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Beschluss

18 TaBV 132/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2021:0127.18TABV132.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2020 – 14 BV 593/19 – abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, den Mitarbeitern/innen, die sich bei der „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Schließung des dezentralen Stationsortes Düsseldorf (DUS) für das Kabinenpersonal“ vom 19. Juli 2018 nach dem 2. Abschnitt: Sozialplan gemäß § 9 I. Ziff. 2 für die „Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort für drei Jahre“ entschieden haben, diese Leistung bei einem dienstlichen Anlass (einmalige Hotelunterbringung bei Anreise zu dem neuen Stationierungsort am Vortag des Einsatztages und/oder einmalige Hotelunterbringung am Einsatztag nach einem Einsatz an dem neuen Stationierungsort vor Abreise von diesem) zu gewähren, ohne zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Zeitpunkt des sog. Briefings am Einsatztag und/oder dem Zeitpunkt der sog. Umlaufankunft am Einsatztag. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2020 – 14 BV 593/19 – abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, den Mitarbeitern/innen, die sich bei der „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Schließung des dezentralen Stationsortes Düsseldorf (DUS) für das Kabinenpersonal“ vom 19. Juli 2018 nach dem 2. Abschnitt: Sozialplan gemäß § 9 I. Ziff. 2 für die „Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort für drei Jahre“ entschieden haben, diese Leistung bei einem dienstlichen Anlass (einmalige Hotelunterbringung bei Anreise zu dem neuen Stationierungsort am Vortag des Einsatztages und/oder einmalige Hotelunterbringung am Einsatztag nach einem Einsatz an dem neuen Stationierungsort vor Abreise von diesem) zu gewähren, ohne zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Zeitpunkt des sog. Briefings am Einsatztag und/oder dem Zeitpunkt der sog. Umlaufankunft am Einsatztag. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die dem Regelungswillen entsprechende Durchführung eines Sozialplans. Es bestehen unterschiedliche Auffassungen dazu, welche Voraussetzungen für eine Sozialplanleistung erfüllt sein müssen. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ist eine Fluggesellschaft. Bei ihr gilt der als Anlage B1 zur Antragsschrift (Bl. 12-93 d.A.) vorgelegte Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal Nr. 2 (folgend: TV PV), der in wesentlichen Punkten dem BetrVG nachgebildet ist. Die Antragstellerin ist die nach dem TV PV für die Purseretten/Purser und Flugbegleiterinnen/Flugbegleiter gewählte Personalvertretung Gruppenvertretung Kabine. Sie vertritt ca. 22.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wegen der Entscheidung der Arbeitgeberin, ihren dezentralen Stationierungsort Düsseldorf zu schließen und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Frankfurt am Main oder München zu versetzen, schlossen die Beteiligten gemäß §§ 111, 112 TV PV am 19. Juli 2018 eine „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Schließung des dezentralen Stationierungsortes Düsseldorf (DUS) für das Kabinenpersonal“. Zur Wiedergabe des Inhalts der Betriebsvereinbarung, die folgend als BV IA/SP bezeichnet wird, wird auf die Anlage B3 zur Antragsschrift verwiesen (Bl. 160-171 d.A.). Zu zitieren sind folgende Regelungen: „Zweiter Abschnitt: Sozialplan (…) § 9 Folgen (…) I. Leistungen bei einer Versetzung nach Frankfurt oder München (…) 2. Mobilitätsleistungen: (…) Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort für drei Jahre Der Mitarbeiter kann bei allen vorangehend aufgeführten Varianten eine Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort für die Dauer von drei Jahren unter Reduzierung der Auslagenpauschale um insgesamt 4.800 € wählen. Bei Teilzeit wird dieser Betrag entsprechend der im vorgenannten Absatz genannten