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Urteil

18 Sa 1009/01

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Eingruppierung nach BAT/VKA kommt es auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale und die Frage an, ob der Arbeitnehmer durch Ausbildung oder gleichwertige Fähigkeiten das vorausgesetzte Wissensniveau erreicht. • Ein sonstiger Angestellter muss ein Wissensgebiet mit ähnlicher Gründlichkeit beherrschen wie ein Hochschulabsolvent; pauschale Behauptungen reichen nicht aus. • Mündliche Zusagen eines fachbereichsleitenden Vorgesetzten begründen ohne Schriftform nach §64 GO NW oder ohne Vertretungsmacht der erklärenden Person keinen verbindlichen Vergütungsanspruch. • Für die Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe II TTV ist ein herausgehobenes Maß an Verantwortung erforderlich, das Spitzenstellungen des gehobenen technischen Dienstes überragt.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung mangels gleichwertiger Hochschulbefähigung und fehlender verbindlicher Zusage • Zur Eingruppierung nach BAT/VKA kommt es auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale und die Frage an, ob der Arbeitnehmer durch Ausbildung oder gleichwertige Fähigkeiten das vorausgesetzte Wissensniveau erreicht. • Ein sonstiger Angestellter muss ein Wissensgebiet mit ähnlicher Gründlichkeit beherrschen wie ein Hochschulabsolvent; pauschale Behauptungen reichen nicht aus. • Mündliche Zusagen eines fachbereichsleitenden Vorgesetzten begründen ohne Schriftform nach §64 GO NW oder ohne Vertretungsmacht der erklärenden Person keinen verbindlichen Vergütungsanspruch. • Für die Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe II TTV ist ein herausgehobenes Maß an Verantwortung erforderlich, das Spitzenstellungen des gehobenen technischen Dienstes überragt. Der Kläger, seit 1972 bei der beklagten Stadt als Vermessungsingenieur beschäftigt und Inhaber eines Fachhochschulabschlusses, begehrt ab dem 01.11.1999 die Vergütung der Vergütungsgruppe I b BAT/VKA bzw. hilfsweise eine Zulage nach Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe II TTV. Er betreut seit Anfang der 1990er Jahre das kommunale Geoinformationssystem, entwickelt und präsentiert hierzu Programme und hat an Fortbildungen teilgenommen. Die beklagte Stadt erstellte 1999 eine Stellenbeschreibung und stufte die Tätigkeit in niedrigere Fallgruppen ein; ein Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob der Kläger durch Ausbildung oder gleichwertige Fähigkeiten die Voraussetzungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt und ob ihm eine mündliche Höhergruppierungszusage zustehe. • Anwendung des BAT/VKA kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§2 AV). • Tarifrechtlich ist für eine Eingruppierung maßgeblich, ob mindestens die Hälfte der Arbeitszeit Tätigkeiten erfüllt, die den Merkmalen der beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen; die Merkmale bauen aufeinander auf (§22 BAT und Vergütungsordnung). • Der Kläger besitzt keinen wissenschaftlichen Hochschulabschluss; er müsste deshalb nachweisen, dass seine Fähigkeiten und Erfahrungen denen eines Hochschulabsolventen gleichwertig sind. Das erfordert die Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebiets in ähnlicher Gründlichkeit; eingeengte Spezialkenntnisse genügen nicht. • Die vom Kläger vorgelegten Fortbildungen und sein Vortrag genügen nicht, um die erforderliche Gleichwertigkeit nachzuweisen; es fehlt an konkretem Vergleich zwischen seinem Fachhochschulstudium und dem wissenschaftlichen Hochschulstudium sowie an schlüssigen Darlegungen, wie fehlende Kenntnisse durch Praxis ersetzt wurden. • Eine verbindliche Zusage zur Höhergruppierung ist nicht gegeben: Mangels Schriftform nach §64 GO NW und fehlender Vertretungsmacht des Fachbereichsleiters H6xx kann keine wirksame Zusage angenommen werden; Heilung durch Duldungs- oder Anscheinsvollmacht scheidet aus, zumal der Kläger die innerbetriebliche Zuständigkeit kannte. • Bezüglich des Hilfsantrags: Die vergütungsrechtlichen Bestimmungen des Techniker-Tarifs (TTV) sind anwendbar und die Kläger-Tätigkeit entspricht den niedrigeren Fallgruppen (IV b, IV a, III), jedoch nicht der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2 mit dem erforderlichen Spitzenmaß an Verantwortung; die Zulage nach Fußnote 1 entfällt deshalb. • Da die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe nicht vorliegen, scheidet auch eine Höhergruppierung in I b aus; die Berufung ist unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT/VKA, weil der Kläger keinen wissenschaftlichen Hochschulabschluss hat und nicht schlüssig dargelegt hat, dass seine Fähigkeiten und Erfahrungen denen eines Hochschulingenieurs gleichwertig sind. Eine mündliche Zusage des Fachbereichsleiters begründet mangels Schriftform und fehlender Vertretungsmacht keinen Anspruch. Der Anspruch auf die Hilfsvergütung bzw. die Zulage nach Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe II TTV besteht ebenfalls nicht, weil das erforderliche herausgehobene Maß an Verantwortung nicht gegeben ist. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt; Revision wurde nicht zugelassen.