Leitsatz: Zum Verfall von Vergütungsansprüchen gemäß § 31 MTV-DTAG I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.06.2012 – 6 Ca 644/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.396,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 17.06.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 126,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 17.06.2010 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Differenzlohnansprüche des Klägers und in diesem Zusammenhang darüber, welche tariflichen Regelungen auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Kläger war im Zeitraum vom Jahr 1970 bis zum 30.06.2010 bei den Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte zunächst im Rahmen eines Beamtenverhältnisses bis zum 01.07.1998. Ab dem 01.07.1998 wurde der Kläger als Beamter insichbeurlaubt und schloss am 14.07.1998 einen Arbeitsvertrag mit der D T AG. Zum 25.06.2007 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf Grund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) über. Ein weiterer Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) schloss sich zum 01.04.2010 an. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) endete zum 30.06.2010 auf Grund des Vorruhestandes des Klägers. Gemäß dem Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.03.2010 (AZ: 5 Sa 1322/09) ist rechtskräftig festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) die Tarifverträge der T AG (Tarifstand: 24.06.2007) anzuwenden sind. Dieser Berufungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln lag der schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers mit der D T AG vom 14.07.1998 zu Grunde, in dem geregelt ist, dass die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden seien. Unter dem 26.01.2005 schloss der Kläger mit der D T AG einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem unter § 3 (Anwendbarkeit von Tarifverträgen) geregelt ist, dass auf das Arbeitsverhältnis die für den Arbeitgeber geltenden, betrieblich- fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Der Kläger machte mit seiner E-Mail vom 03.04.2009 gegenüber der Beklagten zu 1) geltend, diese möge prüfen, ob die im Gesetz geregelten Rechte und Pflichten eines Tarifvertrages inklusive der Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten auch für ihn Anwendung fänden, und falls ja seine monatlichen Gehaltszahlungen nach dem alten (für ihn günstigeren) Tarifvertrag zu zahlen. Insofern widerspreche er auch der zurzeit durchgeführten Gehaltszahlungspraxis. Hierauf antwortete die Beklagte zu 1) mit E-Mail vom 22.04.2009, in dem der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass zum damaligen Zeitpunkt einige Klagen anhängig gewesen seien, dass statt der neuen D -Tarifverträge die Tarifverträge der D (Stand 24.06.2007) weiterhin anzuwenden seien. Eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung liege dazu allerdings noch nicht vor, sodass die Tarifverträge der D auch für den Kläger weiterhin Gültigkeit hätten. Seine Gehaltszahlung werde daher aktuell nicht auf den alten Tarifvertrag umgestellt. Mit seiner Klage vom 26.05.2009 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1458/09 beim Arbeitsgericht Bonn die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge, die mit der D T AG geschlossen worden seien, mit dem Tarifstand 24.06.2007 auch gegenüber der Beklagten zu 1) weiterhin anwendbar seien, geltend gemacht. Mit Schreiben vom 11.08.2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Neuabrechnung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum von Juli 2007 bis Juni 2010 hinsichtlich der Vergütung von Mehrarbeit, der Zahlung eines Mehrarbeitszuschlages, der Zahlung einer sich aus der Anwendbarkeit der unterschiedlichen Tarifverträge ergebenden Lohndifferenz und sämtlicher weiterer Ansprüche geltend. Diese Ansprüche lehnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 02.09.2010, welches beim Kläger am 06.09.2010 eingegangen ist, ab. Seine Ansprüche verfolgt der Kläger gegenüber der Beklagten mit seiner Klage vom 13.09.2010, welche beim Arbeitsgericht am 14.09.2010 eingegangen ist, weiter. Der Kläger hat die Klage hinsichtlich des Zeitraums April bis Juni 2010 klageerweiternd gegen die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 30.12.2010 gerichtet. Mit Schriftsatz vom 14.03.2012 hat der Kläger seine Geltendmachung auf die Vergütung für weggefallene persönliche Teilzeiten gemäß dem TV-Erholungszeit der D T AG sowie auf die Vergütung für sogenannte Vorfesttage (Heiligabend bzw. Silvester) erstreckt. Mit Stand vom 24.06.2007 betrug die tarifliche Wochenarbeitszeit