Prinzipien gekürzt. (…) Protokollnotiz Über die nachfolgend aufgeführten Punkte haben die Betriebspartner ein gemeinsames Verständnis erzielt: (…) 5. A bucht bezüglich der Option „Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort für 3 Jahre“ entsprechende Hotelkontingente. Mitarbeiter, welche die Option Hotelunterbringung gewählt haben, rufen die benötigte Hotelunterbringung über einen Ansprechpartner bei A ab. Das konkrete Verfahren zur Buchung dieser Hotelunterbringung wird dem Mitarbeiter frühzeitig mitgeteilt. A stellt sicher, dass ausreichend Hotelkontingente zur Verfügung stehen. Sollte das Kontingent im Ausnahmefall ausgeschöpft sein, organisiert A dem Mitarbeiter in jedem Fall ein Hotelzimmer. Der Mitarbeiter muss hierfür nicht in Vorkasse treten. (…)“ In ihren mit der Personalvertretung abgestimmten FAQ’s zur Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Inhalt der BV IA/SP (Stand 31.08.2018, vgl. Anlage AG1 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 19. März 2020, Bl. 202 d.A.) wurde zur Hotelbuchung angegeben: „(D) Hotel (…) 2. Wer bestimmt, wann eine Hotelübernachtung in Anspruch genommen werden kann? Der Mitarbeiter. Voraussetzung für die Nutzung des Hotelkontingents ist jedoch ein dienstlicher Anlass, d.h. Übernachtung vor dem Dienstantritt oder im Anschluss an den Dienst. 3. Wie viele Hotelübernachtungen stehen dem Mitarbeiter pro Monat zu? Unbegrenzt, aber ein dienstlicher Zusammenhang muss bei jeder Übernachtung gegeben sein. (…)“ Ab 1. April 2019 wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht mehr ab dem Stationierungsort Düsseldorf eingesetzt. Mit E-Mail vom 18. Juli 2019 teilte der Teamleiter Kabinen-Crews bei der Arbeitgeberin, Herr B, allen Betroffenen folgendes mit (vgl. Anlage B4 zur Antragsschrift, Bl. 172 d.A.): „Liebe Kolleginnen und Kollegen, von Euch wurde der Wunsch geäußert, doch noch einmal die Bedingungen der Hotelzimmerbuchungen auf einen Blick festzuhalten. Dieser Bitte möchten wir mit dieser Mail gerne nachkommen. - Es muss für eine Hotelreservierung immer ein dienstlicher Anlass gegeben sein. - Hotelzimmer für den fliegerischen Einsatz werden immer gebucht, wenn das Briefing vor 10:00 Uhr LT beginnt, bzw. die Umlaufankunft nach 19:00 Uhr LT liegt. (…) Am 12. August 2018 fand ein Gespräch zwischen der Gruppenvertretung Kabine und der Arbeitgeberin über die Handhabung der Hotelbuchung nach BV IA/SP statt. Die Arbeitgeberin schlug vor, einen dienstlichen Anlass für eine Hotelbuchung anzunehmen, wenn das Briefing vor 14:00 Uhr und die Umlaufankunft nach 21:00 Uhr liege. Der von der Gruppenvertretung Kabine beauftragte Rechtsanwalt teilte der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 23. August 2019 mit, dass kein Einverständnis mit einer zeitlichen oder inhaltlichen Einschränkung der Sozialplanleistung bestehe. Einzige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort sei, dass ein dienstlicher Anlass vorliege. Eine zeitliche Beschränkung sei im Sozialplan nicht geregelt. Wegen des vollständigen Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage B6 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. Mai 2020 verwiesen (Bl. 231 f. d.A.). Mit E-Mail vom 30. August 2019 teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die Hotelbuchungen bereits seit dem 12. August 2019 entsprechend ihrem Vorschlag handhabe. Darüber hinaus könne in regelmäßigen Abständen eine Besprechung stattfinden über die Einzelfälle, bei denen sie eine dienstliche Veranlassung der Hotelübernachtung verneint habe (vgl. Anlage AG3 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 20. Januar 2020, Bl. 210 d.A.). Eingehend am 6. Dezember 2019 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main beantragte die Antragstellerin die Feststellung, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet sei, die BV IA/SP in Bezug auf die Hotelbuchung ohne weitere Einschränkungen bei einem dienstlichen