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Urteil

9 Sa 656/17

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2018:1009.9SA656.17.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 13.04.2017, Az. 1 Ca 1031/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 13.04.2017, Az. 1 Ca 1031/16, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten vorrangig um einen Anspruch des Klägers auf weitere Lieferung von Hausbrandkohlen und hilfsweise um höhere Abfindung für den Fortfall der laufenden Leistung. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an. Der 1953 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 02.12.1974 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.05.2003. Der Kläger bezieht gesetzliche Altersrente. Er erhält von der Beklagten 2,5 t Hausbrandkohlen sowie eine sog. Zusatztonne auf Attest. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die jeweils für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus geltenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V. Für Arbeiter war die Hausbrandleistung tariflich zunächst in dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus, gültig ab dem 1. September 1973, geregelt. Er enthielt in § 106 die Regelung, dass die Bezugsansprüche für Hausbrand vorbehaltlich späterer Regelungen entstehen. Dieser MTV für Arbeiter wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 durch den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus (im Folgenden: MTV) abgelöst. Der MTV enthielt seit dem 1.7.2002 bis zum Ablauf des 30. April 2015 folgende Bestimmung: "V. Hausbrand § 54 Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages. Sie gelten ausschließlich für:  aktive Arbeiter und Angestellte  vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte und deren Witwen  nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen." In der Anlage 7 zum MTV wurden die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlenbezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Anlage 7 zum MTV enthält in der bis zum Ablauf des 31.12.2018 gültigen Fassung vom 22. April 2010 u.a. folgende Regelungen: „Anlage 7 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus in der Fassung vom 22. April 2010 Hausbrand Anmerkung: Die in den Abschnitten I. 1. und I. 2. hinter den Ziffern 1 bis 21 aufgeführten Paragraphen für aktive Arbeiter und Angestellte entsprechen den Paragraphen des bisherigen Manteltarifvertrages für Arbeiter sowie des Manteltarifvertrages für Angestellte (siehe Übersicht). Entsprechendes gilt für die in den Abschnitten II. 1. und II. 2. hinter den Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Paragraphen für ausgeschiedene Arbeiter/Angestellte und deren Witwen. I. 1. Aktive Arbeiter 1. (§ 88) 1) Bezugsberechtigt sind a) verheiratete Arbeiter, sofern sie mit ihrer Familie einen gemeinsamen Haushalt führen oder sie nachweislich unterhalten, b) verwitwete oder geschiedene Arbeiter, wenn sie mit ihren Kindern einen gemein-samen Haushalt führen oder ihren geschiedenen Ehepartner oder ihre Kinder nachweislich unterhalten, c) verwitwete oder geschiedene Arbeiter ohne die unter Buchstabe b) genannte Voraussetzung bei Weiterführung des Haushalts, wenn der Tod des Ehepartners oder die Scheidung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einer Mitgliedsgesellschaft des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus e. V. eingetreten ist, d) unverheiratete Arbeiter, die Haupternährer ihrer Familie (§ 89) sind. 2) Der Anspruch auf die Hausbrandkohlen setzt voraus, dass der Arbeiter seiner Unterhaltspflicht genügt und der Haushalt, für den die Hausbrandkohlen beantragt werden, in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird. 2. (§ 89) Ein unverheirateter Arbeiter gilt als Haupternährer seiner Familie, wenn er mit Eltern, Großeltern, Geschwistern, Stiefgeschwistern oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führt und diese überwiegend unterhält. Voraussetzung ist, dass das monatliche Gesamteinkommen aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen - ohne den Antragsteller gerechnet - bei 1 bis 2 Haushaltsangehörigen 30 Prozent bei 3 Haushaltsangehörigen 45 Prozent bei 4 Haushaltsangehörigen 60 Prozent bei 5 Haushaltsangehörigen 75 Prozent bei 6 und mehr Haushaltsangehörigen 90 Prozent des Tariflohnes der Lohngruppe 6 bei 22 Schichten nicht übersteigt. 3. (§ 90) 1) Die in § 88 aufgeführten Arbeiter erhalten auf Antrag für ihren eigenen Bedarf jährlich bis zu 7 Tonnen Hausbrandkohlen frei ans Haus oder gegen eine Gebühr frei ins Haus geliefert. 2) Als zum Haushalt gehörende Personen gelten die in der Haushaltsgemeinschaft des Bezugsberechtigten ständig lebenden Familienmitglieder (Ehepartner, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, unverheiratete eheliche, uneheliche, Adoptiv-, Stief-, Pflege- und voreheliche Kinder eines Ehegatten, unverheiratete Geschwister, unverheiratete Stiefgeschwister, unverheiratete Adoptivgeschwister) sowie die ledigen Arbeiter, die im Steinkohlenbergbau beschäftigt sind. 4. (§ 91) Als Hausbrandkohle gelten für Kleinfeuerungsanlagen geeignete Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion des deutschen Steinkohlenbergbaus. 5. (§ 92) Unverheiratete Arbeiter, die in der Bundesrepublik Deutschland bei nicht bezugsberechtigten Familien wohnen oder einen eigenen Haushalt führen, erhalten auf Antrag jährlich 3,5 Tonnen Hausbrandkohlen frei ans Haus oder gegen eine Gebühr frei ins Haus geliefert. 6. (§ 93) Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni. Etwa zwei Drittel der Menge sind auf Verlangen des Bezugsberechtigten in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März zur Verfügung zu stellen. 7. (§ 94) Sind zwei oder mehrere zum Unterhalt beitragende und im gleichen Haushalt wohnende Familienmitglieder im Ibbenbürener Steinkohlenbergbau beschäftigt, so sind - auch bei Fehlen der Haupternährereigenschaft - einem von diesen auf Antrag Hausbrandkohlen (§ 90 Abs. 1) zu verabfolgen, und zwar - falls kein größeres Bezugsrecht besteht - demjenigen, dessen Arbeitsstelle der Wohnung am nächsten liegt. 8. (§ 95) Sind in einem Haushalt mehrere Personen bezugsberechtigt, so gilt das größere Bezugsrecht, bei gleicher Bezugsberechtigung das des ältesten Bezugsberechtigten. 9. (§ 96) Bezugsberechtigten Arbeitern, deren Familien auswärts wohnen, sind auf Wunsch die Hausbrandkohlen für einen zurückliegenden Zeitraum bis zu einem Jahr auf einmal zu verabfolgen. 10. (§ 97) Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche Abgaben für die Hausbrandkohlen erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten. 11. (§ 98) Die Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf gewährt. Ihre entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe führt, unbeschadet anderer Rechtsfolgen, zum Ausschluss des Bezuges von Hausbrandkohlen für die Dauer von 6 Monaten. 12. (§ 99) 1) Nach §§ 88 und 94 bezugsberechtigte Arbeiter, die keine oder nur eine eingeschränkte Verwendung für Hausbrandkohlen haben, können an Stelle von Hausbrandkohlen eine Energiebeihilfe erhalten, und zwar - entweder als Teilablösung für 1, 2 oder 3 Tonnen - oder als Vollablösung für die Eigenbedarfshöchstmenge gemäß § 90 Abs. 1. Im Falle der Teilablösung vermindert sich die in § 90 Abs. 1 festgelegte Eigenbedarfshöchstmenge um 1, 2 oder 3 Tonnen. Bei Vollablösung entfällt eine Belieferung mit Hausbrandkohlen. 2) Unverheiratete Arbeiter, die nach § 92 bezugsberechtigt sind, können an Stelle ihres Anspruchs auf Hausbrandkohlen eine Energiebeihilfe für 1,5 Tonnen (§ 92 Abs. 1) oder 3,5 Tonnen (§ 92 Abs. 2) erhalten, sofern sie keine eigene Verwendung für Hausbrandkohlen haben. 3) Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne wird für jedes Bezugsjahr zwischen den Tarifparteien festgelegt. 4) Die Energiebeihilfe wird in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Auf Wunsch des Bezugsberechtigten wird die Beihilfe als Summe für bis zu 3 Tonnen ab 1. Juli, der Restbetrag im Falle der Vollablösung in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ausgezahlt. 5) Die Erklärung darüber, ob die Energiebeihilfe in Anspruch genommen wird, ist von dem Bezugsberechtigten vor Beginn des Bezugsjahres gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben und gilt bis auf weiteres jeweils für die folgenden Bezugsjahre, wenn sie nicht vor Ablauf eines Bezugsjahres widerrufen wird. Bei Vollablösung ist ein Widerruf nur möglich, wenn durch Änderung der Wohnverhältnisse wieder ein Bedarf an Hausbrandkohlen entsteht. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Bezugsjahres muss die Erklärung spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden. In diesem Falle besteht für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresbetrages der Energiebeihilfe. Letzteres gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis während des Bezugsjahres endet. ….. II. 1. Ausgeschiedene Arbeiter 1. Hausbrand für nach dem 1. Mai 1953 ausgeschiedene Arbeiter und deren Witwen 1. (§ 100) [1] 1) Hausbrandkohlen erhalten auf Antrag: a) Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend [2] (Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau beschäftigt waren, b) deren Witwen ohne Prüfung der Bedürftigkeit und ohne Vorliegen der in § 101 Buchst. c) genannten Voraussetzungen. 2. a) Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend **) (Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau beschäftigt waren, b) deren Witwen ohne Prüfung der Bedürftigkeit 3. a) Empfänger von Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins mit weniger als 20jähriger Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau, sofern sie zuletzt mindestens 5 zusammenhängend **) Jahre bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau gearbeitet haben, b) deren Witwen bei nachzuweisender Bedürftigkeit. 4. a) Arbeiter, die im deutschen Steinkohlenbergbau einen Betriebsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, um mindestens 50 Prozent erwerbsbeschränkt sind und vermindert bergmännisch berufsfähig oder berufs- oder erwerbsunfähig werden, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Beschäftigung, b) deren Witwen ohne Prüfung der Bedürftigkeit. 5. a) Arbeiter, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anlässlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes um mindestens 50 Prozent erwerbsbeschränkt sind und vermindert bergmännisch berufsfähig oder berufs- oder erwerbsunfähig werden, wenn sie bis zu diesem Ereignis bzw. bis zu ihrer Einberufung bei einem Mitglied des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus gearbeitet haben. Das gleiche gilt für besatzungs-beschädigte Arbeiter mit mindestens 50 Prozent Erwerbsbeschränkung, die vermindert bergmännisch berufsfähig oder berufs- oder erwerbsunfähig werden, sofern sie vor dem Empfang der Bergmannsrente oder der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend [3] bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau beschäftigt waren. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Beschädigte nach Eintritt der Beschädigung mindestens 5 Jahre zusammenhängend *) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau beschäftigt gewesen ist und vermindert bergmännisch berufsfähig oder berufs- oder erwerbsunfähig wird, b) deren Witwen ohne Prüfung der Bedürftigkeit. 6. Die Witwen tödlich verunglückter oder an einer Berufskrankheit verstorbener Arbeiter, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ohne Prüfung der Bedürftigkeit, andernfalls bei nachzuweisender Bedürftigkeit. Das gleiche gilt für Witwen von Arbeitern, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anlässlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes zu Tode gekommen sind. 7. Die Witwen, deren Ehemännern bis zum Eintritt des Todes mindestens 5 Jahre zusammenhängend *) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau gearbeitet haben, bei nachzuweisender Bedürftigkeit. War der Ehemann bis zum Eintritt des Todes 25 oder mehr Jahre bzw. 20 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend [4] bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau beschäftigt, so gelten Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 entsprechend. 2) "Deutscher Steinkohlenbergbau" im Sinne des Absatzes 1 sind die Reviere Niedersachsen, Aachen, Ruhr, Westoberschlesien, Ostoberschlesien, Niederschlesien, Sachsen, Saar. 3) Die Lieferung erfolgt durch das Unternehmen, bei dem der Arbeiter zuletzt beschäftigt gewesen ist. 4) Eine Bezugsberechtigung entsteht nicht, wenn der Arbeiter wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. 2. (§ 101) Die vorbezeichneten Bezugsberechtigten erhalten - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Empfangs der Rentenleistung - die Hausbrandkohlen: a) wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland einen eigenen Haushalt führen, b) wenn nicht andere Familienangehörige im gleichen Haushalt ein größeres Bezugsrecht haben und c) wenn sie aus der bergmännischen Tätigkeit als Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder von Knappschaftsruhegeld abkehren oder aufgrund derselben Tätigkeit Empfänger solcher Renten werden und wenn sie keine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder kein selbständiges Gewerbe ausüben. Falls anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausgeübt wird, ruht das Bezugsrecht auf Hausbrandkohlen während dieser Zeit. Wird jedoch ein selbständiges Gewerbe länger als 10 Jahre ausgeübt, so erlischt das Bezugsrecht. Es erlischt auch, wenn eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt worden ist, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erst nach dem Ausscheiden aus dem Bergbaubetrieb eintritt und diese nicht durch eine bergmännische Berufskrankheit oder einen im Bergbau erlittenen Unfall verursacht worden ist. Die Bestimmungen zu c) gelten entsprechend für Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins und deren Witwen. 3. (§ 102) 1) Die Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf und nur ab regionaler Ausgabestelle gewährt. Ihre entgeltliche und unentgeltliche Abgabe führt, unbeschadet anderer Rechtsfolgen, zum Ausschluss des Bezuges von Hausbrandkohlen für die Dauer von 6 Monaten. Im Wiederholungsfalle entfällt die Gewährung von Hausbrandkohlen für die Dauer eines Jahres. Bei weiteren Verstößen entfällt die Gewährung von Hausbrandkohlen endgültig. 2) An Hausbrandkohlen werden je Jahr bis zu 2,5 Tonnen gewährt. Empfänger der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder des Knappschaftsruhegeldes, die infolge ihres Gesundheitszustandes an das Haus gebunden sind und deshalb einen höheren Bedarf haben, erhalten auf Antrag eine ihren Bedürfnissen entsprechende größere Menge. 3) Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni. Etwa zwei Drittel der Menge sind auf Verlangen des Bezugsberechtigten in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen. Hausbrandkohlen, die im laufenden Hausbrandkohlenjahr nicht entnommen sind, werden im neuen Hausbrandkohlenjahr nicht nachgeliefert. 4) Der Preis beträgt 4,09 €/t ab regionaler Ausgabestelle. Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche Abgaben für die Hausbrandkohlen erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten. 5) Für die Bedürftigkeitsprüfung gelten die von den Tarifparteien jeweils festgesetzten Einkommensrichtsätze, die einen Bestandteil dieses Manteltarifvertrages bilden. 4. (§ 103) Witwen erhalten Hausbrandkohlen nur für die Dauer der das Bezugsrecht begründeten Witwenzeit. 5. (§ 104) 1) Die nach §§ 100 und 101 bezugsberechtigten Rentner, die nach dem 30. Juni 1976 aus der Bergbautätigkeit ausscheiden, und deren Witwen können auf Antrag anstelle ihres Anspruchs auf Hausbrandkohlen für das betreffende Bezugsjahr eine Energiebeihilfe für 2,5 Tonnen erhalten, sofern sie keine eigene Verwendung für Hausbrandkohlen haben. Der Antrag ist in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres zu stellen. Die Energiebeihilfe wird in einer Summe ausgezahlt. 2) Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne entspricht der für aktive Arbeiter abzüglich 4,06 €. 6. (§ 105) Jedes Bergwerksunternehmen ist verpflichtet, im Falle seiner Auflösung, der Stillegung oder des Verkaufes seiner Zechen (Verlust der Kohlenbasis) die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen. 7. (§ 106) Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“ Bereits seit 1953 bestand im Ibbenbürener Steinkohlenbergbau für aktive Arbeiter und seit 1955 für aktive Angestellte sowie seit der 1970er Jahren für Rentner die Wahlmöglichkeit, anstelle der Versorgung mit Kohle eine finanzielle Beihilfe in Anspruch zu nehmen, welche durch Tarifvertrag mit Wirkung ab dem 01.01.1977 als Energiebeihilfe geregelt wurde. Dazu wurde jährlich die Höhe der Energiebeihilfe pro Tonne Kohle durch die Tarifvertragsparteien festgesetzt. Seit dem 01.07.1992 beträgt sie für ausgeschiedene, frühere Mitarbeiter unverändert 126,29 € abzüglich 4,09 € brutto pro Tonne, also 122,20 € pro Tonne. Den MTV änderten die Tarifvertragsparteien, die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie und der Gesamtverband Steinkohle e.V., durch den Änderungstarifvertrag vom 29. April 2015 (ÄTV) mit Wirkung überwiegend ab dem 01. Mai 2015. Dieser lautet u.a.: „Aufgrund der Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der damit einhergehenden Einstellung der Förderung der deutschen Steinkohle wurden die Regelungen über die Gewährung von Hausbrand überarbeitet. 1. § 54 MTV des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus erhält ab dem 1. Mai 2015 folgende Fassung: Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlagen 7 und 7 a dieses Manteltarifvertrages. Sie gelten ausschließlich für - aktive Arbeiter und Angestellte, - vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen und Witwer, - nach dem 1.Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen und Witwer. 2. Mit Wirkung vom 1. Mai 2015 wird Anlage 7 a ergänzend zu Anlage 7 aufgenommen und erhält folgende Fassung: Anlage 7 a zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus in der Fassung vom 1. Mai 2015 Ab dem 1. Januar 2019 entfällt der Anspruch auf Hausbrandkohlen. Anstelle von Hausbrandkohlen erhalten alle Anspruchsberechtigten Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der Anlage 7. Die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 7 II. (Ausgeschiedene) können durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten gemäß der Tabelle abgefunden werden. Die Abfindungshöhe berechnet sich nach der Höhe des individuellen Anspruchs auf Energiebeihilfe und dem Lebensalter im Jahr der Auszahlung der Abfindung sowie einer bestehenden bzw. nicht bestehenden Hinterbliebenenabsicherung. Die Abfindung wird in dem Kalenderjahr ausgezahlt, in dem keine anderen Leistungen der Anlage 7 bezogen worden sind. Anhang 1 Abfindungstabelle mit Hinterbliebenenabsicherung zu Anlage 7 a zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus (Energiebeihilfe 122,20 €/t) Alter Arbeiter/Angestellte pro Tonne Alter Arbeiter/ Angestellte pro Tonne ab 88 510,00 € 62 1.693,00 € 87 543,00 € 61 1.731,00 € 86 580,00 € 60 1.767,00 € 85 620,00 € 59 1.802,00 € 84 662,00 € 58 1.836,00 € 83 705,00 € 57 1.869,00 € 82 751,00 € 56 1.900,00 € 81 797,00 € 55 1.931,00 € 80 845,00 € 54 1.959,00 € 79 894,00 € 53 1.987,00 € 78 944,00 € 52 2.014,00 € 77 995,00 € 51 2.040,00 € 76 1.046,00 € 50 2.066,00 € 75 1.097,00 € 49 2.090,00 € 74 1.148,00 € 48 2.113,00 € 73 1.199,00 € 47 2.135,00 € 72 1.248,00 € 46 2.158,00 € 71 1.298,00 € 45 2.179,00 € 70 1.345,00 € 44 2.201,00 € 69 1.393,00 € 43 2.221,00 € 68 1.439,00 € 42 2.242,00 € 67 1.484,00 € 41 2.261,00 € 66 1.528,00 € 40 2.279,00 € 65 1.572,00 € 39 2.296,00 € 64 1.613,00 € 38 2.313,00 € 63 1.654,00 € 37 2.329,00 € Anhang 2 Abfindungstabelle ohne Hinterbliebenenabsicherung zu Anlage 7 a zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus (Energiebeihilfe 122,20 €/t) Alter Arbeiter/Angestellte pro Tonne Alter Arbeiter/Angestellte pro Tonne ab 85 510,00 € 60 1.455,00 € 84 545,00 € 59 1.483,00 € 83 580,00 € 58 1.512,00 € 82 618,00 € 57 1.539,00 € 81 656,00 € 56 1.565,00 € 80 696,00 € 55 1.589,00 € 79 736,00 € 54 1.613,00 € 78 777,00 € 53 1.636,00 € 77 819,00 € 52 1.658,00 € 76 861,00 € 51 1.679,00 € 75 903,00 € 50 1.701,00 € 74 945,00 € 49 1.721,00 € 73 987,00 € 48 1.740,00 € 72 1.028,00 € 47 1.758,00 € 71 1.068,00 € 46 1.777,00 € 70 1.107,00 € 45 1.794,00 € 69 1.147,00 € 44 1.812,00 € 68 1.185,00 € 43 1.829,00 € 67 1.222,00 € 42 1.845,00 € 66 1.258,00 € 41 1.861,00 € 65 1.294,00 € 40 1.876,00 € 64 1.328,00 € 39 1.891,00 € 63 1.362,00 € 38 1.905,00 € 62 1.394,00 € 37 1.918,00 € 61 1.425,00 € 3. Anlage 7 wird ab 1. Januar 2019 wie folgt neu gefasst: Anlage 7 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus in der Fassung ab 1. Januar 2019 Hausbrand I. Aktive 1. Aktive Arbeiter § 1 (1) Bezugsberechtigt sind a) verheiratete Arbeiter, sofern sie mit ihrer Familie einen gemeinsamen Haushalt führen oder sie nachweislich unterhalten, b) verwitwete oder geschiedene Arbeiter, wenn sie mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder ihren geschiedenen Ehepartner oder ihre Kinder nachweislich unterhalten, c) verwitwete oder geschiedene Arbeiter ohne die unter Buchstabe b) genannte Voraussetzung bei Weiterführung des Haushalts, wenn der Tod des Ehepartners oder die Scheidung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einer Mitgliedsgesellschaft des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.** im Ibbenbürener Steinkohlenbergbau eingetreten ist, d) unverheiratete Arbeiter, die Haupternährer ihrer Familie (§ 2) sind. (2) Der Anspruch auf die Energiebeihilfe setzt voraus, dass der Arbeiter seiner Unterhaltspflicht genügt und der Haushalt, für den die Energiebeihilfe beantragt wird, in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird. § 2 Ein unverheirateter Arbeiter gilt als Haupternährer seiner Familie, wenn er mit Eltern, Großeltern, Geschwistern, Stiefgeschwistern oder Kindern einen gemeinsamen Haus- *) Vormals Unternehmensverband Steinkohlenbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau halt führt und unter Berücksichtigung des Einkommens dieser Familienangehörigen deren Unterhalt überwiegend bestreitet. § 3 (1) Die in § 1 aufgeführten Arbeiter erhalten auf Antrag jährlich eine Energiebeihilfe in Höhe von 7 Tonnen. (2) Als zum Haushalt gehörende Personen gelten die in der Haushaltsgemeinschaft des Bezugsberechtigten ständig lebenden Familienmitglieder (Ehepartner, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, unverheiratete eheliche, uneheliche, Adoptiv-, Stief-, Pflege- und voreheliche Kinder eines Ehegatten, unverheiratete Geschwister, unverheiratete Stiefgeschwister, unverheiratete Adoptivgeschwister) sowie die ledigen Arbeiter, die im Steinkohlenbergbau beschäftigt sind. § 4 Unverheiratete Arbeiter, die in der Bundesrepublik Deutschland bei nicht bezugsberechtigten Familien wohnen oder einen eigenen Haushalt führen, erhalten auf Antrag jährlich eine Energiebeihilfe in Höhe von 3,5 Tonnen. § 5 Bezugsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 Sind zwei oder mehrere zum Unterhalt beitragende und im gleichen Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Familienmitglieder im Ibbenbürener Steinkohlenbergbau beschäftigt, so ist - auch bei Fehlen der Haupternährereigenschaft - einem von diesen auf Antrag Energiebeihilfe (§ 3 Abs. 1) zu gewähren, und zwar - falls kein größeres Bezugsrecht besteht - dem ältesten Bezugsberechtigten. § 7 Sind in einem Haushalt mehrere Personen bezugsberechtigt, so gilt das größere Bezugsrecht, bei gleicher Bezugsberechtigung das des ältesten Bezugsberechtigten. § 8 (1) Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne beträgt 126,29 €. (2) Die Energiebeihilfe wird als Summe für bis zu 3 Tonnen im Kalendermonat Februar, der Restbetrag im Kalendermonat April ausgezahlt. (3) Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Bezugsjahres muss der Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden. In diesem Fall besteht für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresbetrages der Energiebeihilfe. Letzteres gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis während des Bezugsjahres endet. 2. Aktive Angestellte §9 (1) Verheiratete Angestellte erhalten auf Antrag jährlich eine Energiebeihilfe in Höhe von 8 Tonnen. Den Verheirateten werden gleichgestellt: a) verwitwete oder geschiedene Angestellte, wenn sie ihren geschiedenen Ehepartner oder ihre Kinder nachweislich unterhalten, b) verwitwete oder geschiedene Angestellte ohne die unter Buchstabe a) genannte Voraussetzung bei Weiterführung des Haushalts, wenn der Tod des Ehepartners oder die Scheidung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einer Mitgliedsgesellschaft des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.'' im Ibbenbürener Steinkohlenbergbau eingetreten ist, c) unverheiratete Angestellte, die Haupternährer ihrer Familie sind (§ 10). (2) Sind in einem Haushalt mehrere Personen bezugsberechtigt, so gilt das größere Bezugsrecht, bei gleicher Bezugsberechtigung das des ältesten Bezugsberechtigten. *) Vormals Unternehmensverband Steinkohlenbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau (3) Der Anspruch setzt voraus, dass der Haushalt, für den Energiebeihilfe beantragt wird, in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird. § 10 Ein unverheirateter Angestellter gilt als Haupternährer seiner Familie, wenn er mit Eltern, Großeltern, Geschwistern, Stiefgeschwistern oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führt und unter Berücksichtigung des Einkommens dieser Familienangehörigen deren Unterhalt überwiegend bestreitet. §11 Unverheiratete Angestellte, die in der Bundesrepublik Deutschland bei nicht bezugsberechtigten Familien wohnen oder einen eigenen Haushalt führen, erhalten auf Antrag jährlich eine Energiebeihilfe in Höhe von 3,5 Tonnen. §12 Sind zwei oder mehrere zum Unterhalt beitragende und im gleichen Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Familienmitglieder im Ibbenbürener Steinkohlenbergbau beschäftigt, so ist - auch bei Fehlen der Haupternährereigenschaft - einem von diesem auf Antrag Energiebeihilfe (§ 9) zu gewähren, und zwar - falls kein größeres Bezugsrecht besteht - dem ältesten Bezugsberechtigtem. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Angestellte oder Arbeiter handelt. §13 (1) Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne beträgt 126,29 €. (2) Die Energiebeihilfe wird als Summe für bis zu 3 Tonnen im Kalendermonat Februar, der Restbetrag im Kalendermonat April ausgezahlt. (3) Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Bezugsjahres muss der Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden. In diesem Fall besteht für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresbetrages der Energiebeihilfe. Letzteres gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis während des Bezugsjahres endet. II. Ausgeschiedene 1. Hausbrand für nach dem 1. Mai 1953 ausgeschiedene Arbeiter und deren Witwen / Witwer §14**) (1) Energiebeihilfe erhalten auf Antrag: 1. Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt waren, ohne Prüfung der Bedürftigkeit und ohne Vorliegen der in § 15 Buchst, c) genannten Voraussetzungen. 2. Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt waren, ohne Prüfung der Bedürftigkeit. 3. Empfänger von Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins mit weniger als 20jähriger Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau, sofern sie zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) gearbeitet haben, bei nachzuweisender Bedürftigkeit. 4. Arbeiter, die im deutschen Steinkohlenbergbau einen Betriebsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, um mindestens 50 % erwerbsbeschränkt sind und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Beschäftigung, ohne Prüfung der Bedürftigkeit. 5. Arbeiter, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anlässlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes um mindestens 50 % erwerbsbeschränkt **) Protokollarische Erklärung Nr. 3 (Anlage 1) ***) Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich *) Vormals Unternehmensverband Steinkohlenbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau sind und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, wenn sie bis zu diesem Ereignis bzw. bis zu ihrer Einberufung bei einem Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*' im Ibbenbürener Steinkohlenbergbau gearbeitet haben, ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Das gleiche gilt für besatzungsbeschädigte Arbeiter mit mindestens 50 % Erwerbsbeschränkung, die vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, sofern sie vor dem Empfang der Bergmannsrente oder der Knappschaftsrente wegen Erwerbsminderung zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt waren. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Beschädigte nach Eintritt der Beschädigung mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt gewesen ist und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert wird. 6. Die Witwen tödlich verunglückter oder an einer Berufskrankheit verstorbener Arbeiter, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ohne Prüfung der Bedürftigkeit, andernfalls bei nachzuweisender Bedürftigkeit. Das gleiche gilt für Witwen von Arbeitern, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anlässlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes zu Tode gekommen sind. (2) "Deutscher Steinkohlenbergbau" im Sinne des Absatzes 1 sind die Reviere Ruhr, Aachen, Niedersachsen, Westoberschlesien, Ostoberschlesien, Niederschlesien, Sachsen, Saar. (3) Die Auszahlung der Energiebeihilfe erfolgt durch das Unternehmen, bei dem der Arbeiter zuletzt beschäftigt gewesen war bzw. dessen Rechtsnachfolger. (4) Eine Bezugsberechtigung entsteht nicht, wenn der Arbeiter wegen eigenen Verschuldens von seinem letzten Bergbauarbeitgeber fristlos entlassen worden ist. *) Vormals Unternehmensverband Steinkohlenbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau ***) Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich §15 Die Bezugsberechtigten erhalten - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Empfangs der Rentenleistung - die Energiebeihilfe: a) wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland einen eigenen Haushalt führen, b) wenn nicht andere Familienangehörige im gleichen Haushalt ein größeres Bezugsrecht haben und c) wenn sie aus der bergmännischen Tätigkeit als Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung oder von Knappschaftsaltersrente abkehren oder aufgrund derselben Tätigkeit Empfänger solcher Renten werden und wenn sie keine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder kein selbständiges Gewerbe ausüben. Falls eine anderweitige - über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus gehende - Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausgeübt wird, ruht das Bezugsrecht auf Energiebeihilfe während dieser Zeit. Wird jedoch ein selbständiges Gewerbe länger als 10 Jahre ausgeübt, so erlischt das Bezugsrecht. Es erlischt auch, wenn eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt worden ist, die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung erst nach dem Ausscheiden aus dem Bergbaubetrieb eintritt und diese nicht durch eine bergmännische Berufskrankheit oder einen im Bergbau erlittenen Unfall verursacht worden ist. Die Bestimmungen zu c) gelten entsprechend für Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins und deren Witwen. § 16 (1) Es besteht ein Anspruch auf eine Energiebeihilfe in Höhe von 2,5 Tonnen je Jahr. (2) Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne beträgt 122,20 €. Bezugsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Für die Bedürftigkeitsprüfung gelten die von den Tarifparteien jeweils festgesetzten Einkommensrichtsätze, die einen Bestandteil dieses Manteltarifvertrages bilden. §17 Der sich nach den Bestimmungen des § 14 ergebende Anspruch auf Gewährung einer Energiebeihilfe geht auf die Witwe n/Witwer über. Bei Wiederheirat der Witwe n/Witwer erlischt der Anspruch auf Energiebeihilfe. §18 Die Energiebeihilfe wird in einer Summe im Kalendermonat August ausgezahlt. §19 Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien. 2. Hausbrand für nach dem 1. Januar 1955 ausgeschiedene Angestellte und deren Witwen / Witwer § 20**) (1) Energiebeihilfe erhalten auf Antrag: 1. Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt waren, ohne Prüfung der Bedürftigkeit und ohne Vorliegen der in § 21 Buchst, c) genannten Voraussetzungen. 2. Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt waren, ohne Prüfung der Bedürftigkeit. **) Protokollarische Erklärung Nr. 3 (Anlage 1) ***) Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich *) Vormals Unternehmensverband Steinkohlenbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau 3. Empfänger von Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins mit weniger als 20jähriger Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau, sofern sie zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) gearbeitet haben, bei nachzuweisender Bedürftigkeit. 4. Angestellte, die im deutschen Steinkohlenbergbau einen Betriebsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, um mindestens 50 % erwerbsbeschränkt sind und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Beschäftigung, ohne Prüfung der Bedürftigkeit. 5. Angestellte, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anlässlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes um mindestens 50 % erwerbsbeschränkt sind und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, wenn sie bis zu diesem Ereignis bzw. bis zu ihrer Einberufung bei einem Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) im Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus gearbeitet haben, ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Das gleiche gilt für besatzungsbeschädigte Angestellte mit mindestens 50 % Erwerbsbeschränkung, die vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, sofern sie vor dem Empfang der Bergmannsrente oder der Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt waren. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Beschädigte nach Eintritt der Beschädigung mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt gewesen ist und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert wird. 6. Die Witwen tödlich verunglückter oder an einer Berufskrankheit verstorbener Angestellter, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ohne Prüfung der Bedürftigkeit, andernfalls bei nachzuweisender Bedürftigkeit. Das gleiche gilt für Witwen von Angestellten, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anlässlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes zu Tode gekommen sind. *) Vormals Unternehmensverband Steinkohlenbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau ***) Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich (2) "Deutscher Steinkohlenbergbau" im Sinne des Absatzes 1 sind die Reviere Ruhr, Aachen, Niedersachsen, Westoberschlesien, Ostoberschlesien, Niederschlesien, Sachsen, Saar. (3) Die Auszahlung der Energiebeihilfe erfolgt durch das Unternehmen, bei dem der Angestellte zuletzt beschäftigt war bzw. dessen Rechtsnachfolger. (4) Ein Anspruch entsteht nicht, wenn der Angestellte wegen eigenen Verschuldens von seinem letzten Bergbauarbeitgeber fristlos entlassen worden ist. § 21 Die Bezugsberechtigten erhalten - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Empfangs der Rentenleistung - die Energiebeihilfe: a) wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland einen eigenen Haushalt führen, b) wenn nicht andere Familienangehörige im gleichen Haushalt ein größeres Bezugsrecht haben und c) wenn sie aus der bergmännischen Tätigkeit als Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung oder von Knappschaftsaltersrente abkehren oder aufgrund derselben Tätigkeit Empfänger solcher Renten werden und wenn sie keine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder kein selbständiges Gewerbe ausüben. Falls anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausgeübt wird, ruht das Bezugsrecht auf Energiebeihilfe während dieser Zeit. Wird jedoch ein selbständiges Gewerbe länger als 10 Jahre ausgeübt, so erlischt das Bezugsrecht. Es erlischt auch, wenn eine anderweitige - über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende - Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt worden ist, die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung erst nach dem Ausscheiden aus dem Bergbaubetrieb eintritt und diese nicht durch eine bergmännische Berufskrankheit oder einen im Bergbau erlittenen Unfall verursacht worden ist. Die Bestimmungen zu c) gelten entsprechend für Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins und für Witwen. § 22 (1) Es besteht ein Anspruch auf eine Energiebeihilfe in Höhe von 3 Tonnen je Jahr. (2) Bezugsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne beträgt 122,20 €. (3) Für die Bedürftigkeitsprüfung gelten die von den Tarifparteien jeweils festgesetzten Einkommensrichtsätze, die einen Bestandteil dieses Manteltarifvertrages bilden. §23 Der sich nach den Bestimmungen des § 20 ergebende Anspruch auf Energiebeihilfe geht auf die Witwen/Witwer über. Bei Wiederheirat der Witwen/Witwer erlischt der Anspruch auf Energiebeihilfe. §24 Die Energiebeihilfe wird in einer Summe im Kalendermonat August ausgezahlt. §25 Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“ In einer protokollarischen Erklärung vom 24. Juni 2015 haben die Tarifvertragsparteien zu den Anlagen 7a erklärt: „Protokollarische Erklärung zu den Anlagen 7a der Manteltarifverträge für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus und des Aachener Steinkohlenbergbaus sowie zu Anlage 5 a für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass bei der Ermittlung der Höhe der Abfindung nicht auf das tatsächliche Lebensalter sondern auf das jahrgangsbezogene Lebensalter (Kalenderjahr der Abfindung minus Geburtsjahr = Alter) abzustellen ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Abfindung erst in dem Folgejahr des Eintritts in eine Altersrente bzw. in eine unbefristete volle und teilweise Erwerbsminderungsrente erfolgen kann. Die Knappschaftsausgleichsleistung eine der Altersrente vorgeschaltete Leistung und keine Altersrente im Sinne von Absatz 1.“ Die Beklagte teilte den Anspruchsberechtigten mit, dass ab dem 01.01.2019 alle Bezieher von festen Brennstoffen an deren Stelle eine Energiebeihilfe gemäß der Anlage 7a des MTV erhalten würden, was sowohl für die zu diesem Zeitpunkt aktiven Beschäftigten als auch für die Rentner und deren Witwen gelte. Der Kläger verfolgt mit der Klage vorrangig die einschränkungslose Weitergewährung der ihm bisher gewährten Leistungen. Der Kläger hat vorgetragen, bei den Hausbrandkohlen als Sachleistung wie auch der Zahlung der Energiebeihilfe handele es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, in welche nicht mehr eingegriffen werden dürfe. Die Beklagte werde die Förderung von Steinkohle nicht einstellen, sondern über verbundene Unternehmen weiterhin über Kohle verfügen. Andernfalls müsse sie die Kohle zur Bedienung des Deputatanspruchs beschaffen. Daher sei keine Unmöglichkeit der Leistung wie auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben. In jedem Fall sei die Abfindung im Hinblick auf den Wert einer Tonne Kohle bzw. deren Verkaufspreises zu niedrig angesetzt worden, sodass auch deshalb die Bagatellgrenze für eine denkbare Abfindung überschritten werde. Der erhöhte Abfindungsanspruch ergebe sich aus der Fürsorgepflicht als Nebenpflicht. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31.12.2018 hinaus jährlich 3,5 Tonnen Anthrazit-Nusskohle zu liefern. 2. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1 festzustellen, dass er Anspruch auf die Lieferung von 3,5 Tonnen Anthrazit-Nusskohle gegen die Beklagte über das Jahr 2018 hinaus hat. 3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu Ziff. 1. und 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in Höhe von 17.897,58 € netto für den Verlust seines Naturalanspruches auf 3,5 Tonnen Anthrazitnusskohle zu zahlen. 4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine Abfindung für den Verlust seines Naturalanspruches auf 3,5 Tonnen Anthrazitnusskohle zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Verkaufspreis je Tonne bemisst, zu dem die Kohle ab dem 01.01.2019 zuzüglich Lieferung gehandelt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei aufgrund der Stilllegung der Kohleförderung in Deutschland über den 31.12.2018 hinaus nicht mehr verpflichtet, den tariflichen Anspruch auf Hausbrandkohlen zu erfüllen. Sie sei nicht verpflichtet, Kohle, über welche sie selbst aus eigener Förderung nicht mehr verfüge, zur Bedienung des Deputatanspruchs anzukaufen. Wegen Wegfalls der Eigenproduktion sei die Beklagte berechtigt gewesen, eine vollständige, entschädigungslose Einstellung der Deputatleistungen im Wege der Vertragsanpassung vorzunehmen. Dabei berechtige der Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Einstellung auch der Energiebeihilfe, weil diese eine gleichwertige bzw. ersetzende Leistung des Bezugs von Festbrennstoffen darstelle. Jedenfalls dürften die Ansprüche auf Energiebeihilfe abgefunden werden, weil es sich einerseits in den Fällen der betrieblichen Altersversorgung um ein geringwertiges Anrecht handele und andererseits die Tarifvertragsparteien eine Abfindungsleistung im Rahmen ihrer Gestaltungsmacht unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Anlehnung an die Barwertberechnung an versicherungs- und finanzmathematischen Kriterien wie Lebenserwartung, Sterbens- und Erlebenswahrscheinlichkeiten, Abzinsung und Hinterbliebenenanspruch orientiert geregelt hätten. Die Abfindungstabellen würden auf einem Satz pro Tonne von 122,20 € und im Übrigen auf der Überlebenswahrscheinlichkeit der Bezugsberechtigten nach den „Richttafeln 2005G“ beruhen. Auf eine Rentendynamik sei verzichtet worden. Für die Rentner bzw. Rentnerinnen ab 88 bzw. ab 85 Jahren sei von einer weiteren Absenkung des sich ergebenden Wertes trotz weiter abnehmender Überlebenswahrscheinlichkeit abgesehen worden. Hinsichtlich der begehrten Zusatztonne als „Kohle auf Attest“ sei die Klage unschlüssig. Die tarifliche Regelung in der bisherigen Anlage 7 zum MTV gewähre denjenigen ehemaligen Beschäftigten eine Zusatztonne, die aus gesundheitlichen Gründen an ihre Wohnung gebunden seien und daher einen höheren Wärmebedarf hätten. Diese auf die Lieferung von Hausbrandkohlen gerichtete Leistung sei seit jeher im Rahmen der Energiebeihilfe nicht berücksichtigt worden. Die Leistung knüpfe auch nicht an ein biometrisches Risiko i.S.d. betrieblichen Altersversorgung an. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.04.2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 04.05.2017 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 22.05.2017 eingelegte und mit dem am 30.06.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er bestreitet, dass die Höhe der Abfindung in den Tabellen des ÄTV Ziffer 2. Anhang 1 und 2 zu der Anlage 7a nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wurde. Ein sachlicher Grund, dem Kläger nach der Entziehung des Naturalanspruchs auch die laufende Energiebeihilfe zu entziehen, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe einen Kohleofen angeschafft. Der Aufwand einer Umstellung auf einen anderen Heizenergieträger wäre unverhältnismäßig. Ein weiteres Beheizen mit selbst gekaufter Kohle sei unzumutbar. Die S2 GmbH werde auch nach 2018 noch mit Kohle handeln. Die Halden in Ibbenbüren seien voll mit Kohle. Auch könne die Beklagte wie bisher über einen „Kohlenschein“ und größere Händler an die Deputatberechtigten liefern. Das Arbeitsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht belegt, dass Energiebeihilfe und die Leistung des Kohledeputats gleichwertig seien. Der Wert des Sachbezugs richte sich nach dessen objektivem Wert, dies sei angesichts des Bezugs von Anthrazit-Nusskohle deren Marktpreis. Der Preis für Kohle in der Qualität Anthrazit Nuss 5 liege nach aktuellen Weltmarktkonditionen bei 400 € und werde zum Stichtag 01.01.2019 mindestens 500 € je Tonne betragen. Die von der Beklagten angegebenen Produktionskosten von 122,20 €/t für Gasflammkohle per 01.07.1992 bestreitet der Kläger. Die alten Berechnungen seien auf die heutigen Verhältnisse nicht mehr übertragbar. Die Steinkohle liege immer tiefer, weshalb die Produktionskosten immens gestiegen seien und ohne Subventionen nicht mehr rentabel gefördert werden könne. Daher lägen die Produktionskosten für Hausbrandkohle in Form von Anthrazit-Nusskohle mindestens bei 244,20 €, weshalb von einer Gleichwertigkeit des Hausbrandes mit der Energiebeihilfe von 122,20 €/t nicht ausgegangen werde könne. Der Kläger bestreitet, dass die Höhe der Abfindungen gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG nach versicherungs- und finanzmathematischen Kriterien berechnet wurde. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass bei erdienten Anwartschaften gesteigerte Anforderung an die Rechtfertigung ihrer Abfindung zu stellen seien. Bei deren Prüfung komme es auch nicht auf eine behauptete Gleichwertigkeit der Energiebeihilfe und des Anspruchs auf Lieferung von Kohle an. Maßgeblich sei allein deren objektive Beurteilung. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Gleichstellung der Energiebeihilfe mit dem Anspruch auf Lieferung von Kohle gewollt hätten. Ein Vertrauensschutz des Klägers in die weitere Belieferung mit Hausbrand sei trotz des Änderungsvorbehalts gerade aufgrund der garantierten Kohlelieferungen begründet worden. Dies zeige auch die Klausel über die Verpflichtung zur Sicherstellung der Kohlenlieferung bei Wegfall der Kohlebasis. Die in § 91 MTV enthaltene Definition dessen, was Hausbrand darstelle, beziehe sich mit der Regelung, dass Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion geschuldet sein sollen, ausschließlich auf aktive Beschäftigte. Für ausgeschiedene Mitarbeiter und Betriebsrentner solle es auf eine eigene Produktion der Beklagten nicht ankommen. Der damalige Pressesprecher der Beklagten, Herr H-N, habe am 24.06.2008 während einer Betriebsversammlung erklärt, der Deputatanspruch werde auch nach dem Jahr 2018 über die S-Verkaufsgesellschaften sichergestellt, worauf sich alle Beschäftigten, Aktiven, Rentner und deren Witwen verlassen könnten. Die Beklagte falle ihrem eigenen Pressesprecher in den Rücken, indem sie dessen Äußerungen auf einer Betriebsversammlung im Jahr 2008 nicht als für sich verbindlich ansehe. Dieser habe nichts mitgeteilt, was ihm nicht vorher durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung mitgeteilt worden sei, auch sei er bevollmächtigt gewesen, die Sicherstellung der Kohledeputat-Ansprüche über das Jahr 2018 hinaus zuzusichern. Weiter trägt der Kläger vor, die Pressesprecher der S AG und der S1 GmbH hätten auf Veranlassung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung öffentlich im Jahr 2012 erklärt, die Erfüllung der Deputatleistungen werde auch nach dem Jahr 2018 sichergestellt. Der damalige Pressesprecher der S1 GmbH, Herr H-N habe im Ratssaal in Ibbenbüren gemäß einem Zeitungsbericht vom 17.10.2012 auf die Frage eines Bürgers, ob er denn auch nach dem Jahr 2018 noch Hausbrandkohle bekommen könne, erklärt „Ja, der S-Verkauf liefert auch nach 2018“ . Der Kläger habe den Zeitungsartikel gelesen und auf die dort zitierte Zusage vertraut. Aus der Sicht der Versorgungsempfänger habe die Hausbrandkohle einen etwa 380,00 €/t über dem Wert der Energiebeihilfe liegenden Wert. Die Arbeitnehmer hätten bei dem in der Regel mit Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgten Ausscheiden in den Vorruhestand darauf vertraut, dass der Bezug von Hausbrandkohlen auch noch im Rentenalter gesichert wäre. Nur deshalb hätten sie die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert. Ein Teil der Versorgungsempfänger werde durch die Kürzung in die Grundsicherung abrutschen bzw. andere staatliche Hilfen in Anspruch nehmen müssen. Hätten die Versorgungsempfänger damit gerechnet, dass sie im Alter weder Hausbrandkohlen noch einen gleichwertigen Ersatz erhalten und die Heizkosten selber tragen müssten, hätten sie vernünftigerweise der vorzeitigen Kündigung nicht zugestimmt und damit weiter in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und so Vorsorge getroffen. Alternativ hätten sie vernünftigerweise während des Bezugs der Übergangsleistungen auf andere Art privat vorgesorgt, um im Rentenalter Heiz- und Warmwasserkosten decken zu können. Die Lieferung von Deputatkohle sei der Beklagten nicht unmöglich geworden. Auch die Geschäftsgrundlage sei nicht entfallen, so dass eine Vertragsanpassung nicht gerechtfertigt sei. Die S2 GmbH werde auch nach dem Jahr 2018 noch mit Kohlen handeln und könne zur Erfüllung der Ansprüche Kohlen zu ganz anderen Konditionen als der Kläger einkaufen. Auch ein Wegfall des Bezugsrechts durch den ÄTV sei nicht erfolgt. Der Ablösung stehe ein besonderer Vertrauensschutz auf die Sachlieferung als betriebliche Altersversorgung entgegen. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien zu beachten. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass bei erdienten Anwartschaften gesteigerte Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs zu stellen seien. Es seien zwingende Gründe für den Eingriff in die Altersversorgung erforderlich, die aber nicht vorliegen würden. Sachliche Gründe würden nur dann ausreichen, wenn nicht in den erdienten Besitzstand eingegriffen werde. Für diejenigen aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeiter, welche die Wartezeit für den Bezug von Hausbrand im Rentenalter erfüllt hätten, stelle die Abschaffung der weiteren Versorgung mit Hausbrand jedoch einen Eingriff in den erdienten Besitzstand dar. Die früheren Bestimmungen in § 105 ArbMTV und in § 50 AngMTV, nach denen jedes Bergwerksunternehmen verpflichtet sei, im Falle seiner Auflösung, der Stilllegung oder des Verkaufs seiner Zechen die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen, stellten ausdrücklich klar, dass die in ihnen genannten Fälle die Weiterversorgung mit Kohle für den Hausbrand unberührt lassen sollten. Dies werde auch nicht durch die Regelungen in § 91 ArbMTV und § 39 AngMTV relativiert, weil diese nur für aktive Mitarbeiter gelten würden. Der jeweils in § 106 ArbMTV und § 51 AngMTV enthaltene, tarifliche Änderungsvorbehalt lasse den Vertrauensschutz unberührt, er habe nur deklaratorischen Charakter. Die tarifliche Ersetzung der laufenden Naturalleistung durch eine einmalige Kapitalleistung sei unzulässig, weil die Kapitalleistung nicht vollständig wertgleich sei. Es sei allein die Bewertung der Leistungen nach objektiven Kriterien und nicht die Sicht der Tarifvertragsparteien maßgeblich. Der Kläger habe aufgrund gesundheitlichen Veranlassung im Rahmen der bestehenden Fürsorgepflicht eine Zusatztonne auf Attest von der Beklagten zur Verfügung gestellt erhalten. Auch dies begründe ein zusätzliches Vertrauen in den Fortbestand der Leistungen. Er habe nicht damit rechnen können, dass die aufgrund seiner Gesundheit gewährte Zusatztonne wegfalle, denn an seiner Gesundheit habe sich nichts geändert. Der Anspruch auf die Zusatztonne folge bereits aus „§ 102 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative des MTV“. Die Leistung stelle betriebliche Altersversorgung dar, die nicht ersatzlos gestrichen werden dürfe. Sie decke auch bei Empfängern der Knappschaftsaltersrente das biometrische Risiko der Invalidität ab. Das Merkmal des erhöhten Wärmebedarfs sei nur die Konsequenz der Hausgebundenheit und könne deshalb nicht „Ursache“ für die Entstehung des Anspruchs sein, wie auch der systematische Zusammenhang zeige. Sollte kein tariflicher Anspruch auf die Zusatztonne auf Attest bestehen, ergebe sich wegen deren langer Gewährung an ihn ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Dieser Anspruch könne nicht tariflich eingeschränkt werden. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Zahlung einer Abfindung folge entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts aus den Grundsätzen der Barwertabgeltung, dass für den Wert der betrieblichen Altersversorgung der Zeitpunkt seiner Ablösung maßgeblich sei. Der Abfindungsanspruch richte sich in seiner Höhe nach § 3 Abs. 5 BetrAVG i. V. m. § 4 Abs. 5 BetrAVG. Danach sei der versicherungsmathematische Barwert zum Ablösungsstichtag maßgeblich. Die begehrte, bezifferte Abfindungszahlung beruhe auf einer Umrechnung des tariflichen Wertes je Tonne in Anwendung des tatsächlich zum 1.1.2019 zu erwartenden Wertes von 500 € je Tonne unter Abzug der tariflichen Abfindung. Den so errechneten Abfindungsbetrag abzüglich der sich nach seinem Vorbringen aus der tariflichen Regelung sich ergebenden Abfindung begehrt der Kläger im Wege des Feststellungsantrags hilfsweise mit dem Antrag zu 2. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 13.04.2017, Az. 1 Ca 1031/16, abzuändern und 1. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 31.12.2018 hinaus jährlich 3,5 Tonnen Hausbrandkohlen zu liefern, 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. festzustellen, dass der Kläger bei Beendigung des Anspruchs auf Lieferung von Hausbrandkohlen und Abfindung des Energiebeihilfeanspruchs gegen die Beklagte Anspruch auf eine über den tariflichen Abfindungsanspruch in Höhe von 3.820,00 € hinausgehende weitere Abfindung in Höhe weiterer 18.062,16 € hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie trägt ergänzend vor, sowohl die S1 GmbH als auch die S AG hätten am 16.09.2015 die Stilllegung der beiden letzten, in der Bunderepublik Deutschland noch vorhandenen Zechen, in denen Steinkohle gefördert wird, zum 31.12.2018 beschlossen. Die Höhe der Energiebeihilfe sei von den Tarifvertragsparteien zum 1. Juli 1992 auf der Basis der Produktionspreise der Beklagten für die Kohlensorten Nuss 3/4 Gasflamm-und Fettkohle festgesetzt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei dabei der Markt- bzw. Verkaufspreis zugrunde gelegt oder einbezogen worden. Nach übereinstimmendem Verständnis der Tarifvertragsparteien sei die Energiebeihilfe als ein grundsätzlich wertgleicher Ersatz für den Bezug von Festbrennstoffen anzusehen. Mit der Einführung und tarifvertraglichen Regelung dieser finanziellen Leistung sei schon vor langem der technischen Entwicklung, wonach überwiegend nicht mehr mit Kohle geheizt werde, Rechnung getragen worden. Ebenso teile der tarifliche Anspruch auf Energiebeihilfe nach übereinstimmendem Verständnis der Tarifvertragsparteien das Schicksal des Anspruchs auf Hausbrandkohle, weil es sich dabei um ein als grundsätzlich gleichwertig anzusehendes Surrogat handele. Folgerichtig ende der tarifvertragliche Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen in Form der Energiebeihilfe grundsätzlich mit der zum 31.12.2018 erfolgenden, vollständigen Einstellung der deutschen Steinkohleförderung. Davon abweichende individuelle oder kollektive Zusagen der Beklagten seien - sowohl mündlich als auch schriftlich - nie erteilt worden. Der durch den Kläger bezeichnete H-N habe die durch den Kläger behaupteten Äußerungen nicht gemacht noch sei er zu diesen bevollmächtigt worden. Der Anteil der ehemaligen Beschäftigten, die Energiebeihilfe beziehen bzw. bezogen, überwiege gegenüber denjenigen, die Festbrennstoffe erhielten/erhalten, deutlich. Eine vermeintliche Vorstellung dahingehend, dass die Beklagte über das Jahr 2018 hinaus Importkohle liefern würde, habe nicht durch den tatsächlichen, einmaligen Bezug entsprechender Festbrennstoffe aus ausländischer Produktion bei der Beklagten in der Vergangenheit entstehen. Die Beklagte habe allein im Jahr 2003 für wenige Deputat-Bezieher aufgrund von Lieferproblemen einen Teil der Steinkohle importiert, um Deputatansprüche zu erfüllen. Hausbrandkohle müsse ohnehin ausweislich der tariflichen Definition stets aus deutscher Produktion stammen, so dass die Beklagte mit der Lieferung von Importkohle an Deputatberechtigte deren tariflichen Anspruch nicht dauerhaft hätte erfüllen können. Entgegen der klägerischen Annahme sei es der Beklagten nach dem 31.12.2018 auf Dauer nicht mehr möglich, Hausbrandkohle zu liefern. Denn dazu müsse es noch Festbrennstoffe aus eigener, deutscher Produktion geben. Soweit womöglich noch für den Wärmemarkt geeignete Steinkohle auf Halde vorhanden sei, könne die Beklagte darüber nicht verfügen. Ohnehin würden etwaige Restbestände zum Jahresende 2018 zwar womöglich reichen, um den klägerischen Anspruch dauerhaft zu erfüllen, nicht aber, um allen bislang deputatberechtigten Beziehern von Hausbrandkohlen auf Dauer Festbrennstoffe zu liefern. Trotz des Versorgungscharakters von Deputaten nach Eintritt des Versorgungsfalls sei die Gewährung von Hausbrandansprüchen zumindest auch eine fortbestehende Teilhabe am Produktionsergebnis der (ehemaligen) Arbeitgeberin. Daher könne der Wert von Deputatansprüchen auch nicht nach Marktpreisen und einer für diese unterstellten Entwicklung bestimmt werden, sondern - wie hinsichtlich der Energiebeihilfe auch - nur nach dem Produktionspreis pro Tonne. Als Ausgangswert für die Barwertberechnung der Deputatansprüche sei deshalb der Energiebeihilfesatz von 122,20 € zugrunde gelegt worden. Denn abgefunden werde der nach dem Ende der Produktion mit Ablauf des 31.12.2018 auch in Fällen, in denen bislang Festbrennstoffe bezogen worden seien, allein bestehende Anspruch auf Energiebeihilfe. Die Barwertfaktoren seien sodann anhand aktueller Richttafeln (Heubeck 2005G) bestimmt und eine Abzinsung entsprechend der Erlebenswahrscheinlichkeit bzw. unter Berücksichtigung des jeweiligen Lebensalters vorgenommen worden. Die durch den Kläger vorgetragenen Verkaufspreise an Endverbraucher für Kohle vorgetragenen Preise seien unrichtig. Ein wesentlicher Irrtum des Klägers liege auch darin, dass er bei der Bewertung seines Deputatanspruchs auf Anthrazit-Nusskohle 5 aus der Produktion der S1 GmbH abstelle, obwohl darauf zum einen tariflich nie ein Anspruch bestanden habe und zum anderen nach Schließung des Bergwerkes Ibbenbüren zum 31.12.2018 eben diese Kohle nicht mehr erhältlich sei. Wenn überhaupt, sei die Preisentwicklung vergleichbarer Importkohle, zu deren Lieferung der Kläger die Beklagte ab 01.01.2019 verpflichten wolle, zu betrachten. Für den Wärmemarkt verwendbare Anthrazit-Steinkohle könne in vergleichbarer Qualität aus dem kostengünstigen Tagebaubetrieb der Firma D aus Wales oder von T aus Russland bezogen werden. Es handele sich um Tagebaubetriebe und trotz Transportkosten, die jedenfalls unter 10,00 € pro Tonne lägen, wäre der Endverbraucherpreis auch mit Stand 01.01.2019 deutlich niedriger, als der Nettoverkaufspreis, den zurzeit die Beklagte für die von ihr geforderte Anthrazit-Nusskohle verlange. Er läge sogar deutlich unterhalb des Produktionspreises deutscher entsprechender Kohle. Schon nach dem Inhalt der maßgeblichen Tarifnormen habe u. a. der Kläger kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand von Deputatleistungen über das Produktionsende hinaus bilden können. Die früheren Ansprüche sowohl auf Lieferung von Festbrennstoffen (Hausbrandkohlen) als auch auf die Gewährung einer Energiebeihilfe hätten seit jeher unter einem umfassenden Vorbehalt gestanden. Soweit der Kläger weiterhin auf die Tarifregelung zum Wegfall der Kohlenbasis verweise, gehe es bei der dortigen Anordnung der Sicherstellung von Lieferverpflichtungen erkennbar um Fälle, in denen es nur zur Schließung einzelner Zechen und nicht zur Einstellung der gesamten Produktion deutscher Steinkohle komme. Hausbrand-Kohle sei nur deutsche Kohle aus eigener Produktion. Mit Importkohle könne der tarifliche Anspruch auf Lieferung dieser Festbrennstoffe nicht erfüllt werden. Auch der klägerische Einwand, die Gewährung von Deputatleistungen an Pensionäre sei betriebliche Altersversorgung und nicht (mehr) bloße Teilhabe am Produktionsergebnis, verfange nicht. Denn die Gewährung von Deputaten an Rentenbezieher führe nicht zu einer vollständigen Entkopplung vom ursprünglichen Zweck, die ehemaligen Beschäftigten am Produktionsergebnis weiterhin teilhaben zu lassen. Es bedürfe besonderer Umstände bzw. einer ausdrücklichen Regelung, um unterstellen zu können, eine Leistung habe ausschließlich Versorgungscharakter bzw. diene allein der Besitzstandswahrung und keinesfalls mehr einer daneben nach wie vor gewollten Teilhabe am Produktionsergebnis. Ein unterstellter Eingriff in erdiente Besitzstände durch die Umstellung auf eine Energiebeihilfe nach Produktionsende und deren Abfindung gemäß den Regelungen der Anlage 7a zum MTV (n. F.) bedürfe nur sachlicher Gründe, um ihn zu rechtfertigen. Denn es läge ein nur geringer Eingriff vor. Im Verhältnis zu den Löhnen und Gehältern aktiver Beschäftigter, den Übergangsgeldern nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Knappschaftsausgleichsleistung und Anpassungsgeld) sowie der knappschaftlichen, gesetzlichen Rente bildeten sowohl der Wert der Hausbrandkohle als auch der Energiebeihilfe, die deutlich unter 1.000,00 € (brutto) pro Jahr bleibe, einen relativ geringen Anteil am Einkommen. Der Anspruch auf Festbrennstoffe erweise sich als weniger wertig sowie der Anspruch auf Energiebeihilfe und dessen Ablösung nicht als so geringwertig, wie die Klage zu suggerieren versuche. Soweit Energiebeihilfe bezogen worden sei und werde, gelte dies erst recht. Der Wert der Energiebeihilfe bewege sich innerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen des § 3 Abs. 1 BetrAVG. Sie werde daher in aller Regel nur einen geringen Teil der Energiekosten eines Haushalts decken. Dass bei Bekanntwerden der vollständigen Einstellung der Steinkohlenförderung und damit auch dem Untergang des Anspruchs auf Energiebeihilfe von Seiten der Arbeitnehmer eine zusätzliche eigene Vorsorge getroffen worden wäre, sei daher unwahrscheinlich. Jedenfalls lägen sachliche Gründe, die einen bestrittenen, allenfalls geringfügigen Eingriff in Besitzstände und Versorgungsansprüche rechtfertigen, vor. Mit der vollständigen Einstellung der Produktion deutscher Steinkohle entfalle die Basis für die Gewährung von Deputaten und damit auch für die eine Lieferung von Festbrennstoffen ganz oder teilweise ersetzende Energiebeihilfe. Hinzu trete, dass die Beklagte seit langem auf hohe Subventionen angewiesen sei, um ihren Betrieb aufrechtzuerhalten und zugleich den seit Jahren notwendigen Personalanpassungsprozess möglichst sozialverträglich gestalten solle. Allein die wirtschaftlichen Belastungen aufgrund des hohen Anpassungsdrucks seien - auch nach übereinstimmendem Verständnis der Tarifvertragsparteien in der tarifpolitischen Grundsatzvereinbarung vom 22.08.2008 - ein sachlicher Grund, der einen Eingriff rechtfertigte. Die Regelungen des ÄTV vom 29.04.2015 würden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG genügen. Soweit Festbrennstoffe bezogen worden seien, wäre nur die Einstellung der Deputatlieferungen und allenfalls eine finanzielle Entschädigung in Betracht gekommen. Ein ehemaliger Arbeitgeber, der seinen früheren Beschäftigten von ihm gewonnene bzw. angefertigte Produkte in einem bestimmten Umfang gratis oder vergünstigt abgebe, könne nach zutreffendem Verständnis des Deputats als Teilhabe am Produktionsergebnis nicht - auch nicht gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern - gezwungen sein, nach Stilllegung seiner Betriebe vergleichbare Produkte von Dritten/Mitbewerbern zu beschaffen und diese als Ersatz weiter zu liefern. Die Beklagte habe vor Inkrafttreten des ÄTV vom 29.04.2015 die Möglichkeit gehabt, die Gewährung des Sachbezugs wie auch der Energiebeihilfe entschädigungslos einzustellen, was aus der Natur der Leistung als Teilhabe am Produktionsergebnis folge. Abweichendes könne sich auch nicht nach Eintritt des Versorgungsfalls ergeben, wenn Deputate als Leistung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen seien. Schon deswegen sei es nicht unverhältnismäßig, die Leistungen nach Ende des Jahres 2018 insgesamt gegen Zahlung einer Abfindung einzustellen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte seit vielen Jahren auf Subventionen angewiesen sei und hohe finanzielle Lasten u. a. durch die notwendigen Personalanpassungsmaßnahmen aber auch der letztlich vom Gesetzgeber angeordneten Einstellung der Produktion und den Kosten für den Rückbau sowie sogenannte Ewigkeitsarbeiten (u. a. Wasserhaltung) tragen müsse. Berücksichtige man, dass die Deputate nur einen verhältnismäßig geringen Anteil der Einkünfte aktiver und ehemaliger Beschäftigter ausmachen, müsse u. a. das klägerische Interesse an einer Weitergewährung der Leistungen hinter dem Einstellungsinteresse zurücktreten. Für Arbeitskosten und nachlaufende wirtschaftliche Belastungen aufgrund von Übergangsleistungen und Rentenansprüche erhalte die Beklagte keine Subventionen; solche würden ausschließlich für jede Tonne deutscher Steinkohle gezahlt, wenn und soweit sie nicht deutlich oberhalb des Produktionspreises vermarktet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrten Leistungen von Hausbrandkohlen noch ist die hilfsweise beantragte Feststellung zu treffen. I. Mit dem Antrag zu 1. ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die Zulässigkeit des zu 1. gestellten Leistungsantrages folgt aus dem Bestreiten des durch den Kläger erhobenen Leistungsbegehrens durch die Beklagte. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich grundsätzlich aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs. Hierfür genügt regelmäßig die Behauptung der klagenden Partei, der von ihr verfolgte Anspruch bestehe. Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, ist eine Frage seiner materiell-rechtlichen Begründetheit (BAG 16. Dezember 2014 – 9 AZR 915/13 – NZA 2015, 825, 826 Rn. 14; BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 785/10 - Rn. 17) . Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger künftige Leistungen begehrt. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch zukünftig fällig werdende Leistungen eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 27. März 2012 - 3 AZR 218/10; BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96) . Der durch den Kläger erhobene Anspruch ist nicht von einer Gegenleistung abhängig. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die mit dem Leistungsantrag zu 1. begehrte, künftige Lieferung von Hausbrandkohle ab dem 1. Januar 2019. Dies ergibt sich aus den im Streitfall für die Zeit ab dem 01.01.2019 anzuwendenden tariflichen Regelungen für die ausgeschiedenen Angestellten des Ibbenbürener Steinkohlebergbaus. Deren zeit- und inhaltsdynamische Anwendung ist unstreitig arbeitsvertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden. Solche arbeitsvertragliche Verweisungen wirken – auch auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen - im Regelfall dynamisch. Soweit – wie vorliegend – keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, verweisen sie daher auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsregelungen, die sich typischerweise auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen (BAG 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 66 Rn. 19) . a) Gemäß Anlage 7 Ziffer II. 1. 1. (§ 100) und 3. (§ 102) in der bis zum Ablauf des 31.12.2018 geltenden Fassung zum MTV vom 22. April 2010 würde auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Lieferungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehen. Der Kläger erfüllt anhand des unstreitigen Sachverhalts die in der tariflichen Anspruchsgrundlage genannten, tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen. b) Die vorgenannte Anspruchsgrundlage entfällt jedoch ab dem 1. Januar 2019. Die Tarifvertragsparteien haben unter Ziffer 2. des ÄTV vom 29. April 2015 eine vollständige Umwandlung des Anspruchs auf Lieferung von Hausbrandkohle vereinbart, indem sie mit Wirkung vom 1. Mai 2015 ergänzend zu Anlage 7 eine Anlage 7a aufgenommen haben, die für alle Anspruchsberechtigten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 ein Entfallen des Anspruchs auf Hausbrandkohle und an dessen Stelle die Zuwendung von Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der zum 1. Januar 2019 ebenfalls neu gefassten Anlage 7 anordnet. Diese neue tarifliche Regelung sieht nunmehr ausschließlich Energiebeihilfe und deren Abfindung vor und enthält keinen Anspruch auf Lieferung einer Zusatztonne wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder deren Umwandlung in Energiebeihilfe. Für ausgeschiedene Arbeiter sieht Anlage 7 Ziffer II. 1 in der ab dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung dem entsprechend in §§ 14 bis 19 keinen Anspruch auf Lieferung von Hausbrandkohlen mehr vor, regelt vielmehr einen Anspruch auf Energiebeihilfe. Die darin liegende Umgestaltung des Deputatanspruchs auch des Klägers ist wirksam. aa) Der ÄTV ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Dies ergibt sich aus der durch das ArbG Rheine in dem Rechtsstreit 2 Ca 1012/16 eingeholten Tarifauskunft, welche den Parteien dieses Berufungsverfahrens bekannt ist, es wird auch mit der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen. bb) Die Ersetzung des Anspruchs auf Hausbrandkohle durch Energiebeihilfe gemäß Ziffer 2. des ÄTV ist auch materiell wirksam. Der konkreten Ausübung der Regelungsmacht der Tarifparteien stehen weder allgemeine Grundsätze des Rechts der betrieblichen Altersversorgung noch die zu beachtenden Verfassungsprinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entgegen. aaa) Die jeweiligen tariflichen Bestimmungen wirken bereits kraft arbeitsvertraglicher, dynamischer Inbezugnahme auf das Ruhestandsverhältnis ein. Die tarifliche Umstellung auf eine Energiebeihilfe beendet den Anspruch auf Lieferung von Hausbrand wirksam mit Beginn des 1. Januar 2019. Die späteren Regelungen des ÄTV lösen nach dem Ablösungsprinzip die bis zum 31.12.2018 wirkenden, früheren tariflichen Normen der Anlage 7 zum MTV ab. Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 – 4 AZR 545/95 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) . Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung (BAG 21. 8. 2007 – 3 AZR 102/06 – Rn. 31 ff) . Darüber hinaus ist der Vorbehalt späterer abweichender Tarifregelung explizit in Anlage 7 zum MTV i.d.F. vom 22. April 2010, Teil II.2. 14. (§ 51) für Angestellte und Teil II.1.7. für Arbeiter enthalten. Schon dieser steht der Berechtigung der Annahme des Klägers entgegen, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Verpflichtung jedes Bergwerksunternehmens in Anlage 7 zum MTV i.d.F. vom 22. April 2010, Teil II.2. 