Urteil
4 Sa 1308/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Korrigierte Basisansprüche nach einer Versorgungsordnung können lediglich eine mögliche Überschussbeteiligung darstellen und begründen nicht zwingend eine unveränderliche Anwartschaft.
• Die Regelung, dass korrigierte Basisansprüche die nach § 7 errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten dürfen, stellt lediglich eine Untergrenze (Garantiewert) dar, nicht jedoch ein Verbot künftiger Absenkungen oberhalb dieses Mindestwerts.
• Der Schutz nach § 2 BetrAVG (Festschreibung bei Ausscheiden) greift nur für ausscheidende Arbeitnehmer; im laufenden Arbeitsverhältnis kann die Höhe bereits erreichter korrigierter Basisansprüche der weiteren Entwicklung unterliegen.
• Betriebsvereinbarungen sind normativ wie Tarifverträge auszulegen; bei unsicherem Wortlaut sind Zweck, Systematik und Praktikabilität heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Korrigierte Basisansprüche als Chance, nicht als unverrückbare Anwartschaft • Korrigierte Basisansprüche nach einer Versorgungsordnung können lediglich eine mögliche Überschussbeteiligung darstellen und begründen nicht zwingend eine unveränderliche Anwartschaft. • Die Regelung, dass korrigierte Basisansprüche die nach § 7 errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten dürfen, stellt lediglich eine Untergrenze (Garantiewert) dar, nicht jedoch ein Verbot künftiger Absenkungen oberhalb dieses Mindestwerts. • Der Schutz nach § 2 BetrAVG (Festschreibung bei Ausscheiden) greift nur für ausscheidende Arbeitnehmer; im laufenden Arbeitsverhältnis kann die Höhe bereits erreichter korrigierter Basisansprüche der weiteren Entwicklung unterliegen. • Betriebsvereinbarungen sind normativ wie Tarifverträge auszulegen; bei unsicherem Wortlaut sind Zweck, Systematik und Praktikabilität heranzuziehen. Der Kläger, seit 1976 bei der Beklagten als spieltechnisches Personal beschäftigt, hat eine Direktzusage zur betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage einer Versorgungsordnung (VO 2004). Die VO regelt einen jährlichen Basisanspruch (0,4 % der pensionsfähigen Bezüge) und enthält in § 15 Bestimmungen zur Bildung einer Rückstellung und zur Ermittlung korrigierter Basisansprüche anhand des Fondsvermögens (G-Fonds). Zum 31.12.2009 wurde dem Kläger ein Basisanspruch von 2.577 € und ein korrigierter Basisanspruch von 3.900 € mitgeteilt; spätere Mitteilungen zeigten abweichende korrigierte Werte. Der Kläger verlangte festzustellen, dass sein korrigierter Basisanspruch künftig nicht unter 3.900 € falle. Die Beklagte wies dies mit der Begründung zurück, § 15 schaffe nur eine Chance auf Mehrleistung, keine unveräußerliche Anwartschaft; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufung verteidigte die Beklagte die Auslegung; das LAG hielt hingegen eine Zulässigkeitsprüfung für entbehrlich, entschied aber materiell gegen den Kläger und ließ die Revision zu. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; ein Feststellungsinteresse ist gegeben, jedenfalls wenn der geltend gemachte Betrag den bisher erreichten Höchststand darstellt. • Auslegung der VO 2004: Betriebsvereinbarungen sind nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik auszulegen; § 7 regelt die garantierte Höhe der Rente, § 15 hingegen die Deckung der Verpflichtungen durch einen Fonds. • Wortlaut- und systematische Erwägung: Zwar spricht der Begriff ‚korrigierter Basisanspruch‘ sprachlich teilweise für eine Anwartschaft, die Systematik (§ 15 als Schlussbestimmung über Rückstellung) und der Zweck (Beteiligung an Fondsüberschüssen) deuten jedoch auf eine Überschussbeteiligung hin. • Spezifische Normauslegung: § 15 Abs. 2 Satz 4 VO begründet lediglich eine Untergrenze, dass die korrigierten Basisansprüche nicht unter den nach § 7 berechneten Basisanspruch fallen dürfen; dies setzt voraus, dass auch Unterschreitungen gegenüber einem früheren korrigierten Stand möglich sind. • Rechtliche Folgen: Die korrigierten Basisansprüche sind nach Auffassung der Kammer keine unverfallbaren Anwartschaften im Sinne des BetrAVG, sondern Chancen auf eine höhere Rente; daher greift der Schutz des § 2 BetrAVG für laufend beschäftigte Arbeitnehmer nicht. • Höheres Recht: Es liegt keine Entgeltumwandlung i.S.v. § 1a BetrAVG vor; die Regelung widerspricht auch nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Gesetzgeber die Festschreibung nur für ausscheidende Arbeitnehmer vorsieht. • Vertrauensschutz und Billigkeit: Da es nie eine geschützte Rechtsposition hinsichtlich des korrigierten Basisanspruchs gab, besteht kein Anspruch auf Nichtunterschreitung eines einmal mitgeteilten Standes. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt in der Sache unbegründet. Das LAG bestätigt, dass der zum 31.12.2009 mitgeteilte korrigierte Basisanspruch von 3.900 € keine unabänderliche, unverfallbare Anwartschaft begründet, sondern im Rahmen der Versorgungsordnung eine mögliche Überschussbeteiligung darstellt, deren Höhe von der Entwicklung des Fondsvermögens abhängt. Lediglich der Basisanspruch nach § 7 VO 2004 ist als garantiert anzusehen und bleibt unberührt. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass ein früherer korrigierter Stand über dem Garantiewert dauerhaft festgeschrieben wird. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.