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Urteil

3 Sa 1262/20

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2021:0519.3SA1262.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 04.09.2020 - 4 Ca 181/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 04.09.2020 - 4 Ca 181/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Die Kläger ist seit dem 01.08.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT sowie der diesen mit Wirkung ab dem 01.10.2005 ersetzende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/Bund) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Anwendung. Der Kläger erhielt zunächst eine Vergütung nach der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT. Zurzeit bezieht er eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Teil I der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Seit dem 01.08.2010 übt der Kläger die Tätigkeit eines Teamleiters für Beihilfeangelegenheiten aus. Der Kläger leitet eines von vier Teams, ihm sind sechs Beschäftigte fachlich unterstellt, die nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund vergütet werden. Darüber hinaus nimmt er gruppenübergreifende Aufgaben im Bereich der Beihilfeangelegenheiten wahr. Die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) führt als zentrale Dienstleisterin in der Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur Aufgaben aus den Bereichen Personal, Organisation und Interne Revision aus. Eine weitere Kernaufgabe der BAV ist die Abwicklung von Förderprogrammen des Bundes. Am Standort des Klägers in A werden die Beihilfeangelegenheiten der Beamten, Versorgungsempfänger und Beschäftigten von mehr als 50 öffentlichen Arbeitgebern betreut. Mit Schreiben vom 17.12.2015, das der Beklagten am 18.12.2015 zuging, bat der Kläger um Überprüfung seiner Eingruppierung und erklärte, dass er seine „Ansprüche im Rahmen des § 37 TVöD geltend“ mache. Mit E-Mail vom 20.09.2017 übersandte der Kläger der Beklagten eine Tätigkeitsbeschreibung, wegen deren Einzelheiten auf die zu der Akte gereichte Kopie (Bl. 480 - 483 d.A.) verwiesen wird. Die Beklagte erstellte auf dieser Grundlage eine Dienstpostenbewertung vom 06.11.2017, in der sie einen aus den laufenden Nummern 2 - 8 der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers gebildeten Arbeitsvorgang „Bearbeitung von Angelegenheiten der Beihilfefestsetzung“ bildete und diesen mit der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 TV EntgO Bund in der bis zum 28.02.2018 geltenden Fassung bewertete. Wegen der Einzelheiten der Dienstpostenbewertung wird auf die zu der Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 494 - 509 d.A.). Mit Schreiben vom 12.02.2019, das der Beklagten am 13.02.2019 zuging, stellte der Kläger einen Antrag auf „Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TVöD“ in der seit dem 01.03.2018 geltenden Fassung. Die Beklagte erstellte unter dem 24.05.2019 eine Bewertung für den Dienstposten der Teamleitung für Beihilfeangelegenheiten, nach der die Stellen nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TV EntgO Bund in der seit dem 01.03.2018 geltenden Fassung bewertet sind. Mit Schreiben vom 31.01.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag vom 12.02.2019 nicht entsprochen werden könne. Mit seiner Klage verlangt der Kläger zuletzt Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TV EntgO Bund seit dem 01.01.2014 und hilfsweise Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c TV EntgO Bund seit dem 01.03.2018. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Tätigkeiten seien in sieben Arbeitsvorgänge zu gliedern, die sich wie folgt darstellten: lfd. Nrn. 6 und 7 seiner Tätigkeitsbeschreibung = Arbeitsvorgang 1; lfd. Nr. 12 = Arbeitsvorgang 2; lfd. Nr. 10 = Arbeitsvorgang 3; lfd. Nrn. 3 und 4 = Arbeitsvorgang 4, lfd. Nrn. 9 und 11 = Arbeitsvorgang 5, lfd. Nrn. 1, 2 und 8 = Arbeitsvorgang 6 und lfd. Nr. 5 = Arbeitsvorgang 7. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen seien bei allen Arbeitsvorgängen gegeben. Denn als Teamleiter überwache und korrigiere er erforderlichenfalls die Arbeit der Beihilfefestsetzer. Zudem seien folgende Tätigkeiten besonders verantwortungsvoll: Die Tätigkeiten zur lfd. Nr. 1 umfassten die Planung der Arbeitsverteilung der eingehenden Beihilfeanträge unter den vier Teams. Damit habe diese Tätigkeit erhebliche Auswirkungen gegenüber den Beihilfeberechtigten, da sie die Basis für die Erstellung von Beihilfebescheiden sei. Das Bearbeiten des Internet- und Intranetauftritts wirke sich sowohl intern als auch extern aus, weil er mit dieser für die Beihilfeberechtigten wichtigen Informationsquelle ohne Überprüfung durch Vorgesetzte über neue Entwicklungen im Beihilferecht informiere. Mit der Tätigkeit zur lfd. Nr. 2 setze er durch Beratung zu Rechtsanwendung und -auslegung, durch Informationsschreiben und durch Erstellen von Vordrucken sowie Entwicklung von Programmen und Textbausteinen Standards für die Beihilfebearbeitung durch die Beihilfefestsetzer. Diese Tätigkeiten seien die Basis für die Erstellung von Beihilfebescheiden und hätten damit erhebliche Auswirkungen für die Beihilfeberechtigten. Die Aufgaben zu den lfd. Nrn. 3 und 4 beinhalteten die gruppenbezogene Prüfung von Widersprüchen, die sich sowohl intern als auch extern in der Behörde auswirke, weil sie