Urteil
11 Sa 17/20
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2021:0720.11SA17.20.00
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Leitsätze
1. Die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zuschläge für Nachtarbeit sind gegenüber den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Ausgleichsregelungen annähernd doppelt so hoch. Beide Arbeitnehmergruppen sind vergleichbar. Dem BMTV ist kein Sachgrund für die Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit zu entnehmen.
2. Die nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Ungleichbehandlung der Klagpartei, die für Schichtarbeit im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr lediglich den Zuschlag von 20% erhält, kann nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden. Die Anpassung "nach oben" hat sich an der günstigeren Regelung zu orientieren. Diese Norm enthält das einzig verbleibende gültige Bezugssystem.
3. Parallelentscheidung zu dem Urteil des LAG BW vom 31. Mai 2021, 10 Sa 73/20, anhängig beim BAG unter dem Aktenzeichen 10 AZR 349/21
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Lörrach – vom 23.01.2020 - 9 Ca 296/19 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.086,82 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
a) aus 271,03 € seit dem 01.03.2019
b) aus 49,19 € seit dem 01.04.2019
c) aus 255,04 € seit dem 01.05.2019
d) aus 363,54 € seit dem 01.06.2019
e) aus 619,89 € seit dem 01.07.2019
f) aus 22,50 € seit dem 01.08.2019
g) aus 575,93 € seit dem 01.09.2019
h) aus 309,02 € seit dem 01.10.2019
i) aus 487,97 € seit dem 01.11.2019
j) aus 291,24 € seit dem 01.12.2019
k) aus 236,84 € seit dem 01.01.2020
l) aus 316,07 € seit dem 01.02.2020
m) aus 288,56 € seit dem 01.03.2020 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten erster Instanz zu tragen. Die Klägerin hat 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zuschläge für Nachtarbeit sind gegenüber den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Ausgleichsregelungen annähernd doppelt so hoch. Beide Arbeitnehmergruppen sind vergleichbar. Dem BMTV ist kein Sachgrund für die Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit zu entnehmen. 2. Die nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Ungleichbehandlung der Klagpartei, die für Schichtarbeit im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr lediglich den Zuschlag von 20% erhält, kann nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden. Die Anpassung "nach oben" hat sich an der günstigeren Regelung zu orientieren. Diese Norm enthält das einzig verbleibende gültige Bezugssystem. 3. Parallelentscheidung zu dem Urteil des LAG BW vom 31. Mai 2021, 10 Sa 73/20, anhängig beim BAG unter dem Aktenzeichen 10 AZR 349/21 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Lörrach – vom 23.01.2020 - 9 Ca 296/19 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.086,82 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz a) aus 271,03 € seit dem 01.03.2019 b) aus 49,19 € seit dem 01.04.2019 c) aus 255,04 € seit dem 01.05.2019 d) aus 363,54 € seit dem 01.06.2019 e) aus 619,89 € seit dem 01.07.2019 f) aus 22,50 € seit dem 01.08.2019 g) aus 575,93 € seit dem 01.09.2019 h) aus 309,02 € seit dem 01.10.2019 i) aus 487,97 € seit dem 01.11.2019 j) aus 291,24 € seit dem 01.12.2019 k) aus 236,84 € seit dem 01.01.2020 l) aus 316,07 € seit dem 01.02.2020 m) aus 288,56 € seit dem 01.03.2020 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten erster Instanz zu tragen. Die Klägerin hat 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist statthaft, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung lässt zudem iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll. II. Die Berufung ist der Klägerin ist auch begründet. § 4 II. Nr. 1. Buchst. b) BMTV verstößt gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Berufungskammer schließt sich diesbezüglich in vollem Umfang der gleichgelagerten Entscheidung der 10. Kammer des LAG Baden-Württemberg vom 31. Mai 2021 (- 10 Sa 16/21 – zu II 3 der Entscheidungsgründe) an und übernimmt wie folgt die dortige Argumentation (hier Nr. 1): 1. Die tarifvertragliche Unterscheidung innerhalb des § 4 II. Nr. 1. Buchst. b) BMTV zwischen Zuschlägen für „Nachtarbeit“ und „Nachtschichtarbeit“ verstößt auch unter angemessener Berücksichtigung der durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgten kollektiven Koalitionsfreiheit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nachtschichtarbeitnehmer werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitsgrundrecht oder auch Gleichheitssatz kann nur dadurch genügt werden, dass die Klägerin für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie eine Nachtarbeitnehmerin behandelt wird. Die Klägerin hat damit ergänzend zum Nachtarbeitszuschlag nach § 4 II. Nr. 1 Buchst. b BMTV von 20% Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 40% zu ihrem jeweiligen Stundenentgelt. Das Berufungsgericht folgt den grundsätzlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts u.a. im Urteil vom 9. Dezember 2021 - 10 AZR 334/20 - Rn. 25 ff. und verzichtet auf wiederholende Ausführungen, insbesondere zur Frage der Prüfung eines Tarifvertrags am allgemeinen Gleichheitssatz. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Auswirkungen für den vorliegend zur Entscheidung stehenden BMTV. Auch insofern genügt eine kurze Darstellung der Erwägungen, da der BMTV bereits in mehreren Verfahren zur Überprüfung beim Bundesarbeitsgericht ansteht (vgl. klagestattgebend LAG Berlin-Brandenburg 28. August 2020 - 12 Sa 274/20 -, BAG: 10 AZR 454/20; LAG Hamm 18. Juni 2020 - 18 Sa 25/20 -, BAG 10 AZR 404/20; LAG Baden-Württemberg 31. Mai 2021 - 10 Sa 16/21 -. klageabweisend: LAG Rheinland-Pfalz 4. November 2020 - 7 Sa 69/20 -, BAG 10 AZR 19/21; LAG Niedersachsen 3. November 2020 - 11 Sa 111/20 - , BAG: 10 AZR 86/21; LAG Düsseldorf 31. Juli 2020 - 6 Sa 49/20 -, BAG: 10 AZR 417/20; LAG Hamburg 22. Juli 2020 - 7 Sa 5/20 - BAG: 10 AZR 397/20). a) Arbeitnehmer, die „sonstige Nachtarbeit“ im Sinne des BMTV leisten, sind mit Arbeitnehmern vergleichbar, die in der (Wechsel-) Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr arbeiten. Die jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an, die sich von der Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet. Bei den von § 4 II. Nr. 1 Buchst. b BMTV erfassten (Wechsel-) Schicht-Nachtarbeitnehmern handelt es sich auch nicht um eine Gruppe, die so klein ist, dass die Tarifvertragsparteien sie im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigen konnten. b) Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b BMTV führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleichbehandelt werden. aa) Der Zuschlag nach § 4 II. Nr. 1 Buchst. b BMTV für „sonstige Nachtarbeit“ ist viermal, jedenfalls aber dreimal so hoch wie der Zuschlag für die in demselben Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in der (Wechsel-)Nachtschicht geleistete Arbeit. bb) Dieser erhebliche Unterschied wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch relativiert, dass der Zuschlag für (Wechsel-)Nachtschichtarbeit deutlich häufiger anfällt. Der Vergleich der monatlichen oder jährlichen Verdienste verbietet sich, weil er gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz verstößt. Die Zuschläge nach § 4 II. Nr. 1 Buchst. b BMTV beziehen sich auf das Entgelt für die einzelne Arbeitsstunde (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 57). cc) Es mag sein, dass die Tarifvertragsparteien mit der „sonstigen Nachtarbeit“ zugleich in der Regel einen Zuschlag für Mehrarbeit abgelten wollten. Dafür spricht, dass § 4 II. Nr. 1 Buchst. a) BMTV Mehrarbeitszuschläge nur für die Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr vorsieht und zudem Mehrarbeit nur außerhalb von planmäßiger - die Tarifvertragsparteien sprechen in § 4 I. Nr. 1 BMTV von „regelmäßiger“ - (Wechsel-) Schicht auftreten kann. Denn nach § 4 I. Nr. 2 BMTV ist Mehrarbeit „die über die jeweils betrieblich festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit“. Wenn § 4 II. Nr. 1 Buchst. b) BMTV deshalb Zuschläge von 15% und 20% für Nachtarbeit in der (Wechsel-)Schichtarbeit vorsieht, wird damit die regelmäßige Arbeitszeit nach § 4 I. Nr. 1 BMTV in Bezug genommen, nicht aber Mehrarbeit. Dennoch kann dies die Unterscheidung nicht rechtfertigen. (1) Der tarifliche Regelungswille ist jedenfalls unvollständig geblieben, sollte er mit „sonstiger Nachtarbeit“ immer auch Mehrarbeit gemeint haben. Wechselt ein Schichtarbeitnehmer einmal ausnahmsweise, kurzfristig, von der Tagschicht in die Nachtschicht, ohne dass Mehrarbeit vorliegt, steht ihm ein Nachtzuschlag i.H.v. 60% zu, denn er arbeitete nicht mehr in seiner „regelmäßig täglich vereinbarten Arbeitszeit“ gemäß § 4 I. Nr. 1 BMTV. Dasselbe gilt für einen Nachtarbeiter, für den weder Schicht- noch Wechselschichtarbeit vereinbart ist. Eine Arbeitsform, die regelmäßig zu unregelmäßigen Arbeitszeiten und damit „sonstiger Nachtarbeit“ führt, ist die Arbeit auf Abruf. Diese Arbeitnehmer müssen keine Mehrarbeit leisten, um in den Genuss des erheblich höheren Zuschlags zu gelangen. Die Klägerin als Wechselschichtarbeitnehmerin muss dagegen - jedenfalls dann, wenn Nachtschichten in ihrer Wechselschicht gemäß § 4 I. Nr. 1 BMTV in regelmäßigem Wechsel beinhaltet sind – nach der tarifvertraglichen Regelung über ihre Schichtarbeitszeit hinaus in der Nacht Mehrarbeit leisten, um den Zuschlag von 60% verlangen zu können (zutreffend LAG Berlin-Brandenburg 28. August 2020 - 12 Sa 274/20 - zu II. 4. a) (2) der Gründe). In welchem Umfang „sonstige Nachtarbeit“ außerhalb von Mehrarbeit anfällt, so dass zu überlegen wäre, ob diese Gruppe ein zufälliger „Gewinner“ der tariflichen Regelung aufgrund selten vorkommender Ausnahmesituationen ist, auf den die Tarifvertragsparteien angesichts ihrer geringen Größe nicht Bedacht nehmen mussten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. (2) Werden