des vollbeschäftigten Klägers bei der D 34 Stunden. Hierfür erhielt der Kläger ein monatliches Entgelt nach der Entgeltgruppe TI 9, Gruppenstufe 4 in Höhe von 4.548 Euro brutto. Dies entspricht einem Stundensatz in Höhe von 28,74 Euro brutto. Der 24.12. und der 31.12 eines jeden Jahres galten nicht als reguläre Arbeitstage. Nach dem TV-Erholungszeit der D T AG in der Fassung vom 07.06.2006 hatte der Kläger einen Anspruch auf eine „angemessene Erholungszeit“ in Höhe von 4,19 Minuten je Arbeitsstunde und zusätzlich weitere 2,17 Minuten je Arbeitsstunde „für persönlich bedingtes Unterbrechen der Tätigkeit“. Im Jahre 2007 gründete die D drei Servicegesellschaften, darunter die Beklagte zu 1), auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zum 25.06.2007 überging. Ebenfalls am 25.06.2007 schloss die Beklagte zu 1) mit der Gewerkschaft Verdi Haustarifverträge ab, darunter ein Manteltarifvertrag (MTV D ) und einen Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV D ). Abweichend von den Tarifverträgen der D sehen die Haustarifverträge der Beklagten zu 1) unter anderem eine tarifliche Wochenarbeitszeit von 38 Stunden sowie die Umstellung auf ein neues Entgeltsystem vor, das in stärkerem Umfang als die Tarifverträge der D auch variable Vergütungsbestandteile vorsieht sowie zeitlich befristete Ausgleichszahlungen. Regelungen, die dem TV-Erholungszeit der D entsprechen, enthalten die Haustarifverträge der Beklagten nicht. Die sogenannten Vorfesttage, d. h. der 24.12. und 31.12 eines jeden Jahres, zählen bei ihr als reguläre Arbeitstage. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihm stehe auf Grund der Anwendung der Tarifverträge der D auf sein Arbeitsverhältnis auch nach dem Betriebsübergang ein Vergütungsdifferenzanspruch für den Zeitraum von Juli 2007 bis März 2010 in Höhe von 5.245,15 Euro brutto gegen die Beklagte zu 1) und in Höhe von weiteren 3.537,45 Euro brutto für den Zeitraum von April bis Juni 2010 gegenüber der Beklagten zu 2) zu. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger später die ihm zustehende Lohndifferenz auf Grund des Abgleichs des ihm nach den tarifvertraglichen Regelungen der D zustehenden Jahresbezuges im Verhältnis zu seinem Jahresbezug bei der Beklagten zu 1) an Hand eines fortzuerzielenden Zielgehaltes von 80/85 % für den Zeitraum von Juli 2007 bis Mai 2010 in Höhe von insgesamt 24.880,60 Euro brutto berechnet. Zudem hat der Kläger die Rechtsansicht vertreten, auf Grund der rechtskräftig vom Landesarbeitsgericht Köln festgestellten Geltung der Tarifverträge der D auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1), habe die für ihn maßgebliche Wochenarbeitszeit weiterhin nur 34 Stunden betragen. Da er aber von der Beklagten zu 1) wie auch später von der Beklagten zu 2) auf Grund der Anwendung ihrer jeweiligen Haustarifverträge regelmäßig im Umfang von 38 Stunden pro Woche zur Arbeit herangezogen worden sei, habe er seitdem in jeder Woche vier Stunden Mehrarbeit geleistet. Hierfür stehe ihm ein Vergütungsanspruch zu einem Stundensatz von 28,74 Euro brutto zzgl. eines Mehrarbeitszuschlages in Höhe von 25 % für jede Mehrarbeitsstunde gemäß § 20 Abs. 1a MTV-D . Ein weiterer Nachzahlungsanspruch ergebe sich daraus, dass ihm bis zum Betriebsübergang auf Grund des bei der D geltenden TV-Erholungszeit eine angemessene Erholungszeit im Umfang von 6,6 Minuten je Arbeitsstunde zugestanden habe und bei den Beklagten zu 1) und 2) eine dementsprechende Regelung nicht bestehe. Für die in der Zeit vom 25.06.2007 bis zu seinem Ausscheiden am 30.06.2010 ohne Gewährung dieser Erholungszeiten geleisteten Arbeitsstunde seien im daher 6,6 Minuten auf der Basis eines Stundensatzes von 28,74 Euro brutto nachzuvergüten. Zudem stehe ihm für die sogenannte Vorfesttage, d. h. den 24.12. und 31.12 der Kalenderjahre 2007 bis 2009, ein Vergütungsanspruch zu, da es sich nach den bei der D geltenden Tarifverträgen bei diesen Vorfesttagen nicht um reguläre Arbeitstage handele, er aber bei der Beklagten zu 1) habe tatsächlich arbeiten oder aber Erholungsanspruch in Anspruch nehmen müssen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 65.605,88 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2010 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Kläger könne keine Lohndifferenzen hinsichtlich des Monatsgrundentgeltes nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) gegen die Beklagten zu 1) und 2) geltend machen. Es sei ein unzutreffender Ansatzpunkt, alleine auf die Monatsgrundentgelte hinsichtlich des Vergütungsvergleichs abzustellen. Auch die übrigen Gehaltsbestandteile wie Umstellungs- und