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Urteil

9 Sa 480/08

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB ist unwirksam, wenn die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt ist. • Der Beginn der Zwei-Wochen-Frist setzt voraus, dass der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat; laufende, noch zu vernünftiger Eile durchzuführende Ermittlungen hemmen die Frist. • Bei dringenden, objektiv begründeten Verdachtsmomenten kann eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn das Vertrauensverhältnis zerstört erscheint.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung scheitert an Zwei-Wochenfrist; ordentliche Kündigung aus Verdacht gerechtfertigt • Die fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB ist unwirksam, wenn die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt ist. • Der Beginn der Zwei-Wochen-Frist setzt voraus, dass der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat; laufende, noch zu vernünftiger Eile durchzuführende Ermittlungen hemmen die Frist. • Bei dringenden, objektiv begründeten Verdachtsmomenten kann eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn das Vertrauensverhältnis zerstört erscheint. Die Klägerin war seit 1997 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Am 1. und 6. Februar 2007 wurden an ihrem Arbeitsplatz mehrere Kartons mit Modellautos gefunden, wobei mindestens ein wertvolles Modell der Marke Porsche Bad Aachen fehlte. Die Klägerin räumte ein, Kartons zur persönlichen Reservierung an ihren Arbeitsplatz genommen zu haben und gab an, eines der Modelle an einen Kollegen (G) herausgegeben zu haben; dieser bestritt dies. Die Beklagte führte Ermittlungen und mehrfache Anhörungen der Klägerin durch und sprach am 2. März 2007 eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung aus. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und focht insbesondere die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB an. • Fristlose Kündigung: Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, beginnend mit der zuverlässigen Kenntnis der maßgebenden Tatsachen. Ermittlungen und ernsthafte Aufklärungsbemühungen können den Fristbeginn hemmen, jedoch dürfen sie nicht inhaltlich bereits abgeschlossene Sachverhalte weiter offenlassen. • Im vorliegenden Fall lagen der Beklagten spätestens nach den Anhörungen am 6. Februar 2007 alle für die Beurteilung relevanten Tatsachen vor; die Klägerin hatte wiederholt Stellung genommen und die Beklagte hatte die Aussagen von Mitarbeitern eingeholt. Weitere Überprüfungen (z. B. Lagerentnahmescheine) waren nicht erforderlich oder hätten binnen kurzer Zeit abgeschlossen werden können. Damit begann die Zwei-Wochenfrist spätestens am 6. Februar 2007 bzw. musste spätestens bis zum 20. bzw. 27. Februar 2007 die Kündigung ausgesprochen sein; die fristlose Kündigung vom 2. März 2007 erfolgte verspätet und ist unwirksam. • Ordentliche (hilfsweise) Kündigung: Unabhängig von der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung kann eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn dringende, objektive Tatsachen einen schweren Verdacht begründen. Hier begründeten die Umstände (unberechtigtes Zurückhalten von Waren, fehlendes Modell, Falschanzeige gegen Kollegen, glaubhafte Zeugenaussage) einen dringenden Tatverdacht, der das Arbeitgebervertrauen zerstört. • Beweiswürdigung: Die Aussage des Zeugen G wurde als glaubhaft bewertet, die Klägerin konnte den Verdacht nicht entkräften; der Umstand, dass der Zeuge noch beschäftigt ist, schmälert die Glaubwürdigkeit nicht per se. • Prozessfolge: Die fristlose Kündigung ist unwirksam; die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.12.2007 ist wirksam, weshalb die Klage im Übrigen abgewiesen wurde. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg: Die fristlose Kündigung vom 2. März 2007 ist nach § 626 BGB unwirksam, weil die Zwei-Wochen-Frist nicht gewahrt wurde. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 31.12.2007 ist jedoch sozial gerechtfertigt; das Arbeitsverhältnis endete daher zum 31.12.2007. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.