Urteil
16 SLa 27/24
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2024:0611.16SLA27.24.00
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Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.11.2023, Az. 6 Ca 2854/23 abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.11.2023, Az. 6 Ca 2854/23 abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ein Anspruch auf eine einmalige, tarifvertragliche Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c EStG (Inflationsausgleichsprämie) in Höhe von 3.000,00 € zusteht. Der Kläger ist seit dem 01. August 1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungs- gewerkschaft (ver.di). Die Beklagte ist ihrerseits Mitglied des Arbeitgeberverbandes energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. (AVEW), Tarifgruppe Integration. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über die Tabellenvergütungen und Vergütungen für Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende der Tarifgruppe Integration des AVEW Anwendung. Die Parteien schlossen am 25. / 28. Juli 2016 eine Altersteilzeitvereinbarung im sog. Blockmodell ab. Diese sieht eine Arbeitsphase vom 01. Juni 2018 bis 31. Mai 2022 und eine Freistellungsphase vom 01. Juni 2022 bei 31. Mai 2026 vor. Die Arbeitgeberverbände AVEW und AVEU verhandelten ab März 2023 mit den Gewerkschaften ver.di und IG-BCE in der Tarifrunde 2023 über Tarifanpassungen. In den Tarifverhandlungen wurde von den Gewerkschaften zunächst eine Anhebung der Tabellenvergütung um 13%, mindestens jedoch 550,00 € brutto pro Monat bei einer Laufzeit von 12 Monaten gefordert, um die hohen Reallohnverluste durch die stark gestiegenen Verbraucherpreise einigermaßen auszugleichen. Nach mehreren Verhandlungsrunden kam es am 24. April 2023 zu einer Einigung über eine zweistufige Anhebung der Tabellenvergütung um zunächst 6 % für 15 Monate und sodann um weitere 4,5 % für 6 Monate sowie die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie von 3.000,00 €. Am 24.04.2023 schlossen die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gem. § 3 Nr. 11 c Einkommenssteuergesetz (nachfolgend TV IAP). Dieser Tarifvertrag enthält folgende Regelungen: „§ 1 Einmalige Inflationsausgleichsprämie 1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend „Arbeitnehmer“) sowie Auszubildende und dual Studierende, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Tabellenvergütungen für Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende (TV Tabellen) der Tarifgemeinschaft Energie des AVEW, des Tarifvertrages über die Tabellenvergütungen und Vergütungen für Auszubildende und dual Studierende der Tarifgruppe Integration des AVEW, des Tarifvertrages über Tabellenvergütungen der Verhandlungsgemeinschaft enviaM/E.DIS des AVEU oder der Manteltarifverträge der E.ON Digital Technology GmbH, E.ON Accounting Solutions GmbH, E.ON Country Hub Germany, Energie-Pensions-Management GmbH, E.ON impulse GmbH, und E.ON Service E.ON SE, E.ON Energy Markets GmbH, E.ON Energy Solutions GmbH und E.ON Service GmbH fallen und die am 31.05.2023 (Stichtag) in einem ungekündigten nicht ruhenden Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt eine Einmalzahlung (Inflationsausgleichsprämie). Mit der Einmalzahlung sollen die gestiegenen Verbraucherpreise abgemildert werden. 2) Die Höhe der Einmalzahlung beträgt bei Arbeitnehmern unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad 3.000 € und bei Auszubildenden 2.100 €. Geringfügig Beschäftigte erhalten die Sonderzahlung entsprechend ihrem jeweiligen Beschäftigungsgrad zum 31.05.2023. Arbeitnehmer, die sich zum 31.05.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befinden, erhalten keine Einmalzahlung. Arbeitnehmer, die sich zum 31.05.2023 in Elternzeit befinden, erhalten unabhängig vom Status ihres Beschäftigungsverhältnisses (ruhend/nicht ruhend) und vom jeweiligen Beschäftigungsgrad ebenfalls eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 €. 3) Die Einmalzahlung wird im Monat Juni 2023 ausgezahlt. 4) Die Einmalzahlung ist nicht ruhegeld- bzw. versorgungsfähig. Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 ): Die Inflationsausgleichsprämie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommenssteuergesetzes. Die Abrechnung und Auszahlung der Sonderzahlung richten sich nach den jeweils gültigen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Soweit Beschäftigte bereits eine Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11c des Einkommenssteuergesetzes erhalten haben, wird der über den steuerfreien Maximalbetrag von insgesamt 3.000 € hinausgehende Betrag versteuert und verbeitragt ausgezahlt. § 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft.“ Die Beklagte zahlte an den Kläger im Monat Juni 2023 keine Inflationsausgleichsprämie. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verfolgt der Kläger den Anspruch mit seiner am 21. August 2023 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage weiter. Er hat die Ansicht vertreten, die Herausnahme der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten sei unwirksam. Die tarifvertragliche Regelung stehe nicht in Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG. Mit der Einmalzahlung sollen ausweislich des Tariftextes und der dazugehörigen Protokollnotiz die gestiegenen Verbraucherpreise abgemildert werden. Die Preissteigerung treffe aber Teilzeitarbeitnehmer in der Passivphase genauso wie alle anderen Arbeitnehmer. Neben einer unzulässigen Benachteiligung wegen Teilzeit liege auch eine unzulässige Altersdiskriminierung vor, da Beschäftige in der Passivphase offensichtlich älter als 55 Jahre seien. Das Differenzierungskriterium „Passivphase der Altersteilzeit“ sei vom Lebensalter daher nicht trennbar. Zumindest liege eine mittelbare Altersdiskriminierung durch ein scheinbar neutrales Kriterium vor. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP schließe Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit klar und eindeutig von der Inflationsausgleichsprämie aus. Der Leistungsausschluss für Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit sei von der Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt. Der Kläger habe in der Passivphase nur einen Anspruch auf Auszahlung des in der Aktivphase angesparten Wertguthabens. Es fehle daher bereits an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Arbeitnehmer in der Aktivphase der Altersteilzeit oder Arbeitnehmer in „regulärer“ Teilzeit seien mit Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit nicht vergleichbar. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit seien faktisch beendet und in der Abwicklung. Letztere profitierten auch grundsätzlich nicht mehr von Entwicklungen der Beschäftigungsbedingungen. Selbst wenn man dies anders beurteilen wolle, liege ein sachlicher Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung vor. Die Tarifvertragsparteien hätten die Inflationsausgleichsprämie genutzt, um entsprechend dem Gesetzeszweck höhere Zuwächse bei Tarifabschlüssen zu vermeiden und eine Lohn-Preis-Spirale zu verhindern. So habe der Kompromiss der Tarifvertragsparteien am Ende der Verhandlungen darin bestanden, zwar – unstreitig – die allgemeine Tariferhöhung auch an Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit weiterzugeben, bei der Inflationsausgleichsprämie aber neben den Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit auch Arbeitnehmer in gekündigten Arbeitsverhältnissen sowie Arbeitnehmer im Vorruhestand auszunehmen. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1, 2 AGG liege ebenfalls nicht vor. Der mithilfe des Merkmals "Passivphase der Altersteilzeit" vorgenommene Ausschluss der Leistung bewirke keine solche mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Er folge nicht mittelbar aus dem Alter oder aus dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, sondern aus der Vereinbarung des Blockmodells. Letztlich verstoße § 1 Nr. 2 S. 3 TV IAP nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Mit Urteil vom 02. November 2023 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Herausnähme von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Tarifvertragsparteien unterlägen einer mittelbaren Grundrechtsbindung. Das gelte auch für den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Den Tarifvertragsparteien stehe allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie verfügten über eine Einschätzungsprärogative, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen seien. Zudem verfügten sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Bei der Gruppenbildung dürften sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssten die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürften ihm nicht widersprechen. Den Zweck der Leistung - Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise - hätten die Tarifvertragsparteien in § 1 und in der Protokollnotiz deutlich gemacht. Hiervon ausgehend vermöge die Kammer keine vertretbare Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in der Aktiv- und in der Passivphase der Altersteilzeit erkennen. Ein Grund für die Differenzierung folge auch nicht aus der Struktur der Altersteilzeit im Blockmodell. Gegen das ihr am 28. Dezember 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Januar 2024 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 19. März 2024 mit einem am 19. März 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die bei Altersteilzeit im Blockmodell bestehenden Besonderheiten nicht ausreichend beachtet. Der Arbeitnehmer trete im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeite hierdurch Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsleistung ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Arbeitsentgelt