Urteil
10 Sa 7/19 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0614.10SA7.19SK.00
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Leitsätze
1. Ist streitig, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (vgl. st. Rspr. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - NZA 2017, 572). Dies gilt auch dann, wenn „formal“ eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verabredet ist, in die eine Vielzahl von Personen eintritt, um ausschließlich auf Baustellen in Deutschland baugewerbliche Arbeiten zu erbringen.
2. Für die Annahme einer „Scheinselbständigkeit“ spricht, dass Vorschüsse gezahlt wurden, die in etwa einem monatlichen üblichen Arbeitslohn entsprachen, die Arbeitszeit erfasst wurde, die Beschäftigten kein Deutsch verstanden und eine große Fluktuation im Bestand der „Gesellschafter“ herrschte.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. September 2018 – 7 Ca 2076/16 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist streitig, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (vgl. st. Rspr. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - NZA 2017, 572). Dies gilt auch dann, wenn „formal“ eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verabredet ist, in die eine Vielzahl von Personen eintritt, um ausschließlich auf Baustellen in Deutschland baugewerbliche Arbeiten zu erbringen. 2. Für die Annahme einer „Scheinselbständigkeit“ spricht, dass Vorschüsse gezahlt wurden, die in etwa einem monatlichen üblichen Arbeitslohn entsprachen, die Arbeitszeit erfasst wurde, die Beschäftigten kein Deutsch verstanden und eine große Fluktuation im Bestand der „Gesellschafter“ herrschte. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. September 2018 – 7 Ca 2076/16 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte in Wirklichkeit als Arbeitgeber der bulgarischen Staatsangehörigen anzusehen ist. Das Bestreiten des Beklagten in der zweiten Instanz rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Einer Vernehmung des Zeugen G bedurfte es nicht. Das SokaSiG ist wirksam und begegnet trotz Rückwirkung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. A. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 6. März 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann Zahlung von 76.389,44 Euro gemäß § 7 Abs. 7 und 8 SokaSiG i.V.m. den §§ 18 Abs. 2, 22 VTV vom 20. Dezember 1999 sowie ab dem 1. Januar 2010 i.V.m. §§ 18 Abs. 2, 21 VTV vom 18. Dezember 2009 verlangen. I. Der betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Es ist unstreitig, dass die bulgarischen Staatsangehörigen Rohbau-, Trocken- und Tiefbauarbeiten erbracht haben. Damit ist der betriebliche Anwendungsbereich des VTV unproblematisch eröffnet. II. Der Beklagte ist auch als Arbeitgeber der bulgarischen Staatsangehörigen anzusehen. § 18 VTV nimmt für die Beitragspflicht den Arbeitgeber des Betriebs in Anspruch. Die H ist als „Scheingesellschaft“ zu qualifizieren. Sie wurde gegründet, um bulgarische Arbeiter ohne das Erfordernis von Arbeitserlaubnissen beschäftigen zu können. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist richtiger Passivbeklagter damit der Beklagte und nicht die GbR. 1. Für die Einordnung von möglichen Scheingesellschaften haben sich in der Rspr. bestimmte Kriterien herausgebildet. a) Es ist - auch hier - von dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers auszugehen. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 18, NZA 2014, 1293; BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 14, NZA 2012, 1433). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/17 - Rn. 17, NZA 2017, 1463; BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 16, NJW 2013, 3672). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Wer Arbeitnehmer ist, ist nunmehr auch in § 611a Abs. 1 BGB näher umschrieben. Die bislang entwickelten Grundsätze sollten dabei aber nicht geändert werden (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/17 - Rn. 17, NZA 2017, 1463). b) Geht es um die Frage, ob Gesellschafter einer GbR in Wirklichkeit als Arbeitnehmer eingesetzt waren, kommt es nach den o.g. Kriterien ebenfalls zunächst auf die Auslegung des dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Vertrags an sowie auf die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung (vgl. Palandt/Sprau BGB 78. Aufl. § 706 Rn. 4). Auch eine Gesellschaft kann nur zum Schein und zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse gegründet werden (vgl. Hess. LAG 23. März 2018 - 10 Sa 1048/16 - Rn. 46, Juris; OLG Hamm 9. September 2013 - I 5 U 139/12 - BeckRS 2014, 13230; Müko-BGB/Schäfer 7. Aufl. § 705 Rn. 134 sowie 377 f.; Reiserer DStR 2016, 1613). Handelt es sich in Wirklichkeit um ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis, können dem die Parteien nicht durch die gewählte Rechtsform entgehen (vgl. BGH 27. September 2011 - 1 StR 399/11 - Rn. 10, NJW 2012, 471). Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist derjenige der Gesetzesumgehung. In ständiger Rspr. geht das BAG davon aus, dass die Parteien nicht den arbeitsrechtlichen Schutz abbedingen können, wenn sie eine andere vertragliche Konstruktion wählen. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (vgl. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 14, NZA 2017, 572). Der Rechtsformzwang im Arbeitsrecht bedeutet, dass die Anwendung des Arbeitsrechts nicht der Disposition der Vertragsparteien unterliegt, sondern es sich um zwingendes Recht handelt (BeckOGK/Maties Stand: 01.11.2018 § 611a BGB Rn. 169 ff.; ErfK/Preis 19. Aufl. § 611a BGB Rn. 22 ff.). Dem entspricht auch die Rspr. des EuGH bei der Auslegung des Unionsrechts. Selbst wenn eine Person formal als Geschäftsführer bestellt ist, aber ein Subordinationsverhältnis vorliegt, kann die Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen sein (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya], NZA 2015, 861). Damit ist noch nicht gesagt, dass der geschlossene Gesellschaftsvertrag nach den §§ 134, 138 BGB nichtig wäre oder ein Fall des § 117 BGB vorliegt. Rechtsfolge ist - soweit hier von Interesse - nur, dass es für die arbeitsrechtliche Beurteilung auf die gelebte Vertragspraxis und nicht auf den formell geschlossenen Vertrag ankommt. c) Die Darlegungs- und Beweislast für den Grund des Sozialkassenanspruchs trägt die ULAK. Geht es um die Frage, ob der Beklagte Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, hat auch dies der Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen. Er muss die (verschleierte) Arbeitnehmereigenschaft der Beteiligten schlüssig behaupten. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 13, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Im Falle der im Streit stehenden Arbeitnehmereigenschaft muss er demnach Indizien vorbringen, die für eine weisungsgebundene Tätigkeit sprechen. Nicht erforderlich ist, dass die Sozialkasse jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann sie in der Regel auch nicht, da sie in ihrer Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihr eine Darlegung deshalb erschwert ist. Bei einer illegalen Beschäftigung ist es naturgemäß so, dass der Nachweis einer in Wirklichkeit bestehenden Arbeitnehmereigenschaft schwierig zu führen ist. Deshalb muss es dem Kläger möglich sein, seinen Vortrag auf Indizien zu stützen und auch nur vermutete Tatsachen vorzutragen (vgl. Hess. LAG 23. März 2018 - 10 Sa 1048/16 - Rn. 47, Juris; Hess. LAG 6. Februar 2015 - 10 Sa 606/14 - n.v.). Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn die Sozialkasse ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. BAG 14. März 2012 - 10 AZR 610/10 - Rn. 14, AP Nr. 342 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag der ULAK vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Ihm obliegt regelmäßig die Last des substantiierten Bestreitens, weil die ULAK außerhalb des Geschehensablaufs steht und sie keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind (BAG 14. März 2012 - 10 AZR 610/10 - Rn. 14, AP Nr. 342 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). 2. Bei einer Gesamtwürdigung kommt die Kammer nach § 286 Abs. 1 ZPO zu dem Schluss, dass in Wirklichkeit die Gesellschafter der GbR als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer des Beklagten gearbeitet haben. Die wesentlichen Indiztatsachen, die für eine (verschleierte) Arbeitnehmereigenschaft sprechen, sind unstreitig. a) Der Beklagte war der „Kopf“ der gesamten Unternehmung, lenkte die Organisation und steuerte die Arbeitsvorgänge. Ihm kam aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit in Deutschland und seiner herausgehobenen Deutschkenntnisse eine Vormachtstellung innerhalb der Unternehmung zu. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass er einer der Gründungsgesellschafter war und die Gesellschaft nach ihm benannt worden ist. Auch verfügte er stets über den höchsten Anteil an Gesellschaftsanteilen. Unstreitig und von dem Beklagten auch eingeräumt ist, dass er die Vertragsverhandlungen führte und sich um die Beschaffung von Aufträgen kümmerte. Der Beklagte hat in der Kammerverhandlung vom 14. Juni 2019 bestätigt, dass er Kontovollmacht besaß und die Auszahlungen vorgenommen habe. Er hielt Kontakt mit dem Steuerberatungsbüro O Steuerberater in P. Damit war es ihm möglich, maßgeblich auch die „vergütungsmäßige“ Abwicklung der Unternehmung zu steuern. Den übrigen Gesellschaftern war es zumindest faktisch nicht möglich, ohne Mithilfe des Beklagten auf das gemeinsame Konto der H zuzugreifen. Der Beklagte hat zwar betont, dass die Sprache - fehlende Deutschkenntnisse - ein wesentlicher Hinderungsgrund gewesen sei; die Kammer hat aber keinen Zweifel daran, dass die „Gesellschafter“ schon deshalb faktisch sich selbst keinen Vorschuss auszahlen konnten, weil sie schlichtweg keine Kenntnis der Kontoverbindung hatten. b) Die