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Beschluss

12 Ta 151/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0723.12TA151.10.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.03.2010 – 8 Ca 7061/09 – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses wie folgt neu gefasst wird: Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtungen aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 26.10.2009 – 8 Ca 7061/09 -, nämlich dem Gläubiger - eine Lohnabrechnung auf der Basis eines Bruttogehalts von € 600,00 für den Monat August 2009 zu erteilen, - eine Lohnabrechnung auf der Basis eines Bruttogehalts von € 600,00 für den Monat September 2009 zu erteilen, - eine Lohnabrechnung auf der Basis eines Bruttogehalts von € 600,00 für den Monat Oktober 2009 zu erteilen, für jede der drei zu erfüllenden Handlungen ein Zwangsgeld in Höhe von € 300,00 verhängt. Für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, wird für je 200,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an der Schuldnerin. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.03.2010 – 8 Ca 7061/09 – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses wie folgt neu gefasst wird: Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtungen aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 26.10.2009 – 8 Ca 7061/09 -, nämlich dem Gläubiger - eine Lohnabrechnung auf der Basis eines Bruttogehalts von € 600,00 für den Monat August 2009 zu erteilen, - eine Lohnabrechnung auf der Basis eines Bruttogehalts von € 600,00 für den Monat September 2009 zu erteilen, - eine Lohnabrechnung auf der Basis eines Bruttogehalts von € 600,00 für den Monat Oktober 2009 zu erteilen, für jede der drei zu erfüllenden Handlungen ein Zwangsgeld in Höhe von € 300,00 verhängt. Für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, wird für je 200,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an der Schuldnerin. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 26.03.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 19.03.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt, in dem der Gläubiger nach dem Tenor ermächtigt worden ist, die von der Schuldnerin im gerichtlichen Vergleich vom 26.10.2009 eingegangene Verpflichtung, dem Gläubiger Abrechnungen für die Monate August bis Oktober 2009 auf der Basis eines Bruttomonatsgehalts von € 600,-- zu erteilen, auf Kosten der Schuldnerin durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Die Schuldnerin ließ sich dahin ein, dass sie erst klären müsse, welche Auswirkungen ein gesetzlicher Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit für denselben Zeitraum auf die Ansprüche des Gläubigers habe, ohne jedoch jemals eine Abrechnung zu erteilen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs.2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs.1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt. In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, obgleich das Arbeitsgericht den Gläubiger im Tenor gemäß § 887 ZPO zur Ersatzvornahme ermächtigt hat statt nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin zu verhängen. Die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Der Titel ist für die Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt. Er enthält den Zeitraum, für den eine Abrechnung erteilt werden soll und die Höhe der für den Abrechnungszeitraum vereinbarten Vergütung. Zur Erteilung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist der Schuldner nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss v. 7.09.2009 – 3 AZB 19/09) durch die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO anzuhalten, weil die Erteilung einer Lohnabrechnung eine unvertretbare Handlung sei. Dieser Rechtsprechung ist schon aus Gründen der Praktikabilität zuzustimmen, weil die bisherige überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Hess LAG 8.11.2007 – 12 Ta 265/07; Hess LAG 26.6. 2003 – 16 Ta 168/03; 16.10.2006 – 12 Ta 315/06; Musielak/Lackmann ZPO 5. Aufl. § 887 Rn. 14, 15, Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG5 Aufl. § 62 Rz. 1066, LAG Hamm 11.08.1983 DB 1983, 2257; LAG Köln 20.11.1990 MDR 1991, 650) immer danach differenzieren musste, ob schriftliche Unterlagen vorhanden waren, die einem Dritten die Ersatzvornahme ermöglichten oder nicht. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war nicht aufzuheben, weil er nach dem Wortlaut seines Tenors eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO angeordnet hat. Er ist vielmehr so auszulegen, dass das Gericht ein Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO verhängen wollte. Das ist der Begründung des Beschlusses zweifelsfrei zu entnehmen. Es hat lediglich einen falschen, auf die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO gerichteten Tenor gewählt. Der Wortlaut des Beschlusstenors ist daher in der Beschwerdeentscheidung richtig zu stellen. Die Schuldnerin hat ihre im Vergleich eingegangene Verpflichtung zur Abrechnungserteilung unstreitig bislang nicht erfüllt. Sie kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass vor der Erfüllung erst zu klären sei, ob Zahlung an die Bundesanstalt für Arbeit oder an den Gläubiger zu erfolgen habe; denn diese Frage betrifft nicht die Verpflichtung zur Abrechnungserteilung, sondern nur die Frage, an wen der abgerechnete Nettolohn am Ende auszuzahlen ist. Der Abrechnungsanspruch hat lediglich zum Gegenstand, dem Arbeitnehmer in Textform Transparenz über die Zusammensetzung seines Lohnanspruchs für einen bestimmten Abrechnungszeitraum zu verschaffen (§ 108 GewO). Sie muss erkennen lassen, wie der Schuldner den Auszahlungsbetrag errechnet hat. Die Angabe, an wen der Betrag auszuzahlen ist, ist demnach nicht mehr Bestandteil des Abrechnungsanspruchs. Das Zwangsgeld ist für jede geschuldete Handlung gesondert festzusetzen (HessLAG 13.05.2007 – 12 Ta 156/07). Es muss auf eine bestimmte Höhe lauten und der verhältnismäßig sein (Brox/Walker Zwangsvollstreckung 8. Aufl. 2008 Rn. 1086, 1087). Hier erscheint ein Zwangsgeld in Höhe von 300,-- € für jede der drei vorzunehmenden Lohnabrechnungen als angemessen. Die Schuldnerin hat gemäß §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG war nicht ersichtlich.