Beschluss
4 Ta 352/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0925.4TA352.13.0A
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Leitsätze
Die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Erledigung eines Strafverfahrens gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 ZPO kommt erst in Betracht, wenn hinreichend feststeht, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist, und wenn weiterhin hinreichend absehbar ist, mit welchen für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinnen durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Daher ist eine Aussetzung nach dieser Norm regelmäßig erst nach dem Ablauf der Fristen von § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ArbGG zulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2013 – 14 Ca 3809/13 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Erledigung eines Strafverfahrens gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 ZPO kommt erst in Betracht, wenn hinreichend feststeht, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist, und wenn weiterhin hinreichend absehbar ist, mit welchen für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinnen durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Daher ist eine Aussetzung nach dieser Norm regelmäßig erst nach dem Ablauf der Fristen von § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ArbGG zulässig. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2013 – 14 Ca 3809/13 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen I. Die Parteien streiten über die Aussetzung des Ausgangsverfahrens. In diesem Verfahren nimmt die Beschwerdeführerin den Beklagten im Wege einer Stufenklage auf Schadensersatz wegen des Vorwurfs der Mitwirkung an Betrugs-, Untreue- und Bestechungsdelikten in Anspruch. Wegen der den Vorwürfen zu Grunde liegenden Vorfälle führt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Verfahren – 7720 Js 20816/11 – ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den Beklagten. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Ausgangsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und dies mit der Erwägung begründet, der Beschleunigungsgrundsatz von § 9 Abs. 1 ArbGG stehe der Aussetzung entgegen. Es sei nicht ersichtlich, wann das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten abgeschlossen sein werde und ob dieses für das Ausgangsverfahren einen entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn bewirken werde. Gleichzeitig hat das Arbeitsgericht Kammertermin auf den 15. Januar 2014 bestimmt und den Parteien des Ausgangsverfahrens Stellungnahmefristen bis 22. Oktober bzw. 17. Dezember 2013 gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat gegen den am 29. August 2013 zugestellten Beschluss am 09. September 2013 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann ein Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung eines Strafverfahrens aussetzen, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Sinn der Aussetzung nach dieser Norm ist die Nutzung der im Strafverfahren häufig umfassenderen Erkenntnisquellen. Im Rahmen des dem Arbeitsgericht obliegenden Ermessens sind der Gesichtspunkt des dadurch möglichen Erkenntnisgewinns mit dem Beschleunigungsgebot der §§ 9 Abs.1, 56 ArbGG abzuwägen ( vgl. etwa LAG Reinland-Pfalz 11. April 2007 – 11 Ta 88/07– Juris; Schulz FA 2000/206; GK-ArbGG-Schütz Stand September 2013 § 55 Rn. 51 ). Eine derartige Entscheidung ist regelmäßig erst möglich, wenn der Rechtsstreit nach dem Ablauf der vom Vorsitzenden gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ArbGG gesetzten Fristen in das Kammerterminsstadium gelangt ist. Ähnlich wie bei der Aussetzung nach § 148 ZPO feststehen muss, dass der andere Rechtsstreit für den zu entscheidenden vorgreiflich und Letzterer nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif ist ( vgl. hierzu LAG Düsseldorf 11. März 1992 – 7 Ta 58/92–LAGE ZPO § 148 Nr. 25; Hess. LAG 27. Dezember 2002 – 9 Ta 571/02 – n. v.; LAG Berlin-Brandenburg 09. September 2009 – 13 Ta 1695/09– AA 2009/198, zu II 1; GK-ArbGG-Schütz a. a. O. § 55 Rn.18; Kloppenburg in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 24; BCF-Creutzfeldt 5. Aufl. § 55 Rn. 13 ), muss bei einer Aussetzung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO hinreichend feststehen, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist. Weiter muss in ausreichendem Maß abgewogen werden können, mit welchen konkreten für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinnen durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Dies ist in der Regel erst nach dem Ablauf der Fristen gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ArbGG möglich, da erst dann die Schlüssigkeit des Klägervortrags, die Erheblichkeit des Beklagtenvortrags und davon ausgehend die Notwendigkeit einer Beweiserhebung abschließend geprüft werden kann. Zu einem früheren Zeitpunkt kommt eine Aussetzung daher nur unter besonderen Umständen in Betracht. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht zu Recht den Antrag auf Aussetzung des Ausgangsverfahrens zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht nicht.