Anlass durchzuführen. Die Gruppenvertretung hat die Ansicht vertreten, ihr Antrag sei zulässig. Die Frage, wie eine Betriebsvereinbarung durchzuführen sei, betreffe ein Rechtsverhältnis, für dessen Inhalt die Auslegung der Betriebsvereinbarung lediglich eine Vorfrage darstelle. Nach dem Wortlaut der BV IA/SP sei die Regelung zur Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort eindeutig. Für die Hotelunterbringung müsse ein dienstlicher Anlass bestehen, d.h. die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter müsste eine Hotelunterbringung im Anschluss an eine Anreise wegen eines dienstliches Ereignisses am Folgetag begehren oder nach einem dienstlichen Ereignis eine Hotelübernachtung in Anspruch nehmen wollen. Eine weitere zeitliche oder inhaltliche Einschränkung, wie die Arbeitgeberin sie einseitig vornehme, sei in der BV IA/SP nicht geregelt. Die Personalvertretung hat beantragt, festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Mitarbeitern/innen, die sich nach der Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Schließung des dezentralen Stationierungsortes Düsseldorf (DUS) für das Kabinenpersonal nach dem 2. Abschnitt, Sozialplan, gemäß § 9 I Ziff. 2. für die Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort für drei Jahre entschieden haben, die Hotelunterbringung im Zusammenhang mit einem dienstlichen Anlass (Anreise und/oder Abreise zu und/oder von einem Einsatz an dem neuen Stationierungsort) ohne Einschränkung in Bezug auf das sog. Briefing am nächsten Tag oder die sog. Umlaufankunft am Einsatztag zu gewähren. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, dass der Antrag der Gruppenvertretung Kabine bereits unzulässig sei. Die Personalvertretung sei nicht in einer eigenen kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen, sondern führe das Verfahren um den betroffenen Mitarbeitern Individualverfahren auf Erstattung der Hotelkosten zu ersparen. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, dass der Antrag unbegründet sei. Sie hat angeführt, dass durch die Regelung in Ziff. 5 der Protokollnotiz zur BV IA/SP die Konkretisierung des Verfahrens der Hotelunterbringung auf sie übertragen worden sei. Das sei durch die Vereinbarung erfolgt, dass das „(…) konkrete Verfahren zur Buchung (…) dem Mitarbeiter frühzeitig mitgeteilt“ werde. Der Begriff des Verfahrens umfasse nicht nur die Buchungsschritte, sondern die Festlegung der Voraussetzungen. Außerdem sei ein dienstlicher Anlass nur gegeben, wenn eine Übernachtung am Stationierungsort wegen eines frühen Dienstantritts oder eines späten Dienstendes erforderlich sei. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 3. Juni 2020 den Antrag der Personalvertretung zurückgewiesen. Dieser sei unzulässig, es fehle das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Gegenstand des Verfahrens sei ein „Drittrechtsverhältnis“. Die Regelung zur Hotelunterbringung nach der BV IA/SP gelte nur im Verhältnis der Arbeitgeberin zu den Arbeitnehmern. Zur vollständigen Darstellung der Gründe und des weiteren Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 251-256 d.A.). Die antragstellende Personalvertretung hat gegen den ihr am 17. Juli 2020 zugestellten Beschluss mit am 17. August 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt. Ihre Beschwerdebegründung ging am 19. Oktober 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein, nachdem sie rechtzeitig die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt beantragt hatte. Mit der Beschwerde nimmt die Gruppenvertretung Kabine Bezug auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug. Sie führt aus, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Durchführungsanspruch aus einem Sozialplan von der Mitarbeitervertretung geltend gemacht werden könne, die den Sozialplan abgeschlossen hatte. Hierfür bestehe ein Feststellungsinteresse. Es komme nicht darauf an, dass sich die Feststellung der