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Urteil

15 Sa 1094/18

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2019:0404.15SA1094.18.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.09.2018 – 4 Ca 2054/18 –, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, 650,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.09.2018 – 4 Ca 2054/18 –, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 650,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 an den Kläger zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine Jubiläumszuwendung. Der Kläger ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Zeitraum vom 1. September 1992 bis zum 28.Februar 1996 absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung bei der E, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Es schloss sich unmittelbar an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der E. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über; es gilt der „Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des E Konzerns (BasisTV)“. § 35 Abs. 1 BasisTV lautet: „Jubiläumszuwendungen Arbeitnehmer erhalten als Jubiläumszuwendung nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren 650 EUR, von 40 Jahren 850 EUR, von 50 Jahren 1.100 EUR sofern sie am Jubiläumstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. […]“ § 5 BasisTV hat folgenden Wortlaut: „Betriebszugehörigkeit (1) Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1 geltend auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurden. (2) Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem jeweiligen Arbeitgeber oder einem Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers begründet, können auch Zeiten nach Absatz 1 berücksichtigt werden.“ Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 (Bl. 5f. d. A.) beanspruchte der Kläger von der Beklagten erfolglos die Zahlung einer Jubiläumszuwendung von 650 Euro. Der Kläger hat gemeint, aufgrund seiner 25jährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf die tarifliche Jubiläumszuwendung zu haben. Die Ausbildungszeit sei bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Es mache keinen Unterschied, dass die Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber begonnen sei, wenn die Beklagte mit Übergang des Arbeitsverhältnisses alle Rechte und Pflichten aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis übernommen habe. Dem BasisTV sei nicht zu entnehmen, dass ein Ausbildungsverhältnis im Rahmen der Betriebszugehörigkeit ausgeschlossen ist. Zwar spreche § 5 BasisTV für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit von einem Arbeitsverhältnis. Es sei jedoch nicht ersichtlich, worin sich ein Ausbildungsverhältnis und ein Arbeitsverhältnis unterscheiden. Beide Verhältnisse wiesen eine vertragliche Verbindung zwischen einem besonders schützenswerten Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber auf; auch der Auszubildende schulde eine festgelegte Arbeitszeit, in welcher er dem Arbeitgeber unter den zugrundeliegenden Möglichkeiten seine bestmögliche Arbeitsleistung schulde. Demzufolge sei ein Ausbildungsverhältnis nur eine spezielle Ausprägung des Arbeitsverhältnisses, welchem wegen seiner Besonderheiten gewisse Spezialregelungen zugrunde lägen. Im Übrigen greife § 10 BBiG auf die Regelungen des normalen Arbeitsverhältnisses zurück. Jedenfalls ergebe sich die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit unmittelbar aus § 10 Abs. 2 BBiG. Es gelte somit der Grundsatz, dass mit Eintritt in den Betrieb die Betriebszugehörigkeit anlaufe, soweit keine Ausnahmeregelung bestehe. Eine derartige Ausnahmeregelung liege jedoch weder gesetzlich noch tarifvertraglich vor. Allein die Bezeichnung „Arbeitsverhältnis“ genüge nicht, eine solche Ausnahme zu begründen. Hieran ändere auch nichts die Regelung in § 5 Abs. 3 MTV E T, welcher ausdrücklich regele, das Ausbildungsverhältnisse als Zeit der Zugehörigkeit der E T GmbH anzurechnen sind. Denn im Gegensatz zum BasisTV hätte man hier lediglich erkannt, dass es sich bei der Ausbildungszeit möglicherweise um eine Ausnahme handele, welche abschließend zu regeln sei. Demzufolge sei lediglich aus Rechtssicherheitsgründen in Absatz 3 eine positive Regelung aufgenommen worden. Dies führe aber nicht zu dem Umkehrschluss, dass aufgrund des Fehlens einer solchen Regelung im BasisTV die Anrechnung von Ausbildungsverhältnissen dort ausgeschlossen sein solle. Schließlich sei auf den telos der tariflichen Regelung abzustellen. Eine Prämie für Betriebszugehörigkeit stelle gerade auf die Belohnung der Treue des Angestellten zu seinem Arbeitgeber ab. Hierfür mache es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer ausschließlich in einem allgemeinen Arbeitsverhältnis stehe oder bereits zuvor ein Ausbildungsverhältnis bestand. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt 650,-- Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 an den Kläger zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,-- Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Anspruch des Klägers auf das tarifliche Jubiläumsgeld sei noch nicht fällig. Denn die Zeit der Ausbildung zähle nicht zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit; diese stelle vielmehr ausdrücklich ab auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. In einem Arbeitsverhältnis zu ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin stehe der Kläger erst seit 1996. Der Wortlaut in § 5 BasisTV sei eindeutig; mehrfach sei von „Arbeitsverhältnis“ die Rede. Das Berufsausbildungsverhältnis werde in dieser Regelung gerade nicht genannt. Ein solches sei nicht generell mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Dies ergebe sich bereits aus der unterschiedlichen Pflichtenbindung der Vertragspartner in den beiden Verhältnissen. Im Berufsausbildungsverhältnis gehe es nicht entscheidend um die Erbringung abhängiger Arbeit gegen Vergütung, sondern vorrangig um Berufsausbildung. Auch die Systematik des BasisTV spreche dafür, Berufsausbildungszeiten bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht zu berücksichtigen. So werde in § 3 Abs. 2 BasisTV im Rahmen der Probezeit ausdrücklich zwischen Arbeitsverhältnis und Ausbildungsverhältnis unterschieden und die Ausbildungszeit für die Probezeit angerechnet. Das Ausbildungsverhältnis im Rahmen des § 5 BasisTV könne demnach nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden. Auch stütze die Systematik des zwischen den Tarifvertragsparteien AGV MOVE und EVG vereinbarten Tarifvertragssystems diese Auslegung. Zu dem Grundsatz, dass Ausbildungszeiten bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeit keine Berücksichtigung finden, gebe es genau eine Ausnahme, nämlich § 5 Abs. 3 MTV E T, die lediglich auf Mitarbeiter bei der E T GmbH anzuwenden sei. Diese Bestimmung regele ausdrücklich, dass die Zeit des Ausbildungsverhältnisses für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist. Daraus folge im Umkehrschluss, dass in § 5 BasisTV, bei dem eine solche Regelung gerade fehle, die Ausbildungszeiten für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht angerechnet werden. Selbst wenn Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen seien, sei die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen. Denn vorliegend gehe es um die Auslegung einer tariflichen Norm. Hierzu verweist die Beklagte auf einen Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz ( 8 Sa 348/09). Danach werde die in Form eines Berufsausbildungsverhältnisses absolvierte Ausbildungszeit nicht zur Beschäftigungszeit im Sinne des § 11 Nr. 1 MTV Pro Seniore gezählt. Das Arbeitsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 6. September 2018 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet: Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 650 Euro brutto nebst geltend gemachter Zinsen. Denn im September 2017 habe eine Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren vorgelegen. Die Zeit der Berufsausbildung zähle für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 5 BasisTV mit. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Tarifvertrags. Der Wortlaut der tariflichen Regelung des § 5 Abs. 1 BasisTV verwende den Begriff Arbeitsverhältnis. Zwar seien ein Berufsausbildungsverhältnis und ein Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht generell gleichzusetzen. Allerdings bestimme § 10 Abs. 2 BBiG, dass auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind. Das Ausbildungsverhältnis unterstehe somit grundsätzlich den für das Arbeitsverhältnis geltenden Vorschriften, damit der Auszubildende gleich einem Arbeitnehmer geschützt werde. Auch folgere die Rechtsprechung für die Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB, dass ein Ausbildungsverhältnis in diese Wartezeit mit eingerechnet wird. Zur Begründung führe das Bundesarbeitsgericht aus, dass die verlängerten Kündigungsfristen letztlich die Betriebs- bzw. Unternehmenstreue honorieren und der damit typischerweise einhergehenden Verminderung der Flexibilität Rechnung tragen sollen. Auch die Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG entstehe bei nahtloser Übernahme des Ausgebildeten