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Beschluss

7 K 1156/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:1005.7K1156.08.00
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 12.08.2009 ist zulässig, aber unbegründet. Der Urkundsbeamte hat die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom 12.08.2009 zutreffend festgesetzt. Die allein noch gerügte Anrechnung der vorgerichtlich wegen desselben Gegenstandes mit einem Gebührensatz von 1,3 entstandenen und bisher nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer und des für sie in Fällen des Auländerrechts zuständigen 18. Senats des OVG NRW den Vorgaben des RVG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -. Ergänzend sei dazu lediglich angeführt: Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eindeutig. Er bewirkte bis zum Inkrafttreten des § 15 a Abs. 1 RVG zum 05.08.2009, dass der Auftraggeber seinem Anwalt neben der entstandenen Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung nur die anteilig verminderte Verfahrensgebühr für die Prozessführung schuldete. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe trat die Staatskasse für die mit der Prozessführung verbundenen Kosten an die Stelle des Auftraggebers und damit in das Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -. Angesichts des in § 114 ZPO und über § 166 VwGO auch für verwaltungs-gerichtliche Verfahren zum Ausdruck gekommenen Willens, die Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf die mit der Prozessführung verbundenen Kosten zu beschränken, zu denen nach § 45 RVG auch die gesetzliche Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts rechnet, stellte es eine sachlich begründete und daher auch vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigende gesetzgeberische Entscheidung dar, durch die Anrechnung die Erstattungsfähigkeit auf den Gebührensatz zu begrenzen, der auf den Aufwand des Rechtsanwalts im Prozess zugeschnitten ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 9 KSt 4/08 -. Mit der Einführung des § 15 a RVG zum 05.08.2009 korrigiert der Gesetzgeber die Auswirkungen sämtlicher Anrechnungsbestimmungen des RVG sowohl im Innen- wie im Außenverhältnis. Mit der Änderung des § 55 RVG verändert er zudem die bisher ausschließlich auf die Verfahrensgebühr gerichtete zahlungsunabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz in eine zahlungsabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Betrag. Der danach auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Betrag wird im Verhältnis zur Staatskasse abweichend von § 15 a Abs. 1 RVG zudem über §§ 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2 RVG in eine Zahlung auf die gerichtliche Wahlanwaltsvergütung umgewidmet. Die am 05.08.2009 in Kraft getretenen Änderungen - nicht nur Klarstellungen - des RVG wirken sich danach sowohl auf die nach dem RVG gegenüber dem Auftraggeber als auch auf die gegenüber der Staatskasse abrechenbare Vergütung aus. Sie sind daher nach § 60 Abs. 1 RVG bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in dem hier vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. A.A. allerdings u.a. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2009 - 4 E 1609/08 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 03.09.2009 - 5 A 273/09 -. Ergänzend wird auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle in der Festsetzung vom 12.08.2009 und in dessen Nichtabhilfevermerk zu 1. und 2. vom 30.09.2009 Bezug genommen. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG. In Bezug genommene Begründung der Festsetzung vom 12.08.2009: Abgesetzt werden entsprechend der ständigen Festsetzungs- und Entschei-dungspraxis des VG Minden zur Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in der PKH-Vergütungsfestsetzung, zuletzt in einem vergleichbaren Fall bestätigt durch Beschluss des OVG Münster vom 10.03.2009 in 18 E 132/08, nrwe und juris; 0,65 Gebühren von der Verfahrensgebühr (142,35 EUR) nebst anteiliger Umsatzsteuer. Die Anrechnung ist in dem vorliegenden Verfahren aus Sicht des Festsetzers wegen § 60 Abs. 1 RVG auch nach dem Inkrafttreten des § 15 a RVG am 05.08.2009 nicht anders zu beurteilen - vgl. hierzu Hessisches LAG, Beschluss vom 07.07.2009 in 13 Ta 302/09, juris; sowie VG Oldenburg, Beschlüsse vom 22.07.2009 in 3 A 4771/05 und vom 23.07.2009 in 3 A 4770/05, a.A. AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009 in 27 C 125/07, sowie VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009 in 5 O 1659/09.F.A (V). Insoweit wird auf den (nicht nur) aus Sicht des BGH eindeutigen Wortlaut der Anrechnungsbestimmung und die Gesetzesmaterialien zu Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG verwiesen - vgl. u.a. Beschluss des BGH vom 22.01.2008 in VIII ZB 57/07, juris. Bei der gesetzgeberischen Klarstellung der Anrechnung handelt es sich danach um eine reine Gesetzesänderung. In Bezug genommener Nichtabhilfevermerk vom 30.09.2009: 1. Vermerk: Ich helfe der Erinnerung vom 16.09.2009 gegen die abweichende PKH Vergütungsfestsetzung Bl. 104 d.A. aus den nachstehenden Gründen nicht ab und verweise ergänzend auf die aktuelle Rechtsprechungsübersicht unter 2.. Die Entscheidung hängt m.E. wesentlich davon ab, ob der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG weiterhin als eindeutig anzusehen ist. In der bisher nicht geänderten Rechtsprechung von sieben Senaten des BGH und des 9. Senats des BVerwG (B. v. 22.07.2009 in 9 KSt 4/08, juris) wird der Wortlaut dieser Vorschrift als eindeutig angesehen. Diese Ansicht vertritt u.a. auch der 18. Senat des OVG Münster in einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fall (B. V. 10.03.2009 in 18 E 132/08, nrwe). Zu einem anderen Ergebnis kommt hingegen der 4. Senat des OVG NW in seinem Beschluss vom 11.08.2009 in 4 E 1609/08, nrwe - allerdings zu einem Zeitpunkt, als die o.g. Rechtsprechung des BVerwG noch nicht bekannt/veröffent-licht war. Aus den Gründen dieses Beschlusses: "Eine Rückwirkung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet, so dass die allgemeine Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG eingreifen müsste. Dies kann aber dahinstehen. Denn auch für diesen Fall ist bei Altfällen der in dem "Modernisie-rungsgesetz" vom 30. Juli 2009 zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetz-gebers hinsichtlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrens-gebühr im Verhältnis zur Staatskasse zu beachten." Die PKH verfolgt lediglich den Zweck, für die mit der Prozessführung verbundenen Kosten einzutreten - vgl. § 114 ff. ZPO sowie § 45 ff. RVG. Unter der Annahme, dass der Wortlaut der Anrechnungsbestimmung auch weiterhin als eindeutig anzusehen ist, enthält der zuletzt genannte Beschluss m.E. keine rechtlich zwingende Begründung für die von dem 4. Senat vertretene Ansicht. Sie beruht vielmehr auf einer von dem Wortlautverständnis des BVerwG abweichenden Auffassung, denn andernfalls müsste nach der Begründung des Beschlusses § 60 Abs. 1 RVG eingreifen - zumal ein Kläger vor dem Inkrafttreten des § 15a Abs. 1 RVG am 05.08.2009 seinem vorgerichtlich tätigen Anwalt für die Vertretung in dem gerichtlichen Verfahren in sogenannten Altfällen nur die anrechnungsgeminderte Verfahrensgebühr schuldete und § 15a Abs. 1 RVG sowie § 55 Abs. 5 S. 3 RVG m.E. folglich eine Gesetzesänderung i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG darstellt. Fachgerichtlichen Verfahren ist eine vergütungsmindernde vorgerichtliche Tätigkeit des Anwaltes im Übrigen nicht fremd - vgl. z.B. Disziplinarverfahren (Nr. 