Beschluss
18 Sa 485/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0907.18SA485.20.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. März 2020 – 10 Ca 232/19 – wird auf ihre Kosten verworfen.
Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. März 2020 – 10 Ca 232/19 – wird auf ihre Kosten verworfen. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beklagte ist eine deutsche Gesellschaft eines internationalen Unternehmens der Automobilindustrie. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Am 14. März 2019 wurden wegen eines Personalabbaus der Beklagten am Standort A ein Interessenausgleich (Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 22-35 d.A.) und ein Sozialplan (Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 36-56 d.A.) geschlossen. Der 1988 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 01. Oktober 2017 als Software-Entwickler gegen ein Bruttomonatsentgelt von 4.299,43 € beschäftigt. Er kündigte das zur Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 20. November 2018 zum 28. Februar 2019 (Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 21 d.A.). Der Kläger erhob vor dem Arbeitsgericht Darmstadt Klage auf Zahlung einer Sozialplanabfindung i.H.v. 21.799,43 €. Das Arbeitsgericht gab durch Urteil vom 05. März 2020 dem Antrag des Klägers statt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15. April zugestellt (Empfangsbekenntnis Bl. 286 d.A.). Die Beklagte legte mit vom 23. April 2020 datierenden Schriftsatz Berufung ein und begründete diese sofort. Der Schriftsatz wurde am 23. April 2020 aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit qualifizierter Signatur im Dateiformat PDF an das Hess. Landesarbeitsgericht übermittelt. Die Berufungskammer informierte die Beklagte durch Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2020, der am 29. Juni 2020 zuging (Empfangsbekenntnis Bl. 329 d.A.), dass die begründete Berufung offensichtlich in einem fehlerhaften Dateiformat eingereicht wurde, wie anlässlich der Bearbeitung der Akte bei Eingang der Berufungsbeantwortung festgestellt worden sei. Die begründete Berufung sei als elektronisches Dokument übermittelt worden, welches nach ERBV 2019, Nr. 1 unzulässig sei, da zumindest nicht alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten seien. Berufung und Berufungsbegründung könnten als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden (§ 66 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 525, § 130a Abs. 1 ZPO), wenn diese für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet seien (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Signatur und des Übermittlungswegs seien die Vorgaben in § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO zu beachten. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO) seien in der zum 01. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) i.d.F. der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 09. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV sei das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Durchsuchbarkeit beziehe sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht. Die technischen Anforderungen an das zulässige Dateiformat ergäben sich aus der zu § 5 ERVV ergangenen Bekanntmachung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 - ERVB 2019) vom 20. Dezember 2018. Demnach müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen PDF alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein. Es wurde nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO der Hinweis erteilt, dass der Eingang des elektronischen Dokuments wegen des Formmangels unwirksam sei und das Dokument nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO unter den dort geregelten Bedingungen erneut mit Wirkung für den früheren Einreichungszeitpunkt nachgereicht werden könne. Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts des Hinweisbeschlusses wird auf Bl. 327 f. d.A. Bezug genommen. Bei der Überprüfung des Schriftsatzes vom 23. April 2020 hatte die Kammervorsitzende festgestellt, dass bei „Eigenschaften“ des PDF-Dokuments unter „Schriften“ als eingebettete Schriften angegeben wurden: ArialMT (Eingebettete Untergruppe) Typ: TrueType (CID) Corbel (Eingebettete Untergruppe) Typ: TrueType. Ohne einen Hinweis auf Einbettung wurden angezeigt: Arial-BoldMT Typ: TrueType ArialMT Typ: TrueType. Am 29. Juni 2020 reichte der Prozessbevollmächtige der Beklagten die begründete Berufung vom 23. April 2020 über beA erneut ein. Die Übersendung vom 29. Juni 2020 erfolgte kommentarlos ohne eine Glaubhaftmachung, dass das am 29. Juni 2020 eingereichte Dokument mit dem am 23. April 2020 eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Die Überprüfung des am 29. Juni 2020 übermittelten PDF-Dokuments ergab bei „Eigenschaften“ unter „Schriften“, dass als Schrift Helvetica Typ: Type 1 verwendet wurde. Die dargestellte Schrift „Helvetica“ war nicht als eingebettet gekennzeichnet. Am 13. Juli 2020 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten über beA eine Glaubhaftmachung vom 10. Juli 2020 nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO, dass der am 29. Juni 2020 übermittelte Schriftsatz inhaltlich mit dem zuerst am 23. April 2020 übermittelten Schriftsatz übereinstimme (vgl. Bl. 356 d.A.). Auch für das PDF-Dokument der Glaubhaftmachung wurde die Schrift „Helvetica“ verwendet, für die bei Überprüfung nicht angezeigt wurde, dass sie eingebettet sei. Mit weiterem Beschluss vom 13. Juli 2020, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 355 d.A.), wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch die am 29. Juni 2020 und 13. Juli 2020 eingereichten PDF-Dokumente formatfehlerhaft seien, da eine nicht eingebettete Schrift verwendet wurde. Außerdem werde davon ausgegangen, dass die Glaubhaftmachung nicht unverzüglich i.S.d. 