in ein Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht neu. Schließlich sei bei der Berechnung der Wartezeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG, der ebenfalls auf den Bestand des „Arbeitsverhältnisses“ abstellt, die Ausbildungszeit anzurechnen. Die Rechtsprechung folgere somit aus der Verweisung in § 10 Abs. 2 BBiG für den Regelfall eine Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Vorschriften und somit eine Anrechnung der Ausbildungszeit auf die Betriebszugehörigkeit. Abweichungen müssten sich durch den Erziehungs-/ Ausbildungszweck rechtfertigen. Eine derartige Abweichung sei bei einer Jubiläumszuwendung nicht erkennbar. Mit dem Begriff „Arbeitsverhältnis“ hätten die Tarifvertragsparteien juristische Fachsprache verwendet. Es sei davon auszugehen, dass sie diesen Begriff auch in der Bedeutung der Fachsprache verwenden wollten. Auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung führe zu dem gefundenen Ergebnis. Eine Jubiläumszuwendung sei grundsätzlich die Anerkennung einer besonderen Betriebstreue des Arbeitnehmers. Betriebstreu sei ein Arbeitnehmer unabhängig davon, ob Zeiten der Betriebsangehörigkeit Ausbildungszeiten waren. Argumente der tariflichen Systematik könnten nicht überzeugen. Der MTV E T finde schon keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. Zudem bestätige die Formulierung in § 5 Abs. 3 MTV E T nur die vorgenommene Auslegung von § 5 Abs. 1 BasisTV. Aus § 5 Abs. 3 MTV E T sei der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar, die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu übernehmen. Auch ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 BasisTV führe nicht dazu, die Ausbildungszeit nicht mit in die Betriebszugehörigkeit einzurechnen. Zwar finde in § 3 Abs. 2 BasisTV das Ausbildungsverhältnis ausdrücklich Erwähnung. Doch gehe es in der Bestimmung um die Probezeit bzw. deren Entbehrlichkeit. Jedenfalls führe die Erwähnung des Begriffs Ausbildungsverhältnis in § 3 Abs. 2 BasisTV nicht dazu, Zeiten der Ausbildung bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 BasisTV nicht zu berücksichtigen. Zudem stehe dem Kläger die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro zu. Gegen das ihr am 17. Oktober 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 19. Oktober 2018 Berufung eingelegt und diese – nach ihr bewilligter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Januar 2019 – mit einem am 16. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Auslegung des § 5 BasisTV überzeugten nicht. Nach ständiger Rechtsprechung sei nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ein Arbeitsverhältnis einem Berufsausbildungsverhältnis nicht gleichzusetzen. Allein aus der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts zu § 622 BGB könne eine Gleichsetzung nicht geschlossen werden. Es gebe gegenteilige Entscheidungen aus dem Jahre 2011 (7 AZR 375/10 und 10 AZR 360/10). Bereits der Wortlaut der Tarifnorm spreche dafür, dass Auszubildende nicht als anspruchsberechtigte Arbeitnehmer gelten. Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch sei ein Arbeitsverhältnis einem Berufsausbildungsverhältnis nicht gleichzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse ganz unterschiedliche Pflichtenbindungen aufwiesen. Diese Auslegung werde durch den tariflichen Gesamtzusammenhang des BasisTV bestätigt. Die Beklagte verweist hierfür erneut auf BAG 10 AZR 360/10. Auch lasse § 3 Abs. 2 BasisTV ohne Zweifel erkennen, dass den Tarifvertragsparteien die unterschiedlichen Begrifflichkeiten „Arbeitsverhältnis“ und „Ausbildungsverhältnis“ bekannt seien. Es nehme § 5 Abs. 2 BasisTV zudem ausdrücklich Bezug auf den Begriff des Arbeitnehmers, und § 1 Abs. 2 d) schließe Auszubildende ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus. Die Rechte und Pflichten der Auszubildenden seien in § 2 Anhang zum FGr 4-TV geregelt bzw. die Ansprüche der Auszubildenden in dem Nachwuchskräftetarifvertrag. Zu diesen zählten nicht §§ 5 und 35 BasisTV. Auch gingen die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Sinn und Zweck fehl. Die freiwillige tarifliche Leistung wollten die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern nur für Zeiten der Erbringung von Arbeitsleistung gewähren, nicht aber für Zeiten Berufsausbildung. Ein Anspruch auf die Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB stehe dem Kläger nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 nicht zu. Die Beklagte beantragt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 6. September 2018 - 4 Ca 2054/18 