Gesellschafter sind wie abhängig Beschäftigte vergütet worden und haben nicht wirklich ein echtes unternehmerisches Risiko getragen. Zwar ist es richtig, dass am Ende des Jahres formal eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt worden ist. Die Beteiligung am Erfolg bzw. am Gewinn kommt aber auch im Arbeitsverhältnis vor und spricht nicht entscheidend gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung (vgl. ErfK/Preis 19. Aufl. § 611a BGB Rn. 93). Wesentlich ist hier, und auch das wird von dem Beklagten eingeräumt, dass die Gesellschafter Vorschusszahlung erhielten. Der Zeuge M hat vor dem HZA angegeben, dass er monatlich seine 300 bis 400 Euro erhalten habe (Bl. 57 der Akte). Nach Angaben des Beklagten betrugen die Vorschüsse zwischen 500 und 1.000 Euro. ist. Auf diesem Weg wurde ein verstetigtes Einkommen gewährt, wie es für ein Arbeitsverhältnis typisch ist. Die Abrechnung nach Gewinn stand nicht im Vordergrund. Teilweise wurden am Ende des Rechnungsjahrs Beträge in nur sehr geringer Höhe ausgeschüttet, z.B. in Höhe von 72,80 Euro oder 500 Euro. Darin kann keine ernsthafte Motivationsgrundlage gesehen werden, im Jahr sich als Gesellschafter auf den Baustellen zu engagieren. Eine Vielzahl der vernommenen Zeugen hat zudem angegeben, einen Stundenlohn von 6,80 Euro erhalten zu haben, so der Zeuge G (Bl. 54 der Akte), der Zeuge Q (Bl. 50 der Akte), der Zeuge K (Bl. 45 der Akte), der Zeuge L (Bl. 48 der Akte) sowie der Zeuge E (Bl. 43 der Akte). Das In-Aussicht-stellen eines Stundenlohns oder die Abrechnung nach Stunden spricht als gewichtiges Indiz für ein Arbeitsverhältnis. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte es nicht erklären können, weshalb eine Vielzahl von Zeugen von einem Stundenlohn sprechen. Seine Erklärung, dass sich die Zeugen selbst einen Stundenlohn von 6,80 Euro ausgerechnet haben könnten, hält die Kammer für unglaubhaft. c) Auch die Arbeitszeit wurde kontrolliert. Genau Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit hat es zwar nicht gegeben. Dies sagte z.B. der Zeuge L aus (Bl. 49 der Akte) oder der Zeuge M (Bl. 57 der Akte). Allerdings ist die Kammer der Überzeugung, dass die von den „Gesellschafter“ auf den Baustellen abgeleisteten Stunden aufgezeichnet werden mussten. Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass keine Vergütung gezahlt worden ist, wenn jemand nicht gearbeitet hat. Dies setzt voraus, dass das Volumen der geleisteten Arbeitsstunden in irgendeiner Form festgehalten worden ist. Nach dem Beklagten waren hierfür G und F zuständig. Auch das HZA hat Stundenaufschreibungen feststellen können. Die Überwachung der Arbeitszeit ist typisch für ein Arbeitsverhältnis. d) Die Baustellen mussten notwendig ist irgendeiner Form organisiert werden. Die Koordination der Baustellen und die Grundsätze des Einsatzes wurden ebenfalls durch G und F vorgegeben. Diese wurden als Personen mit besonderer Sachkunde wie Vorarbeiter tätig. Es war eine hierarchische Struktur vorgegeben. Dass alle „Gesellschafter“ gleichberechtigt über den Arbeitsablauf entschieden haben, ist nicht anzunehmen. e) Die Gesellschafter waren in einer Sammelunterkunft, die im Eigentum einer von dem Beklagten beherrschten Unternehmung - der C -stand, untergebracht. Hierfür wurde jedenfalls zum Teil Miete genommen, die direkt von dem Lohn in Abzug gebracht wurde. Dies bekundete z.B. der Zeuge E (Bl. 42 der Akte); zum Teil gaben die bulgarischen Staatsangehörigen an, sie hätten die genauen Hintergründe eines möglichen Abzugs wegen Mietzahlungen nicht durchschaut, so der Zeuge L (Bl. 46 der Akte). Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte die Unterkünfte in „seinem Anwesen“ zum Teil gegen Mietzahlungen und zum Teil gegen die Erhebung einer Miete, die er direkt verrechnete, zur Verfügung stellte. Auf eine konkrete Auflage hat er sich diesbezüglich im Prozess nicht geäußert, so dass die Behauptungen des Klägers, die insoweit durch die Zeugenaussagen auch unterlegt sind, als wahr zu unterstellen sind. Auch dieser Umstand spricht nach Ansicht der Kammer erheblich gegen ein auf Gleichberechtigung angelegtes kooperatives Gesellschafterverhältnis. Die bulgarischen Staatsangehörigen, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig waren, waren aufgrund dieses Wohnorts erheblich auf die Gunst des Beklagten angewiesen. Dem Kläger ist darin Recht zu geben wenn er meint, es handele sich um eine typische „Arbeitersammelunterkunft“. f) Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Staatsangehörigen die von dem Beklagten vorgegebene rechtliche Konstruktion nicht durchschauten. Die meisten vernommenen Zeugen gaben an, über keine Deutschkenntnisse zu verfügen und nicht gewusst zu haben, welches Dokument sie mit dem Gesellschaftsvertrag unterschrieben. Dass die meisten „Gesellschafter“ schlecht oder gar nicht Deutsch sprachen, hat sinngemäß der Beklagte in seiner Anhörung am 14. Juni 2019 bestätigt. Zwar haben einige