Urteil
15 SLa 704/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0819.15SLA704.24.00
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Leitsätze
Für die Anträge auf Feststellung, dass bestimmte zwischen dem AGV Move und der GDL abgeschlossene Tarifverträge auf ein einzelnes mit einem kraft Mitgliedschaft tarifgebundenen Arbeitgeber bestehendes Arbeitsvertragsverhältnis aktuell oder vergangenheitsbezogen Anwendung finden, besteht kein Feststellungsinteresse. Eine solche Elementenfeststellungsklage ist dann unzulässig, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung über den/die Feststellungsantrag/-anträge ein zwischen den Parteien bestehender Streit über Leistungsverpflichtungen nicht insgesamt bereinigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien nicht abschließend geklärt werden kann.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. November 2022 – 8 Ca 111/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anträge auf Feststellung, dass bestimmte zwischen dem AGV Move und der GDL abgeschlossene Tarifverträge auf ein einzelnes mit einem kraft Mitgliedschaft tarifgebundenen Arbeitgeber bestehendes Arbeitsvertragsverhältnis aktuell oder vergangenheitsbezogen Anwendung finden, besteht kein Feststellungsinteresse. Eine solche Elementenfeststellungsklage ist dann unzulässig, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung über den/die Feststellungsantrag/-anträge ein zwischen den Parteien bestehender Streit über Leistungsverpflichtungen nicht insgesamt bereinigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien nicht abschließend geklärt werden kann. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. November 2022 – 8 Ca 111/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. November 2022 - 8 Ca 111/22 - ist aufgrund der Zulassung im angegriffenen Urteil statthaft und sie ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist auch nicht mangels Beschwer des Klägers unzulässig. Soweit die Beklagte insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2024 – 4 AZR 334/22 – verweist, teilt die Berufungskammer die von der Beklagten daraus für das vorliegende Verfahren gezogenen Schlussfolgerungen nicht. Ausschlaggebend ist insoweit, dass der Kläger seinen ursprünglich gestellten Antrag zum Großteil weiterverfolgt. B. Hingegen ist die Berufung des Klägers unbegründet. Die Klage ist mit dem erstmals in der Berufungsinstanz vergangenheitsbezogen gestellten Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Berufung ist auch wegen des erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrages zu 3 unbegründet: auch für diesen Antrag fehlt ein Feststellungsinteresse. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen, § 313 Abs. 3 ZPO. I. Der zuletzt gestellte Antrag zu 2. ist der Beurteilung der Berufungskammer nicht bereits deshalb entzogen, weil der Kläger den ursprünglich gegenwartsbezogenen („… in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden“) in einen vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag geändert hat. Dies stellt keine unzulässige Klageänderung dar. Gleiches gilt für den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsantrag zu 3. Auch insoweit ist die Klage nicht unzulässig geändert worden. 1. Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Keine Klageänderung liegt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vor, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. 2. Die durch den Kläger als Rechtsmittelführer vorgenommene zeitliche Begrenzung des Klageantrags zu 2 ist danach zulässig. Der Kläger hat den Klageantrag lediglich iSv. § 264 Nr. 2 ZPO in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Außerdem stützt er den nunmehr vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag auf den unveränderten Sachverhalt. Das rechtliche Prüfprogramm ändert sich nicht. Auch werden Verfahrensrechte der Beklagten nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für den Feststellungsantrag zu 3, der erstmals in der Berufungsinstanz gestellt wurde. Der Kläger hat den Klageantrag lediglich iSv. § 264 Nr. 2 ZPO in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes in zeitlicher Hinsicht und bezogen auf die nach Abschluss der ersten Instanz von dem AGV MOVE und der GDL neu abgeschlossenen Tarifverträge erweitert. Auch hier ändert sich für das rechtliche Prüfprogramm nichts. Es werden wiederum Verfahrensrechte der Beklagten nicht beeinträchtigt. 3. In der gebotenen Auslegung ist der Feststellungsantrag zu 2 hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar benennt der Kläger keinen konkreten Zeitpunkt, zu dem er die Anwendbarkeit der aufgezählten Tarifverträge festgestellt haben möchte. Hingegen benennt er den zur Feststellung begehrten Anwendungszeitraum im Antrag selbst. Dementsprechend ist der Feststellungsantrag zu 2 des Klägers dahingehend zu verstehen, dass er festgestellt wissen möchte, dass im Zeitraum zwischen dem 1. März 2021 und dem 31. Oktober 2023 auf sein Arbeitsverhältnis die jeweils im Antrag zu 2 genannten Tarifverträge Anwendung fanden. Auch der Feststellungsantrag zu 3 ist in diesem Sinne hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt in der gebotenen Auslegung mit diesem Antrag die Feststellung der Anwendbarkeit der genannten Tarifverträge ab dem 1. November 2023 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. II. Den Anträgen fehlt es jedoch jeweils am erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Kläger hat jeweils Anträge einer insgesamt unzulässigen Elementenfeststellungsklage erhoben. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 16 mwN.). Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG 22. Oktober 2008 - 4 ATR 784/07 - Rn. 11 mwN.). Ein Feststellungsinteresse ist für eine Elementenfeststellungsklage jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag ein zwischen den Parteien bestehender Streit über Leistungsverpflichtungen insgesamt bereinigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Der Streit muss insgesamt beseitigt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 20). Erforderlich ist ferner, dass die Feststellung deshalb nötig erscheint, weil es über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses oder einzelner Elemente desselben einen Streit zwischen den Parteien gibt, der sich in irgendeiner Form auf Leistungsverpflichtungen der Parteien auswirkt. Andernfalls würden die Gerichte als Gutachter für Fragen herangezogen werden, die die Parteien lediglich interessieren, deren Beantwortung aber ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Folgen bleiben. Die Erstellung eines Rechtsgutachtens ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 424/09 – Rn. 21 mwN.). 2. Weder die vom Kläger begehrten Feststellungen für die Vergangenheit noch die mit dem Antrag zu 3. begehrten gegenwartsbezogenen Feststellungen wären geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auszuschließen. Die Feststellungsanträge sind jeweils lediglich auf die Entscheidung über eine - vorgreifliche - Rechtsfrage gerichtet, deren Klärung nicht zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien führen könnte. Mit einer klagestattgebenden Entscheidung wäre nur die Anwendbarkeit der genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. März 2021 bis einschließlich zum 31. Oktober 2023 und anderer - im Antrag zu 3 genannter - Tarifverträge ab dem 1. November 2023 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geklärt. Diese Klärungen will der Kläger - nach seinen eigenen Ausführungen - erst zum Anlass nehmen, erkennen zu können, welche Forderungen gegenüber der Beklagten aus den entsprechenden Zeiträumen noch offen sind. Daher bliebe auch bei einer zusprechenden Entscheidung offen, ob und welche Ansprüche sich daraus in welcher Höhe ergeben könnten. Überdies bliebe auch offen, ob etwaigen Ansprüchen des Klägers tarifliche Ausschlussfristen entgegenstünden. Etwaige Ansprüche des Klägers könnten von den Parteien somit nicht ohne Weiteres, wie für die Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage erforderlich, vergleichbar mit einer einfachen Rechenaufgabe (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 15) umgesetzt werden. Im Einzelnen ergibt sich dies wie folgt: a. Soweit der Kläger anführt, die begehrten Feststellungen seien für ihn wichtig zum Beispiel für zukünftige Ansprüche auf Erhöhung des Tariflohns, kann sich diese Argumentation bereits nur auf die mit dem Antrag zu 3 begehrte Feststellung beziehen. Es wäre aber wegen der zur Vergütung getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung und der vom Kläger vertretenen Auffassung, der Arbeitsvertrag gehe den tariflichen Regelungen nicht vor, Streit iR. einer Vergütungsklage vorprogrammiert und würde nicht etwa vermieden. Soweit der Kläger auf Vorgaben zur Arbeitszeitplanung, zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit, bei Regelungen zu Aus- und Fortbildung und bei Regelungen zum Arbeitszeitkonto abstellt, lässt sich diesem Vortrag ein Feststellungsinteresse iog. Sinne nicht entnehmen. Soweit der Kläger behauptet, die Regelungen und Leistungsinhalte des „EVG-Tarifwerkes“ seien nicht identisch mit denjenigen des „GDL-Tarifwerkes“ und die Beklagte demgegenüber zB. behauptet, die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung im EVG und GDL-Tarifwerk seien inhaltsgleich, hat der Kläger seinen Vortrag nicht - wie erforderlich - präzisiert. Soweit der Kläger der Auffassung ist, spätestens bis zum 30. November 2023 habe gemäß BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL der neue Jahresruhetags- und Urlaubsplan für das gesamte Jahr 2024 aufgestellt sein müssen und die Verletzung dieser Pflicht durch die Beklagte sei auch nicht zum Jahresende 2024 erledigt, weil zB. für ausgefallene Ruhetage ggf. 2025 noch Ersatztage gewährt werden müssten, ist nicht ersichtlich, dass mit der begehrten Feststellung / den begehrten Feststellungen eine Leistungsklage - des Klägers - auf die er zu verweisen wäre (vgl. zum grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage BAG 23. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 13) vermieden und iR. einer solchen Leistungsklage Streit zwischen den Parteien ausgeschlossen sein könnte. Gleiches gilt, soweit er geltend macht, das Tarifwerk der GDL sehe mehr verpflichtende Ruhetage vor, als das EVG-Tarifwerk und mit Blick auf den in § 4 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL normierten Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit behauptet, er habe zwischen dem 1. März 2021 und 31. Oktober 2023 Nachtarbeit als Triebfahrzeugführer geleistet und meint, er habe dafür Zusatzurlaub nach dem BuRa-ZugTV erworben und dieser Anspruch wirke noch auf seinem Urlaubskonto fort, indem die Beklagte dort für jede angebrochene Stunde 4 Minuten habe gutschreiben müssen (vgl. zur Zulässigkeit auch einer auf Feststellung einer Gutschriftsverpflichtung gerichteten Elementenfeststellungsklage beispielsweise: BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 118/17 - Rn. 14). Der Vorrang der Leistungsklage bzw. einer auf eine konkrete Feststellung zum Arbeitszeitkonto gerichtete Elementenfeststellungsklage ist dem Kläger auch entgegenzuhalten, soweit er geltend macht, wegen der abweichend festgelegten regelmäßigen Jahresarbeitszeit nach BuRa-Zug TV mit 1.984 Stunden und nach FGr4-TV mit 2.036 Stunden weise sein Arbeitszeitkonto einen anderen Betrag aus, als dies bei der Anwendung des BuRa-Zug TV der Fall sei und Überstundenzuschlagsberechnungen als unzutreffend einschätzt. Soweit der Kläger meint, für den Fall, dass die Beklagte einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach § 9 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL nicht ordnungsgemäß bedient habe; weil sie den BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL nicht auf sein Arbeitsverhältnis angewendet habe, habe dies Folgen, die in niedrigeren Anwartschaften bis ins Rentenalter der Berechtigten fortwirkten, zeigt er nicht auf, inwieweit die Beklagte ihren Pflichten zum „ordnungsgemäßen Bedienen“ nicht nachgekommen sein könnte. Hinzukommt, dass zwischen den Parteien schon jetzt streitig ist, ob die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung im EVG und GDL-Tarifwerk inhaltliche Unterschiede aufweisen. Auf den Vortrag der Beklagten, dass die Altersvorsorge-Bausteine im EVG-Tarifwerk im Wesentlichen im bAV-TV EVG „gebündelt“ seien und demgegenüber seien diese im GDL-Tarifwerk auf unterschiedliche Tarifverträge verteilt, ohne dass sich eine „Friktion“ ergebe, ist der Kläger nicht weiter eingegangen. Es würde zwischen den Parteien kein Streit vermieden, soweit der Kläger geltend macht, für ihn sei die in § 3 LfTV AGV MOVE GDL normierte einfache Schriftklausel relevant und aufgrund der Handhabung seitens der Beklagten nach dem 1. Januar 2022 ergebe sich für sein Arbeitsverhältnis die Pflicht zur Tarifanwendung auf Basis einer betrieblichen Übung. b. Ein Feststellungsinteresse besteht offensichtlich auch nicht, für die Anträge zu 2. (9) und 3. (8) betreffend die Geltung des Tarifvertrages über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022 für die Zeit vom 1. März 2021 bis zum 31. Oktober 2023 und ab dem 1. November 2023, denn er hat an der Feststellung der Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages auf sein Arbeitsverhältnis mangels Fahrdienstuntauglichkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kein Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse für die Anträge zu 2 (7) und 3 (7) ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat zur Inanspruchnahme oder Nicht-Inanspruchnahme eines Jobtickets nichts vorgetragen. 3. Die Feststellunganträge zu 2 und 3 sind auch nicht als Zwischenfeststellungsklageanträge gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. a. Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger zugleich mit der Hauptklage die Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses verlangen. Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbstständigt und mit eigener Rechtskraft versehen, weil hierdurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten hergestellt werden. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 19). b. Diesem Maßstab folgend, fehlt es für die Annahme einer zulässigen Zwischenfeststellungsklage bereits an einem „dazugehörigen“ Hauptklageantrag. 4. Insgesamt läuft das Interesse des Klägers nach dem Verständnis der Berufungskammer auf die den Gerichten nicht zukommende begehrte Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. So führt er selbst aus, sein Ziel sei nur, dass die Beklagte die von seiner Gewerkschaft erkämpften Tarifverträge auf ihn anwende und er müsse sich wirksam gegen das Verhalten der Beklagten wehren können. C. Die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Parteien streiten über die für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträge. Der 1989 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2011 bei der Beklagten zuletzt als Fahrtrainer beschäftigt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Klageerhebung Mitglied des im Wahlbetrieb in A gewählten Betriebsrats und er war als deren Mitglied bis zum 13. Juli 2022 kommissarischer Ortsgruppenleiter der GDL in A und hatte am 12. April 2021 bei der Beklagten eine Tarifbindungsanzeige abgegeben. Dem Vertragsverhältnis der Parteien lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2011 zugrunde (Bl. 10, 11 d.A.). Dieser Arbeitsvertrag enthält die Vereinbarung, dass auf das Arbeitsverhältnis, die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers betrieblich/fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung angewendet werden. Die Vergütung erfolgte nach der ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung gemäß der Entgeltgruppe LF 5 der Anlage 3 des Tarifvertrages für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen (LfTV), abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). Sodann lag dem Vertragsverhältnis der Arbeitsvertrag vom 14. Februar 2020 zugrunde (Bl. 12 d.A.). Auch dieser Arbeitsvertrag enthält die nämliche Verweisungsklausel. Die Vergütung erfolgte nach der ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung gemäß der Entgeltgruppe LF 5 der Anlage 2a des Bundes-Rahmentarifvertrages für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-Zug TV) abgeschlossen zwischen dem AGV MOVE und der GDL. Zuletzt schlossen die Parteien im März 2022 einen Arbeitsvertrag (Bl. 13 d.A.). Dieser Arbeitsvertrag enthält die gleichlautende Verweisungsklausel. Die Vergütung erfolgt seither gemäß der ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung nach der Entgeltgruppe 444 gemäß Anlage 4a des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 – Lokfahrdienst – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV) abgeschlossen zwischen dem AGV MOVE und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG). Der Kläger ist dem Wahlbetrieb F.I.3 A zugeordnet. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Deutsche Bahn Konzerns und ist Mitglied im AGV MOVE. Die Beklagte ist kraft dieser Mitgliedschaft sowohl an die vom AGV MOVE mit der GDL, als auch an die vom Arbeitgeberverband mit der EVG abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. Bis zum 31. Dezember 2020 hatten die Tarifvertragsparteien die Anwendung von § 4a TVG einvernehmlich abbedungen. Mit der EVG war dies in Tarifvertrag zur Sicherung kollisionsfreier Tarifbestimmungen (TV Kollisionsfreiheit) vom 27. Mai 2015 erfolgt, mit der GDL im Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen (TV Grundsatzfragen) vom 30. Juni 2015. Im letztgenannten Tarifvertrag war die Abbedingung von § 4a TVG bis zum 31. Dezember 2020 ohne Nachwirkung befristet. Der TV Grundsatzfragen lief zum 31. Dezember 2020 aus und wurde weder ersetzt noch verlängert. Bereits im Jahr 2019 schlossen der AGV MOVE und die GDL die Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals. Die GDL kündigte diese Vereinbarung zum 28. Februar 2021. Mit der Durchführung eines Notarverfahrens war die GDL nicht einverstanden. Jedenfalls seit dem 1. April 2021 wendet die Beklagte die zwischen dem AGV MOVE und der EVG geschlossenen Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Wahlbetriebs A an. Zwischen der GDL und dem AGV MOVE wurden am 26. März 2024 die folgenden neuen Tarifverträge abgeschlossen; dabei wurden die folgenden Tarifverträge neu und rückwirkend auf den 1. November 2023 abgeschlossen: Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.); Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV); Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL); Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (bAV FörderTV); Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV); Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV); Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL); Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV); Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZVersTV) (ÄTV ZVersTV 2021); Tarifvertrag über die Verlängerung des Tarifvertrags über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz-TV) vom 26. März 2024. Nicht neu abgeschlossen wurde der Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022, der am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangen ist, hat der Kläger Feststellungsklage erhoben. Diese hat er mit Schriftsatz vom 30. Mai 2022 erweitert (Bl. 256 ff. d.A.). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Klage sei zulässig. Im Wege einer so genannten Elementenfeststellungsklage könne die Anwendbarkeit eines oder mehrerer bestimmter Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Dabei begehre er die Feststellung, dass die in den Anträgen benannten Tarifverträge insgesamt Anwendung auf sein Arbeitsverhältnis finden. Er hat gemeint, durch die gerichtliche Feststellung könne der Streit zwischen den Parteien über die Anwendbarkeit die Tarifverträge insgesamt beseitigt und ihr Rechtsverhältnis im Umfang des gestellten Antrags geklärt werden. Es wäre Rechtsklarheit darüber hergestellt, zu welchen konkreten Bedingungen zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestehe. Weitere gerichtliche Auseinandersetzungen, über die zwischen Ihnen strittigen Fragen würden ausgeschlossen. Die begehrte Feststellung habe Rechtsfolgen für die Gegenwart beziehungsweise für die Zukunft. Es wäre festgelegt, welche aktuellen tariflichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden und welche Nachfolgeregelung im Zweifel anwendbar sei und welche nicht. Das sei für ihn wichtig zum Beispiel für zukünftige Ansprüche auf Erhöhung des Tariflohns oder anwendbare Vorgaben zur Arbeitszeitplanung. Der Kläger hat behauptet, die Regelungen und Leistungsinhalte des „EVG-Tarifwerkes“ seien nicht identisch mit denjenigen des „GDL-Tarifwerkes“. So sähen beispielsweise die Tarifverträge der GDL Regelungen vor, die eine verlässliche Freizeitplanung für das Zugpersonal ermöglichten. Vergleichbare Regelungen enthielten die Tarifverträge der EVG nicht. Er hat behauptet, so verhalte es sich auch betreffend Regelungen zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit, bei Regelungen zu Aus- und Fortbildung und bei Regelungen zum Arbeitszeitkonto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die im Antrag genannten Tarifverträge seien normativ auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar. Die Beklagte und er unterfielen jeweils dem persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge. Der Arbeitsvertrag gehe den tariflichen Regelungen nicht vor. Die Tarifverträge der GDL würden auch nicht nach der zudem verfassungswidrigen Regelung in § 4a TVG verdrängt. Dies könne allenfalls nach einem rechtskräftigen Beschluss nach § 99 ArbGG angenommen werden. Für die Voraussetzungen des § 4a TVG sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dieser prozessualen Obliegenheit sei die Beklagte nicht nachgekommen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten die nachfolgenden, zwischen der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) geschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden: 1. Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BURA-Zug TV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 2. Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LVTF AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 3. Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 4. Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (BAV) (BAV-FörderTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 5. Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Konzern RTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 6. Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 7. Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (Konzern Job-Ticket TV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 8. Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG, DB Regio Netz Verkehrs GmbH, DB Zug Bus Regionalverkehr Alb Bodensee GmbH (RAB) (Geschäftsfeld Schiene), S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021, AGV MOVE, GDL) vom 24. Februar 2022, wirksam seit dem 24. Februar 2022; 9. Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV, AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, vorbehaltlich des Eintritts einer dauerhaften Fahrdienstuntauglichkeit beim Kläger; 10. Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der DB AG (ZVERS TV) vom 21. Dezember 1994, wirksam seit dem 1. Januar 1995, in der Fassung des „Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG“ vom 24. Februar 2022; 11. Tarifvertrag über den Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BETRRZ TV) vom 5. September 2011, wirksam seit dem 1. April 2011, in der Fassung der „Vereinbarung zur Verlängerung des BETRRZ TV GDL“ vom 24. Februar 2022. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, seit dem 1. Januar 2021 finde § 4a TVG bei ihr unmittelbar Anwendung. Seither bestehe Tarifkollision. Sie hat gemeint, § 4a TVG sei verfassungsgemäß. Sie hat behauptet, die von ihr zur Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse herangezogenen Erkenntnisquellen, wie die Ergebnisse der Betriebsratswahlen der Jahre 2018 und 2022, die im Rahmen des notariellen Verfahrens mit der EVG ermittelten gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse, die ihr vorliegenden Tarifbindungsanzeigen von Gewerkschaftsmitgliedern sowie eine Analyse der jeweiligen betrieblichen Situation mit den jeweiligen betrieblichen Personalverantwortlichen, hätten ergeben, dass im Wahlbetrieb A die mit der EVG abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der Verdrängungswirkung anzuwenden seien. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung zur Umsetzung der Planungssicherheit ändere daran nichts. Wegen des vollständigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug im einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. November 2022 – 8 Ca 111/22 – (Bl. 552 – 564 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit dem vorgenannten Urteil angenommen, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen materiellrechtlichen Anspruch auf Feststellung, dass die im Antrag genannten Tarifverträge auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Anwendung fänden, denn die Tarifwerke der EVG verdrängten diejenigen der GDL, § 4a Abs. 2 TVG. Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage hat es in den Entscheidungsgründen nicht niedergelegt und im übrigen – kurz zusammengefasst – angenommen, es bestehe spätestens mit Wirkung zum 31. Mai 2022 Tarifkollision bei der Beklagten. Für diesen Fall bestimme § 4a Abs. 2 S. 2 TVG, der nicht verfassungswidrig sei, dass im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrages derjenigen Gewerkschaft anwendbar seien, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrages im Betrieb, die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder habe. Der Kläger habe eine Nichtberücksichtigung der Minderheitsgruppe nicht geltend gemacht, § 4a Abs. 2 S. 2 HS. 2 TVG. Die Verdrängungswirkung trete kraft Gesetzes ein; eines Verfahrens nach § 99 ArbGG bedürfe es nicht. Die „Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals“ zwischen dem Arbeitgeberverband und der GDL vom 4. Januar 2019 stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den zwischen dem AGV MOVE und der EVG abgeschlossenen Tarifverträgen um die Mehrheitstarifverträge handele, weil der darlegungs- und beweisbelastete Kläger entsprechenden Vortag für die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht habe halten können. Demgegenüber ergebe sich dieses Bild aber nach den Darlegungen der Beklagten. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel ist dem Kläger am 20. Januar 2023 zugestellt worden. Er hat dagegen mit Schriftsatz, der am 3. Februar 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt (Bl. 578 ff. d.A.) und diese mit Schriftsatz, der am 9. März 2023 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, begründet (Bl. 585 d.A.). Der Kläger hält an seiner Auffassung zur erfüllbaren Darlegungslast der Beklagten für den von ihr reklamierten Ausnahmetatbestand fest und er meint, die Beklagte müsse zumindest ein Verfahren nach § 99 ArbGG anstrengen, um Arbeitnehmern die von ihnen gegebenenfalls erkämpften Tarifverträge vorenthalten zu können. Er hält auch an seiner Meinung fest, dass § 4a TVG auch nach der Nachbesserung im Qualifizierungschancengesetz verfassungswidrig sei und meint, es müsse eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgen. Sein Ziel sei nur, dass die Beklagte die von seiner Gewerkschaft erkämpften Tarifverträge auf ihn anwendet und er meint, die Berechtigung dieses Zieles folge bereits aus der beidseitigen Tarifbindung. Die Beklagte begehe massive Grundrechtseingriffe, diese müssten gerichtlich überprüfbar sein. Der Kläger ist der Meinung, er müsse sich wirksam gegen das Verhalten der Beklagten wehren können. Dies folge aus dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe selbst bei der vorgenommenen - aus seiner Sicht unzutreffenden - Verteilung der Darlegungslast nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Stellung der EVG als Mehrheitsgewerkschaft dargelegt und bewiesen worden sei. Hier hält er die Ausführungen der Beklagten für unschlüssig und den Schluss des Arbeitsgerichts, die Betriebsratswahlen seien „berechtigte Indizien“ für eine Mehrheitsstellung der EVG, für widersprüchlich und falsch und ist der Meinung, würde man das Anknüpfen an den Ausgang von Betriebsratswahlen als ausreichend ansehen, würden Betriebsratswahlen faktisch zu einer Abstimmung über die anwendbaren Tarifverträge umfunktioniert. Zu einem angeblichen Notarverfahren mit der EVG habe die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Unklar sei, welche Mitgliederzahlen bei der EVG bei welchem Notar wann festgestellt worden seien. Zu abgegebenen Tarifbindungsanzeigen nenne die Beklagte weder Zahlen noch Auswertungszeitpunkte. Zur behaupteten Analyse der jeweiligen betrieblichen Situationen mit den jeweiligen betrieblichen Personalverantwortlichen bleibe sowohl unklar, was die Beklagte konkret unternommen habe, als auch etwaige Ergebnisse. Der Kläger ist der Auffassung, der GE-TV (Ziffer 3 seiner Anträge) finde bereits deswegen Anwendung auf sein Arbeitsverhältnis, weil Tarifverträge über Gemeinsame Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG nicht von der Verdrängungswirkung des § 4a TVG erfasst würden. Dies habe das Hessische Landesarbeitsgericht zum GE-TV am 18. Juni 2024 - 4 Sa 394/22 - entschieden. Der Kläger ist der Meinung, er habe seine Klage in der Berufungsinstanz zulässig geändert. Der ursprüngliche Antrag werde weitestgehend beibehalten und nur in der zeitlichen Geltung des Tarifwerks für sein Arbeitsverhältnis beschränkt. Jedenfalls sei die Klageänderung sachdienlich. Auch die Änderung durch Einführung eines neuen Antrags zu 3. hält er für zulässig. Es handele sich um einen auf die aktuelle Situation gerichteten Feststellungsantrag und die Klage werde nur dahingehend erweitert, dass auch die neu abgeschlossenen Tarifverträge auf ihn - gemeint ist sein Arbeitsverhältnis - anwendbar seien. Jedenfalls berufe er sich weiterhin darauf, dass die Tarifverträge seiner Gewerkschaft für ihn gelten. Daran habe sich nichts geändert. Der Kläger ist der Auffassung, für beide Anträge bestehe auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Für sein Feststellungsinteresse für die Vergangenheit spreche, dass er effektiven Rechtsschutz beanspruchen können müsse. Ohne eine vergangenheitsbezogene Feststellung könne die Beklagte ungestraft tarifliche Rechte vorenthalten und damit seine Grundrechte verletzen. Der Kläger ist der Auffassung, im Falle der normativen Geltung der GDL-Tarifverträge bis zum 31. Oktober 2023, nähmen seine damals erworbenen Ansprüche an der Unverbrüchlichkeit normativen Tarifrechts teil. Diese Unverbrüchlichkeit verbessere seine Rechtsstellung im Hinblick auf alle Ansprüche, die er im streitgegenständlichen Zeitraum erworben habe und begründe sein Feststellungsinteresse. Der Kläger ist der Auffassung, in Bezug auf die Beschwer könne es in einem auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichteten Rechtsstreits nur darauf ankommen, ob Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft gegeben seien. Der Kläger behauptet, es gebe konkrete Fortwirkungen aus dem Zeitraum bis zum 31. Oktober 2023, die ein Feststellungsinteresse begründeten. Er ist der Auffassung, spätestens bis zum 30. November 2023 habe gemäß BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL der neue Jahresruhetags- und Urlaubsplan für das gesamte Jahr 2024 aufgestellt sein müssen. Die Verletzung dieser Pflicht durch die Beklagte sei auch nicht zum Jahresende 2024 erledigt, weil zB. für ausgefallene Ruhetage ggf. 2025 noch Ersatztage gewährt werden müssten. Außerdem sehe das Tarifwerk der GDL mehr verpflichtende Ruhetage vor, als das EVG-Tarifwerk. Der Kläger behauptet mit Blick auf den in § 4 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL normierten Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit, er habe zwischen dem 1. März 2021 und 31. Oktober 2023 Nachtarbeit als Triebfahrzeugführer geleistet und meint, er habe dafür Zusatzurlaub nach dem BuRa-ZugTV erworben und dieser Anspruch wirke noch auf seinem Urlaubskonto fort, indem die Beklagte dort für jede angebrochene Stunde 4 Minuten habe gutschreiben müssen. Der Kläger meint, für den Fall, dass die Beklagte einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach § 9 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL nicht ordnungsgemäß bedient habe; weil sie diesen Tarifvertrag nicht auf sein Arbeitsverhältnis angewandt habe, habe dies Folgen, die in niedrigeren Anwartschaften bis ins Rentenalter der Berechtigten fortwirkten. Für ihn sei die in § 3 LfTV AGV MOVE GDL normierte einfache Schriftklausel relevant. Er behauptet, die Beklagte habe auch nach dem 1. Januar 2022 noch wochenlang GDL-Tarifverträge angewandt und meint, dadurch sei jedenfalls eine Pflicht zur Tarifanwendung auf Basis einer betrieblichen Übung entstanden. Der Kläger behauptet, wegen der abweichend festgelegten regelmäßigen Jahresarbeitszeit nach BuRa-Zug TV mit 1.984 Stunden und nach FGr4-TV mit 2.036 Stunden weise sein Arbeitszeitkonto einen anderen Betrag aus, als dies bei der Anwendung des BuRa-Zug TV der Fall sei. Gleiches gelte im Hinblick auf Überstundenzuschlagsberechnungen. Er behauptet, er habe immer Mehrarbeit geleistet und meint, die entsprechenden Gutschriften nach LfTV habe er zu Unrecht nicht erhalten. Der Kläger meint, weil für Monate, in denen Anspruch auf Tariflohn bzw. ein Bruttoentgeltanspruch nach dem KEUTV AGV MOVE GDL bestehe, Entgeltumwandlung und Beitragszahlung in eine betriebliche Altersversorgung erfolge, sei für diesen Anspruch entscheidend, dass sowohl die fachspezifischen Tarifverträge als auch der KEUTV während des vergangenen Geltungszeitraums normativ anwendbar gewesen seien. Der Kläger meint, es habe Folgen in Form niedrigerer Anwartschaften für den in § 8 KonzernRTV AGV MOVE GDL normierten Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge, wenn dieser nicht ordnungsgemäß bedient worden sei, weil die Beklagte den KonzernRTV nicht angewandt habe. Gleiches gelte bei der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von Ansprüchen nach dem bAV-FörderTV. Der Kläger ist der Ansicht, würde die tarifliche Ausschlussfrist nach § 24 LfTV AGV MOVE GDL gegolten haben, könnten einige Ansprüche ausgeschlossen sein. Sollten die Tarifverträge der EVG unanwendbar sein, wären Leistungen, die an GDL-Mitglieder erbracht worden seien, individualrechtlicher Natur und unterlägen den Verjährungsregeln des BGB. Bereits aus dieser grundlegenden Weichenstellung ergebe sich sein Feststellungsinteresse auch für vergangene Zeiträume. Bezogen auf das Feststellungsinteresse für die gegenwärtige geltenden Tarifverträge verweist er auf seinen Vortrag in der Klageschrift. In seinem Schriftsatz vom 12. August 2025 behauptet der Kläger, er habe an verschiedenen, dort im einzelnen benannten Tagen und zu im einzelnen aufgeführten Zeiten gearbeitet und meint, er habe, sofern das GDL-Tarifwerk anwendbar gewesen sei, zu viel gearbeitet für zu wenig Geld. Dieser Sachverhalt führe dazu, dass er immer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung für den vergangenen Zeitraum habe. Der Kläger ist der Auffassung, Rechte, die er aus normativ geltenden Tarifverträgen ableite, seien von einer anderen rechtlichen Qualität, da sie die tarifliche Unverbrüchlichkeit teilten; auf sie könne zB. nicht ohne weiteres verzichtet werden. Für ihn sei es daher nach wie vor wichtig, ob in der Vergangenheit die Tarifverträge der GDL normativ galten. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 4. März 2022, nach der die Vergütung nach dem FGr-4-TV erfolge, sei unerheblich. Denn neben diesem arbeitsvertraglichen, durch Bezugnahme geltenden Vergütungsanspruch habe er weiter einen tarifvertraglichen Anspruch auf Bezahlung nach dem GDL-Tarifwerk. Er habe weiterhin ein Interesse an der Feststellung auch bezogen auf die Zeit vor dem neuen Tarifabschluss der GDL. Erst auf Grundlage dieser Feststellung sei für ihn erkennbar, welche Forderungen gegenüber der Beklagten aus den entsprechenden Zeiträumen noch offen seien. Ihm sei es nie um eine punktuelle Entscheidung betreffend konkrete Tarifverträge gegangen. Sein Interesse liege darin, dass sich die Beklagte an die Tarifbindung halte und das nach § 4 TVG anwendbare Tarifwerk auf ihn auch tatsächlich angewendet werde und zwar jederzeit und unabhängig von einem Neuabschluss. Nachdem der Kläger zunächst den folgenden Antrag angekündigt hatte: Das am 21. November 2022 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel, Az.: 8 Ca 111/22, wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten die nachfolgenden, zwischen der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) geschlossenen, Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden: 1. Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 2. Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 3. Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 4. Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) (bAV-FörderTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 5. Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 6. Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 7. Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; 8. Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) (Geschäftsfeld Schiene), S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, wirksam seit dem 24. Februar 2022; 9. Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, vorbehaltlich des Eintritts einer dauerhaften Fahrdienstuntauglichkeit beim Kläger; 10. Tarifvertag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der DB AG (ZVersTV) vom 21. Dezember 1994, wirksam seit dem 1. Januar 1995, in der Fassung des „Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG“ vom 24. Februar 2022; 11. Tarifvertrag über den Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRzTV) vom 5. September 2011, wirksam seit dem 1. April 2011, in der Fassung der „Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRzTV GDL“ vom 24. Februar 2022, hat er zuletzt beantragt, 1. das am 21. November 2022 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel, Az. 8 Ca 111/22 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass im Zeitraum zwischen dem 1. März 2021 und dem Ablauf des 31. Oktober 2023 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten die nachfolgenden, zwischen der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) geschlossenen Tarifverträge Anwendung fanden: (1) Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (2) Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (3) Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (4) Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) (bAV-FörderTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (5) Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (6) Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (7) Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (8) Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) (Geschäftsfeld Schiene), S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, wirksam seit dem 24. Februar 2022; (9) Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, vorbehaltlich des Eintritts einer dauerhaften Fahrdienstuntauglichkeit beim Kläger; (10) Tarifvertag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der DB AG (ZVersTV) vom 21. Dezember 1994, wirksam seit dem 1. Januar 1995, in der Fassung des „Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG“ vom 24. Februar 2022; (11) Tarifvertrag über den Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRzTV) vom 5. September 2011, wirksam seit dem 1. April 2011, in der Fassung der „Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRzTV GDL“ vom 24. Februar 2022. 3. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten die nachfolgenden zwischen der Gewerkschaft Deuter Lokomotivführer und dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) geschlossenen Tarifverträge Anwendung finden: (1) Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (2) Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (3) Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (4) Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (bAV FörderTV) 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (5) Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (6) Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEU-TV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (7) Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (8) Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (9) Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZVersTV) (ÄTV ZVersTV 2021) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (10) Tarifvertrag über den Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRzTV) vom 5. September 2011, wirksam seit dem 1. April 2011, in der Fassung der „Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRzTV GDL“ vom 26. März 2024. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Beklagte ist der Auffassung, aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2024 - 4 AZR 334/22 - ergebe sich, dass der Kläger Vortrag zur Fortgeltung oder inhaltlichen Identität eines Tarifvertrages mit seinem Nachfolgetarifvertrag halten müsse. Daran fehle es. So habe der Kläger nicht vorgetragen, dass zumindest einer der Tarifverträge, auf die der Hauptantrag im ersten Rechtszug gestützt gewesen sei, noch gelte oder mit seinem Nachfolgetarifvertrag inhaltlich identisch sei. Dies - so meint die Beklagte - sei Zulässigkeitsvoraussetzung auch des hiesigen Verfahrens. Jedenfalls liege eine unzulässige Änderung des Streitgegenstandes vor. Sie meint, es verändere den Streitgegenstand, sofern Tarifverträge nicht fortgelten oder identisch neu abgeschlossen worden seien. Die Beklagte meint, die Berufung werde auch nicht dadurch zulässig, dass sich Verfahren zu den gemeinsamen Einrichtungen derzeit in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht befänden. Gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2024 - 4 Sa 394/22 - sei die Revision bei dem Bundesarbeitsgericht anhängig - 4 AZR 285/24 - . Sollten die Gemeinsamen Einrichtungen nicht vom Anwendungsbereich des § 4a Abs. 2 S. 2 TVG erfasst sein, liefen die Gemeinsamen Einrichtungen außerhalb des von § 4a TVG gesteckten Rahmens. Deren Fortgeltung fuße dann auf einem anderen Grund - einer Bereichsausnahme zu § 4a TVG - als die Ablösung des übrigen Tarifwerkes der GDL durch Neuabschluss im vorliegenden Verfahren und deren streitigen Verdrängung nach § 4a TVG. Sie meint, die Berufung sei bezogen auf die Anträge zu 3. iVm. 1. unzulässig. Bezogen auf den Feststellungsantrag zu 2. versuche der Kläger durch die Stellung der bisherigen Anträge für die Vergangenheit, auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu reagieren und eine Beschwer zu konstruieren. Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, ein vergangenheitsbezogenes Feststellungsinteresse sei nicht gegeben. Sei ein Tarifvertrag endgültig und nachwirkungslos außer Kraft getreten - wie hier durch Neuabschluss - , habe das Verfahren keinen Sinn, weil seine spezifische Bindungswirkung nur in die Zukunft reiche. Ein Feststellungsinteresse lasse sich auch nicht auf ihre „Bestrafung“ für angeblich normwidriges Verhalten stützen. Die Regelungen und Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse fußten auf prozessökonomischen Überlegungen - keine Erstellung von Rechtsgutachten durch die Gerichte. Auch sei das Individualverfahren gerade kein Normenkontrollverfahren. Sie stimme einer Klageänderung nicht zu und halte sie auch nicht für sachdienlich. Der Kläger müsse - soweit er meine Ansprüche gegen sie zu haben - , diese vorrangig konkret beziffert mit der Leistungsklage verfolgen. Die Beklagte ist der Meinung, die Berufung auf eine Urlaubsplanung für ein angelaufenes Urlaubsjahr zeige, dass es um Feststellungen in Bezug auf einen erledigten Sachverhalt gehe, denn eine Jahresruhetags- und Urlaubsplanung sei für einen bereits verstrichenen Zeitraum schlechterdings nicht mehr möglich. Den Vortrag zum Zusatzurlaub wegen Nachtarbeit hält sie für nicht einlassungsfähig. Sie behauptet, die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung im EVG und GDL-Tarifwerk seien inhaltsgleich. Während die Altersvorsorge-Bausteine im EVG-Tarifwerk im Wesentlichen im bAV-TV EVG „gebündelt“ seien, seien diese im GDL-Tarifwerk auf unterschiedliche Tarifverträge verteilt. Insofern ergebe sich auch keine Friktion, wenn sich die Mehrheitsverhältnisse in einem Wahlbetrieb änderten, wozu es in der Vergangenheit zB. bei der DB Regio AG im Wahlbetrieb Ulm schon gekommen sei. Den Vortrag zur Schriftformklausel hält sie für unverständlich, weil auch das EVG-Tarifwerk eine Schriftformklausel enthalte. Sie meint, die Ausführungen zur betrieblichen Übung verfingen nicht. Wegen der frühzeitigen Information habe kein Vertrauensschutz auf Weiteranwendung der GDL-Tarifverträge in EVG-Mehrheitsbetrieben entstehen können. Den Vortrag zum klägerischen Arbeitszeitkonto und zu geleisteten Überstunden hält sie für nicht einlassungsfähig. Sie behauptet, der Kläger habe für etwaige Überstunden eine Überzeitzulage iHv. zuletzt € 4,82 erhalten. Die Beklagte ist der Auffassung, die Geltung oder Nichtgeltung von Ausschlussklauseln in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum könne ein allein auf die Zukunft gerichtetes Feststellungsinteresse nicht begründen. Zur Begründetheit ist sie der Auffassung, aus zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen lasse sich eine erste, einheitliche Linie der Rechtsprechung über verschiedene DB-Konzern-Unternehmen und Arbeitsgerichte hinweg erkennen, wonach im Individualverfahren der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des Tarifwerkes der Minderheitengewerkschaft im Betrieb trage. Auch bei der zutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast könne der Kläger sich nicht auf das Bestreiten der Mehrheitsstellung der EVG mit Nichtwissen beschränken. Dies gelte für den Kläger als Mitglied der GDL, der zudem in verantwortlicher Position für die Gewerkschaft vor Ort tätig gewesen sei. Nach wie vor berufe der Kläger sich nicht darauf, die EVG habe die Kerninteressen seiner Berufsgruppe gar nicht vertreten. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 99 ff. d.e.A.), die Schriftsätze des Klägers vom 16. Januar 2024 (Bl. 407 ff. d.e.A.) und vom 26. Juli 2024 (Bl. 462 f. d.e.A.), den die weiteren Anträge des Klägers enthaltenden Schriftsatz vom 31. Januar 2025 (Bl. 557 ff. d.e.A.), den Schriftsatz des Klägers vom 12. August 2025 (Bl. 868 ff. d.e.A.), die Berufungserwiderung (Bl. 210 ff. d.e.A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 22. Februar 2025 (Bl. 802 ff. d.e.A.) jeweils nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 23. Januar 2024 (Bl. 415, 416 d.e.A.) und vom 19. August 2025 (Bl. 1029 d.e.A.) Bezug genommen.