Art und Weise der Durchführung des Sozialplans auf den Inhalt normativ begründeter Ansprüche von Arbeitnehmern beziehe. Die BV IA/SP sei in Bezug auf die Hotelunterbringung so auszulegen, dass nur ein dienstlicher Anlass für die Inanspruchnahme bestehen müsse. Ein dienstlicher Anlass sei anzunehmen, wenn am Vortag vor einem dienstlichen Ereignis angereist werde oder im Anschluss an ein dienstliches Ereignis eine Hotelunterbringung in Anspruch genommen werde. Die Regelung enthalte nach Wortlaut und Systematik darüber hinaus keine Einschränkungen durch Bezugnahme auf bestimmte Briefingzeiten oder Umlaufankunftzeiten. Die Personalvertretung beantragt zuletzt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2020 - 14 BV 593/19 - abzuändern und festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, den Mitarbeitern/innen, die sich bei der „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Schließung des dezentralen Stationsortes Düsseldorf (DUS) für das Kabinenpersonal“ vom 19. Juli 2018 nach dem 2. Abschnitt: Sozialplan gemäß § 9 I. Ziff. 2 für die „Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort für drei Jahre“ entschieden haben, diese Leistung bei einem dienstlichen Anlass (einmalige Hotelunterbringung bei Anreise zu dem neuen Stationierungsort am Vortag des Einsatztages und/oder einmalige Hotelunterbringung am Einsatztag nach einem Einsatz an dem neuen Stationierungsort vor Abreise von diesem) zu gewähren, ohne zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Zeitpunkt des sog. Briefings am Einsatztag und/oder dem Zeitpunkt der sog. Umlaufankunft am Einsatztag. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt den angegriffenen Beschluss. Sie wiederholt die Auffassung, die Gruppenvertretung verfolge keine Betroffenheit in einer eigenen kollektivrechtlichen Rechtsposition. Hilfsweise hat die Arbeitgeberin in der Anhörung vom 27. Januar 2021 geltend gemacht, dass der in erster Instanz gestellte Antrag unklar und nicht geeignet sei, die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialplanregelung verbindlich zu klären. Im Übrigen sei der Antrag zumindest unbegründet. Sie nehme, wie schon erstinstanzlich dargelegt, die ihr eingeräumte Konkretisierungsmöglichkeit zum Hotelbuchungsverfahren wahr. Nach Sinn und Zweck der Sozialplanregelung seien materielle Nachteile auszugleichen. Eine solche Kompensation sei nicht geboten, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ausreichend Zeit habe, zum Stationierungsort anzureisen oder nach einem Flug noch nach Hause zu fahren. Zur vollständigen Darstellung des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift der Anhörung vom 27. Januar 2021 (Bl. 331 d.A.) verwiesen. Die Beteiligten haben bestätigt, dass zumindest ein Individualverfahren einer Arbeitnehmerin wegen von der Arbeitgeberin nicht gezahlter Kosten für Hotelbuchungen, welche nach der Regelung der BV IA/SP in Anspruch genommen wurden, bereits vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht geführt wurde. In diesem Urteilsverfahren mit dem Aktenzeichen – 11 Sa 238/20 – ist am 13. Dezember 2020 ein Urteil verkündet worden. II. 1. Die Beschwerde der Gruppenvertretung Kabine ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 89 Abs. 2 S. 1 ArbGG). 2. Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. a) Der Antrag der Personalvertretung ist zulässig. aa) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPOliegen vor. Gegenstand des Antrags ist die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Gruppenvertretung Kabine möchte klären lassen, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitgeberin den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern deren Anspruch auf ein Hotelzimmer gemäß dem 2. Abschnitt: Sozialplan gemäß § 9 I. Ziff. 2 für die „Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort für drei Jahre“ BV IA/SP zu gewähren hat. Diese Frage betrifft den Inhalt einer Verpflichtung