die Basis für den Umgang der Behörde mit Antragstellern im Fall von abschlägigen Bescheiden sei. Er sei in der Lage, viele Widerspruchsfälle selbst zu lösen. Die Tätigkeiten zur lfd. Nr. 5 umfassten die gruppenübergreifende Bearbeitung von schwierigen Rückforderungsbescheiden. Die Eskalation der Konfliktsituation der Geldrückforderung infolge seines falschen Verhaltens wäre für die Darstellung seiner Behörde in der Fachöffentlichkeit negativ. Die gruppenübergreifende Unterstützung und Beratung aller Beihilfefestsetzer bei unklaren und komplexen Sachverhalten (lfd. Nr. 8) wirke sich auf alle Beihilfeberechtigten aus. Die Aufgaben zur lfd. Nr. 10 (gruppenübergreifende Bearbeitung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der zentralen Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten - ZESAR GmbH) seien besonders verantwortungsvoll, weil sie die finanziellen/materiellen Belange seiner Arbeitgeberin berührten. Durch die Stichprobenüberprüfung und die korrekt vorgegebene Rabattzuordnung erfolge letztlich im Finanzhaushalt der Behörde die gesetzlich vorgegebene Ausschöpfung des Rabattrahmens in der Beihilfegewährung. Er sei der einzige Bearbeiter der Tätigkeiten zur lfd. Nr. 12 im Bundesverkehrsministerium; zudem hätten die Bescheide weitreichende Auswirkungen, weil sie erhebliche Folgewirkungen auf die Lebensverhältnisse der Antragsteller auslösen könnten. Darüber hinaus seien folgende Tätigkeiten besonders schwierig und bedeutsam: Die Tätigkeiten zur lfd. Nr. 2 erfüllten diese Anforderungen, weil er in der Lage sein müsse, Änderungen von Rechtsgrundlagen sowie beeinflussende Urteile zu erkennen, zu analysieren und in ihrer Auswirkung auf die Beihilfebearbeitung zu erfassen. Zudem müsse er dieses Wissen und Können auf den Einzelfall anwenden. Ferner sei die Sicherstellung der einheitlichen Verfahrensweise bei der Beihilfeerstattung von großer Bedeutung im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller und habe deshalb Auswirkungen auf die haushaltsrechtlichen Aspekte der BAV. Zur Bearbeitung der schwierigen Rückforderungsbescheide (lfd. Nr. 5) wende er besonderes Erfahrungswissen an, um mit den Antragstellern zu einer Einigung iSd. rechtlich notwendigen Rückforderung zu kommen. Die Bedeutung leite sich daraus her, dass die Behörde ohne die Rückforderung zu Unrecht gezahlte Gelder nicht zurückbekäme. Die Bearbeitung der Angelegenheiten der Dienstunfallfürsorge sei schwierig, weil es außergewöhnlicher Erfahrung bedürfe, um aus Diagnose und Gutachten den Zusammenhang mit einer beantragten Leistung festzustellen. Seine Tätigkeit wirke sich direkt auf die verunfallten Versorgungsempfänger aus. Die Sicherstellung der einheitlichen Verfahrensweise zur Dienstunfallfürsorgeregelung sei von großer Bedeutung im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller und habe Auswirkungen auf die haushaltsrechtlichen Aspekte der BAV. Zusammenfassend bestehe die Heraushebung seiner Tätigkeit darin, dass er in erheblichem Maße gruppenübergreifende Tätigkeiten für das gesamte Ressort wahrnehme. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 3 TVöD (Dienstposten II.1-22/PFB) in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrage für die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anlage 1, Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) rückwirkend ab dem 01.01.2014 einzugruppieren, 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 TVöD (Dienstposten II.1-22/PFB) in die Entgeltgruppe 9c) nach dem Tarifvertrage für die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anlage 1, Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) rückwirkend ab dem 01.03.2018 einzugruppieren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die Arbeitsvorgänge falsch gebildet. Die im Arbeitsvorgang 6 zusammengefassten Tätigkeiten zu den lfd. Nrn. 1, 2 und 8 bezögen sich auf unterschiedliche Ziele, nämlich allgemeine Auskunft und individuelle Beratung. Der Kläger genüge seiner Vortragslast nicht, da er Heraushebungsmerkmale in Anspruch nehme und somit anhand seiner Darlegungen ein wertender Vergleich möglich sein müsse, was nicht der Fall sei. Der Kläger habe schon nicht vorgetragen, dass die Tätigkeit der anderen Teamleiter gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordere. Alle Tätigkeiten bezögen sich auf die Beihilfe, sodass zu ihrer Erledigung nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien. Es handele sich um typische Tätigkeiten von Verwaltungsfachangestellten. Er ermittele den Sachverhalt für den Anspruch auf Gewährung von Beihilfen und entscheide über die Gewährung der Beihilfen unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Bei Widersprüchen prüfe er die formellen Voraussetzungen von Verfristung und Fristwahrung. Die Bearbeitung des Internetauftritts beschränke sich auf die wortwörtliche Übernahme von Texten. Die Steuerung des Personaleinsatzes erfolge so, dass sie die Zuständigkeit der Sachbearbeiter nach Buchstaben geordnet habe. Für die Bearbeitung der Beihilfefestsetzung sei keine Steigerung der Fachkenntnisse in der Breite erforderlich. Die Tätigkeiten des Klägers seien zudem nicht besonders verantwortungsvoll. Bei der Beihilfebearbeitung handele es sich um Tätigkeiten, die überwiegend nach gleichem Schema in einem überschaubaren Rechtsgebiet auszuüben seien, so dass weder