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Urteil

3 A 443/22 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0829.3A443.22MD.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 259,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 259,90 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.10.2022 ist, soweit er vom Kläger angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Zuwendung (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger u.a. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätssicherung nach § 79 a gewährleistet. Gem. § 74 Abs. 3 S. 1 SGB VIII entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Gewährung einer Zuwendung für die Personalkosten im Rahmen der Projektförderung des Klägers als eines freien Trägers der Jugendhilfe handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. §§ 23, 44 LHO. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine Zuwendung gewährt werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. Diese sind in der im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags des Klägers geltenden Förderrichtlinie des Landes enthalten - hier der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Landes-programms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit, RdErl. d. MS v. 20.11.2017, geändert durch RdErl. d. MS v. 4.10.2018 (Bl. 29-33 der Gerichtsakte 3 A 332/21 MD, im Folgenden: Förderrichtlinie), die in Ziff. 1.1 als Rechtsgrundlagen die haushaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 23, 44 LHO nebst Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, Zuwendungsrechtsergänzungserlass) in Bezug nimmt. Beachtlich ist insbesondere die Ziff. 5.4.1 des Landesprogramms, die lautet: „Zuwendungsfähig sind die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendigen Personal- und Sachausgaben.“ Diese Vorschriften sind auch in den im Übrigen in Bestandskraft erwachsenen Bewilligungsbescheid vom 24.10.2022 einbezogen und bereits aufgrund des zwingend zu verwendenden Antragsformulars (Ziff. 7.2.6 der Förderrichtlinie) wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle des Beklagten (Ziff. 7.3.1. Alt. 2) auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Ziff. 1.2). Bei der Rechtmäßigkeitsprüfung des (teilweise) angefochtenen Bescheides ist es dem Gericht allerdings verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung des Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23, 44 LHO LSA, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, zit. nach juris, Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689, zit. nach juris, Rn. 19; Urt. v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, zit. nach juris, Rn 26). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Wie auch aus Ziff. 5.4.1 der Förderrichtlinie hervorgeht, hat ein freier Träger der Jugendhilfe keinen Anspruch auf Förderung seiner vollständigen Personalausgaben. Bei der freiwilligen, nicht durch Gesetz, sondern wie hier durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Bezuschussung von Personalausgaben zur Jugendhilfe bzw. Demokratieförderung mit öffentlichen Mitteln besteht ein weitreichender und vorrangig im politischen Raum auszufüllender Gestaltungsspielraum, insbesondere bei der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und der Förderempfänger (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.4.2021 - 1 L 49/19 -, zit. nach juris, Rn. 26 f. zu § 74 SGB VIII m.w.N.). Die Entscheidung des Beklagten verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 74 Abs. 5 SGB VIII. Gemäß § 74 Abs. 5 S. 1 sind bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten (§ 74 Abs. 5 S. 2 SGB VIII). Es handelt sich bei dieser Norm um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der stets dann zu beachten ist, wenn über die Förderung einer in dem Sinne notwendigen Maßnahme eines Trägers der freien Jugendhilfe zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.7.2009 - 5 C 25/08 -, zit. nach juris, Rn. 38). Nach Auffassung des BVerwG (a.a.O., Rn. 40) „fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 74 Abs. 3 SGB VIII eine Förderung als ermessensgerecht zulassen wollte, die den freien Trägern eine qualifikationsgerechte Entlohnung der in der Maßnahme für die