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Beschluss

10 Ta 225/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:1122.10TA225.24.00
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Leitsätze
1. Eine Tenorberichtigung nach § 319 ZPO wirkt auf den Zeitpunkt der Verkündung zurück. Sofern der Berichtigungsbeschluss ebenfalls nach § 750 Abs. 1 ZPO zugestellt worden ist, ist die eingeleitete Zwangsvollstreckung nicht zu beanstanden. 2. Hat der Arbeitgeber eine erneute Weisung (Versetzung) nach dem erstinstanzlichen Titel ausgesprochen, so kann dies im Rahmen von § 888 ZPO nur berücksichtigt werden, falls die Versetzung unstreitig oder offenkundig wirksam ist. Solche materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Erkenntnisverfahren zu klären. 3. Grundsätzlich kann man sich bei der Höhe des Zwangsgelds an dem Betrag von einem Bruttomonatsgehalt orientieren. Abweichungen hiervon sind besonders zu begründen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 1. Februar 2024 - 18 Ca 3930/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Höhe des Zwangsgelds auf 2.500 Euro herabgesetzt wird. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Tenorberichtigung nach § 319 ZPO wirkt auf den Zeitpunkt der Verkündung zurück. Sofern der Berichtigungsbeschluss ebenfalls nach § 750 Abs. 1 ZPO zugestellt worden ist, ist die eingeleitete Zwangsvollstreckung nicht zu beanstanden. 2. Hat der Arbeitgeber eine erneute Weisung (Versetzung) nach dem erstinstanzlichen Titel ausgesprochen, so kann dies im Rahmen von § 888 ZPO nur berücksichtigt werden, falls die Versetzung unstreitig oder offenkundig wirksam ist. Solche materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Erkenntnisverfahren zu klären. 3. Grundsätzlich kann man sich bei der Höhe des Zwangsgelds an dem Betrag von einem Bruttomonatsgehalt orientieren. Abweichungen hiervon sind besonders zu begründen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 1. Februar 2024 - 18 Ca 3930/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Höhe des Zwangsgelds auf 2.500 Euro herabgesetzt wird. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Wege der Zwangsvollstreckung über die Frage, ob ein Zwangsgeld zur Durchsetzung einer titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung festzusetzen ist. Zwischen den Parteien war vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. ein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Mit Urteil vom 24. Mai 2023 hat das Arbeitsgericht dem Kündigungsschutzantrag des Gläubigers stattgegeben und die Schuldnerin verurteilt, ihn als Steward A Lounges B, Organisationseinheit P.FVG 5 (4), bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge weiter zu beschäftigen. Das Urteil ist der Schuldnerin am 15. Juni 2023 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat die Schuldnerin Berufung - 14 Sa 692/23 - eingelegt, die derzeit noch anhängig ist. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 (Bl. 1654 der Akte) hat die Schuldnerin den Gläubiger ab dem 13. Juli 2023 in die Mitarbeiterlounge Bordservice im Hauptbahnhof B versetzt. Die Wirksamkeit dieser Versetzung steht zwischen den Parteien im Streit. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 5. August 2023 (Bl. 1073 der Akte) einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO zur Durchsetzung der titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung anhängig gemacht. Das Arbeitsgericht hat am 1. Februar 2024 zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigungsverpflichtung der Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 9. Februar 2024 zugestellt worden. Gegen den Zwangsgeldbeschluss hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 19. Februar 2024 sofortige Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 (Bl. 831 der Akte) ist der Urteilstenor nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers dahingehend berichtigt worden, dass der Gläubiger in der Organisationseinheit P.FVB 5 (4) weiter zu beschäftigen sei. Der Berichtigungsbeschluss verbunden mit dem Urteil ist am 8. November 2023 der Schuldnerin zugestellt worden. Die gegen den Berichtigungsbeschluss durch die Schuldnerin erhobene sofortige Beschwerde ist mit Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 Ta 12/24 - (Bl. 1898 ff. der Akte) zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 22. Juli 2024 (Bl. 1935 ff. der Akte) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 5. September 2024 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung hat sie das verhängte