fachlich noch organisatorisch erhöhte Anforderungen an die Anleitung der Beschäftigten im Bereich vorliege. Obschon Beihilfeentscheidungen teilweise in existentielle Belange eingreifen könnten, sei keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit gegeben. Der Kläger treffe nämlich bei seinen Aufgaben nicht zwingend eine abschließende Entscheidung. Gegen jede Entscheidung könne ein Rechtsbehelf eingelegt werden, über den der Kläger keine endgültige Entscheidung treffe, sofern er dem Widerspruch nicht abhelfe. Zudem sei das Klientel des Klägers üblicherweise in der Lage, Rechtsbehelfe zu ergreifen. Zwingend notwendige, unaufschiebbare medizinische Behandlungen dürften im Notfall erstmal nicht verweigert werden, sodass es allenfalls im Nachhinein Streitigkeiten bezüglich der Kostenübernahme gebe. Kenntnisse, die über das Fachhochschulniveau hinausgingen, habe der Kläger keinesfalls darlegt. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 04.09.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers fehle, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermögliche. Sein Vortrag beschränke sich auf eine inhaltlich beschreibende Tätigkeitsdarstellung und Bewertung. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Blatt 590 - 605 d. A.) verwiesen. Gegen das dem Kläger am 29.09.2020 zugestellte Urteil hat dieser am 19.10.2020 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.12.2020 am 23.12.2020 begründet. Der Kläger führt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus, aus seinem Vortrag ergebe sich im Einzelnen, dass sich seine Tätigkeit aus der Normaltätigkeit der Teamleiter durch seine gruppenübergreifenden Aufgaben heraushebe. Hierzu verweise er insbesondere auf die tabellarische Darstellung der Tätigkeiten in der Berufungsbegründung. Es erschließe sich nicht, wieso die Beklagte die von ihr selbst erstellte Beurteilung, nach der gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegeben seien, angreife. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 04.09.2020 - 4 Ca 181/20 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.2014 nach der Entgeltgruppe 10 TV EntgO Bund zu vergüten und hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.03.2018 nach der Entgeltgruppe 9c TV EntgO Bund zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens und trägt vor, dass der Kläger den hohen Anforderungen an die Vortragslast eines Eingruppierungsklägers nicht genügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 29.09.2020 zugestellte Urteil am 19.10.2020 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der bis zum 30.12.2020 verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG sowie ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) am 23.12.2020 begründet worden. Sie ist damit zulässig. B. Die Berufung ist unbegründet. I. Die Anträge sind in der zuletzt gestellten Form als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., etwa BAG, 12.12.2018, 4 AZR 147/17; Pfeiffer in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Die Eingruppierungsfeststellungsklage, Rn. 23_273) zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über die Anträge wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungsfaktoren, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht kein Streit zwischen den Parteien. II. Der Hauptantrag ist unbegründet. 1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD/Bund sowie den Tätigkeitsmerkmalen des TV EntgO Bund, sondern nach § 22 BAT und den in diesem Tarifvertrag geregelten Tätigkeitsmerkmalen. a) Gemäß § 24 TVÜ-Bund gelten im Grundsatz für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31.12.2013 hinaus fortbesteht und die am 01.01.2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ab dem 01.01.2014 für Eingruppierungen die §§ 12 und 13 TVöD/Bund. Nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgt die Überleitung dieser Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht statt. Danach verbleibt es bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich auch nach dem 01.01.2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TVöD erfolgten Eingruppierung. Dieser Fall ist hier gegeben, weil der Kläger seit dem 01.08.2010 unverändert die Tätigkeit des Teamleiters für Beihilfeangelegenheiten ausübt. b) Nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund sind die Beschäftigten auf deren Antrag, der nach Satz 2 der Vorschrift bis zum 30.06. 2015 gestellt werden konnte, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach § 12 TVöD/Bund zutreffend ist, wenn sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Er macht vielmehr geltend, er sei schon nach der bisherigen Vergütungsordnung fehlerhaft eingruppiert gewesen. Es verbleibt deshalb bei der Anwendung der bislang für die Eingruppierung maßgebenden Tarifregelungen des BAT. 2. Der Kläger war in Anwendung der maßgebenden Tarifregelungen des BAT ab dem 01.01.2014 nicht der Entgeltgruppe 10 TV EntgO Bund zuzuordnen. a) Für zwischen dem 01.