Urteil
17 SLa 179/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0526.17SLA179.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2020 - 10 Ca 1059/20 - wie folgt abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2020 - 10 Ca 1059/20 - wie folgt abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 8. September 2020 - 10 Ca 1059/20 - hat Erfolg. Die Anschlussberufung der klagenden Partei hat hingegen keinen Erfolg. A. I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). II. Die Anschlussberufung der klagenden Partei ist jedoch unzulässig. Bei der Klageerweiterung handelt es sich um eine nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verspätete und deshalb unzulässige Anschlussberufung. 1. Soweit sich die klagende Partei in der Berufungsinstanz zusätzlich auf die Geltung der tarifvertraglichen Vorschriften kraft beiderseitiger Tarifbindung stützt, hat sie einen neuen Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt. a) Unter Zugrundelegung des für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (vgl. dazu die st. Rspr., zB. BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 227/23 - Rn. 13 mwN; 20. Juni 2024 - 8 AZR 253/20 - Rn. 22 mwN) handelt es sich bei der Tarifanwendung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme einerseits und der Tarifgeltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit andererseits nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts prozessual um unterschiedliche Streitgegenstände (BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 185/20 - Rn. 20 mwN). b) Erstinstanzlich hat die klagende Partei - die den Streitgegenstand bestimmt (BAG 20. März 2024 - 5 AZR 161/23 - Rn. 24; 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20 mwN) - keinen Vortrag zu ihrer Tarifgebundenheit gehalten und Ansprüche aufgrund der Tarifgeltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nicht zur Entscheidung gestellt. Sie hat sich allein auf die Anwendung der streitgegenständlichen Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel berufen. 2. Der klagenden Partei stand nach Ablauf der Berufungsfrist für eine Erweiterung der Klage im Berufungsrechtszug (§§ 263 entspr., 533 ZPO) nur der Weg der Anschlussberufung zur Verfügung (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 66; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 11). Als solche ist ihr Zahlungsbegehren deshalb zu behandeln; einer ausdrücklichen Bezeichnung als Anschlussberufung bedarf es dazu nicht. Ausreichend ist es, dass der Rechtsmittelbeklagte die Klage - wie im Streitfall mit Schriftsatz vom 1. März 2025 geschehen - erweitert hat. Einer Beschwer bedarf es für die Anschlussberufung grundsätzlich nicht (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 11 MwN). Im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht hat die klagende Partei zudem klargestellt, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 1. März 2025, in dem sie sich auf die Geltung der tarifvertraglichen Vorschriften kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit berufen hat, um eine Anschlussberufung handeln solle. 3. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird zwar - anders als nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO - dem Berufungsbeklagten vom Gericht keine Frist zur Berufungserwiderung „gesetzt“. Vielmehr gilt für die Berufungsbeantwortung die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist. Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar. Eine Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist - eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn das Berufungsgericht mit der Zustellung der Berufungsbegründung den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis auf die Berufungsbeantwortungsfrist erteilt hat (vgl. BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 68 mwN; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12 mwN). Nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet werden (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 68). 4. Danach war die Anschlussberufung der klagenden Partei verspätet. a) Der betreffende Schriftsatz ist am 3. März 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die bis zum 30. Juni 2021 verlängerte Frist zur Berufungsbeantwortung abgelaufen. Ein Fall des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO liegt nicht vor. b) Die Frist zur Berufungsbeantwortung ist ordnungsgemäß in Lauf gesetzt worden. Insbesondere ist der nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotene Hinweis mit gerichtlichem Schreiben vom 30. März 2021 erfolgt, das dem Klägervertreter am 30. März 2021 zugegangen ist. Den Zugang des Schreibens hat der Klägervertreter durch Abgabe des eEB bestätigt, in dem neben der Berufungsbegründungsschrift explizit das gerichtliche Schreiben („SA 2102“) aufgeführt ist. Dem Schreiben war der insoweit ausreichende Hinweis: „Sie werden darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden muss (§ 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)“ beigefügt (vgl. dazu BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 15 ff.). Einer Belehrung über die Möglichkeit der Anschließung bedurfte es nicht (BAG 21. August 2019, NZA 2020, 42; ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, ArbGG § 64 Rn. 15). Die Anschlussberufung war damit als unzulässig zu verwerfen. 