Zwangsgeld i.H.v. 5.000 Euro (bereits) am 22. Februar 2022 an die Staatskasse gezahlt. Wegen des Zahlungsberichts wird verwiesen auf die Anl. BF1. Auf einen Hinweis hat sie klargestellt, dass das Zwangsgeld auf den Zwangsgeldbeschluss vom 1. Februar 2024 nur unter Vorbehalt zur Abwehr der Zwangsvollstreckung geleistet worden sei. In ihrer Begründung der sofortigen Beschwerde vom 27. September 2024 vertritt die Schuldnerin die Auffassung, das Arbeitsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung unzureichend begründet und lasse die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts außer Betracht. Die Vollstreckung sei unzulässig, da sie sich nicht gegen die richtige Schuldnerin richte. Die Beschwerdeführerin firmiere, wie sich aus dem Handelsregister ergibt, nicht unter C. Die richtige Firmierung der Beschwerdeführerin sei, wie sich ebenfalls aus dem Handelsregister ergebe, die C. Die Zwangsvollstreckung habe bereits begonnen, obwohl die Vollstreckungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hätten. Der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts sei erst später erfolgt. Ferner könne sie sich auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung nach § 362 Abs. 1 BGB berufen. Der Gläubiger werde nach erfolgter Versetzung seit dem 13. Juli 2023 als Steward A Lounge Bordservice vertragsgemäß beschäftigt. Die Titulierung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruches hindere die Arbeitgeberin nicht, von ihrem Weisungsrecht nach § 106 GewO Gebrauch zu machen. Die Aufgaben des Beschwerdegegners in der A Mitarbeiterlounge Bordservice würden denen des Steward A Kundenlounge entsprechen. Der Beschwerdeführerin sei es zudem unmöglich, den Gläubiger in der Organisationseinheit P.FVB 5 (4) zu beschäftigen. Auf Grund einer unternehmensweiten Umstrukturierung bestünde die Organisationseinheit P.FVB 5 (4) mit dieser Bezeichnung nicht mehr, weshalb eine Beschäftigung des Beschwerdegegners in der Organisationseinheit P.FVB 5 (4) unmöglich gemäß § 275 BGB sei. Die Höhe des Zwangsgelds sei mit 5.000 Euro unangemessen hoch. Üblich sei ein Bruttomonatsgehalt, welches vorliegend lediglich 2.426,44 Euro betrage. Der Gläubiger verteidigt den Zwangsgeldbeschluss und meint, es sei schon fraglich, ob die zweiwöchige Beschwerdeeinlegungsfrist hier gewahrt worden sei. Das Rubrum auf Seite der Schuldnerin sei nicht fehlerhaft, jedenfalls sei es der Auslegung fähig. Die durch die Urteilsberichtigung begründete Änderung wirke auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung zurück. Unzutreffend sei, dass der titulierte Weiterbeschäftigungsanspruch durch die Schuldnerin erfüllt sei. Im Rahmen der Vollstreckung sei nicht zu prüfen, ob wirksam eine Versetzung erfolgt ist. Die ausgesprochene Versetzung sei offensichtlich rechtswidrig, da sie nicht billigem Ermessen entspreche. Das Zwangsgeld sei auch nicht zu reduzieren. Selbst als das Zwangsgeld gegen die Beklagte verhängt wurde, habe die Schuldnerin den Gläubiger nicht ordnungsgemäß weiterbeschäftigt, sondern stattdessen das Zwangsgeld an die Gerichtskasse gezahlt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber weitgehend unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit Recht ein Zwangsgeld verhängt. Lediglich dessen Höhe ist zu reduzieren. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt. Die sofortige Beschwerde bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Vollstreckungsklausel ist erteilt (§§ 724, 725 ZPO) und der Titel ist auch zugestellt worden (§ 750 Abs. 1 ZPO). 2. Es schadet nicht, dass der Tenor des arbeitsgerichtlichen Titels nach § 319 ZPO (nachträglich) berichtigt worden ist. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung zurück (vgl. Zöller/Feskorn 35. Aufl. § 319 Rn. 37). In rechtlicher Hinsicht - und auch mit Blick auf die Zwangsvollstreckung - ist der Fall somit so zu behandeln, als sei der Titel von Anfang an erstellt worden, dass der Gläubiger in der Organisationseinheit P.FVB 5 (4) weiter zu beschäftigen sei (vgl. Zöller/Seibel 35. Aufl. § 750 Rn. 3). 3. Der Vollstreckung steht es nicht entgegen, dass die Schuldnerin unrichtig oder missverständlich bezeichnet worden ist. Im Rubrum ist sie mit „C“ bezeichnet. Die richtige Firmierung der Beschwerdeführerin sei nach ihrem Vortrag aber, wie sich aus dem Handelsregister ergebe, die „C“. Die Bezeichnung „AG“ wird im allgemeinen Rechtsverkehr üblich als Abkürzung für eine Aktiengesellschaft verwendet. Durch diesen Gesichtspunkt wird die Identität der beklagten Partei und der Schuldnerin nicht ernstlich in Zweifel gestellt (vgl. Vogt-Beheim in Anders/Gehle 83. Aufl. § 750 Rn. 6). Jedenfalls durch Auslegung ist hier ohne Weiteres auf der Hand liegend anzunehmen, dass die gleiche Partei gemeint ist. 4. Der titulierte Anspruch wird nicht bereits erfüllt. a) Der Erfüllungseinwand ist im Verfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 17, NZA 2020, 542; BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 20, NZA 2009, 917). b) Die Schuldnerin meint, der Gläubiger werde nach erfolgter Versetzung seit dem 13. Juli 2023 als Steward A Lounge Bordservice vertragsgemäß beschäftigt. Die Titulierung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruches hindere die Arbeitgeberin nicht, von ihrem Weisungsrecht nach § 106 GewO Gebrauch zu machen. Die Aufgaben des Beschwerdegegners in der A Mitarbeiterlounge Bordservice würden denen des Steward A Kundenlounge entsprechen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem Titel ist der Gläubiger als Steward A Lounges B, Organisationseinheit P.FVB 5 (4), weiterzubeschäftigen. Die Organisationseinheit, also der Ort der Beschäftigung, ist hier mit in den Titel aufgenommen worden. Daran ist die gerichtliche Überprüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO gebunden. Je konkreter der Titel, desto weniger Ermessen besteht bei der Frage, ob der Titel mit einer veränderten Tätigkeit erfüllt werden kann. Wäre der Gläubiger z.B. nur als „Steward“ bei der Schuldnerin weiterzubeschäftigen, könnte im Rahmen der Vollstreckung eine Umsetzung in eine andere Organisationseinheit, in der der Gläubiger nach wie vor als „Steward“ eingesetzt wird, ggf. als Erfüllung angesehen werden. So liegt der Fall hier indes nicht. Die Frage, ob im Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, gehört auch generell nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 21, NZA 2009, 917). Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist es nur zu entscheiden, ob der Titel besteht, die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen und der Titel erfüllt wird. Materiell-rechtliche Einwände sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BGH 29. März 2018 - I ZB 54/17 - Rn. 23, Juris). Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass ein titulierter Beschäftigungsanspruch die Ausübung des Direktionsrechts grundsätzlich unberührt lässt (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 37, NZA 2018, 1071). Es steht dem Arbeitgeber frei, sein Weisungsrecht nach § 106 GewO auch nach einem arbeitsgerichtlichen Urteil weiter auszuüben. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, auf welchem Weg der Arbeitgeber eine veränderte Weisungslage prozessual geltend machen muss. Der Arbeitgeber ist hier prinzipiell auf eine Klärung in einem neuen Erkenntnisverfahren (z.B. im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO) zu verweisen (so auch die Konstellation bei BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - NZA 2018, 1071). Auch kann der Arbeitgeber ggf. die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren nach den § 62 Abs. 1 Satz 3, 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO geltend machen. Der Umstand, dass das Berufungsgericht hier die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt hat, heißt noch nicht, dass dies nicht ein prinzipiell dem Arbeitgeber zur Verfügung stehender Weg ist. Das Gleiche gilt für den Vortrag, dass sich im Berufungsverfahren aufgrund der letzten mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dass die Beweisaufnahme zu wiederholen ist und dass, wenn das Berufungsgericht entscheidet, die Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch aufgrund der Versetzungsanordnung (nicht mehr) vorliegen könnten. All dies sind materiell-rechtliche Erwägungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO nicht zu prüfen sind. 5. Die Weiterbeschäftigung gemäß dem Titel ist auch nicht unmöglich geworden, weil die Schuldnerin (wirksam) eine Umorganisation vorgenommen habe, in deren Zuge die alte Abteilung des Gläubigers in Wegfall geraten sei. a) Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens den materiell-rechtlichen Einwand der Unmöglichkeit erheben (vgl. BAG 28. Februar 2023 - 8 AZR 17/22 - Rn. 16, Juris; BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 17, NZA 2020, 542; BAG 18. Dezember 2012 - 3 AZB 73/12 - Rn. 25, n.v.; Hess. LAG 2. November 2018 - 10 Ta 329/18 - Juris). Für die Unmöglichkeit trägt er nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (Hess. LAG 14. Januar 2021 - 10 Ta 357/20 - Rn. 24, Juris; LAG Köln 8. Mai 2014 - 11 Ta 211/13 - BeckRS 2014, 69768; LAG Schleswig-Holstein 11. Dezember 2003 - 2 Ta 257/93 - NZA-RR 2004, 408; Müko-ZPO/Gruber 6. Aufl. § 888 Rn. 13). Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aber nur dann erheblich, wenn er unstreitig oder offenkundig wäre (vgl. BAG 28. Februar 2023 - 8 AZB 17/22 - Rn. 19, Juris; BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 18, NZA 2020, 542). b) Nach den Behauptungen der Schuldnerin sei es unmöglich, den Gläubiger in der Organisationseinheit P.FVB 5 (4) zu beschäftigen. Auf Grund einer unternehmensweiten Umstrukturierung bestünde die Organisationseinheit P.FVB 5 (4) mit dieser Bezeichnung nicht mehr, weshalb eine Beschäftigung des Beschwerdegegners in der Organisationseinheit P.FVB 5 (4) unmöglich gemäß § 275 BGB sei. Dieser Vortrag ist aber bestritten worden. Der Wegfall der Abteilung ist keinesfalls unstreitig oder offensichtlich. Es kann im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht geklärt und entschieden werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer betrieblichen Umorganisationsmaßnahme vorlagen oder nicht und ob diese tatsächlich auch konsequent umgesetzt worden ist. Die Klärung einer solchen Frage gehört ebenfalls in ein Erkenntnisverfahren. Der Arbeitgeber ist auch nicht schutzlos gestellt, denn er kann entweder Berufung einlegen und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung über § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO geltend machen oder Vollstreckungsgegenklage einreichen und nach § 769 ZPO vorgehen (vgl. BAG 28. Februar 2023 - 8 AZB 17/22 - Rn. 25, NJW 2023, 1307; Hess. LAG 3. August 2021 - 10 Ta 56/21 - Rn. 25, Juris; Hess. LAG 21. März 2019 - 8 Ta 22/19 - Rn. 17, Juris; Hess. LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - Rn. 25, Juris). Der Umstand, dass das Berufungsgericht dem Antrag auf vorläufige Einstellung im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist, hindert - wie bereits oben gesagt - nicht die prinzipielle Annahme, dass ein solcher Weg zumindest im Allgemeinen für den Arbeitgeber gangbar ist. 6. Die Vollstreckung ist nicht bereits erledigt, weil das Zwangsgeld mittlerweile an die Staatskasse bezahlt worden ist. In der Zahlungsanweisung vom 22. Februar 2022 ist der Betrag von 5.000 Euro (nur) zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt worden. Damit ist nicht endgültig bzw. zur Erfüllung auf den Zwangsgeldbeschluss geleistet worden, sondern der Betrag wäre ggf. zurückzuerstatten, falls das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird oder dieses Beschwerdeverfahren erfolgreich ist. 7. Die Schuldnerin hat ferner im Beschwerdeverfahren den Antrag gestellt, den Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses mit Zustellungsbescheinigung zurückzuweisen. Dieser Antrag ist im Rahmen einer Beschwerde nach den §§ 888, 793, 569 ZPO nicht statthaft, so dass es insoweit keiner Entscheidung bedarf. 8. Die Höhe des Zwangsgelds ist aber auf 2.500 Euro zu reduzieren. Die Höhe des Zwangsgelds muss verhältnismäßig sein. Bei der Höhe des Zwangsgelds ist danach zu fragen, welcher Betrag erforderlich ist, um den der Pflichterfüllung entgegenstehenden Willen des Schuldners zu überwinden (vgl. Hess. LAG 19. Juni 2017 - 10 Ta 172/17 - Rn. 15, Juris; Hess. LAG 28. November 2016 - 10 Ta 462/16 - n.v.). Auch der Wert der Hauptsache (vgl. BeckOK ZPO/Stürner 43. Edition § 888 Rn. 25) und der für die Arbeitsgerichtsbarkeit maßgebliche Streitwertkatalog kann hierbei berücksichtigt werden. Verbreitet wird bei der Höhe des Zwangsgelds zur Durchsetzung einer titulierten Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ein Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt (vgl. Hess. LAG 9. Oktober 2015 - 12 Ta 84/15 - Rn. 20, Juris; Hess. LAG 31. Januar 2022 - 10 Ta 481/21 - n.v.). Danach ist anzunehmen, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro ausreichend erscheint, um den Willen der Schuldnerin zu beugen. Dieser Betrag orientiert sich an dem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers. Weshalb hier von einem höheren Betrag auszugehen sein soll, hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 1. Februar 2024 auch nicht näher begründet. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Höhe des Zwangsgelds allein in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kommt es nicht in Betracht, dem Gläubiger anteilig Kosten aufzuerlegen, obwohl im Beschwerdeverfahren eine Reduzierung des Zwangsgelds erfolgt ist. Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nicht vor.