Leitsatz: Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist eine Erweiterung des Berufungsangriffs auf weitere Streitgegenstände des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich. Zur Frage der Quotierung einer Besitzstandsrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (hier: Anschluss an BAG vom 14.02.2014, 3 AZR 542/13; BAG vom 19.05.2016, 3 AZR 1/14; BAG vom 24.01.2017, 3 AZR 289/15). Bei der Bestimmung des Umfangs des arbeitgeberfinanzierten Anteils an der Grundversorgung im Sinne des § 2 Abs. 1 S.1 BetrAVG ist die Grundversorgung als Ganzes zu betrachten. Übernimmt der Arbeitgeber anstelle der Pensionskasse die Finanzierung von deren satzungsgemäßer Verpflichtung zu Leistungen bei Invalidität und Tod, ist die darauf entfallende Finanzierungslast mit zu berücksichtigen. Zur Frage der Umwandlung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in einen Anspruch auf die betriebliche Altersrente bei Erreichen der entsprechenden Altersgrenze (Anschluss an LAG Köln 7 Sa 1077/12 vom 18.07.2013; BAG 3 AZR 1/14 vom 19.05.2016). Die Berufung der Beklagten gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 in Sachen6 Ca 7955/12 wird zurückgewiesen. Auf die Anschluss-Berufung des Klägers hin wird das oben genannte Schluss-Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.308,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus jeweils 190,40 € ab dem jeweiligen Monatsersten ab April 2009 und aus jeweils 366,61 € ab September 2014 bis März 2015 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.714,70 € nebst 5 % Zinsen aus jeweils 371,40 € monatlich, beginnend mit dem 01.05.2015, zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.02.2016 über den anerkannten Betrag von 562,33 € brutto monatlich hinaus eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.070,56 € zu zahlen. Die weitergehende Anschluss-Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Wegen des vorangegangenen Prozessverlaufs wird zunächst auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des rechtskräftigen Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2013 (Bl. 260 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegenstand des Teilurteils war im Wesentlichen die Frage, ob beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hatte (06.09.2006), nunmehr die Pensionskasse verpflichtet war, an den Kläger die satzungsgemäße Pensionskassenrente zu zahlen, oder ob im Hinblick auf die im Jahr 1995 festgestellte Berufsunfähigkeit des Klägers weiterhin die Beklagte die Pensionskassenrente zu zahlen habe. Wegen der übrigen Streitgegenstände des vorliegenden Rechtsstreits, welche nunmehr Gegenstand der hier zu beurteilenden Berufung sind, wird auf den Tatbestand nebst der darin niedergelegten erstinstanzlichen Sachanträge und die Entscheidungsgründe des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 Bezug genommen. Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 11.06.2015 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 07.07.2015 Berufung eingelegt und diese nach der antragsgemäß bewilligten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.09.2015 am 16.09.2015 begründet. Die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten wurde dem Kläger am 05.10.2015 zugestellt. Der Kläger hat innerhalb der bis 27.01.2016 verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 25.01.2016 Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für falsch, weil es die zu beachtenden Auslegungsgrundsätze sowie elementare Grundlagen der juristischen Methodenlehre nicht beachtet und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Insbesondere gelte dies für drei Problemfelder: Das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass die sog. Besitzstandsrente als Bestandteil der von ihr, der Beklagten, zu erbringenden Gesamtrentenleistungen wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers einer abschließenden Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu unterziehen sei. Dies folge u. a. aus den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. Ergebnisbezogenen Betrachtungsweise. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Argumentation der Beklagten hierzu wird insbesondere auf die Seiten 7 bis 45 der Berufungsbegründungsschrift vom 16.09.2015 Bezug genommen. Weiter beanstandet die Beklagte, dass das Arbeitsgericht seiner Rentenberechnung zugrunde gelegt habe, dass der arbeitgeberfinanzierte Anteil an der Pensionskassenversorgung 60 % betrage, obwohl sie, die Beklagte, unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass sie für den Kläger, der erst nach dem 31.12.1984 Pensionskassenmitglied geworden sei, Beiträge an die Pensionskasse nur in gleicher Höhe abgeführt habe wie der Kläger selbst , so dass der arbeitgeberfinanzierte Anteil 50 % und nicht 60 % betrage. Nur bis zum 31.12.1984 habe sie jeweils 3 % des Einkommens des Pensionskassenmitglieds an die Pensionskasse abgeführt bei 2%-iger Eigenleistung der Pensionskassenmitglieder. Ab dem 01.01.1985 leiste sie, die Beklagte, anstelle der Pensionskasse nach Maßgabe der Pensionskassensatzung die für die biometrischen Risiken Invalidität und Tod vorgesehenen Leistungen und habe ab diesem Zeitpunkt daher eigene Rückstellungen in Höhe der 1-%-Beiträge gebildet und insoweit keine Zahlungen mehr an die Pensionskasse erbracht (Berufungsbegründungsschrift S. 48 und S. 49). Des Weiteren habe sich das Arbeitsgericht rechtswidrig an die Stelle der Beklagten gesetzt und dem Kläger für die Zeit nach Erreichen der Altersgrenze von 65. Jahren eine Betriebsrente nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften für die Altersrente zugebilligt, obwohl davon auszugehen sei, dass der Kläger nach wie vor erwerbsunfähig sei und die CFK-Versorgungsordnung in solchen Fällen einen automatischen Übergang von der Invalidenrente zur Altersrente nicht vorsehe. Es fehle insoweit auch an einem Antrag des Klägers auf Zahlung einer Altersrente. Wegen der näheren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten zur Frage der Höhe des arbeitgeberseitigen Finanzierungsanteils an der Pensionskassenrente wird insbesondere auf Seite 45 ff. der Berufungsbegründungsschrift und wegen der Frage, ob Alters- oder Invalidenrente zu zahlen ist, auf Seite 57 ff. der Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Beklagten, die zu einem Leistungsanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 699,09 € monatlich führen soll, wird auf Anlage 5 zur Berufungsbegründungsschrift (Bl. 816 bis 820 d. A.) Bezug genommen. Im Schriftsatz vom 31.03.2017 vertritt die Beklagte neuerdings die Auffassung, dass sie insgesamt nur 562,33 € monatlich schulde. Auf die Berechnung hierzu auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 31.03.2017 wird verwiesen. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2016 zunächst, wie in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 16.09.2015 angekündigt, beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 zum Aktenzeichen 6 Ca 7955/12 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger ein höherer Firmenrentenanspruch als 699,09 € brutto monatlich zuerkannt wird. Zuletzt beantragt die Beklagte und Berufungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2017 stattdessen, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 zum Aktenzeichen 6 Ca 7955/12 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger ein höherer Firmenrentenanspruch als 562,32 € brutto monatlich zuerkannt wird. Außerdem erklärt die Beklagte, sie erkenne an, dass sie verpflichtet ist, an den Kläger eine Firmenrente in Höhe von 562,33 € brutto monatlich zu zahlen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger und Anschlussberufungskläger 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.086,17 € nebst 5 Prozentpunkte an Zinsen von 371,47 €, beginnend mit dem 01.04.2015, zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.02.2016 über den nunmehr anerkannten Betrag von 562,33 € brutto monatlich hinaus eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.070,56 € zu zahlen. Die Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und verweist darauf, dass dessen Entscheidung in den hier streitigen Punkten der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Köln entspräche. Im Rahmen der Anschlussberufung macht sich der Kläger die Berechnung der Beklagten insoweit zu eigen, als die Höhe der Besitzstandsrente – ohne abschließende Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG – 699,09 € ausmache und nicht nur, wie in der Berechnung des Antrags zu 1. zugrunde gelegt, 