5. Der klagenden Partei war auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO zu gewähren. a) Eine direkte Anwendung der Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) auf die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) scheidet aus. Gemäß § 233 Satz 1 ZPO findet die Wiedereinsetzung (nur) im Falle der unverschuldeten Versäumung einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag statt. Die dem Berufungsbeklagten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG laufende Frist zur Berufungserwiderung, bis zu deren Ablauf nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anschließung zulässig ist, ist keine Notfrist im Sinne des § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO und wird auch nicht bei den sonstigen Fristen in § 233 ZPO aufgeführt (vgl. BGH 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - Rn. 17, BGHZ 232, 284). b) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der §§ 233 ff. ZPO liegen nicht vor. aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - Rn. 21 mwN, BGHZ 232, 284). Das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (vgl. BGH 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - Rn. 22 mwN, aaO). bb) Nach dieser Maßgabe lässt sich nicht feststellen, dass die fehlende Erwähnung der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung in der Vorschrift des § 233 Satz 1 ZPO auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht. (1) Der Gesetzgeber hat die wiedereinsetzungsfähigen Fristen der Zivilprozessordnung im Hinblick auf den mit der Wiedereinsetzung verfolgten Regelungszweck und im Interesse der Rechtssicherheit in der Vorschrift des § 233 Satz 1 ZPO grundsätzlich abschließend festgelegt (vgl. ausf. BGH 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - Rn. 24 ff. mwN, BGHZ 232, 284). (2) Auf eine nur versehentlich unterbliebene Abstimmung des Regelungskonzepts zur Wiedereinsetzung, insbesondere des abschließend ausgestalteten Fristenkatalogs des § 233 ZPO, mit der Neugestaltung des Rechtsmittelrechts im Rahmen des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und dort vor allem mit der neu eingeführten Befristung der Anschlussberufung lassen weder die Gesetzgebungsmaterialien zu diesem Gesetz noch zu nachfolgenden gesetzlichen Änderungen schließen (vgl. ausf. BGH 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - Rn. 30 ff. mwN, BGHZ 232, 284). cc) Der von § 233 ZPO nicht erfasste Fall der versäumten Frist zur Einlegung der Anschlussberufung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen. Weder der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Anspruch der Partei auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordern in diesen Fällen eine generelle Ausdehnung des vom Gesetzgeber nur beschränkt eröffneten Anwendungsbereichs der Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - Rn. 37 mwN, BGHZ 232, 284). (1) Insbesondere ist eine Gleichstellung der Rechtsposition des Anschlussberufungsklägers mit der Rechtsstellung eines Berufungsklägers nicht wegen einer vermeintlichen "Gleichheit" beider Rechtsinstitute geboten. Die Wiedereinsetzung bezweckt, ungerechtfertigte Härten im Falle einer Versäumnis von Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsfristen zu vermeiden. Um ein solches (eigenständiges) Rechtsmittel handelt es sich bei der Anschlussberufung nicht. Sie ermöglicht dem Berufungsbeklagten als Angriff gegen den Berufungskläger lediglich, innerhalb des vom Prozessgegner geführten Rechtsmittelverfahrens die Grenzen der neuen Verhandlung mitzubestimmen und zu seinem Vorteil zu beeinflussen. Im Falle der Anschlussberufung liegt folglich nur ein einziges Rechtsmittel vor, nämlich die vom Berufungskläger eingelegte Berufung. Von dem Berufungskläger leitet der Berufungsbeklagte seine Rechtsstellung als Anschlussberufungskläger ab. Seine Anschlussberufung ist vom Fortbestand der Berufung abhängig (§ 524 Abs. 4 ZPO; BGH 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - Rn. 38 mwN, BGHZ 232, 284). (2) Die nur zeitlich befristete Eröffnung einer solchen Anschließung an ein fremdes Rechtsmittel erschwert dem Berufungsbeklagten den Zugang zur Berufungsinstanz auch dann nicht in unzumutbarer Weise, wenn er die nachteiligen Folgen einer Fristversäumung nicht durch eine Wiedereinsetzung beseitigen kann (vgl. BGH 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - Rn. 39 mwN, BGHZ 232, 284). (a) Der Berufungsbeklagte hat von vornherein die Möglichkeit, gegen das erstinstanzliche Urteil eigenständig Berufung einzulegen, soweit er beschwert ist. Ihm stehen dieselben ausreichend bemessenen Fristen für die Einlegung und für die Begründung einer Berufung zur Verfügung wie dem Prozessgegner. Hinsichtlich beider Fristen hat der Gesetzgeber im Falle einer unverschuldeten Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgesehen (vgl. BGH 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - Rn. 40 mwN, BGHZ 232, 284). Hat der Berufungsbeklagte zunächst im Vertrauen auf den Bestand des erstinstanzlichen Urteils selbst keine Berufung eingelegt, steht ihm für die Überlegung, ob er sich nun dem Rechtsmittel der Gegenseite anschließen soll, zusätzlich noch der gesamte Zeitraum zur Verfügung, der der Gegenseite für die Berufungsbegründung gewährt wird (einschließlich etwaiger Fristverlängerungen), zuzüglich der ihm selbst mit der Zustellung der Berufungsbegründung gesetzten Berufungserwiderungsfrist. Anders als die unabänderlichen Notfristen für die Einlegung der in § 233 ZPO genannten Rechtsmittel kann die Berufungserwiderungsfrist, die zugleich die zeitliche Grenze für die Einlegung der Anschlussberufung setzt, auf seinen Antrag hin nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängert werden. Eine Verlängerung der Frist zur Berufungserwiderung gilt automatisch auch für die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung (vgl. BGH 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - Rn. 41 mwN, BGHZ 232, 284BT-Drucks. 15/3482, S. 18). (b) Die nur zeitlich befristete Eröffnung einer solchen Anschließung an ein fremdes Rechtsmittel erschwert dem Berufungsbeklagten den Zugang zur Berufungsinstanz auch dann nicht in unzumutbarer Weise, wenn der Berufungsbeklagte, wie vorliegend, mit der Anschlussberufung eine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) vornehmen möchte. (c) Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis, eine Anschlussberufung innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist einzulegen und zu begründen, die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens fördern soll. Zugleich soll Klarheit und Sicherheit über die Zulässigkeit der Anschlussberufung bestehen. Die gesetzliche Regelung beruht damit auf einem sachlichen Grund und führt auch unter Beachtung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des Berufungsklägers (vgl. BGH 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - Rn. 42 mwN, BGHZ 232, 284). (d) Eine zeitliche Bindung der Anschließung an die Berufungserwiderungsfrist gilt zudem nur, sofern dem Berufungsbeklagten vom Berufungsgericht den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis auf die Berufungsbeantwortungsfrist erteilt hat (vgl. BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 68 mwN; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12 mwN; vgl. BGH 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20 - Rn. 43 mwN, BGHZ 232, 284). dd) Eine analoge Anwendung der § 233 ff. ZPO ist auch nicht für das arbeitsgerichtliche Verfahren angezeigt (vgl. dazu ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, ArbGG § 64 Rn. 15; MHdB ArbR/Pulz, 5. Aufl. 2022, § 391 Rn. 12; Helml/Pessinger/Pessinger, 5. Aufl. 2021, ArbGG § 66 Rn. 58). Insofern gelten im Vergleich zu der Sach- und Rechtslage vor den ordentlichen Gerichten keine Besonderheiten, die eine Abweichung rechtfertigen. B. Die Berufung der Beklagten ist begründet. I. Der TV Kapa 2018 und der TV Kapa 2019 finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Vor dem Hintergrund besteht kein Anspruch der klagenden Partei auf Mehrflugstundenvergütung für die Jahre 2018 und 2019 nach § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. § 134 BGB, Ziff. 2 TV Kapa 2018 bzw. TV Kapa 2019, hilfsweise aus § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB. 1. Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formularvertrag, der nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen ist (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 21). 2. Die arbeitsvertragliche Regelung ist dahingehend auszulegen, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge Anwendung finden sollen, an die der Arbeitgeber - ggf. auch im Stadium der Nachwirkung - normativ gebunden ist (BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 185/20 - Rn. 27; 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 22, BAGE 174, 382). a) Nach Ziff. 2 des Arbeitsvertrags ergeben sich die Rechte und Pflichten der klagenden Partei ua. aus „den Tarifverträgen (…) in ihrer jeweils geltenden Fassung (…)“. Eine solche Vereinbarung ist dahin zu verstehen, dass die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen. Nach § 4 Abs. 1 TVG „gelten“ die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den nach § 3 Abs. 1 TVG beiderseits Tarifgebundenen. Sie „gelten“ gemäß § 4 Abs. 5 TVG auch nach ihrem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Bezugnahmeregelung ist sowohl zeitdynamisch als auch hinsichtlich der anzuwendenden Tarifverträge inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie erfasst nicht nur die Tarifverträge einer bestimmten Branche oder bestimmter Tarifvertragsparteien in ihrer jeweiligen Fassung, sondern auch andere Tarifverträge, an die der Arbeitgeber (zukünftig) gebunden sein wird (sog. große dynamische Bezugnahmeklausel, die auch als Tarifwechselklausel bezeichnet wird; BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 185/20 - Rn. 28; 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 23, BAGE 174, 382). Damit haben die Arbeitsvertragsparteien mit der von ihnen vereinbarten Bezugnahmeregelung Manteltarifverträge von unterschiedlichen Gewerkschaften in Bezug genommen. b) Zunächst fanden im Unternehmen der Beklagten die mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG und der AVH geschlossenen Tarifverträge Anwendung (MTV Nr. 4). Auch der nachfolgende Manteltarifvertrag, der MTV Nr. 5, der bei Abschluss des Arbeitsvertrages galt, wurde mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG einerseits und der AVH andererseits geschlossen. 3. Die Bezugnahmeklausel ist nicht insgesamt unwirksam, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften gebunden war. a) Eine Bezugnahmeklausel kommt als vertragliche Regelung dann wirksam zustande, wenn das Bezugnahmeobjekt eindeutig bestimmbar ist. Bei dem Bestimmtheitserfordernis einer Vertragsklausel handelt es sich um eine (ungeschriebene) Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertragsrechts. Ein Vertrag, dessen Inhalt von den Parteien - ggf. nach Auslegung - nicht bestimmt (oder bestimmbar) genug vereinbart wurde, ist unwirksam. Nicht erforderlich ist insoweit, dass bereits bei Vertragsabschluss absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden. Ausreichend ist vielmehr, dass diese im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anwendung bestimmbar sind (BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 26, BAGE 174, 382). b) Bis zum Inkrafttreten des MTV Nr. 5a vom 8. Juni 2001, gültig ab 1. Januar 2001, galten inhaltsgleiche Manteltarifverträge. aa) Der MTV Nr. 4 und der MTV Nr. 5 der Tarifvertragsparteien AVH und DAG bzw. AVH und ÖTV waren unstreitig inhaltsgleiche Tarifverträge. Damit war die Bezugnahmeklausel zunächst hinreichend bestimmt. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Beklagte bei Vertragsschluss an Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften gebunden war. Solange ausschließlich inhaltlich gleichlautende Tarifverträge geschlossen wurden, waren die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen eindeutig bestimmbar. Der Umstand, dass die Bezugnahmeklausel keine Kollisionsregelung für den Fall enthält, dass die beiden in Bezug genommenen Tarifwerke in der Zukunft nicht mehr identisch sind, steht der Bestimmbarkeit des Bezugnahmeobjekts bis zu einem Auseinanderfallen der Tarifverträge nicht entgegen (BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 25, 27, BAGE 174, 382). bb) In einem Tarifvertrag zwischen der AVH und der VC vom 23. September 1999 haben diese ab 1. Juli 1999 vereinbart, dass alle Tarifverträge für den Geltungsbereich des Cockpitpersonals der Deutschen Lufthansa AG vollinhaltlich als Tarifverträge der Tarifpartner AVH einerseits und VC andererseits übernommen werden. Die VC als Gewerkschaft hat dadurch den MTV Nr. 5 ab 1. Juli 1999 übernommen. Damit galt ab 1. Juli 1999 einerseits der MTV Nr. 5 als inhaltsgleicher Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien DAG und AVH, ÖTV und AVH und VC und AVH. 4. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 war sodann nicht mehr bestimmbar, welche manteltariflichen Bestimmungen nach Ziff. 2 des Arbeitsvertrages maßgebend sein sollten. Die in Bezug genommenen Tarifwerke wurden nicht mehr inhaltsgleich abgeschlossen. Vielmehr war Tarifvertragspartner des MTV Nr. 5a vom 8. Juni 2001, gültig ab 1. Januar 2001, auf Gewerkschaftsseite ausschließlich die VC. Daneben bestand der MTV Nr. 5 geschlossen zwischen der DAG bzw. ÖTV einerseits und der AVH andererseits fort. a) Konkreter Sachvortrag dazu, dass der MTV Nr. 5 seitens der Gewerkschaft DAG, ÖTV oder der Rechtsnachfolgerin ver.di gekündigt worden ist, ist nicht erfolgt. b) Aber auch im Falle einer Kündigung des Tarifvertrages würde dieser nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirken. c) Einer Nachwirkung des MTV Nr. 5 steht nicht entgegen, dass die Gewerkschaften ÖTV und DAG auf die Gewerkschaft ver.di im Jahr 2001 verschmolzen wurden. Die Gewerkschaft ver.di ist dadurch als Tarifvertragspartei an die Stelle der Gründungsgewerkschaften getreten, deren vor der Verschmelzung abgeschlossene Tarifverträge nach § 95 der Satzung für ver.di als Rechtsnachfolger