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungsvorgänge sind die Vergütungsgruppen gemäß der Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung wie folgt den Entgeltgruppen zuzuordnen: Entgeltgruppe Vergütungsgruppe 11 Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 II b ohne Aufstieg nach II a III ohne Aufstieg nach II a IV a mit Aufstieg nach III 10 Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 IV a ohne Aufstieg nach III IV b mit Aufstieg nach IV a V a in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IV b mit Aufstieg nach IV a V b in den ersten sechs Monaten der Einarbeitungszeit, wenn danach IV b mit Aufstieg nach IV a 9 IV b ohne Aufstieg nach IV a (zwingend Stufe 1, keine Stufe 6) V a mit Aufstieg nach IV b ohne weiteren Aufstieg nach IV a (zwingend Stufe 1, keine Stufe 6) V a ohne Aufstieg nach IV b (zwingend Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) V b mit Aufstieg nach IV b (zwingend Stufe 1, keine Stufe 6) V b ohne Aufstieg nach IV b (zwingend Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) b) Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 TV EntgO Bund setzt danach das Erfüllen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa BAT ohne Aufstieg nach VergGr. III BAT oder der VergGr. IVb BAT mit Aufstieg nach VergGr. IVa BAT voraus. c) Die somit für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Vorschriften der Anlage 1a zum BAT lauten: VergGr. IVa Fg.1b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fg. 1a heraushebt. VergGr. IVb Fg. 1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. Vb Fg. 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. VergGr. Vb Fg. 1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. VergGr. Vc Fg. 1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. VergGr. Vc Fg. 1b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. VergGr. VIb Fg. 1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. VergGr. VIb Fg. 1b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. VII Fg. 1a. VergGr. VII Fg. 1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. VergGr. VII Fg. 1b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. 3. Aus Sicht der Kammer sind die Tätigkeiten zu den Nrn. 3, 4, 6 und 7 der von dem Kläger erstellten Tätigkeitsbeschreibung als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Die Tätigkeiten zu den lfd. Nrn. 1, 2, 5, 8, 9, 10 und 11 bilden einen weiteren Arbeitsvorgang. Gleiches gilt für die Aufgaben zu der Nr. 12. a) Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist ein Angestellter in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte der Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, 16.10.2019, 4 AZR 284/18). Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen. Da nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (BAG, 25.08.2010, 4 AZR 5/09). b) Nach diesen Grundsätzen stellen die in der von dem Kläger erstellten Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Aufgaben zu den lfd. Nrn. 3, 4, 6 und 7 einen einheitlichen Arbeitsvorgang mit einem zeitlichen Anteil von 44,52 % dar. Bei der Tätigkeit als Teamleiter für Beihilfeangelegenheiten handelt es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Alle Aufgaben dieser Leitungstätigkeit dienen einem Arbeitsergebnis, nämlich der ordnungsgemäßen Abwicklung aller von dem Team zu erledigenden Beihilfefestsetzungen. Es ließe sich zwar zwischen unmittelbaren Leitungstätigkeiten, wie zB. Prüfen der Beihilfefestsetzungen und anderen Tätigkeiten, wie zB. Fertigen von fachlichen Stellungnahmen zu Widersprüchen unterscheiden. Denn im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung ist die Erstellung einer Entscheidungsvorlage für das Referat Z3 das unmittelbare Ziel der Aufgabe. Letztlich dient aber auch diese Tätigkeit des Klägers dem Arbeitsergebnis des jeweiligen Teams, weil sie den von einem Teammitglied erstellten Bescheid überprüft und somit der sachgerechten Abwicklung der von dem Team zu erledigenden Beihilfefestsetzungen dient (vgl. dazu BAG, 29.01.2020, 4 ABR 8/18). c) Der weitere Arbeitsvorgang besteht aus den in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Aufgaben zu den lfd. Nrn. 1, 2, 5, 8, 9, 10 und 11 mit einem zeitlichen Anteil von 46,5 %. Die Tätigkeiten stehen zueinander in einem inneren Zusammenhang und dienen insgesamt dem Arbeitsergebnis der Koordination der innerbetrieblichen Abläufe und der Erstellung von Hilfsmitteln für die innerbetrieblichen Abläufe bzw. der Unterstützung bei schwierigen Fällen. Die Tätigkeit dient dazu, die Aufgaben sachgerecht zu verteilen, den Beihilfefestsetzern Hilfsmittel für ihre tägliche Arbeit an die Hand zu geben und diese auf dem aktuellen Stand zu halten. Diese Tätigkeit hat nicht die gleiche Zielrichtung wie die Leitungstätigkeit, denn sie bezieht sich nicht nur auf das Team des Klägers, sondern auf alle Beihilfefestsetzer in den vier Teams. Sie kommt den Beihilfefestsetzern zugute, denen die Arbeit erleichtert wird. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger schwierige Rückforderungsbescheide erstellt und die Arzneimittelrabatte bearbeitet. Denn so entlastet er die Beihilfefestsetzer von diesen Tätigkeiten und unterstützt sie damit bei ihren Aufgaben. Bei den Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Erstellung von Statistiken (lfd. Nrn. 9 und 11) handelt es sich um Zusammenhangstätigkeit. Sie sind erforderlich, um die Beihilfebearbeitung organisiert und strukturiert durchführen zu können. Die dabei zu verrichtenden Tätigkeiten sind hinsichtlich der einzelnen Fälle gleichartig und wiederkehrend. Sie können daher zu einem Arbeitsvorgang zusammenfasst werden. c) Den dritten Arbeitsvorgang stellt der Bereich der Dienstunfallfürsorge mit einem zeitlichen Anteil von 8,98 % dar. Es liegt ein eigenständiges Arbeitsergebnis vor, das von den übrigen Arbeitsergebnissen unabhängig ist. Ziel des Arbeitsvorgangs ist die Bearbeitung der Anträge der im Ruhestand befindlichen, verunfallten Beamten. 