693,93 €. Diese Differenz wiederum beruht darauf, dass der sog. Besitzstandsprozentsatz unter Berücksichtigung der sog. Barber-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wie von der Beklagten zutreffend errechnet, 13,56 % beträgt und nicht nur, wie vom Kläger bislang zugrunde gelegt, 13,46 %. Dadurch erhöhe sich der künftig geschuldete Gesamtrentenbetrag von bisher eingeklagten 1.065,40 € auf 1.070,56 €. Außerdem enthält die Anschlussberufung die Klageerweiterung auf die monatlichen Differenzbeträge zwischen dem nach Ansicht des Klägers geschuldeten Betrag von 1.070,56 € zu dem tatsächlich gezahlten Betrag in Höhe von 699,09 € = 371,47 € monatlich für den Zeitraum April 2015 bis Januar 2016. Soweit bislang noch nicht speziell geschehen, wird abschließend umfassend auf den gesamten Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungsbegründungsschrift und ihrem weiteren Schriftsatz vom 31.03.2017 sowie auf die Berufungserwiderung des Klägers und den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 11.02.2016 und 06.04.2017 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 ist teilweise unzulässig. Die Beklagte hat durch die Änderung ihres Antrags im Termin vom 06.04.2017 eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässige Erweiterung ihres Angriffs auf das erstinstanzliche Schlussurteil vorgenommen. a. Inwieweit ein erstinstanzliches Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden soll, muss spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist feststehen. Ist rechtzeitig im Rahmen der Monatsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG Berufung eingelegt worden, so können die Berufungsanträge, aus denen sich auch der Umfang des Angriffs auf das erstinstanzliche Urteil ergibt, bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch nachgeholt werden, regelmäßig durch Ausformulierung der Anträge, notfalls aber auch durch konkludente Auslegung des Inhalts der Berufungsbegründung. Nach Ablauf der Berufungsbegründung ist eine Erweiterung des Berufungsangriffs jedoch nicht mehr möglich. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist dann in dem Umfang, in dem es bis dahin nicht angegriffen worden ist, rechtskräftig. b. Die Beklagte hat sich in ihrer Berufung und bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur dagegen gewandt, höhere Betriebsrentenleistungen als 699,09 € brutto monatlich an den Kläger zahlen zu müssen. Dies wurde ausdrücklich im ursprünglichen Berufungsantrag vom 16.09.2015, so auch gestellt in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2016, ausformuliert. Die damalige Berufungsbegründung stimmt auch mit dem ausformulierten Berufungsantrag überein. Es lag somit kein Fall eines offenkundigen Schreib- oder Berechnungsfehlers vor, der evtl. zu einer konkludenten anderweitigen Auslegung hätte führen können. Wenn die Beklagte zum Schluss nur noch 562, 32 € brutto monatlich anerkennt und beantragt, das Schlussurteil abzuändern, soweit die Verurteilung der Beklagten diesen niedrigeren Betrag übersteigt, liegt darin eine jetzt nicht mehr zulässige Erweiterung des Berufungsangriffs gegen das erstinstanzliche Urteil. 2. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zulässig. Sie wurde nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und mit dem Inhalt der Anträge aus der Berufungsbegründung vom 16.09.2015, gestellt in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2016, auch fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründet. 3. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde innerhalb der in § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO vorgesehenen Frist eingelegt und beschränkt sich auf eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung. II. A. Soweit die Berufung der Beklagten zulässig ist, ist sie unbegründet. 1. Die Beklagte schuldet dem Kläger eine monatliche Besitzstandsrente in Höhe von 699,09 € brutto. a. Die Berechnung dieses Betrages ist der von der Beklagten selbst erstellten Anlage 5 zur Berufungsbegründungsschrift vom 16.09.2015 zu entnehmen. Dieser Betrag wurde unter Rückgriff auf § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den Zeitpunkt der Ablösung der alten durch die neue Versorgungsordnung, also auf den 31.12.1990, ermittelt und lediglich im Hinblick auf das zugrunde zu legende pensionsfähige Einkommen, welches in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls erzielt wurde, dynamisiert. b. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist im Hinblick auf das spätere vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Umstände zum 31.12.1993 nicht nochmals eine Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. Dies ergibt die Auslegung der CFK-Versorgungsordnung, wie sie der ständigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht (z.B.: BAG vom 24.01.2017, 3 AZR 289/15; BAG vom 19.05.2016, 3 AZR 1/14; BAG vom 18.02.2014, 3 AZR 542/13). Nach der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht bleibt der auf den 31.12.1990 errechnete – und lediglich im Hinblick auf das pensionsfähige Einkommen noch dynamisierte – Betrag der Besitzstandsrente neben den sich aus der damals neuen CFK-Versorgungsordnung ergebenden Ansprüchen ungeschmälert erhalten, auch wenn der Arbeitnehmer nach dem 31.12.1990 vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. c. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erscheint nachvollziehbar und in sich schlüssig. Sie wird auch in der Literatur nicht etwa als unvertretbar oder gar gesetzeswidrig angesehen (vgl. z. B. Glocker/Birkel, Die unverfallbare Anwartschaft nach verschlechternder Neuordnung – Die Entscheidung vom Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2014, 3 AZR 542/13, im Kontext der bisherigen Rechtsprechung, Betriebliche Altersversorgung 2014, 755 ff.). Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung in Kenntnis der zahlreichen Einwände der Beklagten mehrfach bekräftigt. Die genannten Entscheidungen stehen insbesondere auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. ergebnisbezogenen Betrachtungsweise (vgl. z. B. BAG vom 15.07.2008, 3 AZR 669/06); denn diese Rechtsprechung war von vornherein und ausdrücklich nicht auf solche Versorgungsordnungen anzuwenden, die Anhaltspunkte dafür enthalten, dass in ihnen zugunsten der Versorgungsberechtigten von dem in § 2 Abs. 1 BetrAVG niedergelegten Mindeststandard abgewichen werden soll. d. Die Ausführungen der Beklagten enthalten demgegenüber keine neuen Gesichtspunkte, welche ausreichenden Anlass dazu böten, von der erst jüngst wiederholten und gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. 2. Das Arbeitsgericht ist bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Rente zu Recht davon ausgegangen, dass der arbeitgeberfinanzierte Anteil an der Grundversorgung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG 60 % beträgt und nicht lediglich, wie jetzt von der Beklagten behauptet, 50 %. a. Der Vorwurf der Beklagten, das Arbeitsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die hierfür von der Beklagten angebotenen Beweise nicht erhoben habe, geht fehl. aa. Die Beklagte übersieht dabei, dass die von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu der Finanzierungsumstellung, die am 01.01.1985 im Hinblick auf die Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung vorgenommen worden sind, unstreitig sind bzw. als richtig unterstellt werden können. Das Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass es zutrifft, dass die Beklagte für bis zum 01.01.1985 in die Pensionskasse eingetretene Versorgungsberechtigte an die Kasse 3 % des Einkommens des Arbeitnehmers als Pensionskassenbeitrag abgeführt hat, während ab dem 01.01.1985 bzw. für Pensionskassenmitglieder, die erst ab diesem Zeitpunkt in die Pensionskasse eingetreten sind, nur noch 2 % an Beiträgen an die Kasse abgeführt wurden. bb. Dafür aber hat die Beklagte, wie sie selbst bestätigt, anstelle der Kasse und zur Erfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen der Kasse die Leistungen bei Invalidität und Tod als ‚Zahlstelle‘ in die eigene Regie übernommen und die Finanzierung dieser Leistungen durch eigene Rückstellungen sichergestellt. b. Bei der Frage, welcher Anteil der dem Betriebsrenten- anwartschaftsberechtigten zugesagten Grundversorgung arbeitgeberfinanziert ist und welcher Teil auf eigenen Leistungen des Arbeitnehmers beruht, ist die in § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG angesprochene Grundversorgung als Ganzes zu betrachten . Zu dieser Grundversorgung gehört eben nicht nur die