13. (§ 50) für Angestellte und Teil II.1.6. (§ 105) für Arbeiter (im Folgenden: Sicherstellungsklausel) , im Falle seiner Auflösung, Stilllegung oder des Verkaufs die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicher zu stellen, eine nicht mehr durch spätere tarifliche Regelung änderbare Verpflichtung festschreiben wollen. Ein Rangverhältnis zwischen beiden Regelungen dahin, dass der Sicherstellungsklausel Vorrang eingeräumt würde, ist weder vom Wortlaut noch Sinn und Zweck der Normen auch nur andeutungsweise erkennbar. Damit verbleibt es grundsätzlich bei der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, die Sicherstellungsklausel durch eine spätere tarifliche Regelung im Rahmen des Ablösungsprinzips entfallen zu lassen. Zudem ist die Sicherstellungsklausel von ihrem Regelungsgehalt gerade auch wegen der Natur des Anspruchs auf Hausbrandkohlen als Beteiligung am Produktionsergebnis bei dem gebotenem teleologischem Verständnis darauf beschränkt, den Sachbezug für die Dauer der Eigenproduktion von Steinkohlen in Deutschland sicher zu stellen. Eine Regelung dahin, dass eine Sicherstellung auch im Falle einer nur im Ausland stattfindenden Produktion hätte erfolgen sollen, ist der Sicherstellungsklausel nicht zu entnehmen. bbb) Auch soweit durch die Umstellung des Bezuges der Hausbrandkohle auf Energiebeihilfe ein Eingriff in Anwartschaften oder Rechte des Klägers auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung liegt, stehen der getroffenen tariflichen Regelung betriebsrentenrechtliche Grundsätze nicht entgegen. Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist, ändert daran nichts (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42) . Die Umgestaltung und ggf. auch Einschränkung durch die Bestimmungen des ÄTV wird nicht durch das Verbot der Abfindung laufender Leistungen und von Anwartschaften des § 3 Abs. 1 BetrAVG sowie die Berechnungsvorschrift des § 3 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 BetrAVG begrenzt. Gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG kann von diesen Vorschriften in Tarifverträgen abgewichen werden, wobei die tariflichen Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung haben, wenn zwischen diesen die Geltung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist, wie dies vorliegend der Fall ist. ccc) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (1) waren von den Tarifparteien zu beachten (2) und wurden durch sie gewahrt (3). (1) Das zur Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel und durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 – 3 AZR 255/05 – Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) . Dies beruht auf der Tarifautonomie, die als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht daher bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Tarifverträge unterliegen deshalb keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) . Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. 6. 2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) . Wegen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist der besonders geschützte erdiente Besitzstand, in welchen nur aus gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln (§ 2 BetrAVG) zu ermitteln. Zum Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre. Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz. Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 – IV ZR 74/06 – Rn. 56 und 57 – NVwZ 2008, 455, 460) . Allerdings sind die Tarifvertragsparteien – ebenso wie der Gesetzgeber – an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) . (2) Die Ablösung des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen durch eine Energiebeihilfe ist entgegen der Ansicht der Beklagten an dem vorgenannten Maßstab zu messen. Den Tarifvertragsparteien stand es nicht frei, im Hinblick auf die Natur des Sachbezugsrechts als einer Teilhabe am Produktionsergebnis mit dem Wegfall der Eigenproduktion des deutschen Steinkohlenbergbaus das Sachbezugsrecht und die Energiebeihilfe als dessen Entsprechung entschädigungslos entfallen zu lassen, so dass jede Abfindungsleistung eine Vergünstigung für die Berechtigten darstellen würde. Der im Rechtsstreit mehrfach verwendete Begriff des Surrogats beschreibt die Natur der Energiebeihilfe nicht vollständig, welche gleichrangig mit dem Recht des jährlichen Wechsels neben die Hausbrandkohlenlieferung bis zu deren Ablösung tritt; dieser Befund ist der Prüfung zu Grunde zu legen, weil es um die Voraussetzungen und Wirksamkeit der Ablösung des vor dem ÄTV bestehenden Zustandes geht. Damit teilt die Energiebeihilfe nicht das Schicksal des Anspruchs auf Hausbrandkohlen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann damit das Versorgungsrecht mit dem Ende der Produktion nicht deshalb ersatzlos entfallen, weil es von vornherein wegen seiner Natur als Teilhabe am Produktionsergebnis auflösend bedingt von der Fortführung der Produktion abhängt. Eine derartige limitierende Verknüpfung besteht nicht. Ihr steht entgegen, dass die Zuwendung von Hausbrandkohlen zwar zunächst in der unternehmens- und tarifgeschichtlichen Entwicklung eine reine Teilhabe der Belegschaft am Produktionsergebnis dargestellt hat. Mit der Einführung des Wahlrechts für die aktive Belegschaft wie auch für bezugsberechtigte ehemalige Mitarbeiter, anstelle des Sachbezugs die Energiebeihilfe zu erhalten, erwarb die Leistung jedoch zusätzlich daneben tretend die Eigenschaft eines Versorgungsrechts. Diese Sichtweise wird auch allein der tatsächlichen Entwicklung gerecht. Wie die BT-Drs. 18/485 in einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische kleine Anfrage mitteilte, entwickelte sich bzw. wird sich das Verhältnis von Beziehern der Energiebeihilfe einerseits, von Energiebeihilfe andererseits wie folgt entwickeln: Anzahl der Bezugsberechtigten Ruhr/ Saar Festbrennstoffe Energiebeihilfe Gesamt 2008 Aktive Mitarbeiter: 5.398 18.766 24.164 Ehemalige Mitarbeiter: 17.554 146.943 164.497 Gesamt: 22.952 165.709 188.661 2009 Aktive Mitarbeiter: 4.713 17.484 22.197 Ehemalige Mitarbeiter: 17.169 142.719 159.888 Gesamt: 21.882 160.203 182.085 2010 Aktive Mitarbeiter: 3.968 15.345 19.313 Ehemalige Mitarbeiter: 16.908 138.358 155.266 Gesamt: 20.876 153.703 174.579 2011 Aktive Mitarbeiter: 3.245 12.504 15.749 Ehemalige Mitarbeiter: 16.386 134.455 150.841 Gesamt: 19.631 146.959 166.590 2012 Aktive Mitarbeiter: 2.433 10.439 12.872 Ehemalige Mitarbeiter: 15.808 130.693 146.501 Gesamt: 18.241 141.132 159.373 2013 Aktive Mitarbeiter: 1.844 8.444 10.288 Ehemalige Mitarbeiter: 15.264 126.351 141.615 Gesamt: 17.108 134.795 151.903 2014 Aktive Mitarbeiter: 1.358 6.864 8.222 Ehemalige Mitarbeiter: 14.578 122.496 137.074 Gesamt: 15.936 129.360 145.296 2015 Aktive Mitarbeiter: 1.019 6.952 7.971 Ehemalige Mitarbeiter: 13.995 118.967 132.962 Gesamt: 15.104 125.919 140.933 2016 Aktive Mitarbeiter: 764 5.272 6.036 Ehemalige Mitarbeiter: 13.435 115.538 128.973 Gesamt: 14.199 120.810 135.009 2017 Aktive Mitarbeiter: 573 3.996 4.569 Ehemalige Mitarbeiter: 12.898 112.206 125.104 Gesamt: 13.471 116.202 129.673 2018 Aktive Mitarbeiter: 430 2.036 2.466 Ehemalige Mitarbeiter: 12.382 108.969 121.351 Gesamt: 12.812 111.005 123.817 Die Zahlen der Auskunft für die Jahre 2015 bis 2018 sind planerische Daten. Insgesamt zeigen die Zahlen, dass die Bezieher der Energiebeihilfe sowohl bei der aktiven Belegschaft als auch unter den ehemaligen Mitarbeitern die bei weitem größere Gruppe gegenüber den Beziehern von Hausbrandkohlen bilden. Auch hieraus wird deutlich, dass die Tarifparteien bei Abschluss des ÄTV im April 2015 davon ausgegangen sind bzw. davon ausgehen mussten, dass der Kreis der Bezieher von Deputat im umfassenden Sinne zu einem überwiegenden Teil nicht mehr aus Empfängern von Hausbrandkohlen, sondern von Energiebeihilfe mit dem Recht, das Wahlrecht zwischen den Leistungen jährlich auszuüben, bestand. Gleichwohl handelte es sich weiterhin um einen einheitlichen Regelungskomplex, was bei dessen Umgestaltung zu beachten war. Angesichts dessen mussten die Tarifvertragsparteien die dem Deputatanspruch im weiteren, die Energiebeihilfe einschließenden Sinn innewohnende betriebsrentenrechtliche Versorgungsnatur im Rahmen ihrer Umgestaltung beachten. Dies führt zur Beachtlichkeit der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei der Ablösung des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen durch eine Energiebeihilfe. Bei anderer Sichtweise wäre entweder die Energiebeihilfe geschützt, der Sachbezug wäre es nicht oder aber beide Leistungsarten wären insoweit nicht bestandsgeschützt, wie es die Beklagte offenbar vertritt. Letzteres ist bereits ausgeschlossen, weil der Anspruch auf Energiebeihilfe Versorgungscharakter hat (zum Wandel eines Deputatanspruchs in einen Versorgungsanspruch BAG 14. Dezember 2010 – 3 AZR 799/08 Rn. 29; BAG 14. Dezember 2010 – 3 AZR 462/09 Rn. 31; zum Wandel von Hausbrandbezug in Energiebeihilfe ebenso BAG 2. Dezember 1986 – 3 AZR 123/86 – AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 zu IV. 2 der Gründe). Bei beiden Varianten bliebe jedoch außer Acht, dass sich ein einheitlicher, aus zwei gleichrangigen Leistungsformen bestehender Deputatanspruch im weiteren Sinne herausgebildet hat, der insgesamt Versorgungscharakter im Sinne eines Rechts der betrieblichen Altersversorgung hat, soweit er an biometrische Risiken i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrAVG als Bezugsvoraussetzung anknüpft, was gegeben ist. Die spezifischen Tarifregelungen in den Ausgestaltungen des Deputatanspruchs einerseits in Form des Sachbezugs, andererseits der Energiebeihilfe als einer bisher nach Wahl des Berechtigten an die Stelle des Sachbezugs tretenden Geldleistung bilden lediglich zwei Erscheinungsformen eines einheitlichen Gegenstandes ab, nämlich des die Sachleistung und alternativ die Geldleistung umfassenden Deputatanspruchs in einem weiteren Sinne. Jedenfalls anhand der im Streitfall gegebenen Verhältnisse sind bei der Inhaltsbestimmung des Deputatanspruchs in dem hier gebotenen weiteren, die Sachleistung wie auch die Geldleistung der Energiebeihilfe umfassenden Sinn die aus beiden Erscheinungsformen einfließenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Gerade das bei Einführung der Energiebeihilfe den Berechtigten eingeräumte Wahlrecht, welche Leistung sie beziehen wollten, belegt die durch die Tarifvertragsparteien gewollte Gleichrangigkeit der unterschiedlichen Leistungsformen, welche die Beklagte an anderer Stelle zu ihren Gunsten im Rahmen der Frage der Wertgleichheit der Energiebeihilfe mit der Sachleistung durchaus selbst betont. Damit führt spätestens der Versorgungscharakter der nicht produktionsabhängigen Energiebeihilfe dazu, dass die Deputatleistungen sowohl in der Form des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen als auch der Energiebeihilfe insgesamt nicht von der Fortführung der Steinkohlenforderung abhängig sind. (3) Bei der Ablösung der Hausbrandkohle durch Energiebeihilfe gemäß Ziffer 2 des ÄTV – Anlage 7a zum MTV – haben die Tarifvertragsparteien die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. (a) Die Regelungen des ÄTV zur Ablösung der Hausbrandkohlen durch die Energiebeihilfe verstoßen nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes. (aa) Ausgehend von einer hier noch lediglich unterstellten Gleichwertigkeit von Energiebeihilfe und Hausbrandkohlen ist die Änderung des Bezugs von Hausbrandleistungen hin zu dem Bezug der Energiebeihilfe geringfügig. Mehr als geringfügig sind nur solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger – hätte er mit ihnen gerechnet – während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitere private Absicherung auszugleichen (so für einen ablösenden Tarifvertrag BAG 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 – NZA 2017, 64, 67 Rn. 38; für eine Betriebsvereinbarung BAG 28. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 – NZA 2012, 1229, 1233 Rn. 39) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Ablösung des Hausbrands durch Energiebeihilfe vereinbart. Ein die Wirksamkeit dieser Regelung hindernder Vertrauensschutz für den Kläger folgt nicht aus den klägerseitigen Ausführungen zum Wert der Hausbrandkohlen aus seiner Sicht einerseits und der Energiebeihilfe andererseits sowie zu der aus klägerischer Sicht vernünftigerweise zu treffender, anderweitiger Vorsorge in Zeiten der Übergangsversorgung bzw. der Ablehnung vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Im Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45 ff. mwN) . Dies bedeutet, dass ein neuer Tarifvertrag die alte Ordnung in dem von den Tarifvertragsparteien bestimmten Umfang ablöst. Tarifvertragliche Regelungen tragen somit während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (BAG 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 – NZA 2018, 321, 324 Rn. 35; BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18) . Die Tarifvertragsparteien können grundsätzlich jederzeit einen von ihnen früher selbst vereinbarten Tarifvertrag abändern, einschränken oder aufheben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien, soweit Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, die Grenzen für eine Rückwirkung einzuhalten, die auch vom Gesetzgeber zu beachten sind (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 20) . Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Dem zufolge darf der Arbeitnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Tarifvertragsparteien einen einmal entstandenen Tarifanspruch nicht rückwirkend beseitigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ansprüche noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind (BAG 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 – NZA 2018, 321, 324 Rn. 36; BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26 ff., BAGE 119, 374) . Ob und unter welchen Voraussetzungen das Vertrauen eines Arbeitnehmers ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (BAG 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 – NZA 2018, 321, 324 Rn. 37; BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18) . Dies setzt voraus, dass bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tarifvertragsparteien den - zukünftigen - Anspruch zuungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 – NZA 2018, 321, 324 R. 37; BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 108, 176) . In Anwendung auch dieser Grundsätze steht kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers der tariflichen Umgestaltung des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen durch den ÄMTV entgegen. Dies folgt daraus, dass die Rechte auf Bezug von Hausbrandkohlen wie auch Energiebeihilfe, wie dargelegt, in einer gewährten Teilhabe am Produktionsergebnis wurzeln, das in der Förderung von Steinkohle lag. Damit mussten die betroffenen Kreise davon ausgehen, dass mit der Einstellung der Förderung von deutscher Steinkohle die Gewährung der Sachleistung in Form der Hausbrandkohlen endete. Dies war bereits lange Jahre vor dem Abschluss des ÄTV ersichtlich, wie sich u. a. aus einem Artikel der Zeitschrift ZEIT Nr. 34/1992 vom 14. August 1992 ergibt. In diesem wird berichtet, ein Aufschrei gehe durch die Bergbaureviere. Der Anlass der konzertierten Empörung: Die Europäische Kommission mache sich wieder einmal Gedanken darüber, wie denn die Subventionsflut im Steinkohlenbergbau, die nicht allein, aber doch vor allem ein deutsches Problem ist, einzudämmen sei. Bergarbeitergewerkschaft und Steinkohlenverband würden die Bundesregierung auffordern, den „Entwurf insgesamt zurückzuweisen und auf eine neue Vorlage“ zu drängen. Der Sprecher der IG Bergbau und Energie setze noch einen drauf und spreche von einem „dreisten Versuch“, mit dem die „Energiepolitik in der EG ohne jegliche Legitimation radikal verändert“ werden solle. Nun habe der „dreiste Versuch“ der Eurokraten nichts anderes im Sinn als die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im europäischen Steinkohlenbergbau. Nur Zechen, deren Gestehungskosten nicht höher seien als im Durchschnitt der Gemeinschaft, sollten noch subventionsberechtigt sein. Wer teurer fördere, solle danach einen Plan vorlegen, mit dem das Erreichen der Wirtschaftlichkeit bis Ende 1997 plausibel gemacht werde (zeit/1992/34/streit-um-die-zeche). Mit diesem Artikel – naheliegend auch ähnlichen und früheren Berichten in Presseorganen – wurde auch unabhängig von der unmittelbaren Lektüre der Subventionsentscheidungen der Europäischen Kommission die Konsequenz der großen Subventionsabhängigkeit der deutschen Steinkohleforderung, welche in der zu erwartenden Beendigung der Förderung liegt, den betroffenen Kreisen hinreichend verdeutlicht. Danach bestand bereits 1992 – naheliegender Weise auch schon davor, worauf es für den Streitfall jedoch nicht ankommt – Anlass zu der Annahme, der Abbau und die Förderung von Steinkohle in Deutschland werde in absehbarer Zeit enden. Dieser maßgebliche Umstand zieht die Änderungsbedürftigkeit der Regelungen über den Hausbrand insbesondere durch Ersetzung des Sachbezugsrechts durch Energiebeihilfe nach sich. Angesichts des Umstandes, dass die Energiebeihilfe als den Hausbrandkohlen gleichwertige Leistung durch die Tarifvertragsparteien gesehen wird, sind die weiteren klägerseitig vorgebrachten Aspekte nicht gewichtig genug, um dem erheblichen, auf der Förderungseinstellung der deutschen Steinkohle beruhenden Umgestaltungsinteresse der Beklagten entgegen zu stehen. Ob die letztlich vorgesehene Abfindung der Energiebeihilfe durch die Anhänge 1 und 2 zu Anlage 7a des ÄTV tariflich rechtlich wirksam bemessen ist, ist hier - noch – nicht zu entscheiden. Unabhängig davon, dass die Einstellung der Förderung von Steinkohle in der Bundesrepublik Deutschland mittelfristig absehbar war, bestand generell kein Grund, wegen der möglichen Einstellung der Kohlenlieferung privat vorzusorgen (BAG Beschluss vom 31.07.2018 - 3 AZN 396/18 Rn. 12 a. E.) . Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei privater Vorsorge geringere Aufwendungen entstanden wären, als sie möglicherweise in Folge der Umstellung auftreten. Hinsichtlich der Folgen der Umstellung des Bezugs von Hausbrandkohlen auf Energiebeihilfe ist zudem zu beachten, dass die Besonderheit des Kohledeputats darin besteht, dass die Leistung aus der Produktion des Arbeitgebers entnommen werden und ihn damit weniger belasten soll als die Gewährung von am Markt zu erwerbenden Waren (BAG Beschluss vom 31. Juli 2018 – 3 AZN 396/18 – Rn. 10) . Damit ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht auf die durch den Bezugsberechtigten aufzuwendenden Geldleistungen für die Beschaffung von Hausbrandkohlen abzustellen. Die Ausführungen des Klägers zu anderweitiger Vorsorge sind damit im Ergebnis unerheblich. (bb) Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt selbst für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche. Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls (BAG 22. Oktober 2003 – 10 AZR 152/03) . Bereits nach den tariflichen Regelungen in Anlage 7 zum MTV in Ziffer II.1.7. (§ 106) und in Ziffer II.2.14 (§ 51) i.d.F vom 22. April 2010 entstanden die Bezugsansprüche, wie schon gemäß § 106 MTV Arbeiter vom 1. September 1973 (Stand 1985), ausdrücklich vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien. Ohnehin kann kein Arbeitnehmer ernstlich darauf vertrauen, dass sich seine Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag stets nur verbessern. Der Kläger konnte auch deshalb nicht davon ausgehen, dass die Belieferung mit Hausbrandkohle auf der Basis der geltenden Tarifverträge auch künftig unverändert bleiben oder nur zu seinen Gunsten geändert werden würde. Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vor dem Hintergrund der Beendigung des deutschen Steinkohlebergbaus und der damit einhergehenden Einstellung der Förderung die Regelungen über die Gewährung von Hausbrand geändert. Diese Regelungsabsicht folgt aus dem Eingangssatz des ÄTV. Soweit der Kläger mit Nichtwissen die Stilllegung der Zeche in Ibbenbüren zum 31.12.2018 bestreitet, ist dies unerheblich. Die anstehende Stilllegung der Zeche in Ibbenbüren ist gerichtsbekannt. Dass es sich hierbei um eine ernstliche Entscheidung handelt, ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 SteinkohleFinG vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3086, zuletzt geändert durch Art. 306 der VO vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474) die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 beendet werden wird. Eine anderweitige Entwicklung ist angesichts der Subventionierung, wie sie insbesondere aus dem gemäß § 3 SteinkohleFinG zur Verfügung gestellten, begrenzten Finanzplafonds ersichtlich ist, nicht denkbar. Der Kläger hat zudem keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, wonach die Beklagte entgegen dieser allgemeinbekannten Tatsache eine Fortsetzung der Förderung über den 31.12.2018 hinaus in Ibbenbüren anstreben und der Kläger hierauf hätte ernstlich vertrauen können. (cc) Auch soweit der Kläger mit der Vorstellung eines Fortbestehens der ursprünglichen tarifvertraglichen Regelung eine Kohlefeuerung erworben hat, begründet dies keinen beachtlichen Vertrauensschutz. Ausweislich der eindeutigen Regelungen im Tarifvertrag entstanden entsprechende Bezugsrechte auf Hausbrand immer vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch die Tarifvertragsparteien. Gerade für die Leistung von Hausbrandkohlen gilt, dass mit der sukzessiv in Deutschland erfolgenden vollständigen Einstellung der Steinkohle-Förderung und dem sogenannten „Kohlekompromiss“ jedenfalls seit längeren Jahren, noch vor dem Ende des letzten Jahrtausends, gerechnet werden konnte. Die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen an mehrere Beschäftigte für den Einbau einer Kohleheizanlage begründet gleichfalls keinen hier beachtlichen Vertrauensschutz des Klägers auf Beibehaltung des Sachbezugs. Mit der Darlehnsgewährung hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, die Hausbrandkohlenlieferung nie in eine Energiebeihilfe umzustellen. Zudem würde die Bildung beachtlichen Vertrauens des Klägers aus allein im Verhältnis zu ihm gegebenen Sachverhalten nicht die Wirksamkeit der Umstellung der Hausbrandkohlenlieferung auf eine Energiebeihilfe durch die Tarifvertragsparteien als Normgeber hindern können; sie würde allenfalls zu einem Anspruch des Klägers auf den Ersatz des negativen Interesses führen können. Ein solcher ist weder Streitgegenstand noch ersichtlich. Der Kläger begehrt vielmehr mit der Fortsetzung der Sachleistung das positive Interesse. Auch die möglichen Kosten einer anderweitigen Heizanlage stehen daher der tariflichen Umgestaltung nicht entgegen. Es ist Sache des Klägers, ob und wie weit er seine Heizungsanlage modernisiert und verbessert. (dd) Das Vorbringen des Klägers, der damalige Pressesprecher S1 GmbH, Herr H-N habe im Ratssaal Ibbenbüren gemäß einem Zeitungsbericht vom 17.10.2012 auf die Frage eines Bürgers, ob er denn auch nach dem Jahr 2018 noch Hausbrandkohle bekommen könne, erklärt „Ja, der S-Verkauf liefert auch nach 2018“ begründet keinen Vertrauensschutz für den Kläger. Insoweit würde ein Anspruch allenfalls auf das negative Interesse in Betracht kommen. Zudem ist bereits nicht ersichtlich, dass die bestrittene Erklärung gegenüber der Gruppe der Hausbrandberechtigten abgegeben wurde. Der Zeitungsbericht, auf welchen sich der Kläger hinsichtlich seiner Behauptung bezieht, nennt als Veranstalter die VHS und die „Stadtführer“. Themen waren u.a. die Wasserhaltung, auf Frage eines Mitglieds der Gemeinschaft für Naturschutz Tecklenburger Land u.a. die Salzfracht der Aa und der Ems. Dass der abschließend fragende Bürger nicht seinen persönlichen Hausbrand, sondern erkennbar die allgemeine zukünftige Bezugsmöglichkeit von Hausbrandkohle auf tariflicher Basis erfragt hätte, lässt sich dem Zeitungsartikel nicht entnehmen noch wird deutlich, auf welches sonstige Geschehen der Kläger seine Behauptung stützt. Dessen ungeachtet ist die behauptete Äußerung, als so im Jahr 2012 gefallen unterstellt, nicht geeignet, die Tarifvertragsparteien im Jahr 2015 unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtlich zu hindern, die mit dem ÄTV vorgenommene Umstellung von Hausbrandkohlen auf eine Energiebeihilfe zu vereinbaren. Der Pressesprecher hat sich ersichtlich nicht für die Tarifvertragsparteien geäußert, wie schon aus dem Rahmen der Veranstaltung deutlich wird, die einer allgemeinen Information zum Thema „Ibbenbürener Kohlebergbau – was nun?“ und damit nicht einer Bekanntgabe tariflicher Zukunftsabsichten diente. Ohnehin verhielt sich das Thema der Veranstaltung zum Ibbenbürener Steinkohlenbergbau und damit zu einem anderen Bereich als dem Tarifbereich des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, dessen Tarifwerk vorliegend anzuwenden ist. Der Pressesprecher hat sich auch nicht rechtsgeschäftlich für die Beklagte geäußert, wodurch ein vertraglicher Anspruch hätte begründet werden können, sei es durch eine Gesamtzusage oder durch eine einzelvertragliche Zusage gegenüber dem Kläger. Die vorgetragene Aussage bezieht sich auf eine durch den Pressesprecher angenommene Liefermöglichkeit durch die von der Beklagten verschiedene Gesellschaft „S Vertrieb“ und damit allenfalls auf eine Wissenserklärung für einen von der Beklagten verschiedenen Rechtsträger, sie enthält keine die Beklagte betreffende Willenserklärung des Inhalts, die Beklagte werde auf eigene Kosten eine Lieferung nach dem Jahr 2018 durch den „S Verkauf“ – eine andere Gesellschaft – zu Gunsten eines – zudem unbestimmten - Personenkreises veranlassen. Eine rechtsgeschäftlich auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtete Erklärung hat der Pressesprecher damit jedenfalls nicht abgegeben, so dass die Frage nach seiner Vertretungsmacht keiner Prüfung bedarf. Ein Pressesprecher vertritt offensichtlich nicht die Gesellschaft rechtsgeschäftlich, für deren Presse- und Öffentlichkeitsarbeit er lediglich tätig ist. Eine Gesamtzusage liegt nicht vor, da den Umständen der Aussage, insbesondere dem Anlass der behaupteten Veranstaltung – einer Betriebsversammlung - zu entnehmen ist, dass eine tarifliche Rechte entgegen der tariflichen Vorbehaltsklausel dauerhaft festschreibende, rechtsgestaltende Willenserklärung durch einen Pressesprecher mangels weitergehender dahingehender Erklärungen für einen durchschnittlichen redlichen Erklärungsempfänger nicht anzunehmen wäre. Ein Pressesprecher vertritt offensichtlich nicht die Gesellschaft rechtsgeschäftlich, für deren Presse- und Öffentlichkeitsarbeit er lediglich tätig ist. Mit seiner Stellung allein ist keine rechtliche Vertretungsmacht verbunden, weder das AktienG noch das GmbHG sieht anderes vor. Dass der Pressesprecher als Vertreter gemäß § 164 BGB oder als Erklärungsbote der Organe seiner Anstellungsgesellschaft zu handeln erklärt hätte, ist nicht behauptet noch ersichtlich. Darauf, ob der Sprecher seine Erklärung intern mit den Organen der Gesellschaft, bei welcher er angestellt war, abgestimmt hatte, kommt es damit nicht an. Aus den entsprechenden Gründen würde auch eine Einzelzusage scheitern, auch wenn der Kläger an der Veranstaltung teilgenommen hätte. Auch das Vorbringen, der damalige Pressesprecher der Beklagten, Herr H-N habe am 24.06.2008 während einer Betriebsversammlung erklärt, der Deputatanspruch werde auch nach dem Jahr 2018 über die S-Verkaufsgesellschaften sichergestellt, worauf sich alle Beschäftigten, Aktiven, Rentner und deren Witwen verlassen könnten, begründet aus den soeben dargelegten Erwägungen - mit Ausnahme der Ausführungen zum Teilnehmerkreis - keinen beachtlichen Vertrauensschutz. Das weitere Vorbringen, die Beklagte falle ihrem eigenen Pressesprecher in den Rücken, indem sie dessen Äußerungen im Rahmen einer Betriebsversammlung im Jahr 2008 nicht als für sich verbindlich ansehe, die Geschäftsführung S1 GmbH und der Vorstand der S AG hätten abgestimmt, sich über „den Pressesprecher“ zu erklären und der Kläger habe die Pressemitteilung gelesen und den Erklärungen geglaubt, ist ebenfalls aus den bereits dargestellten Gründen unerheblich. Es ist zudem ohnehin unsubstantiiert, da nicht einmal dargelegt ist, welcher Pressesprecher bei welchem Anlass welche konkrete, zumindest sinngemäß darzustellende Erklärung in einer – nicht vorgelegten - Pressemitteilung abgegeben haben soll. Die behaupteten Äußerungen, als so in den Jahren 2008 und 2012 gefallen unterstellt, sind auch nicht geeignet, die Tarifvertragsparteien im Jahr 2015 unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtlich zu hindern, die mit dem ÄTV vorgenommene Umstellung von Hausbrandkohlen auf eine Energiebeihilfe zu vereinbaren. Der Pressesprecher hat sich jedenfalls auch nicht für die Tarifvertragsparteien und diese verpflichtend geäußert. (ee) Der Kläger kann sich unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes auch nicht erfolgreich auf die Regelungen für Arbeiter und Angestellte in der Anlage 7 II Nr. 6. (§ 105) (Arbeiter) und Nr. 13 (§ 50) (Angestellte ) i.d.F vom 22. April 2010 berufen, wonach jedes Bergwerksunternehmen verpflichtet ist, im Falle seiner Auflösung, der Stilllegung oder des Verkaufs seiner Zechen die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen. Diese Regelung enthält die durch den ÄTV geänderte Anlage 7 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung nicht mehr. Die ursprüngliche Regelung wird damit durch die speziellere Regelung des ÄTV abgelöst. Zudem ist diese Regelung in der Anlage 7 Ziffer II. Nr. 13 (§ 50) des MTV evident nicht für den Fall geschaffen worden, dass der Abbau von Steinkohle in Deutschland vollständig eingestellt wird. Dies ergibt sich daraus, dass die bisherige Formulierung eine Sicherstellung der Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche jedem Bergwerksunternehmen auferlegt. Die Regelung setzt damit voraus, dass nicht alle dem Unternehmensverband Steinkohlenbergbau angehörigen Unternehmen die Produktion von Kohle durch deren Förderung in Deutschland gänzlich einstellen. Hierfür spricht auch die Herleitung des Anspruchs auf Hausbrandkohle in seiner Entwicklung, der als Beteiligung am Produktionsergebnis entstanden ist. Dies macht von vornherein deutlich, dass keine Verpflichtung begründet wurde, die zur Lieferung notwendigen Hausbrandkohlen außerhalb der Eigenproduktion zu beschaffen. Damit ist es nur konsequent und nicht zu beanstanden, dass die Anlage 7 i.d.F. des ÄTV ab dem 1. Januar 2019 eine Sicherstellungspflicht für die tatsächliche Lieferung von Hausbrandkohle nicht mehr vorsieht. (ff) Danach ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen bereits nicht festzustellen. Jedenfalls überwiegt das Veränderungsinteresse der Tarifvertragsparteien. Mit der Einstellung der Steinkohlenförderung entfallen tatsächlicher Anlass und Voraussetzung für die Lieferung von Hausbrandkohle. Hieraus resultiert das hinreichende Interesse der Beklagten und des Tarifpartners auf Arbeitgeberseite, die im Einvernehmen mit der tarifzuständigen Gewerkschaft erfolgte Umgestaltung des Deputatanspruchs durch den ÄTV vorzunehmen. Beachtliche, insbesondere überwiegende Interessen der durch die Änderung betroffenen Anwärter und Leistungsbezieher bestehen dem gegenüber nicht. (b) Die Regelungen des ÄTV zur Ablösung des Hausbrandanspruchs durch Energiebeihilfe sind auch verhältnismäßig. Die Umstellung des Deputatanspruchs von einem Naturalbezug auf die Energiebeihilfe als Geldleistung stellt insbesondere vor dem Hintergrund der Einstellung der Kohleförderung eine geeignete Änderung dar. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine geeignete, erforderliche und angemessene Regelung geeinigt, in dem sie für die Zeit ab dem 01.01.2019 eine Ablösung der Hausbrandbezugsrechte durch die Gewährung einer gleichwertigen Energiebeihilfe vereinbarten. (aa) Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit zwischen Energiebeihilfe und Hausbrandkohlen nicht auf deren Marktwert, sondern auf deren Produktionskosten abzustellen. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ein „objektiver Wert“ der Hausbrandkohlen nicht feststellen. Denn der Wert einer Sache hängt davon ab, nach welchen Kriterien er für welche Person oder Institution und für welchen Zweck bestimmt wird. Ein von allen Beziehungen einer Sache zu Verwendern und Verwendungszwecken unabhängiger Wert ist mangels einer Möglichkeit, die insoweit maßgebenden Kriterien festzulegen, nicht bestimmbar. Der Wert einer Sache kann damit nicht generell und „objektiv“ bestimmt werden. Er richtet sich vielmehr denknotwendig situativ bedingt danach, in welchem Kontext die Bewertung zu erfolgen hat. (aaa) Im Streitfall ist damit entscheidend, welche Faktoren nach der im Tatbestand dargestellten tariflichen Regelung, die den Begriff der Hausbrandkohlen enthält, wertbestimmend sein sollen. Die Hausbrandkohlen stellen im Ausgangspunkt eine Beteiligung am Produktionsergebnis dar. Dies führt zu ihrer Bewertung mit dem Wert, den sie für den Arbeitgeber haben, also mit den Produktionskosten. Die Zuwendung der Energiebeihilfe anstelle der Hausbrandkohlen für diejenigen, welche Hausbrandkohlen nicht verwenden können, soll diese hinsichtlich der Zuwendung lediglich so stellen, wie sie bei Leistung der Hausbrandkohlen stünden, also ihnen den nach den Produktionskosten bemessenen Wert der Hausbrandkohlen zuwenden. Würde ein höherer Wert auf der Basis der Preise für Endverbraucher für die Energiebeihilfe angesetzt, würden die Bezieher der Energiebeihilfe einen gleichheitswidrig höheren Aufwand der Arbeitgeberin gegenüber den Empfängern der Hausbrandkohlen verursachen und entsprechend mehr erhalten; zudem stünde den Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Verteilung des Produktionsergebnisses, soweit sie darüber verfügen, für Löhne und Gehälter sowie sonstige Leistungen außerhalb des Deputatbereiches ein geringeres Volumen zur Verfügung, weil ausschließlich die Bezieher der Energiebeihilfe einen je Tonne höheren Betrag verbrauchen würden als die Bezieher der Hausbrandkohlen. Dies wäre im Hinblick darauf, dass in beiden Fällen des Deputatbezugs auch eine Beteiligung am Produktionsergebnis den Zweck der Leistung bildet, nicht gerechtfertigt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich noch anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine höhere Bewertung der Energiebeihilfe gegenüber den Hausbrandkohlen gewollt haben. (bbb) Dabei ist ohnehin nicht von dem Wert einer Anthrazit-Nusskohle auszugehen. Der Anspruch auf Hausbrandkohlen war bereits nicht auf die Lieferung von Anthrazit – Nusskohle gerichtet. Der Begriff des Hausbrands bzw. der Hausbrandkohle ist nicht über die in den vor dem ÄTV in den Tarifverträgen für aktive Arbeiter und Angestellte enthaltene Festlegung als für Kleinfeuerungsanlagen geeignete Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion des deutschen Steinkohlenbergbaus hinausgehend definiert. Bereits deshalb hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Lieferung von Anthrazit – Nusskohle und insbesondere nicht auf Lieferung von Kohle der Qualität Anthrazit Nuss 5. Bei einer inhaltlich nicht näher umschriebenen Zusage von Hausbrandlieferung konkretisiert sich der Anspruch auch dann nicht auf ein bestimmtes Kohleerzeugnis, wenn dieses jahrelang geliefert worden ist. Der Anspruch wird auch dann gehörig erfüllt, wenn aus wirtschaftlichen Gründen ein anderes dem Zweck des Deputates entsprechendes Produkt aus der eigenen Erzeugung