unverändert fortgelten (vgl. dazu BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 27; 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 114, 332). d) Entgegen dem Vortrag der klagenden Partei ist auch keine Ablösung des MTV Nr. 5 durch die VC eingetreten. Diese ist vielmehr in die bestehenden Tarifverträge eingetreten, hat diese aber nicht abgelöst bzw. auch nicht ablösen können. Unstreitig waren - trotz des Kooperationsvertrages mit der DAG - Tarifvertragsparteien auf Gewerkschaftsseite bis zum Inkrafttreten des MTV Nr. 5a die DAG und ÖTV. Eine Ablösung des MTV Nr. 5 durch die VC konnte daher nicht in Bezug auf die von der DAG und ÖTV vereinbarten Tarifverträge erfolgen. Die wirksame Ablösung eines Tarifvertrags durch eine Neuregelung setzt voraus, dass die aufeinanderfolgenden Tarifregelungen von denselben Tarifvertragsparteien vereinbart werden (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 761/12 - Rn. 28). e) Eine Ablösung war auch nicht vor dem Hintergrund entbehrlich, da seit Abschluss des Übernahmetarifvertrages auf Gewerkschaftsseite nur noch die VC Tarifverträge mit der AVH bzw. dem AGVL abgeschlossen hat. Unstreitig besteht die Gewerkschaft ver.di fort und damit auch die von ihr geschlossenen Tarifverträge, jedenfalls kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG). Eine Ablösung ist vor diesem Hintergrund nicht entbehrlich. Der Umstand, dass ver.di (derzeit) keine Tarifverträge im Bereich Cockpit bei der Beklagten abschließt führt zu keinem anderen Ergebnis. 5. Eine Kollisionsregel für den Fall, dass mit verschiedenen Gewerkschaften Tarifwerke unterschiedlichen Inhalts abgeschlossen werden, ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen (vgl. hierzu BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 185/20 - Rn. 36; 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 29 ff., aaO). a) Der Arbeitsvertrag enthält keine ausdrückliche oder konkludente Kollisionsregelung für den Fall, dass mit verschiedenen Gewerkschaften Tarifwerke unterschiedlichen Inhalts abgeschlossen werden. b) Die Bezugnahmeklausel kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, unabhängig von den tarifvertragschließenden Parteien solle stets der jeweils „aktuellste Tarifvertrag“ auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein (vgl. ausf. BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 30 ff., aaO). c) Es kann dahinstehen, ob die fehlende Kollisionsregel zur Intransparenz der Klausel iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führen würde. Da sich die klagende Partei auf die Anwendbarkeit des MTV Nr. 5b und damit auf die Bezugnahmeregelung beruft, macht sie deren Wirksamkeit geltend (BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 185/20 - Rn. 36; 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 40, aaO). 6. Die aufgrund des Fehlens einer Kollisionsregelung möglicherweise entstandene Lücke kann auch nicht im Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (zu den Voraussetzungen BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 42 ff., aaO). Ein hypothetischer Wille der Parteien, wie sie eine nachträglich eingetretene Lücke schließen wollten, lässt sich nicht erkennen (BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 185/20 - Rn. 37; 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 45 ff., aaO). 7. Mangels einer Kollisionsregel ist danach das Bezugnahmeobjekt der Verweisungsklausel ab dem Zeitpunkt nicht mehr bestimmbar, ab dem im Unternehmen Manteltarifverträge mit unterschiedlichem Inhalt galten. Das führt insoweit zur Teilunwirksamkeit der Klausel und damit zum Wegfall der vereinbarten Dynamik. Damit sind auf das Arbeitsverhältnis die zuletzt einheitlich vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen statisch anwendbar (BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 185/20 - Rn. 38; vgl. hierzu ausführlich BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 54 ff., aaO). II. Ausgehend davon findet der MTV Nr. 5 über die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als zuletzt übereinstimmender Manteltarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Keine Anwendung findet damit der MTV Nr. 5c über die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel. Dies gilt auch in Bezug auf den TV Kapa 2018 und den TV Kapa 2019, da diese Tarifverträge Sonderregelungen zu der manteltarifvertraglichen Regelung des MTV Nr. 5c ua. zur Mehrflugstundenvergütung enthalten. Die klagende Partei hat sich erst- und auch zweitinstanzlich auf den TV Kapa 2018 und 2019 als Anspruchsgrundlage berufen. Im Vergleich zu diesem Tarifvertrag stellt der MTV Nr. 5 einen anderen Streitgegenstand dar. C. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. D. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über den Anspruch auf Bezahlung von weiterer Mehrflugstundenvergütung für den Zeitraum von März 2018 bis Oktober 2019. Die am xx.xx.xxx geborene klagende Partei war für die Beklagte, einem Luftfahrtunternehmen, seit dem 20. Dezember 1995 tätig, seit März 2009 als verantwortlicher Flugzeugführer/Kapitän auf dem Muster A320 am Stationierungsort Frankfurt am Main. Ihr Beschäftigungsgrad betrug seit dem Jahr 2018 nach einem vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht gewonnenen Rechtsstreit 80,28% bei entsprechend reduzierter Grundvergütung (vgl. Anlage K 8, Anlagenband der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: d.eA.). Gemäß Mitgliedsbestätigung vom 26. Februar 2025 ist die klagende Partei seit dem 1. März 2001 Mitglied der Vereinigung Cockpit (im Folgenden: VC, Anlage BE-2, Bl. 192 der zweitinstanzlichen Akte, im Folgenden: d.zA.). Ihrem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 26. April 1996 zugrunde, in dem es ua. wie folgt heißt: „2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der Lufthansa in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages.“ Auf den weiteren Inhalt des Arbeitsvertrages wird Bezug genommen (Anlage K 1, Anlagenband d.eA.). In Bezug auf die Vergütung von Mehrflugstunden gab es bei der Beklagten ua. folgende tarifvertragliche Regelungen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages galt der Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Cockpitpersonal vom 1. April 1996, geschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (im Folgenden: AVH) einerseits und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (im Folgenden: DAG) bzw. der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV) andererseits, gültig ab 1. April 1996 (im Folgenden: MTV Nr. 5, Bl. 591 ff. d.zA.). Der MTV Nr. 5 wurde inhaltlich gleichlautend zwischen der AVH und der DAG einerseits und der AVH und der ÖTV andererseits geschlossen. Die DAG verhandelte Tarifverträge, ua. den MTV Nr. 5, auch für die in der VC organisierten Flugzeugführer. Der entsprechende Kooperationsvertrag zwischen der DAG und der VC vom 7. April 1986 wurde zum 30. Juni 1999 einvernehmlich beendet (Anlage BE-06, Bl. 386 d.zA.). Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 kündigte die VC die Mitgliedschaft der aufgelisteten VC/DAG-Mitglieder in der DAG zum 30. Juni 1999 (Anlage BE-07, Bl. 387 d.zA.). In einem Tarifvertrag zwischen der AVH und der VC vom 23. September 1999 (im Folgenden: Übernahmetarifvertrag) vereinbarten diese ab 1. Juli 1999 folgendes: 1. Alle Tarifverträge für den Geltungsbereich des Cockpitpersonals der Deutschen Lufthansa AG (…) werden vollinhaltlich als Tarifverträge der Tarifpartner AVH einerseits und VC andererseits übernommen. 2. Dazugehörende Geschäftsgrundlagen, Verhandlungsverpflichtungen und Nebenabreden gelten als solche gleichermaßen zwischen den Tarifpartnern AVH einerseits und VC andererseits fort. 3. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. (…)“ Der Tarifvertrag ist jeweils von einem Vorstandsmitglied der VC und der AVH unterschrieben. Es wird auf die Anlage BE-1 Bezug genommen (Bl. 186 d.zA.). Seit Vereinbarung des Übernahmetarifvertrages verhandelt ausschließlich die VC auf Gewerkschaftsseite Tarifverträge mit der AVH bzw. dem AGVL für den Bereich Cockpit bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. September 2000 kündigte die VC den MTV Nr. 5 zum 31. Dezember 2000 (Anlage BE-04, Bl. 266 d.zA.). Im Jahr 2001 wurden ua. die Gewerkschaften DAG und ÖTV auf die Gewerkschaft ver.di verschmolzen. § 95 der Satzung der Gewerkschaft ver.di enthält ua. folgende Bestimmung: „1. Die von den Gründungsgewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge gelten nach Wirksamwerden der Verschmelzung unverändert fort. Ver.di tritt als Tarifvertragspartei an die Stelle derjenigen Gründungsgewerkschaft, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Die Tarifbindung im persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages bleibt solange unverändert, bis der bisherige Tarifvertrag durch einen nachfolgenden Tarifvertrag abgelöst wird. (…)“ Am 8. Juni 2001 vereinbarten die AVH und die VC den Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der DLH AG, gültig ab 1. Januar 2001 (im Folgenden: MTV Nr. 5a), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 419 ff. d.zA.). Am 11. August 2011 schlossen die VC und der Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (im Folgenden: AGVL), dessen Mitglied die Beklagte nunmehr war, den Manteltarifvertrag Nr. 5b für das Cockpitpersonal, gültig ab dem 1. Juli 2010 (im Folgenden: MTV Nr. 5b). Auf den Inhalt des MTV Nr. 5b wird Bezug genommen (Bl. 523 ff. d.zA). Der Manteltarifvertrag Nr. 5c für das Cockpitpersonal, geschlossen zwischen dem AGVL und der VC (im Folgenden: MTV Nr. 5c) galt ab dem 1. Januar 2018. Gemäß § 9 A. MTV Nr. 5c wurde Mehrflugstundenvergütung nach mehr als 74,5 Flugstunden pro Kalendermonat gezahlt. Auf den Inhalt des MTV Nr. 5c wird Bezug genommen (vgl. Anlage K 3 zur Klageschrift, Anlagenband). Im MTV Nr. 5b und im MTV Nr. 5c lautet die Protokollnotiz I Nr. 19 wie folgt: „Im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen gilt der Grundsatz, dass alle betroffenen Vorschriften dieses Tarifvertrages pro rata angewendet werden.