die jeweiligen Zuschläge für Mehrarbeit während der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie die Zuschläge für (Wechsel-)Schichtnachtarbeit zusammengerechnet, plausibilisiert dies die Differenzierung der Tarifvertragsparteien zwischen Nachtschichtarbeit und sonstiger Nachtarbeit jedenfalls in dem erfolgten Umfang nicht. Der Mehrarbeitszuschlag bis zu zwei Stunden beträgt außerhalb der Nachtzeit 25%. Zusammen mit den (Wechsel-) Schichtzuschlägen von 15% oder 20% ergäbe dies in der Summe 40% oder 45%, nicht aber 60%. Der noch höhere Zuschlag von 40% ab der dritten Mehrarbeitsstunde kann schon wegen eines evident äußerst geringfügigen Anwendungsbereichs nicht berücksichtigt werden. Mehrarbeit nach § 4 I. Nr. 2 BMTV erfasst nur die über die jeweils betrieblich festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausreichende Arbeitszeit. Bei einer tariflichen Arbeitszeit von 38 Stunden, die - unter Gewährung eines Belastungsausgleichs - auf bis zu 48 Stunden in der Woche erhöht werden kann (§ 3 Nr. 1, 2 und Nr. 4 BMTV) - verbleibt angesichts der einzuhaltenden Regeln des § 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 ArbZG nur ein sehr geringer Anwendungsbereich für einen Zuschlag von 40%. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden fallen 7,6 Stunden auf einen Arbeitstag bei regelmäßiger Verteilung auf fünf Tage. Für die ersten beiden Mehrarbeitsstunden bekommt ein Arbeitnehmer einen Zuschlag von 25%, erst nach 9,6 Stunden bekäme er 40%. Mit Ablauf von zehn Stunden sind dann auch die Möglichkeiten für Mehrarbeit grundsätzlich erschöpft. Dass „sonstige Nachtarbeit“ deshalb regelmäßig mit mehr als zwei Mehrarbeitsstunden zusammenfällt, ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Fällt daher der Mehrarbeitszuschlag von 40% nicht ins Gewicht, können in den 60% Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ allenfalls 25% Mehrarbeitszuschlag berücksichtigt werden. Es verbleibt dann noch eine Differenz von maximal 35%, die mehr als doppelt so hoch wie der für (Wechsel-)Schichtarbeit angesetzte Zuschlag von 15% ist, jedenfalls aber minimal fast doppelt so hoch, wenn der (Wechsel-)Schichtzuschlag von 20% zu zahlen ist. (3) Demgegenüber ist von rechnerisch geringer Bedeutung, dass den Arbeitnehmern im 3-Schicht-Betrieb, der notwendig regelmäßige Nachtarbeit einschließt, zusätzliche Freizeittage gewährt werden. Da gemäß § 4 III. Nr. 1 BMTV auch Schichtarbeitnehmer im 2-Schicht-Betrieb (Früh-/Nachmittagsschicht) einen Anspruch auf bezahlte Schichtfreizeit haben, ist für den Ausgleich der Nachtarbeit lediglich die Differenz zu berücksichtigen, das sind 0,5 bis 2,5 Tage im Jahr. Allerdings kommt unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten zusätzlicher Freizeit ein höherer Wert zu. Das wird auch daran deutlich, dass bei einer möglichen Umwandlung des Freizeitanspruchs in Geld nach § 4 III. Nr. 2 BMTV ein zusätzlicher Zuschlag von 5% angesetzt ist (LAG Niedersachsen 3. November 2020 - 11 Sa 111/20 - zu I. 3. e) cc) der Gründe). Auch das spricht aber dafür, den Zuschlag für Nachtarbeit in der (Wechsel-)Schicht nicht zu verbilligen. c) Die Differenzierung zwischen den Zuschlägen für „sonstige Nachtarbeit“ und in der (Wechsel-) Nachtschicht ist sachlich nicht gerechtfertigt, selbst wenn ein zurückgenommener Prüfungsmaßstab angelegt wird. Die Tarifvertragsparteien des BMTV haben den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Zwischen der sonstigen Nachtarbeit und der Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bestehen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht, die diese Differenzierung bei der Höhe der Nachtarbeitszuschläge sachlich rechtfertigen könnten. Dem BMTV ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der als Sachgrund für eine Steigerung des Zuschlags für sonstige Nachtarbeit gegenüber dem Zuschlag für (Wechsel-)Schichtnachtarbeit von 15% oder 20% auf 60%, jedenfalls aber 35% bei Abzug eines einkalkulierten Mehrarbeitszuschlags von 25%, in Betracht käme. aa) Nachtarbeit ist schädlich. Die gesundheitliche Belastung durch Nachtarbeit steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Zahl der Nächte im Monat und die Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird. Das legt es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nahe, die in Schichten und damit regelmäßig in erheblichem Umfang geleistete Nachtarbeit mit höheren Zuschlägen zu vergüten als die - weniger gesundheitsschädliche - gelegentlich außerhalb von Schichtsystemen geleistete Nachtarbeit. Jedenfalls ist bislang nicht belegt, dass aufeinanderfolgende Nachtschichten signifikant weniger gesundheitsschädlich sind, wenn Arbeitnehmer nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der ihnen im Voraus bekannt ist (zur weitergehenden Begründung siehe BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 70 ff.). Es ist auch nicht widersprüchlich, darauf hinzuweisen, dass dem objektiven Befund nicht