Zeugen auch bekundet, sie hätten ein Stimmrecht besessen. Dass sie dieses in wesentlichen Entscheidungen hätten ausüben können, war indes nicht der Fall. Der Zeuge M, auf den gerade auch die Berufungsbegründung abstellt, gab zwar an, er sei nach Deutschland gekommen mit dem Ziel, sich selbstständig zu machen. Die gewählte Rechtsform seines Unternehmens kenne er indes nicht. Er habe auch den Gesellschaftervertrag nicht verstanden (Bl. 56 der Akte). Die meisten vernommenen bulgarischen Staatsangehörigen haben ausgesagt, dass die wesentlichen Entscheidungen und die Geschäftspolitik durch den Beklagten vorgegeben worden seien. g) Auch die Anzahl der Gesellschafter und deren häufiger Wechsel spricht gegen eine „echte“ GbR. Teilweise waren über 40 Personen als Gesellschafter eingetragen. Ein Gesellschaftsverhältnis ist in aller Regel auf eine längere Dauerbeziehung angelegt, nicht auf einen kurzzeitigen geschäftlichen Kontakt. Merkmal einer GbR ist es gerade, dass sich die Gesellschafter zur gemeinsamen Zweckerreichung dauerhaft vertraglich zusammenschließen (B/R/H/P/Schöne 4. Aufl. § 705 Rn. 9). Die Herren R, S, T und U z.B. waren im Kalenderjahr 2009 nur kurz zwischen vier Monaten und knapp drei Wochen „Gesellschafter“. h) Für die Annahme einer „Scheingesellschaft“ spricht auch der Umstand, dass der Beklagte durch das Urteil des LG Mannheim zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist. aa) Ausweislich der Entscheidungsgründe lagen der Verurteilung sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz geständige Einlassungen des Beklagten zu Grunde. Als kein wesentliches Kriterium sieht die Kammer an, dass der Ausgangsbescheid der DRV mittlerweile aufgehoben worden ist. Denn diesbezüglich lagen nur formale Gründe vor. Es steht zu erwarten, dass ein neuer Bescheid mit anderem Rubrum erlassen werden wird. Ausweislich der Gründe des vorgelegten Bescheids der DRV vom 23. Dezember 2015 ist auch sie von dem Vorliegen einer Scheingesellschaft zu Verschleierung der Beschäftigung von Arbeitnehmern ausgegangen. Eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an Strafurteile besteht zwar grundsätzlich nicht (vgl. BGH 12. September 2013 - IV ZR 177/11 - Rn. 14, NJW-RR 2013, 9; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 286 Rn. 13). Allerdings ist eine strafrechtliche Verurteilung für ein zivil- bzw. arbeitsrechtliches Verfahren auch nicht völlig ohne Belang. Werden die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände, hier insbesondere das Strafrechtsurteil und ergänzend Ermittlungsberichte, vom Kläger zur Akte gereicht und damit zum Prozessstoff auch in diesem Rechtsstreit erhoben, so reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber pauschal seine Unschuld beteuert. Nach § 138 Abs. 2 ZPO muss er sich dann mit den behaupteten strafrechtlichen Sachverhalt auseinandersetzen und substantiiert behaupten, weshalb das Strafrechtsurteil im Ergebnis fehlerhaft sein soll (vgl. BAG 23. Oktober 2015 - 2 AZR 865/13 - Rn. 26, NZA 2015, 353; BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 22, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 8. Juni 2000 - 2 ABR 1/00 - Rn.25, NZA 2001, 94; Hess. LAG 27. November 2009 - 10 Sa 679/09 - n.v.; LAG Rheinland-Pfalz 3. April 2014 - 5 Sa 366/13 - Rn. 100, Juris). Ein pauschales Ableugnen der Tat liefe auf ein Bestreiten mit Nichtwissen hinaus, was in einem solchen Fall gerade nicht zulässig ist, § 138 Abs. 4 ZPO.Der Zivilrichter darf die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen aber nicht unbesehen übernehmen. Eine Verwertung der früheren, im Strafurteil wiedergegebenen Aussagen im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten Anhörung ist allerdings unzulässig, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung eines Zeugen verlangt. Für die hier vorgenommene Sichtweise spricht als Indiz auch die strafrechtliche Bewertung i.S.d. § 266a StGB. Das LG ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass dem Beklagten spätestens seit März 2009 bewusst sein musste, dass sein „Geschäftsmodell“ zu beanstanden sei. Wieso sich der Beklagte im Strafverfahren geständig oder zumindest teilgeständig zeigte, im nachfolgenden Arbeitsgerichtsverfahren von einem Einsatz abhängig Beschäftigter nichts mehr wissen will, konnte er auf Nachfrage der Kammer nicht plausibel erklären. bb) Die Kammer musste auch nicht den angebotenen Zeugen G hören. Dass es eine unmittelbar von dem Beklagten angeordnete Anwesenheitspflicht nicht gegeben hat, wird zugunsten des Beklagten unterstellt. Im eigenen Interesse werden die bulgarischen Staatsangehörigen indes tatsächlich gearbeitet haben, weil sie ansonsten auch keine Vergütung erhielten. Auch kann unterstellt werden, dass der Beklagte selbst keine fachlichen Weisungen auf den Baustellen ausgesprochen hat. Damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, dass die Herrn G und F mit seinem Willen die Einteilung und