4. Die Tätigkeitsmerkmale der unter B. II. 2. c) genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG, 09.12.2015, 4 AZR 11/13). Dabei ist eine summarische Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit des Klägers zwischen den Parteien unstreitig ist und die Beklagte selbst die genannten Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (vgl. dazu BAG, 09.12.2015, 4 AZR 11/13; 09.05.2007, 4 AZR 351/06). 5. Die Bewertung der Arbeitsvorgänge ergibt, dass der Kläger nicht überwiegend Tätigkeiten ausübt, die die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVb Fg. 1a BAT erfüllen. a) Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Tarifmerkmale bis zur VergGr. Vc Fg. 1a BAT erfüllt. aa) Der Kläger benötigt zur Erledigung seiner Aufgaben gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fg. 1b BAT nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fg. 1b der Anlage 1a zum BAT ergibt. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG, 27.02.2019, 4 AZR 562/17; Natter in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Die wichtigsten Tätigkeitsmerkmale und Begriffe der Entgeltordnungen, Rn. 23_152). Die für die Tätigkeit des Klägers erforderlichen Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Beihilfefestsetzung müssen gründlich sein; ohne qualifizierte Kenntnis der einschlägigen Vorschriften kann die Arbeit nicht erledigt werden. Der Kläger benötigt zudem „vielseitige“ Fachkenntnisse. Nach dem Klammerzusatz zu VergGr. VII Fg. 1a BAT brauchen sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Denkbar ist auch, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (BAG, 23.09.2009, 4 AZR 308/08; Natter in: Groeger, aaO, Rn. 23_154). Bei Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs kann vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen werden. Der Kläger hat bei der Erledigung seiner Aufgaben eine Vielzahl von Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen anzuwenden. bb) Die Tätigkeit des Klägers erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse iSd. VergGr. Vb Fg. 1a BAT. Nach der tariflichen Regelung bedeuten „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ gegenüber den in den Fg. 1a der VergGr. VII, VIb und Vc BAT geforderten „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Damit ist der Begriff der „gründlichen“ Fachkenntnisse der ersten Fallgruppe der VergGr. Vc BAT, obwohl wortgleich, nicht identisch. In der VergGr. Vc BAT ist das Merkmal „gründlich“ ebenso wie in der VergGr. VIb BAT bezogen auf die vorausgesetzten „vielseitigen Fachkenntnisse“. In der VergGr. Vb BAT dagegen sind die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach dem erläuternden Klammerzusatz ausdrücklich eine Steigerung nicht nur der Breite, dh. dem Umfang nach, sondern nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert. Die Begriffe „gründlich“ und „umfassend“ sind also nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt. Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen (BAG, 05.07.2017, 4 AZR 866/15; 10.12.1997, 4 AZR 221/96; Natter in: Groeger, aaO, Rn. 23_156). Die Beklagte hat trotz der von ihr mit Dienstpostenbewertungen vom 06.11.2017 und 24.05.2019 bejahten Erforderlichkeit der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse und der dem Kläger aus Entgeltgruppe 9b TV EntgO Bund gewährten Vergütung in diesem Rechtsstreit die Auffassung vertreten, der Kläger benötige keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger nur in einem eng begrenzten Aufgabenbereich tätig sei, so dass die erforderliche Breite der Kenntnisse nicht gegeben sei. Der Beklagten ist zuzugeben, dass das Aufgabengebiet des Klägers mit der Beihilfebearbeitung eher eng umrissen scheint. Gleichwohl benötigt der Kläger für die Erledigung seiner Aufgaben nach Tiefe und Breite deutlich gesteigerte Rechts- und Fachkenntnisse und Erfahrungswissen. Für die Bearbeitung sind Kenntnisse folgender Vorschriften erforderlich: Bundesbeihilfeverordnung, Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte, SGB V, SGB XI, Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Krankenhausentgeltgesetz, Bundespflegesatzverordnung, Bundesreisekostengesetz, Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen und Ärzte sowie Dienstanweisung ABBA/KABA (vgl. Dienstpostenbewertung vom 24.05.2019). Hinzukommen Kenntnisse des Verfahrensrechts (Verwaltungsverfahrensgesetz) wegen der Bearbeitung der Widersprüche und des Beamtenrechts (Bundesbeamtengesetz, Bundesversorgungsgesetz) wegen der Bearbeitung der Angelegenheiten der Dienstunfallfürsorge. Die Bearbeitung erfordert Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung und ergänzend bzw. mangels solcher der Kommentarliteratur. Denn zB. kann die Erarbeitung einer fachlichen Stellungnahme für das Referat Z3 im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung nicht gelingen, ohne dass Rechtsprechung bezüglich des Beihilferechts und bezüglich des Verfahrensrechts in eigener Gedankenarbeit verwertet wird. Um die Relevanz tatsächlicher