Urteil
18 Sa 1176/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als "bedingt" erhobene Klage, die von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht ist, ist unwirksam; ein darauf ergangenes Urteil ist aufzuheben.
• Die Berufung ist statthaft, auch wenn das erstinstanzliche Urteil wirkungsgemindert ist; die Beschwer der betroffenen Partei rechtfertigt das Rechtsmittel zur Beseitigung der Urteilswirkungen.
• Wurde statt eines Prozesskostenhilfegesuchs irrtümlich eine Klage zugestellt, begründet dies keine Rechtshängigkeit; das Gericht hätte vor Zustellung die Wirksamkeit des Klagebegehrens zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Urteils wegen bedingter Klageerhebung und fehlender Rechtshängigkeit • Eine als "bedingt" erhobene Klage, die von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht ist, ist unwirksam; ein darauf ergangenes Urteil ist aufzuheben. • Die Berufung ist statthaft, auch wenn das erstinstanzliche Urteil wirkungsgemindert ist; die Beschwer der betroffenen Partei rechtfertigt das Rechtsmittel zur Beseitigung der Urteilswirkungen. • Wurde statt eines Prozesskostenhilfegesuchs irrtümlich eine Klage zugestellt, begründet dies keine Rechtshängigkeit; das Gericht hätte vor Zustellung die Wirksamkeit des Klagebegehrens zu prüfen. Der Kläger ist seit 2000 bei einer Spedition beschäftigt; zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte nicht Arbeitgeberin ist. Mit Schriftsatz vom 10.12.2010 reichte der Kläger eine als Klage bezeichnete Eingabe ein, machte diese aber ausdrücklich von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig. Später kündigte er eine Klageerweiterung auf Zahlung wegen Überstunden an und beantragte auch hierfür Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück und verwarf die Klage als mutwillig und nicht begründet; es stellte fest, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, die Klage sei nie rechtshängig geworden, weil sie bedingt erhoben worden sei. Die Berufungsinstanz musste klären, ob die ursprüngliche Eingabe eine wirksame Klage begründet und ob Rechtshängigkeit vorlag. • Berufung ist zulässig: Form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 66 ArbGG); es genügt, wenn aus der Begründung hervorgeht, dass das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden soll (§ 520 ZPO analog). • Die Berufung ist statthaft, auch gegen wirkungsgeminderte oder nicht rechtshängig gewordene Entscheidungen ist der Rechtsweg offen, um Urteilswirkungen zu beseitigen (Vergleichsrecht und Rechtsprechung). • Sachlich erfolgreich ist die Berufung: Die Klage war nicht wirksam erhoben, weil der Kläger die Klage ausdrücklich von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat; eine bedingte Klageerhebung ist unzulässig. • Die Klageerweiterung war ebenfalls unter der gleichen Bedingung zu sehen, da der Kläger hierfür ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt hatte; damit war keine Rechtshängigkeit begründet. • Eine formale Zustellung des Schriftsatzes an die Beklagte ersetzt nicht die Willensbildung der klagenden Partei; wenn nur ein Prozesskostenhilfegesuch gemeint ist, begründet dessen Zustellung keine Klageerhebung. Das erstinstanzliche Urteil ist daher aufzuheben. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers nach § 91 Abs.1 ZPO, die Gerichtskosten werden nicht erhoben nach § 21 GKG, weil bei richtiger Behandlung keine Kosten entstanden wären. Die Berufung des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 09.06.2011. Das erstinstanzliche Urteil durfte nicht ergehen, weil die Klage sowie die Klageerweiterung nur bedingt und an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebunden erhoben worden waren und daher keine Rechtshängigkeit begründeten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers; gerichtliche Kosten werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist somit aufgehoben, weil keine wirksame Klage erhoben wurde und das Gericht die Zustellung nicht hätte bewirken dürfen.