geliefert wird (BAG 14. Dezember 1977 – 5 AZR 673/76 - BGB § 611 Deputat Nr. 2) . Selbst § 91 ArbMTV und § 40 AngMTV in den Fassungen vom 01.01.2002 sehen ungeachtet der Frage, ob sie nur auf aktive oder auch auf ausgeschiedene Mitarbeiter anzuwenden sind, lediglich vor, dass als Hausbrandkohle für Kleinfeuerungsanlagen geeignete Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion des deutschen Steinkohlebergbaus gelten. Dies gilt mangels irgendeiner expliziten tariflichen Definition des Begriffs der Hausbrandkohle erst recht für ausgeschiedene Mitarbeiter. Auch eine Konkretisierung der tariflichen Lieferpflicht auf eine bestimmte Kohlesorte ist weder durch eine ggf. mehrjährige Leistung einer bestimmten Kohlesorte noch gar durch einzelne, kurzzeitige Lieferungen von Importkohle eingetreten. Anhand derartiger faktischer Umstände konnte in keiner Weise angenommen werden, dass die Beklagte die bestehenden tariflichen Bestimmungen, noch dazu ohne erkennbare Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, hätte abändern oder den Beziehern von Hausbrandkohle konkludent ein Angebot auf eine ergänzende individuelle Vereinbarung zu den tariflichen Regelungen hätte unterbreiten wollen. Bereits deshalb ist der Wert der Hausbrandkohle nicht ausgehend von dem Wert einer Anthrazit-Nusskohle zu ermitteln. (ccc) Auch wenn sich der Hausbrandbezug von einem Deputat als der Teilnahme am Produktionsergebnis hin zu einer Versorgungsleistung zur Deckung von Heizbedarfen entwickelt hat, gingen die Tarifvertragsparteien offensichtlich davon aus, dass hinsichtlich der Bewertung des Hausbrands nicht auf den Marktwert abzustellen ist. Vielmehr ist der Selbstkostenpreis bzw. sind die Kosten der Produktion der entsprechenden Tonne Kohle maßgeblich. Dies wird auch durch die nach dem 01. Juli 1992 nicht mehr erfolgte Anpassung der Energiebeihilfe trotz schwankenden Kohlepreises belegt. Dass die Tarifvertragsparteien tatsächlich von einer Gleichwertigkeit von Hausbrand und Energiebeihilfe ausgehen, zeigen zudem die Anhänge 1 und 2 der Anlage 7a ÄTV. Auch bei der Bemessung der Abfindung stellen die Tarifvertragsparteien dort auf den Wert der Energiebeihilfe pro Tonne Kohle ab. Eine Versorgungsleistung durch Naturalleistung einerseits und andererseits durch Geldleistung zu gestalten, wenn die Versorgungsempfänger die Naturalleistung nicht verwerten können, impliziert, dass die Tarifvertragsparteien von einer Gleichwertigkeit der Leistungen ausgegangen sind. (ddd) Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Die Energiebeihilfe wurde eingeführt, um den Beschäftigten, die keine Hausbrandkohlen verwerten können, einen wertgleichen Ersatz zu kommen zu lassen (BAG 2. Februar 1986 – 3 AZR 259/85 - BeckRS 1986, 30719375) . Dabei wird auch in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass dem Bergwerksunternehmen durch die Energiebeihilfe keine gegenüber den Hausbrandkohlen höheren Kosten entstehen (BAG 2. Dezember 1986 – 3 AZR 123/86 – AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 zu IV. 3. der Gründe) . Die Höhe der Energiebeihilfe hängt von den Kosten für Kohle ab (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) . Dabei geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass sich die Energiebeihilfe als das Baräquivalent der Hausbrandkohlen an dem Geldwert orientiert, den sie für den Arbeitgeber verkörpern (BVerfG 25. Februar 1988 – 2 BvL 26/84 – BVerfGE 78, 32 zu B. 2. der Gründe) . Dies sind die Produktionskosten jedenfalls in den Unternehmen des betroffenen Tarifbereichs, des deutschen Steinkohlenbergbaus, in dem die Produktion langjährig nur unter Einsatz erheblicher Subventionen am Markt abgesetzt werden konnte und kann, wie auch das Finanzplafonds des § 3 SteinkohleFinG zeigt. (bb) Greifbare und relevante Bedenken gegen die Richtigkeit der zuletzt zum 01. Juli 1992 durch die Tarifvertragsparteien vorgenommene Festsetzung der Höhe der Energiebeihilfe auf 122,20 €/t sind nicht ersichtlich noch vorgetragen. Das bloße Bestreiten durch den Kläger führt nicht zu einer Beweispflicht der Beklagten. Die Rechtskontrolle der in Rede stehenden Tarifnorm zu Höhe der Energiebeihilfe richtet sich nicht nach den Grundsätzen des zivilprozessualen Parteiprozesses. (aaa) Bei den Tarifvertragsnormen, die ein Arbeitsverhältnis regeln können, handelt es sich nicht um staatliches Gesetzesrecht, sondern um kraft des Tarifvertragsgesetzes von den Tarifvertragsparteien gesetztes autonomes Recht, das als statutarisches Recht nach den Grundsätzen des § 293 ZPO zu behandeln ist (BAG 04. März 1993 – 2 AZR 355/92 – NZA 1993, 995, 996 zu II. 2. b) der Gründe; BAG 29. März 1957 – 1 AZR 208/55 - BAGE 4, 37, 39) . Dem zu Folge hängt die Beurteilung der tariflichen Regelung letztlich nicht von der Frage der Darlegungs- und Beweislast ab; vielmehr haben die Arbeitsgerichte von Amts wegen die näheren für die tarifliche Regelung maßgeblichen Umstände, die für und gegen eine Verfassungswidrigkeit sprächen, zu ermitteln, sofern eine Partei oder das Gericht selbst an deren Verfassungsmäßigkeit Zweifel hegt (so für tarifliche Kündigungsfristen BAG 04. März 1993 – 2 AZR 355/92 – NZA 1993, 995, 996 zu II. 2. b) der Gründe) . Andernfalls käme es - je nach Parteivortrag und ausreichendem oder nicht ausreichendem Bestreiten, eventuell durch Tarifaußenseiter - zu völlig unterschiedlichen Bewertungen tariflicher Normen durch die Gerichte. Hierbei entspricht die Rechtslage derjenigen in dem Fall, in welchem die Rechtmäßigkeit eines überhaupt Tarifvertrages in Rede steht, was ebenfalls von Amts wegen zu ermitteln ist (BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - NZA 1994, 221, 223 zu II. 4. a) aa) der Gründe) . Eine subjektive Beweislast besteht im Anwendungsbereich des § 293 ZPO nicht (BAG 09. August 1995 – 6 AZR 1047/94 – NZA 1996, 994, 996; Löwisch/Rieble, TVG 4. Auflage 2017, § 1 TVG Rn. 119) ; dieser ist hier in entsprechender Anwendung eröffnet. (bbb) Auch die danach vorzunehmende Prüfung ergibt keine Verletzung höherrangingen Rechts, insbesondere des Verfassungsrechts, durch die Tarifparteien bei der Festsetzung der Energiebeihilfe zum 01. Juli 1992. In einer Entscheidung vom 22. Dezember 1992 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgestellt, dass der Preis deutscher Steinkohle erheblich über dem Preisniveau auf dem Weltmarkt liegt, nämlich 1990 mit durchschnittlichen Förderkosten für eine Tonne SKE aus deutscher Förderung bei ca. 131 ECU in einer Bandbreite zwischen 100 bis 175 ECU (Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag und Artikel 65 EGKS-Vertrag IV/33.151 – Jahrhundertvertrag, IV/33.997 - VIK-GVSt - Amtsblatt Nr. L 050 vom 02/03/1993 S. 14 – 26) . Die Rechnungseinheit ECU wurde zum 01.01.1999 in Verhältnis 1:1 in Euro umgestellt. Dies steht im Kern im Einklang mit der weiteren Entscheidung der EU-Kommission vom 13. Dezember 1994 über die deutschen Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1994 (94/1070/EGKS, Amtsblatt Nr. L 385 vom 31/12/1994 S. 18 – 23) . Diese geht davon aus, dass, weil die geologische Beschaffenheit der Förderreviere eine zunehmende Fördertiefe erfordert, auch bei Einführung neuer technischer Verfahren kaum mit einer spürbaren Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Steinkohlenbergbaus zu rechnen sein dürfte. Trotz einer wesentlichen Verringerung der Förderung zwischen 1992 und 2002 verringern sich die mittleren Förderkosten zu den Preisen von 1992 nur um 26 DM, wobei sie von 286 DM (entsprechend 146,23 €) im Jahr 1992 auf (prognostizierte) 260 DM im Jahr 2002 zurückgehen. Davon ausgehend hat die Kommission die Bundesregierung zur Leistung von Beihilfen allein für das Jahr 1994 im Umfang von rund 14,23 Milliarden DM (entsprechend rund 7,27 Milliarden €) ermächtigt. Danach hält sich die zeitlich naheliegende Festsetzung der Energiebeihilfe durch die Tarifvertragsparteien, welche nicht von einer mittleren Kohlesorte, sondern von Gasflammkohle ausgingen, zum 01. Juli 1992 mit 122,20 € jedenfalls innerhalb des den Tarifparteien wie dargelegt zukommenden Beurteilungsspielraums und ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. (cc) Die tarifliche Höhe der Energiebeihilfe ist mit 122,20 €/t auch für die weitere Zeit nach dem 1. Juli 1992 nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben diese in der Vergangenheit regelmäßig, zuletzt zum 1. Juli 1992, tariflich festgesetzt. Bei der Bestimmung der Höhe der Energiebeihilfe, welche sich grundsätzlich nach den Produktionswert der Hausbrandkohlen richtet, haben die Tarifvertragsparteien einen geschützten Beurteilungsspielraum. (aaa) Tarifvertragliche Regelungen unterliegen – wie dargelegt - wegen des Schutzes der Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Die Tarifvertragsparteien haben bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen einen Beurteilungs- und Ermessenspielraum. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob ihr Inhalt gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstößt. Die Tarifvertragsparteien haben gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 33 ). Gleichwohl unterliegen die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 34) . Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder der Versorgungsempfänger ein und entfalten so regelmäßig unechte Rückwirkung (zum Begriff BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - NZA 2014, 1030, 1034 Rn. 46) . Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (BAG 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 34) . Bei tariflichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führen, genügen sachliche Gründe (BAG 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 35 mit umfangreichen weiteren Nachw.) . (bbb) Vorliegend ist durch die generelle Umstellung des Bezugs von Hausbrandkohlen auf die Zahlung von Energiebeihilfe mit dem Wert von 122,20 €/t für alle Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 durch den ÄTV allenfalls ein geringfügiger Eingriff in die Versorgungsrechte des Klägers wie auch der übrigen Bezugsberechtigten erfolgt. Die Tarifparteien haben die Anpassung des Betrags der Energiebeihilfe faktisch zwar seit den 1. Juli 1992 ausgesetzt. Dadurch in den Jahren bis zum Abschluss des ÄTV im April 2015 eingetretene, mögliche Steigerungen der Produktionskosten und deren Nichtberücksichtigung liegen jedoch bereits nicht im Regelungsbereich des ÄTV, der insoweit lediglich die Umstellung des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen auf Energiebeihilfe anordnet. Selbst hiervon abgesehen liegt, auch wenn eine Steigerung der Produktionskosten der Hausbrandkohlen seit dem 1. Juli 1992 unterstellt wird, kein mehr als geringfügiger Eingriff vor. (bbba) Mehr als geringfügig sind lediglich solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger – hätte er mit ihnen gerechnet – während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Absicherung auszugleichen (BAG 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 38) . Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Tarifparteien haben die Anpassung des Betrags der Energiebeihilfe faktisch zwar seit den 1. Juli 1992 ausgesetzt. Dies erfolgte jedoch in einer Situation des Auslaufens des deutschen Steinkohlenbergbaus mit andauerndem, massivem Subventionsbedarf und wäre schon deshalb sachlich hinreichend begründet. Die möglichen Eingriffe hätten den Versorgungsberechtigten zudem noch keinen ausreichenden Anlass geboten, die dadurch entstehenden Versorgungseinbußen anderweitig auszugleichen. Dies zeigt bereits der Umstand, dass ausweislich der BT-Drs. 18/4825 zumindest seit 2008 knapp 90 % der insgesamt Deputatberechtigten Energiebeihilfe anstelle von Hausbrandkohlen bezogen und der Anteil der Bezieher von Hausbrandkohlen von 2008 mit 12,2 % im Jahr 2014, dem letzten vollen Jahr vor der Verabschiedung des ÄTV, mit noch 11,0 % wenn auch maßvoll, so doch kontinuierlich weiter gesunken ist. Offenbar war die Energiebeihilfe die steigend attraktivere Zuwendung gegenüber den Hausbrandkohlen. Zudem bestand vor den Regelungen des ÄTV ein Recht des Wechsels zwischen beiden Leistungsformen, was dafür spricht, dass angesichts der dargestellten Verteilung der Bezugsberechtigten auf die Leistungsarten die Versorgungsempfänger und sonstigen Deputatberechtigten einschließlich der Versorgungsanwärter keinen Anlass sahen, wegen der Nichtanhebung der Energiebeihilfe seit Juli 1992 von der Energiebeihilfe in den Bezug der Hausbrandkohlen zu wechseln. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass von der Nichtanhebung der Energiebeihilfe seit Juli 1992 tariflich Betroffene aus diesem Grund Anlass gehabt hätten, für ihre zukünftige Energieversorgung im Heizungsbereich Rückstellungen zu bilden oder dies gar konkret zweckgebunden getan hätten und die Tarifvertragsparteien Anlass gehabt hätten, dies zu beachten. Solches wäre auch angesichts der möglichen jährlichen Beträge nicht zu erwarten, selbst wenn sich die Produktionskosten seit der letzten Anpassung deutlich erhöht hätten; angesichts dessen waren auch die Tarifvertragsparteien nicht gehalten, von einem derartigen Vorsorge- bzw. Rückstellungsbedarf auszugehen. Der typische Jahresbetrag der Energiebeihilfe für drei Tonnen liegt für ehemalige Angestellte bei 366,60 € und für ehemalige Arbeiter für 2,5 Tonnen bei 305,50 €. Von diesem jeweiligen absoluten Betrag ausgehend wäre auch eine prozentual ganz erhebliche Abweichung im Jahresbetrag noch so geringfügig, dass von einem mehr als geringfügigen Eingriff nicht die Rede sein kann. (bbbb) Zudem ist die Änderung sachlich legitimiert. Angesichts des bereits aufgezeigten erheblichen Subventionsbedarfs der aus diesem Grunde im Auslaufen befindlichen deutschen Steinkohlenförderung und der Kosten des berechtigten Zieles einer sozialverträglichen Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus, wie es in der tarifpolitischen Grundsatzvereinbarung vom 22. April 2008 zum Ausdruck kommt, durften die Tarifvertragsparteien bis dahin und weiterhin von einer Anpassung der Energiebeihilfe angesichts der insgesamt geringen möglichen Nachteile für die betroffenen Leistungsempfänger absehen. (c) Wegen der Einstellung der Kohleförderung mit Ablauf des 31.12.2018 war die Regelung der Tarifvertragsparteien zur Ersetzung der Hausbrandkohlen durch eine Energiebeihilfe auch erforderlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Pflicht zur Einführung einer Lieferung von Hausbrandkohlen mit Importkohle trifft. Ausgehend von einer Gleichwertigkeit von Hausbrandkohle und Energiebeihilfe steht es im Ermessen der Tarifvertragsparteien, welche Regelung sie im Fall der Produktionseinstellung treffen. Unerheblich ist, ob die Beklagte in der Lage wäre, über die konzernzugehörige Ruhrkohle Handel GmbH, ggf. unter Verwendung von Importkohle, eine Belieferung mit Hausbrandkohlen auch nach dem Jahr 2018 durchzuführen. Entscheidend ist, dass der Bezug von Hausbrandkohlen als Teilhabe am eigenen Produktionsergebnis, was wie dargelegt auch für die Energiebeihilfe gilt, an den Fortbestand der Produktion geknüpft ist und – ohne die Besonderheiten seiner weiteren Eigenschaft als Versorgungsanspruch – mit dem Wegfall der Produktion an sich sogar ersatzlos hätte entfallen können. Den Tarifvertragsparteien kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit der tatsächliche Regelungsbedarf in Rede steht und insbesondere die betroffenen Interessen und die Rechtsfolgen zu beurteilen sind. Sie haben bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung einen Beurteilungsspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben. Regelmäßig ist es hinreichend, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) . Die Beendigung der Produktion deutscher Steinkohle bildet damit einen hinreichenden Grund für die geschehene tarifliche Umgestaltung der Bezugsrechte. (d) Die tarifliche Regelung zur Ablösung des Hausbrandanspruchs durch den Anspruch auf Energiebeihilfe ist auch angemessen im engeren Sinne. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf beschränkt, den geringsten nach ihrem Konzept gebotenen Eingriff vorzunehmen, in dem sie die Leistung von Hausbrandkohlen bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Förderung dem 31.12.2018 fortsetzen. Erst danach erfolgt eine Umstellung auf eine gleichwertige Energiebeihilfe. ddd) Die Ablösung des Rechts auf Bezug von Hausbrandkohlen ist auch hinsichtlich des Entfalls der bisher in Anlage 7 Ziffer II. 1. 3. (§ 102) für Arbeiter und in Ziffer II. 2. 10. (§ 47) für Angestellte in der bis zum Ablauf des 31.12.2018 geltenden Fassung des MTV vom 22. April 2010 gewährten Zusatztonne („Tonne auf Attest“) wegen gesundheitlicher Einschränkung zum 01.01.2019 wirksam. Diese späteren Regelungen des ÄTV lösen nach dem Ablösungsprinzip die bis zum 31.12.2018 wirkenden, früheren tariflichen Normen der Anlage 7 zum MTV ab. Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 – 4 AZR 545/95 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) . Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung (BAG 21. 8. 2007 – 3 AZR 102/06 – Rn. 31 ff) . Darüber hinaus ist der Vorbehalt späterer abweichender Tarifregelung explizit in Anlage 7 zum MTV i.d.F. vom 22. April 2010, Teil II.2. 14. (§ 51) für Angestellte und Teil II.1.7. für Arbeiter enthalten. Ein Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Zuwendung einer „Tonne auf Attest“ konnte für die Begünstigten nicht entstehen. Die Anlage 7 zum MTV in der Fassung vom 22. April 2010 enthielt sowohl für ausgeschiedene Arbeiter in Teil II. 1. 7. (§ 106) als auch für Angestellte in Teil II. 2. 14. (§ 105) mit der Formulierung “Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“ einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass für den Entfall der Zusatztonne keine Energiebeihilfe vorgesehen ist. Auch insoweit waren die Tarifvertragsparteien nicht durch beachtenswerten Vertrauensschutz der Regelungsunterworfenen an ihrer Regelung gehindert. Dass die Lieferung der Hausbrandkohlen mit dem Ende der Produktion deutscher Steinkohle enden würde, war redlicherweise anzunehmen. Darauf, dass bei einer zu erwartenden Umstellung auf Energiebeihilfe diese die „Tonne auf Attest“ nicht erfassen würde, war ebenso zu erwarten. Die Energiebeihilfe umfasste zu keiner Zeit eine der „Tonne auf Attest“ vergleichbare Leistung. Die Leistung der „Tonne auf Attest“ hat zudem keinen bedeutenden wirtschaftlichen Wert für den Empfänger, wie aus dem Betrag der wertgleichen Energiebeihilfe in Höhe von jährlich 122,20 € je Tonne deutlich wird. Zudem konnten sich die Leistungsempfänger wegen der tariflichen Vorbehaltserklärung zu Gunsten künftiger Änderungen nicht auf die Weitergewährung der bisherigen Leistung verlassen. Die Beendigung des Leistungsanspruchs zum Datum der Beendigung der deutschen Steinkohlenförderung, dem 31. Dezember 2018, ist damit auch nicht unverhältnismäßig. Die Beendigung der Beihilfeleistungen ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Betriebsrentner nicht unverhältnismäßig. Die Streichung der „Tonne auf Attest“ beruht gemäß dem Eingangssatz des ÄTV vom 29. April 2015 auf der Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der damit einhergehenden Förderung der deutschen Steinkohle. Hierin liegt ein ausreichender sachlicher Eingriffsgrund. Der Wegfall der „Tonne auf Attest“ bei dem tariflichen Wechsel zur Energiebeihilfe ist auch nicht wie Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung an den oben dargestellten Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die strengen Anforderungen, die an Eingriffe in laufende Betriebsrenten zu stellen sind (BAG 12. Oktober 2004 – 3 AZR 557/03 – AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 23 [I 2 a der Gründe] ) , gelten nicht für Unterstützungsleistungen außerhalb der betrieblichen Altersversorgung (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 – AP BetrAVG § 1 Nr. 45 Rn. 39; BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 – AP BetrAVG § 1 Nr. 45 Rn. 39) . Bei dem in Anlage 7 Ziffer II. 1. 3. (§ 102) für Arbeiter und in Ziffer II. 1. 3. (§ 10) für Angestellte in der bis zum Ablauf des 31.12.2018 geltenden Fassung des MTV vom 22. April 2010 geregelten Anspruch auf eine „Tonne auf Attest“ wegen gesundheitlicher Einschränkung handelt es sich nicht um betriebliche Altersversorgung, sondern um Krankenversorgung. Eine Beihilfe in Krankheitsfällen zählt nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Es handelt sich um keine Alters‑, Invaliditäts‑ oder Hinterbliebenenversorgung. Die Übernahme anderer Risiken wie etwa der Arbeitslosigkeit zählt nicht zur betrieblichen Altersversorgung. Auch das Krankheitsrisiko ist von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts zu unterscheiden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 – AP BetrAVG § 1 Nr. 45 Rn. 33) . Bei der „Tonne auf Attest“ handelt es sich um eine solche Leistung der Krankenfürsorge. Dies ergibt die Auslegung der entsprechenden Tarifnormen. Der normative Teil eines Tarifvertrags ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 56; BAG 10. 2. 2015 – 3 AZR 904/13 – Rn. 27 mwN, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 55; BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 – Rn. 39; BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 830/09 - Rn. 12 - NZA 2011, 708) . Die maßgeblichen Regelungen des der Anlage 7 zum MTV in der Fassung vom 22. April 2010 lauten auszugsweise: „II. 1. Ausgeschiedene Arbeiter 1. Hausbrand für nach dem 1. Mai 1953 ausgeschiedene Arbeiter und deren Witwen 1.(§ 100) 1) Hausbrandkohlen erhalten auf Antrag: 1. a) Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau beschäftigt waren, ….. 3. a) Empfänger von Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins mit weniger als 20jähriger Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau, sofern sie zuletzt mindestens 5 zusammenhängend **) Jahre bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau gearbeitet haben, *) …… 3. (§ 102) 1) … 2) An Hausbrandkohlen werden je Jahr bis zu 2,5 Tonnen gewährt. Empfänger der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder des Knappschaftsruhegeldes, die infolge ihres Gesundheitszustandes an das Haus gebunden sind und deshalb einen höheren Bedarf haben, erhalten auf Antrag eine ihren Bedürfnissen entsprechende größere Menge. 2. Hausbrand für nach dem 1. Januar 1955 ausgeschiedene Angestellte und deren Witwen 8. (§ 45)* 1) Hausbrandkohlen erhalten auf Antrag: 1. a) Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend**) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau beschäftigt waren, ... 3. a) Empfänger von Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins mit weniger als 20jähriger Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau, sofern sie zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend *) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau gearbeitet haben, …. 10. (§ 47) 1) … 2) An Hausbrandkohlen werden je Jahr bis zu 3 Tonnen gewährt. Empfänger der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder des Knappschaftsruhegeldes, die infolge ihres Gesundheitszustandes an das Haus gebunden sind und deshalb einen höheren Bedarf haben, erhalten auf Antrag eine ihren Bedürfnissen entsprechende größere Menge. „ Bei der in Anlage 7 Teil II.1. 3. (§ 102) in Abs. 2 Satz 2 und 2. 10. (§ 47) Abs. 2 Satz 2 genannten „größeren Menge“ handelt es sich nach unstrittiger langjähriger Tarifpraxis um die Lieferung einer zusätzlichen Tonne Hausbrand je Kalenderjahr an den dort genannten Personenkreis, soweit im Einzelfall durch ärztliches Attest der Nachweis erbracht wurde, dass eine durch den (eingeschränkten) Gesundheitszustand bedingte Bindung an das Haus vorliegt, die sogenannte „Tonne auf Attest“ . Dieses Bezugsrecht stellt eine Krankenfürsorge dar. Sie knüpft bereits vom Wortlaut her an die Einschränkung des Gesundheitszustandes in der besonderen Ausprägung, dass diese zu einer Bindung an das Haus führen muss, an. Bei ihr handelt es sich nicht um eine Invalidenversorgung. Sie wird nach dem klar ausgedrückten Willen der Tarifparteien auch an solche Empfänger geleistet, die keine Erwerbsunfähigkeit aufweisen, nämlich an Bezieher eines Knappschaftsruhegeldes, der Knappschaftsaltersrente. Aus dieser Leistungsvoraussetzung des Bezugs eine „ Knappschaftsruhegeldes“ folgt, dass der Leistungszweck nicht in einer Invalidenversorgung, sondern einer Vergünstigung bei Vorliegen einer besonders definierten, krankheitsbedingten Symptomatik, nämlich der Bindung „ infolge ihres Gesundheitszustandes an das Haus“ liegt. Dafür spricht unterstützend, dass auch ausgeschiedene Arbeiter als Bezieher einer Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zwar gemäß Teil II. 1. 1. (§ 100) Abs. 1) Nr. 1. a) wie auch gem. Nr. 3. a) als Empfänger von Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit und von Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit wie auch entsprechende ausgeschiedene Angestellte nach 8. (§ 45) Abs. 1 Nr. 1. a) und Nr. 3. a) Anspruch auf Hausbrandkohlen haben, worin ersichtlich eine Leistung der Invalidenversorgung liegt, jedoch keinen Anspruch auf die „Tonne auf Attest“ eingeräumt erhielten, letztere blieb neben den Altersrentnern den Empfängern einer Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit vorbehalten. Das in Anlage 7 Teil II. 1. 3. (§ 102) Abs. 2 und und 2. 10. (§ 47) Abs. 2 Satz 2 genannte Merkmal „und deshalb einen höheren Bedarf haben“ gibt lediglich deskriptiv die typische Folge der krankheitsbedingten Bindung an das Haus wieder und hat damit keine eigenständige Bedeutung. Bei der „Tonne auf Attest“ handelt es sich auch nicht um eine Altersversorgung. Denn die Leistung erfolgt auch an Bezieher einer Knappschaftsrente wegen voller Erwerbsminderung, insoweit liegt gerade kein Fall der Leistung wegen des biometrischen Risikos des „Alters“ vor. Es bleibt daher dabei, dass der Wegfall der „Tonne auf Attest“ bei dem tariflichen Wechsel zur Energiebeihilfe nicht wie Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung an den oben dargestellten Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen ist. c) Der Kläger hat entgegen seiner Ansicht auch keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf weitere Gewährung der Zusatztonne („Tonne auf Attest“) wegen gesundheitlicher Einschränkung. aa) Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber können durch die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers begründet werden, wenn die Arbeitnehmer aus diesen Verhaltensweisen schließen können, ihnen solle ein Anspruch auf eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (betriebliche Übung). Aus einem solchen als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG 29. August 2012 – 10 AZR 571/11 - NZA 2013, 40, 41 Rn. 19; BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - NZA 2012, 499) . Eine betriebliche Übung kann grundsätzlich auch bezüglich übertariflicher Leistungen und übertariflicher Anteile einer einheitlichen Leistung entstehen (BAG 24. März 2010 – 10 AZR43/09 - NZA 2010, 759) . Hierfür muss aber dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers aus der Sicht der Arbeitnehmer der Wille zu Grunde liegen, eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber trägt nicht die Darlegungslast dafür, dass er für den Arbeitnehmer erkennbar irrtümlich glaubte, die betreffenden Leistungen in Erfüllung tarifvertraglicher oder sonstiger Pflichten erbringen zu müssen. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen – etwa auf Grund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung – verpflichtet zu sein (BAG 23. August 2011 – 3 AZR 650/09 - NZA 2012, 37; BAG 23. August 2017 - 10 AZR 97/17 - BeckRS 2017, 133351 – Rn. 34) . Erst wenn solche Darlegungen des Arbeitnehmers die Entstehung einer betrieblichen Übung belegen, ist es Sache des Arbeitgebers, dem durch geeigneten Vortrag entgegenzutreten (BAG 29. August 2012 – 10 AZR 571/11 - NZA 2013, 40, 41 Rn. 20) . bb) Im Streitfall ist kein greifbarer Sachverhalt dazu vorgetragen noch ersichtlich, aus dem sich ergeben könnte, dass die Beklagte in ihrem Leistungsverhalten erkennbar deutlich gemacht hat, außerhalb der bestehenden tariflichen Verpflichtung Hausbrandkohlen als „Tonne auf Attest“ an Tarifunterworfene aus Gründen deren gesundheitlicher Einschränkung und daraus folgender Bindung an das Haus zu leisten. II. Die Klage ist auch hinsichtlich des zulässigen Hilfsantrags zu 2. unbegründet. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Abfindung für den laufenden Bezug der Energiebeihilfe, als sie sich aus den tariflichen Regelungen der Anlage 7a nebst Anhängen des ÄTV ergibt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Abfindungen gemäß den Anhängen der Anlage 7a des ÄTV rechtmäßig sind oder rechtswidrig zu geringe Beträge enthalten. In beiden denkbaren Fällen ist die Klage unbegründet. 1. Die Abfindung wird für den Kläger nach der Tabelle zu Anlage 7 zum ÄTV i. d. F. des ÄTV bemessen werden. Wenn die Abfindungshöhe durch die Tarifvertragsparteien in der Tabelle rechtswirksam festgelegt worden ist, ergibt sich kein weitergehender Abfindungsanspruch. 2. Auch dann, wenn die Abfindungsbeträge in den Anhängen 1 und 2 wegen Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu niedrig bemessen sein sollten, würde dies keinen Anspruch des Klägers begründen. Eine Unwirksamkeit der Tabellen könnte vorliegen, wenn die Tarifvertragsparteien entgegen der Behauptung der Beklagten nicht nahe an den versicherungsmathematisch errechneten Barwerten der Versorgungsrechte für die einzelnen Jahrgänge ausgerichtete Abfindungstabellen vereinbart hätten. Gleichwohl besteht auch in einem solchen Fall kein Anspruch des Klägers. a) Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Dabei kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt ( BAG 16. November 2011 − 4 AZR 856/09 - NZA-RR 2012, 308, 309 Rn. 27) . Die Nichtigkeit bleibt regelmäßig auf die zu beanstandenden Regelungen beschränkt. § 139 BGB ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden. Es kommt darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Bestimmung noch eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält. Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 – 4 AZR 996/06 – AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21 ). Im Streitfall stehen die Abfindungstabellen mit ihrer Regelung der Höhe nach in einem nicht sinnvoll trennbaren, inneren Zusammenhang mit der Regelung der Abfindung des Anspruchs auf Energiebeihilfe dem Grunde nach. Eine Abfindung der Energiebeihilfe dem Grunde nach ohne eine notwendig hiermit verbundene Bestimmung der Abfindungshöhe wäre sinnlos. Damit würde im Fall der Unwirksamkeit der Regelungen zur Höhe der Abfindung auch die Bestimmung zur Abfindung dem Grunde nach unwirksam sein. Dies würde denknotwendig bewirken, dass der Kläger als Bezieher von Energiebeihilfe auf deren weitere jährliche Leistung Anspruch hätte. Ein weitergehender Abfindungsanspruch ergäbe sich nicht. b) Das Gericht ist auch für diesen Fall nicht befugt, anstelle der - unterstellt unwirksamen - tariflichen Abfindungshöhe dem Kläger einen anderen, ggf. höheren als den tariflichen Betrag zuzusprechen. Auch tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung zugänglich, soweit damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine solche Auslegung hat daher außer Betracht zu bleiben, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht (BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - AP BAT § 26 Nr. 2 zu 4. a) der Gründe) . Demgegenüber haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Pflicht, eine unbewusste Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Die Tarifvertragsparteien haben in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren (BAG 21. 6. 2000 - 4 AZR 931/98 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276; BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - AP BAT § 26 Nr. 2 zu 4. a) der Gründe) . Diese Möglichkeit scheidet erst aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Lösung zu finden (BAG 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - AP TVAL II § 42 Nr. 7: BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - AP BAT § 26 Nr. 2 zu 4. a) der Gründe) . So haben für die Vergangenheit gleichheitswidrig ausgeklammerte Personen Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) . Im Streitfall besteht für die Tarifvertragsparteien in dem Fall der Nichtigkeit der Abfindungsregelung ein nicht unwesentlicher Handlungsspielraum. Sie könnten u.a. bei der in der großen Vielzahl der Fälle erst zukünftigen Abfindung und der somit auch in die Zukunft reichenden Neugestaltung der Abfindungsregelung ggf. davon absehen, besonders alte Versorgungsempfänger bei der Abfindungsberechnung wie bisher zu begünstigen. Sie wären weiter in der Lage, anstelle einer pauschalen Berechnung der jeweils maßgeblichen Lebensalter aus der Differenz zwischen Abfindungsjahr und Geburtsjahr eine genauere Berechnung vorzunehmen, ohne dass sie dies müssten. Weiter könnten sie auch auf die Abfindung der Ansprüche auf Energiebeihilfe ganz oder teilweise verzichten oder den Abfindungszeitpunkt verschieben. Die Sachlage unterscheidet sich insoweit wesentlich von Fällen vergangenheitsbezogener Regelungen bei gleichheitswidrigen Tarifnormen. III. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Berufung zu tragen. D. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG Beschluss vom 25.9.2012 – 1 AZN 1622/12; BAG Beschluss vom 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11, Rn. 10; BAG Beschluss vom 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79 - BAGE 32, 203; BAG Beschluss vom 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52) . Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betroffen ist. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11, Rn. 11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3 und 5, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 74) . Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die bloße große Zahl von derzeit rund 440 ähnlich gelagerten Fällen, welche vor der Berufungskammer anhängig sind, begründet ebenso keine grundsätzliche Bedeutung wie der Umstand, dass sich das Bundesarbeitsgericht zu konkreten Fragen der Bewertung der Hausbrandkohlen im Zusammenhang mit dem dargestellten Tarifrecht noch nicht geäußert hat. Die relevanten Fragestellungen sind bereits anhand der gefestigten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, denen die Kammer gefolgt ist, zu beantworten. Weiter werden die sich stellenden Rechtsfragen über den Bereich der durch die Abwicklung von Ansprüche auf Hausbrandkohlen und Energiebeihilfe im Zusammenhang mit der Stilllegung der deutschen Steinkohlenförderung hinaus ersichtlich keine Bedeutung haben, es stellen sich insoweit lediglich in zeitlich und inhaltlich begrenztem Rahmen spezifische Fragen für den betroffenen Tarif- und Unternehmensbereich, welche durch die Berufungskammer in Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beantwortet wurden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung für die einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts ist den sich fallbezogen stellenden Fragen nicht eigen. [1] Protokollarische Erklärung Nr. 3 (Anlage 1) [2] Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich. [3] Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich. [4] Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich.