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Beschluss

3 TaBV 1/25

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2025:0326.3TABV1.25.00
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Leitsätze
1. Macht der Betriebsrat eine Behinderung/Störung seiner Tätigkeit durch Einflussnahme der Arbeitgeberin auf seine Zusammensetzung geltend, ist er in eigenen Rechten betroffen (II.2.a) der Gründe). 2. Eine Behinderung/Störung des Betriebsrats iSd. § 78 Satz 1 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Ausschluss von Mitarbeiterwerbeprämien lediglich werbende Betriebsratsmitglieder betrifft, die an der Beschlussfassung bzgl. der Einstellung des geworbenen Mitarbeiters teilnehmen (II.4.a) der Gründe). 3. Der Ausschluss hat keine Auswirkungen auf die zulässige Zusammensetzung des Betriebsrats, weil ein werbendes Betriebsratsmitglied durch die Prämienzusage an der Teilnahme an der Entscheidung des Betriebsrats zur Einstellung des vom Betriebsratsmitglied geworbenen Mitarbeiters iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ohnehin zeitweilig verhindert ist. Dieses ist aufgrund der Prämienzusage individuell und unmittelbar betroffen und damit rechtlich an der Beschlussteilnahme verhindert (II.4.b) der Gründe). 4. Der Betriebsrat kann über § 78 Satz 1 BetrVG nicht den Schutz vor Einflussnahme auf eine Besetzung verlangen, die betriebsverfassungswidrig verhinderte Mitglieder umfasst (II.4.c) der Gründe).
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 1. Februar 2024 - 5 BV 28/23 - aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Betriebsrat eine Behinderung/Störung seiner Tätigkeit durch Einflussnahme der Arbeitgeberin auf seine Zusammensetzung geltend, ist er in eigenen Rechten betroffen (II.2.a) der Gründe). 2. Eine Behinderung/Störung des Betriebsrats iSd. § 78 Satz 1 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Ausschluss von Mitarbeiterwerbeprämien lediglich werbende Betriebsratsmitglieder betrifft, die an der Beschlussfassung bzgl. der Einstellung des geworbenen Mitarbeiters teilnehmen (II.4.a) der Gründe). 3. Der Ausschluss hat keine Auswirkungen auf die zulässige Zusammensetzung des Betriebsrats, weil ein werbendes Betriebsratsmitglied durch die Prämienzusage an der Teilnahme an der Entscheidung des Betriebsrats zur Einstellung des vom Betriebsratsmitglied geworbenen Mitarbeiters iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ohnehin zeitweilig verhindert ist. Dieses ist aufgrund der Prämienzusage individuell und unmittelbar betroffen und damit rechtlich an der Beschlussteilnahme verhindert (II.4.b) der Gründe). 4. Der Betriebsrat kann über § 78 Satz 1 BetrVG nicht den Schutz vor Einflussnahme auf eine Besetzung verlangen, die betriebsverfassungswidrig verhinderte Mitglieder umfasst (II.4.c) der Gründe). I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 1. Februar 2024 - 5 BV 28/23 - aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Unterlassungsantrags über die Behinderung des Betriebsrats in seiner Tätigkeit seitens der Arbeitgeberin. Nach Auffassung des Betriebsrats nimmt die Arbeitgeberin auf seine Besetzung unzulässig Einfluss, in dem sie das konzernweite Programm „Mitarbeitende werben Mitarbeitende“ (MAWEMA-Programm) so versteht, dass ein werbendes Betriebsratsmitglied bei Teilnahme am Beschluss zur Neueinstellung des so geworbenen Mitarbeiters keine MAWEMA-Prämie erhält. Die Beteiligte zu 2. („Arbeitgeberin“) ist ein Omnibusunternehmen und betreibt Buslinien im Regional- und Stadtverkehr in S.-H. und H. . Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der DB … AG und somit Teil des Konzerns der Deutschen Bahn AG. Die Arbeitgeberin verfügt über mehrere Betriebe mit jeweils einem örtlichen Betriebsrat sowie einem Gesamtbetriebsrat. Der Antragsteller ist der aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat für den Betrieb O. der Arbeitgeberin. Im Jahre 2012 wurde für den DB-Konzern und damit auch für die Arbeitgeberin unter nicht näher ausgeführter Beteiligung des Konzernbetriebsrats das Konzernprogramm MAWEMA eingeführt. Dieses lautet in der aktuellen Fassung (Stand 1. Juni 2023) auszugsweise: „Geltungsbereich Das Programm gilt räumlich in allen DB-Unternehmen in Deutschland im Konzernverbund (100%-ige Beteiligung der DB). Empfehlungen können über alle Geschäftsfelder und Gesellschaften hinweg erfolgen. Persönlich teilnahmeberechtigt sind alle Arbeitnehmer:innen, zugewiesene Beamt:innen, Dual Studierende und Auszubildende. (Zugewiesene Beamt:innen sind auf der Basis des § 1 Ziff. 12 DBAGZustV teilnahmeberechtigt.) Weiterhin dürfen zukünftige Arbeitnehmer:innen, Auszubildende und Dual Studierende teilnehmen, sofern der Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Studienvertrag zum Zeitpunkt der Empfehlung bereits geschlossen wurde. Ausgeschlossen sind: · alle DB-Mitarbeitende, die sich mit Personalgewinnung befassen (z.B. HR Business Partner:innen, Mitarbeitende der Organisationseinheit HM) sowie die jeweiligen Beteiligten im konkreten Bewerbungs- und Bewerbungsauswahlprozess · DB-Mitarbeitende, die zeitweise für Personalgewinnung bzw. -marketing tätig werden, bezüglich der in diesem Rahmen generierten Bewerbungen (z.B. temporäre Funktionen/Aufgaben, wie u.a. Schülerpat:innen, DB-Botschafter:innen, Aufgaben im Rahmen von Schülercamps) · Leitende Führungskräfte (LFK, OFK, KFK) und im konkreten Bewerbungsprozess involvierte Linienvorgesetzte · Mitarbeitende ohne aktives Arbeitsverhältnis in Deutschland (z.B. aktives Arbeitsverhältnis in einem ausländischen Unternehmen des DB-Konzerns) Zahlung der Prämie Die Zahlung einer Prämie erfolgt für jede erfolgreiche Empfehlung eines:r neuen, externen Arbeitnehmer:in auf eine unbefristete oder für mind. 12 Monate befristete Stelle bzw. auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz (Berufsausbildung) in einem DB-Unternehmen im Geltungsbereich. Staffelung der Prämienhöhe für die Besetzung von Arbeits-/ Ausbildungs- und Studienplätzen Höhe der Prämie (brutto) Unbefristete Stellen für Akademiker:innen, Meister:innen, Facharbeiter:innen, Fachkräfte 1.500 EUR Befristete Stellen für Akademiker:innen, Meister:innen, Facharbeiter:innen, Fachkräfte Gültig, wenn das Arbeitsverhältnis der empfohlenen neuen Arbeitnehmer:innen von Anfang an für eine Dauer von mindestens 12 Monaten geschlossen wurde (Verlängerungen sind nicht relevant) 500 EUR Ausbildungs- und Studienplätze: Berufsausbildung und Duales Studium 500 EUR Die Prämie wird mit der Entgeltabrechnung einen Monat nach Antritt des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses der empfohlenen Person gezahlt. Weitere Bedingungen …“ Es gibt einen Flyer zum MAWEMA-Programm mit einer verkürzten Darstellung der Programmbedingungen. Der Betriebsratsvorsitzende H. vermittelte im April 2023 den Busfahrer … K. auf eine extern ausgeschriebene Stelle der Arbeitgeberin in ein seit dem 1. Juni 2023 dort bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis. Herr H. nahm zumindest an der Sitzung und an der zustimmenden Beschlussfassung gemäß § 99 BetrVG bzgl. der Einstellung von Herrn K. teil. Er machte über den jetzigen Betriebsratsprozessbevollmächtigten im eigenen Namen unter dem 30. April 2023 und unter dem 7. August 2023 eine Prämie nach dem MAWEMA-Programm geltend. Die Arbeitgeberin lehnte eine Zahlung aufgrund der Beteiligung des Betriebsratsvorsitzenden am Entscheidungsprozess ab. Hinsichtlich der Geltendmachungsschreiben und der Antworten der Arbeitgeberin wird auf die Anlagen AST 1 bis 4 (Bl. 4 ff. d. erstinstanzl. A.) verwiesen. Im DB-Konzern wird die Entscheidung über die Auswahl bzw. Einstellung von Bewerbern grundsätzlich nicht durch die Beschäftigten des Personalbereichs, sondern durch die zuständigen disziplinarischen Führungskräfte getroffen. Die zuständigen Beschäftigten des Personalbereichs (z.B. HR Business Partner:innen oder Recruiter:innen) verfügen selbst über keine eigenständige Entscheidungskompetenz im Hinblick auf Einstellungen, sondern nehmen lediglich eine begleitende bzw. beratende Rolle im Rahmen des Auswahl- und Einstellungsprozesses wahr. Allerdings besteht auch für Beschäftigte des Personalbereichs grundsätzlich die Möglichkeit, die Entscheidung über die Auswahl und Einstellung z.B. durch das Stellen von Fragen im Rahmen von Vorstellungsgesprächen oder die Beratung der für die Entscheidung zuständigen Führungskraft zu beeinflussen. Tatsächlich nehmen Mitglieder des Betriebsrats an den regelmäßig digital geführten Vorstellungsgesprächen aus Zeitgründen nicht teil. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass die Anträge zulässig seien. Es gehe um einen eigenen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats und seiner Mitglieder aus § 78 Satz 2 BetrVG, der selbstständig neben etwaigen individuellen Ansprüchen der Betriebsratsmitglieder aus deren Eigenschaft als Arbeitnehmer des Betriebs stehe und als solcher auch selbstständig verfolgt werden könne. Schutzgut des § 78 BetrVG sei die Tätigkeit des Betriebsrats und die Unabhängigkeit der Amtsführung. Dies sei etwas gänzlich anderes als etwaige individuelle Ansprüche auf Auszahlung von Prämien. Dementsprechend könne auch nicht auf das zu führende Urteilsverfahren zur Durchsetzung solcher individuellen Ansprüche verwiesen werden. Die Betriebsratsmitglieder dürften wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Wenn sie alle sonstigen Voraussetzungen der Prämienberechtigung erfüllten, würden sie nach dem Verständnis der Arbeitgeberin nur aufgrund ihrer Tätigkeit im Betriebsrat keine Prämie erhalten. Diese Handhabung der Prämienregelung durch die Arbeitgeberin stelle eine Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder dar und damit einen Verstoß gegen das Verbot des § 78 Satz 2 BetrVG und das, obwohl die Betriebsratsmitglieder in der Geltungsausnahme im MAWEMA-Programm nicht einmal konkret erwähnt würden. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Arbeitgeberin die Auswahl von Bewerbern letztlich frei treffe und die Betriebsratsmitglieder auf diese Entscheidung keinen Einfluss nehmen könnten. Bei den von der Arbeitgeberin aufgelisteten Beteiligungen handele es sich nicht um hinreichende Gründe, Betriebsratsmitgliedern, die im Übrigen die Voraussetzungen für die Prämie für die Werbung neuer Mitarbeitender erfüllten, diese vorzuenthalten. Die Verwehrung der Prämie mit dieser Begründung stelle daher eine Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder iSd. § 78 Satz 2 BetrVG dar, deren Unterlassung der Antragsteller verlangen könne. Die Betriebsratsmitglieder seien auch dann verpflichtet, an einem Beschluss bzgl. der Einstellung eines neuen Mitarbeiters mitzuwirken, wenn sie den neuen Mitarbeiter iSd. des MAWEMA-Programms angeworben hätten und ihnen eine Prämie zustünde. Es liege keine unmittelbare eigene Betroffenheit iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vor. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Betriebsratsmitglieder zu benachteiligen, indem sie ihnen Prämien für die Werbung neuer Mitarbeitender mit der Begründung vorenthält, jene hätten an der Beschlussfassung des Betriebsrats teilgenommen, in der im Verfahren nach § 99 BetrVG über die Zustimmung zur Einstellung der neuen Mitarbeitenden entschieden wurde; 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Betriebsratsmitglieder zu benachteiligen, indem sie ihnen Prämien für die Werbung neuer Mitarbeitender mit der Begründung vorenthält, jene wären in ihrer Funktion als Betriebsrat Beteiligte im konkreten Bewerbungs- und Bewerbungsauswahlprozess. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hält die Anträge für unzulässig. Es gehe dem Inhalt nach um individuelle Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Diese könnten zumindest nicht durch das gesamte Betriebsratsgremium geltend gemacht werden. Die Anträge seien auch unbegründet. Im DB-Konzern gelte die Konzernrichtlinie RRil 136.0102 „Interessenkonflikte und Nebentätigkeiten“ (sog. „Code of Conduct“) (Anl. AG 4, Bl. 46 ff. d. erstinstanzl. A.). Danach dürfe das einen Mitarbeiter empfehlende Betriebsratsmitglied unter Compliance-Gesichtspunkten iRd. MAWEMA-Programms in den weiteren Bewerbungsprozess nicht involviert sein. Dies betreffe die Auswahl für die Vorstellungsgespräche sowie die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, auch andere, sich ebenfalls auf die Stelle Bewerbende betreffend. Weiter dürfe das Betriebsratsmitglied an der konkreten Beschlussfassung zur Einstellung und Eingruppierung des empfohlenen Mitarbeiters gemäß § 99 BetrVG nicht teilnehmen. Der Ausschluss von der Teilnahme am Programm „MAWEMA“ erfolge nicht wegen der Betriebsratstätigkeit, sondern wegen der Teilnahme des empfehlenden Betriebsratsmitglieds am konkreten Bewerbungs- und Auswahlprozess. Dieser Prozess ende nicht bereits vor der Einreichung der personellen Einzelmaßnahme beim zuständigen Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG, sondern erst mit der Umsetzung der Einstellung bzw. der Annahme des Arbeitsvertragsangebots durch den Bewerber. § 78 Satz 2 BetrVG diene gerade der Unabhängigkeit und der unparteiischen Amtsführung der Betriebsratsmitglieder. Sofern Betriebsratsmitglieder ähnlich wie Beschäftigte des Personalbereichs aktiv in den Bewerbungs-, Auswahl- und Einstellungsprozess eingebunden seien, dürften diese gegenüber diesen Mitarbeitenden auch nicht privilegiert werden. Die Funktion des Betriebsrats als