und rechtlicher Umstände und Rahmenbedingungen für den Beihilfeanspruch sicher beurteilen zu können, hat der Kläger neben der danach gegebenen Breite des ihm abgeforderten Wissen auch der Tiefe nach - gemessen an den Anforderungen der Sachbearbeiterebene - deutlich gesteigerte Kenntnisse einzubringen. Nur oberflächliche Kenntnisse der gesetzlichen Vorgaben zum Beihilferecht reichen zB. zur Beurteilung von Widerspruchsentscheidungen, zur Erstellung von Vordrucken, Programmen etc., für die Bearbeitung von Rückforderungsbescheiden und zur Bearbeitung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Arzneimittelrabatten nicht aus. cc) Die Tätigkeit des Klägers erfordert auch selbstständige Leistungen iSd. oben aufgeführten Tarifvorschriften. Nach dem Klammerzusatz zu den VergGr. Vc Fg. 1a und b BAT erfordern selbstständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal „selbstständige Leistungen“ nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“, dh. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbstständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Vom Beschäftigten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Beschäftigte muss demnach unterschiedliche Informationen verknüpfen und untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Auch wenn dieser Prozess geistiger Arbeit bei einer entsprechenden Routine durchaus schnell ablaufen kann, bleibt dennoch das Faktum der geistigen Arbeit bestehen (BAG, 21.03.2012, 4 AZR 266/10; Natter in: Groeger, aaO, Rn. 23_158). Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch diese Voraussetzung. Der Kläger muss in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des ermittelten Sachverhaltes und unter Heranziehung der ihm zur Verfügung stehenden Fachkenntnisse abwägen, ob eine bestimmte Beihilfeleistung zu gewähren ist. Dabei ist regelmäßig eine eigene Beurteilung des Sachverhalts und ggfs. bestehender Ermessensspielräume über die Höhe der Beihilfe erforderlich. Bei der Steuerung des Personaleinsatzes, der Erstellung von Beiträgen zu Arbeitsanweisungen und bei der Entwicklung von Vordrucken, Textbausteinen und Programmen ist eine eigene Gedankenarbeit für die Vornahme von Beurteilungen und das Treffen von Entscheidungen notwendig. b) Der Kläger erfüllt jedoch nicht das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit, so dass ihm aus diesem Grund ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT nicht zusteht. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter „Verantwortung“ iSd. zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der „Normalverantwortung“ hat das Bundesarbeitsgericht beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung der Angestellten zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13; Natter in: Groeger, aaO, Rn. 23_160). Von einer „besonderen Verantwortung“ kann nur dort gesprochen werden, wo sich die Tätigkeit des Beschäftigten, gemessen an und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der Vergütungsgruppe, aus welcher sich die Tätigkeit durch eine besondere Verantwortlichkeit herausheben muss, durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Gefordert ist ein wertender Vergleich mit dem unausgesprochen in dem letztgenannten Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Maß der Verantwortung (BAG, 27.08.2008, 4 AZR 470/07). bb) Die Tätigkeit des Klägers ist hiernach nicht als besonders verantwortungsvoll zu bewerten. (1) Der Kläger ist im Rahmen des ersten Arbeitsvorgangs zwar in einer Leitungsfunktion tätig. Aus einer Leitungsfunktion kann sich grundsätzlich eine besondere Verantwortung ergeben (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 02.12.1998, 4 AZR 99/98, Sachgebietsleiterin im Sozialamt). (a) Beruft sich ein Arbeitnehmer auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert - wie hier bei der VergGr. IVb Fg. 1a gegenüber der VergGr. Vb Fg. 1a BAT -, muss er in einem Eingruppierungsrechtstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen. Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13). (aa) Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der „besonderen Verantwortung“ verlangt danach zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die von dem klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. (bb) Sodann ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalverantwortung“ zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist. Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine iwS. „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der - behauptete - Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der „gewichtig, beträchtlich“ sein muss (BAG, 09.05.2007, 4 AZR 351/06), bewertet werden. (b) Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers ist ein wertender Vergleich hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 (Leitungstätigkeit) im Entscheidungsfall nicht möglich. (aa) Die von dem Kläger genannten Beihilfefestsetzer kommen als Vergleichsgruppe nicht in Betracht, weil die betreffenden Arbeitnehmer regelmäßig nicht nach der VergGr. Vb Fg. 1a BAT, sondern nach der VergGr. Vc Fg. 1a BAT vergütet werden. Die sich in dieser Tätigkeit stellende „Normalverantwortung“ kann bereits systematisch nicht Ausgangspunkt einer vergleichenden Betrachtung mit dem Heraushebungsmerkmal aus der - hier vorliegenden - Ausgangsfallgruppe nach VergGr. Vb Fg. 1a BAT sein (vgl. BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13). (bb) Nimmt man an, dass die von dem Kläger angeführten übrigen Teamleiter Tätigkeiten erbringen, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern, so heben sich die Aufgaben des Klägers hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 (Leitungsfunktion) nicht aus dieser Ausgangsfallgruppe heraus, weil der Kläger und die übrigen Teamleiter hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 identische Tätigkeiten erbringen. Betrachtet man die aus Sicht des Klägers zu einer Heraushebung führenden Tätigkeiten in diesem Arbeitsvorgang (lfd. Nrn. 3 und 4), ist ergänzend darauf zu verweisen, dass der Kläger die Widerspruchsentscheidungen nicht trifft, sondern diese nur vorbereitet. Hinzu kommt, dass die Antragsteller gegen aus ihrer Sicht unzutreffende, ablehnende Widerspruchsentscheidungen regelmäßig Rechtsmittel ergreifen. Sie verfügen über die Möglichkeiten, sich gegen eine Ablehnung ihres Gesuchs zu wehren. Der Kläger ist somit zwar die erste, aber nicht die letzte Instanz. Rein faktische Wirkungen, die dazu führen, dass ein eine Beihilfe versagender Bescheid und die nicht erfolgende Abhilfe durch den Kläger praktisch unumkehrbar sind, hat der Kläger nicht dargetan (vgl. dazu BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13). (2) Bezüglich des Arbeitsvorgangs 2 hat der Kläger zur „Normalverantwortung“ der übrigen Teamleiter vorgetragen. Diese Gruppe ist ausreichend für einen Vergleich geeignet, weil sie auch als Teamleiter in der Beihilfefestsetzung tätig sind. (a) Soweit der Kläger hinsichtlich der gruppenübergreifenden Koordinierung des Aufgabenbereichs Beihilfeangelegenheiten (lfd. Nr. 1) darauf abstellt, dass die gerechte Arbeitsverteilung die Basis für die Erstellung von Beihilfebescheiden sei und damit erhebliche Auswirkungen gegenüber Dritten habe, so hat er sich mit dem Einwand der Beklagten, sie habe die Zuständigkeit der Sachbearbeiter nach Buchstaben geordnet, so dass der Kläger nicht jeweils neu entscheiden müsse, welcher Sachbearbeiter welchen Antrag übernehme, nicht hinreichend auseinandersetzt. Hinzukommt, dass es in der Dienstpostenbewertung vom 06.11.2017 heißt, dass sich die Zuständigkeit aus der Behördenzugehörigkeit der Beihilfeberechtigten ergebe. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger erklärt, dass er die Verteilung der Buchstaben jährlich nach dem Arbeitsanfall anpasse. Aus dem Tarifwortlaut „besonders“ der VergGr. IVb Fg. 1a BAT hat das Bundesarbeitsgericht gefolgert, dass der Grad der Verantwortung sich dort gegenüber der VergGr. Vb Fg. 1a BAT in gewichtiger, beträchtlicher Weise herausheben müsse (BAG, 09.05.2007, 4 AZR 351/06; 24.02.1999, 4 AZR 8/98). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich anhand dieses Satzes nicht feststellen. Der Ansicht des Klägers, das Bearbeiten des Internet- und Intranetauftritts habe weitreichende Wirkungen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die dort enthaltenen Tätigkeiten - Einstellen von Informationsblättern, Leisten von Redaktionsarbeit mit Linkerstellung zu weiterführenden Homepages, Erarbeitung von Vorgriffsregelungen zu Änderungsverordnungen und Abbildung von Urteilen - lassen Entscheidungen des Klägers mit erheblichen Auswirkungen für Dritte nicht erkennen. Welche unmittelbaren Auswirkungen die dort enthaltenen redaktionellen Eigenleistungen des Klägers auf die Lebensverhältnisse von Dritten haben, ist nicht erkennbar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die von dem Kläger in seinen Beiträgen weitergeleiteten Informationen von erheblicher Bedeutung für die Beihilfeberechtigten sein können; maßgeblich ist, ob dem Kläger insoweit ein Entscheidungsspielraum bzw. eine Mitverantwortung obliegt, dessen Ausschöpfung erhebliche Bedeutung und entsprechende Auswirkungen für die Lebensverhältnisse Dritter haben könnte. Hieran fehlt es, weil die Bedeutung in den Sachentscheidungen im Beihilferecht liegt, die der Kläger durch das Bearbeiten des Internet- und Intranetauftritts lediglich zu vermitteln hat. Dass er diese Aufgabe sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß auszuführen hat, entspricht seiner „Normalverantwortung“. (b) Der Kläger sieht ferner die besondere Verantwortlichkeit bei der Beratung der Beihilfefestsetzer und bei der weiterführenden Anfertigung von Informationsschreiben, Formularen, Bausteinen sowie Programmen (lfd. Nrn. 2 und 8). Diese Tätigkeiten beziehen sich nicht auf das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der besonderen Verantwortung. Sie berühren das tarifliche Merkmal der Fachkenntnisse (vgl. dazu LAG Hamm, 11.04.2018, 6 Sa 1697/17, Rn. 79; 06.02.2002, 18 Sa 532/01, Rn. 72). Die Erstellung von zB. Formularen und die Beratung bei schwierigen Sachverhalten setzen erheblich größeres Fachwissen und Erfahrung voraus als die Tätigkeit der späteren Anwender. Sie wird zudem von den übrigen Teamleitern nicht erbracht. Allerdings bleiben die Beihilfefestsetzer und die Teamleiter für die ordnungsgemäße Abwicklung aller von dem Team zu erledigenden Beihilfefestsetzungen trotz der Beratung des Klägers und der vom Kläger erstellten Formulare verantwortlich, sodass diese Tätigkeiten das tarifliche Merkmal der Fachkenntnisse berühren und schon durch