Koordination der Baustellen vorgenommen haben. Der Vortrag zu den angeblich jeden Tag stattfindenden „Gesellschafterversammlungen“ auf den Baustellen ist unsubstantiiert. Es wird nicht deutlich, wann mit welchem Inhalt welche Besprechung stattgefunden haben soll. Für die Kammer ist die Annahme des HZA naheliegend, dass es sich um im Baugewerbe typische Baubesprechungen gehandelt hat. Diesbzgl. wurden offenbar auch keine schriftlichen Protokolle der Gesellschafterversammlungen gemacht. Solche sind jedenfalls nicht vorgelegt worden, obwohl dies durch den Vorsitzenden angeregt worden ist. Auch wurden offenbar nicht die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Formalien beachtet, grundsätzlich mussten Gesellschafterversammlungen nach der Regelung in II. 2. Abs. 1 schriftlich und mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen beantragt werden. Welchen rechtlichen Charakter eine mündliche Besprechung auf der Baustelle hat, kann nur dann beurteilt werden, wenn hierzu subsumtionsfähige Einzelheiten geschildert werden. Dass am Ende des Rechnungsjahrs eine „Gesamtabrechnung“ durch das Steuerbüro erfolgt ist, wird schließlich ebenfalls zu Gunsten des Beklagten als wahr unterstellt. I.E. überwiegen die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, gegenüber den Indizien, die für ein Gesellschaftsverhältnis sprechen, deutlich. i) Rechtsfolge ist dann, dass die bulgarischen Staatsangehörigen als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Arbeitgeber ist derjenige, der das Geschehen gesteuert und den Nutzen daraus gezogen hat. Dies war der Beklagte, nicht etwa die GbR, wie der Beklagte meint. Da die Gesellschaftsverhältnisse zu den Bulgaren als Arbeitsverhältnisse anzusehen sind, bleibt aus Sicht des Arbeitsrechts keine anzuerkennende Gesellschaftsform mehr übrig. Der Beklagte kann nicht mit sich allein eine GbR gründen. Selbst wenn man dies anders sehen würde, würde der Beklagte jedenfalls nach § 128 HGB analog auf den vollen Sozialkassenbeitrag haften. III. Der Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der AVE 2008 und 2010 des VTV scheidet eine Bindung des Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Der Beklagte ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich trotz der darin enthaltenen Rückwirkung nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor. Dies ist mittlerweile durch das BAG geklärt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - NZA 2019, 552; zuvor ebenso Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2; Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52). IV. Die Forderung ist auch der Höhe nach begründet. 1. Steht fest, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer illegal beschäftigt hat, kann die tatsächliche Beitragsschuld nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Im Falle der Beschäftigung eines „Scheinselbständigen“ werden keine Bruttolöhne wie bei einem Arbeitsverhältnis gezahlt. Da aber der VTV auf Bruttolöhne abstellt, muss eine „Umrechnung“ auf einen Bruttolohn erfolgen. Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden und wie hoch er ist. Eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ist auch zulässig, wenn die Höhe von Urlaubskassenbeiträgen streitig ist (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 15, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Wie die „Umrechnung“ auszusehen hat, lässt sich nicht abstrakt für alle Fälle gleichermaßen beurteilen, es kommen vielmehr grundsätzlich mehrere Rechenwege in Frage. Denkbar ist es z.B., dass die tatsächlich geleistete Anzahl von Arbeitsstunden feststeht; dann kann hieran anknüpfend ein Bruttolohn errechnet werden. Denkbar ist aber auch, dass ausgehend von den Ausgangsrechnungen im Betrieb auf die eingesetzte Arbeitskraft rückgeschlossen wird. Es geht in der Sache darum, eine möglichst realitätsgerechte Schätzung der Beitragshöhe vorzunehmen. In erster Linie ist es Sache des Klägers, die Höhe der Beitragsforderung darzulegen. Die in § 287 ZPO geregelte Beweiserleichterung mindert dabei die Darlegungslast der Partei für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 16, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Es ist indes Sache beider Parteien und damit auch der beklagten Partei, die für die Schätzung für sie jeweils günstigen Anknüpfungstatsachen vorzutragen. 