6200 VV RVG wonach der Einarbeitungsaufwand des Anwaltes gesondert an der Stelle entgolten wird, an der er tatsächlich geleistet worden ist) sowie sozial-gerichtliche Verfahren (Nr. 3102, 3103 VV RVG wonach sich die vorhergehende Tätigkeit des Anwaltes gebührenrahmenmindernd auswirkt). Daraus wird m.E. deutlich, das der Einarbeitungsaufwand nach der Systematik des RVG bisher ausschließlich an der Stelle zu entgelten war, an der er tatsäch-lich erfolgt ist. § 15a RVG und §§ 55 Abs. 5 S. 3 RVG i.V.m. § 58 RVG durch-brechen nunmehr diese Systematik für Verfahren, in denen der Gesetzgeber die Anrechnung des vorgerichtlichen Einarbeitungsaufwands nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehen hat. 2. Vermerk: Aktuelle Rechtsprechungsübersicht zu § 15a RVG: Bei den am 05.09.2009 in Kraft getretenen Änderungen handelt es sich um eine Gesetzesänderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG vertreten: OLG Hamm, B.v.22.6.2009, Az. II- 6 WF 154/09; Hessisches Landesarbeitsgericht, B.v.7.7.2009, Az.: 13 Ta 302/09 -juris-; VG Oldenburg, B.v.22.7.2009, Az. 3 A 4771/05 -juris-; OLG Bamberg, B.v.28.7.2009, Az. 5 W 56/09; OLG Düsseldorf, B.v.6.8.2009, Az. I-20 W 62/09 -juris-; OLG Frankfurt a.M., B.v.10.8.2009, Az. 12 W 91/09 -juris-; KG Berlin, B.v.13.8.2009, Az. 2 W 128/09 -juris-; OLG Celle, B.v.26.8.2009, Az. 2 W 240/09 -juris-; VG Minden, B.v.25.8.2009, Az. 9 K 2844/08 -juris-; Bayer. VG Ansbach, B.v.26.8.2009, Az. AN 1 M 09.01358; Bayer. VG Ansbach, B.v.27.8.2009, Az. AN 19 M 07.03209; Bayer. VG Ansbach, B.v.2.9.2009, Az. AN 19 M 08.01175; VG Göttingen, B.v.4.9.2009, Az. 4 A 15/09; KG Berlin, B.v.10.9.2009, Az. 27 W 68/09 - juris-; Bayer. VG Ansbach, B.v.18.9.2009, Az. AN 19 M 08.30390; Bayer. VG Ansbach, B.v.18.9.2009, Az. AN 19 M 08.30362; Bayer. VG Ansbach, B.v.18.9.2009, Az. AN 19 M 08.30391; Bayer. VG Ansbach, B.v.23.9.2009, Az. AN 19 M 08.30446; Bayer. VG Ansbach, B.v.23.9.2009, Az. AN 19 M 08.30392; A.A. AG Wesel, B.v.26.5.2009, Az. 27 C 125/07 -juris-; VG Frankfurt a.M., B.v.16.7.2009, Az. 5 O 1659/09.F.A (V) -juris-; LG Berlin, B.v.5.8.2009, Az. 82 T 453/09 -juris- ; VG Frankfurt a.M., B.v.10.8.2009, Az. 8 O 1870/09.F.A(3); OLG Stuttgart, B.v.11.8.2009, Az. 8 W 339/09 -juris-; OVG Münster, B.v.11.8.2009, Az. 4 E 1609/08 (Prozesskostenhilfe) -juris- OLG Dresden, B.v.13.8.2009, Az. 3 W 0793/09 -juris-; OLG Düsseldorf, B.v.20.8.2009, Az. II-3 WF 14/09 -juris-; OVG Münster, B.v.31.8.2009; Az. 2 E 1133/08; OLG Koblenz, B.v.1.9.2009, Az. 14 W 553/09 -juris-; BGH, B.v.2.9.2009, Az. II ZB 35/07 -juris-; VG Osnabrück, B.v.3.9.2009, Az. 5 A 273/08 (Prozesskostenhilfe) -www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung-; OLG Köln, B.v.14.9.2009, Az. 17 W 195/09 -http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php-; Aus OLG Celle, B. v. 26.08.2009 in 2 W 240/09: Die gegenteilige Auffassung einer gesetzgeberischen "Klarstellung" vermag zudem auch deshalb nicht zu überzeugen, weil eine ungeprüfte Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG auf in der Vergangenheit liegende Tatbestände eine (unechte) Rückwirkung bedeuten würde, der aber gerade die Regelung des § 60 Abs. 1 RVG entgegensteht. Eine mit Einführung des § 15 a RGV geschaffene Regelung, die deutlich macht, dass § 60 Abs. 1 RVG keine Gültigkeit haben soll, existiert nicht. Eine Rückwirkung entgegen § 60 Abs. 1 RVG würde daher einen klaren Gesetzesverstoß darstellen. Ungeachtet dessen würde sich im Falle einer unechten Rückwirkung auch die Frage stellen, wie weit diese Rückwirkung auf Tatbestände vor ihrem Inkrafttreten reicht. Zu klären wäre etwa, ob in allen Fällen, in denen ein Anwalt unter Beachtung der zur Anrechnungsregelung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Festsetzung einer verminderten