Urteil
12 Sa 848/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0506.12SA848.13.00
39Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2013 (Az. 10 Ca 1096/13) teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen - wie folgt gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers auf monatlich 160 Stunden mit Wirkung zum 01.02.2013 zuzustimmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 488,22 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.03.2013 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 376,98 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.04.2013 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,98 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.06.2013 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2,46 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 1,23 EUR seit dem 16.06.2013 und aus weiteren 1,23 EUR seit dem 16.08.2013 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.08.2013 zu zahlen. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 68 % und die Beklagte 32 %. III. Die Revision wird hinsichtlich der Berufungsanträge des Klägers sowie für die Annahmeverzugsansprüche wegen Arbeitszeitunterbrechungen – soweit sie noch Gegenstand der Berufung waren - zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten zuletzt noch über eine Aufstockung der monatlichen Arbeitszeit des Klägers auf 160 Stunden sowie daran anknüpfende Entgeltdifferenzen in den Monaten Februar, März und April 2013. Weitere Streitpunkte sind die Vergütung für Arbeitsunterbrechungen einschließlich Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen hierfür in den Monaten Januar bis Juli 2013 sowie im Rahmen einer Feststellungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Lohnzuschlags nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen und entsprechende Zahlungsansprüche für die Monate Mai – Juli 2013. 3 Der Kläger ist seit November 2010 als Flugsicherheitskraft bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte führt am Flughafen K Fluggastkontrollen durch und ist gegenüber ihrem Auftraggeber, der Bundespolizei, verpflichtet, an allen 365 Tagen eines Kalenderjahres und über 24 Stunden täglich Fluggastkontrolleure im jeweils angeforderten Umfang einzusetzen. Die Anforderungen der Bundespolizei schwanken stark zwischen den einzelnen Monaten und insbesondere auch über die 24 Stunden eines Tages. 4 Arbeitsvertraglich ist eine monatliche Arbeitszeit im Umfang von regelmäßig 120 Stunden vereinbart, wobei der Kläger regelmäßig mehr als 120 Stunden monatlich für die Beklagte arbeitet (vgl. Aufstellung auf S. 4 d. SS v. 30.05.2013, Bl. 31 d. Akte). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unter anderem der nach Allgemeinverbindlichkeitserklärung (§ 5 TVG) nachwirkende Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (MTV) Anwendung. Dieser sieht für ein Vollzeitarbeitsverhältnis eine monatliche Arbeitszeit in Höhe von mindestens 160 Stunden vor. In § 3 MTV sind Lohnzuschläge geregelt, unter anderem ein 50%-iger für Sonntagsarbeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr und ein 100%-iger für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden (auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, am Oster- und Pfingstsonntag, am 24.12. ab 14:00 Uhr, am 31.12. ab 14:00 Uhr). Für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird in der Lohngruppe des Klägers grundsätzlich ein 5%-prozentiger Zuschlag vom Stundengrundlohn als Nachtzuschlag gezahlt. Weiterhin ist in § 9 MTV geregelt, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits drei Monate nach Fälligkeit erlöschen, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. 5 Auf das Arbeitsverhältnis findet außerdem der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Dieser ist auf der Basis einer Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013 (Anlage zum SS v. 28.02.2014, BL 297 ff. d. Akte) zustande gekommen und regelt mit Wirkung ab dem 01.01.2013 unter Ziff. 2 B unter anderem in Lohngruppe 17b) für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 9,00 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 9,75 EUR (ab dem 01.05.2013) und in Lohngruppe 18b) für „Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 12,36 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 13,60 EUR (ab dem 01.05.2013). Ab dem 01.01.2014 sind Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen (nach der Probezeit) in Lohngruppe 16b) (Stunden-Grundlohn 10,55 EUR) und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen (nach der Probezeit) in Lohngruppe 17b) (Stunden-Grundlohn 14,70 EUR) aufgeführt. Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag in Ziff. 2.1 nachfolgende Bestimmungen: 6 Der Lohnzuschlag 7 […] 8 für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt 9 ab dem 01.01.2013 10 im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden) 11 pro Stunde 1,50 €. 12 im 12-Stunden-Schicht-Dienst 13 pro Stunde 0,80 €. 14 ab dem 01.05.2013 15 pro Stunde • 1,50 €. 16 Der Kläger besitzt eine (Zusatz-) Ausbildung nach § 8 LuftSiG und wird für sogenannte Mischkontrollen eingesetzt. An den hierfür eingerichteten Kontrollpunkten werden neben Fluggästen auch Personal und Fahrzeuge kontrolliert. 17 Die Parteien haben die Stellungnahmen der tarifschließenden Parteien zu einer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zum Az. 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskunft (Anlage zum SS v. 28.02.2014, Bl. 292 d. Akte) zu der Regelung in Ziff. 2.1 LTV zur Akte gereicht (vgl. Anlagen zum SS v. 28.02.2014, Bl. 293 d. ff. Akte). 18 Im Beschäftigungsbetrieb gilt zudem die auf den Spruch einer Einigungsstelle zurückgehende „Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung vom 31.01.2011“. Hierin heißt es: 19 § 9 Pausen 20 (1) Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestens Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt. 21 (2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden. 22 (3) Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet: 23 a) Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepause nach Abs. 1 24 b) Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nach Abs. 2 25 c) Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepause ("Bereitschaftszeit ist keine Ruhepause") 26 d) Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause. 27 Gemäß § 7 der Betriebsvereinbarung wird für jeweils einen Zeitraum von einem Monat ein Monatsplan erstellt, der folgende Angaben enthält: 28 § 7 Monatsplan 29 … 30 (2) Der Monatsplan enthält folgende Angaben: 31 32 Vorname und Name des Mitarbeiters 33 Personalnummer des Mitarbeiters 34 Schichtbenennung mit Anfangs- und Endzeit der Schicht 35 Bezeichnung der freien Tage 36 Sternchenschichten 37 … 38 Nach § 8 der Betriebsvereinbarung wird „auf Grund der Tagesanforderungen der Bundespolizei“ ein sogenannter Tagesplan erstellt. Dieser enthält folgende Angaben: 39 § 8 Tagesplan 40 (1) Aufgrund der Tagesanforderung der Bundespolizei erstellt der Arbeitgeber den Tagesplan. Der Tagesplan enthält folgende Angaben: 41 42 Vorname und Name des Mitarbeiters 43 Personalnummer des Mitarbeiters 44 Datum des Einsatztages 45 Beginn und Ende der Arbeitszeit. 46 … 47 Nach § 8 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung wird der Tagesplan den Mitarbeitern nach Zustimmung des Betriebsrats unverzüglich zur Kenntnis gebracht. 48 In § 14 der Betriebsvereinbarung heißt es, dass der Arbeitgeber den Tagesplan als Entwurf unverzüglich nach Erhalt der Tages-Personalanforderungen von der Bundespolizei dem Betriebsrat zuleitet. In § 14 Abs. 4 ist geregelt, dass dann, wenn die Ablehnung nicht binnen 36 Stunden nach Eingang des Entwurfs beim Betriebsrat erfolgt, die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt. 49 In § 15 der Betriebsvereinbarung ist ein „Mitbestimmungsverfahren für Eilfälle“ geregelt. Als Eilfälle gelten gemäß Absatz 1 ausschließlich vertraglich zulässige Kundenanforderungen, Krankheit eines Mitarbeiters und Notfälle, wenn sie auf Grund von unvorhergesehenen Umständen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, Abweichungen vom Tagesplan innerhalb einer Reaktionszeit von 12 Stunden oder kürzer bis zum Beginn der betroffenen Schicht notwendig machen, um einen vertraglich zulässigen Kundenauftrag termingerecht abwickeln zu können. In diesen Fällen gilt gemäß § 15 Absatz 2 die Zustimmung des Betriebsrats für die Dauer von 24 Stunden nach Beginn der zeitlich ersten Änderung des Tagesplans als erteilt, wenn die durch den Eilfall notwendige Dienstplanänderung zu einer Verlängerung der Arbeitsschicht der betroffenen Mitarbeiter führt oder der Betriebsrat unverzüglich von der Eilfallregelung und deren Gründen in Textform unterrichtet wird. 50 Die Beklagte ordnet im Rahmen der Arbeitsschichten regelmäßig Pausen an, die ihrer Dauer nach über den vom Arbeitszeitgesetz geforderten Umfang hinaus gehen. Die summenmäßige Beschränkung zusätzlicher Pausen nach § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung war dabei jeweils eingehalten. 51 Mit Schreiben vom 17.01.2013 beantragte der Kläger die Erhöhung seiner Arbeitszeit auf mindestens 160 Monatsstunden. Diesem Antrag gab die Beklagte nicht statt. Unstreitig bildete und bildet die Beklagte fortwährend neue Fluggastkontrolleure aus und stellt diese ein. Für Februar 2013 bezahlte die Beklagte dem Kläger 120,50 Stunden, für März 2013 129,50 Stunden, für April 151,83 Stunden und für Mai 2013 125,83 Stunden. 52 Mit Schreiben vom 12.04.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Bezahlung von Arbeitsunterbrechungen in den Monaten Januar (9,5 Stunden) und Februar 2013 (7 Stunden) unter Beifügung entsprechender Aufstellungen geltend. Mit zwei weiteren Schreiben vom 09.05.2013 machte er sodann Bezahlung von Arbeitsunterbrechungen in den Monaten März und April 2013 (10 Stunden) geltend. 53 Mit seiner der Beklagten am 25.02.2013 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Erhöhung seiner monatlichen Arbeitszeit auf mindestens 160 Stunden zum 01.02.2013 geltend gemacht. Mit seinen Klageerweiterungen vom 12.04.2013 (der Beklagten am 16.04.2013 zugegangen), vom 22.04.2013 (der Beklagten zugestellt am 26.04.2013), vom 24.05.2013 (der Beklagten zugestellt am 31.05.2013) und vom 17.07.2013 (der Beklagten zugestellt am 24.07.2013) hat der Kläger sodann Bezahlung für die Stundendifferenz zwischen den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Februar 2013, März 2013 und hilfsweise für April und Mai 2013 zu den tariflich vorgesehenen 160 Monatsstunden geltend gemacht. 