der Arbeitgeberin aus einem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis. Er zielt auf die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsvereinbarung. Die Personalvertretung verfügt über das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Interesse an der begehrten Feststellung. Die Arbeitgeberin bestreitet die von der Gruppenvertretung Kabine für richtig gehaltene Auslegung der Sozialplanregelung, wonach für die Inanspruchnahme der Leistung ein dienstlicher Anlass besteht, wenn ein Einsatz am Tag nach der Hotelübernachtung oder am selben Tag vor der Hotelunterbringung erfolgt. Ein Streit der Betriebsparteien über die Frage, mit welchem Inhalt eine Betriebsvereinbarung durchzuführen ist, kann im Rahmen eines Feststellungsantrags geklärt werden (vgl. BAG Beschluss vom 25. Februar 2020 – 1 ABR 38/18 – NZA 2020, 1128, Rz. 15; BAG Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 1 ABR 61/11 – NZA 2013, 522, Rz. 18). Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts besteht nicht nur ein Drittinteresse der Personalvertretung. Aus einer Betriebsvereinbarung erwachsen nicht nur unmittelbare Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, sondern auch Rechte und Pflichten der Betriebsparteien als gemeinsame Normgeber. Ein Betriebsrat bzw. eine Mitarbeitervertretung ist unmittelbar in seinem bzw. ihrem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis betroffen, wenn eine Betriebsvereinbarung anders durchgeführt wird als vereinbart wurde (BAG Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 1 ABR 61/11 – NZA 2013,522, Rz. 18; BAG Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 ABR 78/07 – AP Nr. 44 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung, Rz. 29 f.). Das Begehren der Gruppenvertretung Kabine ist nicht auf die Feststellung eines vergangenheitsbezogenen Rechtsverhältnisses gerichtet. Der frühestens seit dem 1. April 2019 zu berechnende 3-Jahres-Zeitraum ist noch nicht beendet. Die Gruppenvertretung ist auch antragsbefugt. Die Personalvertretung verfolgt keine Individualansprüche einzelner Arbeitnehmer, sondern begehrt die Feststellung, um einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG geltend zu machen (vgl. BAG Beschluss vom 25. Februar 2020 – 1 ABR 38/18 – NZA 2020, 1128, Rz. 17). bb) Der Antrag ist in der im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Fassung hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er erfasst vollständig die Rechtsansicht der Personalvertretung, wonach die Arbeitgeberin bei einer einmaligen Hotelunterbringung vor und/oder im Anschluss an einen Einsatztag gemäß der Regelung in der BV IA/SP keine zusätzlichen Kriterien über die zeitliche Lage des Dienstes am Einsatztag anwenden darf. Der in der Anhörung vom 27. Januar 2021 von der Arbeitgeberin geäußerten Befürchtung, durch die Antragsformulierung werde nicht ausgeschlossen, dass zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Hotelunterbringungen vor oder nach einem Einsatz in Anspruch genommen würden, z.B. nach einem Einsatz durch Buchung eines Tageszimmers und anschließend einer Übernachtung, ist durch die in Klammern gesetzte Klarstellung einer „einmaligen“ Hotelunterbringung Rechnung getragen worden. b) Der Antrag ist auch begründet. aa) Die Gruppenvertretung Kabine hat gegen die Arbeitgeberin aus eigenem Recht einen Anspruch auf Durchführung der BV IA/SP. Sie hat diese mit der Arbeitgeberin vereinbart. bb) Die Sozialplanregelung zur Hotelunterbringung in der BV IA/SP ist entsprechend der Auslegung der Personalvertretung durchzuführen. Die von der Arbeitgeberin bei Inanspruchnahme der Sozialplanleistung zusätzlich aufgestellten Kriterien zur zeitlichen Lage des Dienstes am Einsatztag sind nicht vereinbart worden. (1) Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmungen an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 AZR 37/17 – AP Nr. 114 zu § 77 BetrVG 1972, Rz. 15; BAG