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Beschluss

10 TaBV 31/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Wahlvorstand hat Anspruch auf Herausgabe einer Mitarbeiteraufstellung durch den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 WO zur Erstellung der Wählerliste. • Die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Betriebsratsfähigkeit des Betriebsteils bestreitet. • Die Herausgabe der Mitarbeiterliste kann im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangt werden, wenn ohne sofortige Regelung die unverzügliche Durchführung der Wahl wesentlich erschwert würde.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Wahlvorstands auf Mitarbeitsliste nach § 2 Abs. 2 WO • Der Wahlvorstand hat Anspruch auf Herausgabe einer Mitarbeiteraufstellung durch den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 WO zur Erstellung der Wählerliste. • Die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Betriebsratsfähigkeit des Betriebsteils bestreitet. • Die Herausgabe der Mitarbeiterliste kann im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangt werden, wenn ohne sofortige Regelung die unverzügliche Durchführung der Wahl wesentlich erschwert würde. Der vom Betriebsrat eingesetzte Wahlvorstand der Einrichtung H1xxx verlangte vom Arbeitgeber eine Aufstellung aller dort beschäftigten Mitarbeiter zur Erstellung einer Wählerliste. Der Arbeitgeber, Betreiber mehrerer Einrichtungen einschließlich H1xxx, verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, H1xxx bilde keinen betriebsratsfähigen Betriebsteil, und verwies auf ein seit 2002 ruhendes Anfechtungsverfahren gegen eine frühere Betriebsratswahl. H1xxx sollte zum Jahresende geschlossen werden; die Zahl der Beschäftigten war gesunken. Der Wahlvorstand beantragte einstweiligen Rechtsschutz; das Arbeitsgericht lehnte mangels Eilbedürftigkeit ab. Der Wahlvorstand legte Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht hat die Beteiligung des amtierenden Betriebsrats zugelassen und über den Anspruch auf die Liste entschieden. • Zulässigkeit: Das Beschlussverfahren ist nach §§ 2a, 80 Abs.1 ArbGG und § 85 Abs.2 ArbGG die richtige Verfahrensart; der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist möglich. • Anspruchsgrundlage: Nach § 2 Abs.2 Satz 1 der Wahlordnung (WO) hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle zur Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. • Unabhängigkeit von Betriebsratsfähigkeit: Die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers ist nicht daran geknüpft, dass der Betriebsteil betriebsratsfähig ist; die Bestellung des Wahlvorstands ist jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam und wurde nicht angefochten. • Eilbedürftigkeit/Verfügungsgrund: Eine einstweilige Regelung ist erforderlich, weil der Wahlvorstand nach § 18 Abs.1 BetrVG unverzüglich die Wahl einzuleiten und die Wählerliste ohne schuldhaftes Zögern aufzustellen hat; ein ordentliches Beschlussverfahren würde zu erheblichen Verzögerungen führen. • Interessenabwägung: Das Interesse der Beschäftigten an einer wirksamen Vertretung überwiegt gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers, eine womöglich anfechtbare Wahl zu verhindern, zumal die Erstellung der Mitarbeiterliste für den Arbeitgeber mit geringem Aufwand verbunden ist. • Verfahrensbeteiligung: Der amtierende Betriebsrat ist als Beteiligter zu hören, weil er durch die Entscheidung unmittelbar berührt ist. • Rechtsfolge: Der Arbeitgeber ist zur Herausgabe der verlangten Liste mit Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsdaten, Nationalität und Eintrittsdatum verpflichtet und kann sich hiergegen nicht durch Hinweise auf ein noch schwebendes Anfechtungsverfahren oder die behauptete Unzulässigkeit der Neuwahl wirksam verweigern. Die Beschwerde des Wahlvorstands ist erfolgreich: Das Landesarbeitsgericht hat den Tenor so gefasst, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, dem Wahlvorstand eine Aufstellung aller in H1xxx beschäftigten Mitarbeiter mit Vornamen, Nachnamen, Geschlecht, Geburtsdaten, Nationalität und Eintrittsdatum zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung folgt aus § 2 Abs. 2 WO; sie besteht unabhängig von der vom Arbeitgeber geltend gemachten Frage der Betriebsratsfähigkeit und kann im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden. Die Abwägung der Interessen hat ergeben, dass das Interesse der Beschäftigten an einer unverzüglichen und möglichen Neuwahl sowie an einer wirksamen Vertretung das Interesse des Arbeitgebers an der Vermeidung einer möglichen Wahlanfechtung überwiegt. Die Weiterverfolgung möglicher Anfechtungen steht dem nicht entgegen; der Wahlvorstand erhält die zur Organisation der Wahl erforderlichen Unterlagen, damit er über das weitere Vorgehen eigenverantwortlich entscheiden kann.