Ausgleichszulagen seien zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon sei die Zahlung der Vergütung der Höhe nach unverändert geblieben, lediglich die Bezeichnung der Entgeltbestandteile habe sich geändert. Dies resultiere aus der Anwendung der TV SR für von dem Betriebsübergang betroffene Mitarbeiter. Auf die dem Kläger zustehende Ausgleichszulage sei eine Einmalzahlung gemäß § 5 Abs. 4 TV SR-D in Höhe von 1.000,80 Euro brutto erfolgt (9 x 111,20 Euro brutto für April bis Dezember 2010). Auch Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung stünden dem Kläger nicht wegen des Umstandes zu, dass diese bei den Beklagten zu 1) und 2) jeweils 38 Wochenstunden habe leisten müssen. Aus einem Vergleich der bei den Beklagten zu 1) und 2) an den Kläger gezahlten Vergütungen mit denen bei der D bei Anwendung der Entgelttabelle für 38 Wochenstunden maßgeblichen Vergütungen ergebe sich allenfalls für März 2010 ein Differenzbetrag von 189,52 Euro brutto und für April bis Juni 2010 jeweils monatlich 196,17 Euro brutto zu Gunsten des Klägers. Wegen der erfolgten Einmalzahlung in Höhe von 1.000,80 Euro brutto sei diese Differenz allerdings ausgeglichen. Sämtliche Ansprüche seien bis einschließlich Februar 2010 ohnehin wegen der Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 31 MTV-D verfallen. Die damalige Feststellungsklage des Kläger hinsichtlich der Anwendung der Tarifverträge der D vor dem Arbeitsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1458/09 habe nicht die vorgesehene zweite Stufe zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche nach der tarifvertraglichen Vorschrift wahren können. Ohnehin seien frühestens Ansprüche ab Oktober 2008 mit Rücksicht auf die E-Mail vom 03.04.2009 auf der ersten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. Zudem könnten sich die Beklagten zu 1) und 2) auf die Verwirkung der Ansprüche durch den Kläger berufen. Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 26.06.2012 – 6 Ca 644/12 – die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen. Hierbei ist das Arbeitsgericht Bonn hinsichtlich der Ansprüche bis einschließlich Februar 2010 von einem Verfall wegen der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 31 MTV-D ausgegangen. Bezüglich der Ansprüche ab März 2010 hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachte Lohndifferenz sei nicht nachvollziehbar von diesem dargestellt worden. Hinsichtlich der erhöhten Arbeitszeit von 38 Wochenstunden bei den Beklagten zu 1) und 2) sei zwar von vergütungspflichtiger Arbeitszeit auszugehen; der über 34 Wochenstunden hinausgehende Zeitraum unterliege allerdings keiner Vergütung nach den Regeln der Mehrarbeit gemäß dem MTV-D , sondern sei als betriebsübliche Arbeitszeit bei der D wegen § 612 BGB zu vergüten. Dieser Anspruch sei durch die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch wegen Überzahlung erloschen. Weitere Ansprüche hinsichtlich der persönlichen Erholungszeit und der Vorfesttage seien ebenfalls verfallen. Gegen das ihm am 30.07.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn hat der Kläger am 30.08.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 02.11.2012 am 02.11.2012 schriftlich beim Landesarbeitsgericht begründet. Der Kläger vertritt die Auffassung, von einem Verfall der Ansprüche sei nicht auszugehen. Die Beklagte zu 1) habe die Ansprüche dem Grunde nach mit ihrer E-Mail vom 22.04.2008 gegenüber dem Kläger anerkannt, da sie die Ansprüche nur als derzeit nicht gegeben bezeichnet habe.§ 31 Abs. 4 MTV-D verlange auf der zweiten Stufe zur ordnungsgemäßen Geltendmachung nur allgemein die Klageerhebung, wozu auch die vom Kläger erhobene Feststellungsklage hinsichtlich der Anwendung der tarifvertraglichen Regelung der D genüge. Ohnehin sei dem Kläger aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zuzumuten, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anwendung der Tarifverträge bereits Klage hinsichtlich der daraus resultierenden Ansprüche zu erheben. Die vom Kläger geltend gemachte Lohndifferenz ab Juli 2007 ergebe sich anhand des Abgleichs mit den Jahreszielgehältern bei den Beklagten zu 1) und 2) abzüglich des geleisteten sogenannten „Rucksacks“ in Höhe von 1.008,80 Euro brutto. Der Vergütungsanspruch für die vom Kläger regelmäßig geleistete 35. bis 38. Wochenstunde ergebe sich im Umfang von 625,06 Stunden und sei als Mehrarbeit zu vergüten. Auszugehen sei im Arbeitsverhältnis des Klägers von § 11 MTV-D und der dort geregelten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden. Der Mehrarbeitszuschlag resultiere aus§ 20 MTV- . Die vom Kläger geltend gemachte