Organ der von ihm repräsentierten Belegschaft sei nicht mehr gesichert, wenn bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Beteiligungsrechte die Eigeninteressen der betroffenen Betriebsratsmitglieder für ihre Amtsführung bestimmend sein könnten. Liege eine derartige Interessenkollision vor, sei das Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert iSd. § 25 Abs. 1 BetrVG und dürfe sich an der Beratung und der Beschlussfassung der ihn betreffenden Angelegenheit nicht beteiligen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen mit Beschluss vom 1. Februar 2024 stattgegeben. Die Anträge seien zulässig. Der Betriebsrat habe unabhängig von einem möglichen individualrechtlichen Anspruch eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes auf Zahlung der Prämie einen Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidrigen Verhaltens. Indem die Arbeitgeberin Betriebsratsmitgliedern eine Prämie für von Betriebsratsmitgliedern angeworbene neue Mitarbeitenden nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mit den neuen Mitarbeitenden vorenthalte, benachteilige sie die Mitglieder des Betriebsrats, ohne dass es dafür einen sachlichen Rechtfertigungsgrund gebe. Betriebsratsmitglieder seien nicht vom Geltungsbereich des MAWEMA-Programms ausgeschlossen. Sie seien schon nicht ausdrücklich aufgeführt. Beteiligte im konkreten Bewerbungs- und Bewerbungsauswahlprozess seien die zuständigen disziplinarischen Führungskräfte. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat sei die Auswahlentscheidung bereits getroffen gewesen, dies schließe eine Beteiligung des Betriebsrats am konkreten Bewerbungs- und Auswahlprozess iSd. des MAWEMA-Programms aus. Bei der Beteiligung gem. § 99 BetrVG zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters sei das werbende Betriebsratsmitglied nicht verhindert iSv. §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 2 BetrVG, da es selbst nicht persönlich, individuell direkt von der Maßnahme betroffen sei. Die Zahlung der Prämie an das Betriebsratsmitglied sei lediglich eine mittelbare Folge der Umsetzung der personellen Maßnahme. Gegen den am 9. Februar 2024 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin unter dem 1. März 2024, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 16. Mai 2024 unter dem 16. Mai 2024, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, begründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Eine Benachteiligung iSd. § 78 Satz 2 BetrVG liege nicht vor. Die Betriebsratsmitglieder seien nicht aufgrund ihrer Amtstätigkeit, sondern aus dem sachlichen Grund der Vermeidung eines möglichen Interessenskonflikts ausgeschlossen. Dieser Interessenkonflikt werde durch die Ausschlussgründe vom Geltungsbereich im MAWEMA-Programm vermieden. Betriebsratsmitglieder seien danach Beteiligte des Bewerbungs- und Bewerbungsauswahlprozesses. Die Arbeitgeberin sei auf die Nichtausübung des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrats aus § 99 Abs. 2 BetrVG zwingend angewiesen, der Entscheidungsprozess sei gerade noch nicht abgeschlossen. Hintergrund des weiten Verständnisses des Begriffs „Beteiligter“ sei, dass ein Betriebsratsmitglied im Zuge eines Einstellungsverfahrens die Entscheidung über die Einstellung eines Kandidaten – zumindest im Sinne einer Prüfung – mittreffe. Habe ein Betriebsratsmitglied den Kandidaten empfohlen, bestehe eine mögliche Interessenkollision und damit die Befürchtung, dass es zu Entscheidungen komme, die von persönlichen Interessen geleitet seien und somit ggf. nicht sachbezogen getroffen würden. Es komme nicht auf eine etwaige Entscheidungs- und Auswahlkompetenz an. Vom Geltungsbereichsausschluss des MAWEMA-Programms seien weite Personenkreise betroffen, die alle keinerlei Entscheidungs- und Auswahlbefugnis in einem konkreten Bewerbungsverfahren hätten. Eine Schlechterstellung von Betriebsratsmitgliedern liege nicht vor. Auch andere ehrenamtlich Tätige erhielten die Prämie nicht. Im Übrigen liegen ein rechtlicher Verhinderungsgrund iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vor. Das teilnehmende Betriebsratsmitglied erhalte bei erfolgter Einstellung der geworbenen Person eine Prämie. Diese erhalte das Betriebsratsmitglied individuell und persönlich für sich. Das Betriebsratsmitglied erlange die Prämieanspruch unmittelbar aufgrund der eigenen Empfehlung. Die Prämienzahlung sei direkt mit der Einstellung und damit mit dem Gegenstand der Mitbestimmung verknüpft. Die Arbeitgeberin beantragt - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 1. Februar 2024 – 5 BV 28/23 – aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass sein Antrag zu 1. von Anfang an wie folgt zu verstehen sei: Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, auf die Besetzung des Betriebsrats bei der Beschlussfassung über eine Einstellung neuer Mitarbeitender nach § 99 BetrVG dadurch Einfluss zu nehmen, dass sie Betriebsratsmitgliedern Prämien für die Werbung dieser Mitarbeitenden mit der Begründung vorenthält, sie hätten an der Beschlussfassung des Betriebsrats teilgenommen, in der im Verfahren nach § 99 BetrVG über die Zustimmung zur Einstellung der neuen Mitarbeitenden entschieden wurde. Die Arbeitgeberin stellt klar, dass sich ihr zweitinstanzlicher Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag auch auf vorstehendes Verständnis des Betriebsratsantrags bezieht. Der Betriebsrat verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Die Amtstätigkeit sei kausal für die Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder hinsichtlich der Prämienzahlung. Das MAWEMA-Programm könne für sich genommen keine Rechtfertigung darstellen. Der Betriebsrat bestreitet im Beschwerdeverfahren erstmals, dass Betriebsratsmitglieder konzerneinheitlich als unter die Ausschlusstatbestände des MAWEMA-Programms fallend verstanden würden. Sowohl bei der Arbeitgeberin als auch bei anderen Konzernunternehmen gäbe es von der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin abweichende Handhabungen. So hätten andere Betriebsratsmitglieder die Prämie erhalten. Die DB-Botschafter:innen und Schülerpat:innen würden nicht ehrenamtlich tätig. Ihr Arbeitgeber akzeptiere deren Tätigkeit als Gegenleistung für das gezahlte Entgelt. Den ausgeschlossenen Berufsgruppen sei gemein, dass ihre Beteiligung an der Personalgewinnung und –auswahl Teil der geschuldeten Arbeitsleistung sei. Die Arbeitsleistung solle durch die Prämie nicht gesondert vergütet werden. Dies treffe auf die Betriebsratsmitglieder nicht zu. Diese hätten anders als Schülerpat:innen und DB-Botschafter:innen mit der Übernahme ihres Amtes auch nicht auf die Prämie verzichtet. Ein Ausschluss der Betriebsräte könne nicht damit begründet werden, sie könnten „in irgendeiner Art und Weise auf die Einstellung Einfluss nehmen“, da sich die Möglichkeiten der Einflussnahme aus der Wahrnehmung der gesetzlichen übertragenen Aufgaben ergäben. Genau dies untersage § 78 Satz 2 BetrVG. Die Betriebsratsmitglieder, die einen Einzustellenden angeworben hätten, müssten an der Betriebsratssitzung teilnehmen. Sie seien nicht rechtlich iSd. § 25 BetrVG verhindert. Gerade nach der Sicht der Arbeitgeberin sei die Entscheidung nach dem Betriebsratsbeschluss noch nicht abschließend: Es bedürfe noch der Umsetzung durch die Arbeitgeberin. Im Übrigen stehe das Zustimmungsverweigerungsrecht nicht den einzelnen Mitgliedern, sondern dem Gremium zu. Die Unterstellung sei ungerechtfertigt, dass werbende Betriebsratsmitgliedern nach Auswahl der Person und Vorlage des Antrags nach § 99 BetrVG durch die Arbeitgeberin im Rahmen der Prüfung der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe ihnen bekannte Umstände unterdrückten, die die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Einstellung zu einer rechtswidrigen, benachteiligenden oder den Betriebsfrieden gefährdenden Maßnahme machten. Das Gericht hat die Beteiligten auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen und in Frage gestellt, ob der Betriebsrat überhaupt in eigenen Rechten betroffen sei. Der Betriebsrat trägt hierzu vor, dass er keine Rechte seiner Mitglieder geltend mache. Der praktizierte Prämienausschluss von an dem § 99-Beschluss teilnehmenden Betriebsratsmitglieder betreffe den Betriebsrat in eigenen Rechten, denn das Verhalten der Arbeitgeberin habe jedenfalls auf tatsächlicher Ebene Einfluss auf die Zusammensetzung des Gremiums, weil es betroffene Betriebsratsmitglieder trotz bestehender Teilnahmeverpflichtung von der Teilnahme an der entsprechenden Betriebsratssitzung und der Mitbestimmungsentscheidung des Betriebsrats tatsächlich abhalte. Diese wollten die Auszahlung der Werbeprämie nicht gefährden. Der als Hilfsantrag zu 3. bezeichnete Antrag diene der Klarstellung, was von Anfang an vom Betriebsrat gewollt gewesen sei. Sehe man dies anders, sei allerdings eine Entscheidung über den etwaigen neuen Antrag auf Grundlage des bisherigen Streitstandes möglich. Der als Hilfsantrag zu 4. bezeichnete Antrag sei kein eigenständiger Antrag, sondern stelle eine Doppelung dar. Die Arbeitgeberin hält den Antrag in seinem ursprünglichen Wortlaut mangels Antragsbefugnis für unzulässig. Das Antragsziel sei hier auf die (zukünftige) Auszahlung der Prämie nach dem MAWEMA-Programm an den Betriebsratsvorsitzenden Herrn H. gerichtet. Dies gelte auch für die neue Fassung des Antrags: Der Sache nach mache der Betriebsrat weiter Individualrechte seiner Mitglieder geltend. Es komme nicht auf den Wortlaut des Antrags, sondern auf dessen Ziel an. Die Vorschriften zur Zusammensetzung des Betriebsrats, ua. § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG, begründeten kein eigenes Recht des Betriebsrats, sondern enthielten formelles Recht über die Zusammensetzung des Gremiums. Damit scheide eine Störung oder Behinderung des Betriebsrats bei Besetzungsfragen aus. Der Antrag in der Neufassung sei darüber hinaus unbegründet. Im Übrigen seien der Antrag zu unbestimmt und als Globalantrag unbegründet. Die Arbeitgeberin hat im Berufungstermin Folgendes erklärt: „Der bloße Umstand, dass man Betriebsratsmitglied ist, führt nicht zum Ausschluss vom MAWEMA-Programm. Voraussetzung ist, dass man an dem Bewerbungsprozess aktiv beteiligt war. Die bloße Information seitens der Arbeitgeberin zum Einstellungsprozess stellt ebenfalls kein Ausschlusskriterium dar.“ Die Beteiligten haben sodann die Anträge zu 2 und 5 für erledigt erklärt. Das Verfahren ist insoweit eingestellt worden. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze, Anlagen und Protokolle verwiesen. II. Auf die formell ordnungsgemäße und inhaltlich hinreichende Beschwerde der Arbeitgeberin ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben. Der auszulegende (1.) Antrag des Betriebsrats ist zwar zulässig (2.), aber entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts unbegründet (4.). Der Konzernbetriebsrat war ebenso wie die einzelnen Betriebsratsmitglieder nicht zu beteiligen (3.). 1. Der Antrag des Betriebsrats ist von Anfang in der nunmehr ausdrücklich mitgeteilten Weise zu verstehen (a)). Selbst wenn man dies anders sähe, wäre die Änderung auf den nunmehr allein mit neuem Wortlaut gestellten Antrag zulässig (b)). a) Der Antrag des Betriebsrats bedarf der Auslegung. aa) Für die Antragsauslegung sind der Antrag und die Antragsbegründung heranzuziehen. Die Gerichte sind gehalten, einen Antrag so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Die Grenzen der Auslegung eines Antrags sind jedoch erreicht, wenn der Antragsteller unmissverständlich ein bestimmtes Verfahrensziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht. Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange anderer Beteiligter. Sie müssen sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung gegen das Antragsbegehren darauf verlassen können, dass ausschließlich über den gestellten Antrag entschieden wird und nicht über den Antrag, der richtigerweise hätte gestellt werden müssen (vgl. BAG 18. Mai 2016 – 7 ABR 41/14 – Rn. 24, juris). bb) Bei einem auf die Abwehr künftiger Beeinträchtigungen gerichteten Unterlassungsanspruch ist das verlangte Verbot in aller Regel anlassfallbezogen und als auf die Untersagung der darin liegenden, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise gerichtet zu verstehen (BAG 22. Oktober 2019 – 1 ABR 17/18 – Rn. 15, juris). cc) Danach ist der Antrag des Betriebsrats jedenfalls nach der ausdrücklichen Klarstellung als Antrag zu verstehen, in dem es nicht um die aus Sicht des Betriebsrats bestehende Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder geht, sondern um die Störung/Behinderung des Betriebsrats durch die angeblich unzulässige Einflussnahme auf die Beschlussbesetzung des Betriebsrats bei Einstellungen von durch Betriebsratsmitgliedern geworbener Mitarbeiter. Unter Berücksichtigung des Anlassfalls – intendierter Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden an der Beschlussfassung über die Einstellung des vom Betriebsratsvorsitzenden geworbenen Mitarbeiters - und der von Anfang an bestehenden ausdrücklichen Formulierung ist die Unterlassung konkretisiert auf Fälle der Versagung genau wegen Teilnahme an der Beschlussfassung. Andere Arten der Beteiligung von Betriebsratsmitgliedern am Mitbestimmungsverfahren bzgl. der Einstellung des empfohlenen Mitarbeiters führen nach ausdrücklicher Klarstellung durch die Arbeitgeberin im Berufungstermin nicht zur Versagung der MAWEMA-Prämie (bloße Betriebsratsmitgliedschaft, Ausübung von Informationsrechten) bzw. kommen in der betrieblichen Praxis nicht in relevantem Ausmaß vor (Teilnahme an Vorstellungsgesprächen), sodass diesbezüglich schon kein Anlassfall bestünde. dd) Um eine Sachentscheidung zu ermöglichen, ist der Antrag von Anfang an in dem konkretisierten Sinne zu verstehen. (1) Es ist zwar einzuräumen, dass erst- und zweitinstanzlich bis zu dem Hinweis des Gerichts immer von Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder die Rede war, wobei die Tendenz bestand, zwischen Betriebsrat und Betriebsratsmitgliedern nicht zu unterscheiden. Auch die erstinstanzliche Entscheidung unterscheidet nicht zwischen aus der Betriebsverfassung ergebenen Rechten der Betriebsratsmitglieder und denen des Betriebsrats. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Beteiligten und das Gericht auf § 78 Satz 2 BetrVG und nicht auf § 78 Satz 1 BetrVG als Anspruchsgrundlage beziehen. Allerdings wollen beide Beteiligte ersichtlich eine Entscheidung in der Sache und nicht etwa eine Entscheidung über die formale Antragsbefugnis des Betriebsrats. (2) Dieses Verständnis benachteiligt auch nicht die Interessen der Arbeitgeberin. Diese hat sich mit der Frage der möglichen Antragsbefugnis erstinstanzlich nur ganz kurz in Form der Differenzierung zwischen kollektivem oder individualrechtlichem Anspruch auseinandergesetzt und in der Beschwerdebegründung gar nicht. Erkennbar ist auch der Arbeitgeberin daran gelegen, die Sache inhaltlich zu klären. Dies ist nur möglich bei einem Antragsverständnis als Beeinträchtigung/Störung des Gremiums durch unzulässige Einflussnahme auf dessen Zusammensetzung seitens der Arbeitgeberin. ee) Im Grunde enthält insbesondere die Ausgangsformulierung eine doppelte Verneinung: Die Unterlassung einer Versagung. Dies ist aber hier entgegen anderen vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Konstellationen nicht als verkappte – unzulässige - Klage auf zukünftige Leistungen zu verstehen (vgl. BAG 13. März 2024 – 7 ABR 11/23 – Rn. 10, juris). (1) Zwar spricht der Anlassfall des Betriebsratsvorsitzenden, dessen individualrechtliche Geltungsmachungsschreiben der Antragsschrift sogar beigefügt waren genau für dieses Verständnis. Dies entspricht auch den Ausführungen der Arbeitgeberin, wonach der Betriebsrat mit seinem Antrag trotz aller Wortkunst seines Bevollmächtigten letztlich die Zahlung der Prämie an den Betriebsratsvorsitzenden intendiere. (2) Dies trifft aber nicht zu: Der Antrag des Betriebsrats ist zukunftsbezogen. Die Konstellation des Betriebsratsvorsitzenden betrifft dagegen die Vergangenheit. Der Antrag ist auch nicht auf die Zahlung der MAWEMA-Prämie gerichtet, denn diese entsteht denklogisch erst nach der streitgegenständlichen Betriebsratsentscheidung, sondern richtet sich gegen die spezifische Auslegung des MAWEMA-Programms durch die Arbeitgeberin. Dies beeinflusst die Zusammensetzung des Betriebsratsgremium - aus Sicht des Betriebsrats unzulässigerweise - zumindest faktisch: Zur Beschlussfassung verpflichtete Betriebsratsmitglieder bleiben der Abstimmung fern, um die Auszahlung der ihnen zustehenden Prämie nicht zu gefährden. Dieses Antragsziel lässt sich nur durch eine Unterlassung der beanstandeten Versagungspraxis erreichen. b) Selbst, wenn man der Auslegung unter a) nicht folgte, wäre die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren zulässig. aa) Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (BAG 15. März 2011 – 1 ABR 112/09 – Rn. 29, juris, vgl. umfassend auch BAG 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 – Rn. 26 juris). bb) Hier hat sich die Arbeitgeberin sowohl schriftsätzlich als auch in der Berufungsverhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen, ohne der Antragsänderung zu widersprechen. Damit wird die Einwilligung der Arbeitgeberin vermutet (§ 267 ZPO). Im Übrigen wäre die etwaige Antragsänderung, sofern man sie nicht ohnehin gemäß § 264 ZPO schon gar nicht als Antragsänderung qualifizierte, jedenfalls sachdienlich. Der gesamte erst- und zweitinstanzliche Streitstoff bleibt gleich. 2. Der Antrag ist zulässig. Der Betriebsrat ist antragsbefugt (a)). Der Antrag ist hinreichend bestimmt (b)) und für ihn besteht ein Rechtsschutzbedürfnis (c)). a) Der Betriebsrat ist bzgl. seines Antrags antragsbefugt. aa) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist die gemäß § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. BAG 25. Februar 2020 – 1 ABR 40/18 – Rn. 11, juris). bb) Laut seiner Erläuterungen macht der Betriebsrat mit seinem Antrag nicht die Benachteiligung seiner Mitglieder geltend, sondern die Störung/Behinderung seiner Arbeit durch aus seiner Sicht unzulässige Einflussnahme auf seine Zusammensetzung bei Beschlüssen zu Einstellungen. Damit wird deutlich, dass er sein originär eigenes Recht geltend macht. Ob der Einfluss auf die Zusammensetzung überhaupt eine Störung bzw. Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellt und ob die Versagung der MAWEMA-Prämie wegen rechtlicher Verhinderung des betroffenen Betriebsratsmitglieds iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG überhaupt Einfluss auf die Zusammensetzung hat, ist dagegen Gegenstand der Begründetheit des Antrags. b) Der Antrag ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Fall einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird. Für ihn muss - bereits aus rechtsstaatlichen Gründen - aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen insoweit auch nicht überspannt werden, weil andernfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen (BAG 13. März 2024 – 7 ABR 11/23 – Rn. 19, juris). bb) Danach ist der Antrag unter Berücksichtigung des Anlassfalls hinreichend bestimmt. Es geht dem Betriebsrat lediglich um den Einfluss auf die Betriebsratsbesetzung bei Abstimmungen zur Einstellung von Mitarbeitern, die von einem Betriebsratsmitglied geworben wurden. Es ist auch klar ausgeführt, was die Störung/Beeinträchtigung des Betriebsrats verursacht, nämlich die Nichtteilnahme an der Betriebsratsabstimmung trotz aus Sicht des Betriebsrats bestehender entsprechender Verpflichtung aus Sorge vor dem Verlust der Prämie. Der Einwand der Arbeitgeberin, dass die Prämie auch aus anderen Gründen nicht gezahlt werden könnte, überzeugt nicht. Wenn ein Betriebsratsmitglied schon aus anderen Gründen die MAWEMA-Prämie nicht erhalten kann, übt eine Versagung aus dem hier streitgegenständlichen Grund keinen relevanten Druck auf das Betriebsratsmitglied aus. Es erhält die Prämie ohnehin nicht, ganz gleich ob es an der Abstimmung teilnimmt oder nicht. c) Für den Antrag des Betriebsrats besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis. aa) Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht dann nicht, wenn der Betriebsrat nur die Unterlassung einer bloßen rechtlichen Bewertung der Arbeitgeberin verlangt (vgl. insoweit zum Rechtsverhältnis im Rahmen eines Feststellungsantrags zur Abgrenzung zu einem bloßen Rechtsgutachten BAG 13. März 2024 – 7 ABR 11/23 – Rn. 33 f., juris). bb) Danach besteht hier ein Rechtsschutzbedürfnis. Auf den ersten Blick wirkt der Streit der Beteiligten, als ob es nur um verschiedene Rechtsauffassungen der Beteiligten zur Auslegung des Geltungsbereichs des MAWEMA-Programms ginge. Aus ihrer rechtlichen Auffassung leitet die Arbeitgeberin aber konkrete Aktionen ab, nämlich die Versagung der ansonsten verdienten MAWEMA-Prämie bzw. - und dies ist hier entscheidend - die Ankündigung, die Prämie bei Teilnahme an der Betriebsratsentscheidung zur Einstellung nicht zu zahlen. Dies hat zur Konsequenz, dass das werbende Betriebsratsmitglied trotz – aus Sicht des Betriebsrats bestehender – Teilnahmeverpflichtung der Abstimmung fernbleibt, damit die Auszahlung der bis zu EUR 1.500,- nicht gefährdet wird. Die Arbeitgeberin handelt ebenso reell und konkret wie bei der Ankündigung einer Abmahnung oder eines Vergütungsabzugs im Falle der – unerwünschten – Teilnahme an einer Betriebsratssitzung. cc) Ein Rechtsschutzbedürfnis wäre auch nicht gegeben, wenn die hier als Störung bzw. Beeinträchtigung aufgefasste Situation so singulär wäre, dass bei realistischer Betrachtung mit Ausnahme des Anlassfalls weitere gleichartige Konstellationen komplett unwahrscheinlich wären. Dann müsste man den Antrag als zumindest mittelbare teilweise Klärung des Anlassfalls verstehen, für den allerdings eine Individualklage den gebotenen Rechtsbehelf darstellte. dd) Hier gab es neben dem Anlassfall aber im gleichen Betrieb bereits mindestens einen weiteren Fall, in dem die Arbeitgeberin, aus welchen Gründen auch immer, die MAWEMA-Prämie trotz Teilnahme an der relevanten Betriebsratsentscheidung dem Betriebsratsmitglied gezahlt hat. Im Übrigen tritt die Konstellation in anderen Betrieben und anderen Konzernunternehmen ebenfalls auf, sodass sich das Einwerben neuer Kollegen durch Betriebsratsmitglieder als typische, immer wieder vorkommende Konstellation erweist. 3. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder und der Konzernbetriebsrat sind unter Zugrundelegung des vorstehenden Antragsverständnisses nicht am Verfahren zu beteiligen. a) § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen (BAG 23. Juli 2014 – 7 ABR 23/12 – Rn. 13, juris). b) Die Betriebsratsmitglieder sind in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen. Gegenstand des Verfahrens ist weder die Teilnahme bestimmter Betriebsratsmitglieder an einer bestimmten konkreten Sitzung noch die Zahlung der MAWEMA-Prämie an Betriebsratsmitglieder im Einzelfall. Der Umstand, dass abstrakt über die Sitzungsteilnahmeverhinderung von Mitarbeiter werbenden Betriebsratsmitgliedern gestritten wird, führt nicht zu deren unmittelbarer Betroffenheit. Dies gilt auch für den Betriebsratsvorsitzenden, dessen Situation den Anlassfall für die begehrte Unterlassung bildet. Sein in der Vergangenheit liegender Fall ist aber nicht streitgegenständlich. Diesbezüglich kann die Arbeitgeberin kein Verhalten mehr unterlassen, denn sie hat durch ihr Verständnis von den Ausschlusstatbeständen im MAWEMA-Programm bereits – erfolglos – tatsächlich Einfluss auf die Betriebsratszusammensetzung genommen, was nachwirkend nicht mehr unterlassen werden kann. c) Der Konzernbetriebsrat ist ebenfalls nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Es geht nicht um das Verständnis des in seiner Rechtsnatur etwas unklaren, aber vom Konzernbetriebsrat offenbar auf irgendeine Weise mitverantworteten MAWEMA-Programms (vom Konzernbetriebsrat mitbestimmte Gesamtzusage oder Konzernbetriebsvereinbarung?), sondern um die Einflussnahme der Arbeitgeberin auf die Zusammensetzung des Betriebsratsgremiums durch ihre spezifische – ganz gleich ob zutreffende oder unrichtige -, von ihr umgesetzte Auslegung des MAWEMA-Programms und konkret über die Ursächlichkeit dieses Verständnisses für die Zusammensetzung des Betriebsrats. 4. Der Antrag des Betriebsrats ist aber nicht begründet. Unabhängig davon, ob die im Geltungsbereich des MAWEMA-Programms aufgeführten Ausschlussgründe überhaupt die an der Zustimmungsentscheidung zur Einstellung des geworbenen Mitarbeiters teilnehmenden Betriebsratsmitglieder umfassen, stört bzw. beeinträchtigt iSv § 78 Satz 1 BetrVG (a)) die Arbeitgeberin durch das im Antrag vorgegebene spezifische Verständnis des konzernweiten MAWEMA-Programms den Betriebsrat nicht. Der vom Betriebsrat angegriffene Geltungsbereichsausschluss hat keine Auswirkungen auf die zulässige Zusammensetzung des Betriebsrats, weil ein werbendes Betriebsratsmitglied durch die MAWEMA-Prämienzusage an der Teilnahme an der Entscheidung des Betriebsrats zur Einstellung des vom Betriebsratsmitglied geworbenen Mitarbeiters iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ohnehin zeitweilig verhindert ist. Damit stellt sich der Geltungsbereichsausschluss im MAWEMA-Programm lediglich als ohne weiteres zulässige Motivation dar, sich rechtskonform zu verhalten (b)). Der Betriebsrat hat bzgl. einer rechtswidrigen Zusammensetzung seines Gremiums keinen Schutz vor einer ggf. auf entsprechende Abhilfe zielenden Einflussnahme seitens der Arbeitgeberin (c)). a) Der Betriebsrat macht, wie seine Antragsklarstellung im Berufungstermin deutlich macht, ausschließlich einen Anspruch gemäß § 78 Satz 1 BetrVG geltend. aa) Es geht um seine – aus seiner Sicht bestehende – Behinderung und nicht (mehr) um die in Bezug auf die Antragsbefugnis heikle Geltendmachung von angeblichen Benachteiligungen seiner Mitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG. bb) Der Betriebsrat ist vom Schutz des § 78 Satz 1 BetrVG erfasst. Zwar dürfen nach dem Wortlaut von § 78 Satz 1 BetrVG die „Mitglieder“ ua. des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. § 78 Satz 1 BetrVG schützt aber (auch) den Betriebsrat als Gremium. Die Norm bezweckt einen Schutz der Tätigkeit der Betriebsverfassungsorgane und ihrer Mitglieder. Dies folgt deutlich aus der Gesetzesbegründung, wonach der Schutzbereich des § 78 BetrVG gegenüber dem der Vorgängerregelung des § 53 BetrVG 1952 - in der der Betriebsrat genannt war - erweitert und nicht beschränkt werden sollte (BAG 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 – Rn. 34, juris). cc) Der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er betrifft jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich (BAG 9. September 2015 – 7 ABR 69/13 – Rn. 24, juris). Allerdings muss die Betriebsratsarbeit rechtmäßig sein. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, sondern auch aus der systematischen Zusammenschau mit § 23 Abs. 1 BetrVG: Die Entfernung von Betriebsratsmitgliedern aus dem Gremium oder die Auflösung des Betriebsrats stellt ohne weiteres die schwerste Art der Störung dar, ist aber zulässig und geboten, weil sich einzelne Mitglieder oder das Gremium in schwerwiegender Weise nicht mehr an die Regeln des BetrVG halten. dd) Ob der weitreichende Begriff der Behinderung auch die Zusammensetzung des Gremiums umfasst – was die Arbeitgeberin bestreitet -, kann dahinstehen. Es kann hier unterstellt werden, dass die Zusammensetzung des Betriebsrats Schutzgut des § 78 Satz 1 BetrVG ist, da wie unter b) auszuführen ist, die rechtmäßige Zusammensetzung des Betriebsrats durch das MAWEMA-Programm eben nicht beeinträchtigt wird. Die von der Arbeitgeberin zitierte Rechtsprechung des LAG Hessen ist jedenfalls nicht einschlägig (26. März 2018 – 16 TaBV 215/17 – Rn. 25 f., juris), da es dort um die Frage ging, ob sich aus § 25 Abs.1 Satz 2 BetrVG ein individuelles Recht der Betriebsrats(-ersatz)mitglieder ergibt. Hier ist dagegen das Gremium und dessen Schutz vor unzulässigem Einfluss auf dessen Zusammensetzung Streitgegenstand. b) Der Betriebsrat wird durch einen etwaig existierenden Ausschlusstatbestand im MAWEMA-Programm für an der Beschlussfassung zur Einstellung eines Mitarbeiters teilnehmende Betriebsratsmitglieder, die diesen Mitarbeiter iSd. MAWEMA-Programms geworben haben, nicht behindert. Die werbenden Mitglieder sind verhindert iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und nehmen damit an der Beschlussfassung ohnehin nicht teil. Es fehlt an der Kausalität zwischen dem MAWEMA-Ausschlusstatbestand, so wie ihn die Arbeitgeberin versteht, und dem Einfluss auf die rechtlich ordnungsgemäße Besetzung des Betriebsrats beim Beschluss über die Einstellung des von einem Betriebsratsmitglied geworbenen Mitarbeiters. Der MAWEMA-Ausschlusstatbestand im Verständnis der Arbeitgeberin setzt dagegen an der fehlerhaften Besetzung des Betriebsrats an. aa) Eine zeitweilige Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG setzt nicht zwingend eine tatsächliche Verhinderung des Betriebsratsmitglieds voraus. Vielmehr kann ein Betriebsratsmitglied auch aus rechtlichen Gründen zeitweilig an der Wahrnehmung seines Amts verhindert sein. Ein Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen. Als Teil der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft sind die Betriebsratsmitglieder allerdings häufig von den vom Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmung zu treffenden Entscheidungen mehr oder weniger auch selbst betroffen. Von ihnen wird daher grundsätzlich erwartet, dass sie sich als von der Belegschaft gewählte Amtsinhaber bei diesen Entscheidungen nicht von persönlichen Interessen leiten lassen. Ein Ausschluss von der Ausübung ihres Amts ist daher auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nur dann geboten und gerechtfertigt, wenn typischerweise davon ausgegangen werden muss, dass das Betriebsratsmitglied sein Amt wegen seiner persönlichen Interessen nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit wahrnehmen kann. Hiervon ist in den Fällen der individuellen und unmittelbaren Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds auszugehen (BAG 24. April 2013 – 7 ABR 82/11 – Rn. 15, juris). Die fehlende Unabhängigkeit wird im BetrVG - abweichend von den Personalvertretungsgesetzen - durch die Typik bestimmter Situation definiert. Das BetrVG weist anders als zB. die Prozessordnungen und auch anders als für öffentlich-rechtliche Dienststellen (dort Rechtsgedanke der § 43 Abs. 3, § 44 und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG - BVerwG 19. Oktober 2015 – 5 P 11/14 – Rn. 15, juris) keine spezifischen Regelungen für die Befangenheit der Betriebsratsmitglieder auf. Insofern reichen im BetrVG Umstände noch nicht aus, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds aufkommen lassen (so aber zur Besorgnis der Befangenheit von Richtern: Vollkommer/Zöller ZPO 35. Auflage 2024 § 42 ZPO Rn. 8). Anderseits kommt es aber auch in der Betriebsverfassung nicht darauf an, dass das Betriebsratsmitglied tatsächlich innerlich abhängig ist oder gar aufgrund dessen unrichtig entscheidet. Das BetrVG setzt ebenso wie die Befangenheitsregelungen nicht an der fehlenden Unabhängigkeit im konkreten Einzelfall an, sondern generalisierend an Sachverhalten, aus denen bei objektivierter Betrachtung regelmäßig auf das Fehlen der gebotenen Unabhängigkeit geschlossen werden kann. Dies entlastet die Betriebsratsmitglieder, denen - weil lediglich an die Situation angeknöpft wird - persönlich nichts unterstellt wird. bb) An einer individuellen Betroffenheit fehlt es, wenn das Betriebsratsmitglied nur als Angehöriger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft betroffen ist. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt nicht vor, wenn mit der Maßnahme oder Regelung nur mittelbare Auswirkungen, Reflexe oder die Steigerung oder Verringerung tatsächlicher Chancen und Aussichten verbunden sind. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG bedeutet dies, dass von einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds regelmäßig nur dann gesprochen werden kann, wenn das Betriebsratsmitglied gerade die Person ist, auf die sich das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet. Der Umstand, dass ein Betriebsratsmitglied zu einer Gruppe von Mitbewerbern gehört, aus welcher der Arbeitgeber eine andere Person ausgewählt hat, genügt dagegen regelmäßig nicht, um das Betriebsratsmitglied als von seiner Amtsausübung ausgeschlossen anzusehen (vgl. auch für den Fall der Umgruppierung BAG 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 24 ff., juris). Aus der Begründung einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats können schon deshalb keine Rückschlüsse auf eine etwaige Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds gezogen werden, weil der Betriebsratsvorsitzende die zeitweilige rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bereits bei der Einberufung der Betriebsratssitzung zu beurteilen und erforderlichenfalls ein Ersatzmitglied zu laden hat (BAG 24. April 2013 – 7 ABR 82/11 – Rn. 16, juris). cc) Danach ist ein Betriebsratsmitglied, welches einen neuen Mitarbeiter entsprechend der Voraussetzungen des MAWEMA-Programms wirbt und bei entsprechender Einstellung einer Prämie erlangen wird, bei der Beschlussfassung über die Einstellung eben dieses Mitarbeiters individuell und unmittelbar betroffen. Dies rechtfertigt seinen diesbezüglichen Ausschluss aus dem Betriebsrat. (1) Wie die Arbeitgeberin im Berufungstermin nochmals klargestellt hat, erhält ein Betriebsratsmitglied wie alle anderen normalen Mitarbeiter, wenn es einen neuen Mitarbeiter nach den Regeln des MAWEMA-Programms wirbt, nach Einstellung dieses Mitarbeiters grundsätzlich eine Prämie. Die bloße Mitgliedschaft im Gremium führt zu keinem Ausschlusstatbestand iSd. Geltungsbereichs des MAWEMA-Programms. Dieses Verständnis der Arbeitgeberin liegt auf der Hand, da eine Mitgliedschaft keine Beteiligung am konkreten Bewerbungs- und Bewerbungsauswahlprozess beinhaltet. (2) Das Betriebsratsmitglied ist individuell betroffen. Die Einstellung des neuen Mitarbeiters, über dessen Einstellung der Betriebsratsbeschluss gefasst wird, führt genau zu einer einzigen Prämie, die allein dem werbenden Betriebsratsmitglied zusteht. Dass auch anderen Mitarbeitern des Betriebs eine Prämie zusteht, wenn sie selbst einen neuen Mitarbeiter erfolgreich geworben haben, ist irrelevant. Dies setzt einen anderen Betriebsratsbeschluss voraus, an dem selbstverständlich alle Betriebsratsratsmitglieder, die sämtlich den betroffenen neuen Mitarbeiter nicht geworben haben, teilnehmen. (3) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats und des Arbeitsgerichts ist das Betriebsratsmitglied auch unmittelbar betroffen. (a) Es trifft zwar zu, dass regelmäßig von einer unmittelbaren Betroffenheit nur ausgegangen werden kann, wenn es um eine Maßnahme geht, deren Subjekt, das Betriebsratsmitglied selbst ist. Dies ist hier nicht der Fall: Es geht um die Einstellung eines anderen Mitarbeiters, nicht des Betriebsratsmitglieds. Gegenstand der Beschlussfassung ist auch nicht die Auszahlung der Prämie. Allerdings ist diese Voraussetzung für die unmittelbare Betroffenheit nicht zwingend: Schon das Bundesarbeitsgericht schränkt dies durch das Wort „regelmäßig“ ein. (b) Die Voraussetzung, als verhindertes Betriebsratsmitglied selbst Subjekt der Maßnahme zu sein, ist nicht ausdrücklich in § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG geregelt, sondern beruht auf dem Umstand, dass dann ohne weiteres aufgrund der persönlichen Interessen von der fehlenden erforderlichen Unabhängigkeit auszugehen ist. Dies kann auch in anderen Situationen typischerweise der Fall sein, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Ausgangsentscheidung (24. April 2013 – 7 ABR 82/11 – Rn. 15 f., juris) nicht im Blick haben musste. In einer Konstellation, in der ein Betriebsratsmitglied ohne weiteres Zutun bei Einstellung des neuen Mitarbeiters einen erheblichen Betrag iHv. bis zu EUR 1.500,- erhält, schwingt bei der Entscheidung über die Einstellung des neuen Mitarbeiters immer denklogisch der Erhalt der Geldprämie mit. (c) Die unmittelbare Betroffenheit ergibt sich, weil kein weiterer relevanter Zwischenschritt zur Erlangung der Prämie notwendig ist. (aa) Es ist ohne Bedeutung, dass nach dem Betriebsratsbeschluss stets eine weitere Entscheidung der Arbeitgeberin erfolgen muss, nämlich die Umsetzung der beantragten Maßnahme. Eine solche Umsetzung ist stets notwendig und zwar auch in den Fällen, in denen das Bundesarbeitsgericht unstreitig von einer unmittelbaren Betroffenheit ausgeht wie etwa bei Kündigung, Versetzung oder Ein-/Umgruppierung des betroffenen Betriebsratsmitglieds. (bb) Es handelt sich auch nicht um einen bloßen Reflex iSd. bundesarbeitsgerichtlichen Obersatzes. Jede Entscheidung hat über ihren primären Gehalt hinaus Auswirkungen bzw. Konsequenzen und beinhaltet neben dem „dafür“ auch regelmäßig ein „dagegen“ hinsichtlich weiterer Entscheidungsalternativen. Damit wird der Kreis der von einer Entscheidung Betroffenen zwangsläufig größer. Das Merkmal „unmittelbar“ sorgt für eine Eingrenzung auf die Aspekte, die das betroffenen Betriebsratsmitglied beanspruchen kann und die keine von Wertungen und Unwägbarkeiten abhängige Zwischenschritte erfordern. Hier hat das entsprechend dem MAWEMA-Programm werbende Betriebsratsmitglied einen Prämienanspruch, der relevant ohne Wertungen und Unwägbarkeiten ausschließlich von der Einstellung des neuen Mitarbeiters abhängt. Und dies ist genau Gegenstand der Betriebsratsentscheidung. (d) Es hat keinen Einfluss auf die unmittelbare Betroffenheit, dass die Mitbestimmung bei Einstellungen gemäß § 99 BetrVG nur sehr beschränkte Aspekte erfasst und dem Betriebsrat kein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl des einzustellenden Mitarbeiters einräumt. Unabhängig davon, ob die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats im Rahmen eines Mitbestimmungstatbestands groß oder eher gering sind, muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass dieser unter Ausschluss individueller unmittelbarer persönlicher Interessen handelt. Die erforderliche Integrität des Betriebsrats ist nicht vom Maß seiner Mitbestimmungsrechte abhängig, sondern gilt durchgängig. c) Der Betriebsrat kann über § 78 Satz 1 BetrVG nicht den Schutz vor Einflussnahme auf eine Besetzung verlangen, die betriebsverfassungswidrig verhinderte Mitglieder umfasst. aa) Wie unter b) ausgeführt, sind entsprechend dem MAWEMA-Programm neue Mitarbeiter werbende Betriebsratsmitglieder bei der Betriebsratsentscheidung über die Einstellung des von ihnen geworbenen Mitarbeiters angesichts der ausgelobten MAWEMA-Prämie rechtlich verhindert. Nehmen sie dennoch an der Sitzung teil, ist die Betriebsratsbesetzung nicht rechtmäßig. bb) Ein Verhalten der Arbeitgeberin, dass die rechtmäßige Besetzung des Betriebsrats fördert und die unrechtmäßige behindert, kann nicht Gegenstand des Schutzgutes von § 78 Satz 1 BetrVG sein. Wie unter a) ausgeführt, ist nur das rechtmäßige Verhalten bzw. die rechtmäßige Zusammensetzung des Betriebsrats von § 78 Satz 1 BetrVG geschützt. cc) Selbst, wenn man den Ausschluss der an der Einstellungsentscheidung beteiligten Betriebsratsmitglieder als spezifische unverhältnismäßige Sanktion für deren betriebsverfassungswidriges Verhalten ansähe, rechtfertigt dies keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats: Dieser wäre in seinem Recht auf rechtlich zutreffende Zusammensetzung nicht betroffen. Eine unverhältnismäßige Sanktion müsste das individuell betroffene Betriebsratsmitglied schon selbst geltend machen. 5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 1 und 2, 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Reichweite der rechtlichen Verhinderung iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist hinsichtlich Mitarbeiterwerbeprämien höchstrichterlich ungeklärt. Diese kommen bundesweit vor. So gilt das MAWEMA-Programm nicht nur bei der Arbeitgeberin, sondern in allen Tochterunternehmen des bundesweit tätigen Mobilitätskonzerns. Auch in anderen Branchen sind solche Prämienprogramme bundesweit nicht unbekannt.