Urteil vom 26. September 2017 – 1 AZR 717/15 – NZA 2018, 803, Rz. 24). (2) Für ein Verständnis der Regelung im 2. Abschnitt: Sozialplan gemäß § 9 I. Ziff. 2, „Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort für drei Jahre“ BV IA/SP, wonach zwar ein dienstlicher Anlass erforderlich ist, dieser sich aber darauf beschränkt, dass die Hotelunterbringung vor oder im Anschluss an einen Einsatztag in Anspruch genommen wird, sprechen die Systematik und der Sinn und Zweck dieser Regelung. Zunächst ist festzuhalten, dass in der Sozialplanbestimmung ausdrücklich keine Bedingungen geregelt sind, die für die gewählte Option einer Hotelunterbringung gelten. Damit ist eine Auslegung nach dem Wortlaut nur insoweit möglich, dass von einer „Nichtregelung“ auszugehen ist. Dass ein dienstlicher Anlass bestehen muss, ergibt sich systematisch aus dem Zusammenhang der Regelung zur Hotelunterbringung mit den Regelungen zu den wählbaren Mobilitätsleistungen im 2. Abschnitt: Sozialplan, § 9 I. 2. BV IA/SP. Diese beziehen sich auf die Anreise zum und die Abreise vom neuen Stationierungsort wegen dienstlicher Ereignisse. Die Hotelunterbringung tritt neben die unterschiedlichen Angebote für eine Übernahme bzw. Erstattung anfallender Flug- oder Fahrtkosten. Die Möglichkeit, am Stationierungsort zu übernachten, um die Belastung durch subjektiv nach Dauer, Zeitlage oder Transportmittel als ungünstig empfundene Fahrzeiten abzumildern, ist eine zusätzlich wählbare „Mobilitätsleistung“. Diese ist mit dem jeweiligen Anspruch auf Ausgleich der Fahrtkosten (mit einem Wert von 4.800,00 €) zu verrechnen. Hieraus folgt, dass die Hotelunterbringung in Zusammenhang mit dem Pendeln zum Stationierungsort steht und deshalb nur gewährt wird, wenn ein dienstlicher Anlass besteht, nach oder vor einer solchen Fahrt am Stationierungsort selbst zu übernachten. Darüber hinaus sind keine zeitlichen Einschränkungen für die Hotelübernachtung in Zusammenhang mit einem dienstlichen Einsatz geregelt. Nach dem Verständnis der Arbeitgeberin ist eine Vorgabe von Zeitfenstern, außerhalb derer der Beginn oder das Ende eines Einsatzes liegen muss, notwendig, um die Erforderlichkeit einer Hotelübernachtung annehmen zu können. Dem liegt erkennbar die Vorstellung zu Grunde, dass es z.B. bei einem Arbeitsbeginn um 13:00 Uhr nicht notwendig sein sollte, bereits am Vortag anzureisen. Eine solche pauschalierte Regelung zur Erforderlichkeit einer Hotelunterbringung ist an keiner Stelle in der BV IA/SP bestimmt. Sie kann auch nicht aus Ziff. 5 der zumindest als Auslegungshilfe heranzuziehenden Protokollnotiz entnommen werden. Das dort angeführte Verfahren zur Buchung einer Hotelunterbringung betrifft die Art und Weise, wie die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Leistung in Anspruch nehmen kann. Sie eröffnet keine Prüfungskompetenz auf der Grundlage von Kriterien, welche nicht selbst im Sozialplan geregelt sind. Auch systematisch ist nicht erkennbar, dass die Betriebsparteien regeln wollten, dass eine Hotelübernachtung nicht bei jedem Einsatz am Stationierungsort gewählt werden durfte, sondern nur bei bestimmten Arbeitszeitlagen. Die als Mobilitätsleistungen bezeichneten Sozialplanleistungen der BV IA/SP können von den Berechtigten frei gewählt und ggfs. kombiniert werden. Den als „Varianten“ bezeichneten unterschiedlichen und teilweise kombinierten Angebote für Flugtickets, Bahncards, Einmalzahlungen für Fahrkarten, Auslagenpauschalen und Ersatzzahlungen für einen Parkplatz liegt erkennbar ein – gedanklich vorausgesetztes – Budget zugrunde, welches die Betroffenen durch die Leistungen des von ihnen gewählten Modells nutzen. Die – zusätzliche – Wahl einer befristeten Hotelunterbringung ist von keiner Bedingung abhängig. Der dafür angenommene Wert wird von dem Wert der übrigen Mobilitätsleistungen durch Reduzierung der Auslagenpauschale abgezogen. Die Varianten der im Sozialplan vorgesehenen Mobilitätsleistungen