54 Mit den Klageerweiterungen vom 24.05.2013, vom 18.06.2013 (der Beklagten zugestellt am 25.06.2013), vom 17.07.2013 und vom 15.08.2013 (der Beklagten zugestellt am 22.08.2013) hat er sodann zusammengefasst für folgende Monate die Vergütung (Grundlohn einschließlich Zulagen) für Unterbrechungsstunden (Breaks) einschließlich Zuschlägen im nachfolgend angegebenen Umfang verlangt: 55 Januar 2013 9,50 Stunden 56 Februar 2013 (hilfsweise) 7 Stunden 57 März 2013 (hilfsweise) 10,5 Stunden 58 April 2013 10 Stunden 59 Mai 2013 13 Stunden 60 Juni 2013 17,5 Stunden 61 Juli 2013 17,5 Stunden 62 Der Kläger hat zur konkreten Lage der jeweils streitgegenständlichen Arbeitsunterbrechungen monatliche Aufstellungen vorgelegt. Auf die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 24.05.2013 (Bl. 62 ff. d. Akte), 18.06.2013 (Bl. 74 d. Akte), vom 17.07.2013 (Bl. 80 f. d. Akte) und vom 15.08.2013 (Bl. 108 d. Akte) wird Bezug genommen. Aus diesen Aufstellungen ergibt sich auch, für welche Pausen an welchen Tagen er Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit begehrt. Auch insoweit wird auf die genannten Schriftsätze und Aufstellungen Bezug genommen. Die Beklagte hat ihrerseits für sämtliche Monate Stundennachweise und die jeweiligen monatlichen Entgeltabrechnungen zu den Akten gereicht (vgl. die Anlagen zu den SS v. 29.07.2013, Bl. 92-95 d. Akte, SS v. 01.08.2013, Bl. 103 d. Akte, v. 16.08.2013, Bl. 118 d. Akte, v. 12.09.2013, Bl. 138 d. Akte). Zudem hat sie für jeden Einsatztag die zeitliche Lage der Schicht und der Pause angegeben. 63 Die Klageerweiterungen vom 17.07.2013 und 15.08.2013 beinhalten darüber hinaus die Geltendmachung eines Lohnzuschlags in Höhe von 1,50 EUR für jeweils 160 Stunden in den Monaten Mai / Juni bzw. Juli 2013. 64 Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die Unterbrechungszeiten ohne Mitwirkung des Betriebsrats angeordnet würden. 65 Er hat die Auffassung vertreten, dass er gemäß § 9 TzBfG die Erhöhung seiner Arbeitszeit auf 160 Monatsstunden verlangen könne. Die Beklagte schulde daher für die Monate Februar bis Mai 2013 die aufgelaufene Differenzvergütung. Hinsichtlich der eingeklagten Vergütung für Arbeitsunterbrechungen (breaks) meint er, dass die in seinen Klageerweiterungen vom 24.05.2013, 18.06.2013, 17.07.2013 und vom 15.08.2013 angegebenen Pausenanordnungen wegen Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats unwirksam gewesen seien und er daher Bezahlung der angeordneten Arbeitsunterbrechungen verlangen könne. Schließlich hat er die Auffassung vertreten, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit der Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zustehe und er daher für die Monate Mai – Juli 2013 auf der Basis von jeweils 160 Monatsstunden Nachzahlung von 1,50 EUR pro Arbeitsstunde verlangen könne. 66 Der Kläger hat – nach Teilklagerücknahme hinsichtlich einzelner Zinsbeträge – erstinstanzlich zuletzt beantragt, 67 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung zum 01.02.2013 auf monatlich mindestens 160 Stunden (entsprechend dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein Westfalen) zuzustimmen. 68 2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 488,22 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 zu bezahlen (Restlohn Februar 2013). 69 3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 376,98 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2013 zu bezahlen (Restlohn März 2013). 70 4. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 401,70 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2013 zu bezahlen (Restlohn Januar, April und Mai 2013 durch Unterbrechungen). 71 5. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 119,47 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2013 zu bezahlen (Zuschläge für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.07.2013). 72 6. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 464,71 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2013 zu bezahlen (Lohndifferenz Mai 2013: 125,83 Stunden). 73 7. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 720,00 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2013 zu bezahlen (Zuschläge gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein Westfalen, gültig seit dem 01.05.2013). 74 8. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 238,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2013 zu bezahlen (Unterbrechungen im Juli 2013). 75 Die Beklagte hat beantragt, 76 die Klage abzuweisen. 77 Hinsichtlich des Aufstockungsverlangens des Klägers hat sie behauptet, dass sie keine entsprechenden freien Arbeitsplätze vorhalte, weil sie sich aus arbeitsorganisatorischen Gründen zu der unternehmerischen Entscheidung veranlasst gesehen habe, nur noch Teilzeitstellen mit maximal 120 Monatsstunden zu besetzen. Sie plane, soweit möglich, mehrheitlich 6-Stunden-Schichten. Nur so könne sie bei der Schichteinteilung den über den Tag und in den einzelnen Monaten stark schwankenden Personalbedarf abbilden. 78 Zu den Arbeitsunterbrechungen hat sie vorgetragen, dass den Mitarbeitern bei Dienstbeginn durch den Disponenten bzw. den Schichtleiter jeweils mitgeteilt werde, wann sie eine Ruhepause nach dem Arbeitszeitgesetz hätten. Darüber hinaus werde ihnen vor Beginn der Schicht auch mitgeteilt, wann sie eine weitere nach der Betriebsvereinbarung zulässige Pause haben werden. Vor Beginn der Schicht sei den Mitarbeitern daher sowohl die gesetzliche als auch die nach der Betriebsvereinbarung weiterhin zulässige zusätzliche Pause bekannt. Derartige Zeiten könnten die Mitarbeiter auch frei gestalten. Sie hätten sich während dieser Zeit weder arbeitsbereit noch arbeitswillig zu halten. Den durch die Betriebsvereinbarung vorgegebenen zeitlichen Rahmen für die Pausen habe sie jeweils eingehalten. 79 Hinsichtlich des Aufstockungsbegehrens hat sie die Auffassung vertreten, dass freie Arbeitsplätze mit dem vom Kläger geforderten Stundenvolumen nicht zur Verfügung ständen. Der von ihm verlangten Arbeitszeiterhöhung stünden aufgrund ihrer Organisationsentscheidung zudem dringende betriebliche Gründe entgegen. 80 Bezüglich der Arbeitsunterbrechungen hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger keine weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs beanspruchen könne. Die Pausen seien jeweils rechtmäßig festgesetzt worden. Insbesondere seien die Vorgaben der Betriebsvereinbarung dazu eingehalten. Der Kläger habe auch nicht jeweils seine Arbeitskraft tatsächlich angeboten. Annahmeverzugslohnansprüche schieden daher aus. 81 Im Übrigen hat sie gemeint, dass dem Kläger der sogenannte „Personal- und Warenkontrollzuschlag“ (PWK-Zuschlag) nach Ziff. 2.1 LTV nicht zustehe. Dieser sei nur dann geschuldet, wenn Grundlohn nach Ziffer 17 LTV (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) geschuldet sei, also für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG. Denn in diese Lohngruppe seien auch Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten, wie etwa Streifengängen ohne Kontakt zu Personal oder Passagieren, eingruppiert. Der PWK-Zuschlag sei für diejenigen Mitarbeiter dieser Vergütungsgruppe vorgesehen, welche die anspruchsvolleren Tätigkeiten der Personal- und Warenkontrolle ausüben. Im LTV sei nur versehentlich von „Personen“- statt von „Personalkontrolle“ die Rede, wie der Vergleich mit anderen Flächentarifverträgen zeige. 82 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze vom 06.02., 12.04., 22.04., 13.05., 24.05., 18.06., 17.07., 29.07., 01.08., 15.08., 16.08., 11.09. und 12.09.2013 jeweils nebst Anlagen verwiesen. 83 Mit Urteil vom 12.09.2013 hat das Arbeitsgericht wie folgt entschieden: 84 85 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung zum 01.02.2013 auf monatlich mindestens 160 Stunden zuzustimmen. 86 87 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 488,22 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 16.03.2013 zu bezahlen. 88 89 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 376,98 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.04.2013 zu bezahlen. 90 91 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 162,78 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2013 zu bezahlen. 92 93 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88,05 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB aus 21,63 € seit dem 01.06.2013, aus 22,44 € seit dem 16.06.2013, aus 24,82 € seit dem 16.07.2013 und aus 19,16 € seit dem 16.08.2013 zu bezahlen. 94 95 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 16.08.2013 zu bezahlen. 96 97 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 98 99 8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17% und die Beklagte zu 83%. 100 101 9. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.741,88 € festgesetzt. 102 103 10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 104 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die begehrte Aufstockung seiner Arbeitszeit deswegen verlangen könne, weil die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten zur Beschäftigung ausschließlich von Teilzeitbeschäftigten nicht – wie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich – durch arbeitsplatzbezogene Gründe gerechtfertigt sei. Der Kläger habe daher nach § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Bezahlung der für Februar und März sowie (aufgrund der hilfsweisen Geltendmachung anteilig) für April 2013 entstandenen Stundendifferenzen. Für die Monate Januar, April und Juli 2013 habe der Kläger Anspruch auf Vergütung der streitgegenständlichen Arbeitsunterbrechungen, soweit dem nicht die mangelnde Substantiiertheit entgegenstand (18.01., 21.-23.01., 27.-31.01., 03.-05.04., 28.