Altersrente, sondern auch die Rente wegen Invalidität oder Tod. Bezeichnender Weise ordnet die Beklagte in ihren Berechnungen gemäß Anlage 5 der Berufungsbegründung die Frage nach der Höhe des firmenfinanzierten Anteils ebenfalls im Abschnitt über die „ Grundversorgung “ (vgl. Ordnungsziffer 5.1 auf Seite 5 der Anlage) ein. c. Die Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung bestätigt jetzt auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.01.2017, 3 AZR 289/15, Rdnr. 56. Dort verweist das Bundesarbeitsgericht auch darauf, dass „ nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 PK-Satzung.....die Berufsunfähigkeitsrente und damit auch die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos integrierter Teil der Pensionskassenleistung “ ist. d. Mit anderen Worten: Hätte nicht die Beklagte ab dem 01.01.1985 die Erfüllung der von der Pensionskasse geschuldeten Leistungen bei Invalidität und Tod übernommen, hätte die Pensionskasse diese Leistungen weiterhin selbst erbringen müssen. Da aber nun seit dem 01.01.1985 die Beklagte für die Verpflichtungen der Pensionskasse bei Invalidität und Tod als „ Zahlstelle “ der Kasse geradesteht und die hierfür erforderlichen Mittel durch eigene Rückstellungen auch selbst aufbringt, sind diese von der Beklagten aufgewandten Mittel auch nach wie vor als arbeitgeberseitiger Finanzierungsbeitrag zu der grundsätzlich der Pensionskasse obliegenden Grundversorgung der Anwartschaftsberechtigten zu werten. e. Auf Seite 48 der Berufungsbegründung vom 16.09.2015 führt die Beklagte wörtlich Folgendes aus: „ Ab dem 01.01.1985 hat die Beklagte eigene Rückstellungen [Hervorhebung im Original ] in Höhe der 1-%-Beträge [letztere Hervorhebung nur hier] gebildet und insoweit keine Zahlungen mehr an die Pensionskasse der B VVaG erbracht.“ (Bl. 748 d. A.) Sinngemäß wird auf Seite 49 der Berufungsbegründung dieselbe Aussage wiederholt. Die Beklagte bestätigt damit selbst, dass ihre Rückstellungen, die sie für Invaliden- und Hinterbliebenenversorgungsleistungen seit dem 01.01.1985 gebildet hat, unmittelbar an die Stelle der bis zum 31.12.1984 erfolgten 1 %-igen zusätzlichen Beitragszahlung an die Kasse getreten sind und diese ersetzt haben. Es erscheint daher schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht nachvollziehbar, warum diese in Abrede stellt, dass sie auch nach dem 01.01.1985 ungeachtet der geänderten Abwicklung nach wie vor insgesamt 60 % der Grundversorgung für die biometrischen Risiken Alter, Invalidität und Tod finanziert hat. f. Bei konsequenter Durchführung ihrer ‚gespaltenen‘ Betrachtungsweise müsste die Beklagte überdies zu dem Ergebnis gelangen, dass der arbeitgeberseitige Finanzierungsanteil für die Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sogar 100 % beträgt. g. Auf Seite 47 der Berufungsbegründung zitiert die Beklagte die Erläuterungen zur CFK-Versorgungsordnung auszugsweise mit folgenden Sätzen: „ Die Leistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder diejenigen für die Hinterbliebenen von AT-Mitarbeitern, die während ihrer Dienstzeit verstorben sind, übernimmt jedoch C ...... Dadurch ändert sich nichts an der Tatsache, dass alle diese Leistungen bei allen Pensionskassenmitgliedern mit Rechtsanspruch ausgestattet sind. Auch die Höhe der Leistungen bleibt dieselbe wie bei direkter Zahlung durch die Pensionskasse.“ Wie der vorliegende Fall zeigt, will die Beklagte jedoch aus Anlass der Umstellung der Finanzierung der Leistungen für Invalidität und Tod zum 01.01.1985 an den Kläger weniger zahlen als dies ohne diese Umstellung der Fall wäre. h. Vor allem aber setzt sich die Beklagte nicht gehörig mit dem Umstand auseinander, dass in Abschnitt I Abs. 4 des Anhangs zur CFK-Versorgungsordnung und an zahlreichen Stellen der offiziellen Erläuterungen zur CFK-Versorgungsordnung, besonders plakativ dort auf Seite 14, der arbeitgeberfinanzierte Anteil an der „ Pensionskassenrente “ ausdrücklich mit 60 % beziffert wird. Sowohl der Anhang zur CFK-Versorgungsordnung wie auch die Erläuterungen zu dieser Versorgungsordnung stammen aus der Zeit der Einführung der CFK-Versorgungsordnung, also aus der Zeit viele Jahre nach Umstellung der Finanzierung der Pensionskassenverpflichtungen, soweit sie sich auf Invalidität und Tod beziehen. 3. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Kläger mit Vollendung seines 65. Lebensjahres im September 2006 nunmehr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Altersrente beanspruchen, während der Anspruch auf Invalidenversorgung nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung der Pensionskasse nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. bis zu dem Kalendermonat bestand, in dem der Rentenbezieher die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. a. Gemäß § 43 SGB VI kann eine Person, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Altersrente erfüllt, keine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente mehr beanspruchen. b. Die Berufungskammer hat bereits in ihrem Urteil vom 18.07.2013 in Sachen 7 Sa 1077/12 entschieden, dass ein Mitarbeiter, der Invalidenrente bezieht und sodann die gesetzliche Altersgrenze erreicht und die Voraussetzungen für den Bezug gesetzlicher Altersrente erfüllt, nach der CFK-Versorgungsordnung auch eine betriebliche Altersrente beanspruchen kann. Auf die Begründung dieser Entscheidung (a. a. O., Rdnr. 69 ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. c. In der zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.07.2013 ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2016, 3 AZR 1/14, hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt: „ Das Landesarbeitsgericht hat die Regelungen der CFK-Versorgungsordnung und PK-Satzung zu Recht dahingehend ausgelegt, dass bei vorangegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Altersrente eine solche anstelle der bislang gewährten Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen ist.“ Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung ausführlich, umfassend und überzeugend begründet. Auf RdNr. 53 ff. der BAG-Entscheidung vom 19.05.2016 wird Bezug genommen. d. Mit der bis zuletzt aufrecht erhaltenen gegenteiligen Ansicht setzt sich die Beklagte nicht nur mit ihrem eigenen vorangegangenen Verhalten in Widerspruch. Diese Ansicht führt in der Konsequenz auch zu lebensfremden und unpraktikablen Ergebnissen. aa. Zu Beginn des Rechtsstreits hat sich die Beklagte entschieden dagegen verwahrt, an den Kläger weiter Invalidenrente zahlen zu sollen, obwohl er zwischenzeitlich sein 65. Lebensjahr vollendet und gesetzliche Altersrente in Anspruch genommen hatte. Im Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2012 heißt es insoweit auszugsweise: „ Insoweit ergibt sich für Erwerbsminderungs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente nach § 14 Abs. 4 der Satzung der B -Pensionskasse, dass diese Rente entfällt und abgelöst wird durch die Altersrente. (...) Da die Beklagte nach Ziffer 8 der CFK-Versorgungsordnung ‚nur‘ Ersatzzahler für die Erwerbsminderungsrente [Hervorhebung im Original] aus der B -Pensionskasse ist, und dieser Anspruch mit dem 30.09.2006 entfallen ist, muss der Kläger aus Sicht der Beklagten seine Ansprüche auf Pensionskassenleistungen ab dem 01.10.2006 gegen die B -Pensionskasse richten.“ bb. Auf dieser zutreffenden Rechtsansicht beruht der Erfolg der Beklagten in dem rechtskräftigen Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2013. Der Kläger bezieht dementsprechend von der Pensionskasse fortlaufend eine Altersrente. Damit geht auch der Einwand der Beklagten, es fehle an einem Antrag des Klägers auf Zahlung von Altersrente, ersichtlich ins Leere. cc. Auch wenn die Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ihre Rechtsauffassung offenbar ins Gegenteil geändert hat, hat dies jedoch nicht dazu geführt, dass sie die Zahlung von Invalidenrente an den Kläger wieder aufgenommen hätte. e. Abgesehen davon: Der Sinn von Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrenten besteht darin, solchen Personen eine Übergangsversorgung zu verschaffen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten und dadurch ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Von Personen, die die Voraussetzungen für die gesetzliche Altersrente erfüllen, wird nicht mehr erwartet, dass sie mit ihrer Arbeitskraft dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Es macht von daher auch keinen Sinn mehr, in dieser Lebensphase weiter von Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu sprechen. Folgerichtig gibt es gesetzliche