Verfahrensgebühr beantragt hat, die Nachfestsetzung möglich sein soll, und ob im Falle der erfolgten Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss nur diejenigen Parteien von der Neuregelung profitieren sollen, deren Rechtsmittel gegen eine derartige Kürzung noch nicht rechtskräftig beschieden worden ist. Es erscheint abwegig, dass der Gesetzgeber mit seiner Gesetzesänderung derart folgenreiche Auswirkungen beabsichtigt haben könnte, obgleich er trotz der ihm bekannten abweichenden Regelung in § 60 Abs. 1 RVG in der Gesetzesbegründung hierzu nichts erwähnt. Aus KG Berlin, B.v.13.8.2009, Az. 2 W 128/09: Die Geschäftsgebühr war auf die Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen. Die Frage, wie die Anrechnungsvorschrift in Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (im Folgenden: Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) in der Praxis im Einzelnen zu handhaben ist, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - (NJW 2008, 1323) zu den Streitfragen umfassend Stellung genommen. Danach ist die Vorschrift Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Durch diese Anrechnung verringert sich die erst später nach Nummer 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibt. Dieses folgt unmittelbar aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Anrechnungsvorschrift. Dabei ist es gleichgültig, ob die Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist. Insbesondere ist es für die Anrechnung ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage von Prozessgegner zu erstatten ist (BGH, Beschluss vom 22. 01. 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323; Beschluss vom 25.9.2008 - VII ZB 93/07). Die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist dabei unmittelbar im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten und anzuwenden. 5 Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen und nimmt für die weitere Begründung dieser Rechtsauffassung auf den zitierten Beschluss des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes Bezug. Inzwischen hat sich dieser Rechtsauffassung eine ganze Reihe von Senaten des Bundesgerichtshofes angeschlossen. Maßgebend ist dabei, dass § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, auf den allein abzustellen ist, für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nummer 3100 VV RVG anknüpft, sodass diese Bestimmung auch unmittelbar im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten ist. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der unmissverständlichen Formulierungen des Gesetzes vermochte sich der Senat auch nicht der abweichenden Auffassung des 1. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 31.3.2008 - 1 W 111/08 - AGS 2008, 216 und nun Beschluss vom 4.11.2008 - 1 W 395/08, KGR Berlin 2009, 135) anzuschließen. In Anbetracht der insoweit eindeutigen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes erscheint es auch nicht mehr erforderlich, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in derartigen Fällen die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 6 An der dargestellten Rechtslage hat sich auch nichts durch das Inkrafttreten des neuen § 15a RVG am 5. August 2009 (Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom selben Tage, zitiert nach juris) geändert, denn nach § 60 Abs. 1 RVG kommt es auf das bisherige Recht an, wenn der unbedingte Auftrag vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 13 Ta 302/09 - zitiert nach juris; NJW-Spezial, 2009, 459), was hier der Fall ist. Eine andere Auslegung der Anrechnungsvorschrift lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Regelung des § 15a RVG lediglich klarstellen wollte, was nach seiner Auffassung schon immer der Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift war (so aber wohl Amtsgericht Wesel, NJW-Spezial 2009, 459). Nach überwiegender Rechtsmeinung kommt es bei der Auslegung von Gesetzen grundsätzlich nicht auf den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers an, sondern maßgeblich ist der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 1, 299, 312; sogenannte objektive Theorie, Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, vor § 1 Einleitung 40 m. z. w. N.). Wie bereits dargelegt, stützt sich die hier vertretene Sichtweise der Anrechnungsvorschrift in erster Linie auf deren klaren Wortlaut. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesbegründung zum Kostenmodernisierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 209) noch nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, dass der Gesetzgeber sich überhaupt mit diesen Praxisdetails beschäftigt hat (vergleiche hierzu ausführlich: BGH, Beschluss vom 22. 01. 2008 - VIII ZB 57/07 - Tz. 8, NJW 2008, 1323). Die Auffassung, die Neuregelung habe nur klarstellende Funktion, lässt sich aber auch nicht mit der Begründung des Gesetzentwurfes rechtfertigen. Als Begründung für die Gesetzesänderung wird ausdrücklich nur das Verständnis des Bundesgerichtshofes von der Anrechnungsvorschrift benannt, das zu unbefriedigenden Ergebnissen führe. Die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr bewirke, dass eine kostenbewusste Partei die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts ablehnen und ihm stattdessen sofort Prozessauftrag erteilen müsste. Auch werde das Kostenfestsetzungsverfahren wegen der Anrechnung von Rahmengebühren mit einer materiell-rechtlichen Prüfung belastet. Beides laufe unmittelbar der Absicht zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe (Bundestagsdrucksache 16/12717 vom 22.4.2009 Seite 67 f.). Damit nimmt der Gesetzgeber aber selbst nicht in Anspruch, dass der mit der Gesetzesänderung eingetretene Regelungsgehalt bereits in der bisherigen Fassung der Anrechnungsvorschrift enthalten gewesen sei. Aus KG Berlin, B.v.10.9.2009, Az. 27 W 68/09: Eine andere Auslegung der Anrechnungsvorschrift lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Regelung des § 15 a RVG keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung vorgenommen habe, was nach seiner Auffassung schon immer der Regelungsgehalt der Vorschrift war (so OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.08.2009 - 8 W 339/09). Aus der Begründung des Gesetzesentwurfes ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Neuregelung lediglich eine klarstellende Funktion zukommt. Als Begründung für die Gesetzesänderung wird ausdrücklich nur das Verständnis des Bundesgerichtshofs von der Anrechnungsvorschrift genannt, das zu unbefriedigenden Ergebnissen führe. Die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Prozess habe zur Folge, dass eine kostenbewusste Partei die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts ablehnen und ihm stattdessen sofort Prozessauftrag erteilen müsste. Das Kostenfestsetzungsverfahren werde überdies mit einer materiell-rechtlichen Prüfung belastet, soweit Rahmengebühren anzurechnen seien. Beides laufe unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe (Bundestagsdrucksache 16/12717 v. 22.04.2009, S. 67 f). Diese Begründung spricht gerade dagegen, dass der Gesetzgeber einen in den bisherigen Anrechnungsvorschriften bereits enthaltenen Regelungsgehalt lediglich klarstellen wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung den Zweck verfolgt, die von ihm nicht bedachten Auswirkungen der Anrechnungsvorschriften für die Zukunft zu korrigieren. Dies zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine von § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG abweichende Überleitungsregelung zu treffen.