OffeneUrteileSuche
Urteil

9 Sa 936/17

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2019:0507.9SA936.17.00
39Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

39 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.05.2017, Az. 2 Ca 2109/16 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.05.2017, Az. 2 Ca 2109/16 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf weitere jährliche Zahlung von Energiebeihilfe. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an. Der 1954 geborene, verheiratete Kläger war seit 1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.07.2011. Seit dem 01.08.2016 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente. Er erhielt seit dem Renteneintritt von der Beklagten Energiebeihilfe in Höhe von jährlich 283,78 €, die mit dem Betrag von 3.840,00 € abgefunden wurde. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die jeweils für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus geltenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V. Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus in der seit dem 1.7.2002 geltenden Fassung lautet: § 56 Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 5 dieses Manteltarifvertrages. Sie gelten ausschließlich für: - aktive Arbeiter und Angestellte - vor dem 01. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen - nach dem 01. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen" Vor dem 01. Juli 2002 waren sowohl der Stichtag 01.07.2002 als auch das Erfordernis einer an diesem bereits zurückgelegten Beschäftigungszeit von 20 Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau nicht in § 56 des MTV enthalten. In der Anlage 5 zum MTV wurden die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil A betrifft unter Ziffer I. die Bezugsrechte für aktive Arbeiter, unter Ziffer II. für ehemalige Arbeiter und deren Witwen, Teil B behandelt unter Ziffer I. die Bezugsrechte der aktiven Angestellten und unter Ziffer II diejenigen der ausgeschiedenen Angestellten und deren Witwen. Die Anlage 5 zum MTV enthält in der Fassung vom 02. Mai 2002, welche bis zum Ablauf des 31.12.2018 gültig war, u.a. folgende Regelungen: „Anlage 5 zum ANMTV Hausbrand in der Fassung vom 02. Mai 2002 A. Arbeiter I. Hausbrand für aktive Arbeiter § 1 Bezugsberechtigt sind: a) verheiratete Arbeiter, sofern sie mit ihrer Familie einen gemeinsamen Haushalt führen oder sie nachweislich unterhalten, b) verwitwete oder geschiedene Arbeiter, wenn sie mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder ihre geschiedene Ehefrau oder ihre Kinder nachweislich unterhalten, c) kinderlos verwitwete oder geschiedene Arbeiter, wenn sie nachweislich ihren Haushalt weiterführen, d) unverheiratete Arbeiter, die Haupternährer ihrer Familie sind *), e) unverheiratete Arbeiter. *) Ein unverheirateter Arbeiter gilt als Haupternährer seiner Familie, wenn er mit Eltern, Großeltern, Geschwistern oder Stiefgeschwistern einen gemeinsamen Haushalt führt und diese überwiegend unterhält. Voraussetzung ist, dass das monatliche Gesamteinkommen aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen – ohne den Antragsteller gerechnet – bei 1 – 2 Haushaltsangehörigen 30 v. H. bei 3 „ 45 v. H. bei 4 „ 60 v. H. bei 5 „ 75 v. H. bei 6 und mehr „ 90 v. H. des Tariflohnes der Lohngruppe 6 bei 22 Schichten nicht übersteigt. § 2 (1) Arbeiter, die nach § 1 Buchstabe a) bis d) bezugsberechtigt sind, erhalten jährlich bis zu 150 Ztr. Hausbrand. (2) Arbeiter, die nach § 1 Buchstabe e) bezugsberechtigt sind, erhalten jährlich bis zu 100 Ztr. Hausbrand. (3) Für das Bezugsrecht von Teilzeitbeschäftigten gilt § 5 der Anlage 6 zum Arbeitnehmermanteltarifvertrag (Teilzeitarbeit im Saarbergbau). § 3 (1) Sind in einem Haushalt mehrere Personen nach § 1 Buchstabe a) bis e) bezugsberechtigt, so sind ihnen insgesamt bis zu 150 Ztr. Hausbrand zu gewähren. (2) Ist ein Arbeiter nach § 1 Buchstabe a), b) oder d) bezugsberechtigt, so beträgt die Höchstbezugsmenge 180 Ztr. Hausbrand, wenn mit ihm ein unverheirateter bezugsberechtigter Angestellter in häuslicher Gemeinschaft lebt. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 steht jedem Bezugsberechtigten ein gleicher Anteil an der Höchstbezugsmenge zu. (4) Ist ein Arbeiter aufgrund dieser Bestimmungen doppelt bezugsberechtigt, so gilt nur das größere Bezugsrecht. (5) Bezugsberechtigte, die in Werksheimen wohnen, ohne dort ihren Hauptwohnsitz begründet zu haben, darf die ihnen zustehende Hausbrandmenge nicht gekürzt werden. § 4 (1) Als Hausbrandkohle gelten für Kleinfeuerungsanlagen geeignete Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion des deutschen Steinkohlenbergbaus. (2) Der Hausbrand wird ab Ausgabestelle gewährt. (3) Die Kosten für den Transport des Hausbrandes ab regionaler Ausgabestelle zur Wohnung hat der Bezugsberechtigte zu tragen. Zur Durchführung des Transportes besteht eine zentrale Transportorganisation, die die erforderlichen Transportleistungen für alle Hausbrandbezugsberechtigten im Saarbergbau (mit Ausnahme der Bezugsberechtigten der Dr. Arnold Schäfer GmbH und der Bergwerksgesellschaft Merchweiler mbH) bewirkt. (4) Zur Regelung aller mit dem Hausbrandtransport zusammenhängenden Fragen und zur Beaufsichtigung der Transportorganisation berufen die Tarifvertragsparteien eine paritätische Kommission *). Vier Mitglieder werden vom Unternehmensverband Saarbergbau, vier Mitglieder von den im Saarbergbau vertretenen Gewerkschaften benannt. Berufung und Abberufung geschehen durch gegenseitige schriftliche Mitteilung der Tarifvertragsparteien. (5) Der Hausbrandtransport ist durch geeignete Kohlenhandels- und Kohlentransportfirmen zu möglichst günstigen Bedingungen durchzuführen. Die von den Hausbrandbezugsberechtigten zu tragenden anteiligen Kosten sind so zu berechnen, dass endgültig weder Überschüsse noch Fehlbeträge verbleiben; Differenzbeträge, die sich bei einer vorläufigen Abrechnung ergeben, sind spätestens im folgenden Jahr in die Berechnung der anteiligen Kosten einzubeziehen. Grundsätzlich wird je Tonne transportierten Hausbrandes ein Betrag erhoben, bei dessen Ermittlung die Länge des Transportweges angemessen berücksichtigt wird. (6) Treten innerhalb der Kommission bei der Erfüllung der vorstehend genannten und aller sonstigen im Rahmen der Transportorganisation zu lösenden Aufgaben nicht überbrückbare Meinungsverschiedenheiten auf, so entscheiden die Tarifvertragsparteien. (7) Die Werksleitung darf das Bezugsrecht nicht einschränken; maßgebend für die Abrufe bis zur Höchstmenge ist ausschließlich der tatsächliche Verbrauch im Haushalt der Bezugsberechtigten. *) Die Kommission besteht aus denselben Personen wie die unter Buchstabe B § 5 vorgesehene Kommission, da sie die gleichen Aufgaben für Arbeiter und Angestellte zu erfüllen hat. § 5 (1) Arbeiter erhalten ein Kohlentransportgeld in Höhe von -3,07 €/t, wenn sie bis zu fünf Kilometer von der Abfuhrstelle entfernt wohnen; -4,09 €/t, wenn sie fünf bis zehn Kilometer von der Abfuhrstelle entfernt wohnen; -8,18 €/t, wenn sie mehr als zehn Kilometer von der Abfuhrstelle entfernt wohnen. Die vorstehenden Kilometerzahlen beziehen sich auf Luftlinienentfernung. (2) Das Kohlentransportgeld wird je abgefahrener Tonne Hausbrand vergütet. (3) Die Arbeiter, deren Hausbrand durch die Eisenbahn transportiert wird, erhalten das Kohlentransportgeld der Zone 3 (8,18 €/t). (4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeiter nur Anspruch auf Vergütung des Kohlentransportgeldes, das sich für die bis zu diesem Zeitraum fälligen Kohlenmengen ergibt. § 6 (1) Das Hausbrandjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember; es besteht aus zwei Bezugshalbjahren (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). (2) Die den Bezugsberechtigten zustehende Höchstbezugsmenge wird bis zu 50 % in jedem Bezugshalbjahr geliefert. (3) Hausbrandmengen, die in einem Bezugshalbjahr nicht bezogen sind, werden nach seinem Ablauf nicht nachgeliefert. § 7 (1) Arbeiter, die im Laufe des Hausbrandjahres von einer Berechtigungsgruppe in eine andere mit niedrigerem Bezugsrecht wechseln, behalten den höheren Anspruch bis zum Ende des Hausbrandjahres. (2) Arbeiter, die im Laufe des Hausbrandjahres in eine höhere Berechtigungsgruppe wechseln, haben ab dem Ersten des dem Wechsel folgenden Monats Anspruch auf das höhere Bezugsrecht. § 8 (1) Bezugsberechtigte Arbeiter können nach ihrer Wahl a) zur Erleichterung eines Mehrverbrauches von Strom und Gas für Zwecke des Kochens und der Warmwasserbereitung in Küche und Bad im Rahmen ihres Anspruches auf Belieferung mit Hausbrand für den eigenen Bedarf anstelle einer Hausbrandmenge bis zu 60 Ztr. eine finanzielle Beihilfe jährlich erhalten (Teilablösung) oder b) die Vergütung der ihnen insgesamt zustehenden Hausbrandmengen, höchstens jedoch 150 Ztr. erhalten (Vollablösung). (2) Der Vergütungssatz für den abgelösten Hausbrand beträgt 113,51 €/t. Zur Umrechnung auf Beträge je Zentner ist der Vergütungssatz je t durch 20 zu dividieren. Das Ergebnis ist nicht zu runden. Die kaufmännische Rundung auf 2 Kommastellen ist erst bei dem errechneten Abgeltungsbetrag zulässig. § 9 Wird die finanzielle Beihilfe in Anspruch genommen, so vermindern sich die in den §§ 2 und 3 festgelegten Höchstbezugsmengen um die durch die Beihilfe abgelösten Mengen. Bei der Vollablösung entfällt jegliche Belieferung mit Hausbrand. § 10 (1) Der Antrag auf Gewährung der finanziellen Beihilfe (Teilablösung) kann jeweils bis zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) des laufenden Hausbrandjahres beim zuständigen Belegschaftsbüro durch Rückgabe der entsprechenden Bezugsausweise gestellt werden. Zu diesen Terminen können nur fällige Bezugsausweise für die Gewährung der finanziellen Beihilfe vorgelegt werden. Die finanzielle Beihilfe wird jeweils mit der dem Ende des Kalendervierteljahres folgenden Lohnabrechnung überwiesen. (2) Der Arbeiter kann auch beantragen, dass ihm die finanzielle Beihilfe zusammen mit dem Weihnachtsgeld überwiesen wird. In diesem Falle ist der Antrag bis zum 31. Oktober des laufenden Hausbrandjahres beim zuständigen Belegschaftsbüro durch Rückgabe der entsprechenden Bezugsausweise zu stellen. (3) Für Hausbrandmengen, die im laufenden Hausbrandjahr nicht geltend gemacht worden sind, kann nach seinem Ablauf eine finanzielle Beihilfe im Rahmen des Höchstbetrages noch bis Ende Januar des Folgejahres beantragt werden. § 11 (1) Der Antrag auf Vollablösung ist vom Bezugsberechtigten vor Beginn des Hausbrandjahres bei dem zuständigen Belegschaftsbüro abzugeben. Er gilt jeweils für die folgenden Hausbrandjahre, wenn er nicht vor Ablauf eines Jahres zurückgenommen wird. Eine Rücknahme des Antrages ist nur möglich, wenn durch Änderung der Wohnverhältnisse wieder ein Bedarf an Hausbrand entsteht. (2) Beginnt das Arbeitsverhältnis während des Hausbrandjahres, so muss der Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Beschäftigungsmonats gestellt werden. In diesem Fall besteht für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des gesamten Vergütungsbetrages. Dies gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis während des Hausbrandjahres endet. (3) Bei Vollablösung gilt hinsichtlich der Auszahlung des Vergütungsbetrages § 10 Absätze 1 und 2 entsprechend. § 12 (1) Scheiden Arbeiter aus dem Unternehmen aus, so hat es mit dem bereits bezogenen Hausbrand sein Bewenden. Noch vorhandene Bezugsausweise sind bei dem zuständigen Belegschaftsbüro abzugeben. Wird nach dem Ausscheiden noch Hausbrand abgefahren, so ist der Wert des bezogenen Hausbrandes zuzüglich der Transportkosten zu erstatten. (2) Die in § 16 unter Ziffer 1.a), 2.a), 3.a) und 4.a) genannten Arbeiter behalten nach ihrem Ausscheiden anstelle des Invalidenbezugsrechts ihren bisherigen Hausbrandanspruch bis zum Ende des folgenden Bezugshalbjahres. Das Entsprechende gilt für die Vollablösung. § 13 ) (aufgehoben) § 14 Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche Abgaben für den Hausbrand erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten. § 15 Der Hausbrand wird ausschließlich für den eigenen Bedarf gewährt. Seine entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung wird das Bezugsrecht unbeschadet anderer Rechtsfolgen für die Dauer von sechs Monaten entzogen. II. Hausbrand für ausgeschiedene Berginvaliden und deren Witwen § 16 Bezugsberechtigt sind: 1. a) ausgeschiedene Arbeiter, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden die Bergmannsrente (§ 45 Absatz 1 Nr. 1 und 2 RKG), Knappschaftsrente (§§ 45, 47 RKG), das Knappschaftsaltersrente (§ 48 RKG) oder die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 98 a RKG) beziehen oder aufgrund bergmännischer Berufskrankheit ihre Tätigkeit im Unternehmen aufgeben mussten und zuletzt mindestens fünf Jahre im Saarbergbau beschäftigt waren, b) deren Witwen, 2. a) ausgeschiedene Arbeiter, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs-krankheit infolge ihrer Tätigkeit im Saarbergbau um mindestens 50 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert sind, vom Zeitpunkt der Rentengewährung an, ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung, b) deren Witwen," 3. a) ausgeschiedene Arbeiter, die mindestens 20 Jahre im Steinkohlenbergbau – davon zuletzt mindestens fünf Jahre im Saarbergbau – beschäftigt waren und nicht freiwillig ausgeschieden sind oder nicht durch eigenes Verschulden entlassen wurden, vom Zeitpunkt der Gewährung der unter Ziffer 1. a) genannten Renten, b) deren Witwen, 4. a) ausgeschiedene Arbeiter, die 30 und mehr Jahre im Steinkohlenbergbau – davon zuletzt mindestens fünf Jahre im Saarbergbau – beschäftigt waren, vom Zeitpunkt der Gewährung einer der unter Ziffer 1. a) genannten Renten, b) deren Witwen, 5. Witwen durch einen Arbeitsunfall tödlich verunglückter oder an einer Berufskrankheit verstorbener Arbeiter, 6. Witwen, deren Ehegatten bis zum Eintritt des Todes mindestens fünf Jahre im Saarbergbau beschäftigt waren. (2) Dem Ehegatten, dessen Ehe mit einem Bezugsberechtigten geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist und der Rente gemäß § 65 RKG bezieht, wird nach dem Tode des Bezugsberechtigten Hausbrand gewährt, wenn der Verstorbene keine Witwe hinterlässt. (3) Witwer sind den Witwen gleichgestellt. § 17 (1) Als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 gelten: 1. Militärdienst, 2. Kriegsgefangenschaft 3. Dienstverpflichtung oder