jugendhilferechtliche Leistungserbringung tätigen und hierfür notwendigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter nicht ermöglichte“. Dass der Träger der freien Jugendhilfe in der Lage sein müsse, die Maßnahme mit demselben personellen und sächlichen Ausstattungsniveau durchführen zu können wie der öffentliche Jugendhilfeträger, bedeute allerdings nicht, dass der Kläger hieraus einen förderungserheblichen Anspruch ableiten könne, das für die Maßnahmendurchführung tatsächlich eingesetzte Personal nach den Grundsätzen und Maßstäben entlohnen zu können, die auch für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegolten hätten. Dem Vergleich des Personalkostenansatzes vorgelagert sei die Feststellung, dass das tatsächlich eingesetzte Personal für die Durchführung auch nach der jeweiligen Qualifikation und den sonst für die Entlohnung maßgeblichen Umständen notwendig geworden ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 41). Hieraus folge, dass Träger der freien Jugendhilfe nicht eine Förderung beanspruchen können, die ihnen eine – im Vergleich zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe – bessere Personalausstattung oder bessere Entlohnung ermögliche (BVerwG, a.a.O., Rn. 39). Die vom Kläger beanspruchte Vollbezuschussung seines pädagogischen Referenten und seiner Leiterin der Verwaltung des Projekts Fairsprechen im Wege der Projektförderung würde in diesem Sinne gegen das Besserstellungsverbot verstoßen. Das Besserstellungsverbot ergibt sich aus Ziff. 1.3 der ANBest-P, die vom Beklagten wirksam zum Gegenstand der Förderung und des streitbefangenen Bescheides gemacht wurden (vgl. Bl. 83 der Beiakte: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, RdErl. d. MF v. 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. v. 21.12.2017, MBl. LSA 2018 S. 211). Nach Ziff. 1.3 ANBest-P darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete, wenn aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen bezuschusst werden, als sie für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes jeweils vorgesehen sind. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Hinweise darauf, dass der Beklagte das Besserstellungsverbot in seiner sonstigen Verwaltungspraxis nicht anwendet, fehlen und werden auch vom Kläger nicht erbracht. Das Besserstellungsverbot bedeutet nicht, dass dem Zuwendungsempfänger Vorschriften über die Höhe der an seine Mitarbeiter zu zahlenden Vergütung oder deren Einsatz gemacht würden; er ist insoweit völlig frei. Nur die Inanspruchnahme staatlicher Mittel für die Zahlung der Vergütung wird in der Weise begrenzt, dass sich die Höhe der Zuschüsse nach der an entsprechende staatliche Bedienstete zu zahlenden Vergütung richtet (vgl. OVG Nds., Urt. v. 26.9.2013 - 8 LC 208/12 -, zit. nach juris, Rn. 35). Die Freiheit des Beklagten, außerhalb bestehender grund- oder einfachgesetzlicher Verpflichtungen – wie hier bei der Förderung eines Jugendmedienverbandes – Private mit öffentlichen Mitteln zu fördern, umfasst einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Hinreichende sachbezogene Gesichtspunkte liegen bei der Entscheidung des Beklagten vor, denn er ist hierbei auch an das bei allen Subventionsentscheidungen zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Fördermittelvergabe aus § 7 LHO gebunden. Zu hohe Eingruppierungen von Mitarbeitern führen zu überhöhten Zuwendungen und widersprechen deshalb dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 23.9.2009 - 4 A 20/09 -, zit. nach juris, Rn. 22). Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten des klägerischen Projekts die Vergütung des pädagogischen Referenten nach TV-L E 12 und der Leiterin der Verwaltung des bezuschussten Projekts in der Servicestelle des Klägers nach TV-L E 9 a nicht als zuwendungsfähig anerkannt hat, da die Eingruppierung in diese Entgeltgruppen nicht dem entspricht, was für vergleichbare Beschäftigte des Landes vorgesehen wäre. Gefördert werden können insoweit nur solche Personalausgaben, die aus einer sachgerechten Eingruppierung der Beschäftigten resultieren. Eine zweckgemäße Verwendung der Fördermittel kann daher nur gewährleistet werden, wenn die für das Projektpersonal beanspruchten Entgelte denjenigen entsprechen, die vergleichbaren Beschäftigten des Landes nach TV-L zustehen. Gemäß § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A der TV-L). Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne des § 12 Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L). Die Eingruppierung seiner Mitarbeiter erfolgte anhand einer eigens vom Kläger erstellten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung der aktuellen Aufgabenbereiche der Beschäftigten. Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (vgl. BAG, Urt. v. 19.5.2010 - 4 AZR 912/08 -, zit. nach juris, Rn. 27 m.w.N.; ArbG Schwerin, Urt. v. 4.5.2021 - 6 Ca 65/21 -, zit. nach juris, Rn. 81). Zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren ist unstreitig, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 TV-L für den pädagogischen Referenten und 8 für die Leiterin der Verwaltung jeweils erfüllt werden. Die ausgeführten Tätigkeiten erfordern gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Arbeitsleistungen. Die Tätigkeit des pädagogischen Referenten hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Arbeit aus Entgeltgruppe 9 TV-L hervor. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass das für eine Eingruppierung nach TV-L E 12 erforderliche herausgehobene Maß der Verantwortung auf die Stellenbewertung des Klägers zutrifft. Beim Heraushebungsmerkmal einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Hierbei ist unter „Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (vgl. BAG, Urt. v. 21.1.2015 - 4 AZR 253/13 -, zit. nach juris Rn. 26; BeckOK TV-L EntgO/Müller, 38. Ed. 1.3.2020, TV-L-EGO T1.E12 Rn. 2). Das Heraushebungsmerkmal „Maß der damit verbundenen Verantwortung“ kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden (vgl. BAG, Urt. v. 7.5.2008 - 4 AZR 303/07 - zur Vorgängerregelung in EG III, FG 1 a BAT, zit. nach juris). Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Beschäftigte, die große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder für die Allgemeinheit zu bearbeiten haben (vgl. BAG, Urt. v. 9.5.2007 - 4 AZR 351/06 -, zit. nach juris, Rn. 29). Jedoch hebt sich nicht jede Form der Verantwortung erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung heraus. Bereits in der Normaltätigkeit liegt eine gewisse Form der Verantwortung, da grundsätzlich jeder Angestellte (des öffentlichen Dienstes) für seine Arbeit im allgemeinen Sinne verantwortlich ist (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 16.1.2002 - 18 Sa 1009/01 -, BeckRS 2002, 31010952). Bereits die Entgeltgruppe 11 TV-L, die dem Beschäftigten des Klägers unstreitig zugestanden wird, verlangt mithin eine besonders verantwortungsvolle Angestelltentätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 b TV-L, FG 1 heraushebt. Da das in Entgeltgruppe 12 TV-L geforderte Maß der Verantwortung beträchtlich über dem schon in Entgeltgruppe 11 enthaltenen Verantwortungsbereich liegen muss, muss in der Kette der aufeinander aufbauenden Merkmale auch berücksichtigt werden, dass das Tarifmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit schon in Entgeltgruppe 9 FG 1 TV-L enthalten ist. Aufgaben, welche bereits für die Rechtfertigung der besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 TV-L oder auch für die herausgehobene Bedeutung der Entgeltgruppe 11 TV-L herangezogen werden, können nicht noch einmal das erheblich gesteigerte Maß der Verantwortung der Entgeltgruppe 12 TV-L begründen, sondern muss diejenige Verantwortung beträchtlich übersteigen, die begriffsnotwendig schon in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 enthalten ist (vgl. BAG, Urt. v. 31.3.1982 - 4 AZR 737/79 -, BeckRS 1982, 05030; BAG, Urt. v. 7.5.2008 - 4 AZR 303/07 -, zit. nach juris, Rn 31). Nach Auffassung des Gerichts sind die vom Kläger zur Rechtfertigung des Heraushebungsmerkmals „Maß der damit verbundenen Verantwortung“ herangezogenen Aufgaben vorliegend bereits zur Begründung der herausgehobenen Schwierigkeit und Bedeutung der Entgeltgruppe 11 TV-L herangezogen worden und damit verbraucht. Dass der Tätigkeit des pädagogischen Referenten darüber hinaus ein derart hohes Maß an Verantwortung zukommt, welches sie „erheblich aus der Entgeltgruppe 11 TV-L herausheben" würde, sieht das Gericht nicht. Zur