Beschluss
1 Ta 36/25
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2025:0730.1TA36.25.00
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Leitsätze
Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes für eine Zeugniserteilung regelmäßig nähere Angaben, aus denen auf eine im Zeitpunkt des Vergleiches bestehenden Streit bzw. auf eine Ungewissheit über Zeugnisanspruch geschlossen werden kann.
Tenor
1. Auf die Streitwertbeschwerde der Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 29.09.2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 23.09.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.03.2025 – 2 Ca 1014/24 – abgeändert.
Der Gegenstandswert zur anwaltlichen Gebührenberechnung wird für den Prozess und den Vergleich auf 9.465,00 Euro festgesetzt.
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Streitwertbeschwerde der Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 29.09.2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 23.09.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.03.2025 – 2 Ca 1014/24 – abgeändert. Der Gegenstandswert zur anwaltlichen Gebührenberechnung wird für den Prozess und den Vergleich auf 9.465,00 Euro festgesetzt. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. Die Bezirksrevisorin begehrt aus eigenem Recht die Festsetzung eines geringeren Gegenstandswertes. Die Prozessparteien stritten im zu Grunde liegenden Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 3.108,85 Euro. In der Güteverhandlung am 09.07.2024 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der nicht widerrufen wurde. In Ziffer 3. des Vergleiches ist geregelt: „Die Beklagte erteilt der Klägerin unter dem 31.05.2024 ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt und das dem weiteren beruflichen Fortkommen der Klägerin dienlich ist mit dem Schlussprädikat „sehr gut“. Die Klägerin wird der Beklagten einen dementsprechenden Entwurf übersenden, von dessen Inhalt die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen kann.“ Nach entsprechender Absichtserklärung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30.08.2024 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 9.465,00 Euro und für den Vergleich auf 12.620,00 Euro festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat dabei einen Vergleichsmehrwert für Ziffer 3. des Vergleiches in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes angenommen. Gegen die Festsetzung des Mehrwertes für den Vergleich hat die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt am 29.10.2024 Beschwerde eingelegt. Die Bezirksrevisorin ist der Ansicht, ein Vergleichsmehrwert käme nach den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 01.Februar.2024 nicht in Betracht. Durch den Vergleich sei kein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden. Mit Beschluss vom 04.03.2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Bezirksrevisorin nicht abgeholfen und die Verfahrensakte dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Hintergrund der bereits konkret festgelegten Leistungs- und Führungsbeurteilung seien durch diese zusätzliche Bindung an den von der Klägerin selbst vorzulegenden Zeugnisentwurf künftige Streitigkeiten über den Zeugnisinhalt nahezu ausgeschlossen. Die Bezirksrevisorin hat mit Verfügung vom 16.05.2025 auf die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses Stellung genommen. Hierbei hat die Bezirksrevisorin auch auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.11.2020 – 1 Ta 125/20 – hingewiesen. II. 1. Die Streitwertbeschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt ist statthaft, da sie an dem Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe beteiligt ist. Die Streitwertbeschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Der Mindestbeschwerdewert von 200,01 Euro ist erreicht. 2. Die Streitwertbeschwerde ist begründet. Der Gegenstandswert war für den Rechtsstreit einschließlich des Vergleiches auf 9.465,00 Euro festzusetzen. Die Regelung in Ziffer 3. des Vergleiches vom 09.07.2024 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. 2.1 Die für die Streitwertbeschwerden zuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt folgt in der Regel den Anregungen des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der derzeitigen Fassung vom 01. Februar 2024. Diese Vorgehensweise entspricht der seitens des Arbeitsgerichts in Bezug genommenen und gefestigten Rechtsprechung zum Vergleichsmehrwert. Nach den Anregungen des Streitwertkataloges fällt gemäß Abschnitt I Nr. 25.1 ein Vergleichsmehrwert nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtliche Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage des Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um die Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses. Typischerweise wird das Merkmal der „Ungewissheit“, insbesondere bei Vereinbarungen eines Arbeitszeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen zum Leistungs- und Führungsverhalten in einem Rechtsstreit über eine Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung gegeben sein; dies ist dann zusätzlich nach I Nr. 29 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 01. Februar 2024 zu bewerten. 2.2 Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für einen Ansatz eines Vergleichsmehrwertes für die Regelung unter Ziffer 3. des Vergleiches zum Zeugnis nicht vor. a) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung kann regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war. Wird der Kündigungsrechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches beigelegt und dort eine Zeugnisregelung getroffen, führt dies deshalb ohne Weiteres zur Festlegung eines Vergleichsmehrwertes. Gleiches gilt bei einer personenbedingten Kündigung, wenn die Kündigungsgründe einen Bezug zu dem Führungs- und Leistungsverhalten aufweisen. Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes für eine Zeugnisregelung regelmäßig nähere Angaben, aus denen auf eine im Zeitpunkt des Vergleiches bestehenden Streit bzw. auf eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 05.06.2024 – 26 Ta (Kost) 6016/24, LAG Sachsen-Anhalt 27.12.2024 – 1 Ta 77/24). Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleiches bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die zum Abschluss eines Vergleiches führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solche abgegolten. Es genügt für die Festsetzung eines Vergleichswertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines zukünftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (LAG München 29.02.2024 – 3 Ta 221/23, juris, Rn. 24). b) Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung. Es handelt sich um eine betriebsbedingte Änderungskündigung. Deren Verfahrensakte ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien über die Erteilung eines Zeugnisses gestritten haben. Die Beklagte hat vielmehr bereits bei der Änderungskündigung vom 22.05.2024 der Klägerin signalisiert, dass sie ihr „selbstverständlich“ ein qualifiziertes Zeugnis erstellt und es ihr auf ihren Wunsch unaufgefordert zusendet. Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Arbeitsgerichtes kommt es für den Vergleichsmehrwert nicht darauf an, dass durch die festgelegte Bindung der Beklagten an den von der Klägerin selbst vorzulegenden Zeugnisentwurf künftige Streitigkeiten über den Zeugnisinhalt nahezu ausgeschlossen sind. Voraussetzung für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes ist, dass durch die Aufnahme dieser Regelung im Vergleich ein bestehender Streit beigelegt wurde. Ein Fall der Typisierung i. S. v. I. Nr. 25.1.3 des Streitwertkataloges in der Fassung vom 01. Februar 2024 liegt im vorliegenden Fall nicht vor. III. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ohne Heranziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 568 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). V. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).