“ Unter dem 15. Februar 2018 vereinbarten der AGVL und die VC den „Tarifvertrag Kapazitätserhöhung DLH Cockpit 2018“ für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 mit einer vom MTV Nr. 5c abweichenden Mehrflugstundenregelung (im Folgenden: TV Kapa 2018, Anlage K 5, Anlagenband d.eA.). Sie regelten in der Protokollnotiz 2 Ziff. 2 1. Abs. zum TV Kapa 2018 (Anlage K 6, Anlagenband d.eA.), dass teilzeitbeschäftigte Cockpitmitarbeiter u.a. auf dem Muster A 320, abweichend von § 9 MTV Nr. 5c „für jede Flugstunde, die über die für den Kalendermonat gemäß individuell vereinbarten Beschäftigungsgrad geschuldete prozentuale Flugstundenanzahl hinausgeht, eine Mehrflugstundenvergütung in Höhe von 115% des individuellen Mehrflugstundensatzes“ erhalten. Weiter heißt es, dass eine Faktorierung von Mehrflugstunden ab 74,5 Flugstunden gemäß den in dem TV Kapa geregelten Mehrflugstundensätzen erfolge. Im „Tarifvertrag Kapazitätserhöhung DLH Cockpit 2019“ vom 4. Oktober 2018, geschlossen zwischen der VC und dem AGVL für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2019 (im Folgenden: TV Kapa 2019, Anlage K 7, Anlagenband d.eA.) ist für Kapitäne in der Protokollnotiz 2 Ziff. 2 neben der insoweit inhaltsgleichen Regelung zur Protokollnotiz 2 Ziff. 2 1. Abs. zum TV Kapa 2018 geregelt, dass abweichend von § 9 MTV Nr. 5 c ein teilzeitbeschäftigter Kapitän auf den Mustern A 319/320/321 „für jede Flugstunde, die über die für den Kalendermonat gemäß individuell vereinbarten Beschäftigungsgrad geschuldete prozentuale Flugstundenanzahl multipliziert mit 86/74,5 hinausgeht,“ eine Mehrflugstundenvergütung in Höhe von 122,5% des individuellen Mehrflugstundensatzes erhält und dass ab 74,5 Flugstunden die Sätze gemäß der Ziff. 2 des TV Kapa 2019 gelten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wendete die Beklagte den MTV Nr. 5a Cockpit und die weiteren nachfolgend zwischen dem AGVL und der VC vereinbarten Tarifverträge an. In den Jahren 2018 und 2019 zahlte die Beklagte Mehrflugstundenvergütung gemäß der Protokollnotiz 2 Ziff. 2 zu dem TV Kapa 2018 bzw. TV Kapa 2019 iVm. Ziff. 2 TV Kapa 2018 bzw. 2019. In Bezug auf die unstreitig zwischen den Parteien bestehende Anzahl und die Höhe der vergüteten Mehrflugstunden wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Die klagende Partei hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 22.282,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 1.828,93 brutto seit dem 28.05.2018 aus Euro 1.012,20 brutto seit dem 28.07.2018 aus Euro 577,84 brutto seit dem 28.08.2018 aus Euro 997,70 brutto seit dem 28.09.2018 aus Euro 2.173,38 brutto seit dem 28.10.2018 aus Euro 2.193,47 brutto seit dem 28.12.2018 aus Euro 1.424,25 brutto seit dem 28.01.2019 aus Euro 1.799,81 brutto ab dem 28.02.2019 aus Euro 325,28 brutto seit dem 28.03.2019 aus Euro 1.738,96 brutto seit dem 28.06.2019 aus Euro 519,40 brutto seit dem 28.07.2019 aus Euro 784,49 brutto seit dem 28.08.2019 aus Euro 2.474,24 brutto seit dem 28.09.2019 aus Euro 431,93 brutto seit dem 28.10.2019 aus Euro 2.079,09 brutto seit dem 28.11.2019 aus Euro 1.921,70 brutto seit dem 28.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags streitigen und unstreitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 ArbGG). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 8. September 2020 - 10 Ca 1059/20 - überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der erhöhten gestaffelten Beträge für die Jahre 2018 und 2019 gemäß Protokollnotiz 2 Ziff. 2 TV Kapa 2018 bzw. TV Kapa 2019 ergebe sich aus diesen Regelungen iVm. § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Regelung in der Protokollnotiz 2 der Tarifverträge Kapazitätserhöhung verstoße gegen § 4 TzBfG und sei daher nicht anzuwenden. Allerdings seien die Forderungen der klagenden Partei, soweit sie in den Monaten mit 31 Kalendertagen die aufgelisteten Beträge überschreiten, abzuweisen. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. November 2020 zugestellte Urteil am 9. Dezember 2020 Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. März 2021 am 26. März 2021 begründet. Die Berufungsbegründung hat das Landesarbeitsgericht dem Klägervertreter am 30. März 2021 mit folgendem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 30. März 2021 zugestellt (vgl. Bl. 36.A, eEB Bl. 35 d.zA.): „Sie werden darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden muss (§ 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).