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO erfolgt sei. Die Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 27. Juli 2020 Stellung genommen. Alle eingereichten Dokumente seien konform mit §130a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingereicht worden. Man gehe davon aus, dass der gerügte Formatfehler sich lediglich auf den Kanzleibriefkopf in der Kopfzeile und auf die Fußzeile beziehe. Die Anforderungen an die Darstellung der „notwendigen Inhalte“ in der zulässigen Dateiversion PDF eines Dokuments könnten sich entsprechend dem Beschluss des BAG vom 12. März 2020 (– 6 AZR 1/20 –) nur beziehen auf den Schriftsatz selbst mit sämtlichem Tatsachenvorbringen, sämtlichen Anträgen, sämtlichen Beweisangeboten und ggf. noch sämtlichen Rechtsansichten. Kopf- und Fußzeile gehörten nicht dazu, dort werde kein juristisch relevantes Vorbringen vermutet. Es wäre reiner Formalismus, wenn man die Vorgabe, dass ein Schriftsatz für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein müsse, nicht nur auf die juristisch relevanten Dateibestandteile, sondern auch auf die letztendlich der künstlerischen Freiheit unterliegenden Kopf- und Fußzeilen mit Kanzleilogos etc. beziehen würde. Alle juristisch relevanten und damit notwendigen Inhalte sämtlicher Schriftsätze seien zur Bearbeitung geeignet. Für die eingereichten Dokumente, insbesondere die begründete Berufung, seien mit – Ausnahme der Kopf- und Fußzeilen – zulässige Dateiformate verwendet worden. Die Lesbarkeit, die Durchsuch-, Druck- oder Kopierbarkeit der Dokumente sei unbeschränkt, soweit sie mit Ausnahme ihrer Kopf- und Fußzeilen als Schriftsätze zu qualifizieren seien. Auf diesem Hintergrund sei eine Glaubhaftmachung nach § 130a Abs. 6 ZPO obsolet. Die Kammervorsitzende hat durch einen weiteren Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2020, zu dessen vollständiger Wiedergabe auf Bl. 368-370 d.A. verwiesen wird, klargestellt, dass für das Gericht nicht überprüfbar ist, welche der bei einem Dokument verwendeten Schriftarten sich auf welche Bestandteile des Dokuments beziehen. Außerdem wurde in Aussicht gestellt, dass über die Zulässigkeit der Berufung außerhalb mündlicher Verhandlung entschieden werde. Die Beklagte hat daraufhin ergänzend mit Schriftsatz vom 5. August 2020 Stellung genommen, auf dessen Inhalt verwiesen wird, und die Zulassung der Revision für den Fall der Verwerfung der Berufung als unzulässig angeregt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31. August 2020 beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. II. 1. Über die Verwerfung der Berufung als unzulässig kann der/die Vorsitzende nach § 66 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ArbGG ohne mündliche Verhandlung allein entscheiden. 2. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Die Berufung und die Berufungsbegründung sind nicht innerhalb der in § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG bestimmten Fristen formgerecht bei dem Hess. Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Fristen sind mit dem 15. Mai 2020 und dem 15. Juni 2020 abgelaufen. Sie gelten nicht rückwirkend nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO als gewahrt. a) Die als PDF-Dokument am 23. April 2020 übermittelte begründete Berufung war formatfehlerhaft. Sie genügte nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO) sind in der zum 01. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 14. November 2017 i.d.F. der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 09. Februar 2018 geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Durchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht. Die technischen Anforder- ungen an das zulässige Dateiformat ergeben sich aus der zu § 5 ERVV ergangenen Bekanntmachung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 - ERVB 2019) vom 20. Dezember 2018. Demnach müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen PDF alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein (s. dazu: BAG Beschluss vom 12. März 2020 – 6 AZM 1/20 – NZA 2020, 607, Rz. 2). Der Schriftsatz vom 23. April 2020 war formfehlerhaft, denn die für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte waren nicht vollständig in der Datei selbst enthalten. Zu den für eine Darstellung notwendigen Inhalten zählen die Schriftarten, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV i.V.m. ERVB 2019, Nr. 1, Satz 1. Ist eine verwendete Schrift nicht eingebettet, werden Datenströme aus externen Quellen nachgeladen. Dies ist nach ERVB 2019, Nr. 1, Satz 2 nicht zulässig. Das Erfordernis, dass Schriften eingebettet sein müssen, stellt sicher, dass ein Schriftsatz sowohl bei dem Gericht als auch bei der einreichenden und bei der anderen Partei stets in gleicher Form vorliegt und dargestellt wird. Insbesondere wird dadurch auch sichergestellt, dass der Schriftsatz noch nach Jahren in gleicher Weise vorhanden und lesbar ist (vgl. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 9. Juni 2020 – 3 Ca 2203/19 – NZA 2020, 970, Rz. 29). Es ist ausgeschlossen, auf diese Anforderung nach Maßgabe des Justizgewährungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG) zu verzichten, solange dass das Dokument empfangende Gericht noch mit einer führenden Papierakte arbeitet und der zur Papierakte genommene Schriftsatz nach Ausdruck der auf dem Server des Gerichts eingegangenen Datei vollständig ist. Denn es nicht sichergestellt, dass nach Veränderung oder Verbesserung der Software- oder Hardwareausstattung die in der Datei nicht selbst eingebetteten Schriften bei einem künftigen elektronischen Lesen oder Ausdrucken eines Dokuments noch identisch dargestellt werden. Die dadurch bestehende Beschränkung des Zugangs zum Gerichts durch verfahrensrechtliche Vorgaben wird durch die Heilungsmöglichkeit nach § 46c Abs. 6 ArbGG bzw. § 130a Abs. 6 ZPO noch zumutbar ausgeglichen (vgl. Oltmanns/Fuhlrott, Die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs: Unverhältnismäßige Einschränkung des Justizgewährungsanspruchs? NZA 2020, 897, 900 f.). Die Beklagte argumentiert unter Bezugnahme auf den Beschluss des BAG vom 12. März 2020 (– 6 AZR 1/20 – NZA 2020, 607, Rz. 2), dass die Anforderungen an die Darstellung eines Dokuments sich nur auf die „notwendigen Inhalte“ eines solchen beziehen könnten. Dabei übersieht sie, dass sich der Begriff der „notwendigen Inhalte“ auf die technischen Anforderungen nach ERVB 2019, Nr. 1 Satz 1 bezieht und keine inhaltliche Differenzierung trifft zwischen dem notwendigen Inhalt eines Schriftsatzes und lediglich zusätzlichen, gestalterischen Elementen des Schriftstücks. Für die Prüfung, ob ein eingereichtes Dokument nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV i.V.m. ERVB 2019, Nr. 1, Satz 1 nur eingebettete Schriften enthält, kann auch nicht zwischen dem als Schriftsatz i.S.d. §§ 129, 130 ZPO zu qualifizierenden Inhalt eines Dokuments und im Dokument enthaltenen „Beiwerk“ differenziert werden, welches für den Inhalt eines vorbereitenden oder bestimmenden Schriftsatzes nicht erforderlich wäre und wegfallen könnte. Das Dokument geht als eine Datei (im PDF-Format) auf dem Server eines Gerichts ein. Die Kontrolle der verwendeten Schriften ist nur für die PDF-Datei als Ganzes möglich, nicht für Teile davon. Versucht man diese Kontrollmöglichkeit zu erweitern, indem man Text aus dem PDF-Dokument kopiert und den Text zur möglichen Zuordnung der verwendeten Schriften des PDF-Dokuments in ein Word-Dokument einfügt, hilft dies nicht weiter. Es kommt, soweit feststellbar, zur Anzeige unterschiedlicher Schrifttypen, möglicherweise auch abhängig von einer Voreinstellung unter „Word“. So wurde konkret ein aus der Begründung der Berufung vom 23. April 2020 kopierter beliebiger Absatz bei Versuchen durch die Kammervorsitzende wiederholt in zwei Schriften dargestellt, nämlich im Text wechselnd von „Arial“ zu „Calibri“. Dies hat zu keiner Klärung geführt, da in dem Dokument vom 23. April 2020 eingebettete und nicht eingebettete „Arial“-Schriften verwendet wurden, nicht jedoch der Schrifttyp „Calibri“. Die Darstellung eines Absatzes in unterschiedlichen Schriften ist auch erfolgt, als zu Kontrollzwecken andere Textteile des Schriftsatzes kopiert wurden. Zudem ist festzustellen, dass die Beklagte ihre Behauptung nicht belegt hat, nur die Kopf- und Fußzeilen des am 23. April 2020 übermittelten Dokuments seien in nicht eingebetteten Schriften dargestellt. Es dürfte zutreffen, dass häufiger Kanzleibriefköpfe und Signaturzeilen in nicht eingebetteten Schriften dargestellt werden (vgl. Oltmanns/Fuhlrott, NZA 2020, 897, 899). Dies ließ sich jedoch in Bezug auf die Berufung mit Begründung vom 23. April 2020 nicht feststellen, worauf die Beklagte hingewiesen wurde. b) Da die begründete Berufung vom 23. April 2020 formal fehlerhaft eingegangen ist, hat nur die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO bestanden. Sie war nicht obsolet. Durch das am 29. Juni 2020 auf den Hinweis vom 25. Juni 2020 eingegangene Dokument konnte die Wahrung der Fristen für die Berufung und die Berufungsbegründung nicht fingieren. Der am 29. Juni 2020 erneut übermittelte Schriftsatz hat seinerseits nicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV i.V.m. ERVB 2019, Nr. 1, Satz 1 genügt. Er wurde in der nicht eingebetteten Schrift „Helvetica“ übermittelt. Darüber hinaus fehlte es an einer Glaubhaftmachung gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO. Eine Glaubhaftmachung ist erst am 13. Juli 2020 übermittelt worden, also zwei Wochen später. Damit hat die Beklagte nicht mehr unverzüglich reagiert. Schließlich war auch die Glaubhaftmachung formatfehlerhaft, da auch dieses elektronische Dokument in der nicht eingebetteten Schrift „Helvetica“ übermittelt wurde. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen (§§ 77, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).