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Beschluss

12 Ta 90/21

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2021:0503.12TA90.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. März 2021 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2021 – 25 Ca 6988/20 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 6.939, EUR und für den Vergleich auf 30.910,72 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerdegebühr ist nicht zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. März 2021 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2021 – 25 Ca 6988/20 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 6.939, EUR und für den Vergleich auf 30.910,72 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerdegebühr ist nicht zu erheben. I. In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren erhob die anwaltlich vertretene Klägerin Kündigungsschutzklage bezüglich einer Kündigung der Beklagten vom 15. Mai 2020 und kündigte ergänzend einen allgemeinen Fortbestehensfeststellungsantrag an. In der Klageschrift ist für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung ausgeführt, dass der Sozialplan Transformation 2019/2020 vom 24. Februar 2020 Anwendung findet und die Beklagte fehlerhaft von einem Sozialplananspruch der Klägerin i.H.v. lediglich 18.227,82 EUR brutto gemäß diesem Sozialplan ausgehe. Zutreffend belaufe sich der Anspruch der Klägerin aus diesem Sozialplan unter Berücksichtigung von Sozialzuschlägen jedoch auf 38.228,69 EUR. Mit Beschluss vom 10. November 2020 hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Der Vergleich regelt in Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 15. Mai 2020 zum 31. August 2020, Ziffer 3 bestimmt, dass die Klägerin durch Freistellung alle ihr zustehenden Urlaubs- und Freizeitguthabensansprüche erhalten hat, Ziffer 4 regelt, dass der Klägerin keine Bonus- oder hierauf gestützte Schadensersatzansprüche zustehen, Ziffer 5 enthält die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses auf Basis eines klägerischen Entwurfs, Ziffer 6 enthält die Versicherung der Klägerin, sämtliches Eigentum der Beklagten zurückgegeben und etwaige Daten der Beklagten auf privaten EDV-Geräten zu löschen und Ziffer 7 enthält eine umfassende Erledigungsklausel. Ziffer 2 des Vergleichs enthält eine Regelung zu einer von der Beklagten zu zahlenden Abfindung und lautet: Wegen der arbeitgeberseitig veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Aufgabe des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte der Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine einmalige Abfindung i.H.v. 23.000,00 EUR brutto. Die Zahlung und Abrechnung erfolgt spätestens zum 30. November 2020 auf das der Beklagten bekannte Gehaltskonto der Klägerin. Die Klägerin versichert insoweit, dass der der Beklagten zuletzt vorliegende Eintrag der Lohnsteuerklasse sich nicht verändert hat und sie derzeit nicht in einem neuen Arbeitsverhältnis steht. Auf Aufforderung der Beklagten wird sie ihren Nachweis der Lohnsteuerklasse vor dem 30. November 2020 in geeigneter Weise nachweisen. Mit Zahlung dieser individuell vereinbarten Abfindung sind die geltend gemachten Ansprüche auf Abfindungszahlungen aus dem bestehenden Sozialplan Transformation 2019/2020 vom 24. Februar 2020 abgegolten. Mit Beschluss vom 11. März 2021 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG entsprechend einer zuvor erfolgten Anhörung für das Verfahren auf 6.939,- EUR und für den Vergleich auf 15.173,25 EUR festgesetzt. Hierbei hat es hinsichtlich des Verfahrenswert den Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern à 2.313,- EUR berücksichtigt und für den allgemeinen Fortbestehensfeststellungsantrag keinen Wert in Ansatz gebracht. Hinsichtlich des Vergleichs hat das Arbeitsgericht die Freistellung in Ziffer 3 und die Zeugniserteilungspflicht mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Weiterhin hat es 3.608,25 EUR wegen Bonusansprüchen in Ansatz gebracht. Gegen den am 15. März 2021 übersandten Festsetzungsbeschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16. März 2021 Beschwerde eingelegt. Ausweislich der Beschwerdeschrift soll diese darauf beschränkt sein, dass der Abfindungsbetrag mit einem Wert von 18.128,69 EUR als Vergleichsmehrwert festzusetzen sei. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31. März 2021 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 07. April 2021 hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG ist für den Vergleich, worauf sich die Beschwerde alleine bezieht, ausgehend von dem Verfahrenswert i.H.v. 6.939, EUR auf 30.910,72 EUR festzusetzen. a. Im Ergebnis begehrt der Beschwerdeführer die Festsetzung eines Vergleichswerts auf 35.761,12 EUR, wobei er alleine eine Überprüfung der Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Abfindung erstrebt. Hierzu ist zunächst ist festzustellen, dass die von dem Beschwerdeführer gewünschte Beschränkung der Beschwerde auf lediglich einen Teilaspekt der Vergleichswertfestsetzung – hier auf die Berücksichtigung der Abfindung mit einem Teilbetrag – nicht statthaft ist. Nach der Feststellung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht eine umfassende materiell-rechtliche Prüfung der Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vorzunehmen. Eine Beschränkung auf die Beschwerdebegründung ist ebenso wenig anzuerkennen, wie es der Beschwerdeführer in der Hand hätte, nur Teilaspekte einer Vergleichswert- oder Verfahrenswertfestsetzung prüfen zu lassen. Er kann allerdings die Beschwerde auf die Vergleichswertfestsetzung oder auf die Verfahrenswertfestsetzung jeweils als Ganzes beschränken. Bei der Überprüfung der Gegenstandswertfestsetzung durch das Landesarbeitsgericht ist jedoch, soweit Beschwerden nicht von beiden Beteiligten (Anwalt und Mandant, ggf. zusätzlich der Vertreter der Staatskasse in PKH Verfahren) eingelegt worden sind, das bestehende Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) zu beachten (Hessisches Landesarbeitsgericht 20. Juli 2015 – 1 Ta 303/15 – dokumentiert in Juris). Das Verschlechterungsverbot steht aber einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen. Diese Positionen stellen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet. Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (LAG Berlin-Brandenburg, 05. Juni 2019 – 26 Ta (Kost) 6050/19 – dokumentiert in Juris). b. Im Übrigen stützt die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 09. Februar 2018 (NZA 2018, 498). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. Aus der Berücksichtigung der Empfehlungen des Katalogs folgt, dass die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über gerichtlich anhängige Gegenstände weitere Ansprüche in ihre Verhandlungen aufnehmen und auch diese in einem Vergleich mitregeln. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und für die damit verbundene Erhöhung der Anwaltsgebühren muss hinsichtlich dieser mitgeregelten Ansprüche feststellbar sein, dass sie vor dem Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche, noch Regelungen, durch welche Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich vorstellbaren – also nicht tatsächlich bestehenden – Streit der Parteien vermeiden. Gibt es mithin keine konkrete Auseinandersetzung über einen in dem Vergleich mitgeregelten Gegenstand, scheidet hinsichtlich seiner ein Vergleichsmehrwert aus. Anderes gilt, wenn durch den Vergleichsschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder ein tatsächlich bestehender außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die tatsächliche Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dann ist der Vergleichsmehrwert mit dem Wert eines klageweise verfolgten Hauptsacheanspruchs zu bewerten (Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs). c. Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen, von denen abzuweichen vorliegend keine Veranlassung besteht, bemisst sich der Vergleichsmehrwert vorliegend wie folgt: aa. Zutreffend ist das Arbeitsrecht davon ausgegangen, dass die Ziffer 1 sowie die Ziffern 6 bis 9 keinen Vergleichsmehrwert enthalten. Diese Einschätzung wird offensichtlich auch von dem Beschwerdeführer geteilt, da diesbezüglich keine Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts erfolgt. bb. Ziffer 2 des Vergleichs wirkt im Umfang von 19.900,87 EUR werterhöhend. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtskosten geltenden Wertvorschriften, soweit sich die Gerichtsgebühren nach diesem Wert richten. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend, wobei eine Abfindung nicht hinzugerechnet wird. Dieser grundsätzliche Ausschluss von Abfindungszahlungen bei der Gegenstandswertfestsetzung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wird zwischen den Parteien über eine Sozialplanabfindung gestritten, richtet sich der Wert nach dem streitigen Betrag (Nr. 1 des Streitwertkatalogs). Die Beklagte hat der Klägerin in der von ihr vorgeschlagenen Abwicklungsvereinbarung mitgeteilt, dass der Klägerin aus dem Sozialplan ein Anspruch i.H.v. 18.227,82 EUR zusteht. Die Klägerin hat ihrerseits den ihr zustehenden Sozialplananspruch auf 38.128,69 EUR beziffert. Sie führt hierzu aus: "Bei richtiger Auslegung der Abfindungsberechnung hätte die Klägerin einen Abfindungsanspruch (2.313,- EUR × 1,5 × 10 Jahre und 1 ½ Monaten = 35.128,69) zuzüglich der Sozialzuschläge für ihr minderjähriges Kind im Alter von 4 Jahren von 3.000,- EUR gem. 2.2.4.a. des Sozialplans, mithin also i.H.v. 38.128,69 EUR." Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift weiterhin ausgeführt, dass bei diesem Betrag nicht berücksichtigt sei, dass die Betriebsparteien bei der Aufstellung des Sozialplans verkannt hätten, eine Regelung für solche Fälle zu treffen, in welchen der Zeitpunkt der Geburt eines bereits gezeugten Kindes erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege. Anhaltspunkte jedoch dafür, dass die Klägerin insoweit einen weiteren Sozialzuschlag konkret fordert, sind weder der Klageschrift, noch der vorgelegten E-Mail Korrespondenz zu entnehmen. Soweit in der E-Mail (ohne Datum, vorgelegt mit Schriftsatz vom 13. April 2021) der noch ungeborene Sohn angesprochen wird, ist eine konkrete Forderung, dieses ungeborene Kind bei der Berechnung des Sozialplananspruchs zu berücksichtigen, nicht erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Erwähnung schlicht der Erweiterung der "Verhandlungsmasse" zu dienen bestimmt war. Da es auch Im Übrigen keinen außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Parteien gibt, der eine entsprechende Forderung der Klägerin belegt, ist davon auszugehen, dass der Sozialplananspruch der Klägerin "lediglich" hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen 38.128,69 EUR und 18.227,82 EUR zwischen den Parteien streitig war. Dieser bestehende Streit, welcher durch die Ausführungen in der Klageschrift belegt ist, wurde von den Parteien durch Ziffer 2 des Vergleichs beigelegt. Im Gegensatz zu einer üblicherweise vereinbarten Abfindungszahlung liegt hier mithin keine schlichte Gegenleistung zur Beilegung eines Rechtsstreits vor. Da durch die Regelung in Ziffer 2 folglich ein weiterer Rechtsstreit verhindert bzw. zumindest ein außergerichtlicher Streit erledigt worden ist, wirkt der Differenzbetrag nach dem Streitwertkatalog streitwerterhöhend. cc. Zu Unrecht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten ist. Ziffer 3 des Vergleichs wirkt nicht werterhöhend. Die Regelung bestimmt die Einigkeit der Parteien, dass die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt war und dass sämtlicher Urlaub von der Beklagten gewährt und von der Klägerin genommen worden ist. Eine Freistellung wirkt aber lediglich in Fällen werterhöhend, in welchen diese für Zeiten nach Abschluss des Vergleichs vereinbart wird. Freistellungszeiträume vor Abschluss des Vergleichs spielen insoweit keine Rolle (Ziffer 25.1.4 des Streitwertkatalogs). Vorliegend endete das Arbeitsverhältnis ausweislich des Vergleichs vom 10. November 2020 vor dessen Abschluss, nämlich am 31. August 2021. Auch die Feststellung, dass sämtlicher Urlaub gewährt und genommen worden ist, wirkt nicht streitwerterhöhend, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Urlaubsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach zwischen den Parteien in Streit gestanden hat. dd. Die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs bezüglich der Bonusansprüche für das Kalenderjahr 2020 hat das Arbeitsgericht zutreffend mit 3.608,25 EUR in Ansatz gebracht. Auch der Beschwerdeführer ist dieser Bewertung nicht entgegengetreten. ee. Die Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen wirkt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht im Umfang eines vollen Gehalts streitwerterhöhend, sondern lediglich im Umfang von 20 % eines Gehalts, vorliegend mithin in Höhe von 462,60 EUR. Die in einem Vergleich mitgeregelte Zeugniserteilungspflicht ist lediglich dann mit einem Gehalt zu berücksichtigen, wenn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Regelung zum Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen zu Leistung und Verhalten in den Vergleich aufgenommen wird, ohne dass der Zeugnisanspruch bereits Gegenstand der Klage war (25.1.3 des Streitwertkatalogs). Gleiches wird zumeist auch zu gelten haben, wenn unabhängig davon, ob tatsächlich eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen worden ist, in einem Beendigungsrechtsstreit Leistungs- oder Verhaltensmängel von der Arbeitgeberseite tatsächlich behauptet werden. Gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog 2018 wird ein Vergleichsmehrwert bei unstreitigen und gewissen Ansprüchen, deren Durchsetzung jedoch ungewiss ist, für das Titulierungsinteresse mit 20 % des Wertes des Anspruchs angenommen (Ziffer 25.2 des Streitwertkatalogs). Ein solches Titulierungsinteresse liegt bezüglich einer mitgeregelten Zeugniserteilungspflicht nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht nur dann vor, wenn der Arbeitgeber vor Abschluss des Vergleichs erfolglos zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses aufgefordert worden ist, sondern auch dann, wenn das Zeugnis inhaltliche Festlegungen zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers enthält oder eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, konkreten Formulierungswünschen des Arbeitnehmers nachkommen zu müssen, soweit sie mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit in Einklang stehen. Hieraus folgt, dass die Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs lediglich mit 20 % eines Monatsgehaltes bewertet werden kann. Sowohl ausweislich der Kündigungserklärung als auch gemäß Ziffer 1 des Vergleichs ist die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt. Infolgedessen liegen dem Arbeitsverhältnis keine Leistungs- oder Verhaltensmängel der Klägerin zugrunde, die typischerweise das Merkmal der Ungewissheit des Zeugniserteilungsanspruchs begründen könnten. Aber auch darüberhinausgehend ist nicht vorgetragen, dass es nach Auffassung der Beklagten im Arbeitsverhältnis Leistungs- oder Verhaltensmängel der Klägerin gegeben hätte. Ein konkreter Vortrag zu einem tatsächlich bestehenden Streit, der sich auf den Inhalt des Arbeitszeugnisses hätte auswirken können, fehlt. III. Da der Beschwerde überwiegend Erfolg beschieden war, kann von der Erhebung einer Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) abgesehen werden. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.