-29.04.2013). Die für Mai 2013 eingeklagte Vergütung könne er nicht beanspruchen, da nicht erkennbar sei, ob der Kläger seinen Anspruch insoweit als Differenzvergütung oder als Breakstundenvergütung verfolge. Ein Zahlungsanspruch für Juni 2013 sei nicht wirksam zur Entscheidung gestellt worden. Allerdings könne der Kläger Bezahlung der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge für die unzulässig angeordneten Breaks in den Monaten Januar bis Juli 2013 verlangen. Hinsichtlich des für die Monate Mai bis Juli 2013 zusätzlich eingeklagten Zuschlags nach Ziff. 2.1 LTV sei die Klage deshalb abzuweisen, weil der Kläger insoweit die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgetragen habe, insbesondere nicht, dass er über die vorausgesetzte Ausbildung zu verfüge. 105 Das Urteil ist der Beklagten am 08.10.2013 und dem Kläger am 14.10.2013 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen anwaltlich vertreten am 05.11.2013, der Kläger ebenfalls anwaltlich vertreten am 08.11.2013 Berufung eingelegt. 106 Mit seiner – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.01.2014 - am 14.01.2013 begründeten Berufung setzt sich der Kläger gegen die Klageabweisung hinsichtlich der verlangten Bezahlung des Zuschlags nach Ziff. 2.1 LTV im Umfang von 720,00 EUR zur Wehr. Klageerweiternd hat er zudem Restlohn für Juni 2013 sowie einen auf Feststellung seines Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV gerichteten Antrag geltend gemacht. 107 Hinsichtlich der von der Beklagten regelmäßig angeordneten Arbeitsunterbrechungen vertritt er die Auffassung, dass sie als Pausenanordnungen unzulässig gewesen seien, weil sie alleine der Minimierung der betriebswirtschaftlichen Risiken der Beklagten dienten. Es handele sich um für ihn nicht planbare Unterbrechungen der Arbeitszeit ohne jede Systematik. Außerdem seien weder der Monatseinsatzplan noch der Tagesplan hinsichtlich der Pausen mitbestimmt. Das ergebe sich eindrücklich aus dem Pausenabzug am 18. und 19.03.2013 – an beiden Tagen sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Gleichwohl habe die Beklagte ihm an beiden Tagen eine Stunde Pause abgezogen. Er könne daher Bezahlung sämtlicher streitgegenständlicher Pausen verlangen. Dies seien für den Monat Juni 2013 17,50 Stunden, was bei einem Stundenlohn von 13,60 EUR einen offenen Zahlungsbetrag von 238,00 EUR ausmache. Seinen Vortrag zum Anspruch auf Lohnzuschlag gemäß Ziff. 2.1 LTV vertieft der Kläger: Er erfülle die Voraussetzungen der Tarifbestimmung, da er der Beklagten Personen- und Warenkontrolle am Flughafen schulde und auch Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG ausübe. Er kontrolliere sowohl Personal als auch Waren im Sinne des LTV, wie zB solche zum Bordverkauf oder Verkaufswaren von Fluggästen. 108 Die Parteien haben in der Berufung übereinstimmend den zunächst von Klägerseite angekündigten Antrag auf Zahlung von 238,00 EUR als Restlohn für Juni 2013 wegen Erfüllung durch die Beklagte für erledigt erklärt. 109 Der Kläger beantragt zuletzt: 110 Unter Abänderung des Urteiles des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2013 – 10 Ca 1096/13 – wird die Beklagte verurteilt, 111 a. an ihn 720,00 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.08.2013 zu bezahlen. 112 b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 von aktuell 14,70 EUR einen Zuschlag im Umfang von 1,50 EUR je Arbeitsstunde zu bezahlen. 113 Die Beklagte beantragt, 114 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 115 Diesbezüglich ist sie – wie das Arbeitsgericht - der Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Lohnzuschlag nicht erfülle. Der tarifliche Zuschlag sei nicht für Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG und entsprechend erhöhter Bezahlung bestimmt, sondern ausschließlich für die Mitarbeiter, welche ausschließlich Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG ausüben und entsprechend (niedriger) bezahlt werden. Dies ergebe sich auch aus den eingeholten Tarifauskünften beider Tarifpartner und der Schlichtungsempfehlung, welche Grundlage des Tarifabschlusses war. Der Kläger werde nach der höheren Lohngruppe 18 LTV bezahlt. Jedenfalls mache die Tätigkeit des Klägers an den Mischkontrollen nicht den überwiegenden Teil seiner Arbeit aus. In diesem Rahmen kontrolliere er auch keine Waren im Sinne des LTV. 116 Mit ihrer – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.01.2014 - am 07.01.2013 begründeten Berufung begehrt die Beklagte ihrerseits die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Klageabweisung insgesamt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger keine Aufstockung seines Arbeitsvertrags verlangen könne. Sie wendet sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass sie dem Begehren des Klägers ohne weiteres nachkommen könne. Dies zeige sich nicht in der tatsächlichen Handhabung des Arbeitsverhältnisses, da der Kläger im Durchschnitt nicht in Vollzeit beschäftigt werde. Eine freie zu besetzende Vollzeitstelle habe nicht zur Verfügung gestanden. Es gebe arbeitsplatzbezogene Gründe dafür, neue Stellen nicht mit 160-Monatsstunden, sondern als Teilzeitstellen mit 120 Monatsstunden zu vergeben. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Besonderheiten der Fluggastkontrolle am Flughafen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie aufgrund gerichtlicher Entscheidungen teilweise zur Beschäftigung von Mitarbeitern mit 160 Monatsstunden verpflichtet sei. Da das Arbeitsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 TzBfG unzutreffend gewertet habe, seien auch die diesbezüglich geltend gemachten Differenzlohnansprüche unbegründet. 117 Hinsichtlich der zugesprochenen Breakstundenvergütung ist sie der Auffassung, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Mitbestimmung bei der Festlegung der Pausenzeiten jeweils gewahrt gewesen sei. Die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung enthalte insoweit eine abschließende Regelung. Hierdurch habe der Betriebsrat nicht in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht verzichtet. Zudem sei die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung nicht anwendbar, da sich hieraus keine zuvor nicht bestehenden Ansprüche ergeben könnten. 118 Sie beantragt insoweit, 119 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2013 zu dem Aktenzeichen 10 Ca 1096/13 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 120 Der Kläger beantragt in Hinblick auf die Berufung der Beklagten, 121 die Berufung zurückzuweisen. 122 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und behauptet hierzu, dass die Beklagte in Januar und Februar 2014 mehreren Mitarbeitern eine Aufstockung ihrer Teilzeitarbeitsverhältnisse auf Vollzeitstellen gewährt habe. Hinsichtlich der Arbeitsunterbrechungen behauptet er, dass diese nicht verbindlich erfolgten, sondern teilweise würden diese auch verschoben. 123 Er ist der Auffassung, dass der von der Beklagten behaupteten Entscheidung zur Neueinrichtung nur von Teilzeitstellen die tatsächliche Handhabe im Betrieb entgegenstehe. Hinsichtlich der Festlegung der Lage der Pausen sei auch die Ermessenausübung der Beklagten ungenügend. Die Beklagte berücksichtige insoweit allein ihre unternehmerischen Interessen und nicht das Erholungsbedürfnis des Klägers. Außerdem verlange die Betriebsvereinbarung auch die vorherige mitbestimmte Planung der Pausenzeiten. Schließlich verletzte die Beklagte die Betriebsvereinbarung, weil sie die Pausen nicht „im Voraus“ festlege. 124 Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags in der Berufung wird auf die Schriftsätze vom 07.01., 14.01., 13.02., 28.02., 17.03., 28.03. und 30.04.2014 nebst Anlagen verwiesen. 125 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 126 Die nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete (§§ 66 Abs. 1 Satz 1-2, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 130 ZPO) Berufung des Klägers blieb in der Sache ohne Erfolg. Dagegen war das Urteil des Arbeitsgerichts auf die gleichfalls statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b] ArbGG) und zulässige (§§ 66 Abs. 1 Satz 1-2, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 130 ZPO) Berufung der Beklagten teilweise abzuändern. Statt der vom Arbeitsgericht als Vergütung für Arbeitszeitunterbrechungen in den Monaten Januar, April und Mai 2013 ausgeurteilten 162,78 EUR kann der Kläger auf den Klageantrag zu 4. nur Zahlung von 100,98 EUR nebst Zinsen von der Beklagten verlangen. Hinsichtlich der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge in den Monaten Januar bis Juli 2013 (Klageantrag zu 5.) kann der Kläger statt erstinstanzlich ausgeurteilter 88,05 EUR nur Zahlung von 2,46 EUR nebst Zinsen von der Beklagten verlangen. Und statt 238,00 EUR als Breakstundenvergütung für Juli 2013 (Klageantrag zu 8.) kann der Klägerin nur 40,80 EUR zuzüglich Zinsen von der Beklagten verlangen. Im Übrigen war auch die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Im Einzelnen gilt hinsichtlich der erstinstanzlichen Klageanträge – soweit noch Gegenstand der Berufung – in der Reihenfolge der erstinstanzlichen Tenorierung das Folgende: 127 I. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte auf den Klageantrag zu 1) hin dazu verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung zum 01.02.2013 auf monatlich 160 Stunden zuzustimmen. Die Berufung der Beklagten war insoweit zurückzuweisen. 128 Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 9 TzBfG Zustimmung zu seinem Begehren auf Aufstockung seiner monatlichen Arbeitszeit von 120 auf 160 Stunden mit Wirkung zum 01.02.2013 verlangen. Die Voraussetzungen eines Arbeitszeitverlängerungsanspruchs sind erfüllt. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln u.a. in den Entscheidungen vom 22.03.2013 (Az. 9 Sa 828/12), vom 01.02.2013 (Az. 10 Sa 977/12), vom 30.03.2012 (6 Sa 70/12), vom 22.11.2011 (Az. 11 Sa 1406/10), vom 21.04.2011 (Az. 7 Sa 24/11, 7 Sa 1551/10 und 7 Sa 25/11), vom 13.12.2010 (Az. 5 Sa 1179/10), vom 30.09.2010 (Az. 7 Sa 952/10) und vom 20.09.2010 (Az. 2 Sa 540/10) an. 129 1) Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. 130 2) Der aktuelle Arbeitsvertrag der Parteien sieht eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 120 Stunden vor. Der einschlägige Manteltarifvertrag sieht dagegen für Vollzeitbeschäftigte eine monatliche Mindestarbeitszeit von 160 Stunden vor. Der Kläger ist damit Teilzeitarbeitnehmer im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 9 TzBfG. 