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Urteil

5 Sa 828/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schriftlich in Aussicht gestelltes Einstellungsangebot der Einstellungsbehörde kann als Vorvertrag i.S. eines vorvertraglichen Bindungswillens anzusehen sein, wenn sich aus Angebot und Annahme die wesentlichen Punkte des späteren Arbeitsvertrags ergeben. • Besteht ein Vorvertrag, begründet dies einen Anspruch des Bewerbers auf Abgabe der für den Abschluss des Arbeitsvertrags erforderlichen Willenserklärung durch den Dienstherrn; ein nachfolgender einseitiger Rückzug der Behörde ist dann unwirksam. • Der in dem Angebot enthaltene, drucktechnisch hervorgehobene Vorbehalt einer "endgültigen Entscheidung" schließt eine Bindung der Behörde nicht zwingend aus, soweit die Vorbehaltsregelung nur eine abschließende Prüfung der bereits vorgelegten Qualifikationen und Nachweise bezweckt. • Zur Sicherung eines Verfügungsanspruchs ist die Freihaltung der Stelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung gerechtfertigt, wenn der Bewerber glaubhaft macht, dass ein Vorvertrag besteht und die Besetzung ansonsten droht. • Ein benachteiligter Bewerber kann analog § 1004 Abs.1 BGB Unterlassungsansprüche gegen eine drohende rechtswidrige Vergabe der Stelle geltend machen.
Entscheidungsgründe
Vorvertragliche Bindung durch Einstellungsangebot begründet Verfügungsanspruch • Ein schriftlich in Aussicht gestelltes Einstellungsangebot der Einstellungsbehörde kann als Vorvertrag i.S. eines vorvertraglichen Bindungswillens anzusehen sein, wenn sich aus Angebot und Annahme die wesentlichen Punkte des späteren Arbeitsvertrags ergeben. • Besteht ein Vorvertrag, begründet dies einen Anspruch des Bewerbers auf Abgabe der für den Abschluss des Arbeitsvertrags erforderlichen Willenserklärung durch den Dienstherrn; ein nachfolgender einseitiger Rückzug der Behörde ist dann unwirksam. • Der in dem Angebot enthaltene, drucktechnisch hervorgehobene Vorbehalt einer "endgültigen Entscheidung" schließt eine Bindung der Behörde nicht zwingend aus, soweit die Vorbehaltsregelung nur eine abschließende Prüfung der bereits vorgelegten Qualifikationen und Nachweise bezweckt. • Zur Sicherung eines Verfügungsanspruchs ist die Freihaltung der Stelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung gerechtfertigt, wenn der Bewerber glaubhaft macht, dass ein Vorvertrag besteht und die Besetzung ansonsten droht. • Ein benachteiligter Bewerber kann analog § 1004 Abs.1 BGB Unterlassungsansprüche gegen eine drohende rechtswidrige Vergabe der Stelle geltend machen. Der Kläger bewarb sich auf eine Lehrerstelle für die Sekundarstufe I an einer städtischen Hauptschule. Nach einem Vorstellungsgespräch übergab die Schule ihm ein von der Bezirksregierung stammendes Schreiben, in dem die Einstellung "in Aussicht genommen" und er aufgefordert wurde, ein beigefügtes Annahmeformular zurückzusenden. Der Kläger nahm an, unterzeichnete die vorbereitete Annahmeerklärung und verpflichtete sich dort u.a. zur baldigen Dienstaufnahme und zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Nichtantritt. Später zog die Bezirksregierung das Angebot mit dem Hinweis zurück, der Kläger habe die erforderlichen formalen Qualifikationen nicht. Der Kläger beantragte einstweiligen Rechtsschutz und verlangte die Freihaltung der Stelle bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig und begründet; das Erstgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Unrecht abgewiesen. • Vorvertragliche Bindung: Aus der gebotenen Auslegung von Angebotsschreiben und Annahmeerklärung (§§ 133, 157 BGB) ergibt sich, dass die Parteien am 19.03.2003 einen Vorvertrag geschlossen haben, der die gegenseitige Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Arbeitsvertrags begründet. • Inhalt des Vorvertrags: Die wesentlichen Punkte des künftigen Arbeitsvertrags waren bestimmt oder bestimmbar (Einstellungstermin, Einsatzort, Tätigkeit, Vergütung nach BAT), sodass der Vorvertrag die Parteien zur Abgabe der notwendigen Willenserklärungen verpflichtet. • Vorbehalt der Behörde: Der drucktechnisch hervorgehobene Vorbehalt der "endgültigen Entscheidung" bezieht sich lediglich auf eine abschließende Prüfung der vorgelegten Qualifikationen und Nachweise und schließt daher die vorvertragliche Bindung nicht aus. • Bindungsfolgen: Nach Zustandekommen des Vorvertrags war die Bezirksregierung an ihr Angebot gemäß § 145 BGB gebunden; ein späteres einseitiges "Zurückziehen" des Angebots war ins Leere gegangen, da die Annahme fristgerecht erfolgte (§ 148 BGB). • Glaubhaftmachung und Beweiswert: Der Kläger hat die maßgeblichen Tatsachen einschließlich der Aussagen des Schulleiters und der Zustimmung des Personalrats glaubhaft gemacht (eidesstattliche Versicherung); die Behörde hat dies nicht substantiiert bestritten. • Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund: Aufgrund des geschlossenen Vorvertrags besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Arbeitsvertrags; die drohende endgültige Besetzung der Stelle begründet den Verfügungsgrund, da andernfalls der effektive Rechtsschutz versagt wäre. • Rechtsfolgen: Zur Abwehr der drohenden rechtswidrigen Vergabe ist die einstweilige Verpflichtung zur Freihaltung der Stelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerechtfertigt (Analogie zu § 1004 Abs.1 BGB). Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger recht und verpflichtete den verfügungsbeklagten Dienstherrn, die ausgeschriebene Stelle bis zur rechtskräftigen Klärung der Bewerbung des Klägers nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Begründet wurde dies damit, dass zwischen den Parteien ein vorvertragliches Bindungsverhältnis (Vorvertrag) entstanden ist, das der Bezirksregierung die einseitige Rücknahme des Angebots nach der fristgerechten Annahme nicht erlaubt. Die Kosten des Rechtsstreits hat der verfügbeklagte Dienstherr zu tragen. Der einstweilige Rechtsschutz sichert die Position des Klägers, bis im Hauptsacheverfahren endgültig über seinen Anspruch entschieden wird.