Erholungszeit habe ihren Ursprung aus dem TV-Erholungszeit-D . Wegen der Nichtgewährung ab Juli 2007 könne der Kläger die Abgeltung gemäß § 280 BGB hieraus herleiten. Das Gleiche gelte für die dem Kläger zustehende Arbeitsbefreiung an Vorfesttagen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.06.2012, Az. 6 Ca 644/12, abzuändern und 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 59.899,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2010 zu zahlen, 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 6.648,21 Euro brutto zu nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 17.06.2010 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.06.2012 mit dem Az. 6 Ca 644/12 zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) berufen sich auf den vom Kläger mit der D am 26.01.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrag und der dort enthaltenen großen dynamischen Bezugnahmeklausel, sodass entgegen der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln nicht die tarifvertraglichen Regeln der D nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fänden, sondern die jeweiligen Haustarifverträge der Beklagten zu 1) und 2). Wegen dem abweichenden Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit (Zahlungsansprüche) finde keine Rechtskrafterstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.03.2010 (5 Sa 1322/09) statt. Daher sei gemäß dem Arbeitsvertrag vom 26.01.2005 von einer maßgeblichen Tarifwechselklausel auszugehen. Zudem sei der Verfall der Ansprüche des Klägers eingetreten. Bereits auf der ersten Stufe des § 31 Abs. 4 im TV-D sei davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Geltendmachung per E-Mail vom 03.04.2009 durch den Kläger nicht erfolgt sei. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Mehrarbeitsvergütung sei nicht hinreichend ersichtlich, dass der Kläger die erforderliche Soll-Arbeit von 7 Stunden 36 Minuten arbeitstäglich erbracht habe. Der Kläger habe lediglich die betriebsübliche Arbeitszeit bei der Beklagten geleistet. Die geltend gemachten Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge seien zudem auf Grund der Protokollnotiz zu § 13 MTV-D ausgeschlossen. Für den Kläger sei ein Arbeitszeitkonto bei den Beklagten eingerichtet worden, sodass die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung und von Zuschlägen hierfür ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche für nicht genommene Erholungszeiten bestreiten die Beklagten, dass der Kläger diese nicht in Anspruch genommen habe. Vielmehr sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Kläger im Anspruchszeitraum seine Arbeitszeit aus persönlichen Gründen wiederholt unterbrochen habe. Im Übrigen sei für einen finanziellen Ausgleich für nicht genommene Erholungszeiten keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Auch im Fall der Arbeitsleistung an den sogenannten Vorfesttagen sei kein Zahlungsanspruch gegeben, da die tarifvertraglichen Regelungen keine Ausgleichszahlungen, sondern gemäß § 16 Abs. 3 MTV-D nur einen Freizeitausgleich vorsehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den beigefügten Anlagen sowie auf den gesamten sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung des Klägers ist jedoch lediglich zum Teil begründet, insofern der Kläger Vergütungsansprüche für Mehrarbeit gegenüber der Beklagten zu 1) für Februar und März 2010 geltend macht, dieser gegenüber zudem hinsichtlich Mehrarbeitszuschlägen für Dezember 2009 bis März 2010 und gegenüber der Beklagten zu 2) bezüglich Mehrarbeitszuschlägen für Mai und Juni 2010. Im Übrigen ist sie als unbegründet wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 31 MTV-D bzw. fehlender Schlüssigkeit, die vom Kläger geltend gemachten Lohndifferenzansprüche zurückzuweisen. 1. Ausgangspunkt für die tariflichen Ansprüche des Klägers ist die rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.03.2010(5 Sa 1322/09), wonach gemäß der diesen Berufungsurteil zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.10.2009 (4 Ca 1458/09) festgestellt ist, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der D T AG (Tarifstand: 24.06.2007) anzuwenden sind. Das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts wirkt gemäß § 325 ZPO auch gegenüber der Beklagten zu 2) als Betriebsübernehmerin gemäß § 613a BGB (vgl. Zöller-Vollkommer, § 325 ZPO, Randziffer 26 m. w. N.). Diese in Rechtskraft erwachsene Feststellung des Landesarbeitsgerichts Köln hat auch im vorliegenden Verfahren wegen seiner insoweit präjudiziellen Wirkung bindende Wirkung. Dem steht der unter dem 26.01.2005 vom Kläger mit der D T AG geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag nicht entgegen, der unter § 5 (Anwendbarkeit von Tarifverträgen) regelt, dass auf das Arbeitsverhältnis die für den Arbeitgeber geltenden, betrieblich- fachlich einschlägige Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Vertragsklausel um eine sogenannte Tarifwechselklausel handelt, die die für die jeweiligen Arbeitgeber geltende Tarifverträge zur Anwendung bringt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.06.2012 – 4 AZR 658/10, zitiert nach juris). Eine Rechtskraftdurchbrechung ist vorliegend nicht anzunehmen. Zwar kann der Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung auf eine rechtskräftige, aber materiell unrichtige Entscheidung entgegenstehen. Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelinhaber seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten seines Gegners ausnutzt. Wäre dies der Fall, dann wäre es dem Kläger verwehrt, sich zur Begründung der von ihm erhobenen Ansprüche auf die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils zu berufen. Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft muss jedoch auf besonders schwerwiegende, engbegrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde. Die objektive Unrichtigkeit des Titels und die – spätestens im Prozess auch von seinem Inhaber erworbene – Kenntnis davon reichen grundsätzlich allein nicht aus, um die Berufung auf ihn sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer es dem Titelinhaber zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1993 – III ZR 43/92, zitiert nach juris, Randziffer 21 f.). Die nach diesen Rechtsgrundsätzen erforderlichen Voraussetzungen einer Durchbrechung der Rechtskraft liegen nicht vor. Der Umstand, dass bei der Führung des Vorprozesses der schriftliche Arbeitsvertrag vom 26.01.2005 nicht zur Grundlage der Prüfung gemacht worden ist, beruht auf den fehlenden Informationen durch beide Parteien, ist also nicht durch den Kläger alleine veranlasst worden. Zudem ist zu der konkreten im Arbeitsvertrag vom 26.01.2005 enthaltenen Klausel zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.03.2010 (5 Sa 1322/09) ein unmittelbar ergangenes höchstrichterliches Urteil nicht ersichtlich. Jedenfalls von einer entsprechenden Kenntnis der Parteien – insbesondere des Klägers – ist in diesem Zeitpunkt nicht ohne weiteres auszugehen. Von daher ist nicht von einer solch gewichtigen Pflichtverletzung des Klägers bei Führung des Vorprozesses auszugehen, die ihn nach Treu und Glauben daran hindern würde, sich auf die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.03.2010 zu berufen. 2. Die vom Kläger aus der Anwendbarkeit der Manteltarifverträge der D T AG nach dem Tarifstand 25.06.2007 hergeleiteten allgemeinen Lohndifferenzansprüche sind sowohl gegenüber der Beklagten zu 2) als auch gegenüber der Beklagten zu 2) unbegründet, da der Kläger sie gegenüber beiden Beklagten nicht schlüssig geltend gemacht hat. a. Auszugehen beim allgemeinen Vergütungsanspruch des Klägers ist von der vertraglich geschuldeten Wochenarbeitszeit von 34 Stunden gemäß § 11 Abs. 1 MTV-D und der entsprechenden Vergütung nach den tariflichen Regeln mit dem Tarifstand 25.06.2007. Aus diesen tariflichen Regeln ergibt sich eine Grundvergütung gemäß § 7 Abs. 2 ER TV-D für die Vergütungsgruppe des Klägers gemäß EG TI 9 Gruppenstufe 4 in Höhe von 4.248,50 Euro brutto sowie die besondere Umstellungszulage gemäß § 13 TV SR D in Höhe von 284,02 Euro brutto und die allgemeine Umstellungszulage nach § 15 TV SR D in Höhe weiterer 47,43 Euro brutto. Dies ergibt zusammengenommen einen Gesamtbetrag von monatlich 4.579,95 Euro brutto. Ausgehend von einem von der Beklagtenseite angenommen Zielerreichungsgrad von 100 % steht dem Kläger zusätzlich ein variables Entgelt gemäß § 19 ER TV D in Höhe von 13 % des in der Zielvereinbarungsperiode gezahlten Monatsentgelts zu, welches gemäߧ 17 Abs. 2, 3 TV SR D zu kürzen ist. Die Beklagte hat hierzu auf das sich aus den tariflichen Regelungen bei der D nach dem Tarifstand Juni 2006 bei Geltung einer 34-Stunden-Woche für den Kläger ergebende Jahreseinkommen inklusive des ergebnisbezogenen Entgeltes in Höhe von 61.587,06 Euro brutto hingewiesen. Nach dem vom Kläger unwidersprochenen Vortrag der Beklagten hat dieser im Zeitraum ab Juli 2007 ein Jahreseinkommen von 57.583,90 Euro brutto ergänzt um die ihm gewährte Ausgleichszulage T-Service in Höhe von 4.003,16 Euro brutto pro Jahr – also insgesamt 61.587,06 Euro brutto jährlich – erhalten-. Damit ist im Rahmen der regelmäßigen Vergütung keine zu seinen Gunsten wirkende Lohndifferenz erkennbar. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 14.03.2012 vorgenommene Differenzberechnung geht unzutreffender Weise von dem Zielgehalt ausgehend von der 38-Wochenstunden-Staffel gemäß ER TV D aus und lässt demnach unberücksichtigt, dass der Kläger nach den für ihn einschlägigen tariflichen Regeln der D seinen Anspruch lediglich auf die für ihn maßgebliche 34-Wochenstunden-Staffel stützen kann. b. Im Übrigen sind etwaige Lohndifferenzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) für den Zeitraum von Juli 2007 bis einschließlich Januar 2010 wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist gemäߧ 31 MTV- verfallen. Ebenso verfallen sind etwaige Lohndifferenzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2). Hinsichtlich des Beginns der jeweiligen Verfallfrist ist auf die jeweilige monatliche Fälligkeit der Ansprüche abzustellen. Gemäß § 31 Abs. 1 MTV-D müssen die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, wobei es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung bedarf, sofern der nicht oder unzutreffend erfüllte Anspruch auf demselben Fehler beruht. Gemäß § 31 Abs. 4 MTV-D gilt, dass für den Fall, dass die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis trotz Geltendmachung durch Bestreiten in Schriftform nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt werden, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Klage zu erheben ist, ansonsten die Ansprüche verfallen. aa. Erstmalig hat der Kläger seine Vergütungsforderungen hinreichend bestimmt mit Schreiben vom 11.08.2010 gegenüber der Beklagten zu 1) schriftlich geltend gemacht. Mit Rücksicht darauf sind gemäߧ 31 Abs. 1 MTV-D alle diesbezüglichen Ansprüche des Klägers für den Zeitraum bis einschließlich Januar 2010 verfallen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist im Schreiben vom 11.08.2010 keine Geltendmachung erfolgt. Hier liegt eine Geltendmachung erst mit der Klageerweiterung vom 30.12.2010 hinsichtlich des Zeitraums von April bis Juni 1010 vor. Mit Rücksicht auf§ 31 Abs. 2 MTV-D , wonach im Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers die Ansprüche beider Seiten spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden müssen, ist auch insoweit ein Verfall der Ansprüche des Klägers eingetreten. bb. Entgegen der Auffassung des Klägers war die von ihm im Jahr 2009 erhobene Feststellungsklage ebenso wenig wie seine E-Mail vom 03.04.2009 geeignet, die tarifliche Verfallfrist gemäß § 31 Abs. 1 MTV-D zu wahren. Im Allgemeinen gilt, dass für die Geltendmachung von Forderungen im Sinne tariflicher Ausschlussfristen eine ausreichende Bezifferung erforderlich ist (vgl. BAG, AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlussfristen m. w. N.). Für den Fall der Kündigungsschutzklage hat das BAG (Urteil vom 16.06.1976 – 5 AZR 224/75, zitirt nach juris) auf eine solche Spezifizierung verzichtet, da dem Arbeitgeber im Rahmen der ihm gegenüber erfolgten Kündigungsschutzklage hinreichend klar erkennbar ist, dass das Ziel dieser Kündigungsschutzklage sich nicht auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet ist, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes möglicherweise verloren gehen. Dies ist aber vorliegend nicht auf die vom Kläger erhobene vorangegangene allgemeine Feststellungsklage und auf seine E-Mail vom 03.04.2009 zu übertragen. Zwar ist durch das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 29.03.2010 auch für das vorliegende Verfahren geklärt worden, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den Beklagten zu 1) und 2) die Tarifverträge der D mit dem tariflichen Regelungsstand vom 24.06.2007 Anwendung finden. Hieraus ist aber nicht ohne weiteres zu folgern, welche konkreten Leistungsansprüche bestanden und welche Ansprüche der Kläger dem Grunde, der Höhe nach und ab welchem Zeitraum gegenüber beiden Beklagten geltend machen wollte. Dies gilt auch hinsichtlich seiner E-Mail vom 03.04.2009, in der er in allgemeiner Form die Zahlung seiner monatlichen Gehaltszahlungen nach dem alten Tarifvertrag erbittet. Nur bei näherer Spezifizierung könnte aber eine Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist, die eine zügige Klärung der Frage, welche Ansprüche zwischen den Parteien noch streitig sind, bezweckt, angenommen werden. Abweichendes folgt nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 (1 BVR 1682/07, in NZA 2011, Seite 354) und der sich anschließenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.09.2012 (5 AZR 627/11, in NZA 2013, Seite 101). Nach diesen Entscheidungen sind tarifliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, verfassungskonform