Abwesenheit wegen Entlassung aus politischen Gründen, wenn der Arbeiter seine Wiedereinstellung vor dem 30. Juni 1946 beantragt hat, 4. Abwesenheit wegen politischer Sanktionen, wenn diese von 1945 bis 1948 erfolgten und der Arbeiter seine Wiedereinstellung vor dem 31. Dezember 1948 beantragt hat, sofern die Abwesenheit in die Zeit der Tätigkeit im Steinkohlenbergbau fällt und durch Vorlage amtlicher Unterlagen belegt wird. § 18 Die in § 16 bezeichneten Bezugsberechtigten erhalten Hausbrand, wenn sie einen eigenen Haushalt führen. § 19 Sind in einem Haushalt mehrere Personen bezugsberechtigt, so beträgt die Höchstbezugsmenge 100 Ztr. Hausbrand. Jedem Bezugsberechtigten steht ein gleicher Anteil an der Höchstbezugsmenge zu. § 20 (1) Eine Bezugsberechtigung entsteht nicht, wenn der Arbeiter wegen eigenen Verschuldens fristlos entlassen worden ist. (2) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf ausgeschiedene Arbeiter, die nach § 16 Absatz 1 Ziffer 4.a) bezugsberechtigt sind, keine Anwendung. § 21 Mit Entzug der Rente erlischt das Bezugsrecht. Es entsteht wieder, wenn die Rente erneut gewährt wird. § 22 An Hausbrand werden jährlich 50 Ztr. gewährt. Die Abgabe erfolgt kostenlos. § 23 (1) Als Hausbrand gelten für Kleinfeuerungsanlagen geeignete Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion des deutschen Steinkohlenbergbaus. (2) Die Belieferung erfolgt durch dasjenige Unternehmen, bei dem der Arbeiter zuletzt beschäftigt gewesen ist. § 24 (1) Das Hausbrandjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember; es besteht aus zwei Bezugshalbjahren (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). (2) Die den Bezugsberechtigten zustehende Höchstbezugsmenge wird bis zu 50 % in jedem Bezugshalbjahr geliefert. (3) Hausbrandmengen, die in einem Bezugshalbjahr nicht bezogen sind, werden nach seinem Ablauf nicht nachgeliefert. § 25 Die Kosten für den Transport des Hausbrandes ab den regionalen Ausgabestellen zu den Wohnungen der Bezugsberechtigten sind von diesen zu tragen. Das Unternehmen ist berechtigt, zur Deckung der insgesamt anfallenden Transportkosten einen pauschalierten Betrag festzulegen. Höhe und Modalitäten werden durch Richtlinie des Unternehmens bestimmt. § 26 (1) Bezugsberechtigte, die nach dem 31. Dezember 1979 aus der Bergbautätigkeit ausscheiden, können die Vollablösung der Hausbrandmengen beantragen. Der Vergütungssatz für den abgelösten Hausbrand beträgt 113,51 €/t. Zur Umrechnung auf Beträge je Zentner ist der Vergütungssatz je t durch 20 zu dividieren. Das Ergebnis ist nicht zu runden. Die kaufmännische Rundung auf 2 Kommastellen ist erst bei dem errechneten Abgeltungsbetrag zulässig. (2) § 11 Absätze 1 und 3 gilt entsprechend. § 27 Im Falle der Verheiratung von Witwen erlischt das Bezugsrecht vom Tage der Eheschließung an. § 28 Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche Abgaben für den Hausbrand erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten. § 29 Der Hausbrand wird ausschließlich für den eigenen Bedarf gewährt. Seine entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung wird das Bezugsrecht unbeschadet anderer Rechtsfolgen für die Dauer von sechs Monaten entzogen. § 30 Jedes Unternehmen ist verpflichtet, im Falle seiner Auflösung, der Stilllegung oder des Verkaufs seiner Gruben (Verlust der Kohlenbasis) die Erfüllung der sich gegenüber den Bezugsberechtigten ergebenden Ansprüche sicherzustellen. § 31 Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien. § 32 Die §§ 16 ff. gelten nicht für die Arbeiter der Dr. Arnold Schäfer GmbH und der Bergwerksgesellschaft Merchweiler mbH. § 33 (1) Ein Doppelbezug von Hausbrand für denselben Zweck ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang -auch außerhalb des Bergbaus – sich ein Doppelbezug ergeben würde. (2) Es besteht auch kein Anspruch auf Zahlung eines etwaigen Unterschiedsbetrages. (3) Soweit mehrere Personen für die in Absatz 1 genannten Einkommensbestandteile in Betracht kommen, steht der Anspruch einem unter diese Bestimmungen fallenden Arbeiter nur zu, wenn er Haushaltungsvorstand ist oder mindestens überwiegend die Lasten trägt, für die diese Einkommensbestandteile bestimmt sind. § 34 Der Bezug von Hausbrand nach diesen Vorschriften ist ausgeschlossen, wenn einem Angestellten für dieselben Zwecke ein insgesamt höheres Bezugsrecht zusteht. …. “ Die Tarifvertragsparteien – der Gesamtverband Steinkohle e. V. und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie - haben mit Datum vom 1. März 2013 folgende Protokollarische Erklärung abgegeben: „Zwischen den Tarifparteien besteht Einigkeit, die Anpassungsprüfungspflicht (Anlage 7 bzw. Anlage 5 Saar) nach § 16 BetrAVG weiterhin auszuschließen. Für diese Protokollarische Erklärung gelten die Kündigungsfristen der Manteltarifverträge.“ Der am 29.04.2015 abgeschlossene Tarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus in der Fassung vom 11. März 2015 (nachfolgend: ÄTV) lautet auszugsweise: „Aufgrund der Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der damit einhergehenden Einstellung der Förderung der deutschen Steinkohle wurden die Regelungen über die Gewährung von Hausbrand überarbeitet. 1. § 56 MTV Saarbergbau erhält ab dem 1. Mai 2015 folgende Fassung: Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlagen 5 und 5 a dieses Manteltarifvertrages. Sie gelten ausschließlich für: - aktive Arbeitnehmer und Angestellte - vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen und Witwer, - nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen und Witwer. 2. Mit Wirkung vom 1. Mai 2015 wird Anlage 5 a ergänzend zu Anlage 5 aufgenommen und erhält folgende Fassung: Anlage 5 a zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus in der Fassung vom 1. Mai 2015 Ab dem 1. Januar 2019 entfällt der Anspruch auf Hausbrandkohlen. Anstelle von Hausbrandkohlen erhalten alle Anspruchsberechtigten Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der Anlage 5. Die Ansprüche nach Anlage 5 A II. Ausgeschiedene Arbeiter und deren Witwen sowie Anlage 5 B.; II. Pensionierte Angestellte können durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten gemäß der Tabelle abgefunden werden. Die Abfindungshöhe berechnet sich nach der Höhe des individuellen Anspruchs auf Energiebeihilfe und dem Lebensalter im Jahr der Auszahlung der Abfindung sowie einer bestehenden bzw. nicht bestehenden Hinterbliebenenabsicherung. Die Abfindung wird in dem Kalenderjahr ausgezahlt, in dem keine anderen Leistungen der Anlage 5 bezogen worden sind. Anhang 1 Abfindungstabelle mit Hinterbliebenenabsicherung zu Anlage 5 a zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus (Energiebeihilfe 113,51 €/t) Alter Arbeiter/ Alter Arbeiter/ Angestellte Angestellte pro Tonne pro Tonne ab 88 474,00 € 62 1.573,00 € 87 504,00 € 61 1.609,00 € 86 538,00 € 60 1.641,00 € 85 576,00 € 59 1.674,00 € 84 613,00 € 58 1.705,00 € 83 654,00 € 57 1.736,00 € 82 697,00 € 56 1.765,00 € 81 740,00 € 55 1.793,00 € 80 785,00 € 54 1.820,00 € 79 831,00 € 53 1.846,00 € 78 877,00 € 52 1.872,00 € 77 924,00 € 51 1.895,00 € 76 972,00 € 50 1.919,00 € 75 1.019,00 € 49 1.941,00 € 74 1.066,00 € 48 1.963,00 € 73 1.113,00 € 47 1.984,00 € 72 1.159,00 € 46 2.005,00 € 71 1.204,00 € 45 2.025,00 € 70 1.249,00 € 44 2.044,00 € 69 1.293,00 € 43 2.063,00 € 68 1.337,00 € 42 2.082,00 € 67 1.379,00 € 41 2.100,00 € 66 1.420,00 € 40 2.116,00€ 65 1.460,00 € 39 2.133,00 € 64 1.499,00 € 38 2.149,00 € 63 1.536,00 € 37 2.164,00 € Anhang 2 Abfindungstabelle ohne Hinterbliebenenabsicherung zu Anlage 5 a zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus (Energiebeihilfe 113,51 €/t) Alter Arbeiter/ Alter Arbeiter/ Angestellte Angestellte pro Tonne pro Tonne ab 85 474,00 € 60 1.351,00 € 84 505,00 € 59 1.378,00 € 83 539,00 € 58 1.404,00 € 82 574,00 € 57 1.430,00 € 81 609,00 € 56 1.453,00 € 80 646,00 € 55 1.476,00 € 79 684,00 € 54 1.498,00 € 78 722,00 € 53 1.520,00 € 77 761,00 € 52 1.541,00 € 76 800,00 € 51 1.560,00 € 75 839,00 € 50 1.580,00 € 74 878,00 € 49 1.598,00 € 73 917,00 € 48 1.616,00 € 72 955,00 € 47 1.634,00 € 71 992,00 € 46 1.650,00 € 70 1.029,00 € 45 1.667,00 € 69 1.065,00 € 44 1.683,00 € 68 1.101,00€ 43 1.699,00 € 67 1.136,00 € 42 1.714,00€ 66 1.169,00 € 41 1.729,00 € 65 1.202,00 € 40 1.742,00 € 64 1.234,00 € 39 1.756,00 € 63 1.264,00 € 38 1.770,00 € 62 1.295,00 € 37 1.782,00 € 61 1.325,00 € 3. Anlage 5 wird ab 1. Januar 2019 wie folgt neu gefasst: Anlage 5 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus in der Fassung ab 1. Januar 2019 A. Arbeiter I. Aktive Arbeiter § 1 Bezugsberechtigt sind: a)verheiratete Arbeiter, sofern sie mit ihrer Familie einen gemeinsamen Haushalt führen oder sie nachweislich unterhalten, b)verwitwete oder geschiedene Arbeiter, wenn sie mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder ihre geschiedene Ehefrau oder ihre Kinder nachweislich unterhalten, c)kinderlos verwitwete oder geschiedene Arbeiter, wenn sie nachweislich ihren Haushalt weiterführen, d)unverheiratete Arbeiter, die Haupternährer ihrer Familie sind 1 , e)unverheiratete Arbeiter. 1 ) Ein unverheirateter Arbeiter gilt als Haupternährer seiner Familie, wenn er mit Eltern, Großeltern, Geschwistern oder Stiefgeschwistern einen gemeinsamen Haushalt führt und diese unter Berücksichtigung des Einkommens dieser Familienangehörigen deren Unterhalt überwiegend bestreitet. § 2 (1) Arbeiter, die nach § 1 Buchstabe a) bis d) bezugsberechtigt sind, erhalten jährlich eine Energiebeihilfe in Höhe von 7,5 Tonnen. (2) Arbeiter, die nach § 1 Buchstabe e) bezugsberechtigt sind, erhalten jährlich eine Energiebeihilfe in Höhe von 5 Tonnen. § 3 (1) Sind in einem Haushalt mehrere Personen nach § 1 Buchstabe a) bis e) bezugsberechtigt, so ist ihnen insgesamt eine Energiebeihilfe in Höhe von 7,5 Tonnen zu gewähren. (2) Ist ein Arbeiter nach § 1 Buchstabe a), b) oder d) bezugsberechtigt, so ist eine Energiebeihilfe in Höhe von 9 Tonnen zu gewähren, wenn mit ihm ein unverheirateter bezugsberechtigter Angestellter in häuslicher Gemeinschaft lebt. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 steht jedem Bezugsberechtigten ein gleicher Anteil an der Höchstbezugsmenge zu. (4) Ist ein Arbeiter aufgrund dieser Bestimmungen doppelt bezugsberechtigt, so gilt nur das größere Bezugsrecht. § 4 Bezugsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 (1) Arbeiter, die im Laufe des Bezugsjahres von einer Berechtigungsgruppe in eine andere mit niedrigerem Bezugsrecht wechseln, behalten den höheren Anspruch bis zum Ende des Bezugsjahres. (2) Arbeiter, die im Laufe des Bezugsjahres in eine höhere Berechtigungsgruppe wechseln, haben ab dem Ersten des dem Wechsel folgenden Monats Anspruch auf das höhere Bezugsrecht. § 6 Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne beträgt 113,51 €. § 7 Die Energiebeihilfe wird in vier gleich großen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) ausgezahlt. § 8 Beginnt das Arbeitsverhältnis während des Bezugsjahres, so muss der Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Beschäftigungsmonats gestellt werden. In diesem Fall besteht für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresbetrages der Energiebeihilfe. Dies gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis während des Bezugsjahres endet. § 9 Die in § 10 unter Ziffer 1. bis 4. genannten Arbeiter behalten nach ihrem Ausscheiden anstelle des lnvalidenbezugsrechts ihren bisherigen Anspruch bis zum Ende des Bezugsjahres. II. Hausbrand für ausgeschiedene Arbeiter und deren Witwen / Witwer § 10 (1) Bezugsberechtigt sind: 1.ausgeschiedene Arbeiter, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden die Bergmannsrente (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RKG), Knappschaftsrente (§§ 46, 47 RKG), das Knappschaftsruhegeld (§ 48 RKG) oder die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 98 a RKG) beziehen oder aufgrund bergmännischer Berufskrankheit ihre Tätigkeit im Unternehmen aufgeben mussten und zuletzt mindestens fünf Jahre im Saarbergbau beschäftigt waren, 2.ausgeschiedene Arbeiter, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit infolge ihrer Tätigkeit im Saarbergbau um mindestens 50 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert sind, vom Zeitpunkt der Rentengewährung an, ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung, 3.ausgeschiedene Arbeiter, die mindestens 20 Jahre im Steinkohlenbergbau - davon zuletzt mindestens fünf Jahre im Saarbergbau - beschäftigt waren und nicht freiwillig ausgeschieden sind oder nicht durch eigenes Verschulden entlassen wurden, vom Zeitpunkt der Gewährung der unter Ziffer 1. genannten Renten, 4.ausgeschiedene Arbeiter, die 30 und mehr Jahre im Steinkohlenbergbau - davon zuletzt mindestens fünf Jahre im Saarbergbau - beschäftigt waren, vom Zeitpunkt der Gewährung einer der unter Ziffer 1. genannten Renten, 5.Witwen durch einen Arbeitsunfall tödlich verunglückter oder an einer Berufskrankheit verstorbener Arbeiter, 6.Witwen, deren Ehegatten bis zum Eintritt des Todes mindestens fünf Jahre im Saarbergbau beschäftigt waren. (2) Dem Ehegatten, dessen Ehe mit einem Bezugsberechtigten geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist und der Rente gemäß § 65 RKG bezieht, wird nach dem Tode des Bezugsberechtigten Energiebeihilfe gewährt, wenn der Verstorbene keine Witwe hinterlässt. (3) Witwer sind den Witwen gleichgestellt. § 11 Als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 10 gelten: 1.Militärdienst, 2.Kriegsgefangenschaft, 3.Dienstverpflichtung oder Abwesenheit wegen Entlassung aus politischen Gründen, wenn der Arbeiter seine Wiedereinstellung vor dem 30. Juni 1946 beantragt hat, 4.Abwesenheit wegen politischer Sanktionen, wenn diese von 1945 bis 1948 erfolgten und der Arbeiter seine Wiedereinstellung vor dem 31. Dezember 1948 beantragt hat, sofern die Abwesenheit in die Zeit der Tätigkeit im Steinkohlenbergbau fällt und durch Vorlage amtlicher Unterlagen belegt wird. § 12 Die in § 10 bezeichneten Bezugsberechtigten erhalten Energiebeihilfe, wenn sie einen eigenen Haushalt führen. § 13 Sind in einem Haushalt mehrere Personen bezugsberechtigt, so ist eine Energiebeihilfe in Höhe von 5 Tonnen zu gewähren. Jedem Bezugsberechtigten steht ein gleicher Anteil an der Höchstbezugsmenge zu. § 14 (1) Eine Bezugsberechtigung entsteht nicht, wenn der Arbeiter wegen eigenen Verschuldens fristlos entlassen worden