131 3) Der Kläger hat der Beklagten seinen Wunsch auf Erhöhung seiner monatlichen Arbeitszeit ab dem 01.02.2013 auf 160 Monatsstunden und damit auf eine Vollzeitstelle im Sinne des Manteltarifvertrags am 17.01.2013 angezeigt. Der zwischenzeitliche Zeitablauf hindert den Kläger nicht an der Verfolgung seines Aufstockungsverlangens rückbezogenen auf diesen Zeitpunkt. Denn seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) und dem gleichzeitigen Außer-Krafttreten des § 306 BGB a.F. steht der Wirksamkeit eines Vertrags nicht mehr entgegen, dass er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann. Ein Arbeitnehmer kann daher eine Erhöhung seiner Arbeitszeit auch mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt verlangen. Entsprechend kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht (BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 – 9 AZR 236/10, BAGE 138, 148, Rz. 64). 132 4) Die Beklagte ist verpflichtet, das Aufstockungsangebot des Klägers anzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zum 01.02.2013 frei war. Unstreitig schrieb und schreibt die Beklagte fortwährend neue Stellen in der Fluggastkontrolle aus und besetzt diese. Einer Vollzeitbeschäftigung des Klägers steht mithin nicht fehlender Beschäftigungsbedarf entgegen. 133 Der Einwand der Beklagten gegen die beantragte Aufstockung begründet sich vielmehr in der behaupteten Entscheidung, neue Stellen nur im Umfang von bis zu 120 Monatsstunden zu schaffen. Wie bereits verschiedentlich vom Landesarbeitsgericht Köln entschieden, kann sich die Beklagte indes hierauf nicht mit Erfolg berufen, solange die tatsächliche Praxis ihres Personaleinsatzes dafür spricht, dass es an arbeitsplatzbezogenen Gründen für die behauptete Unternehmerentscheidung ebenso fehlt wie an deren tatsächlicher Umsetzung. 134 a) Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, welche Maßnahmen er zur Deckung des Personalbedarfs ergreift. Seine Organisationsfreiheit darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn er, anstatt die Arbeitszeiten von aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen. Ansonsten würde der Anspruch auf Aufstockung leer laufen (BAG, Beschluss vom 01. Juni 2011 – 7 ABR 117/09, NZA 2011, 1435, Rz. 30; Urteil vom 13. Februar 2007 – 9 AZR 575/05, BAGE 121, 199, Rz. 26; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2013 – 6 TaBV 9/12, juris-Rz. 53; LAG Köln, Urteil vom 23. August 2012 – 7 Sa 456/12, juris-Rz. 35). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher arbeitsplatzbezogener Gründe liegt beim Arbeitgeber (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2005 – 9 AZR 409/04, BAGE 115, 136, juris-Rz. 42; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 5 Sa 119/13, juris-Rz. 44 jew. zu § 8 TzBfG; Boemke, juris-Anm. zu LAG Köln, Urteil vom 21.04.2011 - 7 Sa 25/11). 135 b) Arbeitsplatzbezogene Gründe für die Beschränkung neuer Arbeitsverträge auf gerade 120 Monatsstunden sind nicht erkennbar geworden. Zwar mag es der Beklagten grundsätzlich leichter fallen, den wechselnden Beschäftigungsbedarf an Fluggastkontrolleuren mit Teilzeitkräften abzudecken. Doch ist eine sachliche Rechtfertigung jedenfalls der behaupteten Entscheidung, neue Verträge nur noch mit 120 Monatsstunden zu begründen, nicht deutlich geworden (ebenso etwa: LAG Köln, Urteil vom 22. November 2011 – 11 Sa 1406/10, juris-Rz. 40; Urteil vom 21. April 2011 – 7 Sa 25/11, juris-Rz. 24 ff. mit zust. Anm. Boemke; Urteil vom 13. Dezember 2010 – 5 Sa 1179/10, juris-Rz. 37 ff.). Denn die Beklagte setzt auch ihre Teilzeitmitarbeiter gerichtsbekannter Weise regelmäßig mit mehr als 120 Monatsstunden ein (LAG Köln, Urteil vom 23. August 2012 – 7 Sa 456/12, juris-Rz. 36). Das zeigt sich auch im Fall des Klägers, welchen die Beklagte nach eigenem Vortrag im Zeitraum August 2011 – August 2012 im Durchschnitt mit monatlich 129 Stunden beschäftigt hat, wobei sie hierbei ausweislich der zur Akte gereichten Abrechnungen Schulungs- und Entgeltfortzahlungsstunden nicht eingerechnet hat. Auch die in Vollzeit tätigen Mitarbeiter setzt die Beklagte durchaus mit mehr als 160 Monatsstunden ein. Hierbei handelt es sich auch nicht um vereinzelt, aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse anfallende Überstunden. Aus einer Vielzahl vor dem Arbeitsgericht Köln und dem Landesarbeitsgericht Köln unter Beteiligung der Beklagten und ihrer Mitarbeiter geführter Verfahren ist dem Gericht vielmehr bekannt, dass es regelmäßig zur Überschreitung der jeweiligen vertraglichen Mindeststundenzahlen kommt. 136 Zwar hat die Beklagte den Kläger bisher nicht bereits in dem von ihm geforderten Umfang von 160 Monatsstunden beschäftigt. Doch wird aufgrund der tatsächlichen Diensteinteilungspraxis der von der Beklagten behauptete arbeitsplatzbezogene Sachgrund für ihre Entscheidung, nur 120-Stunden-Stellen neu zu vergeben nicht deutlich. Es bleibt vielmehr unklar, warum gerade die Festlegung auf eine Grenze von 120 Monatsstunden den besonderen Anforderungen an die Schichtplanung (am besten) entsprechen soll. Der Arbeitgeber kann aber seine unternehmerische Organisationsfreiheit gegenüber einem Aufstockungsbegehren nach § 9 TzBfG etwa dann nicht mit Erfolg gelten machen, wenn er nur ein möglichst geringe Monatsstundenzahl fest vereinbaren und sich im Übrigen größtmögliche Flexibilität durch die Entgegennahme freiwilliger Überstunden in beliebigem Umfang verschaffen will. Hierin läge kein anerkennenswerter arbeitsplatzbezogener Sachgrund für die Beschränkung der Arbeitszeit auf 120 Monatsstunden. 137 Zudem sieht die im Beschäftigungsbetrieb geltende Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenregelung“ in § 3 Abs. 2 Satz 1 jeweils eine mindestens sechsstündige Schichtdauer vor, so dass die Beklagte eine beliebige Abkürzung der jeweiligen Schichtdauer ohnehin nicht erreichen kann. In Sechs-Stunden-Schichten kann sie aber auch Vollzeitmitarbeiter mit dem überwiegenden Anteil ihrer Arbeitszeit einsetzen. 138 Insgesamt sind damit arbeitsplatzbezogene Gründe für die vorgetragene Entscheidung zur Beschäftigung – nur – von 120-Stunden-Teilzeitarbeitskräften nicht nachvollziehbar. Solange schon unklar bleibt, warum die Beklagte auch die 120-Stunden-Teilzeitkräfte tatsächlich zu mitunter weitaus mehr Arbeitsstunden einzuteilen vermag und tatsächlich einteilt, bleibt es angesichts des unstreitig bestehenden, ungedeckten Beschäftigungsbedarfs bei dem Befund, dass einer Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen die nicht durch arbeitsplatzbezogene Sachgründe gerechtfertigte Entscheidung der Beklagten nicht entgegen steht. 139 c) Entscheidend gegen die Anerkennung der von der Beklagten angeführten unternehmerischen Entscheidung, nur noch 120-Stunden-Verträge zu schließen, spricht zudem, dass nicht von der tatsächlichen Umsetzung dieses Konzepts im Betrieb ausgegangen werden kann. Dies ist indes Voraussetzung für dessen Anerkennung (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2005 – 9 AZR 409/04, BAGE 115, 136, juris-Rz. 42, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 5 Sa 119/13, juris-Rz. 44; LAG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 5 Sa 1179/10, juris-Rz. 38). Denn nur ein „tatsächlich gelebtes“ unternehmerisches Konzept kann einen ausreichenden Sachgrund darstellen, um die Entscheidung für eine ausschließliche Stellenbesetzung durch Teilzeitkräfte im Rahmen der Prüfung von Ansprüchen nach § 9 TzBfG zu rechtfertigen. 140 Die Einsatzpraxis der Beklagten lässt nicht erkennen, dass sie die neu eingestellten Arbeitnehmer tatsächlich nur im Umfang von 120 Monatsstunden beschäftigt. Dagegen spricht nicht nur der Fall des Klägers, sondern die regelmäßige Praxis der Beklagten, Mitarbeiter mit 120-Stunden-Verträgen mit teilweise weit darüber hinausgehendem Umfang einzusetzen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte darüber hinaus – wie vom Kläger behauptet - Mitarbeitern die begehrte Aufstockung teilweise auch freiwillig gewährt. 141 5) Dem Aufstockungsverlangen des Klägers entgegenstehende dringende betriebliche Erfordernisse hat die Beklagte nicht dargetan. Insbesondere ist nach dem oben Gesagten nicht erkennbar, dass betriebliche Gründe eine Beschäftigung nur im Umfang von 120 Monatsstunden gebieten. 142 II. Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der Vergütung für die Differenz zwischen den im Monat Februar 2013 tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu 160 Stunden im Umfang von 488,22 EUR nebst Zinsen seit dem 16.03.2013 verurteilt [Klageantrag zu 2)]. 143 Allerdings bestand der Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht aus § 615 Satz 1 BGB, weil zu diesem Zeitpunkt mangels Rechtskraft des Urteils über das Aufstockungsbegehren die entsprechende Vertragsänderung noch nicht eingetreten war (§ 894 Satz 1 ZPO). 144 Der summenmäßig unstreitige Anspruch ergibt sich jedoch aus §§ 280 Abs. 1, 283 Satz 1, 275 Abs. 1, 252 BGB (vgl. BAG, Beschluss vom 01. Juni 2011 – 7 ABR 117/09, NZA 2011, 1435, Rz. 31; Urteil vom 16. September 2008 – 9 AZR 781/07, BAGE 127, 353, Rz. 14; Sievers, 4. Aufl., § 9 TzBfG Rz. 47; Gräfl u.a./Vossen, 3. Aufl., § 9 TzBfG Rz. 42 mwN) und ist auf die Differenz zwischen den tatsächlich vergüteten Arbeitsstunden und 160 Stunden gerichtet. Die Beklagte hat ihre aus § 9 TzBfG folgende Verpflichtung zur antragsgemäßen Aufstockung der Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.02.2013 auf 160 Monatsstunden verletzt. Auf fehlendes Verschulden (§ 276 BGB) kann sie sich schon angesichts der zahlreichen ihr gegenüber ergangenen rechtskräftigen Urteile zu der Thematik nicht berufen. 145 Die dreimonatige Ausschlussfrist des § 9 Ziff. 1 MTV hat der Kläger mit seiner der Beklagten am 16.04.2013 zugestellten Klageerweiterung vom 12.04.2013 gewahrt. 146 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 147 III. Die Berufung der Beklagten bleibt auch ohne Erfolg hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer Differenzvergütung in Höhe von 376,98 EUR für den Monat März 2013 nebst Zinsen seit dem 16.04.2013 [Klageantrag zu 3)]. Der Kläger kann aufgrund der Verletzung der Verpflichtung zur Aufstockung seiner Arbeitszeit durch die Beklagte für März 2013 von dieser wiederum nach §§ 280 Abs. 1, 283 Satz 1, 275 Abs. 1, 252 BGB Zahlung der Differenzvergütung nebst Zinsen verlangen. 148 Die dreimonatige Ausschlussfrist des § 9 Ziff. 1 MTV hat der Kläger mit seiner der Beklagten am 26.04.2013 zugestellten Klageerweiterung vom 22.04.2013 gewahrt. 