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Beschluss

8 TaBVGa 3/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG setzt die Mindestmitarbeiterzahl voraus; fehlt diese, kommt § 38 nicht in Betracht. • Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann nur dann Freistellungsansprüche begründen, wenn sie inhaltlich und von der Zuständigkeit her hierfür geschaffen wurde; Zweifel an Zuständigkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage können den Anspruch entkräften. • Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist neben dem Anspruchsvorliegen ein Verfügungsgrund erforderlich; bestehen erhebliche Zweifel an der Anspruchsgrundlage und führt eine Schutzgewährung nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil des Betriebsrats, ist der Verfügungsgrund regelmäßig zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Freistellungsanspruch aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Unterschreiten der Schwellenwerte • Ein Anspruch auf Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG setzt die Mindestmitarbeiterzahl voraus; fehlt diese, kommt § 38 nicht in Betracht. • Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann nur dann Freistellungsansprüche begründen, wenn sie inhaltlich und von der Zuständigkeit her hierfür geschaffen wurde; Zweifel an Zuständigkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage können den Anspruch entkräften. • Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist neben dem Anspruchsvorliegen ein Verfügungsgrund erforderlich; bestehen erhebliche Zweifel an der Anspruchsgrundlage und führt eine Schutzgewährung nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil des Betriebsrats, ist der Verfügungsgrund regelmäßig zu verneinen. Der Betriebsrat eines Standorts (Beteiligter zu 1) verlangt per einstweiliger Verfügung, zwei seiner Mitglieder gemäß § 38 BetrVG i.V.m. § 5 Abs.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Fusion von 2001 freizustellen. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) lehnte ab, weil der Betrieb die für § 38 BetrVG erforderliche Schwelle von 200 Arbeitnehmern unterschreitet und die GBV-Fusion wegen geänderter Rahmenbedingungen bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr greife. Hintergrund sind Standortkonsolidierungen und ein Tarifsozialplan von 2007, die zu erheblichen Personalreduzierungen führten und eine Neuwahl des Betriebsrats Ende 2008 erforderlich machten. Das ArbG wies den Antrag auf einstweilige Verfügung mangels Verfügungsgrund zurück. Das LAG bestätigt die Entscheidung und behandelt insbesondere Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, inhaltliche Reichweite der GBV-Fusion sowie die Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes. • Anspruchsprüfung: § 38 Abs.1 BetrVG ist unstreitig nicht anwendbar, weil der maßgebliche Betrieb die Mindestzahl von 200 Arbeitnehmern nicht erreicht; damit scheidet ein unmittelbarer § 38-Anspruch aus. • Zweifel an der Anspruchsgrundlage: Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die GBV-Fusion (§ 5 Abs.3) eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die begehrte Freistellung bildet, da unklar ist, ob der Gesamtbetriebsrat zur Regelung des Umfangs künftiger Freistellungen zuständig war und ob die Bestimmung nur auf die Fusion 2001 beschränkt ist. • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Die spätere Standortkonsolidierung und massive Personalreduktionen begründen tatsächlich Zweifel daran, dass die in § 5 Abs.3 zugesicherten Freistellungen fortgelten; daher kann die Regelung entfallen sein. • Verfügungsgrund und Interessenabwägung: Nach § 85 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen nur bei Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. Wegen der erheblichen Zweifel an der materiellen Anspruchsgrundlage und weil der Betriebsrat über Ansprüche nach § 37 Abs.2 BetrVG abgesichert ist, ist kein Verfügungsgrund gegeben. • Schutzalternative: Die dem Betriebsrat zustehenden Arbeitsbefreiungen nach § 37 Abs.2 BetrVG stehen außer Streit und bieten eine zumutbare Absicherung bis zur Entscheidung in der Hauptsache; daher überwiegt im Abwägungsspielraum das Interesse der Arbeitgeberin an Vermeidung eines nicht reversiblen Nachteils. Die Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Ein unmittelbarer Freistellungsanspruch nach § 38 Abs.1 BetrVG besteht nicht, weil die erforderliche Arbeitnehmerzahl im Betrieb nicht erreicht ist. Weiterhin bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung von 2001 (§ 5 Abs.3) dem Betriebsrat einen durchsetzbaren Anspruch auf die begehrte Freistellung verschafft; zudem spricht der Wegfall der Geschäftsgrundlage für ein Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs. Wegen dieser Zweifel und weil der Betriebsrat auf die nach § 37 Abs.2 BetrVG gesicherten Arbeitsbefreiungen verwiesen werden kann, fehlt der erforderliche Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung. Damit bleibt der Beschluss des Arbeitsgerichts in vollem Umfang bestehen.