OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 Ta 416/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0221.12TA416.11.0A
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 22.09.2011 – 11 Ca 2849/11 – teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst: Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.07.2011 – 11 Ca 2849/11, nämlich - dem Gläubiger eine Endabrechnung für Januar 2010 zur Verfügung zu stellen, aus welcher sich ein Gesamtbruttobetrag in Höhe von 7.7.80,10 € ergibt, ein Zwangsgeld in Höhe von € 200,00 verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden A. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Im Übrigen wird der Zwangsgeldantrag zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 22.09.2011 – 11 Ca 2849/11 – teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst: Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.07.2011 – 11 Ca 2849/11, nämlich - dem Gläubiger eine Endabrechnung für Januar 2010 zur Verfügung zu stellen, aus welcher sich ein Gesamtbruttobetrag in Höhe von 7.7.80,10 € ergibt, ein Zwangsgeld in Höhe von € 200,00 verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden A. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Im Übrigen wird der Zwangsgeldantrag zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 10.10.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 26.09.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 22.09.2011, mit dem sie durch die Verhängung von Zwangsmitteln angehalten worden ist, dem Gläubiger entsprechend der Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 26.07.2011 (11 Ca 2849/11), eine Endabrechnung über eine bestimmtes Gesamtbrutto sowie eine Bescheinigung zum Nachweis über gezahlte Leasingraten zu erteilen. Die Parteien schlossen am 26.07.2011 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt einen Vergleich, in dem die Schuldnerin sich verpflichtete, 1. dem Gläubiger eine Endabrechnung für Januar 2010 zur Verfügung zu stellen, aus welcher sich ein Gesamtbruttobetrag von € 7.780,10 ergibt, und 2. ihm zum Nachweis der Leasingraten eine Bescheinigung über die gezahlten Leasingraten über den gesamten Zeitraum zu erteilen. Die Schuldnerin behauptet, beide geschuldeten Handlungen erbracht zu haben. Die Abrechnung sei erteilt worden und werde nachgereicht. Die Bescheinigung über die Leasingraten habe sie bereits, wie im Vergleich erklärt, in einem anderweitigen Verfahren zu den Akten gereicht. Der Gläubiger behauptet, die Abrechnung bislang nicht erhalten zu haben. Auch der Nachweis über die erbrachten Leasingraten sei nicht in abschließender Weise erbracht worden. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 62 Abs.2 S.1 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde gemäß § 569 Abs.1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 14.06.2011 eingelegt. In der Sache selbst ist die Beschwerde zum Teil erfolgreich. Sie ist hinsichtlich der Ziff. 1 des Vergleichs begründet. Insoweit hätte kein Zwangsgeldbeschluss ergehen dürfen. Hinsichtlich der Ziff. 1 des Vergleichs ist sie jedoch unbegründet. Hier hat das Arbeitsgericht zu Recht ein Zwangsgeld verhängt. 1. Der Zwangsgeldbeschluss war hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung über die Leasingraten für den gesamten Zeitraum mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts der geschuldeten Handlung aufzuheben. Die Anforderungen an die Bestimmbarkeit der geschuldeten Handlung in der Zwangsvollstreckung sind identisch mit den Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Bestimmtheitserfordernis hat zum Ziel, den Streitgegenstand abzugrenzen (§§ 308, 322 ZPO) und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderliche Zwangsvollstreckung dergestalt zu schaffen, dass letztere ohne Fortsetzung des Streits im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt werden kann. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, hängt auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles. Der Umstand, dass die konkrete Vollstreckung mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Antrag nicht ohne Weiteres zu unbestimmt (BGH 28.11.2002 – I ZR 168/00– NJW 2003, 668; BGH 30.11.1989 – III ZR 112/88– NJW 1990, 510). Der Inhalt der Verpflichtung aus einem Vergleich muss sich abschließend aus dem Vergleichstext selbst ergeben. Der Vergleichstext ist dafür nach den Regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut ist dabei der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Ein Rückgriff auf den Inhalt der Prozessakten, etwa gestellte Anträge und insoweit gegebene Begründungen kommt nur in Betracht, wenn sie ausdrücklich zum Bestandteil des Vergleichs gemacht wurden. (HessLAG 17.03 2003 - 16 Ta 82/03; OLG Frankfurt/M. 22.09.1994, VersR 1995, 1061; Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. 2009 § 794 Rz 14a; Musielak/Lackmann ZPO 6. Aufl. 2008 § 704 Rz6). Ergibt die Auslegung keine bestimmbare Handlung, muss der Inhalt des Vergleichs in einem erneuten Erkenntnisverfahren überprüft und geklärt werden. Ziff. 2 des Vergleichs schafft keine hinreichende Grundlage, um die Verpflichtung der Schuldnerin zum richtigen und vollständigen Bescheinigung von Leasingraten hinreichend zu bestimmen; denn im Vergleich werden weder der Leasingvertrag noch der Zeitraum, um den es geht, bezeichnet. Auch fehlt es an der Angabe zur Höhe und zur Anzahl der zu bescheinigenden Leasingraten. Angesichts der unvollständigen Angaben mag es für die Parteien immer noch klar sein, worum es ihnen geht. Für die Beschwerdekammer ist dies allerdings nicht mehr nachvollziehbar, vor allem, wenn zu bestimmen sein soll, ob die Schuldnerin mit den anderweitig bereits vorgelegten „Nachweisen“ die geschuldete Handlung erfüllt hat oder, wie der Gläubiger meint, dies noch nicht abschließend geschehen ist. Die Parteien werden die Einzelheiten der im Vergleich vereinbarten Verpflichtung der Schuldnerin zunächst in einem erneuten Erkenntnisverfahren zu klären haben. 2. Der Zwangsgeldbeschluss ist für die Verpflichtung zur Erteilung einer Gehaltsabrechnung (Ziff. 1 d. Vergleichs) zu Recht ergangen. Die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Bei der Erteilung einer Gehaltsabrechnung handelt es sich um eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung (BAG 7.09.2009 – 3 AZB 19/09;). Von einer Erfüllung der Handlung seitens der Schuldnerin kann nicht ausgegangen werden; denn die Schuldnerin hat für diese streitige Behauptung keinen Beweis angetreten. Die Parteien haben gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 ZPO die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG) war nicht ersichtlich.