2. Im vorliegenden Fall ist das HZA in den Besitz von Stundenaufzeichnungen gekommen. Diese festgestellten Stunden konnten mit dem Mindestlohn multipliziert werden. Das Arbeitsgericht hat bereits einige Berechnungsfehler bereinigt. Weshalb die zuletzt noch verfolgte Forderungsberechnung fehlerhaft sein soll, ist konkret nicht vorgetragen worden. V. Die Verjährung ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht eingetreten. Für den Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist gilt § 199 Abs. 1 BGB. Das Schreiben vom 20. Juli 2012 des HZA J ist vorgelegt worden (Bl. 244 der Akte). Ein einfaches Bestreiten reicht insofern nicht (mehr) aus. Der Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. B/R/H/P/Henrich 4. Aufl. § 199 Rn. 10), hätte sich mit diesem Schreiben auseinander setzen und dartun müssen, weshalb der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis erlangt haben soll. Ausgehend von einem Beginn der Verjährungsfrist ab 1. Januar 2013 war die am 9. Januar 2017 zugestellte Klage rechtzeitig, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Streitig ist insbesondere die Frage, ob die durch den Beklagten gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nur zum Schein gegründet worden ist, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und die öffentlichen-rechtlichen Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme im Inland zu umgehen. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Nach näherer tariflicher Maßgabe ist er zum Einzug der Beiträge zu dem Sozialkassenverfahren verpflichtet. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, i.V.m. dem Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) hat er den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Dezember 2008 bis Juni 2010 in Höhe von 79.409,90 Euro in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Anlage zur Klageschrift Bl. 4 - 13 der Akte verwiesen. Der Beklagte war bereits seit Jahrzehnten mit verschiedenen Firmen in Deutschland tätig, so etwa mit den Firmen A, B und C. Er gründete am 8. September 2008 zusammen mit den weiteren bulgarischen Staatsangehörigen D, E, F und G die „H“ (kurz: H) mit Sitz in I. Der Beklagte verfügte zunächst über einen Gesellschaftsanteil i.H.v. 30 %, die vier übrigen Gesellschafter in Höhe von je 17,5 %. In dem Gesellschaftsvertrag heißt es u.a. wie folgt: „I. Grundlagen der Gesellschaft 1. Zweck der Gesellschaft: Ausführen von Rohbauarbeiten, Trockenbau, Tiefbauarbeiten …. II. Verwaltung der Gesellschaft 1. Geschäftsführung, Vertretung: (1) Jeder Gesellschafter ist zu Geschäftsführung allein berechtigt. … (3) die Gesellschafter sind einzelvertretungsberechtigt. 2. Gesellschafterversammlung: (1) Jeder Gesellschafter kann eine Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Uhrzeit und Tagesordnung einberufen, unter Beachtung einer Frist von mindestens 4 Wochen bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen und einer Frist von mindestens 2 Wochen bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen. … (4) Jeder Gesellschafter hat eine Stimme. … IV. Vermögensverfassung 1. Jahresabschluss/Wirtschaftsplan: (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. … 2. Gesellschafterkonten: (1) Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto I geführt (Festkonto). (2) Darüber hinaus wird für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto II (Gesellschafterdarlehen) eingerichtet. Auf diesem Konto werden die anteiligen Jahresergebnisse sowie die Entnahmen und Einlagen verbucht. .. … 4. Entnahmen: (1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, den auf ihn entfallenden monatlichen Entnahmebetrag der zu Beginn des Jahres entsprechend der Vermögens- und Ertragslage beschlossen wird, zu entnehmen. Hieraus hat er die auf ihn entfallenden Steuern zu leisten. …“ Die Mitglieder der vermeintlichen GbR haben im süddeutschen Raum im streitgegenständlichen Zeitraum baugewerbliche Arbeiten erbracht. Die „Gesellschafter“ wohnten in einer Sammelunterkunft, einem Anbau einer Gaststätte, die einer Gesellschaft gehörte, bei der der Beklagte Geschäftsführer war. Der Beklagte verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er führte die Vertragsverhandlungen und kümmerte sich um die Beschaffung von Aufträgen. Die „Gesellschafter“ erhielten Vorschusszahlungen. Am Ende des Jahres wurde eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt. Bei dem Steuerbüro des Beklagten wurden personenbezogene Konten geführt. Es wurde eine Liste der Gesellschafter geführt (Bl. 190 - 191 der Akte). Die „Gesellschafter“ waren formal mit einem Gewerbe im Gewerberegister eingetragen (Bl. 196 der Akte). Der Beklagte verfügte über eine Kontovollmacht und veranlasste im Wesentlichen Auszahlungen an die „Gesellschafter“. Teilweise waren über 40 Personen als „Gesellschafter“ registriert. Es herrschte eine hohe Fluktuation innerhalb des Bestands der „Gesellschafter“. Im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit erfolgten am 26. November 2008 und am 26. März 2009 Prüfungen auf Baustellen der „GbR“. Infolgedessen hat das Hauptzollamt J (HZA) Ermittlungen wegen des Verdachts des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen aufgenommen. Unter anderem ist der „Gründungsgesellschafter“ E durch die Ermittlungsbehörden vernommen worden. Er hat dabei angegeben, dass sich der Stundenlohn auf 6,80 Euro netto belaufen habe. Er habe Stundenaufzeichnungen täglich dem Beklagten übergeben müssen. Die Unterlagen, die ihm ausgehändigt worden seien, habe er nicht