149 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 150 IV. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verurteilung zur Bezahlung von Breakstunden für die Monate Januar und April 2013 hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte insoweit ausweislich der Entscheidungsgründe zur Zahlung von (61,80 EUR für Januar 2013 und 86,52 EUR + [1,17 Std. x 12.36 EUR=] 14,46 EUR für April 2013 =) 162,78 EUR nebst Zinsen verurteilt. Der auf Bezahlung von Breakstunden in den Monaten Januar, April und Mai 2013 gerichtete Klageantrag zu 4) war aber nur im Umfang von 100,98 EUR nebst Zinsen begründet, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich des darüber hinaus zugesprochenen Betrages abzuändern und die Klage abzuweisen war. 151 Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 615 Satz 1 BGB für die Arbeitsunterbrechung am 18.04.2013 zwischen 2 und 3 Uhr Bezahlung in Höhe von 12,36 EUR verlangen. In Höhe von (7,17 Stunden x 12,36 EUR =) 88,62 EUR ist der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen schuldhafter Nichterhöhung der monatlichen Arbeitszeit (§§ 280 Abs. 1, 283 Satz 1, 275 Abs. 1, 252 BGB) gerechtfertigt. 152 1) Die Kammer bezieht sich auf ihre den Parteien bekannte aktuelle Rechtsprechung zur Frage von Annahmeverzugslohnansprüchen bei Arbeitspausen wie etwa ausgeführt in den Urteilen vom 03.12.2013 (Az. 12 Sa 352/13, in juris veröffentlicht) und 19.12.2013 (12 Sa 683/13, in juris veröffentlicht). Hiernach geht auch die erkennende Kammer – wie andere mit Parallelfällen befasste Kammern des Landesarbeitsgerichts – davon aus, dass der Kläger durch sein Erscheinen zu Schichtbeginn seine Arbeitskraft grundsätzlich jeweils für die gesamte Dauer der Schicht ordnungsgemäß angeboten hat (ebenso LAG Köln, Urteil vom 26. April 2013 – 4 Sa 1120/12, ZAP EN-Nr. 434/2013, juris-Rz. 115; Urteil vom 07. August 2013 – 3 Sa 306/13, n.v.; Urteil vom 02. August 2013 – 9 Sa 108/13, n.v.; Urteil vom 09. Januar 2013 – 5 Sa 1068/12, n.v.; Urteil vom 17. Juni 2013 – 2 Sa 59/13, juris-Rz. 24). Dieses Arbeitsangebot ging allerdings ins Leere, soweit die Beklagte während der Schicht rechtmäßig Arbeitspausen angeordnet hat. Dies war für die streitgegenständlichen Arbeitszeitunterbrechungen – mit wenigen Ausnahmen - der Fall. Die Beklagte befand sich nur in den Fällen im Annahmeverzug, in denen entweder die angeordnete Pause den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes oder denen der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung widersprach. Soweit die Beklagte dagegen die Lage der Arbeitszeit und der Pausen innerhalb einer Schicht in Übereinstimmung mit § 4 ArbZG sowie der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung sowie billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO) entsprechend festgelegt hat, bestand in den Pausenzeiten ungeachtet des klägerischen Arbeitsangebots kein Annahmeverzug. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die Betriebsvereinbarung einen – typisierten – Interessenausgleich für die insoweit erforderliche Interessenabwägung nach § 106 Satz 1 GewO beinhaltet. Bei Einhaltung der in ihr enthaltenen Vorgaben sowie der darüber hinausgehenden Anforderung aus § 4 Satz 3 ArbZG konnte damit kein Annahmeverzug der Beklagten entstehen. In diesen Fällen war auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gewahrt. Im Einzelnen: 153 a) Ein Annahmeverzugslohnanspruch kommt wegen Verstoßes gegen § 4 ArbZG in Betracht, etwa wenn die konkrete zeitliche Lage der Pause dazu führt, dass der Arbeitnehmer durchgängig mehr als sechs Stunden ohne Erholungspause arbeiten muss (§ 4 Satz 3 ArbZG) oder die in § 4 Satz 1 ArbZG vorgeschriebene Mindestlänge nicht eingehalten ist. 154 b) Wegen Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung kamen Annahmeverzugslohnansprüche insbesondere dann in Betracht, wenn die Gesamtarbeitszeit in einer Schicht nicht mehr als sechs Stunden betrug. Für die nach § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung in dem dort geregelten Umfang erlaubten „zusätzlichen“ Pausen ist dies ausdrücklich geregelt. Dasselbe gilt indes für die „gesetzlichen Pausen“ nach § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung: Indem die Betriebsparteien in § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung nur die Gewährung der gesetzlichen Ruhepausen und in § 9 Abs. 2 abschließend die Zulässigkeit zusätzlicher Pausenzeiten geregelt haben, haben sie gleichzeitig bestimmt, dass nur bei einer reinen Arbeitsdauer von insgesamt mehr als den in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehenen sechs Stunden überhaupt die Anordnung einer Ruhepause zulässig ist (vgl. ausführlich: LAG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 12 Sa 701/13, juris-Rz. 116 ff.). 155 Ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung kommt außerdem dann in Betracht, wenn der zeitliche Rahmen für die Pausenanordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten wurde. Die Regelung sieht vor, dass die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestes Ende) durchgehend gewährt werden. Dieser Rahmen gilt auch für die nach Abs. 2 zulässigen „zusätzlichen Ruhepausen“. Das ergibt die Auslegung der Regelungen. Die Betriebsparteien wollten durch die Betriebsvereinbarung offensichtlich der in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vorgesehenen zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit entsprechen. Dieses Ziel wäre insgesamt verfehlt, wenn hinsichtlich der zusätzlichen Pausen keine Bestimmung der zeitlichen Lage innerhalb einer Schicht getroffen worden wäre, also nichtmals ein Rahmen für die sodann noch durchzuführende genaue Festlegung durch den Arbeitgeber bestimmt wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der in § 9 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung enthaltene zeitliche Rahmen auch für die zusätzlichen Pausen nach § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung gelten soll. 156 Die in § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung vorgesehene Beschränkung dahingehend, dass zusätzliche Pausen bezogen auf das Kalenderjahr nur an durchschnittlich zehn Arbeitstagen pro Monat angeordnet werden dürfen (zum Fall der „unvollständigen Arbeitsleistung“ [bspw. Krankheit, Elternzeit] im Kalenderjahr vgl. LAG Köln, Urteil vom 17. Juni 2013 – 2 Sa 59/13, juris-Rz. 31), war im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gewahrt. 157 c) Die Unwirksamkeit der jeweiligen Pausenanordnung kann sich außerdem dann ergeben, wenn die Festlegung der zeitlichen Lage billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO) widersprach. Nach Auffassung der Kammer enthält die Betriebsvereinbarung zu den Dienst- und Pausenzeiten jedoch einen typisierten Ausgleich für die nach § 106 Satz 1 GewO bei der Pausenanordnung vorzunehmende Interessenabwägung. Die Betriebsvereinbarung regelt zunächst den zulässigen zeitlichen Rahmen für die Anordnung der durch § 4 ArbZG vorgesehenen Ruhepause bei Überschreiten einer Schichtdauer von sechs Stunden. Die Kammer hält den dort vorgesehenen Zeitkorridor zwischen Beginn der zweiten und dem Ende der siebten Arbeitsstunde für einen vertretbaren Ausgleich des Interesses des Arbeitnehmers an einer Pausengewährung entsprechend seinem Erholungsbedürfnis und dem u.a. durch die Anforderungen der Bundespolizei bedingten Interesse der Arbeitgeberin, die Pausen möglichst flexibel anordnen zu können. Dieses besondere Flexibilitätsbedürfnis anerkennt die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung etwa auch in den Regelungen zur Möglichkeit der kurzfristigen Änderung der Tagespläne bei geänderten Kundenanforderungen (vgl. § 15 Abs. 1, 1. Var. der Betriebsvereinbarung). Die Ausübung des Direktionsrechts darf selbstverständlich den besonderen betriebs-wirtschaftlichen Interessen der Beklagten Rechnung tragen, so dass dies entgegen den Bedenken des Klägers nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Pausenanordnungen führt. Bei Einhaltung des in § 9 Abs. 1 enthaltenen Rahmens ist daher von einer iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB verbindlichen Festlegung der Lage der Arbeitszeit und der arbeitszeitrechtlich vorgesehenen Erholungspause auszugehen, wenn nicht Einzelfallumstände vorliegen, welche eine andere Beurteilung erfordern (vgl. LAG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 12 Sa 701/13, juris-Rz. 166 ff. auch zur Frage der Einhaltung einer Ankündigungsfrist [Rz. 170]). 158 Zudem beschränkt § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung die zeitliche Dauer der „gesetzlichen“ Ruhepausen auf maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeitdauer von sechs bis neun Stunden und auf 45 Minuten bei einer darüber hinausgehenden Arbeitszeitdauer (vgl. LAG Köln, Urteil vom 03. August 2012 – 5 Sa 252/12, LAGE § 4 ArbZG Nr. 3, juris-Rz. 78). 159 Ebenso enthält die Betriebsvereinbarung eine generelle Regelung zur Zulässigkeit zusätzlicher Pausen, also solcher Arbeitszeitunterbrechungen, welche über das in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehene Mindestmaß hinausgehen. Solche Pausen sollen im Umfang bis zu maximal 30 Minuten pro Schicht ebenfalls als Ruhepause angeordnet werden können, wenn dies auf das Kalenderjahr bezogen an nicht mehr als durchschnittlich 10 Arbeitstagen pro Monat geschieht. Damit ist die mögliche Gesamtdauer der daraus resultierenden Arbeitszeitunterbrechungen pro Kalenderjahr auf 12 (Monate) x 10 (Arbeitstage) x 30 (Minuten) = 60 Stunden begrenzt. Zudem gilt hinsichtlich der zeitlichen Lage dieser zusätzlichen Ruhepausen derselbe Zeitkorridor, wie für die „gesetzlichen Ruhepausen“. Schließlich sind die Pausen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsvereinbarung „durchgehend“ zu gewähren, was den Arbeitnehmern einen längeren Pausenzeitraum garantiert, als arbeitszeitrechtlich vorgeschrieben (vgl. § 4 Satz 2 ArbZG). 