sei folglich („spiegelbildlich“) die Gegenleistung für die während der Arbeitsphase erbrachte, über die verringerte Arbeitsleistung hinausgehende Arbeit. In der Freistellungsphase sei dann „spiegelbildlich“ das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer zuvor erarbeitet habe. Die Tarifvertragsparteien könnten zwar günstigere Regelungen treffen, müssten dies aber nicht. Es fehle daher bereits an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Daneben habe das Arbeitsgericht verkannt, dass mit der Inflationsausgleichsprämie weitere, unterschiedliche Zwecke verfolgt werden könnten. Der Arbeitgeber könne die Zahlung der Prämie daher von z. B. von einem „aktiven“ Arbeitsverhältnis, d. h. von einer tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig machen. Bei der Inflationsausgleichsprämie i. S. d. TV IAP handele es sich mithin auch um arbeitsleistungsbezogenes Entgelt. Der Ausschluss der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell verstoße auch nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG oder gegen § 7 Abs. 2 AGG. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.11.2023 - 6 Ca 2854/23 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil als zutreffend. Der Tarifvertrag verfolge ausweislich seines Wortlauts das Ziel, die stark gestiegenen Verbraucherpreise durch die Gewährung einer steuerfreien - und als Folge daraus auch sozialversicherungsfreien - Beihilfe, bzw. Unterstützung von pauschal 3.000,00 € abzumildern. Bezogen auf dieses Ziel mache es keinen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinde. Daher hätten die Tarifvertragsparteien diese nicht von der Zahlung ausnehmen dürfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten weise die mit ihm vereinbarte Altersteilzeit im Blockmodell keine Besonderheiten auf, die es zuließen, diesbezüglich von einem hinreichend ungleichen Sachverhalt auszugehen. Die Lage der Arbeitszeit spiele für die Betroffenheit eines Beschäftigten durch die Inflation keine Rolle. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Inflationsausgleichsprämie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung, so dass es nicht darauf ankomme, wann eine Arbeitsleistung erbracht worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A) Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b) ArbGG statthaft und wurde von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). B) Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zu. Die Klage ist daher unbegründet. I. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz vom 24. März 2023. Der Tarifvertrag findet zwar grds. kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 S. 3 des Tarifvertrages ausdrücklich bestimmt, dass Arbeitnehmer, die sich zum 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befinden, keine Einmalzahlung erhalten. Diese gehören damit nach der eindeutigen Regelung in § 1 Abs. 2 S. 3 des Tarifvertrages nicht zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern. Dies gilt auch für den Kläger, der sich nach dem unstreitigen Sachverhalt seit dem 01. Juni 2022 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. II. Der Ausschluss derjenigen Arbeitnehmer, die sich zum Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit befinden aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ist rechtswirksam. Er verstößt weder gegen die Benachteiligungsverbote der §§ 4 Abs. 1 TzBfG und 7 AGG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 1. Der Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. a) Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG, 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 23; BAG, 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) -). b) Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG, 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) -; BAG, 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 -). § 4 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt auch nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (BAG, 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 23 mwN). c) Daran gemessen liegt eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit nicht vor. Der Ausschluss der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit knüpft nicht an die Dauer der Arbeitszeit an, sondern ausschließlich an deren Lage. aa) Nach den tariflichen Regelungen erhalten nicht nur Vollzeitarbeitnehmer die tarifliche Einmalzahlung (Inflationsausgleichsprämie), sondern auch (Alters-)Teilzeitarbeitnehmer, deren Arbeitszeit kontinuierlich verteilt ist und die zum Stichtag aktiv beschäftigt sind. Gleiches gilt für Altersteilzeitarbeitnehmer des Blockmodells. Befinden sich diese zum Stichtag noch in der Arbeitsphase des Blockmodells und sind damit am Stichtag noch aktiv beschäftigt, erhalten auch sie die tarifliche Einmalzahlung. Dabei erhalten alle (Alters-)Teilzeitarbeitnehmer die Einmalzahlung (mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten) unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad in voller Höhe. Das ändert zwar nichts an der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und einem Teil der Teilzeitarbeitnehmer, nämlich den Altersteilzeitarbeitnehmern in der Freistellungsphase des Blockmodells, zeigt jedoch, dass nicht die Dauer der Arbeitszeit das Differenzierungskriterium ist. bb) Sowohl bei Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell als auch bei Altersteilzeitarbeitnehmern mit kontinuierlich verteilter Arbeitszeit gilt eine einheitliche verringerte Arbeitszeit während des gesamten Zeitraums als vereinbart. Lediglich die Lage der Arbeitszeit variiert dergestalt, dass sie in dem einen Modell konstant über den gesamten Zeitraum erbracht wird, wohingegen der Arbeitnehmer bei Altersteilzeit im Blockmodell durch Vorleistung in der Arbeitsphase ein Wertguthaben aufbaut, welches in der Freistellungsphase ausgezahlt wird. Erhalten nun Altersteilzeitarbeitnehmer mit kontinuierlich verteilter Arbeitszeit ebenso wie Arbeitnehmer, die sich zum Zeitpunkt des Stichtags nach dem TV IAP in der Aktivphase des Blockmodells befinden, die tarifliche Einmalzahlung, ist nicht der Umfang der Arbeitszeit das Differenzierungskriterium. Es ist vielmehr die Lage der Arbeitszeit, bzw. der Umstand, dass die Altersteilzeitarbeitnehmer in der Passivphase des Blockmodells nicht mehr aktiv beschäftigt sind. Damit fehlt es an der für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG erforderlichen Kausalität zwischen der Benachteiligung und der Dauer der Arbeitszeit (vgl. hierzu BAG, 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 -). 2. Die Regelung in § 1 Abs. 2 S. 3 TV IAP ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 und 2 AGG i. V. m. §§ 1, 3 Abs. 1 und 2 AGG unwirksam. a) Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. Die Vorschrift gilt nicht nur für Individualvereinbarungen, sondern nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG auch für kollektivrechtliche Vereinbarungen und damit auch für Tarifverträge (BAG, 24. Oktober 2019 - 2 AZR 158/18; BAG, 9. Dezember 2015 - 4 AZR 684/12; BAG, 20. März 2012 - 9 AZR 529/10). Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, so auch wegen des Alters. Dabei verbietet § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen (BAG, 24. Oktober 2019 - 2 AZR 158/18 m.w.N.). b) Eine unmittelbare Benachteiligung i. S. d. § 3 Abs. 1 AGG liegt nicht vor. aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Der für eine unmittelbare Benachteiligung erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannte Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters liegt vor, wenn die Beschäftigungsbedingungen unter Bezug auf ein bestimmtes Lebensalter oder ein Kriterium, das untrennbar mit dem Lebensalter verbunden ist, unterschiedlich ausgestaltet werden (BAG, 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 14 f.; BAG, 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 25). bb) Nach diesen Grundsätzen liegt eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers auf Grund seines Alters nicht vor. Die tariflichen Regelungen knüpfen nicht an ein bestimmtes Lebensalter an. Es ist gerade nicht so, dass sämtliche Arbeitnehmer ab einem bestimmten Lebensalter von der tariflichen Einmalzahlung ausgenommen sind. Vielmehr erhalten alle zum Stichtag aktiv Beschäftigten die tarifliche Einmalzahlung unabhängig von ihrem Lebensalter. Die tarifliche Regelung stützt sich auch nicht auf ein Kriterium, das untrennbar mit dem Lebensalter verbunden ist. Anknüpfungspunkt ist allein der Bestand eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag. Dies ist kein Kriterium, das untrennbar mit einem bestimmten Lebensalter verbunden ist. c) Die Regelung in § 1 Abs. 2 S. 3 TV IAP führt auch nicht zu einer unzulässigen, mittelbaren Benachteiligung älterer Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 2 AGG. aa) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften ihrem Wesen nach geeignet sind, Personen oder Personengruppen aus den in § 1 AGG genannten Gründen in besonderer Weise zu benachteiligen. Dies kann der Fall sein, wenn Vorschriften im Wesentlichen oder ganz überwiegend Personen, die eines der verpönten Merkmale erfüllen, betreffen, wenn sie an Voraussetzungen knüpfen, die von Personen, die von § 1 AGG nicht erfasst sind, leichter erfüllt werden oder wenn sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm besonders zum Nachteil von Personen, für die ein Merkmal des § 1 AGG gilt, auswirken (BAG, 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 27; BAG, 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 21). Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung i. S. v. § 3 Abs. 2 AGG ist nicht zwingend ein statistischer Nachweis erforderlich, dass Träger eines der Merkmale des § 1 AGG zahlenmäßig wesentlich stärker von einer Vorschrift benachteiligt werden als Personen, bei denen dieses Merkmal nicht vorliegt. Mittelbare Diskriminierungen können statistisch nachgewiesen werden, können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (BAG, 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 -; BAG, 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 20). bb) Zugunsten des Klägers kann vorliegend unterstellt werden, dass der Ausschluss der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht nur ganz überwiegend, sondern ausschließlich ältere Arbeitnehmer betrifft. Gleichwohl liegt keine unzulässige, mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor. § 3 Abs. 2 AGG enthält nach seinem Wortlaut - anders als dies bei § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG der Fall ist - nicht ausdrücklich das Erfordernis „in einer vergleichbaren Situation“. Da das Verbot mittelbarer Diskriminierung allerdings eine besondere, spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, wonach gleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, ist auch bei einer mittelbaren Diskriminierung die Frage nach einer „vergleichbaren Situation“ bzw. einer „vergleichbaren Lage“ von Bedeutung. Eine mittelbare Diskriminierung kann nur vorliegen, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind (BAG, 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 -; BAG, 19. Mai 2016 – 8 AZR 470/14 –; BAG, 19. April 2012 - 6 AZR 578/10 - Rn. 34). cc) Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit sind im Hinblick auf tarifliche Entgelterhöhungen und tarifliche Einmalzahlungen, die erst in der Freistellungsphase wirksam werden, nicht mit Arbeitnehmern vergleichbar, die sich in einem aktiven Arbeitsverhältnis befinden. (1) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG, 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG, 11. April 2006 - 9 AZR 369/05; BAG, 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04; BAG, 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht in der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht (BAG, 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG, 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02). Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Es ist für die Arbeitsphase geschuldet, auch wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung erst in der Freistellungsphase verlangen kann (statt aller bereits: BAG, 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG, 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG, 16. November 2010 - 9 AZR 597/09; BAG, 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04). Es bleibt dabei den Tarifvertragsparteien oder den Parteien eines Individualarbeitsvertrags unbenommen, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zu treffen (BAG, 19. Januar 2016 – 9 AZR 564/14 –, Rn. 27, juris). (2) Die anteilige spätere Auszahlung des in der Arbeitsphase erwirtschafteten Arbeitsentgelts ermöglicht dem Arbeitnehmer nicht nur in arbeitsrechtlicher Hinsicht den Aufbau eines Wertguthabens, sondern damit auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit im Blockmodell einschließlich der Freistellungsphase. Denn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung setzt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 SGB IV voraus. Nach § 7 Abs. 1a Nr. 1 SGB IV besteht eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem Entgelt abweicht, das für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate bezogen wurde. In diesen Fällen der Freistellung von der Arbeit „fingiert" § 7 Abs. 1a SGB IV ein Beschäftigungsverhältnis, wenn Entgelt aus einem Wertguthaben gezahlt wird (LAG Hamm, 24. August 2022 – 9 Sa 160/22 –, m. w. N.). (3) Durch diese Grundsätze wird deutlich, dass das in der Altersteilzeit im Blockmodell geltende Entgeltregime darin besteht, Arbeitnehmer - begünstigt durch die Zahlung von Aufstockungsleistungen - vorarbeiten zu lassen und quasi wie auf einem Sparbuch Entgelt anzusparen, dass dann während der Freistellungsphase spiegelbildlich zum Verdienen in der Arbeitsphase ausgezahlt wird. Mehr als das angesparte Wertguthaben muss dabei nicht ausgezahlt werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien oder die Parteien des Individualarbeitsvertrages hätten etwas Anderes geregelt. Da Arbeitnehmer während der Freizeitphase keine Arbeitsleistung mehr erbringen, können die Tarifvertragsparteien damit die Ansprüche des Altersteilzeitarbeitnehmers auf Arbeitsentgelt ab Beginn der Freizeitphase von den allgemeinen Entgeltregelungen abkoppeln und den Altersteilzeitarbeitnehmer auf das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben verweisen. (4) Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit sind damit im Hinblick auf