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Beschluss

12 Ta 123/25

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0326.12TA123.25.00
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Leitsätze
In einem Beschwerdeverfahren bezüglich des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 3 RVG kann nur die Wertfestsetzung für das Verfahren und/oder für den Vergleich insgesamt angegriffen werden. Eine Beschränkung der Beschwerde beispielsweise auf die Wertbemessung einzelner Vergleichsregelungen ist unstatthaft. Folglich können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu niedrige und zu hohe Bemessungen einzelner Anträge oder Vergleichsregelungen miteinander verrechnet werden. Diese Verrechnungsmöglichkeit ist nur durch das nach Auffassung der Beschwerdekammer in einem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG (anders bei § 63 GKG!) geltende Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) auf der einen Seite und durch den Grundsatz, das nicht mehr als beantragt zugesprochen werden darf (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) auf der anderen Seite begrenzt. Grundsätzliche Ausführungen zur Vergleichswertbemessung.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03. Februar 2025 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2025 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG für den Vergleich auf 138.616,24 EUR festgesetzt. Von der Verhängung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Beschwerdeverfahren bezüglich des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 3 RVG kann nur die Wertfestsetzung für das Verfahren und/oder für den Vergleich insgesamt angegriffen werden. Eine Beschränkung der Beschwerde beispielsweise auf die Wertbemessung einzelner Vergleichsregelungen ist unstatthaft. Folglich können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu niedrige und zu hohe Bemessungen einzelner Anträge oder Vergleichsregelungen miteinander verrechnet werden. Diese Verrechnungsmöglichkeit ist nur durch das nach Auffassung der Beschwerdekammer in einem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG (anders bei § 63 GKG!) geltende Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) auf der einen Seite und durch den Grundsatz, das nicht mehr als beantragt zugesprochen werden darf (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) auf der anderen Seite begrenzt. Grundsätzliche Ausführungen zur Vergleichswertbemessung. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03. Februar 2025 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2025 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG für den Vergleich auf 138.616,24 EUR festgesetzt. Von der Verhängung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen. I. In dem hier zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte vom 28. Februar 2024 zum 30. September 2024. Die Beklagte hatte bereits zuvor am 26. Juni 2023 das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen vorgetragener Leistungsmängeln zum 31. Januar 2024 gekündigt. In dem zu dieser ersten Kündigung erfolgten Kündigungsrechtsstreit hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2024 deren Unwirksamkeit festgestellt und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Gegen das Urteil hat die Beklagte unter dem Aktenzeichen 5 SLa 373/24 Berufung bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt. In dem hier zugrundeliegenden Verfahren schlossen die Parteien am 04. September 2024 einen im zeitlichen Fortgang nicht widerrufenen Vergleich, der in Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 28. Februar 2024 zum 31. März 2025 vorsieht, in Ziffer 2 die ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt nebst Auszahlung der Vergütungsansprüche, in Ziffer 3 die Zahlung eines Bonus auf Grundlage einer einhundertprozentigen Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023/2024 und für das anteilige Geschäftsjahr 2024/2025, in Ziffer 4 die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Abfindung zu zahlen, in Ziffer 5 die Freistellung des Klägers bis zum Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung der Vergütung und unter Urlaubsanrechnung, in Ziffer 6 die Erteilung von qualifiziertem Zwischen- und Endzeugnis auf Basis eines klägerischen Entwurfs, in Ziffer 7 die Herausgabe von Eigentum der Beklagten durch den Kläger, in Ziffer 8 die Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zum Beendigungstermin, in Ziffer 9 die beiderseitige Verpflichtung, über den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren, in Ziffer 10 die Abgeltung aller gegenseitigen finanziellen Ansprüche, in Ziffer 11 die Erledigung des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 SLa 373/24, in Ziffer 12 die Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits und in Ziffer 13 die Berechtigung beider Parteien, den Vergleich bis zum 25. September 2024 zu widerrufen. Das Arbeitsgericht hat nach beantragter Gegenstandswertfestsetzung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers und nach erfolgter Anhörung des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG für das Verfahren auf 46.731,09 EUR (Kündigungsschutzantrag, drei Bruttomonatsgehälter à 15.577,03 EUR) festgesetzt und für den Vergleich auf 