ist. (2) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf ausgeschiedene Arbeiter, die nach § 10 Absatz 1 Ziffer 4. bezugsberechtigt sind, keine Anwendung. § 15 Es wird jährlich eine Energiebeihilfe in Höhe von 2,5 Tonnen gewährt Die Energiebeihilfe wird in einer Summe im Kalendermonat September ausgezahlt. §16 Die Auszahlung der Energiebeihilfe erfolgt durch dasjenige Unternehmen, bei dem der Arbeiter zuletzt beschäftigt gewesen war bzw. dessen Rechtsnachfolger. § 17 Bezugsjahr ist das Kalenderjahr. § 18 (1) Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne beträgt 113,51 €. § 19 Die sich nach den Bestimmungen des § 10, 1. bis 6. ergebende Anspruch auf Gewährung einer Energiebeihilfe geht unverändert auf die Witwen/Witwer über. Bei Wiederheirat der Witwen/Witwer erlischt der Anspruch auf Energiebeihilfe. § 20 Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien. § 21 Die §§ 10 ff. gelten nicht für die Arbeiter der Dr. Arnold Schäfer GmbH und der Bergwerksgesellschaft Merchweiler mbH. § 22 (1) Ein Doppelbezug von Energiebeihilfe für denselben Zweck ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang - auch außerhalb des Bergbaus - sich ein Doppelbezug ergeben würde. (2) Es besteht auch kein Anspruch auf Zahlung eines etwaigen Unterschiedsbetrages. (3) Soweit mehrere Personen für die in Absatz 1 genannten Einkommensbestandteile in Betracht kommen, steht der Anspruch einem unter diese Bestimmungen fallenden Arbeiter nur zu, wenn er Haushaltungsvorstand ist oder mindestens überwiegend die Lasten trägt, für die diese Einkommensbestandteile bestimmt sind. § 23 Der Bezug von Energiebeihilfe nach diesen Vorschriften ist ausgeschlossen, wenn einem Angestellten für dieselben Zwecke ein insgesamt höheres Bezugsrecht zusteht. B. Angestellte … Herne, 29. April 2015“ Zu u.a. der Anlage 5 a für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus ist eine protokollarische Erklärung vom 24. Juni 2015 durch die Tarifvertragsparteien abgegeben worden, diese lautet: „Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass bei der Ermittlung der Höhe der Abfindung nicht auf das tatsächliche Lebensalter sondern auf das jahrgangsbezogene Lebensalter (Kalenderjahr der Abfindung minus Geburtsjahr = Alter) abzustellen ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Abfindung erst in dem Folgejahr des Eintritts in eine Altersrente bzw. in eine unbefristete volle und teilweise Erwerbsminderungsrente erfolgen kann. Die Knappschaftsausgleichsleistung eine der Altersrente vorgeschaltete Leistung und keine Altersrente im Sinne von Absatz 1. Herne / Hannover, 24. Juni 2015“ Es bestand seit langem die Wahlmöglichkeit, anstelle der Versorgung mit Kohle eine finanzielle Beihilfe in Anspruch zu nehmen, welche zunächst tariflich als Vergütung des Hausbrandes, Ablösung und finanzielle Beihilfe bezeichnet wurde. Dazu wurde jährlich die Höhe des Vergütungssatzes pro Tonne Kohle durch die Tarifvertragsparteien festgesetzt. Sie beträgt seit 1992 unverändert für ausgeschiedene, frühere Mitarbeiter 113,51 € pro Tonne. Die Satzung der IG BCE in der im April 2015 geltenden Fassung lautet u.a.: „ § 1 Name, Sitz und Bereich 1. Die Gewerkschaft führt den Namen Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) mit den Industriegruppen Papier, Glas, Keramik, Kautschuk, Leder und Kunststoff. Sitz der IG BCE ist Hannover; Teile der Hauptverwaltung, vor allem solche, die vordringlich Aufgaben in der Bergbau- und Energiewirtschaft zu erfüllen haben, befinden sich in Bochum. 2. Das Organisationsgebiet der IG BCE erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. 3. Mitglied der IG BCE können werden, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte/Beamtinnen sowie die Auszubildenden der Betriebe, Unternehmen und Konzerne folgender Industriebereiche einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungsbereiche sowie ihrer rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, Verwaltungen, Nebenbetriebe, Außenstellen und dazugehörigen Forschungseinrichtungen, Aufsichtsbehörden, Marketing-, Finanz-, Bewachungs-, Verkaufs-, Vertriebs- und Montageorganisationen, Ver- und Entsorgungsbetriebe: I. Bergbau II. Chemie III. Energie IV. Erdöl und Erdgas V. Glas VI. Kautschukverarbeitung VII. Keramik VIII. Kunststoffe und nichtmetallische Werkstoffe IX. Leder X. Papier XI. Umwelt XII. Wasser XIII. Ver- und Entsorgungsbetriebe Mitglied werden können auch Arbeitnehmer/-innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der IG BCE erfassten Betriebe (Entleihbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen sind, sowie aus Verleihbetrieben, die ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe Arbeitnehmerüberlassung betreiben, die vom Organisationsbereich der IG BCE erfasst werden. … 4. Gesellschaftsrechtliche Veränderungen oder sonstige Umstrukturierungen im Zuständigkeitsbereich der IG BCE führen nicht zur Aufhebung der Zuständigkeit. Das Nähere bestimmt der Organisationskatalog (Anhang). Er ist Bestandteil der Satzung. … § 3 Grundsatz, Werte und Ziele 1. … 2. Auf der Grundlage von Mitbestimmung und Mitverantwortung wird die IG BCE zur Wahrung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eintreten. … § 8 Beiträge Die Finanzierung der IG BCE erfolgt aus den Mitgliedsbeiträgen. Die Mitgliedsbeiträge sind vollständig an den Hauptvorstand abzuführen. 1. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge bestimmen sich nach der beigefügten Tabelle (Anhang). 2. Die Beiträge werden nach dem im Zusammenhang mit Arbeit und/oder Ausbildung erzielten durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen (z. B. Lohn, Gehalt, Kurzarbeitergeld) berechnet. … § 11 Arbeitskämpfe 1. Zur Durchsetzung und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder kann die IG BCE zum Streik aufrufen. … § 19 Hauptvorstand 1. Der Hauptvorstand besteht aus hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern. Jeder Landesbezirk ist durch drei ehrenamtliche Mitglieder vertreten. Weiter gehören ihm je ein ehrenamtliches Mitglied der zentralen Personengruppen an. Hauptamtliche Mitglieder sind: der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und drei weitere Mitglieder. 2. Die Vorstandsmitglieder werden gewählt in je einem geheimen Wahlgang für: den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, den/die stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzenden/ Vorsitzende und die weiteren Mitglieder und die ehrenamtlichen Mitglieder. 3. Gewählt ist, wer in geheimer Abstimmung die meisten abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten erhält. Ergibt sich keine Mehrheit der Stimmberechtigten, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Werden für einen zweiten Wahlgang neue Kandidaten/ Kandidatinnen vorgeschlagen, so ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten erhält. Ergibt sich auch in diesem Wahlgang keine Mehrheit der Stimmberechtigten, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Für die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist § 15 Ziff. 6 Satz 2 der Satzung nicht anzuwenden. 4. Der Hauptvorstand wird auf jedem Ordentlichen Gewerkschaftskongress gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Hauptvorstands. 5. Scheiden Hauptvorstandsmitglieder aus, so hat der Beirat sie durch Wahlen zu ersetzen. Das gilt nicht für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, der/die nur durch einen Außerordentlichen Gewerkschaftskongress gewählt werden kann, sofern seine/ihre Wahl nicht innerhalb von sechs Monaten durch den Ordentlichen Gewerkschaftskongress erfolgen kann. 6. Der Hauptvorstand vertritt die Interessen der IG BCE nach innen und nach außen. Er kann einzelne seiner Aufgaben auf den geschäftsführenden Hauptvorstand oder einzelne seiner Mitglieder oder andere Personen übertragen. 7. Der Hauptvorstand hat alle Aufgaben zu erfüllen, die sich für ihn aus der Satzung und den Beschlüssen des Gewerkschaftskongresses ergeben, insbesondere: a) die Einhaltung der Satzung zu überwachen; b) die Einstellung, Versetzung und Entlassung der Beschäftigten der IG BCE in eigener Zuständigkeit vorzunehmen; c) den Gewerkschaftskongress einzuberufen und einen schriftlichen Rechenschaftsbericht zu geben; d) die Wahlordnung zu beschließen; e) über die Einleitung, Durchführung von Arbeitskämpfen zu beschließen; f) für den geschäftsführenden Hauptvorstand eine Geschäftsordnung zu beschließen; g) über die Verwendung des Gesamtvermögens oder von Vermögensteilen zu beschließen; h) die Wahl der Mitglieder der Bezirks- und Landesbezirksvorstände zu bestätigen; i) die Vergütungsordnung und Anstellungsbedingungen zu beschließen; j) Richtlinien zu erlassen. § 20 Geschäftsführender Hauptvorstand Die gemäß § 19 Ziffer 2 der Satzung gewählten hauptamtlich tätigen Mitglieder des Hauptvorstands bilden den geschäftsführenden Hauptvorstand. Sie sind an die Beschlüsse des Hauptvorstands gebunden und zu ihrer Durchführung verpflichtet. … Anhang Organisationskatalog I. Bergbauwirtschaft Dazu gehören die Betriebe der Aufsuchung, Gewinnung, Auf- und Nachbereitung, Be- und Verarbeitung, des Abbruch- und Abwrackgewerbes sowie des Verkaufs und Vetriebs von Bodenschätzen. Zum Beispiel: Steinkohle, Braunkohle, Pechkohle, …“ Die Beklagte teilte den Anspruchsberechtigten mit, dass ab dem 01.01.2019 alle Bezieher von festen Brennstoffen an deren Stelle eine Energiebeihilfe gemäß der Anlage 5a des MTV erhalten würden, was sowohl für die zu diesem Zeitpunkt aktiven Beschäftigten als auch für die Rentner und deren Witwen gelte. Mit der Klage wird die Weitergewährung der bisher gewährten jährlichen Energiebeihilfe verfolgt. Der Kläger hat vorgetragen, bei der Zahlung der Energiebeihilfe handele es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, in welche nicht mehr eingegriffen werden dürfe. Die Beklagte werde die Förderung von Steinkohle nicht einstellen, sondern über verbundene Unternehmen weiterhin über Kohle verfügen. Andernfalls müsse sie die Kohle zur Bedienung des Deputatanspruchs beschaffen. Daher sei keine Unmöglichkeit der Leistung wie auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben. Zudem sei die Leistung von Energiebeihilfe stets möglich. Die Sicherungsklausel in der bisherigen tariflichen Regelung begründe einen Vertrauensschutz. In jedem Fall sei die Abfindung im Hinblick auf den Wert einer Tonne Kohle bzw. deren Verkaufspreises zu niedrig angesetzt worden, was zur Unzulässigkeit einer Abfindung des Anspruchs auf Energiebeihilfe führe. Auch bestehe kein sachlicher Grund für die Abfindung des Anspruchs auf jährliche Zahlung von Energiebeihilfe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Zahlung einer jährlichen Energiebeihilfe in Höhe von derzeit 283,75 € durch Einmalzahlung einseitig abzufinden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund der durch die Beklagte entschiedenen Stilllegung der Kohleförderung in Deutschland zum Jahresende 2018 sei sie nicht mehr über den 31.12.2018 hinaus verpflichtet, den tariflichen Anspruch auf Hausbrand in den Erscheinungsformen Hausbrandkohlen wie auch Energiebeihilfe zu erfüllen. Das Ende der Steinkohlenproduktion in Deutschland stelle den Eintritt einer auflösenden Bedingung dar, von der die Gewährung von Hausbrandleistungen abhängig sei. Wegen des Wegfalls der Eigenproduktion sei die Beklagte berechtigt gewesen, eine vollständige, entschädigungslose Einstellung der Deputatleistungen im Wege der Vertragsanpassung vorzunehmen. Dabei berechtige der Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Einstellung auch der Energiebeihilfe, weil diese eine gleichwertige bzw. ersetzende Leistung des Bezugs von Festbrennstoffen darstelle. Jedenfalls dürften die Ansprüche auf Energiebeihilfe abgefunden werden, weil die Tarifvertragsparteien eine Abfindungsleistung im Rahmen ihrer Gestaltungsmacht unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Anlehnung an die Barwertberechnung an versicherungs- und finanzmathematischen Kriterien wie Lebenserwartung, Sterbens- und Erlebenswahrscheinlichkeiten, Abzinsung und Hinterbliebenenanspruch orientiert geregelt hätten. Die Abfindungstabellen würden auf einem Satz pro Tonne von 113,51 € und im Übrigen auf der Überlebenswahrscheinlichkeit der Bezugsberechtigten nach den „Richttafeln 2005G“ beruhen. Auf eine Rentendynamik sei verzichtet worden. Für die Rentner bzw. Rentnerinnen ab 88 bzw. ab 85 Jahren sei von einer weiteren Absenkung des sich ergebenden Wertes trotz weiter abnehmender Überlebenswahrscheinlichkeit abgesehen worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.05.2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 06.06.2017 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 04.07.2017 eingelegte und mit dem nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist bis zum 07.09.2017 am 29.08.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er bestreitet, dass die Höhe der Abfindung in den Tabellen des ÄTV Ziffer 2. Anhang 1 und 2 zu der Anlage 5a nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wurde. Der Abfindungsbetrag richte sich nicht nach den Vorgaben des § 4 Abs. 5 BetrAVG. Ein sachlicher Grund, nach der Umwandlung des Naturalanspruchs auch die laufende Energiebeihilfe zu entziehen, sei nicht ersichtlich. Die Abfindung der Energiebeihilfe verletze die Grundsätze des Vertrauensschutzes und er Verhältnismäßigkeit. Durch die Abfindung werde das Langlebigkeitsrisiko einseitig auf den Arbeitnehmer verlagert. Der Betrag der Energiebeihilfe sei seit Jahren nicht mehr angepasst worden und daher objektiv dem Wert einer Tonne Anthrazitnusskohle nicht gleichwertig. Das Arbeitsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht belegt, dass die Energiebeihilfe der Leistung von Hausbrandkohlen gleichwertig sei. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass bei erdienten Anwartschaften gesteigerte Anforderung an die Rechtfertigung ihrer Abfindung zu stellen seien. Bei deren Prüfung komme es auch nicht auf eine nur behauptete Gleichwertigkeit der Energiebeihilfe mit dem Anspruch auf Lieferung von Hausbrandkohlen an. Maßgeblich sei allein die objektive Beurteilung der Werte. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Gleichstellung der Energiebeihilfe mit dem Anspruch auf Lieferung von Kohle gewollt hätten. Die Berechnung der tariflichen Abfindung sei nicht nachvollziehbar und unrichtig, wie sich aus einer versicherungsmathematischen Stellungnahme der I AG ergebe. Es werde angeregt zu prüfen, ob bei Abschluss des ÄTV die Tariffähigkeit der IG BCE im Hinblick auf Steinkohlenbergbau gegeben gewesen sei. Bedenken ergäben sich aus der „gemeinsamen Unternehmung der IG BCE mit der RAG AG“, der Vivawest GmbH, die größte Wohnungsanbieterin in NRW und eine der größten Wohnungsgesellschaften in ganz Deutschland sei. Größter Anteilseigner der Vivawest GmbH sei die RAG-Stiftung mit 30%, die zuvor mit 50 % an der THS beteiligte IG BCE halte an der zusammengeführten Gesellschaft aus THS und Vivawest 26,8%, die RAG AG 18,2%. Verhandlungsführer des ÄTV sei Herr R. J. als Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE und inzwischen stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Vivawest GmbH gewesen. Zu befürchten sei, dass hier nicht nur Funktionäre über allgemeine Tariffragen verhandelt hätten, sondern Geschäftsfreunde eines milliardenschweren Unternehmens und nicht, wie es das Tarifvertragsgesetz vorsehe, soziale Gegenspieler. Weiter verweist der Klägervertreter auf einen Bericht des Deutschlandfunkes vom 21.12.2007 mit dem Titel „ Wie die IG BCE und Evonik über Nacht um ein paar hundert Millionen reicher wurden." Gemäß der Liste der Aufsichtsratsmitglieder der Vivawest GmbH vom 15.05.2017 sei u. a. T deren Aufsichtsratsmitglied. Er sei auch Vorsitzender des Vorstandes der RAG Aktiengesellschaft und Vorsitzender des Gesamtverbandes Steinkohle e. V., also Vorsitzender der Tarifvertragspartei. Ob in Anbetracht der wirtschaftlichen Verflechtungen davon auszugehen ist, dass es sich bei den Tarifvertragsparteien" noch um soziale Gegner handelt, sei fraglich. Es dürfte sich eher um Geschäftspartner als soziale Gegner handeln. Unter dem Gesichtspunkt der Gegnerunabhängigkeit sei dies problematisch. Nicht nur vom sozialen Gegenspieler müsse die Gewerkschaft unabhängig sein, sondern auch vom Staat. In Anbetracht des Berichtes des Deutschlandfunks könnten hieran erhebliche Zweifel bestehen. Die RAG Stiftung gehöre gesellschaftlich gesehen u.a. der Bundesrepublik Deutschland. Die RAG Aktiengesellschaft sei eine hundertprozentige Tochter der RAG Stiftung. Der Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2007, der FDP-Politiker P. G., wie auch die Berichterstatterin im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Frau C. I., hätten die Auffassung geäußert, dass darin, dass der Bund aufgrund des geschlossenen Vergleiches, nach dem die Evonik und die IG BCE an den Bund 450 Millionen Euro zahlte und der Bund dafür auf jegliche Ansprüche an der THS verzichtete, ein „Geschenk " des Bundes liege. Ein Vertrauensschutz in die weitere laufende Leistung sei trotz des tariflichen Änderungsvorbehalts begründet. Durch die Regelungen zur Sicherstellung der laufenden Versorgungsleistungen mit Kohle sei für ausgeschiedene Arbeitnehmer ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.05.2017, Az. 2 Ca 2109/16, abzuändern und festzustellen, dass der Kläger aus §§ 15, 18 der Anlage 5 des MTV für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus in der Fassung vom 1. Mai 2015 gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Energiebeihilfe in Höhe von derzeit 283,78 € unberührt von der Zahlung einer Abfindung durch Einmalzahlung seitens der Beklagten gemäß Anlage 5a des MTV für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus in der Fassung vom 1. Mai 2015 hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Die Beklagte trägt ergänzend vor, sowohl die RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH als auch die RAG AG hätten am 16.09.2015 die Stilllegung der beiden letzten, in der Bunderepublik Deutschland noch vorhandenen Zechen, in denen Steinkohle gefördert wird, zum 31.12.2018 beschlossen. Die Höhe der Energiebeihilfe sei von den Tarifvertragsparteien zum 1. Juli 1992 auf der Basis der Produktionspreise der Beklagten für die Kohlensorten Nuss 3/4 Gasflamm-und Fettkohle festgesetzt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei dabei der Markt- bzw. Verkaufspreis zugrunde gelegt oder einbezogen worden. Ebenso teile der tarifliche Anspruch auf Energiebeihilfe nach übereinstimmendem Verständnis der Tarifvertragsparteien das Schicksal des Anspruchs auf Hausbrandkohle, weil es sich dabei um ein als grundsätzlich gleichwertig anzusehendes Surrogat handele. Folgerichtig ende der tarifvertragliche Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen in Form der Energiebeihilfe grundsätzlich mit der zum 31.12.2018 erfolgenden, vollständigen Einstellung der deutschen Steinkohleförderung. Sie verweist darauf, dass die Tarifparteien in den tariflichen Regelungen die Bezugsrechte unter den Vorbehalt späterer Änderungen gestellt haben. Abweichendes folge auch nicht aus der tariflichen Regelungen, die jedes Bergwerksunternehmen verpflichteten, für den Fall seiner Auflösung, Stilllegung oder des Verkaufs seiner Zechen (Verlust der Kohlebasis) die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen. Bei der dortigen Anordnung der Sicherstellung von Lieferverpflichtungen gehe es erkennbar um Fälle, in denen es nur zur Schließung einzelner Zechen und nicht zur Einstellung der gesamten Produktion deutscher Steinkohle komme. Hausbrandkohle sei nur deutsche Kohle aus eigener Produktion. Mit Importkohle könne der tarifliche Anspruch auf Lieferung dieser Festbrennstoffe nicht erfüllt werden. Nach der letztmaligen Anhebung der Energiebeihilfe zum 01.07.1992 seien sich die Tarifvertragsparteien einig, die Energiebeihilfe nicht mehr anzupassen, um so den hohen finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit einem möglichst sozialverträglichen Anpassungsprozess Rechnung zu tragen. Nach übereinstimmendem Verständnis der Tarifvertragsparteien sei die Energiebeihilfe als ein grundsätzlich wertgleicher Ersatz für den Bezug von Festbrennstoffen anzusehen. Mit der Einführung und tarifvertraglichen Regelung dieser finanziellen Leistung sei schon vor langem der technischen Entwicklung, nach der überwiegend nicht mehr mit Kohle geheizt werde, Rechnung getragen worden. Die Energiebeihilfe werde von den Tarifvertragsparteien als grundsätzlich wertgleicher Ersatz für den Bezug von Festbrennstoffen angesehen. Folgerichtig ende der Bezug von Energiebeihilfe grundsätzlich mit der zum 31.12.2018 erfolgenden Einstellung der deutschen Steinkohlenförderung. Zugunsten der bislang Deputatberechtigten sehe der ÄTV vom 29.04.2015 vor, dass die Einstellung/Abfindung erst mit/nach dem Renteneintritt erfolge. Davon abweichende individuelle oder kollektive Zusagen der Beklagten seien - sowohl mündlich als auch schriftlich - nie erteilt worden. Bei Steinkohlenbeständen handele es sich nicht um solche der Beklagten, zudem auch teilweise um Kraftwerkkohle. Soweit womöglich noch für den Wärmemarkt geeignete Steinkohle auf Halde vorhanden sei, könne die Beklagte darüber nicht verfügen. Entgegen der klägerischen Annahme sei es der Beklagten nach dem 31.12.2018 auf Dauer nicht mehr möglich, Hausbrandkohle zu liefern. Denn dazu müsse es noch Festbrennstoffe aus eigener, deutscher Produktion geben. Trotz des Versorgungscharakters von Deputaten nach Eintritt des Versorgungsfalls sei die Gewährung von Hausbrandansprüchen zumindest auch eine fortbestehende Teilhabe am Produktionsergebnis der (ehemaligen) Arbeitgeberin. Daher könne der Wert von Deputatansprüchen auch nicht nach Marktpreisen und einer für diese unterstellten Entwicklung bestimmt werden, sondern - wie hinsichtlich der Energiebeihilfe auch - nur nach dem Produktionspreis pro Tonne. Als Ausgangswert für die Barwertberechnung der Deputatansprüche sei deshalb der Energiebeihilfesatz von 113,51 € zugrunde gelegt worden. Denn abgefunden werde der nach dem Ende der Produktion mit Ablauf des 31.12.2018 auch in Fällen, in denen bislang Festbrennstoffe bezogen worden seien, allein bestehende Anspruch auf Energiebeihilfe. Die Barwertfaktoren seien sodann entsprechend der Erlebenswahrscheinlichkeit bzw. unter Berücksichtigung des jeweiligen Lebensalters anhand aktueller Richttafeln (I 2005G) bestimmt und eine Abzinsung mit dem Rechnungszins von 4,53 % vorgenommen worden. Durch den Kläger vorgetragene Verkaufspreise für Kohle an Endverbraucher seien unrichtig. Auch der klägerische Einwand, die Gewährung von Deputatleistungen an Pensionäre sei betriebliche Altersversorgung und nicht (mehr) bloße Teilhabe am Produktionsergebnis, verfange nicht. Denn die Gewährung von Deputaten an Rentenbezieher führe nicht zu einer vollständigen Entkopplung vom ursprünglichen Zweck, die ehemaligen Beschäftigten am Produktionsergebnis weiterhin teilhaben zu lassen. Es bedürfe besonderer Umstände bzw. einer ausdrücklichen Regelung, um unterstellen zu können, eine Leistung habe ausschließlich Versorgungscharakter bzw. diene allein der Besitzstandswahrung und keinesfalls mehr einer daneben nach wie vor gewollten Teilhabe am Produktionsergebnis. Ein unterstellter Eingriff in erdiente Besitzstände durch die Umstellung auf eine Energiebeihilfe nach Produktionsende und deren Abfindung gemäß den Regelungen der Anlage 5a zum MTV (n. F.) bedürfe nur sachlicher Gründe, um ihn zu rechtfertigen. Denn es läge ein nur geringer Eingriff vor. Sowohl der Wert der Hausbrandkohle als auch der Energiebeihilfe bildeten einen verhältnismäßig geringen Anteil der Einkünfte aktiver und ehemaliger Beschäftigter. Jedenfalls lägen sachliche Gründe, die einen bestrittenen, allenfalls geringfügigen Eingriff in Besitzstände und Versorgungsansprüche rechtfertigten, vor. Mit der vollständigen Einstellung der Produktion deutscher Steinkohle entfalle die Basis für die Gewährung von Deputaten und damit auch für die eine Lieferung von Festbrennstoffen ganz oder teilweise ersetzende Energiebeihilfe. Die Regelungen des ÄTV vom 29.04.2015 würden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG genügen. Die Beklagte habe vor Inkrafttreten des ÄTV vom 29.04.2015 die Möglichkeit gehabt, die Gewährung des Sachbezugs wie auch der Energiebeihilfe entschädigungslos einzustellen, was aus der Natur der Leistung als Teilhabe am Produktionsergebnis folge. Abweichendes könne sich auch nicht nach Eintritt des Versorgungsfalls ergeben, wenn Deputate als Leistung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen seien. Schon deswegen sei es nicht unverhältnismäßig, die Leistungen nach Ende des Jahres 2018 insgesamt gegen Zahlung einer Abfindung einzustellen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte seit vielen Jahren auf Subventionen angewiesen sei und hohe finanzielle Lasten u. a. durch die notwendigen Personalanpassungsmaßnahmen aber auch der letztlich vom Gesetzgeber angeordneten Einstellung der Produktion und den Kosten für den Rückbau sowie sogenannte Ewigkeitsarbeiten (u. a. Wasserhaltung) tragen müsse. Berücksichtige man, dass die Deputate nur einen verhältnismäßig geringen Anteil der Einkünfte aktiver und ehemaliger Beschäftigter ausmachen, müsse u. a. das klägerische Interesse an einer Weitergewährung der Leistungen hinter dem Einstellungsinteresse zurücktreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Fortdauer der jährlichen Zahlung von Energiebeihilfe nach deren Abfindung. Die in Ziffer 2. des ÄTV enthaltene Abfindungsregelung beendet im Fall der Abfindungsleistung wirksam den Anspruch auf laufende Energiebeihilfe. I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die Zulässigkeit der Klage folgt aus § 256 Abs. 1 ZPO. Danach kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich als so genannte Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 - NZA-RR 2015, 211, Rn. 13 m. w. Nachw.) . Vorliegend bestreitet die Beklagte die Fortdauer des Anspruchs auf laufende jährliche Zahlung von Energiebeihilfe für den Fall ihrer Abfindung gemäß der Anlage 5a zum MTV i.d.F. des ÄTV. Damit ist zwischen den Parteien der Anspruch auf laufende Energiebeihilfe über dessen Abfindung hinaus als ein Rechtsverhältnis im Streit. An dessen alsbaldiger richterlicher Feststellung hat der Kläger ein rechtliches Interesse. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die laufende Leistung von Energiebeihilfe über deren Abfindung hinaus. Dies ergibt sich aus den im Streitfall anzuwendenden tariflichen Regelungen für die ausgeschiedenen Arbeiter des Saarbergbaus. Deren zeit- und inhaltsdynamische Anwendung ist unstreitig arbeitsvertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden. Solche arbeitsvertraglichen Verweisungen wirken – auch auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen - im Regelfall dynamisch. Soweit – wie vorliegend – keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, verweisen sie daher auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsregelungen, die sich typischerweise auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen (BAG 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 66Rn. 19) . a) Bis zur Zahlung der in den Tabellen der Anlage 5a zum MTV vorgesehenen Abfindung ist ein Anspruch auf laufende Zahlung von Energiebeihilfe entstanden. Anhand des unstreitigen Sachverhalts sind die in der tariflichen Anspruchsgrundlage genannten, tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. b) Gemäß Satz 2 der Anlage 5a zum MTV für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus können die Ansprüche ausgeschiedener Arbeiter auf Energiebeihilfe nach Anlage 5 A. II. durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten gemäß der Tabelle abgefunden werden. Mit der erfolgenden oder erfolgten Abfindung erlischt somit der Anspruch auf die laufende Leistung. Diese Regelung ist wirksam, die Beklagte hat sich auch für die Abfindung entschieden. Die darin liegende Umgestaltung des Deputatanspruchs ist wirksam. aa) Die Tariffähigkeit der tarifzuständigen IG BCE bei Abschluss des ÄTV im April 2015 war bei Abschluss des ÄTV im Jahr 2015 gegeben. aaa) Der Begriff der Tariffähigkeit beinhaltet die Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler u. a. die Arbeitsbedingungen des Einzelarbeitsvertrags mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten ( BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvL 24/65 - NJW 1966, 2305, zu A I der Gründe) . Die Tariffähigkeit ist notwendige Voraussetzung, um einen wirksamen Tarifvertrag i. S. d. § 1 Abs. 1 TVG abschließen zu können (BAG 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 - NZA 2011, 289, 295 Rn. 64) . Eine Arbeitnehmervereinigung ist tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Zudem ist erforderlich, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (BAG 31. Januar 2018 – 10 AZR 695/16 - NZA 2018, 876, 878 Rn. 19 f.; BAG 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 - NZA 2011, 289, 295 Rn. 67) . Die Koalitionsfreiheit ist in erster Linie ein Freiheitsrecht. Sie gewährleistet die Freiheit des Zusammenschlusses zu Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und die Freiheit der gemeinsamen Verfolgung dieses Zweckes; über beides sollen die Beteiligten selbst und eigenverantwortlich, grundsätzlich frei von staatlicher Einflussnahme, bestimmen. Elemente der Gewährleistung sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 III GG genannten Zwecke zu verfolgen. Hierzu gehört der Abschluss von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat, in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme regeln; insofern dient die Koalitionsfreiheit einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens. Als Partner von Tarifverträgen müssen die Koalitionen frei gebildet, gegnerfrei und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert, ihrer Struktur nach unabhängig genug sein, um die Interessen ihrer Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet nachhaltig zu vertreten, und das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen. Art. 9 Abs. 3 GG überlässt den Koalitionen grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung ihres Zweckes für geeignet halten (zum Ganzen BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78, 1 BvL 21/78 - NJW NJW 1979, 699, 708, 709 m. w. Nachw.) . bbb) Gemessen daran war die IG BCE bei Abschluss des ÄTV die tarifzuständige (1) und tariffähige (2) Koalition. (1) Die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Artikel 9 Abs. 1 und 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann eine Gewerkschaft ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen oder die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen beanspruchen (BAG 31. Januar 2018 – 10 AZR 695/16 - NZA 2018, 876, 880 Rn. 32). Die örtliche Zuständigkeit der IG BCE folgt aus § 1 Abs. 2 ihrer Satzung. Dort ist als Organisationsgebiet die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Sowohl das Arbeitsverhältnis als auch das Ruhestandsverhältnis der Parteien befindet sich in diesem Gebiet. Die persönliche und betriebliche Zuständigkeit der IG BCE ergibt sich über § 1 Abs. 3 Ziffer I ihrer Satzung. Danach können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte/Beamtinnen sowie die Auszubildenden der Betriebe, Unternehmen und Konzerne des Industriebereichs Bergbau Mitglied der IG BCE werden. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen des Bergbaus, deren Arbeitnehmer damit dem Organisationsbereich der IG BCE unterfallen. Zum Bereich des Bergbaus gehört gemäß Anhang I – Organisationskatalog - der Satzung u.a. der Steinkohlenbergbau. (2) Die IG BCE ist auch tariffähig. (a) Sie hat sich die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer als satzungsgemäße Aufgabe gesetzt und ist willens, Tarifverträge abzuschließen, wie § 3 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 ihrer Satzung ausweist. (b) Weiter kann die IG BCE ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen. Dies zeigen die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation, die dadurch zum Ausdruck kommen, dass sie bei Abschluss des ÄTV im Jahr 2015 einen Bestand von 651.181 Mitgliedern aufwies (dgb.de/uber-uns/dgb-heute/mitglieder-zahlen/2010) und eine hohe Zahl von Tarifverträgen abgeschlossen hat. (c) Auch ist sie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und erkennt das geltende Tarifrecht als verbindlich an. An der Anerkennung des Tarifrechts als verbindlich sind Zweifel nicht ersichtlich. Die IG BCE ist frei gebildet, ihre Organisation insbesondere auf der Leitungsebene bestimmt sie unabhängig. So wird der Hauptvorstand gemäß § 19 der Satzung durch den ordentlichen Gewerkschaftskongress gewählt. Der Hauptvorstand trifft die wesentlichen Entscheidungen für die gewerkschaftliche Betätigung; so hat er gemäß § 19 Abs. 7 Buchstaben e) bis g) der Satzung über die Einleitung, Durchführung von Arbeitskämpfen zu beschließen, für den geschäftsführenden Hauptvorstand eine Geschäftsordnung zu beschließen und über die Verwendung des Gesamtvermögens oder von Vermögensteilen zu beschließen. Die Mitglieder des aus den hauptamtlichen Mitgliedern des Hauptvorstandes bestehenden geschäftsführenden Vorstandes sind gemäß § 20 der Satzung an die Beschlüsse des Hauptvorstands gebunden und zu ihrer Durchführung verpflichtet. Die Finanzierung der IG BCE erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 ihrer Satzung aus den Mitgliedsbeiträgen. (d) Eine Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler ist auch aus dem Vorbringen der Klagepartei nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beteiligung der RAG Aktiengesellschaft und der RAG-Stiftung sowie des Evonik Pensionstreuhand e.V. wie auch die bestehende gewerkschaftliche Beteiligung an der Vivawest Wohnen GmbH nicht geeignet, die Gegnerunabhängigkeit der IG BCE zu beeinträchtigen. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass nicht die Gewerkschaft IG BCE als Partei des ÄTV unmittelbar an dem genannten Wohnungsunternehmen beteiligt ist, sondern die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH. Auch wenn man diese der Tarifvertragspartei IG BCE zurechnet, ist die Beteiligung nicht geeignet, die Gegnerunabhängigkeit zu beeinträchtigen. Insoweit ist wiederum zunächst klarzustellen, dass weder die Vivawest Wohnen GmbH noch deren weitere Gesellschafter Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite sind, was bereits einer Abhängigkeit vom Gegner entgegensteht. Auch wenn die – außer der gewerkschaftlichen Treuhandgesellschaft vorhandenen - sonstigen Gesellschafter dem Arbeitgeberlager und deren Tarifvertragspartei, dem Gesamtverband Steinkohle e.V., in einer unterstellten Einheitsbetrachtung zugeordnet werden, ändert sich das Ergebnis nicht. Es ergibt sich auch dann lediglich, dass die Arbeitgeberseite wie auch die Gewerkschaft an einer Wohnungsgesellschaft beteiligt sind, die historisch gewachsen wie ihre Vorläufergesellschaften wesentlich der Wohnraumversorgung der Bergleute und ihrer Familien diente. Die THS wurde 1920 als Siedlungsbank, als „TreuHandStelle für Bergmannswohnstätten im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbezirk GmbH“, in Essen gegründet. Arbeitgeber (Verein für die bergbaulichen Interessen) und Arbeitnehmer (Bergbaugewerkschaften) brachten zu gleichen Teilen Kapital in die Gesellschaft ein und waren paritätisch im Verwaltungsrat vertreten. Weitere Gelder erhielt die THS aus dem Kohlenpreisaufschlag, der seitdem als stille staatliche Einlage im „ Bergmannssiedlungsvermögen “ der THS gebunden war. Bereits kurz nach Gründung des Unternehmens gingen die Aufgaben der THS jedoch über die reine Darlehensvergabe hinaus. Aufgrund des Risikos von Kapitalfehlleitung vor dem Hintergrund des großen Aktionsradius´ der THS, wurde sie selbst operativ im Baubereich und in der Wohnungsverwaltung tätig. Ihre zentrale Aufgabe war die Bereitstellung preisgünstigen und qualitätsvollen Wohnraums für die Zechenbelegschaften im Ruhrgebiet in der Nähe der jeweiligen Arbeitsplätze. Im Zuge der Umstrukturierung des Ruhrbergbaus wurde im Juni 2007 ein Vergleich zwischen der THS und dem Bund zur Ablösung des Bergmannsiedlungsvermögens geschlossen. Der Bund erhielt von der THS bis Ende 2010 den Betrag von 450 Millionen Euro und verzichtete im Gegenzug auf alle Rechte, die ihm aus dem mit dem Bergmannssiedlungsvermögen zusammenhängenden Treuhandverhältnis gegenüber dem Wohnungsunternehmen THS zustanden. Die THS firmierte daraufhin um von „Treuhandstelle für Bergmannswohnstätten im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbezirk GmbH“ in „THS GmbH“; sie war seither kein Treuhänder mehr ( gelsenkirchener-geschichten.de/wiki/-THS_Wohnen ). Die Wurzeln der Evonik Immobilien finden sich vor allem in den Aktivitäten der Bergbaugesellschaft Ruhrkohle AG und ihrer Vorläufergesellschaften sowie des Eschweiler Bergwerksvereins. In den Kohlerevieren im Ruhrgebiet und im Aachener Raum entstanden mit Beginn der Industrialisierung im 19. Jahrhundert ausgedehnte Zechensiedlungen, von denen viele in den Besitz der Ruhrkohle übergingen, die im Jahr 1969 gegründet wurde. In den 1990er-Jahren entwickelte sich die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes schließlich zu einer eigenen Geschäftsaktivität ( https://www.gelsenkirchener-geschichten.de/wiki/Vivawest ) . Die RAG Immobilien GmbH firmierte durch Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.09.2007, eingetragen am 12.09.2007, in Evonik Immobilien GmbH um (AG Essen HRB HRB 19621) . Am 25. November 2011 beschloss die Gesellschafterversammlung der Evonik Immobilien GmbH die Umfirmierung zur Vivawest GmbH. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 14. Dezember 2011 (AG Essen HRB HRB 19621) . Ab dem 1. Januar 2012 bündelten Vivawest GmbH und THS GmbH die Bewirtschaftung ihrer jeweiligen Wohnimmobilienbestände in dem Gemeinschaftsunternehmen Vivawest Wohnen GmbH. Im Juli 2012 wurden Vivawest GmbH und THS GmbH auch gesellschaftsrechtlich zusammengeführt und die nachfolgend durch eine gemeinsame Pressemitteilung vom 05.07.2013 ( igbce.de/vanity/-renderDownloadLink/224/45182 ) die neue Gesellschafterstruktur bekannt gegeben. Die Vivawest Wohnen GmbH war aus der mit Gesellschaftsvertrag vom 28.02.2011 gegründeten Herkules Projektgesellschaft mbH durch ebenfalls am 25. November 2011 durch ihre Gesellschafterversammlung beschlossene Umfirmierung zur Vivawest Wohnen GmbH (AG Essen HRB 22921) entstanden. Daraus ergibt sich lediglich das gemeinsame Ziel der Gewerkschaft IG BCE und der weiteren beteiligten Gesellschaften, die seinerzeit noch mit dem nunmehr hinsichtlich der Förderung beendeten Steinkohlenbergbau verbunden waren und aus ihm zugehörigen Unternehmen hervorgegangen sind, die insbesondere für Bergleute, ehemalige Bergleute und ihre Familien begründete Wohnungsversorgung aufrecht zu erhalten und nicht national oder international am Kapitalmarkt zu veräußern. Aus einer derartigen, gemeinsamen Beteiligung an einem Wohnungsunternehmen ergibt sich bei vernünftiger Betrachtung nicht einmal der Anschein einer Abhängigkeit der Tarifvertragspartei IG BCE von der tarifschließenden Arbeitgeberseite. Vielmehr kommt die Sachlage derjenigen bei einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nahe; solche sind gemäß § 4 Abs. 2 TVG unproblematisch möglich. Dass es sich vorliegend bei der Wohnungsgesellschaft nicht um eine solche Einrichtung im Rechtssinne des § 4 Abs. 2 TVG handelt, bewirkt lediglich, dass eine unmittelbare und zwingende Wirkung von – hier insoweit ohnehin nicht existenten - Tarifnormen gemäß § 4 Abs. 2 TVG nicht eintreten kann. Wesentlich ist hingegen, dass auch das TVG von der grundsätzlichen Möglichkeit gemeinsamen Handelns der Tarifvertragsparteien zur Förderung der Belange der Arbeitnehmerschaft ausgeht, was hier im Bereich des Wohnungswesens der Fall ist. Daraus folgt ebenfalls, dass auch die Tätigkeit führender Vertreter der IG BCE sowie der Arbeitgeberin und des Gesamtverbandes Steinkohlenbergbau e.V. in der Vivawest GmbH wie auch der Vivawest Wohnen GmbH nicht geeignet ist, die Gegnerfreiheit der IG BCE in Zweifel zu ziehen oder zu beeinträchtigen. Auch der Vortrag einer klagenden Partei in einer Berufungsverhandlung eines der Hausbrand- und Energiebeihilfeverfahren, die IG BCE habe aus der Beteiligung an der Vivawest GmbH im Jahr 2015 als dem Jahr des Abschlusses des ÄTV aus dem Jahresgewinn dieser Gesellschaft von ca. 100 Millionen Euro ihrem Gesellschaftsanteil von 26,8 % entsprechend einen Ertrag von über 26 Millionen Euro erhalten, begründet auch bei Wahrunterstellung keinen Zweifel an der Tariffähigkeit. Dabei ist zunächst festzustellen, dass ausweislich des Finanzberichts der Gesellschaft für das Jahr 2015 (https://www.vivawest.de/fileadmin/user_upload/vivawest_de/vivawest/publikationen/geschaeftsbericht/2015_Vivawest_Finanzbericht.pdf ) auf Seite 45 zum Cashflow aus Finanzierungstätigkeit Auszahlungen an die Gesellschafter in Höhe von 127,2 Millionen Euro ausgewiesen sind; auch dieser zutreffende, höhere an die Gesellschafter ausgezahlte Betrag führt nicht wegen des resultierenden Zuflusses bei ihrer Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH zum Wegfall der Tariffähigkeit der IG BCE. Nicht jegliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit schließt die Gewerkschaftseigenschaft aus. An einer dafür konstitutiven Voraussetzung fehlt es vielmehr erst dann, wenn die Vereinigung strukturell vom sozialen Gegenspieler abhängig ist (BVerfG 20. Oktober 1981 – 1 BvR 404/78 - AP TVG § 2 Nr. 31) . Würden an die Gegnerunabhängigkeit überspannte Anforderungen gestellt, bestünde die Gefahr, dass die Koalitionsfreiheit ausgehöhlt wird (BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 zu B. III. 2. d) aa) der Gründe m. w. Nachw.) . An der erforderlichen Unabhängigkeit fehlt es daher erst dann, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 zu B. III. 2. d) aa) der Gründe m. w. Nachw.) . Daran ist insbesondere zu denken, wenn sich eine Gewerkschaft im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder, sondern aus Zuwendungen der Arbeitgeber finanziert und zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann, wobei sich eine schematische Betrachtung verbietet und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 zu B. III. 2. d) aa) der Gründe) . Hierzu ist vorliegend zunächst wiederum klarzustellen, dass nicht die IG BCE als Tarifvertragspartei, sondern die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH die Unternehmensbeteiligung hielt und hält. Auch wenn diese der IG BCE wirtschaftlich zugerechnet wird, liegt in dem Ertrag aus der Beteiligung keine Zuwendung der Arbeitgeberin bzw. des Tarifpartners auf Arbeitgeberseite, nämlich des Gesamtverbandes Steinkohle e.V., sondern ein Ertrag aus unternehmerischer Tätigkeit der gewerkschaftlichen Beteiligungsgesellschaft. Dessen Entstehung hängt nicht vom Belieben des tariflichen Partners auf Arbeitgeberseite, sondern von dem Geschäftsverlauf der Wohnungsgesellschaft und der Entscheidung der Gesellschafter, wie der Ertrag zu verwenden ist, ab. Die RAG Aktiengesellschaft ist mit 18,2 % an der Gesellschaft beteiligt, der Evonik Pensionstreuhand e.V. hält 25 % und die RAG Stiftung 30 % der Gesellschaftsanteile. Die RAG Stiftung ist Alleineigentümerin der RAG Aktiengesellschaft, die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH befindet sich in der Position einer Minderheitsgesellschafterin mit Sperrminorität gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG. Allerdings ist die RAG Stiftung ebenso wie die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH darauf angelegt, aus ihren Beteiligungen Erträge für die Finanzierung ihrer Zwecke zu erzielen, so dass insoweit eine Parallelität der Interessenlage vorliegt, welche einer willkürlichen Gewinnverwendung bei der Vivawest GmbH zu Lasten der Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH mit dem Ziel der Beeinflussung der Willensbildung der IG BCE entgegensteht. Ohnehin ist festzustellen, dass die IG BCE durch die ihrer Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH zugeflossenen Erträge aus der genannten Beteiligung in der finanziellen Leistungsfähigkeit allenfalls gestärkt wurde. Dass der freie Handlungsspielraum der IG BCE auf ihrem koalitionspolitischen Betätigungsfeld durch Erträge aus der genannten Beteiligung eingeschränkt werden und sie so in eine Abhängigkeit vom tariflichen Gegenspieler, dem Gesamtverband Steinkohle e.V., geraten wäre, ist hingegen in keiner Weise anzunehmen. (e) Ebenso wird die notwendige Unabhängigkeit der IG BCE selbst unter der Annahme, der bei der Umstrukturierung der Wohnungsunternehmen bis Ende 2010 an den Bund gezahlte Betrag von 450 Millionen Euro habe dem damaligen Marktwert der Beteiligungsrechte der Bundesrepublik Deutschland an der THS GmbH nicht vollständig entsprochen, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Abhängigkeit der IG BCE von der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, worin eine solche Abhängigkeit insbesondere bei den mit langem zeitlichen Abstand erfolgten Verhandlungen des im April 2015 abgeschlossenen ÄTV hätte bestanden haben können. Eine unter dem – wie auch immer zu bestimmenden - Marktpreis liegende Zahlung für die Rechte des Bundes an der THS GmbH wäre lediglich geeignet gewesen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowohl der IG BCE über die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG Bergbau und Energie mbH wie auch der aus dem Arbeitgeberlager stammenden Anteilseigner an der THS GmbH zu heben. Dass die IG BCE in diesem Zusammenhang gegenüber der Bundesrepublik Deutschland irgendeine Verpflichtung hinsichtlich ihrer tarifpolitischen Handlungen eingegangen sein könnte, ist in keiner Weise ersichtlich und auch völlig unwahrscheinlich. Allenfalls könnte daran zu denken sein, dass die Bundesrepublik Deutschland ein eigenes Interesse hatte, den Erhalt des Bestandes an Bergmannswohnungen in der Hand einer von den weiteren bisherigen Anteilseignern aus dem Bergbaubereich gehaltenen Gesellschaft zu sichern und eine Veräußerung der Anteile an der THS GmbH auf dem freien Kapitalmarkt zu vermeiden. Auch daraus würde sich jedoch keine Staatsabhängigkeit der IG BCE herleiten lassen. bb) Der ÄTV ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Dies ergibt sich aus der durch das ArbG Rheine in dem Rechtsstreit 2 Ca 1012/16 eingeholten Tarifauskunft, welche den Parteien dieses Berufungsverfahrens bekannt ist, es wird auch mit der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen. cc) Die Abfindung des Anspruchs auf laufende Energiebeihilfe durch eine einmalige Zahlung gemäß Ziffer 2. des ÄTV in Satz 2 der Anlage 5a ist auch materiell wirksam. Der konkreten Ausübung der Regelungsmacht der Tarifparteien stehen weder allgemeine Grundsätze des Rechts der betrieblichen Altersversorgung noch die zu beachtenden Verfassungsprinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entgegen. aaa) Die jeweiligen tariflichen Bestimmungen wirken bereits kraft arbeitsvertraglicher, dynamischer Inbezugnahme auf das Ruhestandsverhältnis ein. Die tarifliche Abfindung laufender Energiebeihilfe beendet den Anspruch auf laufende Zahlungen wirksam mit der Abfindungszahlung nach Renteneintritt. Die späteren Regelungen des ÄTV lösen nach dem Ablösungsprinzip die früheren tariflichen Normen der Anlage 5 zum MTV ab. Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 31. Juli 2018 – 3 AZR 731/16 – AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 zu II. 3. a) der Gründe; BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997– 4 AZR 545/95 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) . Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung (BAG 21. August 2007– 3 AZR 102/06 – Rn. 31 ff) . Darüber hinaus ist der Vorbehalt späterer abweichender Tarifregelung explizit in Anlage 5 zum MTV in der Fassung seit dem 01.07.2002 für Arbeiter unter A. II. § 31 enthalten. Auch dieser steht der Berechtigung der Annahme entgegen, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Verpflichtung jedes Bergwerksunternehmens in Anlage 5 zum MTV i.d.F. vom 01.07.2002 unter A. II. § 30 für Arbeiter, im Falle seiner Auflösung, Stilllegung oder des Verkaufs die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicher zu stellen, eine nicht mehr durch spätere tarifliche Regelung änderbare Verpflichtung festschreiben wollen. Ein Rangverhältnis zwischen beiden Regelungen dahin, dass der Sicherstellungsklausel Vorrang eingeräumt würde, ist weder vom Wortlaut noch Sinn und Zweck der Normen auch nur andeutungsweise erkennbar. Damit verbleibt es grundsätzlich bei der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, die Sicherstellungsklausel durch eine spätere tarifliche Regelung im Rahmen des Ablösungsprinzips entfallen zu lassen. Zudem ist die Sicherstellungsklausel von ihrem Regelungsgehalt gerade auch wegen der Natur des Anspruchs auf Hausbrandkohlen als Beteiligung am Produktionsergebnis bei dem gebotenem teleologischem Verständnis darauf beschränkt, den Sachbezug für die Dauer der Eigenproduktion von Steinkohlen in Deutschland sicher zu stellen. Eine Regelung dahin, dass eine Sicherstellung auch im Falle einer nur im Ausland stattfindenden Produktion hätte erfolgen sollen, ist der Sicherstellungsklausel nicht zu entnehmen. bbb) Auch soweit in der Umstellung von einer laufend gezahlten Energiebeihilfe auf deren einmalig Abfindung ein Eingriff in Anwartschaften oder Rechte auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung liegen könnte, stehen der getroffenen tariflichen Regelung betriebsrentenrechtliche Grundsätze nicht entgegen. Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42) , ändert daran nichts. Die Umgestaltung und ggf. auch Einschränkung durch die Bestimmungen des ÄTV wird nicht durch das Verbot der Abfindung laufender Leistungen und von Anwartschaften des § 3 Abs. 1 BetrAVG sowie die Berechnungsvorschrift des § 3 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 BetrAVG begrenzt. Gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG in der im Streitfall wegen der im Jahr 2015 vorgenommenen tariflichen Änderung anzuwendenden, bis zum Ablauf des 31.12.2017 geltenden Fassung kann von diesen Vorschriften in Tarifverträgen abgewichen werden, wobei die tariflichen Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung haben, wenn zwischen diesen die Geltung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist, wie dies vorliegend der Fall ist. ccc) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (1) waren von den Tarifparteien zu beachten (2) und wurden durch sie bei der Entscheidung für die Abfindungsmöglichkeit gewahrt (3). (1) Das zur Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel und durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 – 3 AZR 255/05 – Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) . Dies beruht auf der Tarifautonomie, die als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht daher bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Tarifverträge unterliegen deshalb keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) . Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. 6. 2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) . Wegen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist der besonders geschützte erdiente Besitzstand, in welchen nur aus gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf, nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln (§ 2 BetrAVG) zu ermitteln. Zum Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre. Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz. Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 – IV ZR 74/06 – Rn. 56 und 57 – NVwZ 2008, 455, 460) . Allerdings sind die Tarifvertragsparteien – ebenso wie der Gesetzgeber – an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) . (2) Die Beendigung des laufenden Bezugsrechts von Energiebeihilfe durch deren Abfindung ist entgegen der Ansicht der Beklagten an dem vorgenannten Maßstab zu messen. Den Tarifvertragsparteien stand es nicht frei, im Hinblick auf die Natur des Sachbezugsrechts als einer Teilhabe am Produktionsergebnis mit dem Wegfall der Eigenproduktion des deutschen Steinkohlenbergbaus das Sachbezugsrecht und die Energiebeihilfe als dessen Entsprechung entschädigungslos entfallen zu lassen, so dass jede Abfindungsleistung eine Vergünstigung für die Berechtigten darstellen würde. Der Begriff des Surrogats beschreibt die Natur der Energiebeihilfe nicht vollständig, welche gleichrangig mit dem Recht des jährlichen Wechsels neben die Hausbrandkohlenlieferung bis zu deren Ablösung tritt; dieser Befund ist der Prüfung zu Grunde zu legen, weil es um die Voraussetzungen und Wirksamkeit der Ablösung des vor dem ÄTV bestehenden Zustandes geht. Damit teilt die Energiebeihilfe nicht das Schicksal des Anspruchs auf Hausbrandkohlen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann damit das Versorgungsrecht mit dem Ende der Produktion nicht deshalb ersatzlos entfallen, weil es von vornherein wegen seiner Natur als Teilhabe am Produktionsergebnis auflösend bedingt von der Fortführung der Produktion abhängt. Eine derartige limitierende Verknüpfung besteht nicht. Ihr steht entgegen, dass die Zuwendung von Hausbrandkohlen zwar zunächst in der unternehmens- und tarifgeschichtlichen Entwicklung eine reine Teilhabe der Belegschaft am Produktionsergebnis dargestellt hat. Mit der Einführung des Wahlrechts für die aktive Belegschaft wie auch für bezugsberechtigte ehemalige Mitarbeiter, anstelle des Sachbezugs die Energiebeihilfe zu erhalten, erwarb die Leistung jedoch zusätzlich daneben tretend die Eigenschaft eines Versorgungsrechts. Diese Sichtweise wird auch allein der tatsächlichen Entwicklung gerecht. Wie die BT-Drs. 18/485 in einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische kleine Anfrage mitteilte, entwickelte sich bzw. wird sich das Verhältnis von Beziehern der Energiebeihilfe einerseits, von Energiebeihilfe andererseits wie folgt entwickeln: Anzahl der Bezugsberechtigten Ruhr/ Saar Festbrennstoffe Energiebeihilfe Gesamt 2008 Aktive Mitarbeiter: 5.398 18.766 24.164 Ehemalige Mitarbeiter: 17.554 146.943 164.497 Gesamt: 22.952 165.709 188.661 2009 Aktive Mitarbeiter: 4.713 17.484 22.197 Ehemalige Mitarbeiter: 17.169 142.719 159.888 Gesamt: 21.882 160.203 182.085 2010 Aktive Mitarbeiter: 3.968 15.345 19.313 Ehemalige Mitarbeiter: 16.908 138.358 155.266 Gesamt: 20.876 153.703 174.579 2011 Aktive Mitarbeiter: 3.245 12.504 15.749 Ehemalige Mitarbeiter: 16.386 134.455 150.841 Gesamt: 19.631 146.959 166.590 2012 Aktive Mitarbeiter: 2.433 10.439 12.872 Ehemalige Mitarbeiter: 15.808 130.693 146.501 Gesamt: 18.241 141.132 159.373 2013 Aktive Mitarbeiter: 1.844 8.444 10.288 Ehemalige Mitarbeiter: 15.264 126.351 141.615 Gesamt: 17.108 134.795 151.903 2014 Aktive Mitarbeiter: 1.358 6.864 8.222 Ehemalige Mitarbeiter: 14.578 122.496 137.074 Gesamt: 15.936 129.360 145.296 2015 Aktive Mitarbeiter: 1.019 6.952 7.971 Ehemalige Mitarbeiter: 13.995 118.967 132.962 Gesamt: 15.104 125.919 140.933 2016 Aktive Mitarbeiter: 764 5.272 6.036 Ehemalige Mitarbeiter: 13.435 115.538 128.973 Gesamt: 14.199 120.810 135.009 2017 Aktive Mitarbeiter: 573 3.996 4.569 Ehemalige Mitarbeiter: 12.898 112.206 125.104 Gesamt: 13.471 116.202 129.673 2018 Aktive Mitarbeiter: 430 2.036 2.466 Ehemalige Mitarbeiter: 12.382 108.969 121.351 Gesamt: 12.812 111.005 123.817 Die Zahlen der Auskunft für die Jahre 2015 bis 2018 sind planerische Daten. Insgesamt zeigen die Zahlen, dass die Bezieher der Energiebeihilfe sowohl bei der aktiven Belegschaft als auch unter den ehemaligen Mitarbeitern die bei weitem größere Gruppe gegenüber den Beziehern von Hausbrandkohlen bilden. Auch hieraus wird deutlich, dass die Tarifparteien bei Abschluss des ÄTV im April 2015 davon ausgegangen sind bzw. davon ausgehen mussten, dass der Kreis der Bezieher von Deputat im umfassenden Sinne zu einem überwiegenden Teil nicht mehr aus Empfängern von Hausbrandkohlen, sondern von Energiebeihilfe mit dem Recht, die Wahl zwischen den Leistungen jährlich auszuüben, bestand. Gleichwohl handelte es sich weiterhin um einen einheitlichen Regelungskomplex, was bei dessen Umgestaltung zu beachten war. Angesichts dessen mussten die Tarifvertragsparteien die dem Deputatanspruch im weiteren, die Energiebeihilfe einschließenden Sinn innewohnende betriebsrentenrechtliche Versorgungsnatur im Rahmen ihrer Umgestaltung beachten. Dies führt zur Beachtlichkeit der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei der Ablösung des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen durch eine Energiebeihilfe und auch im Rahmen der Abfindung der Energiebeihilfe. Bei anderer Sichtweise wäre entweder die Energiebeihilfe geschützt, der Sachbezug wäre es nicht oder aber beide Leistungsarten wären insoweit nicht bestandsgeschützt, wie es die Beklagte offenbar vertritt. Letzteres ist bereits ausgeschlossen, weil der Anspruch auf Energiebeihilfe Versorgungscharakter hat (zum Wandel eines Deputatanspruchs in einen Versorgungsanspruch BAG 14. Dezember 2010 – 3 AZR 799/08 Rn. 29; BAG 14. Dezember 2010 – 3 AZR 462/09 Rn. 31; zum Wandel von Hausbrandbezug in Energiebeihilfe ebenso BAG 2. Dezember 1986 – 3 AZR 123/86 – AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 zu IV. 2 der Gründe). Bei beiden Varianten bliebe jedoch außer Acht, dass sich ein einheitlicher, aus zwei gleichrangigen Leistungsformen bestehender Deputatanspruch