dahingehend auszulegen, Nach diesen Entscheidungen sind tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind. Diese Rechtsprechung gilt jedoch ausschließlich für den Fall der Erhebung einer Bestandsschutzklage und für Ansprüche, die von dem Ausgang des Bestandsschutzverfahrens abhängen. Das tarifliche Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die nicht vom Ausgang einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängig sind, bleibt nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts jedoch erhalten (BAG vom 19.09.2012 – 5 AZR 627/11 - NZA 2013 101, Rn. 24). Insbesondere spricht gegen eine Vergleichbarkeit der von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht entschiedenen Konstellationen zu dem hiesigen Fall, dass in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer Bestandsschutzklage erhebt, der Arbeitgeber an der Ernstlichkeit der Geltendmachung der hiervon abhängigen Vergütungsansprüche nicht wirklich zweifeln und sich schon mit Erhebung der Bestandsschutzklage auf die vom Ausgang der Streitigkeit abhängigen Forderungen einstellen kann (BAG a. a. O. Rn. 22). Dagegen ergibt sich aus der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage nicht ohne weiteres, welche Leistungsansprüche hieraus folgen und vom Kläger geltend gemacht werden sollen, so dass auch für die Beklagte keine Klarheit darüber bestand, mit welchen Ansprüchen sie noch zu rechnen hatte. Dem steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2013 (Az. 5 AZR 954/11) bezüglich der schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen bezüglich equal – pay -Ansprüchen durch Leiharbeitnehmer nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht es für die hinsichtlich der Ausschlussfrist fristwahrende Geltendmachung genügen lassen, wenn der Leiharbeitnehmer die Höhe des Arbeitsentgeltes des vergleichbaren Stammarbeitnehmers nicht im Einzelnen benennt, sondern den Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG dem Grunde nach schriftlich geltend macht. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag jedoch mit dem equal - pay-Anspruch ein Streitgegenstand zu Grunde, in dem es den Anspruchsteller - dem Leiharbeitnehmer – ermöglicht werden sollte, den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt auch dann fristwahrend geltend zu machen, wenn er die Höhe des vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers gewährten Arbeitsentgeltes (noch) nicht im Einzelnen kennt. Der Leiharbeitnehmer erhält so eine angemessene Überlegungsfrist und kann sich – auch wenn er die Entgeltregelung für Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb noch nicht im Einzelnen kennt – durch schriftliche Geltendmachung „dem Grunde nach“ für jede Überlassung den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt sichern. Dieser Gesichtspunkt greift in der vorliegenden Konstellation nicht durch, da die tariflichen Regeln der D , auf die sich der Kläger als für ihn maßgeblich beruft, diesem jedenfalls auf Grund seiner vorangegangenen Beschäftigung bei der D und den dortigen Informationsrechten bzw. Pflichten der Arbeitgeberseite hinreichend bekannt sein können. Daher ist ihm auch eine hinreichend bestimmte und damit bezifferte Geltendmachung seiner Ansprüche zumutbar. 3. Der Kläger kann mit Rücksicht auf die für ihn einschlägige tarifliche Verfallfrist gemäß § 31 Abs. 1 MTV-D gegenüber der Beklagten Mehrarbeitsansprüche lediglich für die Monate Februar und März 2010 in Höhe von insgesamt 924,67 Euro brutto geltend machen. Gegenüber der Beklagten zu 2) ist sein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung komplett verfallen. Hierbei ist gegenüber der Beklagten zu 1) nach den oben gesagten auf die schriftliche Geltendmachung vom 11.08.2010 abzustellen, sodass seine Mehrarbeitsvergütungsansprüche bis einschließlich Januar 2010 verfallen sind. Dies folgt hinsichtlich der Beklagten zu 1) aus der Fälligkeitsregelung in§ 9 MTV-D , wonach das monatlich zu zahlende Entgelt für den Kalendermonat berechnet und am 16. des laufenden Monats (Zahltag) fällig wird. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist auf § 31 Abs. 2 MTV-D und die dortige drei monatige Verfallfrist abzustellen, die durch die vom Kläger vorgenommene Klageerweiterung vom 30.12.2010 nicht gewahrt ist. Der Kläger hat für die Monate Februar und März 2010 gegenüber der Beklagten zu 1) seinen Anspruch auf Mehrarbeit durch seine Angaben in der Berufungsbegründung schlüssig geltend gemacht. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Bonn in der erstinstanzlichen Entscheidung ist dabei hinsichtlich der über 34-Wochenstunden hinausgehenden Wochen-Stundenzahl nicht von der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit für den Kläger auszugehen. Diese gilt gegenüber dem Kläger gemäß § 11 MTV-D mit 34-Wochenstunden. Sonderregelungen gemäß § 11 Abs. 2 MTVG für einzelne Arbeitnehmer und besondere Arbeitnehmergruppen mit 38-Wochenstunden sind für den Kläger nicht einschlägig, da dieser nicht zu den in der Anlage 1 zum MTV aufgeführten Arbeitnehmergruppen gehört. Auch das Bundesarbeitsgericht ist im Urteil vom 21.11.2012 (Az. 4 AZR 231/10) davon ausgegangen, dass es sich bei der von der Arbeitgeberseite angeordneten Arbeitszeit, die über die nach § 11 Abs. 1 S. 1 MTV-DTAG vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit von 34-Stunden hinausgeht, nicht um die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit, sondern um Mehrarbeit handelt. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite sind im Rahmen der Mehrarbeitsstunden auch etwaige Ausgleichszeiten vom Arbeitszeitkonto des Klägers zu berücksichtigen, sofern diese im streitgegenständlichen Zeitraum auf die Wochenstundenzahl des Klägers angerechnet worden sind. Aus der vom Kläger vorgenommenen Auflistung für Februar und März 2010 ergeben sich hinsichtlich der einzelnen angegebenen Tage die jeweils geleisteten Stunden. Diese sind angesetzt mit täglich jeweils 8,06 Stunden und bezeichnet als AzK zweimal mit 7 Stunden und 36 Minuten. Die Stunden vom Arbeitszeitkonto sind aber hier auch mit zu berücksichtigen, da diese vorher durch Mehrarbeit angesammelt worden sind. Für den Monat Februar 2010 ergibt sich daher Mehrarbeit seitens des Klägers in Höhe von 19-mal 48 Minuten gleich 912 Minuten gleich 15,2 Stunden. Für Februar 2010 ergeben sich 22-mal 48 Minuten gleich 1.056 Minuten gleich 17,6 Stunden. Beide Monate zusammengenommen führen zu 32,8 Stunden Mehrarbeit, die multipliziert mit dem vom Kläger geltend gemachten Stundenentgelt von 28,74 Euro brutto zu einem Anspruch des Klägers in Höhe von 924,67 Euro brutto für diesen Zeitraum führen. 4. Wegen der zu berücksichtigenden tariflichen Ausschlussfrist gemäߧ 31 Abs. 1 MTVG kann der Kläger bezüglich Ansprüchen auf Mehrarbeitszuschläge lediglich die Zeiträume von Dezember 2009 bis März 2010 gegenüber der Beklagten zu 1) und die Monate Mai und Juni 2010 gegenüber der Beklagten zu 2) durchsetzen. Hierbei ist auf die besondere Fälligkeitsregelung für Mehrarbeitszuschlagsansprüche abzustellen. Diese ergibt sich aus § 9 Abs. 3 MTV-D i. V. m. § 20 MTV-D , die für den Mehrarbeitszuschlag auf den Zahltag im weiteren Monat nach dem betreffenden Kalendermonat abstellt, für den sie gezahlt werden. Daher hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) mit seiner schriftlichen Geltendmachung vom 11.08.2010 Mehrarbeitszuschlagsansprüche ab Dezember 2009 bis März 2010 hinreichend in der tariflichen Verfallfrist gemäß § 31 Abs. 1 MTV-D geltend gemacht. Somit ergibt sich für ihn ein Mehrarbeitszuschlagsanspruch für 82-mal 48 Minuten gleich 65,6 Stunden. Diese Stundenzahl ist zu multiplizieren mit einem Faktor von 25 % mit dem vom Kläger geltend gemachten Stundenlohn von 28,7 Euro brutto. Hieraus ergibt sich ein Gesamtzahlungsanspruch für Mehrarbeitszuschläge gegenüber der Beklagten zu 1) in Höhe von 471,34 Euro brutto. Gegenüber der Beklagten zu 2) ist abzustellen auf die Monate Mai und Juni 2010, die der Kläger durch seine Klageerweiterung vom 30.12.2010 hinreichend unter Wahrung der tariflichen Verfallfrist gemäߧ 31 Abs. 2 MTV-D geltend gemacht hat. Hieraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) auf 22-mal 48 Minuten gleich 1.056 Minuten gleich 17,6 Stunden. Dies multipliziert mit dem Faktor von 25 % mal dem vom Kläger geltend gemachten Stundenlohn von 28,74 Euro brutto einen Betrag von 126,47 Euro brutto. 1. Der Kläger kann seine Ansprüche auf Vergütungsausgleich bzw. Abgeltung für nicht in Anspruch genommene Erholungszeiten nach dem Tarifvertrag Erholungszeit der D ebenso wenig wie seine Ansprüche wegen nicht gewährten Zeitausgleich für die sogenannten Vorfesttage 24.12. und 31.12 gemäß § 16 Abs. 3 MTV-D gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) geltend machen. Hierbei ist von einem Verfall seiner Ansprüche gemäߧ 31 Abs. 2 MTV-D auszugehen, da er diese Ansprüche erst weit außerhalb der dortigen drei monatigen Verfallfrist nach seinem Ausscheiden zum 30.06.2010 mit seiner Klageerweiterung vom 14.03.2012 geltend gemacht hat. I. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger gemäߧ 92 Abs. 2 ZPO, da die Beklagte nur zu einem geringfügigen Teil im Rechtsstreit unterlegen war. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen.