Urteil
3 A 37/20 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0802.3A37.20MD.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 09.12.2019 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Eingruppierung der Referentin Jugendpolitik I. W... in die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L sowie des Geschäftsführers P. S... in die Entgeltgruppe 12 TV-L und die daraus resultierenden, mit Bescheid vom 09.12.2019 gewährten Zuwendungen sind nicht zu beanstanden. 1. Der Kläger ist anerkannter Träger der Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt im Sinne des § 75 SGB VIII und wird seit dem Haushaltsjahr 1991 auf Grundlage der §§ 12, 82 SGB VIII i.V.m. §§ 23, 44 LHO und des HHG institutionell gefördert. Die Förderung erfolgt seit dem Haushaltsjahr 2014 als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung, welche gemäß Ziffer 2.2 VV LHO LSA Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgrenzbaren Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers umfasst. Hierunter fallen – insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – auch die notwendigen Ausgaben für Personalkosten des klägerischen Vereins. Der Kläger ist gegenüber seinen Beschäftigten arbeitsvertraglich durch Anlehnung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L Ost) gebunden, sodass die institutionelle Förderung im Rahmen der Personalkosten sich grundsätzlich nach der Eingruppierung der Beschäftigten richtet. Sollen aus der Zuwendung Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden, dürfen nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) als Anlage 2 zu Nr. 5.1 der VV zu § 44 LHO LSA und § 2 Abs. 2 ff. Haushaltsgesetz LSA die Beschäftigten des Zuwendungsempfängers nicht bessergestellt werden als vergleichbare Landesbedienstete (Besserstellungsverbot). Dies machte der Beklagte explizit im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 8.7 zum Gegenstand der Bewilligung. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Gefördert werden können insoweit nur solche Personalausgaben, die aus einer sachgerechten Eingruppierung der Beschäftigten resultieren. Soweit Zuwendungsempfangende dem Besserstellungsverbot unterliegen und dem Projektpersonal den TV-L übersteigende Entgelte zahlen, sind diese nur bis zur Höhe des TV-L förderfähig. Gemäß § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A der TV-L). Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne des § 12 Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L). a) Entgegen der Ansicht des Klägers kann bereits keine Verletzung seiner Rechte aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII resultieren, da dieser auf die hier streitgegenständliche institutionelle Förderung keine Anwendung findet. Nach § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sind bei Durchführung gleichartiger Maßnahmen durch die freie und öffentliche Jugendhilfe bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten. Die Norm überträgt den Grundsatz der Gleichbehandlung auf das Verhältnis zwischen freien und öffentlichen Trägern. Eine Vergleichbarkeit ist jedoch nur bei gleichartigen Maßnahmen möglich. Daher ist § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nur auf Projektförderung, nicht auf institutionelle Förderung anwendbar (im Ergebnis ebenso SächsOVG 12.04.2006 – 5 B 370/04; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 74 Rn. 46) b) Indes erfolgte die Eingruppierung der Referentin Jugendpolitik I. W... in die Entgeltgruppe E 11 Stufe 4 TV-L sowie des Geschäftsführers P. S... in die Entgeltgruppe 12 TV-L zu Recht, sodass die darauf basierende Zuwendungshöhe nicht zu beanstanden ist und damit kein Verstoß gegen den generellen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. aa) Der Antrag des Klägers auf Grundlage des Haushalts- und Wirtschaftsplans vom 13.02.2018, in letzter Änderung vom 27.11.2019, sah für das Geschäftsjahr 2019 Zuwendungen für die Referentin Jugendpolitik I. W... auf Basis einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L vor. Diese Einordnung erfolgte anhand einer eigens vom Kläger erstellten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung der aktuellen Aufgabenbereiche der Beschäftigten. Gewährt wurden dem Kläger Zuwendungen für Personalkosten der Referentin Jugendpolitik auf Grundlage einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L. Nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung wurde die Tätigkeit der Referentin in zwei Arbeitsvorgänge eingeteilt; Arbeitsvorgang 1 „Leitung des Bereichs Jugendpolitik in Abstimmung mit dem Geschäftsführer“ mit 90 % anteiliger Arbeitszeit sowie Arbeitsvorgang 2 „Leitung des Bereichs Jugendarbeit und Schule in Abstimmung mit der Geschäftsführung“ mit 10 % der anteiligen Arbeitszeit. Beide Arbeitsvorgänge wurden vom Kläger der Entgeltgruppe 12 zugeordnet. Aufgrund des zeitlichen Umfangs des Arbeitsvorgangs 1, welcher mit 90 % weit mehr als die Hälfte der Arbeitszeit umfasst, ist dieser gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L für die Einordnung in eine Entgeltgruppe maßgeblich. Anlage A Teil I der TV-L lässt sich hinsichtlich der Eingruppierung zu den Entgeltgruppen E 11 und E 12 [auszugsweise] folgende Regelung entnehmen. „Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst […] Entgeltgruppe 12 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. […] Entgeltgruppe 11 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. […]“ Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG, Urteil vom 19.05.2010 – 4 AZR 912/08 –, juris Rn. 27 m. w. N.; ArbG Schwerin, Urteil vom 04.05.2021 – 6 Ca 65/21 –, juris Rn. 81). Zwischen den Beteiligten unstreitig sind die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 TV-L erfüllt. Die von der Referentin im Arbeitsvorgang 1 ausgeführten Tätigkeit erfordert gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Arbeitsleistungen. Die Tätigkeit hebt sich durch besondere Verantwortung sowie durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Arbeit aus Entgeltgruppe 9 TV-L hervor. Zwischen den Beteiligten strittig ist, ob die Tätigkeit sich weiterhin durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 TV-L heraushebt. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Beim Heraushebungsmerkmal einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Hierbei ist unter "Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 –, juris Rn. 26; BeckOK TV-L EntgO/Müller, 38. Ed. 1.3.2020, TV-L-EGO T1.E12 Rn. 2). Das Heraushebungsmerkmal „Maß der damit verbundenen Verantwortung“ kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.2008, 4 AZR 303/07 zur Vorgängerregelung in EG III, FG 1 a BAT). Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Beschäftigte, die große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder für die Allgemeinheit zur bearbeiten haben (BAG, Urteil vom 09.05.2007 – 4 AZR 351/06 –, juris Rn. 29). Jedoch hebt sich nicht jede Form der Verantwortung erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung heraus. Bereits in der Normaltätigkeit liegt eine gewisse Form der Verantwortung, da grundsätzlich jeder Angestellte (des öffentlichen Dienstes) für seine Arbeit im allgemeinen Sinne verantwortlich ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2002 – 18 Sa 1009/01 – BeckRS 2002, 31010952). Bereits die Entgeltgruppe 11 TV-L, die der Referentin unstreitig zugestanden wird, verlangt mithin eine besonders verantwortungsvolle Angestelltentätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b TV-L, FG 1 heraushebt. Da das in Entgeltgruppe 12 TV-L geforderte Maß der Verantwortung beträchtlich über dem schon in Entgeltgruppe 11 enthaltenen Verantwortungsbereich liegen muss, muss in der Kette der aufeinander aufbauenden Merkmale auch berücksichtigt werden, dass das Tarifmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit schon in Entgeltgruppe 9 FG 1 TV-L enthalten ist. Aufgaben, welche bereits für die Rechtfertigung der besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 TV-L oder auch für die herausgehobene Bedeutung der Entgeltgruppe 11 TV-L herangezogen werden, können nicht noch einmal das erheblich gesteigerte Maß der Verantwortung der Entgeltgruppe 12 TV-L begründen, sondern muss diejenige beträchtlich übersteigen, die begriffsnotwendig schon in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 enthalten ist (vgl. BAG, Urteil vom 31.03. 1982 – 4 AZR 737/79 BeckRS 1982, 05030; BAG, Urteil vom 07.05.2008 – 4 AZR 303/07 – juris, Rn 31). Nach Auffassung des Gerichts sind die vom Kläger zur Rechtfertigung des Heraushebungsmerkmals „Maß der damit verbundenen Verantwortung“ herangezogenen Aufgaben vorliegend bereits zur Begründung der herausgehobenen Schwierigkeit und Bedeutung der Entgeltgruppe 11 TV-L herangezogen worden und damit verbraucht. Dass der Tätigkeit der Referentin darüber hinaus ein derart hohes Maß an Verantwortung zukommt, welches sie "erheblich aus der Entgeltgruppe 11 TV-L herausheben" würde, sieht das Gericht nicht. Zur Begründung der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Entgeltgruppe 11 TV-L trug der Kläger in seiner Tätigkeitsbewertung vom 15.11.2018 (Bl. 556 – 564 Beiakte A) zu Arbeitsvorgang 1 im Wesentlichen vor, dass durch die Stelleninhaberin eine eigenständige Erarbeitung und Umsetzung von neuen Lösungswegen erfolge. Die Referentin spreche in jugendpolitischen Themen Empfehlungen aus und vertrete landesweit die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie der Mitgliedsverbände. Sie erstelle umfassende rechtskreis-, ressort- und ebenenübergreifende Analysen, beispielsweise Konzeption, Planung und Durchführung von Stellungnahmen, Fachveranstaltungen oder die Erstellung von Publikationen für die Fachöffentlichkeit sowie für Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit. Zudem erfolge eine Bearbeitung jugendpolitischer Grundsatzfragen, etwa Jugendhilfeplanung, Arbeit von Jugendhilfeausschüssen, Jugendverbandsarbeit, Kindeswohl und Jugendschutz, Finanzierungsfragen, Partizipation und Mitbestimmung. Es werde fachliche und inhaltliche Aufbereitung von jugendpolitischen Fragestellungen für Politik, Verwaltung und Fachpublikum vorgenommen. Die Tätigkeiten hätten erhebliche Auswirkungen gegenüber den Mitgliedsverbänden des K… Kooperationspartnern und freien und öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und darüber hinaus der Landespolitik und -verwaltung. Die durchgeführten Formate hätten nachhaltige Wirkung in der Jugendhilfelandschaft des Lands Sachsen-Anhalt. Das Maß der Verantwortung der Tätigkeit der Referentin Jugendpolitik begründete der Kläger indes damit, dass durch die Stelleninhaberin die Prozessteuerung für die landes- und bundesweiten jugendpolitischen Prozesse erfolge, in die der K...als Interessenvertreter involviert sei. Die interne Struktur des klägerischen Vereins entspreche zwar keiner klassischen Linienorganisation, sodass kein Über- und Unterordnungsverhältnis bestünde. Die Anwendung könne jedoch insoweit analog erfolgen, dass der K... durch seine Struktur zwar keine Weisungsbefugnis im klassischen Sinne verfüge, jedoch für die unterschiedlichen Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe thematische Empfehlungen ausspreche sowie für diese Bereiche die landesweite Interessenvertretung übernehme. Für die Steuerung von jugendpolitischen Prozessen sei neben der