Beschluss
11 Ta 211/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
• Ein Zwangsgeldentscheid bleibt wirksam, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht glaubhaft macht, dass ihm trotz zumutbarer Maßnahmen die Erfüllung objektiv unmöglich war.
• Die Verpflichtung zur Mitwirkung Dritter entbindet nicht automatisch von Vollstreckungsmaßnahmen; der Schuldner muss nachweisen, dass er erfolglos alle zumutbaren Schritte unternommen hat.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung in Zwangsvollstreckung; Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Leistung • Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen. • Ein Zwangsgeldentscheid bleibt wirksam, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht glaubhaft macht, dass ihm trotz zumutbarer Maßnahmen die Erfüllung objektiv unmöglich war. • Die Verpflichtung zur Mitwirkung Dritter entbindet nicht automatisch von Vollstreckungsmaßnahmen; der Schuldner muss nachweisen, dass er erfolglos alle zumutbaren Schritte unternommen hat. Der Kläger hatte gegen die Beklagten ein Versäumnis-Teilurteil erwirkt, wonach diese Auskunft durch Vorlage von payroll sheets für Mai bis September 2011 über geleistete Arbeitszeiten zu erteilen hatten. Die Beklagten erfüllten diese Auskunftsverpflichtung nicht. Das Arbeitsgericht ordnete zur Erzwingung ein Zwangsgeld an. Die Beklagten legten Beschwerde ein und führten aus, die streitigen Unterlagen befänden sich infolge einer Zwangsräumung nicht mehr in ihrer Verfügung; die Ausdrucke seien beim Steuerberater. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob den Beklagten die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufzuerlegen sind und ob die Beschwerde Erfolg haben könnte. • Anwendbare Normen sind §§ 704, 724, 750, 793, 888, 100 Abs.4 Satz1, 294 Abs.1 ZPO sowie § 62 ArbGG in den jeweils einschlägigen Verknüpfungen. • Nach Erledigung des Vollstreckungsverfahrens war über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; die Voraussetzungen für Zwangsvollstreckung lagen vor. • Die Beklagten haben trotz Hinweises nicht glaubhaft gemacht (§ 294 Abs.1 ZPO), dass ihnen die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung unmöglich war; bloße Behauptung, Unterlagen lägen bei Dritten, reicht nicht aus. • Selbst wenn die Unterlagen beim Steuerberater gewesen seien, hätten die Beklagten zumutbar die Herausgabe verlangen müssen; fehlende Mitwirkung Dritter schließt Zwangsvollstreckung nicht aus. • Zwangsgeld oder Zwangshaft sind nur ausgeschlossen, wenn eindeutig festgestellt ist, dass der Schuldner erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen zur Herbeiführung der Mitwirkung Dritter ergriffen hat. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Die Beschwerde der Beklagten war unbegründet, weil sie nicht dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass ihnen die Erfüllung der Auskunftspflicht trotz aller zumutbaren Maßnahmen unmöglich war. Die Pflicht, zumindest zumutbare Schritte zur Herausgabe durch Dritte zu unternehmen, obliegt den Beklagten; das bloße Vorbringen einer fehlenden Verfügung über die Unterlagen reicht nicht aus. Daher bleibt der Zwangsmittelbeschluss wirksam und die Kostenentscheidung bestätigt.