95.000,56 EUR. Hierbei hat das Arbeitsgericht die Regelung zum Bonus (Ziffer 3) mit 14.000,- EUR (= 20 % des Bonusanspruchs), die Regelung zur Freistellung (Ziffer 5) mit einem Bruttomonatsgehalt, die Regelung zur Zeugniserteilungspflicht (Ziffer 6) mit 20 % eines Bruttomonatsgehaltes und die Regelung zur Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (Ziffer 8) mit einem Bruttomonatsgehalt bemessen. Gegen den Festsetzungsbeschluss, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers (fortan: Beschwerdeführer) am 22. Januar 2025 zugestellt worden ist, haben diese mit Schriftsatz vom 03. Februar 2025 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, die Erledigung des Berufungsrechtsstreits unter dem Aktenzeichen 5 SLa 373/24, die durch Ziffer 11 des Vergleichs herbeigeführt worden ist, sei im Rahmen des Vergleichsmehrwerts zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht habe zwischenzeitlich den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Verfahren auf 62.308,12 EUR festgesetzt (drei Bruttomonatsgehälter à 15.577,03 EUR bzgl. des Kündigungsschutzantrags und ein Bruttomonatsgehalt bzgl. des Weiterbeschäftigungsantrags). Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Mit richterlicher Verfügung vom 06. März 2025 hat die Beschwerdekammer den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Auf die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17. März 2025, die der Meinung sind, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit müsse für den Vergleich auf 157.308,68 EUR (bisherige Festsetzung i.H.v. 95.000,56 EUR zzgl. 62.308,12 EUR wegen des Berufungsverfahrens) festgesetzt werden, wird verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für den Vergleich zu niedrig festgesetzt. Einerseits hätte die Erledigung des Berufungsverfahrens in Höhe von dessen Wert Berücksichtigung finden müssen, andererseits sind die vorgenommenen Bemessungen hinsichtlich der Zeugniserteilungspflicht, der Freistellungsregelung und der Aufhebung des Wettbewerbsverbots nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht zutreffend. a. Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren. Ihre Beschwerde ist alleine darauf gerichtet, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich i.H.v. 157.308,68 EUR und nicht lediglich i.H.v. 95.000,56 EUR zu erfolgen hat, weil die Regelung in Ziffer 11 des Vergleichs mit dem Wert des erledigten Berufungsverfahrens i.H.v. 62.308,12 EUR zusätzlich im Gegenstandswert für den Vergleich zu berücksichtigen sei. Aus dem nach Auffassung der Beschwerdekammer in einem Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbot, sog. reformatio in peius, (Hess. Landesarbeitsgericht 03. Mai 2021 – 12 Ta 90/21 – Juris; Hess. Landesarbeitsgericht 20. Juli 2015 – 1 Ta 303/15 – Juris) einerseits und der Regelung in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO andererseits folgt, dass sich eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschlusses hinsichtlich des Vergleichswerts vorliegend nur zwischen 95.000,56 EUR (erfolgte Festsetzung durch das Arbeitsgericht) und 157.308,68 EUR (mit der Beschwerde verfolgte Festsetzung) bewegen kann. Im Ergebnis möchten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde auf einen Teilaspekt der Vergleichswertfestsetzung beschränken, nämlich auf die Bewertung von Ziffer 11 des Vergleichs. Hierzu ist zunächst ist festzuhalten, dass eine solche Beschränkung der Beschwerde auf lediglich einen Teilaspekt der Vergleichswertfestsetzung nicht statthaft ist. Nach der Feststellung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG hat das Landesarbeitsgericht eine umfassende materiell-rechtliche Prüfung der Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vorzunehmen. Eine Beschränkung auf die Beschwerdebegründung ist ebenso wenig anzuerkennen, wie es der Beschwerdeführer in der Hand hätte, nur Teilaspekte einer Vergleichswert- oder Verfahrenswertfestsetzung prüfen zu lassen. Er kann allerdings die Beschwerde auf die Vergleichswertfestsetzung oder auf die Verfahrenswertfestsetzung jeweils als Ganzes beschränken (Hess. Landesarbeitsgericht 03. Mai 2021 – 12 Ta 90/21 – Juris). Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen innerhalb der Festsetzung des Verfahrenswerts und/oder innerhalb der Festsetzung des Vergleichswerts nicht entgegen. Diese einzelnen Positionen stellen in einem Wertbeschwerdeverfahren nämlich keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet. Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (Hess. Landesarbeitsgericht 03. Mai 2021 – 12 Ta 90/21 – Juris; LAG Berlin-Brandenburg, 05. Juni 2019 – 26 Ta (Kost) 6050/19 – Juris). b. Die Beschwerdekammer hat mithin sämtliche Regelungen, die der arbeitsgerichtliche Vergleich vom 04. September 2024 enthält, hinsichtlich ihres Werts in den Blick zu nehmen, wobei Einschätzungen der Beschwerdeführer, denen die Mandantschaft im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist, berücksichtigt werden können, soweit sie nicht im Widerspruch zur Rechtslage bzw. zur Rechtsprechung der Kammer stehen. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst bundeseinheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. Aus der Berücksichtigung der Empfehlungen des Katalogs folgt, dass die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über gerichtlich anhängige Gegenstände weitere Ansprüche in ihre Verhandlungen aufnehmen und auch diese in einem Vergleich mitregeln. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und für die damit verbundene Erhöhung der Anwaltsgebühren muss hinsichtlich dieser mitgeregelten Ansprüche feststellbar sein, dass sie vor dem Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche, noch Regelungen, durch welche Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich vorstellbaren Streit der Parteien vermeiden. Gibt es mithin keine konkrete Auseinandersetzung über einen in dem Vergleich mitgeregelten Gegenstand, scheidet hinsichtlich seiner ein Vergleichsmehrwert aus. Eine Einigungsgebühr fällt nach VV 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG nur an, wenn durch die Einigung der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs wird das Gerichtsverfahren erledigt, sodass der Wert des Vergleichs dem Wert des anhängigen Verfahrens entspricht. Ein Mehrwert für einen Vergleich kann nur entstehen, wenn dadurch weitere Streitigkeiten oder Ungewissheiten beseitigt werden, die noch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens waren. Zweck der gebührenrechtlichen Regelung ist, dass die Mitwirkung an der gütlichen Klärung von Streitigkeiten oder Ungewissheiten vergütet werden soll. Die Regelung bezweckt dagegen nicht, dass die von beiden Seiten erbrachten Leistungen zur Erzielung der Einigung über den bereits anhängigen Gegenstand hinaus zusätzlich beim Wert berücksichtigt werden. Der "Preis", den beide Seiten zur Erledigung des anhängigen Verfahrens zahlen, ist für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung. Gegenstand des Vergleichs ist nicht das, worauf sich die Parteien geeinigt haben (Verhandlungsergebnis bzw. Zugeständnisse), sondern das, worüber sie gestritten haben. Der Gegenstand, aus dessen Wert sich die Einigungsgebühr berechnet, ist also nicht die nach dem Vergleich zu erbringende Leistung, sondern das Rechtsverhältnis, über das der Streit oder die Ungewissheit bestanden hat, die der Vergleich beseitigt (LAG Thüringen 08. Januar 2025 – 2 Ta 1/25 – Juris m.w.N.). Gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog 2024 wird ein Vergleichsmehrwert bei unstreitigen und gewissen Ansprüchen, deren Durchsetzung jedoch ungewiss ist, für das Titulierungsinteresse mit 20 % des Wertes des Anspruchs angenommen (Ziffer 25.2 des Streitwertkatalogs). Ein solches Titulierungsinteresse liegt beispielsweise bezüglich einer mitgeregelten Zeugniserteilungspflicht nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht nur dann vor, wenn der Arbeitgeber vor Abschluss des Vergleichs erfolglos zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses aufgefordert worden ist, sondern auch dann, wenn das Zeugnis inhaltliche Festlegungen zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers enthält oder eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, konkreten Formulierungswünschen des Arbeitnehmers nachkommen zu müssen, soweit sie mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit in Einklang stehen. Anderes gilt, wenn durch den Vergleichsschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder ein tatsächlich bestehender außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die tatsächliche Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dann ist der Vergleichsmehrwert mit dem Wert eines klageweise verfolgten Hauptsacheanspruchs zu bewerten (Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs). Dies ist hinsichtlich einer mitgeregelten Zeugniserteilungspflicht regelmäßig anzunehmen, wenn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Regelung zum Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen zu Leistung und Verhalten in den Vergleich aufgenommen wird, ohne dass der Zeugnisanspruch bereits Gegenstand der Klage war. Gleiches wird zumeist zu gelten haben, wenn unabhängig davon, ob tatsächlich eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen worden ist, in einem Beendigungsrechtsstreit Leistungs- oder Verhaltensmängel von der Arbeitgeberseite tatsächlich behauptet werden. c. Unter Berücksichtigung dieser von der Beschwerdekammer angewandten Grundsätze und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs ergibt sich folgendes: aa. Soweit das Arbeitsgericht die Regelungen in den Ziffern 1, 2, 4, 7, 9, 10, 12 und 13 nicht werterhöhend berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden und wird auch von den Beschwerdeführern nicht infrage gestellt. bb. Das Arbeitsgericht hat die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs, welche den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus auf Basis einer einhundertprozentigen Zielerreichung zum Inhalt hat, mit dem Titulierungsinteresse bezüglich des vollen Bonusanspruchs, also mit 20 % von 70.000,- EUR in Ansatz gebracht. Auch dies ist aus Sicht der Beschwerdekammer nicht zu beanstanden und die Richtigkeit dieses Ansatzes wird auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. cc. Zu Unrecht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, die Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs, welche die Freistellung des Klägers zum Inhalt hat, sei mit einem Bruttomonatsgehalt zu bemessen. Aus den Empfehlungen des Streitwertkatalogs unter Ziffer I.25.1.4 folgt, dass eine Freistellungsvereinbarung nur dann mit bis zu einer Monatsvergütung bewertet werden sollte, wenn sich eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat. Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Parteien im Rahmen ihrer Vergleichsverhandlungen auf die Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt geeinigt haben, ohne dass sich die Beklagte zuvor eines Rechts zur Freistellung berühmt hat. Zwar hatte der Kläger aus dem ersten Kündigungsschutzverfahren einen titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch, dieser dürfte jedoch durch die Folgekündigung und die Unsicherheit über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses entfallen sein. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erheblich, dass der Kläger die Beklagte laut Schriftsatz vom 13. November 2024 (Blatt 233 ff. der Akte) aufgefordert hat, ihn über den Ablauf der Kündigungsfrist zum 31. Januar 2024 hinaus zu beschäftigen. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und weiterhin die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wirksam. Ein Vollstreckungsverfahren, dem sich die Beklagte widersetzt hat, welches ggf. der Geltendmachung eines Rechts zur Freistellung gleichgesetzt werden könnte, hat es nicht gegeben. Folglich ist ein Vergleichsmehrwert hinsichtlich der Freistellungsvereinbarung nicht anzuerkennen. Wollte man dies entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer anders sehen, könnte als Wert der Freistellungsregelung auch nur die Vergütung für den Zeitraum zwischen der Bestandskraft des Vergleichs am 21. September 2024 (beiderseitiger Verzicht auf einen Widerruf) und dem Ablauf der Kündigungsfrist der zweiten Kündigung vom 28. Februar 2024 am 30. September 2024 in Ansatz gebracht werden, weil gemäß den Empfehlungen des Streitwertkatalogs nur zukunftsbezogene Freistellungsvereinbarungen werterhöhend berücksichtigt werden können und ab dem 01. Oktober 2024 der Weiterbeschäftigungsanspruch untergegangen sein dürfte (siehe oben). dd. Das Arbeitsgericht hat die Regelung zur Zeugniserteilungspflicht in Ziffer 6 des Vergleichs lediglich mit dem Titulierungsinteresse, also mit 20 % eines Monatsgehalts bewertet. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs unter Ziffer I.25.1.3 i.V.m. Ziffer I.29 sollte eine Zeugniserteilungspflicht mit inhaltlichen Festlegungen zum Leistungs- und Führungsverhalten in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung mit einem vollen Bruttomonatsgehalt bemessen werden. Zwar ist anzuerkennen, dass die in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren gegenständliche Kündigung betriebsbedingt erfolgt ist, allerdings erfolgte die Kündigung in dem Vorverfahren aufgrund behaupteter Leistungsmängel des Klägers. Weil die Zeugniserteilungspflicht stets auf das gesamte Arbeitsverhältnis bezogen ist und im Übrigen auch in Ziffer 1 des Vergleichs geregelt ist, dass an verhaltensbedingten Vorwürfen, die hinsichtlich eines Auflösungsantrags vorgetragen worden sind, nicht festgehalten wird, ist hier ein volles Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen. Ein Zeugnisrechtsstreit ist durch die Regelung in Ziffer 6 des Vergleichs potentiell vermieden worden. ee. Die Regelung in Ziffer 8 des Vergleichs zur Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht werterhöhend berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass das am 28. Februar 2017 durch Vertragsergänzung (Blatt 15 ff. der Akte) vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam sein könnte, sind nicht vorgetragen. Folglich ist auch kein Streit über dessen Bestehen und über das zukünftige Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Karenzentschädigung erkennbar. Die Parteien haben nicht über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gestritten, sondern sich im Rahmen ihrer Vergleichsverhandlungen schlicht auf die dessen Aufhebung geeinigt. Da durch die Regelung in Ziffer 8 des Vergleichs kein weiterer Rechtsstreit, kein außergerichtlicher Streit oder keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist, kommt eine Berücksichtigung mit einem Vergleichsmehrwert nicht in Betracht. ff. Anderes gilt bezüglich Ziffer 11 des Vergleichs, der die Erledigung des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht betreffend die Kündigung vom 26. Juni 2023 und Weiterbeschäftigung des Klägers zum Gegenstand hat. Durch den Vergleich ist die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis, nämlich das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist der ersten Kündigung am 31. Januar 2024 hinaus und die Frage der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen zu müssen, beseitigt worden. Dies rechtfertigt es, den von der Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts in zutreffender Höhe (vier Bruttomonatsgehälter à 15.577,03 EUR = 62.308,12 EUR) festgesetzten Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im hiesigen Rechtsstreit als Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen. III. Da die Beschwerde überwiegend erfolgreich ist, wird von der Verhängung einer Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) abgesehen. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.