“ Die Berufungsbeantwortungsfrist ist auf Antrag des Klägervertreters vom 20. April 2021 bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden (Bl. 38 ff. d.zA.). Dieser hat mit am 3. März 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und sich darin erstmals auf die Geltung der streitgegenständlichen Tarifverträge kraft beiderseitigen Tarifbindung berufen (Bl. 181 ff. d.zA.). Die Beklagte ist der Ansicht, die Mehrflugstundeauslösegrenzen seien für Teilzeitbeschäftigte nicht pro rata anzuwenden. Die Tarifvertragsparteien hätten mit den Regelungen im MTV Nr. 5b und MTV Nr. 5c ausschließlich einen Belastungsausgleich bezweckt. Die streitgegenständlichen Tarifverträge fänden nicht über die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel Anwendung. Das Bezugnahmeobjekt sei ab dem Zeitpunkt des Auseinanderfallens der Tarifverträge nicht mehr bestimmbar, so dass auf das letzte eindeutig bestimmbare Tarifwerk - den MTV Nr. 5 - abzustellen sei. Daran könne auch eine frühere Kooperationsvereinbarung zwischen dem zum damaligen Zeitpunkt reinen Berufsverband VC und der Gewerkschaft DAG nichts ändern. Der MTV Nr. 5 sei nach diesseitiger Kenntnis weder von der Gewerkschaft ÖTV bzw. der Gewerkschaft DAG noch von der Gewerkschaft ver.di gekündigt worden. Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 26. März 2021 und die Schriftsätze vom 28. März 2025 und vom 12. Mai 2025 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 8. September 2020, AZ: 10 Ca 1059/20, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klagepartei beantragt, die Berufung zurückzuweisen; ihr in analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren und die Berufung auf die beidseitige Tarifbindung zuzulassen und sinngemäß im Wege der Anschlussberufung, die Beklagte zu verurteilen, ihr die erstinstanzlich geltend gemachten Beträge aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien zu zahlen. Die Beklagte beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag und die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klagepartei ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung ab Überschreiten ihrer individuellen Teilzeitarbeitszeit. Der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. § 134 BGB, Ziff. 2 TV Kapa 2018 bzw. TV Kapa 2019, hilfsweise aus § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB. Dabei berufe sie sich vorrangig auf die Anwendbarkeit der Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel, hilfsweise auf die Geltung der Tarifverträge kraft beiderseitiger Tarifbindung. Die Geltung der Tarifverträge kraft beiderseitiger Tarifbindung sei kein neuer Streitgegenstand, der nur innerhalb der Anschlussberufung eingebracht werden könne. Jedenfalls sei ihr in analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren und die Berufung auf die beidseitige Tarifbindung zuzulassen. Die klagende Partei ist der Ansicht, die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages sei schon nicht intransparent, weil sie sich ausschließlich auf die zwischen der VC und dem AGVL abgeschlossenen Tarifverträge berufe. Gemäß § 4 Abs. 5 TVG seien eindeutig und ausschließlich die aktuellen Tarifverträge zwischen der VC und dem AGVL anzuwenden, da davon auszugehen sei, dass auch die DAG den MTV Nr. 5 gekündigt habe. Sollte es hinsichtlich des zwischen der AVH und der DAG geschlossenen MTV Nr. 5 Cockpit keine gesonderte Kündigung geben, wären dennoch ausschließlich die zwischen dem AVH/AGVL und der VC abgeschlossenen aktuellen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Die Entscheidung des 4. Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 (- 4 AZR 229/20 -) sei nicht übertragbar. Es lägen keine inhaltlich auseinanderfallenden Tarifwerke vor, sondern eine ablösende Nachfolge. Da die DAG die Tarifverträge ausschließlich im Auftrag der VC verhandelt habe, sei auch schon der MTV Nr. 5 ein Tarifwerk der VC gewesen. Es habe - anders als im Fall des 4. Senats - keine konkurrierenden Gewerkschaften gegeben, da die DAG ihre Tarifarbeit mit Beendigung der Kooperationsvereinbarung komplett eingestellt habe. Anders seien die Fälle auch deshalb, weil sich die Klageparteien in den Fällen des 4. Senats auf das Tarifwerk zwischen dem Arbeitgeberverband der Beklagten und der ver.di berufen haben. Die Bezugnahmeklausel könne nur so ausgelegt werden, dass unabhängig von den tarifvertragschließenden Parteien stets der jeweils „aktuellste Tarifvertrag“ auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein solle, da es bei Abschluss des Arbeitsvertrages nur ein Tarifwerk gegeben habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Verhandlungspartner auf Arbeitnehmerseite nie geändert hätten, denn auch die DAG habe ausschließlich für die VC verhandelt. Wegen des weiteren Vortrags der klagenden Partei in der Berufungsinstanz wird insbesondere auf die Berufungserwiderung vom 30. Juni 2021 und die Schriftsätze vom 1. März 2025 und 28. April 2025 und vom Bezug genommen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.