immer der entsprechende subjektive von Nachtarbeitnehmern gegenübersteht. Im Gegenteil: Es entspricht gerade einer transparenten Begründung, Argumente, die die Gegenansicht stützen könnten, nicht zu verschweigen, sondern sich damit auseinanderzusetzen. Nichts anderes hat das Bundesarbeitsgericht getan (vgl. erneut BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 72). bb) Aus dem BMTV ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der annähernden Verdopplung des Zuschlags für sonstige Nachtarbeit gegenüber dem Zuschlag für (Wechsel-)Nachtschichtarbeit einen auf einem sachlichen Grund beruhenden Zweck verfolgt haben könnten. Die Argumente der Beklagten zur Regelmäßigkeit, Planbarkeit/Vorhersehbarkeit, zu den potentiellen Auswirkungen auf die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe und auf das Privat-/Familienleben, zum Verhältnis von Regelfall im Betrieb gegenüber einer Ausnahme im Falle dringender betrieblicher Notwendigkeit, zur Dauerhaftigkeit gegenüber der nur vorübergehende Möglichkeit, die Produktion zu gestalten, zum Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates sowie zur bewussten Verteuerung unregelmäßiger Nachtarbeit überzeugen angesichts des Wortlauts sowie Regelungszusammenhangs des BMTV nicht. (1) Der höhere Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ ist nach der Systematik des BMTV nicht dadurch zu rechtfertigen, dass die mangelnde Planbarkeit der Nachtarbeit außerhalb von (Wechsel-)Schichtarbeit ausgeglichen werden soll. Eine Entschädigung der außerhalb von Schichtsystemen zur Nachtarbeit herangezogenen Arbeitnehmer dafür, dass ihre Teilhabe am sozialen Leben durch die kurzfristige Anordnung stärker erschwert wird als bei Nachtarbeit, die aufgrund von Schichtplänen geleistet wird, steht entscheidend § 4 I. Nr. 6 BMTV entgegen. Danach ist Nachtarbeit außer bei üblicher Schichtarbeit nur dann zu leisten, „soweit ihr nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen“. Diese tarifvertragliche Regelung geht über § 106 GewO hinaus. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Arbeitgeber bei der Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit „nur“ die Interessen des Arbeitnehmers mit seinen eigenen abwägen. Überwiegen diejenigen des Arbeitgebers, entspricht die Maßnahme billigem Ermessen. Die tarifliche Regelung beschränkt den Arbeitgeber dagegen weiter: Kann der Arbeitnehmer berechtigte Interessen vorbringen, so muss er der festgelegten Nachtarbeit keine Folge leisten. Dem Arbeitgeber wird auch nicht nur aufgegeben, auf diese Interessen „weitgehend Rücksicht zu nehmen“ (so die tarifliche Regelung im Urteil des BAG vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 -). Vielmehr darf sich der Arbeitnehmer der Festsetzung von Nachtarbeit widersetzen und muss der entsprechenden Weisung nicht nachkommen. „Berechtigte Interessen“ sind umfassend zu verstehen, eine Beschränkung auf bestimmte Lebensbereiche der Arbeitnehmer haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht vorgenommen (enger die tarifliche Regelung im Urteil des BAG vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 -, die nur „private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten“ aufgenommen hat). Unter die berechtigten Interessen fallen deshalb auch die von der Beklagten angeführte Planbarkeit/Vorhersehbarkeit sowie die potentiellen Auswirkungen auf die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe und auf das Privat- und Familienleben. Die tarifliche Regelung stellt daher sicher, dass ein Arbeitnehmer Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit grundsätzlich nur dann leisten muss, wenn dadurch seine berechtigten Interessen an Planbarkeit, sozialem Leben und Familienleben nicht beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund dafür, eine nicht erlittene Einbuße mit einem höheren Zuschlag von 60% auszugleichen. Der „sonstige Nachtarbeitnehmer“ kann selbstbestimmt seinen berechtigten Interessen Geltung verschaffen. (2) Andere legitime Zwecke sind nicht ersichtlich. (a) Der von der Beklagten angeführte Grund, die außerhalb von Schichtarbeit geleistete Nachtarbeit solle verteuert werden, um ihre Anordnung zu erschweren und letztlich zu verhindern, kann die annähernde oder sogar mehr als Verdopplung des Zuschlags nicht rechtfertigen. Nachtarbeit soll wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit der von ihr betroffenen Arbeitnehmer allgemein vermieden werden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von Schichtsystemen geleistet wird. Dieser Zweck kann daher grundsätzlich keine unterschiedlich hohen Zuschläge für innerhalb und außerhalb von Schichten geleistete Nachtarbeit rechtfertigen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn nur die Schichtarbeit in der Nacht aus überragenden Gründen des Gemeinwohls unvermeidbar wäre (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 80). In dem hier betroffenen Tarifbereich bestehen dafür keine Anhaltspunkte. (b) Weshalb die Dauerhaftigkeit