Erwerbsminderungsrenten mit Erfüllung der Voraussetzungen für die gesetzliche Altersrente auch nicht mehr, § 43 SGB VI. f. Außerdem verlangt die CFK-Versorgungsordnung (Ziffer 52), dass die Berufsunfähigkeit durch Vorlage des Rentenbescheids der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen ist. Dies wird für einen Versorgungsberechtigten, der die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, unmöglich, weil es kraft Gesetzes in diesem Alter keine Berufsunfähigkeitsrenten mehr gibt. Es kann der CFK-Versorgungsordnung nicht unterstellt werden, dass sie Anforderungen stellt, deren Erfüllung den Versorgungsanwärtern unmöglich ist. Zudem stellt sich, die Auffassung der Beklagten konsequent zu Ende gedacht, die Frage, welche Art von Betriebsrente nach Meinung der Beklagten geschuldet wird, wenn ein älterer Betriebsrentner eines Tages – etwa als 80jähriger – schon allein aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage ist, am Erwerbsleben aktiv teilzunehmen. 4. Unter Beachtung der obigen Rechtsgrundsätze beträgt die vom Kläger zu beanspruchende Zusatzversorgung II 180,87 € monatlich. Bei der möglichen Dienstzeit ist nicht auf das 55. Lebensjahr, sondern auf das 65. Lebensjahr abzustellen. Auf die Berechnung des Arbeitsgerichts unter 2. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 5. Der Aufstockungsbetrag gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG beträgt unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze 190,60 €. Es ist wiederum auf die Altersgrenze 65 abzustellen. Ferner beträgt der arbeitgeberfinanzierte Teil der Pensionskassenrente/Grundversorgung 60 % und nicht lediglich 50 %. Auf Ziffer 3., 3. Abs. der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. 6. In der Summe ergibt sich ein monatlicher Gesamtbetrag von 1.070,56 € (699,09 € zzgl. 180,87 € zzgl. 190,60 €). Dem sind die von der Beklagten erbrachten Zahlungen (ab 01.03.2009 875,00 € brutto monatlich, ab 01.08.2014 699,09 € brutto monatlich) gegenüber zu stellen. Der Differenzbetrag zugunsten des Klägers beträgt demnach für die Zeit von März 2009 bis Juli 2014 (65 Monate) 190,40 € monatlich. Für die Zeit von August 2014 bis März 2015 kommen weitere acht Monate mit einem Unterschiedsbetrag von je 366,31 € hinzu. Insgesamt ergibt sich ein Differenzbetrag von 15.306,48 €. B. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist überwiegend begründet. 1. Allerdings enthält der Zahlungsantrag zu 2. bei der zulässigen Klageerweiterung auf die Differenzbeträge für die Monate April 2015 bis Januar 2016 einen Rechenfehler: der Anspruchszeitraum umfasst nur zehn Monate und nicht elf Monate. Die monatliche Differenz beträgt dabei 371,47 €, da der Kläger nunmehr zutreffend und zulässig von einem monatlichen Gesamtanspruch von 1.070,56 € ausgeht (s.o.). Dem Kläger stehen daher für den genannten Zeitraum (nur) 3.714, 70 € zu. 2. Die Zinsforderung zum neuen Klageantrag zu 2. war hinsichtlich des Zinsdatums ebenfalls zu korrigieren. Da die Rentenansprüche nachschüssig fällig werden, beginnt der Zinszeitraum für den Rentendifferenzanspruch des Monats April 2015 am 01.05.2015 usw. III.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers beim Antrag zu 2. der Anschlussberufung fällt gemäß § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht ins Gewicht. Auch das Anerkenntnis eines Teilbetrages in Höhe von 562,33 € gemäß Schriftsatz vom 31.03.2017 bzw. Protokollerklärung in der Sitzung vom 06.04.2017 vermag die Kostenentscheidung nicht zu beeinflussen. Es handelt sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO. Auch hatte der Kläger erstinstanzlich ein berechtigtes Interesse daran, den von der Beklagten monatlich geschuldeten Gesamtbetrag titulieren zu lassen; denn wie die Erfahrung zeigt, hat die Beklagte ihre Meinung darüber, welchen Betrag sie dem Kläger schuldet, immer wieder geändert und von 920,54 € (1.800,43 DM) zu Beginn über 875,00 € und 699,09 € auf zuletzt 562,33 € abgesenkt. 2. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Selbst wenn die eine oder andere hier berührte Rechtsfrage ursprünglich grundsätzliche Bedeutung gehabt haben sollte, wäre sie durch die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BAG vom 27.03.2012, 3 AZN 1389/11; Schwab/Weth/Ulrich, ArbGG, § 72 Rdnr. 26).