160 In der Gesamtschau ergibt sich, dass regelmäßig von der Wahrung billigen Ermessens ausgegangen werden kann, wenn die Beklagte bei den Pausenfestlegungen die gesetzlichen (§ 4 ArbZG) und kollektivrechtlichen Vorgaben (insb. der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung) eingehalten hat und entgegenstehende Individualinteressen des betroffenen Arbeitnehmers nicht von vorneherein ersichtlich sind. Es wäre dann Sache des Arbeitnehmers vorzutragen, warum - z. B. auf Grund nach außen nicht offensichtlicher individueller Sonderinteressen - im Einzelfall etwas anderes zu gelten hat (so auch LAG Köln, Urteil vom 21. März 2013 – 7 Sa 261/12, juris-Rz. 64; Urteil vom 03. August 2012 – 5 Sa 252/12, LAGE § 4 ArbZG Nr. 3, juris-Rz. 86). 161 e) Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit der einzelnen Pausenanordnungen mit Blick auf die Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der einzelnen Pausenanordnungen sind durch die Regelungen in § 9 der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung gewahrt (ebenso LAG Köln, Urteil vom 21. März 2013 – 7 Sa 261/12, juris-Rz. 84 ff.; Urteil vom 14. Juni 2013 – 10 Sa 43/13, juris-Rz. 69 ff.; Urteil vom 17. Juni 2013 – 2 Sa 59/13, juris-Rz. 29 ff.; aA: LAG Köln, Urteil vom 26. April 2013 – 4 Sa 1120/12, ZAP EN-Nr. 434/2013, juris- Rz. 135 ff.; Urteil vom 14. August 2013 – 3 Sa 134/13, juris-Rz. 95 ff.). 162 Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Betriebsparteien mit der Regelung in § 9 der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung von zeitlicher Lage und Dauer der Arbeitspausen (jeweils als Kehrseite des Mitbestimmungsrechts zur Lage der Arbeitszeit) einer abschließenden Regelung zuführen wollten. Denn hinsichtlich der vorgreiflichen Frage der Lage der Schichten enthält die Betriebsvereinbarung detaillierte Regelungen zur vorläufigen Festlegung im Monatsplan und sodann – nach Zustimmung des Betriebsrats – im Tagesplan. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Betriebsvereinbarung zwar hinsichtlich der Lage der einzelnen Schichten eine abschließende Regelung enthalten, hinsichtlich der Lage und der Dauer der Pausen dagegen lediglich eine noch ausfüllungsbedürftige Rahmenregelung vorgeben sollte. Einer weiteren Mitbestimmung – auch etwa im Rahmen des Monats- oder Tagesplans – bedurfte es daher nicht – das zeigt schon der in § 8 der Betriebsvereinbarung vorgesehene Inhalt des Tagesplans, der Angaben zur Lage der Pausen gerade nicht vorsieht. 163 Durch den weiten zeitlichen Rahmen, welchen die Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber zur Festlegung der Pausen eröffnet, hat der Betriebsrat nicht in unzulässiger Weise auf die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte verzichtet. Dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, die Interessen der Arbeitnehmer bei der Festlegung der Lage und der Dauer der Pausen in ausreichendem Maße zur Geltung zu bringen, wird die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung gerecht. Denn sie schränkt das Direktionsrecht der Beklagten in mehrfacher Hinsicht ein und überlässt dem Arbeitgeber im Wesentlichen nur noch die Festlegung der konkreten zeitlichen Lage der Pause zwischen Beginn der zweiten und Ende der siebten Arbeitsstunde (vgl. ausf.: LAG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 12 Sa 701/13, juris-Rz. 177 ff.). Es gibt auch keinen allgemeinen, von den konkreten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer losgelösten Rechtssatz, wonach die Einräumung eines bestimmten Rahmens für die Festlegung der Pausenzeiten durch den Arbeitgeber unzulässig wäre bzw. keine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bedeuten würde. 164 f) Die Kammer hat jeweils davon abgesehen, die ausgeurteilten Beträge mit dem Zusatz „brutto“ bzw. „netto“ zu versehen. Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindungswirkung für die Steuerbehörden und Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. Deshalb ist in einen Entscheidungstenor das Wort "netto" nur dann aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, alle etwaigen Abgaben zu tragen, die auf eine von ihm geschuldete Geldleistung zu entrichten sind (BAG, Urteil vom 26. Mai 1998 – 3 AZR 96/97, AP Nr. 207 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, juris-Rz. 37). 165 2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergeben sich für den noch streitgegenständlichen Zeitraum Januar und April 2013 zugunsten des Klägers lediglich folgende Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 100,98 EUR : 166 a) Für Januar 2013 ergeben sich keine Zahlungsansprüche. Verstöße gegen das Gesetz oder die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung bei der Anordnung der Pausen sind nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte am 21., 22., 23. und 27.01.2013 nicht bei einer siebenstündigen Schicht eine unbezahlte Pause von jeweils einer Zeitstunde angeordnet und damit trotz einer sechs Stunden nicht überschreitenden Arbeitszeit eine Pause angeordnet. Wie sich aus dem der Abrechnung zugrunde liegenden Stundennachweis für diesen Monat ergibt, hat sie an den entsprechenden Tagen vielmehr mindestens 6,5 Stunden für geleistete Arbeit bzw. Schulungen bezahlt. Die Vorgaben der Betriebsvereinbarung auch zur der im Monatsdurchschnitt zulässigen Anzahl zusätzlicher Pausen sind nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gewahrt. 167 b) Für April 2013 hat der Kläger gemäß § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Bezahlung einer Unterbrechung der Arbeit zwischen 2 und 3 Uhr am 18.04.2013, mithin in Höhe von 12,36 EUR, weil sie entgegen der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung eine einstündige Unterbrechung bei nur sechsstündiger Arbeitszeit angeordnet hat. Im Übrigen sind Verstöße gegen das Gesetz oder die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte am 03. und 05.04.2013 nicht Pausen ohne Überschreitung der sechsstündigen Mindestarbeitszeit angeordnet, wie sich aus dem der Abrechnung zugrunde liegenden Stundennachweis für diesen Monat ergibt. 168 Allerdings erweist sich das Urteil des Arbeitsgerichts in Höhe des Stundenlohns für weitere 7,17 Stunden, also in Höhe von weiteren (7,17 x 12,36 EUR =) 88,62 EUR als rechtmäßig, da dem Kläger insoweit Schadensersatz wegen schuldhafter Nichterhöhung seiner monatlichen Arbeitszeit bei einer tatsächlichen Beschäftigung in April 2013 im Umfang von lediglich 151,83 Stunden zusteht (vgl. oben unter II. und III.). 169 c) Die teilweise Klageabweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 4) – insbesondere hinsichtlich der restlichen Vergütung für Mai 2013 - hat der Kläger nicht angegriffen. 170 d) Der Kläger hat die manteltarifvertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Ansprüche durch sein Schreiben an die Beklagten vom 09.05.2013 gewahrt. 171 e) Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 286, 288 BGB. 172 V. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verurteilung zur Bezahlung von Zuschlägen für die Monate Januar bis Juli 2013 hat die Berufung der Beklagten überwiegend Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte insoweit zur Zahlung von 88,05 EUR nebst Zinsen verurteilt. Der auf Bezahlung der Zuschläge in den Monaten Januar bis Juli 2013 gerichtete Klageantrag zu 5) war aber – soweit noch Gegenstand der Berufung - nur im Umfang von 2,46 EUR nebst Zinsen begründet, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich des darüber hinaus zugesprochenen Betrags abzuändern und die Klage abzuweisen war. Im Übrigen war die Berufung unbegründet. 173 Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für die Monate Januar, Februar, März und April 2013 . Es ergeben sich insoweit keine unzulässigen und zuschlagspflichtigen Arbeitsunterbrechungen (vgl. auch schon oben Klageantrag zu 4). Insbesondere sind die Anordnungen der Pausen am 08.02., 10.02., 31.03.2013 rechtswirksam erfolgt. Die Beklagte hat sich hierbei – nach den eingangs erläuterten Vorgaben - im Rahmen des Gesetzes und der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung gehalten. Der Vortrag zu angeblich unzulässig abgezogenen Pausen am 18. und 19.03.2013 war unbeachtlich, da der Kläger für diese Tage keine Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht hat. Für die nach zu vergütende Arbeitsunterbrechung am 18.04.2013 (Donnerstag) zwischen 2 und 3 Uhr ist kein Sonntags- oder Feiertagszuschlag geschuldet. Einen Nachtzuschlag hat das Arbeitsgericht insoweit nicht ausgeurteilt. Hiergegen hat sich der Kläger nicht gewandt. 174 Für Mai 2013 hat der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlags in Höhe von jeweils 0,618 EUR, insgesamt also in Höhe von 1,236 EUR für die Arbeitsunterbrechung am 08.05.2013 zwischen 5 und 6 Uhr und 15.05.2013 zwischen 4 und 5 Uhr, weil sie entgegen der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung eine einstündige Unterbrechung bei nur sechsstündiger Arbeitszeit angeordnet hat. Hinsichtlich der übrigen durch das Arbeitsgericht ausgeurteilten Zuschläge bestehen indes keine Ansprüche. Die Beklagte hat bei den Pausenanordnungen die gesetzlichen Vorgaben und die der Betriebsvereinbarung eingehalten, insbesondere auch für den 01., 09., 16., 17., 19.05.2013. 175 Auch hinsichtlich der Arbeitsunterbrechungen in Juni 2013 kann der Kläger von der Beklagten keine Zuschlagszahlungen verlangen. Die Beklagte hat bei den Pausenanordnungen die gesetzlichen Vorgaben und die der Betriebsvereinbarung eingehalten. Insbesondere hat die Beklagte am 23.-25.06.2013 keine Pausen bei nur sechsstündiger Arbeitszeit angeordnet, wie sich aus dem der Abrechnung zugrunde liegenden Stundennachweis ergibt. Auch hinsichtlich der Pausenanordnungen am 02., 16. und 30.06.2013 bestehen keine Wirksamkeitsbedenken. 176 Für Juli 2013 kann der Kläger einen Nachtzuschlag für den 17.07.2013, zwischen 1 und 2 Uhr sowie für den 20.07.2013 zwischen 3 und 4 Uhr, mithin (2 x 0,618 EUR =) 1,236 EUR verlangen, weil die Beklagte entgegen der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung eine einstündige Unterbrechung bei nur sechsstündiger Arbeitszeit angeordnet hat. Hinsichtlich der übrigen Pausenanordnungen, insbesondere auch am 02., 03., 04., 12., 19., 21., 22. und 28.07.2013 bestehen keine Wirksamkeitsbedenken. 177 Der Kläger hat die manteltarifvertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Ansprüche schon durch die gerichtliche Geltendmachung mit den Klageerweiterungen vom 17.07.2013 (Zuschläge Mai 2013) und 15.08.2013 (Zuschläge Juli 2013) jeweils gewahrt. 