das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fg. 1a BAT, der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse konsumiert wird. Soweit der Kläger darauf verweist, dass diese Tätigkeit die Gleichbehandlung aller Antragsteller gewährleiste, so ist darauf zu verweisen, dass die Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen kein Kriterium für eine besondere Verantwortung ist (vgl. dazu BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13). Denn sie gilt gleichermaßen für alle Entscheidungen der Verwaltung. (c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Qualifizierungsmerkmal auch nicht dadurch erfüllt, dass ihm die Bearbeitung von schwierigen Rückforderungsbescheiden übertragen ist. Der Erlass eines Rückforderungsbescheides ist keine Entscheidung von besonderer Tragweite. Jeder Bescheid über Rückforderungen von Leistungen hat einerseits finanzielle Auswirkungen für den Arbeitgeber und andererseits Auswirkungen auf Lebensverhältnisse Dritter. Dies berührt jedoch nur das Normalmaß der Verantwortung (LAG Brandenburg, 30.07.1999, 5 Sa 534/98, Rn. 66). Soweit der Kläger darauf abhebt, dass bei Rückforderungsbescheiden das Grundverhältnis des Beamten mitbetroffen sei, so obliegt es dem Kläger nicht, Entscheidungen bezüglich des Grundverhältnisses zu treffen. Der Kläger erlässt lediglich den Rückforderungsbescheid. Schon für die weitere Bearbeitung, also wenn der Betroffene gegen den Bescheid vorgeht, ist der Kläger nicht mehr zuständig. (d) Soweit der Kläger die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ZESAR GmbH als besonders verantwortlich ansieht, weil sie die finanziellen/materiellen Belange der Arbeitgeberin berührten, so lässt sich anhand des Vortrags des Klägers die geforderte besondere Verantwortung nicht feststellen. Es wird nicht deutlich, warum es sich um Entscheidungen von besonderer Tragweite handelt. Die Verantwortung des Klägers gegenüber seiner Arbeitgeberin, dass die von ihm vorgenommene Rabattzuordnung den vorgegebenen Rabattrahmen ausschöpft, geht nicht über die normale Verantwortung eines Angestellten für die Ordnungsmäßigkeit seiner Arbeitsleistung hinaus. Die besondere Verantwortung des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die Tätigkeit monatlich etwa 30.000 € zurückfließen. Der Kläger hat insoweit lediglich darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Regelungen richtig angewandt werden. (3) Bezüglich des Arbeitsvorgangs 3 (Dienstunfallfürsorge) ermöglicht der Vortrag des Klägers keinen wertenden Vergleich. Er hat keine Vergleichsgruppe benannt. Es handelt sich um eine sachbearbeitende Tätigkeit, sodass als Vergleichsgruppe allenfalls die Beihilfefestsetzer in Betracht kämen, die jedoch nicht der VergGr. Vb Fg. 1a BAT zugeordnet sind. Die Darlegung, der Kläger sei der einzige Bearbeiter und könne deshalb keine Rücksprache halten, betrifft nicht das Maß seiner Verantwortung, sondern Umfang und Inhalt der von dem Kläger benötigten Fachkenntnisse. Der Umstand, dass die Bescheide nicht überprüft werden, betrifft zwar die Verantwortung, erhellt aber nicht, inwiefern diese das in der VergGr. Vb Fg. 1a BAT vorausgesetzte Maß in gewichtigem beträchtlichem Maß übersteigt. Ein Sachbearbeiter trägt mit seiner Unterschriftsbefugnis nur ein Normalmaß an Verantwortung, das, soweit die Entscheidungen nicht von besonderer Tragweite sind, das in VergGr. IVb Fg. 1a BAT geforderte Maß der besonderen Verantwortung nicht erreicht (vgl. BAG, 12.05.2004, 4 AZR 371/03). Eine solche besondere Tragweite hat der Kläger für die von ihm zu treffenden Entscheidungen nicht hinreichend dargelegt. Seine Tätigkeit der außergerichtlichen Bearbeitung der Angelegenheiten der Dienstunfallfürsorge überschreitet nach alledem nicht das in VergGr. Vb Fg. 1 BAT vorausgesetzte Maß der Verantwortung. Es ist nicht dargelegt, dass die betroffenen Ruhestandsbeamten die gegen ablehnende Entscheidungen des Klägers gegebenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nicht einlegten (vgl. dazu BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13). III. Damit ist auch der Hilfsantrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe Entgeltgruppe 9c TV EntgO Bund unbegründet. Eine Überleitung in diese Vergütungsgruppe setzt gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-Bund voraus, dass sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TV EntgO Bund in der ab dem 01.03.2018 geltenden Fassung die Entgeltgruppe 9c ergibt. Hiernach sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, in Entgeltgruppe 9c eingruppiert. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Auf die obigen Ausführungen unter B. II. 5. wird verwiesen. IV. Der Verweis des Klägers auf die vorgenommene Beurteilung von 20 Dienstposten als besonders verantwortungsvoll führt nicht zum Erfolg der Klage. Die Eingruppierung ist der subjektiven Bewertung des Arbeitgebers entzogen und allein aufgrund objektiver Merkmale nach tariflichen Bestimmungen vorzunehmen (BAG, 27.08.2008, 4 AZR 484/07). Die Eingruppierung anderer Beschäftigter ist damit unerheblich. Sie kann allenfalls für die Begründung eines Anspruchs auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes herangezogen werden, was der Kläger jedoch nicht geltend gemacht hat. C. Die Kostenlast trifft den Kläger gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.