Begründung der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Entgeltgruppe 12 TV-L trug der Kläger in seiner Tätigkeitsbewertung vom 22.6.2021 und im Klagebegründungsschriftsatz im Wesentlichen vor: Der pädagogische Referent sei wesentlicher Ansprechpartner mit zentraler Expertise auf Landesebene für den präventiven Umgang mit Hass im Netz. Seine Beiträge hätten direkten Einfluss auf die gesamtgesellschaftliche Debatte, mitunter auch auf legislative Handlungen. Er müsse mit vielen Zielgruppen und Multiplikatoren facettenreich zusammenarbeiten. Dies fordere spezifisches Fachwissen sowie überdurchschnittliche Kommunikations- und Vermittlungsfähigkeit. Er trage besondere Verantwortung für die Allgemeinheit und für das demokratische Verständnis der Gesellschaft, wie es im Landesprogramm für Vielfalt, Weltoffenheit und Demokratie festgelegt sei. Auch das spezielle Thema spreche für einen hohen Grad der Verantwortung. Dass die Bekämpfung von Hasskommentaren im Netz zu den großen Herausforderungen in der aktuellen Zeit zähle und daher für die Festigung des demokratischen Mitein-anders unerlässlich sei, stehe außer Frage. Der Stelleninhaber im Projekt Fairsprechen nehme eine verantwortungsvolle und weitreichende Schlüsselposition ein. Im Bereich Medienkompetenz zu Hasskommentaren gebe es landesweit keine vergleichbaren Projekte. Einem überdurchschnittlichen Maß an Verantwortung entspreche es auch, dass der Stelleninhaber dafür einzustehen habe, in eigener Analyse gefundene Schwerpunktsetzungen und Differenzierungen im Themenkomplex Hass im Netz in das Projekt und damit in die Zielgruppen weiterzutragen. Ein hohes Maß an Verantwortung treffe ihn zudem bei der berufsalltäglichen Ausführung von Fort- und Weiterbildungen. Das hohe Maß an Verantwortung ergebe sich ebenfalls aus eingeschränkten inhaltlichen Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers. Ein das Maß der Verantwortung nach E 11 TV-L übersteigendes, die Einordnung nach E 12 rechtfertigendes Maß der Verantwortung zeigt dies zur Überzeugung des Gerichts nicht auf. Da die Struktur des Verbandes keinem „klassischen“ hierarchischen Aufbau wie in einer Landesbehörde folgt, sind dem pädagogischen Referenten keine Mitarbeiter unterstellt, sodass er sich nicht an einer „Spitzenposition“ befindet, in der ihm etwa die Leitung großer Aufgabenbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern übertragen wäre. Zur Begründung des Heraushebungsmerkmals „Maß der damit verbundenen Verantwortung“ käme demnach allenfalls in Betracht, dass die Tätigkeit des pädagogischen Referenten die Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für die Allgemeinheit umfasst. Dies ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Die generelle Auseinandersetzung mit netz- oder jugendpolitischen Grundsatzfragen und die Mitwirkung an entscheidungsbildenden Prozessen, welche sodann Außenwirkung auf Dritte und die Allgemeinheit entfalten kann (etwa durch Ausarbeitung von Stellungnahmen, Analysen und Empfehlungen), sind bereits Teil der Begründung einer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung, welche als Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 11 TV-L aus den Entgeltgruppen 10 und 9 FG 1 TV-L erforderlich ist. Die selbstständige Auswertung netz- oder jugendpolitischer Prozesse im Rahmen der Auseinandersetzung mit Themen und Erstellung von Empfehlungen ist im Wesentlichen Teil der Grundlagenarbeit. Soweit bei der Bearbeitung prozesssteuernd eine Einbeziehung anderer Gruppen und Gremien erfolgt, lässt sich hieraus nicht ohne weiteres ein erheblich gesteigertes Maß an Verantwortung ableiten. Auch kann im Maß der Verantwortung kein erheblicher Unterschied darin festgestellt werden, ob eine fachliche und inhaltliche Aufbereitung von netz- oder jugendpolitischen Fragestellungen für Politik, Verwaltung und Fachpublikum (genannt zur Begründung der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung) oder eine Erarbeitung von Stellungnahmen für etwaige Gesetzgebungsprozesse oder inhaltliche oder thematische Auseinandersetzungen für die Landespolitik, Verwaltung oder Trägervertreter (genannt zur Begründung der besonderen Verantwortung) erfolgt, sodass auch dieser Umstand nicht erneut zur Begründung des