178 Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 286, 288 BGB. 179 VI. Die Klageabweisung hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrags zu 6. ( Lohndifferenz Mai 2013 ) durch das Arbeitsgericht hat der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen, so dass hierüber nicht zu entscheiden war. Es bleibt insoweit in dem neu gefassten Tenor bei der Teilklageabweisung. 180 VII. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Klageantrags zu 7. (Berufungsantrag des Klägers zu a.) – gerichtet auf die Zahlung von Zuschlägen nach Ziff. 2.1 LTV für die Monate Mai, Juni und Juli 2013 in Höhe von insgesamt 720,00 EUR bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags liegen nicht vor. 181 1) Die Tarifvorschrift des § 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag i.H.v. 1,50 EUR vor für „Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010“. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist durch einen Klammerzusatz näher bestimmt. Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. Damit wird die Zulage gewährt für einen Einsatz des Mitarbeiters, der zu einer gegenüber der Grundtätigkeit qualifizierten Tätigkeit führt. Dies ist bei einem Einsatz von Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen nicht der Fall. Die Auslegung von Ziff. 2.1 LTV ergibt, dass diese nicht als Sicherheitsmitarbeiter im Sinne der Norm in Betracht kommen und daher nicht anspruchsberechtigt sind. Im Einzelnen: 182 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 18. Februar 2014 – 3 AZR 808/11, juris, Rz. 29 mwN). 183 b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung von Ziff. 2.1 LTV, dass Luftsicherheitsassistenten nicht anspruchsberechtigt im Sinne dieser Regelung sind. 184 aa) Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift unmittelbar weder eine positive Bestimmung noch eine Einschränkung des für die beschriebene Tätigkeit in Betracht kommenden Personenkreises. Auch enthält der Wortlaut selbst keine Hinweise darauf, welche Mitarbeiter nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei einer Tätigkeit in der „Personen- und Warenkontrolle“ im Sinne von Ziff. 2.1 LTV anspruchsberechtigt sein sollen. 185 bb) Nach Auffassung der Kammer liegen jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien Mitarbeiter, welche Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben, keinen Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV beanspruchen können. 186 (1) Hierauf deuten zunächst die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 12 Ca 1673/13) eingeholten Tarifauskünfte. Nach Auskunft der Arbeitgeberseite bezieht sich die Zulagenregelung ausdrücklich nur auf die Entgeltgruppen für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Die „PWK-Zulage“ habe der Annäherung der Vergütung der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu derjenigen der Beschäftigten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG dienen sollen. Diese Zweckrichtung eines teilweisen Ausgleichs der Entgeltspanne zwischen Arbeitnehmern mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG und solchen mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG legt auch die Stellungnahme der auf Arbeitnehmerseite am Tarifschluss beteiligten Gewerkschaft nahe. Denn nach deren Auskunft hatte sie in den Tarifverhandlungen im Frühjahr 2013 gar eine insgesamt gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG einerseits und § 5 LuftSiG andererseits gefordert. Eine entsprechende Annäherung des Vergütungsniveaus beider Mitarbeitergruppen kann aber nur erreicht werden, wenn der Zuschlag ausschließlich der niedriger vergüteten Gruppe zuteil wird. 187 (2) Entscheidend für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien die Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG (Luftsicherheitsassistenten) nicht in den Kreis der nach Ziff. 2.1 LTV Anspruchsberechtigten aufnehmen wollten, sprechen der tarifliche Zusammenhang, in dem sich die Regelung findet, und tarifsystematische Erwägungen: 188 Entgeltzuschläge dienen regelmäßig dazu, über die mit der Grundvergütung abgegoltene Arbeit hinaus besondere Leistungen des Arbeitnehmers zu vergüten, besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung auszugleichen oder damit verbundene soziale Belastungen zu mildern (vgl. allg. Staudinger/Fischinger/Richardi, 2011, § 611 BGB Rz. 824; MüKo/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 611 BGB Rz. 788 und zur Kasuistik: BAG, Urteil vom 16. November 2011 – 10 AZR 210/10, ZTR 2012, 100, Rz. 18 [Erschwerniszulage]; Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 106/08, NZA 2008, 1424, Rz. 14 [Schichtzulage]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 2010 – 3 Sa 489/09, juris-Rz. 39 [Funktionszulage]). 189 Auch der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV wird den Sicherheitsmitarbeitern in der Personen- und Warenkontrolle zusätzlich zum Grundentgelt gezahlt. Er soll die Arbeit in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen deshalb über den Grundlohn hinaus vergüten, weil der Einsatz in diesem Bereich eine besondere Qualifizierung erfordert. Diesen Qualifikationsanforderungen unterliegen die Mitarbeiter im Bereich der Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG aber ohnehin, weshalb ihr Grundlohn auch zu Beginn der Laufzeit des LTV (ab 01.01.2013) um 3,36 EUR (ab 01.01.2014: 4,15 EUR) höher lag als derjenige der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Die Zuschlagsregelung des Ziff. 2.1 LTV würde mithin den Zweck eines Lohnzuschlags verfehlen, wenn sie auch denjenigen Mitarbeiter einen Zuschlag zum Grundlohn verschaffen würde, welche die Anspruchsvoraussetzungen hierfür schon aufgrund ihrer mit dem Grundlohn vergüteten Tätigkeiten erfüllen. Anders verhält es sich bei den Mitarbeitern mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Im Einzelnen: 190 (a) Der streitgegenständliche Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV soll eine besondere Vergütung dafür bieten, dass ein Einsatz in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß der EU-Verordnung 185/2010 bzw. den sie ersetzenden Verordnungen erfolgt. Anspruchsberechtigt sollen Mitarbeiter sein, die in dem genannten Bereich eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. 191 Die EU-Verordnung 185/2010 trifft Vorgaben hinsichtlich der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen im zivilen Luftverkehr. Sie unterscheidet dabei Kontrollmaßnahmen bezüglich Personen einerseits und bezüglich der Gebäude und des Geländes des Flughafens (vgl. etwa Ziff. 1.5.) sowie der eingebrachten Gegenstände wie (Luft-) Fahrzeuge (Ziff. 1.4., 3.1.), Fluggastgepäck (Ziff. 4.1.2.-4.1.3., 5.1.-5.4.), Fracht, Post und Material von Luftfahrtunternehmen (Ziff. 6.-7.), Bordvorräte und Flughafenlieferungen (Ziff. 8. und 9.) andererseits. Bei der Personenkontrolle unterscheidet die Verordnung zwar danach, ob es sich um Fluggäste (Ziff. 4.) oder andere Personen (Ziff. 1.3.) handelt. Für beide gelten allerdings inhaltlich die gleichen Kontrollbestimmungen (vgl. Ziff. 1.3.1.2.). Schließlich trifft die Verordnung Vorgaben zu den erforderlichen Schulungen, welche das für die jeweiligen Kontrollen eingesetzte Personal zu absolvieren hat (Ziff. 11.2.). 192 Das Luftsicherheitsgesetz räumt der Luftsicherheitsbehörde umfangreiche Kontrollbefugnisse hinsichtlich sämtlicher Personen und Gegenstände ein, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche eines Flugplatzes betreten (§ 5 Abs. 2 LuftSiG) bzw. hierein verbracht werden (§ 5 Abs. 3 LuftSiG). Mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann sie nach § 5 Abs. 5 LuftSiG private Personen beleihen. Die solcherart Beliehenen führen die im LTV genannten Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG aus. Sie werden „Luftsicherheitsassistenten“ genannt (vgl. Ziff. 6. der Anlage zu § 1 Luftsicherheitsgebührenverordnung und § 7 Abs. 1 LuftSiSchulV). Für die Sicherstellung einer ausreichenden Eignung etwa durch Schulung bzw. Ausbildung ist insoweit die Luftsicherheitsbehörde als beleihende Stelle zuständig (vgl. hierzu die vom Kläger mit dem Berufungsschriftsatz zur Akte gereichten Richtlinien des Bundesministeriums des Innern, Bl. 105 ff. der Gerichtsakte). 193 Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sowie die Luftfahrtunternehmen sind nach §§ 8 und 9 LuftSiG ihrerseits zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Das Gesetz sieht in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG insoweit ausdrücklich eine Pflicht zur Schulung des hierfür eingesetzten Personals vor, welche in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV) näher geregelt ist. Die Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung sieht zusätzlich zu der Grundschulung für Sicherheitspersonal und sogenannte Luftsicherheitskontrollkräfte (§ 3 LuftSiSchulV) in §§ 4 – 7 LuftSiSchulV Zusatzschulungen vor. Insbesondere kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen “ qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird. 194 Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass die besondere Qualifikation, welche Luftsicherheitskontrollkräfte durch die Zusatzschulung in Hinblick auch auf die „Warenkontrolle“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV erhalten, und die gegenüber der Grundtätigkeit höhere Wertigkeit einer entsprechenden Tätigkeit auch in der Warenkontrolle Voraussetzung und Grund dafür sind, dass der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zusätzlich zum Grundlohn gewährt werden soll. Dies lässt sich daraus ableiten, dass die Regelung in Ziff. 2.1 LTV ausdrücklich Bezug nimmt auf die EU-Verordnung 185/2010 und sich auf die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige und im nationalen Recht in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung geregelte Ausbildung bezieht. Jedenfalls in Bezug auf die Warenkontrolle benennt sie die zuschlagspflichtige Tätigkeit auch entsprechend der in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung verwandten Begrifflichkeit. Es kann dahinstehen, ob die Benennung der für den Zuschlag relevanten Tätigkeit als Einsatz in der „ Personen - und Warenkontrolle“ auf einem Versehen beruht und die Tarifvertragsparteien eigentlich von einem Einsatz in der „ Personal - und Warenkontrolle“ entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV ausgingen. Entgegen der Argumentation des Klägers fallen die Luftsicherheitskontrollkräfte in der Personal- und Warenkontrolle auch nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich von Ziff. 2.1 LTV heraus, weil sie keine „Personen“ in diesem Sinne kontrollieren. Denn unter den Begriff „Personen“ im Tarifsinne lässt sich durchaus auch das Personal fassen. Insbesondere differenziert der LTV insoweit nicht zu den Fluggästen. 