der Gestaltung der Produktion durch regelmäßige Wechselschicht gegenüber der nur vorübergehenden Möglichkeit der Gestaltung bei „sonstiger Nachtarbeit“ Auswirkungen auf die Höhe des Nachtzuschlags haben dürfen soll, ist nicht ersichtlich. In dieselbe Richtung geht die Argumentation der Beklagten von Regelfall und Ausnahme. Damit mag die Motivation von Arbeitgebern angesprochen sein, zu höheren Zuschlägen bereit zu sein, um unvorhergesehenen Vorkommnissen begegnen zu können, die nicht im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit abzudecken sind. Dafür genügt es, einen Mehrarbeitszuschlag zu regeln. Es ist dagegen nicht nötig, die sonstige Nachtarbeit im Verhältnis zur (Wechsel-)Schichtnachtarbeit weiter zu verteuern. Nachtarbeit bleibt vielmehr im gleiche Maße schädlich für alle Arbeitnehmer. Der Ausnahmecharakter der Situation, für die der Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ geregelt sein mag, rechtfertigt es aber auch aus einem anderen Grunde nicht, einen wesentlich höheren Zuschlag zu gewähren. Die Gesundheit von Nachtschichtarbeitnehmern, die regelmäßig Nachtarbeit leisten, ist nach derzeitigem Kenntnisstand in höherem Maß gefährdet als die Gesundheit von Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen unregelmäßig zur Nachtarbeit herangezogen werden. Sie sollten besser geschützt werden als diejenigen, die nur geringfügig Nachtarbeit leisten. (c) Das Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats zur sonstigen Nachtarbeit lässt außen vor, dass nach § 3 Nr. 2 BMTV auch die regelmäßige wöchentliche betriebliche Arbeitszeit mit dem Betriebsrat festgelegt wird. Es besteht daher kein Unterschied. Im Übrigen entbindet das kollektive Mitbestimmungssystem weder die Arbeitgeber noch die Tarifvertragsparteien davon, gleiche Erschwernisse wie hier bei der Nachtarbeit auch gleich zu entschädigen oder in anderer Weise zu erleichtern. Das Erfordernis der Mitbestimmung bei sonstiger Nachtarbeit - sollte hierin ein Unterscheid zur Mitbestimmung bei der regelmäßigen Arbeitszeit zu sehen sein - spräche zudem dafür, dass der Schutz der sonstigen Nachtarbeitnehmer durch die Beteiligung des Betriebsrats zusätzlich abgesichert ist. Auch deshalb ist ein höherer Zuschlag nicht erforderlich. (d) Soweit es das Arbeitsgericht als zulässig angesehen hat, Arbeitnehmer durch höhere Zuschläge zu motivieren, möglichst keine berechtigten Interessen nach § 4 I. Nr. 6 BMTV geltend zu machen, kann damit nicht die annähernde bzw. höhere als Verdopplung des Nachtarbeitszuschlags für sonstige Nachtarbeit im Verhältnis zur (Wechsel-)Schichtnachtarbeit gerechtfertigt werden. Ausgleichsregelungen i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG sollen die Nachtarbeit verringern und sie nicht ausdehnen (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 81). d) Eine ergänzende Auslegung des BMTV mit dem Ziel, die Regelungen in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b BMTV in Einklang mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu bringen, ist der Kammer nicht möglich. Auch beim streitgegenständlichen BMTV fehlen Anhaltspunkte, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke hätten schließen wollen. Der Abstand zwischen den Zuschlägen ist derart immens, dass einige Varianten denkbar sind. Es bleibt dann nur die Anpassung nach oben (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 84 ff., 87 ff.). 2. Die streitgegenständlichen Ansprüche hat die Klägerin innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 14 BMTV in ihren Schreiben vom 17. Juni 2019 und 21. April 2020 geltend gemacht. 3. Der Klägerin stehen daher ausgehend von den unstreitigen Nachtstunden die geforderten unstreitigen Differenzbeträge zwischen dem gezahlten Zuschlag von 20% und den begehrten von 60% nebst entsprechender Zinsen zu. a) Die Klägerin arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum in Wechselschicht. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. b) Der Klägerin stand deshalb für den streitigen Zeitraum bei einer Stundenvergütung iHv. 19,92 € brutto ein Zuschlag von 60% und deshalb 11,95 € pro Stunde zu, ob wohl sie nur 20% und damit lediglich 3,98 € erhalten hat. Dies ergibt eine Stundendifferenz von 7,97 € brutto und damit den eingeklagten, rechnerisch unstreitigen Betrag. c) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz stehen der Klägerin jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu, da § 8 Abs. 1 MTV die Fälligkeit zum Monatsende regelt (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 247 Abs. 1 BGB). III. 1. Nachdem die Klägerin in der Berufung zunächst einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt und diesen dann wieder zurückgenommen hatte, war über die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 92 ZPO zu entscheiden. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten greift § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des § 12a Abs. 1 ArbGG. 2. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Kammer u.a. von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2020 - 7 Sa 69/20 - zum selben Tarifvertrag abweicht. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sondern unter dem Aktenzeichen 10 AZR 19/21 beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Die Parteien streiten im Geltungsbereich des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie um die Zahlung von erhöhten Nachtarbeitszuschlägen für die Zeit von Februar bis September 1019 und in der Berufung zusätzlich bis Februar 2020. Die Klägerin ist seit dem 1. September 2014 bei der Beklagten, die eine bekannte Schokoladenmarke herstellt, als Maschinen- und Anlageführerin beschäftigt. Zuletzt belief sich ihr monatliches Bruttogehalt auf 2.994,00 €. Kraft beidseitiger Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Süßwarenindustrie Anwendung. Darunter fällt der Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 - nachfolgend: BMTV -, der unter anderem folgende Regelungen enthält: § 3 Arbeitszeit 1. Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38 Stunden an in der Regel 5 Werktagen in der Woche. 2. Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber werden in Betriebsvereinbarungen die regelmäßigen wöchentlichen betrieblichen Arbeitszeiten festgelegt. Dabei kann eine betriebliche Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden in der Woche ohne Mehrarbeitszuschläge vereinbart werden. … 3. a) Wird von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden abgewichen, so ist die sich daraus ergebende Zeitdifferenz einem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Arbeitszeitkonto zu belasten bzw. mehrarbeitszuschlagsfrei, aber zuzüglich des Belastungsausgleiches gemäß § 3 Ziff. 4 gutzuschreiben. (…) 4. Es ist den Beschäftigten zusätzlich ein Belastungsausgleich je Stunde wie folgt in Form einer Arbeitszeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zu gewähren: 10% = 6 Minuten für die 43. und 44. Wochenstunde 15% = 9 Minuten für die 45. und 46. Wochenstunde 22% = 13 Minuten für die 44. und 45. Wochenstunde (…) § 4 Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit I. Begriffsbestimmungen 1. Schichtarbeit ist die regelmäßige tägliche vereinbarte Arbeitszeit, unabhängig von ihrer täglichen Lage. Wechselschicht liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt, wobei dieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche dauert. 2. Mehrarbeit ist die über die jeweils betrieblich festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit, soweit es sich nicht um einen zulässigen Ausgleich für ausgefallene Arbeitszeit an einzelnen Werktagen handelt. (…) Mehrarbeit ist, soweit es nur irgendwie angängig ist, zum Beispiel durch zusätzliche Einstellung von Arbeitnehmern oder durch Einlegung von Schichten nach Maßgabe der betrieblichen und betriebstechnischen Möglichkeiten zu vermeiden. (…) Mehrarbeit ist zu leisten, soweit ihr nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. 3. Nachtzeit ist die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. (…) 6. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist ebenso wie Mehrarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie ist - außer bei üblicher Schichtarbeit - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vorübergehend in Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit im Einverständnis mit dem Betriebsrat zulässig. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge können durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Die im Rahmen dieser Bestimmungen festgelegte Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist zu leisten, soweit ihr nicht berechtigte betriebliche Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. II. Vergütung 1. Für Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) für Mehrarbeit, die in die Tageszeit von 6 bis 22 Uhr fällt ab der 3. Mehrarbeitsstunde täglich 25 v.H. 40 v.H. b) für Nachtarbeit Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen sonstige Nachtarbeit 15 v.H 20 v.H. 60 v.H (…) III. Wechselschichtarbeit 1. Arbeitnehmer in Wechselschichten haben Anspruch auf Schichtfreizeiten nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Bei Arbeit ab… Schichten Freischicht von … Arbeitstagen in zweischichtigem Wechsel (Früh- und Nachmittagsschicht) 40 80 120 160 200 ½ 1 1 ½ 2 2 ½ In dreischichtigem Wechsel (Früh-, Nachmittags- und Nachtschicht) 40 80 120 160 200 1 2 3 4 5 Wechselschicht liegt vor, wenn die Spätschicht über 18 Uhr hinausgeht. Als Schicht im Sinne dieser Bestimmung gilt jeweils die geleistete tägliche Schicht. 2. Unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrates können statt der Freizeiten Zuschläge gezahlt werden: für Wechselschichtarbeit von 18 bis 22 Uhr (Nachmittagsschicht) und für Wechselschichtarbeit von 22 bis 6 Uhr (Nachtschicht) Zuschlag von 5,0 %. Die Zuschlagsregelung von Schicht- und Wechselschichtarbeit gem. II. 1. b bleibt von dieser Regelung unberührt. Nach § 8 Nr. 1 Satz 1 BMTV erfolgt die monatliche Entgeltzahlung bargeldlos in der Regel am Monatsende. § 14 BMTV regelt unter der Überschrift „Ausschlussfrist“, dass gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind. Die Klägerin ist in Wechselschicht eingesetzt und leistet regelmäßig auch Nachtarbeit. Im Februar 2019 leistete sie 39,89 Stunden, im März 6,18, im April 32,04, im Mai 45,67, im Juni 77,85 im Juli 3, im August 75,78 und im September 2019 40,66 Stunden. Für diese Stunden bezahlte die Beklagte Nachtschichtzuschläge von 20%. Der für die Zuschlagsberechnung zu Grunde zu legende Stundensatz beträgt 19,92 € brutto. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 17. Juni 2019 machte die Klägerin die Differenz zu Nachtarbeitszuschlägen in Höhe von 60% für die Zeit von Februar bis April 2019 in Höhe von 784,04 € geltend (Anlage K4 der erstinstanzlichen Akte). Mit ihrer am 19. Juli 2019 beim Arbeitsgericht Freiburg – Kammern Lörrach – eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.581,19 € brutto Differenzvergütung nebst Zinsen an sie zu verurteilen und vorgetragen, ihr stünde ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge i.H.v. 60% zu. Die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit einerseits und für Nachtschichtarbeiter andererseits verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es bestünden keine Unterschiede, insbesondere keine gewichtigen, die eine derart unterschiedliche Zuschlagsregelung rechtfertigten. Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht Klagabweisung beantragt und vorgetragen, die tariflichen Regelungen zu den Nachtarbeitszuschlägen seien wirksam, weshalb sie der Klägerin richtig 20 % Nachtarbeitszuschlag errechnet und ausbezahlt habe. Mit Urteil vom 23. Januar 2020 – 9 Ca 296/19 – hat das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die tariflichen Voraussetzungen eines Zuschlags iHv. 60% lägen nicht vor. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung berufen. Die Tarifvertragsparteien hätten zwei Gruppen von Nachtarbeitnehmern gebildet, für die sie auch unterschiedlich Regelungen hätten treffen dürfen. Für die Differenzierung innerhalb und außerhalb von Schichtarbeit gebe es einen sachlichen Grund. Es würden keine gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit verkannt. Zwar sei jede Nachtarbeit schädlich. Auf Nachtarbeit im Rahmen der Schichtarbeit könne sich ein Arbeitnehmer jedoch einstellen. Damit würden die sozialen Folgen gemindert. Daher überschreite die Annahme der Tarifvertragsparteien, dass Arbeitnehmer ohne Regelmäßigkeit mehr belastet würden, deren Spielraum nicht (BAG 11. Dezember 2013 – 10 AZR 736/12 – Rn. 23). Zudem sähen die Tarifvertragsparteien weitere Kompensationen für die Belastung durch Nachtarbeit vor. Außerhalb von Schichtarbeit seien nach § 4 I. Nr. 6 BMTV die Nachtarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden und nur vorübergehend in Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit zulässig. Eine unregelmäßige und ungeplante Heranziehung greife in sehr viel höherem Maß in Familienleben und Freizeitverhalten des Betroffenen ein. Außerhalb der Arbeit in Schichten bestehe auch nicht die gleiche Notwendigkeit, Nachtarbeit anzuordnen. Es sei deshalb eher möglich, diese Nachtarbeit im Verhandlungsweg durch einen höheren Zuschlag zu verteuern. Zudem bestünden für Wechselschichtnachtarbeitnehmer zusätzliche Vergünstigungen in Form von Freischichten oder eines höheren Zuschlages von 5%. Der erhöhte Zuschlag von 60% sei auch ein Ausgleich für Mehrarbeit, die bei sonstiger Nachtarbeit regelmäßig zeitgleich geleistet werde. Gegen dieses, der Klägerin am 20. Februar 2021 zugestellte Urteil, wendet sich diese mit ihrer am 16. März 2020 eingereichten und nach antragsgemäßer Fristverlängerung am 29. Mai 2020 fristgerecht ausgeführten Berufung. Die Klägerin trägt vor, sie berufe sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 (– 10 AZR 34/17). Die dortigen Aussagen seien auch auf den BMTV zu übertragen. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, die höheren Belastungen der Schichtarbeiter würden durch zusätzliche freie Schichten abgegolten werden, was eine hinreichende Kompensation sei, sei falsch. Das Arbeitsgericht übersehe, dass die Gewährung der Mehrarbeitszuschläge nicht für jeden Fall für jeden Arbeitnehmer eine Kompensation vorsehe. Zum einen werde das in § 4 Abs. 3 S. 1 BMTV geregelt. Bei 39 Schichten sei der Ausgleichstaxen noch nicht erfüllt, sodass keine vollständige Kompensation gegeben sei. Zudem werde bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der höchste bezahlt. § 4 Abs. 1b BMTV verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Differenzierung sei erheblich und lasse keinen sachlichen Grund erkennen. Die Gruppenbildung sei unzulässig. Die Tarifvertragsparteien seien von einem biologischen Gewöhnungseffekt von Nachtarbeitnehmern ausgegangen. Das verstoße gegen die gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse, wie