Beschluss
10 AZR 695/16 (A)
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist nach §97 Abs.5 Satz1 ArbGG auszusetzen, wenn vernünftige Zweifel an Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Tarifvertragspartei bei Abschluss des Tarifvertrags bestehen und deren Klärung entscheidungserheblich ist.
• Es bestehen vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. (ZDS) wegen mangelnder Gegnerunabhängigkeit aufgrund der Fördermitgliedschaften selbständiger Schornsteinfeger.
• Es bestehen vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit des ZDS für Auszubildende, weil die im Handelsregister veröffentlichte Satzung des ZDS Auszubildende nicht als Mitglieder vorsieht; nicht im Register veröffentlichte Beschlüsse können nicht zur Bestimmung des Organisationsbereichs herangezogen werden.
• Unabhängig von den Zweifeln an Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit sind die streitigen Vorschriften (§§3,4,7 TV AKS 2012/2014) als solche mit höherrangigem Recht vereinbar; die tariflichen Beitrags- und Auskunftspflichten sind grundsätzlich zulässig.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Verfahrens wegen Zweifeln an Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des ZDS • Das Verfahren ist nach §97 Abs.5 Satz1 ArbGG auszusetzen, wenn vernünftige Zweifel an Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Tarifvertragspartei bei Abschluss des Tarifvertrags bestehen und deren Klärung entscheidungserheblich ist. • Es bestehen vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. (ZDS) wegen mangelnder Gegnerunabhängigkeit aufgrund der Fördermitgliedschaften selbständiger Schornsteinfeger. • Es bestehen vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit des ZDS für Auszubildende, weil die im Handelsregister veröffentlichte Satzung des ZDS Auszubildende nicht als Mitglieder vorsieht; nicht im Register veröffentlichte Beschlüsse können nicht zur Bestimmung des Organisationsbereichs herangezogen werden. • Unabhängig von den Zweifeln an Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit sind die streitigen Vorschriften (§§3,4,7 TV AKS 2012/2014) als solche mit höherrangigem Recht vereinbar; die tariflichen Beitrags- und Auskunftspflichten sind grundsätzlich zulässig. Die Klägerin ist eine von Innungs- und Gewerkschaftsseite eingerichtete Ausbildungskostenausgleichskasse; der Beklagte ist ein selbständiger Bezirksschornsteinfeger, der seine Ehefrau beschäftigt und nicht Innungsmitglied ist. Tarifverträge (TV AKS 2012, TV AKS 2014) regeln Ausbildungszuschüsse, Ausbildungsvergütung, Meldepflichten und Beitragszahlungen der Betriebe; beide Verträge wurden vom BMAS allgemeinverbindlich erklärt. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Mindestbeiträge für 2013–2015 und die Offenlegung der Bruttolohnsumme 2014. Der Beklagte rügt, dass Bezirksschornsteinfeger nicht in den fachlichen Geltungsbereich und dass der ZDS bei Vertragsschluss nicht tariffähig oder tarifzuständig gewesen sei. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben zuungunsten des Beklagten entschieden; das BAG hat das Revisionsverfahren ausgesetzt, bis die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des ZDS geklärt sind. • Rechtsgrundlage für Aussetzung: §97 Abs.5 Satz1 ArbGG; Aussetzung ist geboten, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits von der Klärung der Tariffähigkeit/-zuständigkeit abhängt und vernünftige Zweifel bestehen. • Tariffähigkeit: Erforderlich sind u.a. freie Bildung, Gegnerunabhängigkeit, Überbetrieblickeit, Organisationsfähigkeit und Durchsetzungskraft. Die zur Zeit des Vertragsschlusses im Handelsregister veröffentlichte Satzung des ZDS lässt Fördermitgliedschaften selbständiger Schornsteinfeger zu, inklusive automatischer Umwandlung in Fördermitgliedschaft bei Übergang in Selbständigkeit (§§4,5,12 Satzung). Fördermitglieder zahlen Beiträge (mindestens 50% des Mitgliedsbeitrags) und erhalten Leistungen, können Stimmrechte ausüben und Gremien angehören. Diese Regelungen geben gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitgeberseite die Willensbildung und Finanzierung des ZDS beeinflussen kann; deshalb bestehen vernünftige Zweifel an der Gegnerunabhängigkeit und damit an der Tariffähigkeit. • Tarifzuständigkeit: Maßgeblich ist der satzungsgemäße Organisationsbereich. Die veröffentlichte Satzung des ZDS erlaubt als ordentliche Mitglieder nur nicht selbständige Gesellen, nicht aber Auszubildende. Nicht veröffentlichte Beschlüsse (z. B. Servicemitgliedschaft für Auszubildende) sind bei der Bestimmung des Organisationsbereichs nicht zu berücksichtigen. Daraus folgen vernünftige Zweifel, ob der ZDS für die in den TV AKS geregelten Auszubildenden tariffähig bzw. tarifzuständig war. • Entscheidungserhebliche Folgen: Gilt der ZDS bei Vertragsschluss nicht als tariffähig/tarifzuständig, wären die TV AKS keine Tarifverträge im Sinne des TVG mit normativer Wirkung, sondern nur Kollektivvereinbarungen; die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten würden dann nicht bestehen. • Materiellrechtliche Prüfung (vorläufig): Soweit geprüft, stehen die streitigen Beitragspflichten (§7 Abs.2 TV AKS 2012/2014) und die Auskunftspflicht (§7 Abs.7 TV AKS 2014) mit höherrangigem Recht in Einklang; die tarifliche Gestaltung zur Finanzierung der Ausbildungskostenausgleichskasse verletzt nicht ohne weiteres Art.3, Art.12 oder Art.14 GG und verstößt nicht gegen Art.20 Abs.3 GG. • Verfahrensfolgen: Das BAG hat das Revisionsverfahren gemäß §97 Abs.5 Satz1 ArbGG bis zur rechtskräftigen Klärung der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des ZDS in Bezug auf die TV AKS 2012/2014 ausgesetzt. Der Rechtsstreit wurde gemäß §97 Abs.5 Satz1 ArbGG ausgesetzt. Das Gericht hat begründet, dass vernünftige Zweifel sowohl an der Tariffähigkeit des ZDS (wegen möglicher fehlender Gegnerunabhängigkeit durch die Struktur und Rechte der Fördermitglieder) als auch an dessen Tarifzuständigkeit für die in den TV AKS geregelten Auszubildenden bestehen. Diese Zweifel sind für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich, weil bei fehlender Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit die TV AKS keine normativen Tarifverträge im Sinne des TVG darstellen und die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche dann nicht bestehen würden. Gleichzeitig hat das Gericht ausgeführt, dass die konkret geltend gemachten Beitragspflichten und die Auskunftspflicht in den Tarifverträgen materiellrechtlich grundsätzlich vereinbar mit höherrangigem Recht sind, sodass die weitere Klärung formell aufzuarbeiten ist. Das Verfahren bleibt daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des ZDS ausgesetzt.