tarifliche Entgelterhöhungen und tarifliche Einmalzahlungen, die erst in der Freistellungsphase wirksam werden, nicht mit Arbeitnehmern vergleichbar, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem aktiven Arbeitsverhältnis befinden, aktiv arbeiten und aktuelle Vergütungsansprüche erwerben. Der Ausschluss der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase des Blockmodells aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer knüpft damit nicht an wesentlich gleiche Sachverhalte an, sondern an die bei der Altersteilzeit im Blockmodell bestehenden Besonderheiten. (5) Zwar sind die Tarifvertragsparteien nicht gehindert, für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zusätzlich zum Wertguthaben Leistungen vorzusehen, die unabhängig von einer bestimmten Arbeitsleistung gewährt werden (BAG, 25. Juli 2023 – 9 AZR 332/22 –, Rn. 19, juris). Andererseits ist es nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien hiervon absehen und in der Freistellungsphase lediglich ein vom Altersteilzeitarbeitnehmer angespartes Entgeltguthaben zur Auszahlung gelangt, also die Vergütung dem tariflich festgelegten Gegenwert für die Arbeitsleistung entspricht, den sie im Zeitpunkt ihrer Erbringung hatte. Danach ist es den Tarifvertragsparteien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht aus Gleichheitsgründen verwehrt, die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von Tariferhöhungen und tariflichen Einmalzahlungen in der Freistellungsphase auszunehmen. Die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie sind in diesem Fall nicht überschritten. Dies gilt erst recht, wenn die Tarifvertragsparteien - wie vorliegend - für die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell durch die Weitergabe der allgemeinen Tariferhöhung eine günstigere Regelung treffen, ohne aber eine völlige Angleichung an Arbeitnehmer, die kontinuierlich ihre Arbeitsleistung erbringen, vorzunehmen (BAG, 19. Januar 2016 – 9 AZR 564/14 –). Die Weitergabe der allgemeinen Tariferhöhung enthält eine Besserstellung der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Passivphase des Blockmodells gegenüber den Beschäftigten, die ihre Arbeitsleistung zur selben Zeit erbracht haben wie der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase. Während diese „lediglich“ das zu jener Zeit maßgebliche Tarifentgelt erhalten haben, erhalten Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell durch die Weitergabe der Tariferhöhung für 50 % der erbrachten Arbeitszeit ein relativ höheres Arbeitsentgelt. (6) Der Umstand, dass es sich bei der einmaligen Sonderzahlung um eine Leistung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c des Einkommenssteuergesetzes handelt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. § 3 Nr. 11c EStG ist eine rein steuerrechtliche Vorschrift, nach der in einem bestimmten Zeitraum und bis zu einer bestimmten Höhe in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei sind. Die Regelung enthält indes keine Verpflichtung der Arbeitgeber, überhaupt entsprechende Leistungen zu gewähren. Ebenso wenig enthält die Vorschrift ein besonderes Gleichbehandlungsgebot oder Benachteiligungsverbot. Für die Frage, ob die Tarifvertragsparteien bestimmte Arbeitnehmergruppen von der Leistung ausnehmen können, gelten daher ausschließlich die arbeits- bzw. zivilrechtlichen Maßstäbe. (7) Hinzu kommt, dass sich Leistungen im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG nach ihrem Zweck auch nicht grundlegend von „normalen“ Tariferhöhungen unterscheiden. Diese haben regelmäßig auch den Zweck, Kaufkraftverluste durch gestiegene Verbraucherpreise auszugleichen und die Kaufkraft zu stärken. Durch die temporäre Steuerbefreiung in § 3 Nr. 11c EStG sollte für die Tarifvertragsparteien lediglich ein Anreiz geschaffen werden, dauerhafte, potentiell inflationsverstärkende Tariflohnerhöhungen zumindest teilweise zu unterlassen bzw. zu begrenzen und stattdessen mit Blick auf den temporär gedachten Energiepreisschock tarifvertragliche Einmalzahlungen zu vereinbaren (Varta, Brandis/Heuermann/Valta, 169. EL November 2023 Rn. 3, ESTG, § 3 Nr. 11c). Wenn aber die Tarifvertragsparteien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon nicht verpflichtet sind, Tariferhöhungen an Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit weiterzugeben und die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie gerade anstelle solcher Tariferhöhungen zur Vermeidung einer Lohn-Preis-Spirale erfolgt, kann für diese nichts Anderes gelten. Auch insoweit können die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie vorsehen, dass es für die Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit lediglich bei der Auszahlung des Wertguthabens verbleibt. (8) Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung in der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV IAP als „Beihilfe bzw. Unterstützung“ des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommenssteuergesetzes definiert haben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar könnten die Begriffe Beihilfe und Unterstützung darauf hindeuten, dass es sich bei der Leistung um eine uneigennützige Unterstützungsleistung handelt, die unabhängig von einer Arbeitsleistung gewährt werden soll. Dagegen spricht indes, dass die Tarifvertragsparteien in § 1 TV IAP Arbeitnehmer, die sich zum maßgeblichen Stichtag in der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befinden oder deren Arbeitsverhältnis zum Stichtag ruht, vom Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ausgenommen haben. Dadurch haben sie deutlich gemacht, dass zum maßgeblichen Stichtag grundsätzlich eine Arbeitsverpflichtung bestehen muss. Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag und in der Protokollnotiz mehrfach auf § 3 Nr. 11c EStG und die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise Bezug genommen und damit klargestellt haben, dass es sich um eine Leistung i. S. v. § 3 Nr. 11c EStG handeln soll. Dabei haben sie allerdings redaktionell die in § 3 Nr. 11c EStG enthaltene Definition nicht exakt übernommen, sondern mit der in § 3 Nr. 11a (Corona-Sonderzahlung) enthaltenen Definition vermengt. Denn in § 3 Nr. 11c EStG ist anders als in § 3 Nr. 11a EStG (Corona-Sonderzahlung) gerade nicht von gewährten „Beihilfen und Unterstützungen“ die Rede, sondern allgemein von „in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten „Leistungen“ zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“. Hierdurch unterscheidet sich die „Inflationsausgleichsprämie“ von der nach § 3 Nr. 11a EStG privilegierten Corona-Sonderzahlung. Die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 25. Juli 2023 – 9 AZR 332/22 –, Rn. 20, juris). zur Corona-Sonderzahlung treffen daher auf § 3 Nr. 11c EStG nicht zu. 3. Auch eine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dabei kann die Frage, ob tarifvertragliche Regelungen jenseits einfachgesetzlicher Diskriminierungsverbote wie vorliegend etwa § 7 AGG oder § 4 Abs. 1 TzBfG zusätzlich auch am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen sind, dahingestellt bleiben (zur Kritik an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. Jacobs, Zur Grundrechtskontrolle von Tarifverträgen, RdA 2023, 9ff; Lobinger, Tarifautonomie und Gleichheitsgrundsatz, RdA 2024, 69ff). Selbst wenn man dies bejaht, ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Aus denselben Gründen wie bei der geltend gemachten mittelbaren Altersdiskriminierung fehlt es im Hinblick auf tarifliche Entgelterhöhungen und tarifliche Einmalzahlungen, die erst in der Freistellungsphase wirksam werden, an der erforderlichen Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern im Blockmodell der Altersteilzeit und Arbeitnehmern, die sich in einem aktiven Arbeitsverhältnis befinden. Werden - wie vorliegend - Ungleichbehandlungen gerügt, die an verpönte Merkmale i. S. v. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 AGG (BAG, 21. März 2017 – 3 AZR 86/16 -). Gleiches gilt für § 4 Abs. 1 TzBfG. 4. Schließlich verstößt auch der Stichtag des 31. Mai 2023 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. a) Stichtagsregelungen sind als „Typisierungen in der Zeit“ Ausdruck einer pauschalisierenden Betrachtung und aus Gründen der Praktikabilität – ungeachtet damit eventuell verbundener Härten im Einzelfall – zur Abgrenzung der begünstigten Personenkreise sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert (BAG, 03. Juli 2019 - 10 AZR 300/18, Rn. 26; BAG, 17. April 2013 - 4 AZR 770/11, Rn. 26; BAG, 15. September 2009 - 9 AZR 685/08, Rn. 30). b) Diese Voraussetzung ist hier gewahrt. Für die Abgrenzung, welche Arbeitnehmer sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, bedarf es einer zeitbezogenen Betrachtung in Form eines bestimmten, maßgeblichen Zeitpunkts. Dabei ist der von den Tarifvertragsparteien gewählte Stichtag keineswegs willkürlich gewählt. Zum einen liegt er unmittelbar vor dem Fälligkeitszeitraum der Leistung im Juni 2023. Zudem liegt er in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschlussdatum des Tarifvertrages am 24.04.2023. Der gewählte Stichtag gewährleistet damit, dass nahezu die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung und nicht weit in der Vergangenheit oder der Zukunft liegende Zeitpunkte maßgeblich sind. Eine Verpflichtung zu weiteren Differenzierungen bestand für die Tarifvertragsparteien nicht. Bei der Festlegung eines Stichtags für den Erhalt einer Sonderzahlung müssen die Tarifvertragsparteien nicht jeder Besonderheit gerecht werden (BAG, 03. Juli 2019 - 10 AZR 300/18, Rn. 26). C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. D) Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.