inhaltlichen und thematischen Auseinandersetzung, welche die besondere Schwierig der Entgeltgruppe 11 TV-L begründe, die Koordination und Einbeziehung der in den Prozess involvierten unterschiedlichen Gruppen, von besonderer Bedeutung. Je nach Bedarf würden im Rahmen der zu steuernden Prozesse Handlungsempfehlungen erarbeitet. Die jeweiligen jugendpolitischen Prozesse (z.B. Gesetzesnovellen, Richtlinienänderungen, Evaluationsprozesse, Begleitung und Erstellung Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung, landesweite Jugendhilfeplanung) würden selbstständig ausgewertet und fachpolitisch begleitet. Hierunter fiele etwa das Erarbeiten von Stellungnahmen inklusive Gesetzesfolgeabschätzungen für die unterschiedlichen Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe und darüber hinaus. Die Referentin übernehme die selbstständige fachliche Vertretung des K... sowie seiner Mitglieder in unterschiedlichen jugendpolitischen Gremien bei Fachveranstaltungen sowie jugendpolitischen Gesprächen auf Landes- und Bundesebene. Die besondere Verantwortung ergebe sich insoweit über die Auswirkungen der Arbeitsergebnisse auf Dritte durch die fachliche Mitwirkung an zentralen jugendpolitischen Prozessen des Landes. Bei Vergleich beider Begründungen fällt auf, dass diese sich im Wesentlichen inhaltlich wiederholen beziehungsweise teils ergänzen, wobei die Angaben zum Maß der Verantwortung den Schwerpunkt in der Prozessteuerung legen. Da die Struktur des Vereins keinem „klassischen“ hierarchischen Aufbau folgt, sind der Referentin Jugendpolitik keine Mitarbeiter unterstellt, sodass sie sich nicht an einer „Spitzenposition“ befindet, in der ihr etwa die Leitung großer Aufgabenbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern übertragen wäre. Zur Begründung des Heraushebungsmerkmal „Maß der damit verbundenen Verantwortung“ käme demnach allenfalls in Betracht, dass die Tätigkeit der Referentin die Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für die Allgemeinheit umfasst. Dies ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Die generelle Auseinandersetzung mit jugendpolitischen Grundsatzfragen und die Mitwirkung an entscheidungsbildenden Prozessen, welche sodann Außenwirkung auf Dritte und die Allgemeinheit entfalten kann (etwa durch Ausarbeitung von Stellungnahmen, Analysen und Empfehlungen), sind bereits Teil der Begründung einer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung, welche als Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 11 TV-L aus den Entgeltgruppen 10 und 9 FG 1 TV-L erforderlich ist. Die selbstständige Auswertung jugendpolitischer Prozesse im Rahmen der Auseinandersetzung mit Themen und Erstellung von Empfehlungen ist im Wesentlichen Teil der Grundlagenarbeit. Soweit bei der Bearbeitung prozesssteuernd eine Einbeziehung anderer Gruppen und Gremien erfolgt, lässt sich hieraus nicht ohne weiteres ein erheblich gesteigertes Maß an Verantwortung ableiten. Auch kann im Maß der Verantwortung kein erheblicher Unterschied darin festgestellt werden, ob eine fachliche und inhaltliche Aufbereitung von jugendpolitischen Fragestellungen für Politik, Verwaltung und Fachpublikum (genannt zur Begründung der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung) oder eine Erarbeitung von Stellungnahmen für etwaige Gesetzgebungsprozesse oder inhaltliche oder thematische Auseinandersetzungen für die Landespolitik, Verwaltung oder Trägervertreter (genannt zur Begründung der besonderen Verantwortung) erfolgt, sodass auch dieser Umstand nicht erneut zur Begründung des Heraushebungsmerkmals herangezogen werden kann. Dem Ausspruch thematischer Empfehlungen für unterschiedliche Dritte kommt indes im Einzelfall zwar durchaus eine besondere, jedoch nicht schon eine richtungsweisende Bedeutung zu, die es zur Heraushebung aus Entgeltgruppe 11 TV-L bedarf. So können die Empfehlungen der Referentin Jugendpolitik zwar erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung Dritter haben, die grundlegende Entscheidung wird jedoch gerade nicht von der Referentin selbst getroffen. Ihr Arbeitsergebnis stellt lediglich einen Entscheidungsfindungsbeitrag für Dritte dar, wobei nicht ersichtlich ist, dass dieser für Dritte derart richtungsweisend wäre, dass er jeweils kaum andere Entscheidungen zuließe. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Referentin eine selbstständige fachliche Vertretung des K... sowie seiner Mitglieder in unterschiedlichen jugendpolitischen Gremien wahrnimmt. Hierbei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Stelleninhaberin durchaus wichtige und verantwortungsvolle Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrnimmt, welche ein umfängliches Fachwissen erfordern. Dass ihrer Tätigkeit jedoch derart hohes Maß an Verantwortung zukommt, welches sie erheblich aus der Entgeltgruppe 11 TV-L herausheben würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Förderung der Personalausgaben der Referentin Jugendpolitik I. W... auf Grundlage der Entgeltgruppe 11 TV-L ist demnach sachgerecht und nicht zu beanstanden. Weiterhin ist auch die Einstufung der Referentin ab dem 01.01.2019 in die Erfahrungsstufe 4 zu Recht erfolgt. Im Haushalts- und Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 beantragte der Kläger entsprechend dem aktuellen Aufgabenbereich und der Entgeltordnung nach TV-L die Eingruppierung der Referentin Jugendpolitik zum 01.01.2019. Ausweislich der aktualisierten Tätigkeitsdarstellung vom 23.11.2018 erfolgte die Übertragung der Aufgaben auf die Referentin am 01.02.2008, welches ihrem Einstellungsdatum entspricht. Auf Nachfrage des Beklagten mit E-Mail vom 15.11.2019 hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufgabenübertragung teilte der Kläger mit, dass die Referentin ihre Ansprüche gemäß § 37 TV-L ab dem 01.07.2019 geltend gemacht habe (Bl. 1106, 1107 Beiakte B). Die Ansprüche seien durch Frau W... mit Blick auf die Stufenlaufzeit und Skepsis erst geltend gemacht worden, als der Beklagte ein „Signal“ gegeben habe, dass in der Bewertung eine positive Veränderung bestätigt werde. Nach dem Tarifrecht unterliegt der Anspruch auf Höhergruppierung indes nicht der Ausschlussfrist des § 37 TV-L. Dieser greift jedoch nur bezüglich eines Anspruchs auf das rückwirkend festgestellte Entgelt. Eine Darlegung, zu welchem Zeitpunkt die Übertragung des (aktuellen) Aufgabenbereichs gemäß der Tätigkeitsdarstellung vom 23.11.2018 erfolgen sollte, wurde nicht vorgenommen, sodass angesichts der Tatsache, dass die Tätigkeitsdarstellung eine Eingruppierungsänderung ab dem 01.01. 2019 vorsah, davon ausgegangen werden musste, dass dieser auch ab dem 01.01.2019, und nicht erst ab dem 01.07.2019, stattfand. Hieran ändert auch der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass keine Übertragung neuer Aufgaben stattgefunden habe, sondern der Antrag auf Höhergruppierung auf die Feststellung abzielte, dass die Tätigkeit höherwertig sei, nichts. So muss auch dann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit, die von der Referentin nach diesem Vortrag schon seit ihrer Einstellung im Jahr 2008 ausgeübt worden ist, deren Eingruppierung bislang jedoch zu niedrig gewesen sei, schon mit der beantragten Höhergruppierung ab 01.01.2019 und nicht erst ab 01.07.2019 höherwertig war. Das Datum ist – wie vom Kläger vorgetragen – insoweit zwar „fiktiv“, hat seine Grundlage jedoch in dem Umstand, dass eine Höhergruppierung der Referentin erstmals für das Geschäftsjahr 2019 ab dem 01.01.2019 beantragt worden ist. In den Vorjahren erfolgte eine Förderung der Personalausgaben der Referentin auf Grundlage der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-L. Gemäß § 17 Abs. 4 TV-L wird dem Beschäftigten bei der Höhergruppierung derjenigen Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält, mindestens jedoch der Stufe 2. Das Entgelt in Entgeltgruppe 10 Stufe 4 betrug ausweislich der Entgelttabelle 4.025,67 Euro. Im Falle einer Zuordnung in die nächsthöhere Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TV-L hätte es jedoch lediglich 3.891,31 Euro betragen, im Falle der Zuordnung in Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L indes 4.288,02 Euro. Betragsmäßig erfolgte insoweit eine Zuordnung zu Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L. Da die Differenz zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-L und der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L mehr als 180 Euro betrug, war keine Zahlung eines Garantiebetrages gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L angezeigt. Soweit zwischen dem Kläger und der Referentin in diesem Zusammenhang arbeitsrechtlich möglicherweise abweichende Ansprüche bestehen, haben diese zunächst keinen Einfluss auf das hiesige Verwaltungsstreitverfahren. bb) Weiterhin ist auch die Eingruppierung der Tätigkeit des Geschäftsführers P. S... in die Entgeltgruppe 12 TV-L und die auf dieser Zuordnung basierende Zuwendungshöhe rechtmäßig. Der Antrag des Klägers sah – auf Grundlage der eigens von Kläger erstellten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung – für das Geschäftsjahr 2019 Zuwendungen für den Geschäftsführer P. S... auf Basis einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L vor. Gewährt wurden dem Kläger Zuwendungen für Personalkosten auf Grundlage einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L. Die Tätigkeitsdarstellung des Geschäftsführers weist drei Arbeitsvorgänge aus: Arbeitsvorgang 1 „Geschäftsführung“ mit 80 % anteiliger Arbeitszeit, Arbeitsvorgang 2 „Öffentlichkeitsarbeit und Informationserarbeitung“ mit 10 % anteilige Arbeitszeit und Arbeitsvorgang 3 „Veranstaltungen, Fortbildungen und Lehraufträge mit 10 % anteilige Arbeitszeit. Da der Arbeitsvorgang 1 "Geschäftsführung" weit mehr als 50 % der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, ist dieser gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L für die Eingruppierung des Stelleninhabers ausschlaggebend. Anlage A Teil I der TV-L lässt sich hinsichtlich der Eingruppierung zu den Entgeltgruppen E 12 bis und E 14 [auszugsweise] folgende Regelung entnehmen: „Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst […] Entgeltgruppe 14 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt […]. 2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt […]. 3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert […]. 4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind […]. Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben […]. Entgeltgruppe 12 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt […].“ Wie zuvor handelt es sich auch hierbei um Aufbaufallgruppen, bei denen zunächst festzustellen ist, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Wenn dies der Fall ist, ist zu ermitteln, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG, Urteil vom 19.05.2010 – 4 AZR 912/08 –, juris Rn. 27 m. w. N.; ArbG Schwerin, Urteil vom 04.05.2021 – 6 Ca 65/21 –, juris Rn- 81). In der Tätigkeitsdarstellung vom 15.11.2019 lassen sich dem Arbeitsvorgang 1 im Wesentlichen folgende Tätigkeitsfelder entnehmen: • „Eigenverantwortliche politische Vertretung des B. beim Land (Landtag, Regierung, Landesverwaltung), bei anderen Institutionen sowie bundesweit im Arbeitskontext • Eigenverantwortliche Beobachtung und Bewertung und Analyse von jugendpolitischen Themen: Erarbeitung von Schwerpunkten für die Arbeit des B. e.V. Sachsen-Anhalt • Eigenverantwortliche und selbstständige fachliche und organisatorische Anleitung aller Mitarbeiter*innen / Fachaufsicht und Dienstaufsicht in Vertretung des Vorstandes für alle Mitarbeiter*innen • Eigenverantwortliche Haushaltsplanung und -bearbeitung inklusive Zeichnungsbefugnis • Organisationsentwicklung des B. in Abstimmung mit dem Vorstand • Umsetzung der Beschlüsse der Gremien in Abstimmung mit dem Vorstand“ In der Tätigkeitsbewertung vom 15.11.2019 werden diese noch einmal wie folgt vom Kläger zusammengefasst: „A) die Koordination von Arbeiten in den unterschiedlichen Bereichen des B. und seiner Projekte, damit gemeinsam einen Beitrag zur Erreichung der Organisationsziele zu liefern. Dazu gehört auch, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitglieder zu ergreifen. B) die Weiterentwicklung der Organisation zur Verbesserung der Zielerreichung, C) die Vertretung des B. nach außen, insbesondere insofern es sich nicht um die Vertretung einzelner Aufgabengebiete handelt, sondern um die Repräsentation der Gesamtorganisation, D) die Haushaltsplanung und -überwachung, um die Punkte A – C zu ermöglichen, E) die Beobachtung, Bewertung und Analyse von jugendpolitischen Themen, um die Punkte A – C zu ermöglichen.“ (1) Der Geschäftsführer des klägerischen Vereins erfüllt bei Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeiten unstreitig die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 12 TV-L. Die vom Geschäftsführer im Arbeitsvorgang 1 ausgeführten Tätigkeiten erfordern gründliche, umfassende und fundierte Kenntnisse hinsichtlich der relevanten Rechtsvorschriften, Erfahrungen im Bereich der Jugend- oder Jugendverbandsarbeit sowie in der Geschäftsführung und Organisation des Vereins und der Personalentwicklung und weisen – auch aufgrund ihrer teilweisen Außenwirkung – eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung auf. Dem Geschäftsführer obliegen satzungsgemäß Leitungs- und Führungsaufgaben. Ihm sind ausweislich seiner Tätigkeitsdarstellung fünf hauptamtlich arbeitende Mitarbeiter unterstellt, für dessen Tätigkeiten er grundsätzlich Mitverantwortung trägt und welchen er gegenüber weisungsbefugt ist. Auch wurde ihm vom Vorstand die Dienst- und Fachaufsicht über diese Mitarbeiter übertragen. Er besitzt eine Zeichnungsbefugnis für Konten, Kasse und Verträge. Der Geschäftsführer trägt insoweit eine aus den nachrangigen Entgeltgruppen herausragende Verantwortung. Die erhebliche Heraushebung ergibt sich insbesondere auch aus der Bearbeitung von Grundsatzfragen mit richtungsweisender Wirkung im Sinne der Interessenvertretung für alle Kinder- und Jugendlichen im Land Sachsen-Anhalt. Auf eine umfassende Darstellung der für Entgeltgruppe 12 TV-L erfüllten Voraussetzungen wird verzichtet, da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist. (2) Indes sieht das Gericht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L nicht als erfüllt an. Das Gericht geht – in Übereinstimmung mit dem Beklagten – nicht davon aus, dass die in der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung dargestellte Geschäftsführungstätigkeit zwingend das Vorhandensein eines abgeschlossenen wirtschaftlichen Hochschulstudiums erfordert. Ab der Entgeltgruppe 13 TV-L werden Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, eingruppiert. Hierbei muss auch die auszuübende Tätigkeit einen akademischen Zuschnitt aufweisen, das heißt sie muss von dem jeweiligen Stelleinhaber fordern, Zusammenhänge zu überschauen und selbstständige Ergebnisse zu entwickeln (BAG, Urteil vom 20. September 1995 – 4 AZR 413/94 –, juris Rn. 40). Ein akademischer Zuschnitt ist demnach gegeben, wenn die Tätigkeit ein abstraktes, analytisches und über den Einzelfall hinausgehendes vernetztes Denken erfordert. Wissenschaftliche Tätigkeit ist dabei alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. November 2016 – 2 Sa 384/15 –, juris Rn. 47; BAG, Urteil vom 28. September 2016 – 7 AZR 549/14 –, juris; BAG, Urteil vom 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 –, juris; BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 7 A ZR 117/14 –, juris). Es genügt nicht, dass die entsprechenden Kenntnisse des Beschäftigten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt notwendig sein (BAG, Urteil vom 23. Mai 1979 – 4 AZR 576/77 –, juris Rn 39; BAG, Urteil vom 20. September 1995 – 4 AZR 413/94 –, juris Rn. 40). Wenngleich der Geschäftsführer P. S... vorliegend die vom klägerischen Verein gewünschten persönlichen Anforderungen erfüllt, da er über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Soziologie M.A.) verfügt und die Studienrichtung den qualitativen Anforderungen des Träger an den Stelleninhaber (Ziffer 6.1 der Tätigkeitsdarstellung) entspricht, ist nicht entsprechend dargelegt, dass die konkret ausgeübten Tätigkeiten im Arbeitsvorgang 1 einen entsprechenden akademischen Zuschnitt zwingend voraussetzen. Dem Geschäftsführer obliegen satzungsgemäß Leitungs- und Führungsaufgaben. „Leitungstätigkeit“ umfasst hierbei einen großen, mehrere Aufgabenbereiche umfassenden Arbeitsvorgang, wenn der Arbeitnehmer Leitungsaufgaben während seiner gesamten Arbeitszeit ununterbrochen selbst dann ausübt, wenn er gerade mit anderen Aufgaben als mit Leitungsaufgaben beschäftigt ist (BAG, Urteil vom 24. März 1993 – 4 AZR 298/92 –, juris; BAG, Urteil vom 29. April 1992 – 4 AZR 458/91 –, juris). Konkret sind die in der Stellenbewertung aufgeführten Bereiche A) bis D) unter die Leitungs- und Führungstätigkeiten des Geschäftsführers zu fassen. Eine Leitungstätigkeit in der Geschäftsführung erfordert derweil jedoch nicht zwangsläufig eine wissenschaftliche Hochschulbildung. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass insbesondere aufgrund der Organisationsstruktur des Vereins und der durch Satzung bestimmten Aufgabenbereiche, verteilt auf mehrere Vereinsorgane, ein akademischer Zuschnitt der Tätigkeit des Geschäftsführers nicht gegeben ist. Ausweislich § 5 der Vereinssatzung sind Organe des Vereins die Mitgliederversammlung (§ 6 der Satzung), der Sprecher*innenkreis (§ 7), der Vorstand (§ 8) und die Geschäftsführung (§ 11). Die Mitgliederversammlung stellt laut Satzung das oberste Vereinsorgan dar und besteht aus Delegierten der Mitglieder und dem Vorstand. Als Versammlung der Jugendverbände in Sachsen-Anhalt entscheidet die Mitgliederversammlung über die jugendpolitische Ausrichtung der Arbeit des K... und grundsätzliche Positionierungen. Sie kann über alle Belange des Vereins entscheiden. Der Sprecher*innenkreis dient der Koordination der Aktivitäten des K... unter den Mitgliedern und der Beratung über alle Angelegenheiten des Vereins. Er kann über alle Aufgaben des K... im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung entscheiden. Dem Sprecher*innenkreis obliegen unter anderem die die Verabschiedung des Haushaltsplanes und die Bestellung (und Abberufung) des Geschäftsführers. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Sprecher*innenkreises und vertritt ihn nach außen. Er beschließt Zeitpunkt und Weise der Umsetzung der Beschlüsse der Mitglieder, sofern diese keine genaueren Bestimmungen beinhalten. Er kann zwischen den Sitzungen der höheren Organe über die Ausrichtung, Belange und Aufgaben des Vereins entscheiden. Er ist der Mitgliederversammlung und dem Sprecher*innenkreis rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand obliegt unter anderem die Vertretung des Vereins. Der Geschäftsführer leitet im Rahmen der Beschlüsse der höheren Organe die Geschäftsstelle des K… . Er ist für seine Tätigkeit dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihm obliegen insbesondere die Vertretung des K…, soweit sich der Vorstand dieses Recht nicht selbst vorbehält, die Beratung des Vorstandes, die Verantwortung für die Haushaltsführung, die eigenverantwortliche Umsetzung der Beschlüsse der Organe, die Vorbereitung der Sitzungen der Organe, das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten als Zuarbeit für die Organe und Öffentlichkeit sowie die Wahrnehmung der Fachaufsicht über hauptamtliche Mitarbeiter*innen sowie Einstellung und Dienst- und Fachaufsicht über die nicht hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle. Aus dieser Organisationsstruktur mit den jeweiligen Befugnissen und Verantwortungsbereichen der verschiedenen Organe geht hervor, dass insbesondere die Mitgliederversammlung, der Sprecher*innenkreis und der Vorstand die maßgeblichen Entscheidungen zur Vereinsausrichtung treffen. Der der Sprecher*innenkreis bestellt den Geschäftsführer, der Vorstand ist der Geschäftsführer dienst- und fachvorgesetzt. Gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Sprecher*innenkreis ist der Vorstand wiederrum rechenschaftspflichtig. Vom Geschäftsführer werden insoweit zwar entscheidungsreife Vorlagen auf Grundlage einer sorgsamen Ausarbeitung erwartet. Diese können jedoch von den oberen Gremien verändert oder gänzlich verworfen werden. Wie der Kläger zu Recht ausführt, soll die Beratungstätigkeit durch die Geschäftsführung sowie eine Erarbeitung von Entscheidungsvorlagen den – teils mit ehrenamtlichen Mitgliedern besetzten – Gremien eine ausreichende strategische und fachliche Beratung sicherstellen. Der Geschäftsführer ist allein jedoch nicht in der Lage, unabhängig von der Zustimmung der anderen Organe des Vereins strategische Unternehmensziele festzulegen und entsprechende Entscheidungen zur Realisierung dieser Ziele zu treffen. Den Vorlagen des Geschäftsführers kommt insoweit zwar eine erhebliche Bedeutung zu, diese ist jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – keinesfalls mit der Letztentscheidung gleichzusetzen. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass die Gremien teils mit ehrenamtlichen Mitgliedern besetzt sind, nicht ableiten, dass diese grundsätzlich sämtliche Vorlagen des Geschäftsführers wie von diesem vorgeschlagen unverändert hinnehmen, keine eigenen Überlegungen anstellen und diese zu Grundlage ihrer eigenen Entscheidung machen würden. Auch die Außenvertretung des klägerischen Vereins durch den Geschäftsführer steht unter dem Vorbehalt, dass der Vorstand diese nicht selbst ausübt. Die vom Geschäftsführer ausgeübte Tätigkeit gleicht insoweit einer herausgehobenen Sachbearbeitertätigkeit, die auch von Leitungs- und Führungskräften im Spitzenamt des gehobenen Dienstes zugeordnet werden kann. Nicht zu überzeugen vermag die vom Kläger gezogene Parallele zu einem Referenten-entwurf innerhalb eines Ministeriums. Wenngleich auch der Referent nicht die Letztentscheidung trifft, sondern der Landtag, haben die vom klägerischen Verein getroffenen Entscheidungen weitaus weniger Gewicht als solche des Ministeriums. Den vom Verein getroffenen Entscheidungen kommt im politischen Kontext lediglich empfehlender Charakter zu, wobei hier zu bemerken ist, dass der Geschäftsführer wiederrum lediglich einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet und die Entscheidung des Vereins, welches sodann empfehlenden Charakter für die Politik haben kann, durch andere Vereinsorgane getroffen wird. Entsprechend erfüllt die konkret ausgeübte Leitungstätigkeit nicht den Anforderungen eines wissenschaftlichen Aufgabenprofils im Sinne der Entgeltgruppe 13 TV-L. Der in der Tätigkeitsbewertung unter E) genannte Punkt der Beobachtung, Bewertung und Analyse von jugendpolitischen Themen, um die Punkte A) bis C) zu ermöglichen, ist indes als Grundsatzarbeit zu verstehen, die einen akademischen Zuschnitt aufweist. Bei Ausübung dieser Tätigkeit werden vom Geschäftsführer auf wissenschaftliche Erkenntnisse fundierte inhaltliche Schwerpunkte für die Arbeit des Vereins erstellt. Es werden Expertisen, Stellungnahmen und Vorlagen erarbeitet, die der Politik und Verwaltung als Grundlage dienen. Insoweit scheinen hierbei die Anforderungen an die konkrete, wissenschaftliche Hochschulbildung und die entsprechende Tätigkeit gegeben. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten wurde vom Kläger – unter Berufung auf das Atomisierungsverbot – jedoch keine prozessuale Darstellung des zeitlichen Umfangs der eigens unter Ziffer A) bis E) untergliederten Punkte vorgenommen, sodass jeder Punkt mit einem Fünftel des insgesamt 80 % der Arbeitszeit einnehmenden Arbeitsvorgang 1 in Ansatz zu bringen war. Da insoweit für Punkt E) 16 % der Gesamtarbeitszeit anzurechnen sind, diese jedoch weit weniger als die von § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L geforderte Hälfte des zeitlichen Umfangs darstellen, ist dies in der Gesamtbetrachtung nicht von Bedeutung. Insbesondere sieht das Gericht hierin keine unzulässige Atomisierung der einzelnen Tätigkeitsbereiche innerhalb des Arbeitsvorgangs 1. Die vom Kläger unter Ziffer E) bezeichnete Tätigkeit soll gerade nicht als eigener, ausgegliederter Arbeitsvorgang betrachtet, sondern innerhalb des Gesamtarbeitsvorgangs 1 anteilig bestimmt werden. Dies scheint vorliegend erforderlich, da die hierin benannten Grundsatzarbeiten generell nicht für sämtliche Leitungstätigkeiten benötigt werden dürften und damit grundsätzlich als untrennbarer Vorgang zu werten wären. Die für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L zu stellen Anforderungen sind demnach nicht erfüllt. (3) Aufgrund der Tatsache, dass die Tätigkeiten des Geschäftsführers im maßgeblichen Arbeitsvorgang 1 bereits nicht den Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 TV-L entsprechen, bedurfte es keiner weiteren Prüfung bezüglich der Entgeltgruppe 14 TV-L. Da die Arbeitsvorgänge 2 und 3 zusammen lediglich 20 % und damit weit weniger als die Hälfte des gesamten Zeitaufwandes der Tätigkeit des Geschäftsführers ausmachen, kann unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L dahinstehen, ob die vom klägerischen Verein in die Entgeltgruppe 13 TV-L vorgenommene Zuordnung sachgerecht ist. Insoweit ist auch die Förderung auf Grundlage der Eingruppierung des Geschäftsführers in die Entgeltgruppe 12 nicht zu beanstanden. Die Klage ist demnach abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der klägerische Verein begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung höherer Zuwendungen resultierend aus einer abweichenden Eingruppierung zweier Beschäftigter in höhere Entgeltgruppen. Der B. ist ein Zusammenschluss landesweiter Jugendverbände und -vereine in Sachsen-Anhalt, welcher sich dem Vereinsziel nach für die Interessen junger Menschen einsetzt. Der Verein wird durch das Land Sachsen-Anhalt institutionell gefördert, unter welche auch die notwendigen Personalausgaben fallen. Die Zuwendung im Rahmen der institutionellen Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Kläger ist gegenüber seinen Beschäftigten arbeitsvertraglich durch Anlehnung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L Ost) gebunden. Mit Haushalts- und Wirtschaftsplan vom 13.02.2018, in letzter Änderung vom 27.11. 2019, beantragte der Kläger die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 295.050,47 Euro für das Haushaltsjahr 2019. Der Antrag des Klägers sah eine Eingruppierung der Referentin Jugendpolitik Frau W... mit Wirkung ab 01.01.2019 in Entgeltgruppe 12 TV-L sowie eine Eingruppierung des Geschäftsführers Herr S... in Entgeltgruppe 14 TV-L vor. Zur Begründung der beantragten Entgeltgruppen legte der Kläger bei Antragstellung eigens erstellte Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen der aktuellen Aufgabenbereiche der Beschäftigten vor. Mit Bescheid vom 09.12.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Zuwendungen in Höhe von 256.457,52 Euro und lehnte den darüber hinausgehenden Betrag ab. Hierbei enthielt der Bescheid auszugsweise folgenden Tenor: 4. Die Förderung der Personalausgaben für die Referentin Jugendpolitik Frau I. W... erfolgt entsprechend der Entgeltgruppe E 11 Stufe 4 TV-L. […] 6. Die Förderung der Personalausgaben für Geschäftsführer Herr P. S... erfolgt entsprechend der Entgeltgruppe E 12 Stufe 2 TV-L. 7. Den über die bewilligte Zuwendung hinausgehenden Antrag von zusätzlich 38.592,95 Euro im Haushaltsjahr 2019 lehne ich ab. […] Die Eingruppierung der Referentin Jugendpolitik in die Entgeltgruppe 11 TV-L begründete der Beklagte damit, dass der in der Tätigkeitsdarstellung mit 90 von Hundert in Ansatz gebrachte Arbeitsvorgangs 1 (Leitung des Bereichs Jugendpolitik in Abstimmung mit der Geschäftsführung) der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen sei. Der Bewertung des Klägers im Maß der Verantwortung (Entgeltgruppe 12 TV-L) werde nicht entsprochen, da hier Tatsachen und Umstände aufgeführt worden seien, die bereits bei der Begründung der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung Berücksichtigung gefunden hätten. Dies sei im Sinne des Tatsachenverbrauchs nicht zulässig. Die Einordnung in Stufe 4 sei indes erfolgt, da sich Frau W... nach Aktenlage bis zum 01.01.2019 bereits in der Stufe 4 befunden habe. Die Eingruppierung der Tätigkeit des Geschäftsführers P. S... in die Entgeltgruppe 12 TV-L beruhe darauf, dass der mit 80 von Hundert veranschlagte Arbeitsvorgang 1 (Geschäftsführung) der Entgeltgruppe 12 TV-L entspräche. Da der Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers bereits die Voraussetzungen der Fallgruppe 13 TV-L nicht erfülle, scheide eine Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe 14 TV-L aus. Die Funktion des Geschäftsführers des B. sei satzungsmäßiger Bestandteil von dessen Organisationsstruktur. Aus der Organisationsstruktur des Vereins werde deutlich, dass insbesondere die Mitgliederversammlung, der Sprecher*innenkreis und der Vorstand maßgebliche Entscheidungen für den Verein träfen. Es würden von der Geschäftsführung zwar entscheidungsreife Vorlagen erwartet, die die oberen Gremien jedoch noch verändern könnten. Auch die Außenvertretung des Klägers sei dem Geschäftsführer satzungsmäßig nur vorbehalten, soweit der Vorstand diese nicht selbst ausübe. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Geschäftsführer des Klägers keine strategischen Unternehmensziele allein festlegen und entsprechende Entscheidungen treffen dürfe. Die Leitungstätigkeit in der Geschäftsführung setze aufgrund dieser Organisationsstruktur nicht zwangsläufig eine wissenschaftliche Hochschulbildung voraus. Daher lasse sich die Entgeltgruppe 13 TV-L für diesen Arbeitsvorgang nicht feststellen. Die gewährten Zuwendungen für Personalkosten wurden durch den Beklagten entsprechend an die genannten Entgeltgruppen angepasst. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 09.12.2019 hat der Kläger am 08.01.2020 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Die Eingruppierung der Referentin Jugendpolitik in die Entgeltgruppe 11 TV-L und des Geschäftsführers in die Entgeltgruppe 12 TV-L verstoße gegen den durch Arbeitsvertrag geltenden Tarifvertrag der Länder und damit gegen das Gebot der Gleichbehandlung von öffentlichen und freien Trägern nach § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Eine Eingruppierung habe in die Entgeltgruppen 12 TV-L und 14 TV-L zu erfolgen. Der von dem Beklagten im angegriffenen Bescheid zur Eingruppierung der Referentin Jugendpolitik angeführte Tatsachenverbrauch könne sich nicht auf die Tätigkeiten, etwa die Bearbeitung jugendpolitischer Grundsatzfragen, selbst beziehen. Diese müssten notwendigerweise auch zur Begründung der Entgeltklasse 11 TV-L behandelt werden. Es läge eine Überschneidung zwischen den Begriffen der Schwierigkeit und Bedeutung einerseits und dem Maß der Verantwortung andererseits vor, weshalb bei der Begründung auf verschiedene Umstände und Tatsachen bezüglich der Tätigkeiten – und nicht der Tätigkeiten selbst – abgezielt werden müsse. Ein Tatsachenverbrauch liege daher nicht vor. Die besondere Verantwortung, als Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 12 TV-L aus der Entgeltgruppe 11 TV-L, ergebe sich über die Auswirkungen der Arbeitsergebnisse auf Dritte durch die fachliche Mitwirkung an zentralen jugendpolitischen Prozessen des Landes. Darüber hinaus sei die Zuordnung der Erfahrungsstufe 4 in der entsprechenden Entgeltgruppe falsch. Arbeitsrechtlich sei eine Höhergruppierung der Beschäftigten noch nicht erfolgt, ein Antrag der Beschäftigten liege zum 01.07.2019 vor. Dieser sei der frühmögliche Zeitpunkt einer Höhergruppierung. Die Eingruppierung der Tätigkeit des Geschäftsführers in die Entgeltgruppe 12 TV-L sei fehlerhaft, da die Tätigkeit hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 (Geschäftsführung) nicht in eine technische und eine inhaltliche Geschäftsführung zu trennen, sondern im Zusammenhang zu betrachten sei. Ohne die Bearbeitung der vom Beklagten als „Grundsatzarbeiten“ bezeichneten Aufgaben sei die Erzielung eines sinnvoll verwertbaren Ergebnisses der Geschäftsführung nicht möglich. Der Umstand, dass der satzungsmäßige Geschäftsführer des Vereins vorliegend weitere Organe über sich habe, führe nicht dazu, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L und dementsprechend auch in Entgeltgruppe 14 TV-L ausscheide. Das bloße Vorhandensein höherer Organe und deren Entscheidungsmacht spiele für die sachlichen Anforderungen an die Ausarbeitung von Beschlussvorlagen, Strategien und Positionen keine Rolle. Die Beratungstätigkeit durch die Geschäftsführung sowie eine Erarbeitung von Entscheidungsvorlagen soll den – teils mit ehrenamtlichen Mitgliedern besetzten – Gremien eine ausreichende strategische und fachliche Beratung sicherstellen. Dies sei genauso maßgeblich wie eine Letztentscheidung. Die entsprechende Ausarbeitung sowie die Beratung des Vorstands durch den Geschäftsführer bedürfe daher auch einen entsprechenden akademischen Zuschnitt. Indes könne auch der Geschäftsführer den Verein eigenständig nach außen vertreten, wenn der Vorstand dies nicht wahrnehme. Aus der Entgeltgruppe 13 TV-L hebe sich die Tätigkeit im Übrigen dadurch heraus, dass die besondere Schwierigkeit durch die Verknüpfung verschiedener inhaltlicher und organisationspolitischer sowie im Rahmen der Koordination der Arbeit und Personalführung ein erheblich höheres Maß an fachlicher Qualifikation und einen ungewöhnlich hohen Stand an Fachwissen erfordere, als dies im Rahmen eines wissenschaftlichen Studiums erworben würde. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 bezüglich der in Titel 428 01 „F“ veranschlagten Summen für Nr. 4 und Nr. 6 des mit dem Aktenzeichen 501-51712-141763-19-1 ergangenen Bescheids des Beklagten vom 09.12.2019 aufzuheben und die Gesamtzuwendung entsprechend anzupassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, dass der vom Kläger zitierte Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bei der vorliegend streitigen institutionellen Förderung bereits keine Anwendung finde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.