Heraushebungsmerkmals herangezogen werden kann. Ebenso erschließt sich nicht die stets wiederholende Begründung der Bedeutung der Tätigkeit für gesellschaftliche Tendenzen als Heraushebungsmerkmal zum Maß der Verantwortung. Die vom pädagogischen Referenten des Klägers getroffenen Entscheidungen haben weitaus weniger Gewicht als solche der Exekutive. Den von ihm bzw. vom klägerischen Verband getroffenen Entscheidungen kommt im politischen Kontext lediglich empfehlender Charakter zu, wobei hier zu bemerken ist, dass der pädagogische Referent wiederum lediglich einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet und die Entscheidung des Vereins sodann empfehlenden Charakter für die Politik haben kann und dann in der Legislative getroffen und von den Behörden umgesetzt wird. Dem Ausspruch thematischer Empfehlungen für unterschiedliche Dritte kommt indes im Einzelfall zwar durchaus eine besondere, jedoch nicht schon eine richtungweisende Bedeutung zu, derer es zur Heraushebung aus Entgeltgruppe 11 TV-L bedarf. So können die Empfehlungen des pädagogischen Referenten des Projekts Fairsprechen zwar erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung Dritter haben, die grundlegende Entscheidung wird jedoch gerade nicht von dem pädagogischen Referenten selbst getroffen. Sein Arbeitsergebnis stellt lediglich einen Entscheidungsfindungsbeitrag für Dritte dar, wobei nicht ersichtlich ist, dass dieser für Dritte derart richtungweisend wäre, dass er jeweils kaum andere Entscheidungen zuließe. Gleiches gilt für den Umstand, dass der pädagogische Referent eine selbstständige fachliche Vertretung des klägerischen Verbandes sowie seiner Mitglieder in unterschiedlichen jugend- und medienpolitischen Gremien wahrnimmt. Hierbei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Stelleninhaber durchaus wichtige und verantwortungsvolle Aufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich wahrnimmt, welche ein umfängliches Fachwissen erfordern. Dass seiner Tätigkeit jedoch ein derart hohes Maß an Verantwortung zukommt, welches ihn erheblich aus der Entgeltgruppe 11 TV-L herausheben würde, ist nicht ersichtlich. Die vom Beklagten gewährte Förderung der Personalausgaben des pädagogischen Referenten auf Grundlage der Entgeltgruppe 11 TV-L ist demnach sachgerecht und unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Bei dem pädagogischen Referenten des Klägers hätte eine Eingruppierung in TV-L 11 dem entsprochen, wie vergleichbare Mitarbeiter des Landes eingruppiert würden. Dafür wird nach Ziff. 20.4 der Anlage A (Entgeltordnung zum TV-L) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vorausgesetzt, dass es sich um Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte handelt, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 1 heraushebt. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf Frage des Gerichts an, es gebe bei ihm aktuell insgesamt 11 Beschäftigte. Dies lässt erkennen, dass ein nochmals für E 11 gesteigertes Maß der Verantwortung hier nicht besteht. Nach Auffassung der Kammer fehlt es insbesondere an einer Vergleichbarkeit der Aufgaben des Beschäftigten des Klägers im Vergleich zu entsprechenden Positionen bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. So zeichnet sich das „Maß der Verantwortung“ etwa bei der Landeszentrale für politische Bildung oder im Landesjugendamt dadurch aus, dass die entsprechenden Stelleninhaber Vorgesetzte für zahlreiche Mitarbeiter sind. Daran fehlt es beim Kläger. Auch das Aufgabenspektrum reicht bei diesen Stellen erheblich weiter als bei einem freien Träger, dessen satzungsmäßige Aufgabe als Jugendmedienverband auf die Jugendarbeit im Zusammenhang mit Medien beschränkt ist. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den schlüssigen Ausführungen des Bescheides und der Klageerwiderung, auf die das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt. Soweit zwischen dem Kläger und seinem pädagogischen Referenten für das Projekt Fairsprechen in diesem Zusammenhang arbeitsrechtlich möglicherweise abweichende Ansprüche bestehen, haben diese zunächst keinen Einfluss auf das hiesige zuwendungsrechtliche Verwaltungsstreitverfahren. Zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren ist unstreitig, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 TV-L für die „Leiterin der Verwaltung“ des Projekts jedenfalls erfüllt werden. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass das für eine Eingruppierung nach TV-L E 9 a erforderliche Heraushebungsmerkmal der Leitungsfunktion auf die Stellenbewertung des Klägers zutrifft. Inkonsequent ist, dass der Kläger vorträgt, weder E 8 noch E 9 a erforderten Leitungsaufgaben, welche aber gleichwohl von ihrer Mitarbeiterin erbracht würden. Der Kläger selbst hat die Stelle nicht als Verwaltungsfachkraft, sondern als „Leiterin Verwaltung“ benannt. Der Kläger geht in seiner von ihm vorgenommenen Tätigkeitsbewertung vom 22.4.2021, welche außer im Verfahren 3 A 332/21 MD auch für das vorliegende Verfahren ihre Gültigkeit behalte, zunächst von den Stellenmerkmalen der Entgeltgruppe E 6 aus (Ziff. 1., Ziff. 4., Bl. 148 ff. der Beiakte A in 3 A 332/21 MD). Bei den von ihm der Entgeltgruppe 9 a zugeordneten Merkmalen (Ziff. 2., 3., 5., Bl. 148 ff. der Beiakte A in 3 A 332/21 MD) heißt es jeweils, zudem würden Kenntnisse in den Grundsätzen der Personalführung für die Anleitung der Mitarbeiter benötigt. Der Beklagte zweifelt insoweit zu Recht an, dass bei einer geförderten Arbeitszeit von 2,4 Wochenstunden der Verwaltungsfachkraft für das Projekt Fairsprechen die Verwaltungsfachkraft eine zeitlich und qualitativ intensive Aufsicht von (Vollzeit-)Mitarbeitern wahrnimmt. Nach Angaben des Klägers ist die Zahl seiner Beschäftigten von 14 auf 11 zurückgegangen und daher insgesamt gering. Wie viele Mitarbeiter und in welchem Umfang durch die Verwaltungsleiterin angeleitet würden, bleibt auch nach der mündlichen Verhandlung offen. Auch vermochte der Kläger nicht den Einwand des Beklagten auszuräumen, die im Rahmen der Projektförderung Fairsprechen lediglich vorhandenen zwei weiteren Stellen des Projekts – Referenten – bedürften keiner Anleitung. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte eine ggf. bestehende Anleitung von Freiwilligen und Praktikanten nicht für merkmalserfüllend hält. Das Heraushebungsmerkmal der Personalführung und Anleitung von Mitarbeitern, welches die Eingruppierung in E 9 a rechtfertigte, liegt daher im vorliegenden Fall nicht vor. Da die Struktur des Jugendmedienverbandes keinem „klassischen“ hierarchischen Aufbau wie in einer Landesbehörde folgt, sind der Servicestelle „Leiterin der Verwaltung“ im Förderprojekt keine Mitarbeiter „unterstellt“, sodass sie sich nicht in einer Position befindet, in der ihr etwa Personalführungsqualitäten und hierzu erforderliche Kenntnisse tatsächlich abverlangt würden. Bei der Leiterin der Verwaltung des Projekts Fairsprechen des Klägers hätte eine Eingruppierung in TV-L E 8 auch dem entsprochen, wie vergleichbare Mitarbeiterinnen des Landes in Behörden eingruppiert würden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den schlüssigen Ausführungen des Bescheides und der Klageerwiderung, auf die das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt. Soweit zwischen dem Kläger und seiner Leiterin der Verwaltung für das Projekt Fairsprechen in diesem Zusammenhang arbeitsrechtlich möglicherweise abweichende Ansprüche bestehen, haben diese zunächst keinen Einfluss auf das hiesige zuwendungsrechtliche Verwaltungsstreitverfahren. Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 24.10.2022 folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Klage ist nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten streiten um die Förderung von zwei Stellen (pädagogischer Referent und Leiterin Verwaltung) bei landesweit tätigen Trägern der freien Jugendhilfe. Am 29.9.2021 beantragte der Kläger Landeszuwendungen für das Projekt „Fairsprechen – Hass im Netz begegnen“ im Rahmen des „Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie“ in Höhe von 110.347,07 € im Zeitraum 1.1.-31.12.2022. Die Höhe der Personalausgaben wurde im beigefügten Ausgaben- und Finanzierungsplan mit 108.264,77 € beziffert und zuletzt am 19.5.2022 auf 70.633,47 € aktualisiert (Bl. 41 der Beiakte). Für einen pädagogischen Referenten wurde laut Tätigkeitsdarstellung und Stellenbewertung die Entgeltgruppe E 12 TV-L und für die Leiterin Verwaltung die E 9 a TV-L angesetzt. Mit Bescheid vom 24.10.2022 bewilligte der Beklagte (nach zuvor ergangener Genehmigung zum vorzeitigen Beginn und Leistung erster Abschlagszahlungen) für den Zeitraum vom 1.1.-31.12.2022 eine Zuwendung in Höhe von 74.176,49 €. Personalausgaben für den pädagogischen Referenten seien lediglich nach E 11 TV-L in Höhe von 20.864,26 € und für die Leiterin Verwaltung nach E 8 TV-L förderfähig. Das Maß der mit der Tätigkeit des pädagogischen Referenten verbundenen Verantwortung hebe sich nicht erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraus. Bei der Verwaltungstätigkeit von 2,4 Wochenstunden im Projekt fielen keine klassischen Leitungsfunktionen an. Nach Prüfung der eingereichten Tätigkeitsdarstellungen und Stellenbewertungen werde die festgestellte Eingruppierung aufgrund des zu beachtenden Besserstellungsverbots nicht bestätigt. Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wurden zum Gegenstand des Bewilligungsbescheides gemacht (Bl. 83 der Beiakte). Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Am 25.11.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Er, der Kläger, habe die streitbefangenen Stellen zutreffend bewertet. Der Beklagte habe die geltend gemachten Personalausgaben zu Unrecht gekürzt. Die Stelle des pädagogischen Referenten sei mit E 12 TV-L zu bewerten. Die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung behalte weiterhin ihre Gültigkeit. Umstritten sei lediglich das Merkmal Maß der Verantwortung. Die vom Beklagten hierzu herangezogenen Beispiele (große Arbeitsbereiche mit mehreren Arbeitsgruppen und Bearbeitung schwieriger Grundsatzfragen) seien nicht abschließend. Der pädagogische Referent fungiere als Ansprechpartner auf Landesebene mit zentraler Expertise. Seine Beiträge hätten direkten Einfluss auf die gesamtgesellschaftliche Debatte, mitunter auch auf legislative Handlungen. Erforderlich sei eine facettenreiche Zusammenarbeit mit diversen Multiplikatoren. Die Stelle habe eine tiefgreifende Bedeutung für das demokratische Verständnis der Gesellschaft. Im Projekt nehme der Stelleninhaber eine weitreichende Schlüsselposition ein. Landesweit vergleichbare Projekte seien nicht bekannt. Ein hohes Maß an Verantwortung trage er auch bei Fort- und Weiterbildungen. Bei der Leiterin Verwaltung komme es auf klassische Leitungsfunktionen nicht an. Sie sei mit E 9 a TV-L zutreffend eingruppiert und entsprechend zu fördern. Der Kläger beantragt, den Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 24.10.2022 insoweit abzuändern, als der Beklagte verpflichtet wird, dem beantragten Ausgabe- und Finanzierungsplan des Klägers vom 29.9.2021 insoweit zu entsprechen, als die Stelle des pädagogischen Referenten mit der Entgeltgruppe 12 TV-L und die der Leiterin der Verwaltung mit der Entgeltgruppe 9 a TV-L gefördert wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Der Bescheid habe die Eingruppierungen bereits begründet. Der Vortrag des Klägers vermöge ein Herausheben aus den Entgeltgruppen nicht zu rechtfertigen. Eine erhebliche (im Sinne eines beträchtlichen Unterschieds) gesteigerte Verantwortung werde nicht aufgezeigt. Der pädagogische Referent sei eine mögliche Ansprechperson, habe jedoch nicht die dargestellte wesentliche Rolle. Bundesweit gebe es Informations- und Beratungsangebote auf diesem Themenfeld. Im Rahmen des Projekts unterstünden ihm auch keine dauerhaft nachgeordneten Stellen gemäß Stellenbeschreibung, sondern Freiwilligendienstleistende, freie Mitarbeiter und Praktikanten. Ein großer Arbeitsbereich im Tarifsinn sei daher nicht festzustellen. Eigene Forschungs- und Grundlagenarbeit sei im Rahmen der Förderung nicht vorgesehen. Von der Leiterin Verwaltung würden keine selbständigen Leistungen als Heraushebungsmerkmal wahrgenommen. Reiner Normvollzug sei nicht mit selbständigem Arbeiten zu verwechseln. Eine Verwaltungsleitungsfunktion sei im Rahmen der Servicestelle Kinder- und Jugendschutz für das Projekt nicht übertragen worden. Die Tätigkeitsdarstellung führe Aufgaben auf, welche im Rahmen des Projekts nicht zu erbringen seien, u.a. fachliche Anleitung und Fachaufsicht über Mitarbeiter der Verwaltung sowie die Herstellung von Haushaltsplänen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 332/21 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.