195 (b) Die besonders zu schulenden Mitarbeiter in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle heben sich durch eine besondere Ausbildung kumulativ im Bereich der Personal- und Warenkontrolle und einen entsprechend höheren Wert ihrer Arbeit aus dem Kreis des übrigen Sicherheitspersonals und der übrigen Luftsicherheitskontrollkräfte heraus. Dies rechtfertigt nach dem üblichen Zweck eines tariflichen Zuschlags ihre Besserstellung durch die Zubilligung des zusätzlichen Entgelts nach Ziff. 2.1 LTV. 196 (c) Anders als beim Sicherheitspersonal nach §§ 8, 9 LuftSiG erfährt die Tätigkeit der Luftsicherheitsassistenten (Mitarbeiter nach § 5 LuftSiG) durch den Einsatz in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle keine Heraushebung aus den mit dem Grundlohn vergüteten Tätigkeiten. Denn zu ihren Aufgaben gehört es regelmäßig ohnehin, einerseits Personen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen – insoweit gelten nach Ziff. 1.3.1.2. EU-Verordnung 185/2010 die gleichen Regeln für Fluggäste und sonstige Personen – als auch Fracht, Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände zu kontrollieren (vgl. § 5 Abs. 3 LuftSiG). Weder die Personenkontrolle noch die Warenkontrolle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV führen daher zu einer Heraushebung aus der im Sinne von § 5 LuftSiG regelmäßig ausgeübten Tätigkeit. 197 (d) Der eingangs beschriebene Zweck der Gewährung eines Zuschlags, ein zusätzliches Entgelt für besondere Leistungen, Erschwernisse oder soziale Belastungen zu bieten, würde mithin verfehlt, wenn man den Luftsicherheitsassistenten wegen der besonderen Anforderungen der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen den Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zusprechen würde, obwohl schon nach dem für den Grundlohn geltenden Anforderungsprofil ihre Ausbildung und tariflich vorgesehene Tätigkeit eben diese Anforderungen bereits erfassen. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten nach Lohngruppe 18 LTV (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) bezahlten Mitarbeiter tatsächlich sämtlich auch tatsächlich in der Personen- und Warenkontrolle tätig werden – was der Kläger im Kammertermin vom 06.05.2014 in Abrede gestellt hat. Denn der LTV stellt jedenfalls auf die ausgeübten Tätigkeiten ab. Ob die Beklagte darüber hinaus auch solchen Mitarbeitern die Vergütung nach Lohngruppe 18 (ab 01.01.2014 Lohngruppe 17) LTV gewährt, welche nur die Ausbildung und Beleihung nach § 5 LuftSiG erfahren haben, aber nicht mit entsprechenden Tätigkeiten betraut sind, ist für die Tarifauslegung ohne Belang. 198 (e) Auch regelungssystematisch würde es keinen rechten Sinn ergeben, wenn der Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV den Luftsicherheitsassistenten gleichsam automatisch zusätzlich zu ihrem Grundlohn zustünde. Wäre durch die Tarifvertragsparteien eine Begünstigung auch der Luftsicherheitsassistenten beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, deren Grundlohn unmittelbar zu erhöhen und nicht einen Teil der bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Grundlohngruppe stets anfallenden Vergütung als Zuschlag auszuweisen. 199 (4) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags für das hier vertretene Auslegungsergebnis. Aus der Stellungnahme der auf Arbeitnehmerseite am Tarifschluss beteiligten Gewerkschaft ergibt sich, dass der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV ursprünglich auf Forderung der Gewerkschaft gerade für den Personenkreis der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG eingeführt worden sei. Der Kreis der Berechtigten sei später auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet worden. In der aktuellen Tarifrunde sei dann nicht mehr über den anspruchsberechtigten Personenkreis verhandelt worden. 200 Der hiernach beabsichtigten Beschränkung des Kreises der Zuschlagsberechtigten entspricht es, wenn die als Grundlage des aktuellen Tarifabschlusses dienende Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013 die PWK-Zulage in Höhe von 1,50 EUR nur für die Lohngruppen der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG aufführt. 201 cc) Die hier vertretene Auslegung von Ziff. 2.1 LTV, wonach der Zuschlag nur den Mitarbeitern der Lohngruppe 17 (ab 01.01.2014 Lohngruppe 16) zusteht, führt auch zu einer sachgerechten, dem Zweck eines Entgeltzuschlags entsprechenden Ergebnis. Die Wertigkeiten der Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG und derjenigen nach §§ 8, 9 LuftSiG bei einer Tätigkeit in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle sind zumindest sehr ähnlich (so schon LAG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 5 TaBV 8/07, juris-Rz. 73 ff.), so dass die Minderung der Entgeltdifferenz beim Grundlohn durch einen – allein den Mitarbeitern nach §§ 8, 9 LuftSiG zugute kommenden - Zuschlag der Herstellung der Entgeltgleichheit dient. 202 2) Nach alledem führt es zu keiner anderen Bewertung, dass der Kläger eine Schulung für eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen“ nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung aufweisen kann und tatsächlich auch für die Beklagte in der „Personal- und Warenkontrolle“ im Sinne des LTV tätig wird, wenn die Tätigkeit in der Mischkontrolle auch sicher nicht den überwiegenden Teil seiner Arbeitsleistung ausmacht. Entscheidend ist, dass er als Luftsicherheitsassistent, vergütet nach Lohngruppe 18b) (bis 31.21.2013), nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für den Zuschlag nach Ziff. 2.1. LTV gehörte. 203 VIII. Die Berufung des Klägers war auch hinsichtlich des in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Feststellungsantrags (Berufungsantrag zu b.) zurückzuweisen. 204 Die hierin liegende Klageerweiterung war nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 533 ZPO zulässig. Die Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich zugestimmt (§ 533 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung über den Antrag konnte aufgrund des bereits im Zusammenhang mit dem Berufungsantrag zu a. maßgeblichen Tatsachenvortrags erfolgen, so dass auch die Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO gegeben war. 205 Der nach § 256 Abs. 1 ZPO als Elementenfeststellungsklage zulässige Antrag war indes aus den bereits unter VII. dargestellten Gründen unbegründet. 206 IX. Schließlich war die Berufung der Beklagten hinsichtlich der erstinstanzlichen Verurteilung zur Bezahlung von Breakstunden für den Monat Juli 2013 teilweise erfolgreich. Der entsprechende Klageantrag war unter Zugrundelegung der bereits dargestellten Grundsätze [vgl. unter IV. 1)] nur im Umfang von 40,80 EUR nebst Zinsen begründet, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich des darüber hinaus zugesprochenen Betrags abzuändern und die Klage abzuweisen war. 207 Für Juli 2013 hat der Kläger gemäß § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Bezahlung von Unterbrechungen der Arbeit am 11.07.2013 zwischen 7 und 8 Uhr, am 17.07.2013 zwischen 1 und 2 Uhr sowie am 20.07.2013 zwischen 3 und 4 Uhr, mithin in Höhe von insgesamt (3 x 13,60 EUR=) 40,80 EUR, weil die Beklagte an diesen Tagen jeweils entgegen der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung eine einstündige Unterbrechung bei nur sechsstündiger Arbeitszeit angeordnet hat. Im Übrigen sind Verstöße gegen das Gesetz oder die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung nicht erkennbar. 208 Der Kläger hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist durch die gerichtliche Geltendmachung mit der Klageerweiterung vom 15.08.2013 gewahrt. 209 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 210 X. Die Parteien haben nach § 64 Abs. 6 iVm. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 91a, 97 ZPO die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Obsiegen bzw. Unterliegen zu tragen. Die Kammer hat dabei dem auf Erhöhung der Arbeitszeit gerichteten Antrag den Wert von zwei geschätzten durchschnittlichen Bruttomonatsgehältern des Klägers von je 1.900,00 EUR beigemessen. Die Teilklagerücknahme in erster Instanz in Bezug auf Zinsbeträge war kostenmäßig nicht zu berücksichtigen. Den in der Berufungsinstanz neu eingeführten Feststellungsantrag hat die Kammer mit (240 EUR x 36 Monate x 0,75 =) 6.480,00 EUR allerdings – mit Blick auf die Wertung des § 42 GKG - gedeckelt auf drei geschätzte Bruttomonatsgehälter (3 x 1.900,00 EUR =) 5.700,00 EUR bewertet. 211 XI. Die Revision war teilweise zuzulassen. Hinsichtlich der Berufungsanträge des Klägers (Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV) hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Frage der zutreffenden Auslegung von Ziff. 2.1 LTV und des anspruchsberechtigten Personenkreises dürfte sich nicht nur im Bereich des K Flughafens, sondern bundesweit in einer Vielzahl von Fällen stellen. Hinsichtlich der auf die Bezahlung der Arbeitsunterbrechungen gerichteten Klageanträge war – soweit noch Gegenstand der Berufung - die Revision wegen Divergenz zu anderen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts in parallelen Sachverhalten zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Im Übrigen waren Zulassungsgründe im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich. 212 RECHTSMITTELBELEHRUNG 213 Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien 214 R E V I S I O N 215 eingelegt werden. 216 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 217 Bundesarbeitsgericht 218 Hugo-Preuß-Platz 1 219 99084 Erfurt 220 Fax: 0361-2636 2000 221 eingelegt werden. 222 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 223 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 224 225 1. Rechtsanwälte, 226 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 227 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 228 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 229 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.