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und trägt im Wesentlichen vor, dass es für die Auslegung nicht darauf ankomme, dass in § 35 BasisTV der Begriff „Arbeitnehmer“ verwendet werde, da nicht zweifelhaft sei, dass die Leistungen nach dem BasisTV nur Arbeitnehmer der Beklagten beanspruchen können, Auszubildende hingegen nicht. Es gehe vielmehr allein darum, ob bei Arbeitnehmern die Zeit der Berufsausbildung der Betriebszugehörigkeit hinzuzurechnen sei. Der Hinweis der Beklagten auf BAG 10 AZR 360/10 sei ebenso unergiebig wie der auf BAG 7 AZR 375/10; beide Entscheidungen behandelten nicht die Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die Betriebszugehörigkeit. Weder § 5 noch § 12 BasisTV lasse sich entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien vom gesetzlichen Begriff der Betriebszugehörigkeit hätten abweichen wollen. Der Begriff der Betriebszugehörigkeit sei in § 35 BasisTV nicht anders auszulegen als in § 21 BasisTV. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung von § 5 BasisTV würde dazu führen, dass Ausbildungszeiten bei der Wartezeit nach § 1 KSchG keine Berücksichtigung fänden; dies aber wäre gesetzeswidrig. Auch verwendeten Rechtsprechung und Literatur die Begriffe „ununterbrochener Bestand des Arbeitsverhältnisses“ und „Betriebszugehörigkeit“ in § 1 KSchG und § 622 BGB einhellig synonym. Aus dem tariflichen Zusammenhang, speziell in Ansehung von § 23 BasisTV, ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der Betriebszugehörigkeit in § 5 BasisTV einheitlich entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen verwenden wollten. Auf die Frage des Leistungszwecks komme es wegen der einheitlichen Regelung in § 5 BasisTV nicht an; gleichwohl teile er - der Kläger - die Auffassung des Gerichts, dass die Jubiläumszuwendung ausschließlich die Betriebstreue honoriere. Letztlich komme der Bestimmung des § 3 Abs. 2 BasisTV für die Auslegung des Begriffs der Betriebszugehörigkeit keine Bedeutung zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe. Schließlich ergebe sich auch nichts anderes aus den Bestimmungen in § 5 MTV E T. Auch dort werde nicht von dem gesetzlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 622 BGB abgewichen. Soweit die Tarifbestimmung auf ein „ständiges“ Arbeitsverhältnis abstellt, frage sich bereits, ob damit überhaupt etwas anderes als ein „ununterbrochenes“ Arbeitsverhältnis gemeint sein könne. Sei mit „ständig“ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemeint, habe nur in diesem Tarifwerk die Notwendigkeit bestanden, weitere Regelungen in den Absätzen 2 und 3 des § 5 MTV E T aufzunehmen. Hingegen finde sich in § 5 BasisTV die Formulierung „ständig“ nicht. § 5 MTV E T gebe daher nichts her für die Auslegung von § 5 BasisTV. Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 6. September 2018 ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der verlängerten Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 5 ArbGG) ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden; sie ist damit zulässig. II. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Jubiläumszuwendung in Höhe von 650 Euro brutto nebst gesetzlicher Zinsen hat. Hingegen besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) in Höhe von 40 Euro; insoweit war das Urteil abzuändern. 1. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 650 Euro brutto verlangen, § 35 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 BasisTV. a) Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung haben gemäß § 35 Abs. 1 BasisTV Arbeitnehmer ua. nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren. In diesem Fall beträgt die Zuwendung 650 Euro. Der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten wies im September 2017 eine Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren auf. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. Bei der Tarifauslegung kommt es zunächst auf den Wortlaut und den durch ihn vermittelten Wortsinn an, sodann auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (st. Rspr., vgl nur BAG 15. Mai 2018 – 1 AZR 37/17, ju ris; BAG 26. September 2017 - 1 AZR 717/15, juris Rn. 24) . aa) Bei der Wortlautauslegung ist der von den Tarifvertragsparteien verwendete Sprachgebrauch maßgeblich. Bedienen sich die Tarifvertragsparteien der juristischen Fachsprache, darf davon ausgegangen werden, dass sie die verwendeten Begriffe in der Bedeutung der Fachsprache angewendet haben ( BAG 19. August 1987 – 4 AZR 128/87, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge Fernverkehr; BAG 18. März 2003 – 9 AZR 691/01, AP Nr. 1 