sich aus dem von Langhoff und Satzer gefertigten „Gutachten zur Systematik und Differenzierung tarifvertraglicher Nachtarbeitszuschlagsregelungen“ (Anlage A1 der Berufungsakte) ergebe. Damit hätten die Tarifvertragsparteien ihre Einschätzungsprärogative überschritten. Sie erweitere die Klage, da inzwischen neue Zeiträume verstrichen seien, in denen sie nach wie vor für die Nachtarbeit nur Zuschläge von 20% erhalten habe, für die Monate Oktober 2019 mit 63,87 Stunden geleisteter Nachtarbeit, November 2019 mit 38,12 Stunden Nachtarbeit, Dezember 2019 mit 31,0 Stunden Nachtarbeit, Januar 2020 mit 41,37 Stunden Nachtarbeit, und Februar 2020 mit 37,77 Stunden Nachtarbeit, jeweils mit einem Stundenlohn von 19,98 € brutto, davon jeweils 40 % Differenz. Diese Ansprüche habe sie gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 21. April 2020 geltend gemacht (Anlage A2 der Berufungsakte). Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Lörrach – vom 23. Januar 2020 Az.: 9 Ca 296/19 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 271,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2019 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2019 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 363,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019 zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 619,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2019 zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2019 zu bezahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 575,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2019 zu bezahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 309,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2013 (– 10 AZR 736/12 – Rn. 23). Hiernach greife eine unregelmäßige und ungeplante Heranziehung zur Nachtschicht sehr viel höher in das Familienleben und Freizeitverhalten des Arbeitnehmers ein. Die Annahme, dass ein Arbeitnehmer, der keiner Regelmäßigkeit unterliege durch Heranziehung zum Nachtdienst, höher belastet werde, überschreite nach diesem Urteil den Spielraum der Tarifvertragsparteien nicht. Der im BMTV vorgesehene Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit solle nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern zudem einen Ausgleich dafür schaffen, die Einbuße der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und den Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten. Dass das ein legitimer Zweck sei, ergebe sich unter anderem auch aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2018 (– 10 AZR 231/18). Zudem ergebe sich aus der Tarifgeschichte, dass in den Tarifverhandlungen 1983 der Zuschlag von Mehrarbeit für die Nacht i.H.v. 60 % zugunsten eines einheitlichen Zuschlags für sonstige Nachtarbeit von 60 % in den BMTV Eingang gefunden habe. Das bedeute, dass letztendlich der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit von 60 % nur deshalb in der genannten Höhe bestehe, weil darin ein „Mehrarbeitszuschlag“ enthalten sei. Zudem greife das Argument der Klägerin nicht, dass gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 2 S. 3 BMTV bezüglich des kapitalisierten Zuschlags gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BMTV nur ein Zuschlag und zwar jeweils der höchste zu zahlen sei. Sie zahle jedenfalls gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 2 diesen kapitalisierten Zuschlag von 5 % zusätzlich zum Nachtarbeitszuschlag. Damit bewege sie sich auch auf dem Boden der tarifvertraglichen Regelungen, wenn die Regelung beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge stets systematisch unter § 4 Abs. 2 BMTV im Zusammenhang mit den dortigen Zuschlägen. Die Umwandlung des Anspruchs auf freie Schicht wirke sich damit sehr wohl zugunsten des jeweiligen Arbeitnehmers aus. § 4 Abs. 2 Z. 1b BMTV sei daher nicht wegen einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung unwirksam. Die tariflichen Zuschläge für Nachtarbeit dienten nämlich nicht nur dem Zweck der Kompensation von gesundheitlichen Belastungen der Nachtarbeit, sondern verfolgten insbesondere das Ziel, unregelmäßige Nachtarbeit, die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 BMTV der absolute Ausnahmefall sein solle, durch hohe Zuschläge zu verteuern und sie in der Folge nach Möglichkeit zu verhindern oder zumindest zu verringern bzw. dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für die kurzfristige Einbuße der Dispositionsmöglichkeit über seine Freizeit zu gewähren. Zudem scheide eine Anpassung „nach oben“ aus, weil es ureigenste Aufgabe der Tarifvertragsparteien sei, eine eventuelle Tariflücke zu schließen und es zudem nach dem BMTV keine tarifliche „Grundentscheidung“ für den höheren Nachtzuschlag gebe. Dies sei am Regel-Ausnahme-Verhältnis des BMTV im Hinblick auf die Nachtarbeitszuschläge festzumachen, den ausweislich von § 4 Abs. 1 Z. 6 BMTV sei Nachtarbeit die Ausnahme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz Bezug genommen.