dienen nach dem ersten Satz unter § 9 I.2. BV IA/SP der Abmilderung individueller Folgen der Versetzung. Die Betriebsparteien haben darauf verzichtet, typische Belastungen zu definieren und entsprechende, pauschalierte Ausgleichsleistungen vorzusehen. Sie haben vielmehr eine erhebliche Zahl von Alternativen für Ausgleichsleistungen vorgesehen, unter denen frei gewählt werden durfte. Damit haben sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern überlassen, die ihnen entstehende Belastung selbst zu bewerten und unter den vorgegebenen Varianten eine möglichst passende Ausgleichsleistung zu wählen. Es ist nicht erkennbar, dass für die Wahl einer Hotelunterbringung nicht die individuelle Entscheidung der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. des betroffenen Arbeitnehmers gelten soll, dass auf diese Weise für sie bzw. ihn die Belastung durch die Fahrt zum Stationierungsort abgemildert wird. Eine Vorgabe, welche individuellen Kriterien gelten, würde typische Belastungen pauschal definieren. Hierauf haben die Betriebspartner gerade verzichtet. Für das vorstehende Normverständnis ist auch die von Arbeitgeberin mit der Gruppenvertretung Kabine abgestimmte Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Inhalt der BV IA/SP (FAQ’s, Stand 31. August 2018) anzuführen. Dort wird sowohl ausgeführt, dass nur die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bestimmt, ob sie bzw. er vor einem Dienstantritt oder im Anschluss an den Dienst eine Hotelübernachtung in Anspruch nimmt, als auch, dass die Zahl der Übernachtungen unbegrenzt sei, solange ein dienstlicher Zusammenhang besteht. Sollte bei der Arbeitgeberin die Vorstellung bestanden haben, dass Hotelzimmer nur gebucht werden, wenn der Beginn oder das Ende eines Einsatzes in Tagesrandzeiten liegt, so hat dies in den Sozialplanbestimmungen der BV IA/SP keinen Ausdruck gefunden. Da Betriebsvereinbarungen objektiv auszulegen sind, ist ein subjektiver Regelungswille nicht erheblich, soweit er in der Regelung selbst keine Stütze findet (BAG Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 ABR 49/14 – NZA 2017, 135, Rz. 15). Dies ist hier, wie ausgeführt nicht der Fall. Schließlich spricht auch die praktische Handhabung des Sozialplans gegen die von der Arbeitgeberin vorgenommene Auslegung. Dürfte die Arbeitgeberin ergänzend zu den getroffenen Vereinbarungen eine Arbeitszeitlage definieren, welche als Maßstab dafür herangezogen wird, ob eine Hotelübernachtung erforderlich ist oder nicht, müssten alle Hotelbuchungen, welche die Kriterien nicht erfüllen, individuell geprüft werden. Ein automatischer Ausschluss wäre nicht zulässig, da ein solcher in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt wurde. Die nachgelagerte Prüfung, ob aufgrund der individuellen Verhältnisse eine Hotelübernachtung nach oder vor einem Arbeitseinsatz gleichwohl geboten war, würde zu einer Belastung der Betriebsparteien führen, die wiederkehrend zusätzliche Prüfaufgaben zu erledigen hätten. Dies ist weder zweckmäßig noch durch die BV IA/SP vorgesehen. Eine solche Überprüfung stände auch zu der unter § 9 I. 2. Satz 3 BV IA/SP getroffenen Regelung in Widerspruch, dass die einmal getroffene Wahl einer Mobilitätsleistung verbindlich für die gesamte Laufzeit der Variante gilt und nicht widerrufen oder verändert werden kann. Auf diese Weise haben die Betriebsparteien festgelegt, dass eine spätere Anpassung, z.B. wegen geänderter persönlicher Verhältnisse, nicht erfolgen soll. Hiermit ist die Vorstellung, dass für die Dauer von drei Jahren wiederkehrend geprüft werden muss, ob nicht eine An- oder Abfahrt ohne Hotelübernachtung zumutbar gewesen wäre, nicht vereinbar. c) Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Zulässigkeit eines auf die ordnungsgemäße Durchführung einer Sozialplanregelung gerichteten Feststellungsantrags ist durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Februar 2020 geklärt worden.