zu § 49 MTArb). Im Übrigen ist auf den Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus allgemein zugänglichen Nachschlagewerken erschließt. (1) Nach § 35 BasisTV erhalten Arbeitnehmer nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 650 Euro. § 35 BasisTV beschreibt den Begriff der Betriebszugehörigkeit nicht. Jedoch ist in § 5 Abs. 1 BasisTV die Betriebszugehörigkeit definiert als die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 35 BasisTV meint somit die Zeit, die in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber verbracht wurde. Die Zeit der Berufsausbildung des Klägers vom 1. September 1992 bis zum 28.Februar 1996 ist auf die Betriebszugehörigkeit iSv. § 35 BasisTV anzurechnen. (2) Die Begriffe Arbeitsverhältnis und Ausbildungsverhältnis sind zwar nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch nicht generell gleichzusetzen (BAG 21. September 2011 – 7 AZR 375/10, NZA 2012, 255) , weil beide Vertragsverhältnisse ganz unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen ( BAG 18. Mai 2011 – 10 AZR 360/10, juris; BAG 20. August 2003 – 5 AZR 436/02, juris) ; auch kann das Berufsausbildungsverhältnis nicht als spezieller Fall eines Arbeitsverhältnisses angesehen werden (BAG v. 20. August 2003 – 5 AZR 436/02)., Juris ). Das Arbeitsgericht weist jedoch zutreffend darauf hin, dass § 10 Abs. 2 BBiG bestimmt, dass auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind. Das bedeutet, dass das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich den für das Arbeitsverhältnis geltenden Vorschriften unterliegt, damit der Auszubildende gleich einem Arbeitnehmer geschützt wird (BAG 20. September 2006 – 10 AZR 439/05, NZA 2007, 977: Untersagung jeder Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers während des rechtlichen Bestehens des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses, abgeleitet aus der Treuepflicht) . Aus § 10 Abs. 2 BBiG folgert die Rechtsprechung zudem für die Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB, der ebenfalls auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses abstellt, dass ein Ausbildungsverhältnis in diese Wartezeit mit eingerechnet wird (BAG 9. September 2010 – 2 AZR 714/08, juris unter Hinweis auf BAG 2. Dezember 1999 – 2 AZR 139/99, AP BGB § 622 Nr. 57) . Die verlängerten Kündigungsfristen, so das Bundesarbeitsgericht, honorierten letztlich die Betriebs- bzw. Unternehmenstreue und trügen der damit typischerweise einhergehenden Verminderung der Flexibilität Rechnung. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob die Zeit im Betrieb bzw. Unternehmen in einem reinen Arbeitsverhältnis oder - teilweise - auch in einem Ausbildungsverhältnis verbracht worden sei. (3) Den Gedanken, dass das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich den für das Arbeitsverhältnis geltenden Vorschriften unterliegt, um so den Auszubildenden in mindestens gleichem Maße wie Arbeitnehmern den Schutz der arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze zu gewähren, formuliert auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juli 2015 (6 AZR 490/14, NZA-RR 2015, 628). Hiernach sind Berufsausbildungsverhältnisse Arbeitsverhältnisse im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, soweit sich aus dem Berufsbildungsgesetz nicht etwas anderes ergibt. (4) Ebenso entsteht die Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EFZG nicht neu, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird (BAG 20. August 2003 – 5 AZR 436/02, BAGE 107, 172) . Schließlich ist bei der Berechnung der Wartezeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG, der ebenfalls auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses abstellt, ist die Ausbildungszeit anzurechnen (BAG 26. August 1976 – 2 AZR 377/75, DB 1977, 544) . (5) Die von der Beklagten angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (7 AZR 375/10 und 10 AZR 360/10) sind unergiebig; darauf weist der Kläger zutreffend hin. Beide Entscheidungen behandeln nicht die Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die Betriebszugehörigkeit. Betrifft die erste Entscheidung die Frage, ob ein Auszubildender Arbeitnehmer im Sinne der dort einschlägigen tariflichen Bestimmung ist, nicht jedoch die Problematik, ob Zeiten der Berufsausbildung auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen sind, beschäftigt sich das zweite Urteil mit der Frage, ob ein Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis iSd. Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist (und verneint diese). Das Urteil gibt indes nichts her für die Auslegung des Begriffs der Betriebszugehörigkeit. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 4. November 2009 (8 Sa 348/09, juris) , wonach die Ausbildungszeit eines Arbeitnehmers, die in Form eines Berufsausbildungsverhältnisses absolviert wurde, gerade nicht zur Beschäftigungszeit im Sinne der zitierten tariflichen Norm zählt, führt nicht weiter. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um eine Höhergruppierung nach zurückgelegten Beschäftigungsjahren/-zeiten, somit um eine höhere tarifliche Einstufung basierend auf erbrachter Arbeitsleistung. Bei der Berufsausbildung steht hingegen die Ausbildung und nicht die Erbringung von Arbeitsleistung im Vordergrund, so dass es sachlich gerechtfertigt ist, Zeiten der Ausbildung auszunehmen. Für den Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung kommt es jedoch nicht auf erbrachte Arbeitsleistung an, sondern es steht insoweit die Betriebstreue im Mittelpunkt der Betrachtung. (6) Dass den Tarifvertragsparteien die unterschiedlichen Begrifflichkeiten „Arbeitsverhältnis“ und „Ausbildungsverhältnis“ bekannt gewesen und gegebenenfalls differenziert zu behandeln sind, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Doch ergibt sich aus § 3 Abs. 2 BasisTV nichts dafür, dass bzw. warum Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht mit einzubeziehen sein sollen. Ebensowenig vermag die Rechtsposition der Beklagten zu stützen ihr Hinweis auf § 5 Abs. 2 und bzw. iZm. § 1 Abs. 2 d BasisTV. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts kann verwiesen werden. Dass die Rechte und Pflichten der Auszubildenden in § 2 Anhang zum FGr 4-TV und im Nachwuchskräftetarifvertrag geregelt sind, ist unbestritten. Dieser Hinweis führt indes nicht zu der Annahme, Zeiten der Berufsausbildung nicht auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. (7) Die ausgewertete Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts folgert speziell aus der Verweisung in § 10 Abs. 2 BBiG im Regelfall eine Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Vorschriften und somit, wie gesehen, eine Anrechnung der Ausbildungszeit auf die Betriebszugehörigkeit. Abweichungen müssen sich durch den originären Ausbildungszweck rechtfertigen. Mit dem Arbeitsgericht nimmt auch das Berufungsgericht an, dass sich eine derartige Abweichung für den Anwendungsfall einer Jubiläumszuwendung nicht erschließt. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 BasisTV ist nach Auslegung der von den Tarifvertragsparteien verwendeten juristischen Fachsprache im Ergebnis dahin zu verstehen, dass Zeiten der Berufsausbildung bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind. bb) Sinn und Zweck der tariflichen Regelung in § 35 Abs. 1 BasisTV führen zum gleichen Ergebnis. Eine Jubiläumszuwendung stellt grundsätzlich nicht eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers für erbrachte Arbeitsleistung dar, sondern will eine besondere Betriebstreue des Arbeitnehmers anerkennen (BAG 28. August 2013 – 10 AZR 497/12, juris; BAG 10. Februar 1993 – 10 AZR 207/91, NZA 1993, 803; BAG 26.September 2007 – 10 AZR 657/06, NZA 2007, 1426) . Mit einer Jubiläumszuwendung soll honoriert werden das Interesse des Arbeitnehmers an einer zeitlich besonders erheblichen Betriebszugehörigkeit. Betriebstreue zeigt ein Arbeitnehmer unabhängig davon, ob bestimmte, eher kürzere Zeiten der Zugehörigkeit zum Betrieb Ausbildungszeiten waren. Gegenteiliges lassen die tariflichen Regelungen der §§ 5, 35 BasisTV nicht erkennen. Die Beklagte bezweckt mit der Jubiläumszuwendung die Anerkennung der Betriebstreue ihrer Mitarbeiter. Diese besteht sowohl in Zeiten der Berufsausbildung wie auch in Zeiten des Arbeitsverhältnisses. cc) Soweit die Beklagte sich für die tarifliche Systematik auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 MTV E T berufen hat, bestätigt die dortige Formulierung die vorgenommene Auslegung von § 5 Abs. 1 Basis TV. Auf die zutreffenden und von der Berufung nicht mehr angegriffenen Ausführungen des Arbeitsgerichts kann verwiesen werden. b) Zinsen auf die Klageforderung von 650 Euro kann der Kläger aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB verlangen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro; insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Pauschale. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB aus (BAG 25. September 2018 – 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121) . III. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig gering war und allenfalls geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.