lesen können, da diese in Deutsch gewesen seien. Auch der Zeuge K gab an, bei dem Beklagten kostenlos in einer Unterkunft gewohnt zu haben. Der Beklagte habe die Geschäfte der Gesellschaft allein geführt. Er habe die jeweiligen Arbeiten vorgegeben. Sein Stundenlohn habe 6,80 Euro netto betragen. Auch der Zeuge G gab an, einen Stundenlohn von 6,80 Euro gehabt zu haben. Die Geschäfte der Gesellschaft habe der Beklagte geführt. Es hätten zwar Besprechungen stattgefunden, Entscheidungen habe letztlich aber der Beklagte getroffen. Die Kosten für die Unterkunft in dem Hotel hätten sich vermutlich auf 210 Euro im Monat belaufen. Er habe auch weder in Deutschland noch in Bulgarien ein Gewerbe angemeldet. Laut dem Schlussbericht des HZA sind in dem Zeitraum September 2008 bis Juni 2011 insgesamt 66 Gesellschafter eingetreten. Nach dem Bericht seien 14 der Gesellschafter lediglich wenige Tage in der Gesellschaft gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Berichts des HZA wird verwiesen auf Bl. 35 - 81 der Akte. Das Amtsgericht Schwetzingen hat den Beklagten mit Urteil vom 25. Juni 2014 - 2 Ls 610 Js 9456/09 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung verurteilt. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beklagte ein Geständnis abgelegt habe. Auf die Berufung entschied das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 21. April 2015, dass der Beklagte wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zur Bewährung zu verbüßen habe. Wegen der näheren Einzelheiten der beiden Urteile wird Bezug genommen auf die Anl. K2 und K3, Bl. 82 - 111 der Akte. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat zunächst einen Bescheid am 23. Dezember 2015 erlassen, mit dem eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von 270.601,65 Euro festgesetzt worden ist (Bl. 120 - 146 der Akte). Durch Vergleich vor dem Sozialgericht Mannheim vom 8. Februar 2018 - S 15 R 73/17 - ist der Bescheid aufgehoben worden. Vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Kläger mit Mahnbescheid vom 17. Oktober 2013 eine Mindestbeitragsklage für den Zeitraum Dezember 2008 bis Juni 2013 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 12. März 2014 ist die Klage zurückgenommen worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Er sei der „Chef“ der Fa. H gewesen. Er habe die Geschäftsführung, die Vertragsverhandlungen, die Auftragserstellung und die Auszahlung an die vermeintlichen Gesellschafter verantwortet. Er habe auch die Arbeiter auf den jeweiligen Baustellen eingeteilt. Die bei der Gesellschaft beschäftigten Personen seien in Wirklichkeit nicht Gesellschafter, sondern Arbeitnehmer gewesen. Es habe eine große Fluktuation innerhalb der GbR geherrscht. Die Geschäftsanschrift sowie die Unterkunft der bulgarischen Arbeitnehmer hätten sich in den Räumlichkeiten des Beklagten befunden. Hierbei handele es sich um ein ehemaliges Hotel als Anbau an eine Gaststätte. Die Unterbringung sei in spartanischen Zweibettzimmern mit Nasszelle erfolgt und habe einem Arbeiterwohnheim beglichen. Einige Arbeitnehmer hätten angegeben, dass für ihre Unterkunft 10 Euro pro Tag direkt vom Lohn abgezogen worden sei. Nach den Angaben der vernommenen Zeugen hätten sie einen Stundenlohn von ca. 6,80 Euro gehabt. Nach den Ermittlungen des HZA sowie insbesondere des strafgerichtlichen Urteils des Landgerichts Mannheim vom 21. April 2015 stünde fest, dass es sich lediglich um eine Scheingesellschaft gehandelt habe. Die bulgarischen Staatsangehörigen hätten sehr schlecht Deutsch verstanden und zum Teil nicht gewusst, welche Dokumente sie ausgehändigt erhielten. Auch die Deutsche Rentenversicherung sei zum Ergebnis gekommen, dass es sich um abhängig Beschäftigte gehandelt habe. Bei der Berechnung der Klageforderung habe der Kläger die vom HZA J festgestellten geleisteten Arbeitsstunden und den Mindestlohn der Lohngruppe 1 zugrunde gelegt. Lediglich für den Arbeitnehmer K habe er den Mindestlohn der Lohngruppe 2 zugrunde gelegt, da dieser nach eigenen Aussagen gelernter Maurer sei. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Erstmals mit Schreiben vom 20. Juli 2012 habe er, der Kläger, Kenntnis von dem Schlussbericht des HZA erlangt (Bl. 244 der Akte). Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 79.409,90 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, er sei nicht verpflichtet, Beiträge zum Sozialkassenverfahren zu zahlen. Es fehle bereits an der Passivlegitimation. Allenfalls hätte die H, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge, verklagt werden müssen. Die Staatsangehörigen aus Bulgarien seien in Wirklichkeit keine Arbeitnehmer, sondern Gesellschafter der GbR gewesen. Alle Entscheidungen über die Gesellschaft seien im Kollektiv getroffen worden. Die Gesellschafterversammlung habe auch beschlossen, welche Aufträge angenommen und welche Gesellschafter aufgenommen würden. Vom Beklagten seien auch keine fachlichen Weisungen bezüglich der Durchführung der Tätigkeiten erteilt worden. Die Gesellschafter hätten auch ein wirtschaftliches Risiko getragen. Am Jahresgewinn sei eine Bilanz erstellt worden, der Gewinn sei dann auf die Gesellschafter zur Auszahlung gekommen. Eine Abrechnung nach Stunden sei nicht erfolgt. Der Schlussbericht des HZA sei unvollständig. Insbesondere der Zeuge G habe ausgesagt, dass es am Ende des Jahres eine Gewinn- und Verlustrechnung gegeben habe. Auch der Zeuge L habe in seiner Vernehmung ausgesagt, dass durch Gesellschafterversammlungen über die Geschäftspolitik und die jeweiligen Auftragspartner abgestimmt worden sei. Auch dieser Zeuge habe angegeben, dass keine Verpflichtung bestanden habe, regelmäßig auf der Baustelle anwesend zu sein. Der Zeuge M habe angegeben, er sei nach Deutschland in dem Bewusstsein gekommen, sich selbständig zu machen. Er habe keine festen Arbeitszeiten gehabt. Bei jedem Ein- oder Austritt eines Gesellschafters hätten sich die Gesellschaftsanteile des Beklagten auch verändert. Insbesondere Herr N sei als freier Projektleiter für die GbR tätig geworden. Auch die Höhe der Beitragssumme werde bestritten. Schließlich berufe er sich auf die Einrede der Verjährung bzw. auf den Verfall der Ansprüche. Die Behauptung des Klägers, dass dieser erstmals durch eine Mitteilung des HZA vom 18. März 2014 Kenntnis von forderungsbegründenden Umständen erlangt habe, werde bestritten. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 5. September 2018 der Klageforderung weit überwiegend, nämlich in Höhe von 76.389,44 Euro, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei als Arbeitgeber der offiziell bei der H angestellten gewerblichen Arbeitnehmer anzusehen. Dies stehe fest aufgrund des strafrechtlichen Urteils des LG Mannheim. Sein Geschäftsmodell sei gewesen, in Bulgarien Arbeitnehmer anzuwerben und für Bauarbeiten in Deutschland zu rekrutieren. Die Klage sei allerdings nicht schlüssig in Bezug auf den Beitrag für Herrn N, auch würden sich teilweise Abweichungen ergeben in Bezug auf die Beschäftigungszeiten von einzelnen Arbeitnehmern. Das SokaSiG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte trotz der darin enthaltenen Rückwirkung an den VTV gebunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 246 - 277 der Akte. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 6. Dezember 2018 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 3. Januar 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. März 2019 ist die Berufungsbegründung am 6. März 2019 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Sachvortrag erster Instanz und weist darauf hin, dass richtigerweise die H hätte verklagt werden müssen. Diese sei allein passivlegitimiert. Die Anwendung des § 128 HGB sei fehlerhaft. Das Arbeitsgericht sei auch unzutreffend zu der Bewertung gekommen, dass die Gesellschafter in Wirklichkeit als Arbeitnehmer angestellt gewesen seien. Der Gesellschafter G habe ausgesagt, dass alle Entscheidung über die Gesellschaft kollektiv getroffen worden seien, außerdem gebe es Protokolle über Gesellschafterversammlungen. Am Jahresende seien Bilanzen erstellt worden, der Gewinn sei dann auf die Gesellschafter aufgeteilt worden. Eine Verpflichtung, regelmäßig auf den Baustellen zu erscheinen, habe es nicht gegeben. Die Gesellschafter hätten keinem fachlichen Weisungsrecht unterlegen. Vielmehr hätten sie sich selbst organisiert und kollektiv entschieden, wer bei welchem Auftrag welche Tätigkeiten übernehme. Insbesondere Herr G und Herr F hätten über erhebliche Erfahrungen im Bauwesen verfügt. Diese beiden Gesellschafter hätten die Koordination der Gesellschafter auf der Baustelle vorgenommen, sofern dies erforderlich gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe auch die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die betroffenen Personen hätten unterschiedliche Aussagen gemacht, es könne daher nicht der Schluss gerechtfertigt sein, dass alle 39 Personen Arbeitnehmer gewesen seien. Das Arbeitsgericht hätte zumindest den angebotenen Zeugen G vernehmen müssen. Es sei auch übersehen worden, dass der Beklagte erstinstanzlich bestritten hat, dass der Kläger erst durch die Mitteilung des Hauptzollamts vom 18. März 2014 Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangt habe. Die Gesellschafter hätten Vorschüsse erhalten. Am Ende des Jahres sei der Gewinn ermittelt worden, die Gesellschafter hätten dann unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesellschaftsanteils ihren Gewinn am Gesamtüberschuss ausgezahlt erhalten. Die Abrechnung sei durch das Steuerberatungsbüro O in P erfolgt. Der Beklagte stellt sinngemäß den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. September 2018 - 7 Ca 2076/16 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Kammer hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2019 informatorisch angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.