im weiteren Sinne herausgebildet hat, der insgesamt Versorgungscharakter im Sinne eines Rechts der betrieblichen Altersversorgung hat, soweit er an biometrische Risiken i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrAVG als Bezugsvoraussetzung anknüpft, was gegeben ist. Die spezifischen Tarifregelungen in den Ausgestaltungen des Deputatanspruchs einerseits in Form des Sachbezugs, andererseits der Energiebeihilfe als einer bisher nach Wahl des Berechtigten an die Stelle des Sachbezugs tretenden Geldleistung bilden lediglich zwei Erscheinungsformen eines einheitlichen Gegenstandes ab, nämlich des die Sachleistung und alternativ die Geldleistung umfassenden Deputatanspruchs in einem weiteren Sinne. Jedenfalls anhand der im Streitfall gegebenen Verhältnisse sind bei der Inhaltsbestimmung des Deputatanspruchs in dem hier gebotenen weiteren, die Sachleistung wie auch die Geldleistung der Energiebeihilfe umfassenden Sinn die aus beiden Erscheinungsformen einfließenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Gerade das bei Einführung der Energiebeihilfe den Berechtigten eingeräumte Wahlrecht, welche Leistung sie beziehen wollten, belegt die durch die Tarifvertragsparteien gewollte Gleichrangigkeit der unterschiedlichen Leistungsformen, welche die Beklagte an anderer Stelle zu ihren Gunsten im Rahmen der Frage der Wertgleichheit der Energiebeihilfe mit der Sachleistung durchaus selbst betont. Damit führt spätestens der Versorgungscharakter der nicht produktionsabhängigen Energiebeihilfe dazu, dass die Deputatleistungen sowohl in der Form des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen als auch der Energiebeihilfe insgesamt zunächst nicht von der Fortführung der Steinkohlenforderung abhängig sind. (3) Bei der Ablösung der laufenden Leistung von Energiebeihilfe durch deren Abfindung gemäß Ziffer 2 des ÄTV – Anlage 5a zum MTV – haben die Tarifvertragsparteien die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. (a) Die Regelungen des ÄTV zur Abfindung der Energiebeihilfe verstoßen nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes. (aa) Die Abfindung des laufenden Bezugs von Energiebeihilfe modifiziert die Hausbrandbezugsrechte allenfalls geringfügig. Mehr als geringfügig sind nur solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger – hätte er mit ihnen gerechnet – während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitere private Absicherung auszugleichen (so für einen ablösenden Tarifvertrag BAG 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 – NZA 2017, 64, 67 Rn. 38; für eine Betriebsvereinbarung BAG 28. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 – NZA 2012, 1229, 1233 Rn. 39) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit der Abfindung der Energiebeihilfe vereinbart. Ein die Wirksamkeit dieser Regelung hindernder Vertrauensschutz für den Kläger folgt nicht aus den klägerseitigen Ausführungen zum Wert der Hausbrandkohlen und der Energiebeihilfe sowie der Angemessenheit der Abfindung. Im Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45 ff. mwN) . Dies bedeutet, dass ein neuer Tarifvertrag die alte Ordnung in dem von den Tarifvertragsparteien bestimmten Umfang ablöst. Tarifvertragliche Regelungen tragen somit während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (BAG 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 – NZA 2018, 321, 324 Rn. 35; BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18) . Die Tarifvertragsparteien können grundsätzlich jederzeit einen von ihnen früher selbst vereinbarten Tarifvertrag abändern, einschränken oder aufheben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien, soweit Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, die Grenzen für eine Rückwirkung einzuhalten, die auch vom Gesetzgeber zu beachten sind (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 20) . Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Dem zufolge darf der Arbeitnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Tarifvertragsparteien einen einmal entstandenen Tarifanspruch nicht rückwirkend beseitigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ansprüche noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind (BAG 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 – NZA 2018, 321, 324 Rn. 36; BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26 ff., BAGE 119, 374) . Ob und unter welchen Voraussetzungen das Vertrauen eines Arbeitnehmers ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (BAG 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 – NZA 2018, 321, 324 Rn. 37; BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18) . Dies setzt voraus, dass bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tarifvertragsparteien den - zukünftigen - Anspruch zuungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 – NZA 2018, 321, 324 R. 37; BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 108, 176) . In Anwendung auch dieser Grundsätze steht kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers der tariflichen Umgestaltung des Bezugsrechts von Hausbrand durch den ÄTV entgegen. Denn den Bezugsberechtigten wird schon kein bestehendes Recht entzogen, vielmehr gestaltet der ÄTV den Bezug von Hausbrand um, wobei die Energiebeihilfe lediglich abgefunden wird. Zudem ergibt sich das Fehlen schutzwürdigen Vertrauens der Bezieher von Hausbrandkohlen wie auch Energiebeihilfe auch daraus, dass die Rechte auf Bezug von Hausbrandkohlen wie auch Energiebeihilfe in einer gewährten Teilhabe am Produktionsergebnis wurzeln, das in der Förderung von Steinkohle lag. Damit mussten die betroffenen Kreise davon ausgehen, dass mit der Einstellung der Förderung deutscher Steinkohle die Gewährung der Sachleistung in Form der Hausbrandkohlen endete. Ein Vertrauen darauf, die Sachleistung werde auch bei Einstellung ihrer Produktion unverändert weiter gewährt werden, konnte nicht schutzwürdig entstehen. Dies gilt entsprechend für die Beendigung der laufenden Leistung von Energiebeihilfe durch deren Abfindung. Einem Vertrauen auf die unveränderte Kontinuität der bisherigen Leistungen steht auch schon die lange Jahre vor dem Abschluss des ÄTV absehbare Stilllegung der Steinkohlenproduktion in Deutschland entgegen, welche sich u. a. aus einem Artikel der Zeitschrift ZEIT Nr. 34/1992 vom 14. August 1992 ergibt. In diesem wird berichtet, ein Aufschrei gehe durch die Bergbaureviere. Der Anlass der konzertierten Empörung: Die Europäische Kommission mache sich wieder einmal Gedanken darüber, wie denn die Subventionsflut im Steinkohlenbergbau, die nicht allein, aber doch vor allem ein deutsches Problem ist, einzudämmen sei. Bergarbeitergewerkschaft und Steinkohlenverband würden die Bundesregierung auffordern, den „Entwurf insgesamt zurückzuweisen und auf eine neue Vorlage“ zu drängen. Der Sprecher der IG Bergbau und Energie setze noch einen drauf und spreche von einem „dreisten Versuch“, mit dem die „Energiepolitik in der EG ohne jegliche Legitimation radikal verändert“ werden solle. Nun habe der „dreiste Versuch“ der Eurokraten nichts anderes im Sinn als die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im europäischen Steinkohlenbergbau. Nur Zechen, deren Gestehungskosten nicht höher seien als im Durchschnitt der Gemeinschaft, sollten noch subventionsberechtigt sein. Wer teurer fördere, solle danach einen Plan vorlegen, mit dem das Erreichen der Wirtschaftlichkeit bis Ende 1997 plausibel gemacht werde ( https://www.zeit.de/1992/34/streit-um-die-zeche ). Bereits Jahre zuvor versammelten sich zu Beginn der Kohlekrise und der Zechenschließungen am 5. September 1959 rund 10.000 Bergarbeiter und ihre Angehörigen in großer Sorge auf dem Husemannplatz in Bochum ( https://www.waz.de/staedte/bochum/70-jahre/bergmann-erinnert-sich-wie-die-kohlekrise-nach-bochum-kam-id214198249.html ). Schon am 3. März 1967 berichtete zudem „Die Zeit“ unter dem Titel „Bergbau in der Sackgasse“ ( https://www.zeit.de/1967/09/bergbau-in-der-sackgasse/komplettansicht?print ) über 10 Jahre Bergbaukrise und führte u. a. aus, dass sich in den Jahren der Kohlekrise seit 1958 die Zahl der Schachtanlagen von 173 auf 92 verringert habe und der Steinkohlenbergbau nur durch öffentliche Gelder aufrechterhalten werde könne. Mit diesen Artikeln - und auch ähnlichen und Berichten in Presseorganen – wurde auch unabhängig von der unmittelbaren Lektüre der Subventionsentscheidungen der Europäischen Kommission die Konsequenz der großen Subventionsabhängigkeit der deutschen Steinkohleforderung, welche in der zu erwartenden Beendigung der Förderung liegt, den betroffenen Kreisen hinreichend verdeutlicht und bestand aller Anlass zu der Annahme, der Abbau und die Förderung von Steinkohle in Deutschland werde in nicht ferner Zeit enden. Dieser maßgebliche Umstand zieht die Änderungsbedürftigkeit der Regelungen über den Hausbrand insbesondere durch Ersetzung des Sachbezugsrechts durch Energiebeihilfe nach sich. Angesichts des Umstandes, dass die Energiebeihilfe als den Hausbrandkohlen gleichwertige Leistung durch die Tarifvertragsparteien gesehen wird, sind die weiteren klägerseitig vorgebrachten Aspekte nicht gewichtig genug, um dem erheblichen, auf der Förderungseinstellung der deutschen Steinkohle beruhenden Umgestaltungsinteresse der Beklagten entgegen zu stehen. Dass mit der Beendigung des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen auch die alternative, laufende Leistung von Energiebeihilfe durch deren Abfindung geregelt werden würde, war bei verständiger Betrachtung angesichts des erheblichen Verwaltungsaufwandes bei weiterhin teils jahrzehntelanger Leistung in einem nicht mehr produzierenden Unternehmen ebenfalls zu erwarten, auf das Gegenteil konnte nicht berechtigt vertraut werden. (bb) Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt selbst für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche. Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls (BAG 22. Oktober 2003 – 10 AZR 152/03) . Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vor dem Hintergrund der Beendigung des deutschen Steinkohlebergbaus und der damit einhergehenden Einstellung der Förderung die Regelungen über die Gewährung von Hausbrand geändert. Diese Regelungsabsicht folgt aus dem Eingangssatz des ÄTV. Soweit der Kläger mit Nichtwissen die Stilllegung der Zeche in Ibbenbüren zum 31.12.2018 bestreitet, ist dies unerheblich. Die Stilllegung der Zeche in Ibbenbüren ist gerichtsbekannt. Dass es sich hierbei um eine ernstliche Entscheidung handelt, ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 SteinkohleFinG vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3086, zuletzt geändert durch Art. 306 der VO vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474) die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 beendet werden wird. Eine anderweitige Entwicklung ist angesichts der Subventionierung, wie sie insbesondere aus dem gemäß § 3 SteinkohleFinG zur Verfügung gestellten, begrenzten Finanzplafonds ersichtlich ist, nicht denkbar. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, wonach die Beklagte entgegen dieser allgemeinbekannten Tatsache eine Fortsetzung der Förderung über den 31.12.2018 hinaus in Ibbenbüren anstreben und hierauf ernstlich hätte vertraut werden können. (cc) Ein Vertrauensschutz wird für die Bezugsberechtigten auch nicht dadurch begründet, dass in Abkehrgesprächen vor dem Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit durch Mitarbeiter der Beklagten das Sachbezugsrecht mit dem damaligen Stand für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt wurde. Es handelte sich dabei ersichtlich um bloße Wissenserklärungen auf der Basis des damaligen tariflichen Rechtszustandes. (dd) Der Kläger kann sich unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes auch nicht erfolgreich auf die Regelung für Arbeiter in der Anlage 5 unter A. II. § 30 i.d.F. vom 01.07.2002 berufen, wonach jedes Bergwerksunternehmen verpflichtet ist, im Falle seiner Auflösung, der Stilllegung oder des Verkaufs seiner Zechen die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen. Diese Sicherstellungsklausel ist in der durch den ÄTV geänderte Anlage 5 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung nicht mehr enthalten. Die ursprüngliche Regelung wird damit durch die speziellere Regelung des ÄTV abgelöst. Zudem ist diese Regelung evident nicht für den Fall geschaffen worden, dass der Abbau von Steinkohle in Deutschland vollständig eingestellt wird. Dies ergibt sich daraus, dass die bisherige Formulierung eine Sicherstellung der Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche jedem Bergwerksunternehmen auferlegt. Die Regelung setzt damit voraus, dass nicht alle dem Unternehmensverband Steinkohlenbergbau angehörigen Unternehmen die Produktion von Kohle durch deren Förderung in Deutschland gänzlich einstellen. Hierfür spricht auch die Herleitung des Anspruchs auf Hausbrandkohle in seiner Entwicklung, der als Beteiligung am Produktionsergebnis entstanden ist. Dies macht von vornherein deutlich, dass keine Verpflichtung begründet wurde, die zur Lieferung notwendigen Hausbrandkohlen außerhalb der Eigenproduktion zu beschaffen. Damit ist es nur konsequent und nicht zu beanstanden, dass die Anlage 5 i.d.F. des ÄTV ab dem 1. Januar 2019 eine Sicherstellungspflicht für die tatsächliche Lieferung von Hausbrandkohle nicht mehr vorsieht. Für die Beibehaltung der laufenden Leistung von Energiebeihilfe statt ihrer Abfindung geht die Sicherstellungsklausel nicht weiter als für die Bezieher von Hausbrandkohlen. Ohnehin gilt auch hier der immanente Vorbehalt einer Änderung durch eine spätere tarifliche Regelung, welcher dem Entstehen geschützten Vertrauens entgegensteht. (ee) Danach ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen bereits nicht festzustellen. Jedenfalls überwiegt das Veränderungsinteresse der Tarifvertragsparteien. Mit der Einstellung der Steinkohlenförderung entfallen tatsächlicher Anlass und Voraussetzung für die Lieferung von Hausbrandkohle und in der Folge mit der Einstellung des produktiven Geschäftsbetrieb die Möglichkeit, eine ohnehin vorhandene, große Verwaltung zur Abwicklung laufender Zahlungen von Energiebeihilfe und steter Überprüfung, ob deren Bezugsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, zu nutzen. Hieraus resultiert das hinreichende Interesse der Beklagten und des Tarifpartners auf Arbeitgeberseite, die im Einvernehmen mit der tarifzuständigen Gewerkschaft erfolgte Umgestaltung des Deputatanspruchs durch den ÄTV vorzunehmen. Beachtliche, insbesondere überwiegende Interessen der durch die Änderung betroffenen Anwärter und Leistungsbezieher bestehen dem gegenüber nicht. (b) Die Regelungen des ÄTV zur Abfindung des laufenden Anspruchs auf Energiebeihilfe sind auch verhältnismäßig. Die Umstellung stellt insbesondere vor dem Hintergrund der Einstellung der Kohleförderung und der damit verbundenen Produktionsschritte eine geeignete Änderung dar. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine geeignete, erforderliche und angemessene Regelung geeinigt, in dem sie für die Zeit ab dem Renteneintritt eine Ablösung der laufenden Energiebeihilfe durch deren Abfindung vereinbarten. Es ist auch in Ansehung der teils bestehenden Präferenz der Bezugsberechtigten für eine laufende Leistung angesichts der damit verbundenen erheblichen Belastung durch Verwaltungsaufwand der Beklagten nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien die Abfindung der Energiebeihilfe vorgesehen haben. (c) Wegen der Einstellung der Kohleförderung mit Ablauf des 31.12.2018 durften die Tarifvertragsparteien die Regelung zur Abfindung der Energiebeihilfe auch berechtigt für erforderlich halten. Den Tarifvertragsparteien kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit der tatsächliche Regelungsbedarf in Rede steht und insbesondere die betroffenen Interessen und die Rechtsfolgen zu beurteilen sind. Sie haben bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung einen Beurteilungsspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben. Regelmäßig ist es hinreichend, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (BAG 04. Mai 2010- 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) . Die Beendigung der Produktion deutscher Steinkohle bildet einen hinreichenden Grund für die geschehene tarifliche Umgestaltung der Bezugsrechte. (d) Die tarifliche Regelung zur Ablösung des Hausbrandanspruchs durch den Anspruch auf Energiebeihilfe ist auch angemessen im engeren Sinne. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf beschränkt, den geringsten nach ihrem Konzept gebotenen Eingriff vorzunehmen, in dem sie die laufende Leistung von Energiebeihilfe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles Alter bzw. des Eintritts in eine unbefristete volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente fortsetzen, wie die Protokollnotiz vom 24. Juni 2015 zum ÄTV ausweist. Erst danach erfolgt die Abfindung. (e) Eine eventuell zu gering bemessene Höhe der tariflichen Abfindung berührt nicht die Wirksamkeit der grundsätzlichen Abfindung und bewirkt damit nicht die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf jährlich laufende Zahlung von Energiebeihilfe, sondern kann allenfalls einen Anspruch auf eine Ergänzung der Abfindung begründen, der nicht Streitgegenstand ist. Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Energiebeihilfe zutreffend bemessen und die Abfindungssätze der Tabellen beanstandungsfrei festgelegt wurden. Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung – hier kommt die Unwirksamkeit der Regelung zur Höhe der Abfindung je Tonne Bezugsrecht auf Energiebeihilfe in Betracht - führt grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Dabei kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt ( BAG 16. November 2011 − 4 AZR 856/09 - NZA-RR 2012, 308, 309 Rn. 27) . Die Nichtigkeit bleibt regelmäßig auf die zu beanstandenden Regelungen beschränkt. § 139 BGB ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden. Maßgeblich ist, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Bestimmung noch eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält. Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 – 4 AZR 996/06 – AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21 ). Im Streitfall stehen die tariflichen Abfindungstabellen mit ihrer Regelung der Höhe nach in einem inneren Zusammenhang mit der Regelung der Abfindung des Anspruchs auf Energiebeihilfe dem Grunde nach. Eine Abfindung der Energiebeihilfe dem Grunde nach ohne eine notwendig hiermit verbundene Bestimmung der Abfindungshöhe wäre letztlich unvollkommen. Dies spräche bei isolierter Betrachtung dafür, dass im Fall der Unwirksamkeit der Regelungen zur Höhe der Abfindung auch die Bestimmung zur Abfindung dem Grunde nach unwirksam sein würde. Hieraus allein würde zunächst denknotwendig folgen, dass Bezugsberechtigte von Energiebeihilfe auf deren weitere jährliche Leistung nach dem vor dem ÄTV geltenden Tarifrecht Anspruch hätten. Ein weitergehender Abfindungsanspruch ergäbe sich auch dann nicht. Die mit dem ÄTV getroffene, grundsätzliche Entscheidung der Tarifvertragsparteien zur Abfindung der Energiebeihilfe ist jedoch gleichfalls zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien haben im ÄTV systematisch getrennt zunächst die Umwandlung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen in einen Anspruch auf Energiebeihilfe angeordnet und sodann dessen Abfindung durch Zahlung eines anhand von Tabellensätzen zu berechnenden Abfindungsbetrages geregelt. Dies führt wegen der zu respektierenden Tarifautonomie gemäß Art. 9 Abs. 3 GG dazu, dass es auch im Fall einer – hier noch unterstellten – Unwirksamkeit der Abfindung der Höhe nach bei der Einstellung des laufenden Bezugs der Energiebeihilfe, verbunden mit deren einmaliger Abfindung verbleibt, wobei lediglich die Abfindungshöhe unverbindlich wäre. Mit diesem Gehalt ist die tarifliche Regelung sinnvoll und schon vor einer durch die Tarifvertragsparteien, ersatzweise durch gerichtliche Gestaltung vorzunehmenden Korrektur auch in sich in der gegebenen Situation hinreichend geschlossen und anwendbar. In Abwägung zwischen dem Recht auf effektiven Rechtsschutz und der zu wahrenden Tarifautonomie werden die Rechte der Leistungsempfänger nicht in so schwerwiegender Weise beeinträchtigt, dass die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit der Abfindung dem Grunde nach möglich ist. Die Berechtigten erhalten eine Abfindung, die auf der Basis der tariflichen Regelung berechnet und gezahlt wird, wobei nichts dafür spricht, dass die Beklagte, welche die bisherigen Inhalte des ÄTV hierzu ebenso wie beide Tarifvertragsparteien für wirksam hält, in künftigen Fällen der Abfindung diese nicht wie tariflich vorgesehen leisten wird. Den betroffenen Berechtigten entsteht im Zuge der Abfindung somit regelmäßig allenfalls der Nachteil einer nachträglichen Zahlung der Differenz zwischen unwirksamer und wirksamer Abfindung. Dieser ist erheblich weniger gewichtig als der bei Ausspruch der Unwirksamkeit der Abfindung und damit Fortdauer eines Bezugsrechts auf jährliche Energiebeihilfe erfolgende Eingriff in die Tarifautonomie, der u.a. zur Aufrechterhaltung eines erheblich größeren Verwaltungsapparates zur laufenden Abwicklung der jährlichen Zahlungen führen müsste. c) Soweit Anlage 5a Abs. 2 zum MTV die Regelung enthält, das die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 5 A. II. ( Hausbrand für ausgeschiedene Arbeiter und deren Witwen) durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten abgefunden werden können, führt dies nicht zur Aufrechterhaltung des laufenden Anspruchs. Auch wenn angenommen wird, es sei insoweit eine Leistungsbestimmung durch die Beklagte gemäß § 315 BGB vorzunehmen gewesen, die gemäß § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeit habe entsprechen müssen, um verbindlich zu sein, ergibt sich, dass die getroffene Entscheidung für die Abfindung laufender Energiebeihilfe angesichts der Produktionseinstellung des gesamten deutschen Steinkohlenbergbaus und der damit einhergehenden, offenkundig schwerwiegenden Einschränkung der Verwaltungstätigkeiten und des Aufwandes, welcher bei teils jahrzehntelanger laufender Zahlungsabwicklung und notwendig steter Überprüfung der Bezugsberechtigung zu betreiben wäre, nicht unbillig ist. Daran ändert die mit einer Abfindung laufender Ansprüche verbundene, regelmäßige Verlagerung des individuellen Langlebigkeitsrisikos auf den Versorgungsempfänger nichts. Die Beklagte war nicht gehalten, diesem Aspekt bei ihrer Entscheidung für die Abfindung wesentliches Gewicht beizumessen. Die grundsätzliche Entscheidung für die Möglichkeit einer Abfindung haben bereits die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihres aus der Tarifautonomie fließenden Gestaltungsspielraums getroffen. Bei welchem konkreten Versorgungsanwärter oder Versorgungsempfänger sich das Langlebigkeitsrisiko wie realisiert, lässt sich erst im Nachhinein feststellen, eine frühere Beurteilung ist mangels sicherer Kenntnis von dem individuellen Zeitpunkt des Versterbens vor dessen Eintritt regelmäßig nicht möglich. Damit konnte sich bei der Entscheidung der Beklagten für die generelle Abfindung diese im Einzelfall sowohl zu ihren Gunsten als auch ihren Lasten auswirken, ebenso spiegelbildlich aus der Sicht der Versorgungsempfänger. Die Wertung in § 3 BetrAVG, welche für den Regelfall die Abfindung von Betriebsrentenansprüchen untersagt (BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 216/09 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 50) steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass eine Anpassungsprüfung nach einer Abfindung nicht stattfindet. Wegen der tariflichen Regelung der Abfindungsmöglichkeit unter Inanspruchnahme der den Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 3 BetrAVG a.F. eingeräumten Möglichkeit, von § 3 BetrAVG und auch von § 16 BetrAVG abzuweichen, liegt gerade kein Regelfall vor. Müsste die Beklagte die Regelungsgrenzen, von deren Einhaltung der Gesetzgeber die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 3 BetrAVG a.F. entbunden hat, einhalten, wäre die Öffnungsklausel zu Gunsten der Tarifvertragsparteien, von der diese Gebrauch gemacht haben, bedeutungslos. Die Beklagte durfte daher die in der tariflichen Abfindungsregelung liegende Wertung einer Zulässigkeit der Abfindung gewichtig berücksichtigen. Danach wahrt die als Konsequenz der Produktionseinstellung getroffene Entscheidung der Beklagten, die tarifliche Abfindung dem Grunde nach vorzunehmen, billiges Ermessen. Die Frage der Angemessenheit der Abfindungshöhe ist aus den bereits dargelegten Gründen auch hier unerheblich. d) Ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung besteht nicht. aa) Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber können durch die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers begründet werden, wenn die Arbeitnehmer aus diesen Verhaltensweisen schließen können, ihnen solle ein Anspruch auf eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (betriebliche Übung). Aus einem solchen als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG 29. August 2012 – 10 AZR 571/11 - NZA 2013, 40, 41 Rn. 19; BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - NZA 2012, 499) . Eine betriebliche Übung kann grundsätzlich auch bezüglich übertariflicher Leistungen und übertariflicher Anteile einer einheitlichen Leistung entstehen (BAG 24. März 2010 – 10 AZR43/09 - NZA 2010, 759) . Dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers muss aber aus der Sicht der Arbeitnehmer der Wille zu Grunde liegen, eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber trägt nicht die Darlegungslast dafür, dass er für den Arbeitnehmer erkennbar irrtümlich glaubte, die betreffenden Leistungen in Erfüllung tarifvertraglicher oder sonstiger Pflichten erbringen zu müssen. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen – etwa auf Grund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung – verpflichtet zu sein (BAG 23. August 2011 – 3 AZR 650/09 - NZA 2012, 37; BAG 23. August 2017 - 10 AZR 97/17 - BeckRS 2017, 133351 – Rn. 34) . Erst wenn solche Darlegungen des Arbeitnehmers die Entstehung einer betrieblichen Übung belegen, ist es Sache des Arbeitgebers, dem durch geeigneten Vortrag entgegenzutreten (BAG 29. August 2012 – 10 AZR 571/11 - NZA 2013, 40, 41 Rn. 20) . bb) Danach scheidet hier ein Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung aus. Die Beklagte hat Leistungen in Erfüllung der tariflichen Ansprüche erbracht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte in ihrem Leistungsverhalten hinreichende Anhaltspunkte dafür bot, sie wolle Hausbrandleistungen erbringen, ohne hierzu bereits aus der tariflichen Versorgungszusage verpflichtet zu sein. e. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last. Sein Rechtsmittel blieb erfolglos. III. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG Beschluss vom 25.9.2012– 1 AZN 1622/12; BAG Beschluss vom 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11, Rn. 10; BAG Beschluss vom 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79 - BAGE 32, 203; BAG Beschluss vom 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52) . Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betroffen ist. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11, Rn. 11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3 und 5, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 74) . Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die bloße große Zahl von derzeit rund 440 ähnlich gelagerten Fällen, welche vor der Berufungskammer anhängig sind, begründet ebenso keine grundsätzliche Bedeutung wie der Umstand, dass sich das Bundesarbeitsgericht zu konkreten Fragen der Bewertung der Hausbrandkohlen im Zusammenhang mit dem dargestellten Tarifrecht noch nicht geäußert hat. Die relevanten Fragestellungen sind bereits anhand der gefestigten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, denen die Kammer gefolgt ist, zu beantworten. Weiter werden die sich stellenden Rechtsfragen über den Bereich der durch die Abwicklung von Ansprüche auf Hausbrandkohlen und Energiebeihilfe im Zusammenhang mit der Stilllegung der deutschen Steinkohlenförderung hinaus ersichtlich keine Bedeutung haben, es stellen sich insoweit lediglich in zeitlich und inhaltlich begrenztem Rahmen spezifische Fragen für den betroffenen Tarif- und Unternehmensbereich, welche durch die Berufungskammer in Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beantwortet wurden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung für die einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts ist den sich fallbezogen stellenden Fragen nicht eigen.