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Urteil

10 AZR 560/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachträglicher Organisationsänderung kann der Arbeitgeber sich zwar auf Unmöglichkeit i.S.v. §275 Abs.1 BGB berufen, wenn der ursprünglich titulierbare Arbeitsplatz weggefallen ist. • Steht dem Gläubiger wegen §275 Abs.1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, kann der Schuldner als Dolo-agit-Gegenrecht gem. §242 BGB verlangen, dass der Gläubiger aus dem Titel nicht Leistung in der ursprünglich beschriebenen Form erzwingt, sondern sich einer anderweitigen vertragsgemäßen Beschäftigungszuweisung aussetzt. • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Falle der Unmöglichkeit die Möglichkeiten einer anderweitigen vertragsgemäßen Beschäftigung zu prüfen und den Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie ohne das Leistungshindernis (Rechtsfolgen nach §§280, 283 BGB). • Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig, wenn nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung neue Tatsachen eingetreten sind, die den in der früheren Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ändern.
Entscheidungsgründe
Dolo-agit-Gegenrecht bei wegfallendem Arbeitsplatz und titulierter Weiterbeschäftigung • Bei nachträglicher Organisationsänderung kann der Arbeitgeber sich zwar auf Unmöglichkeit i.S.v. §275 Abs.1 BGB berufen, wenn der ursprünglich titulierbare Arbeitsplatz weggefallen ist. • Steht dem Gläubiger wegen §275 Abs.1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, kann der Schuldner als Dolo-agit-Gegenrecht gem. §242 BGB verlangen, dass der Gläubiger aus dem Titel nicht Leistung in der ursprünglich beschriebenen Form erzwingt, sondern sich einer anderweitigen vertragsgemäßen Beschäftigungszuweisung aussetzt. • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Falle der Unmöglichkeit die Möglichkeiten einer anderweitigen vertragsgemäßen Beschäftigung zu prüfen und den Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie ohne das Leistungshindernis (Rechtsfolgen nach §§280, 283 BGB). • Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig, wenn nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung neue Tatsachen eingetreten sind, die den in der früheren Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ändern. Der Kläger begehrt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, das ihm die Weiterbeschäftigung als Director Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe zusprach. Der Beklagte war langjährig bei der Konzernmutter beschäftigt und hatte umfangreiche länderübergreifende Zuständigkeiten und Leitungsaufgaben. Nach mehreren Umstrukturierungen des Konzerns entfiel sein früherer Arbeitsplatz im Zuschnitt ‚Deutschland und General Western Europe‘; 2015 wurden Subcluster neu zugeordnet und die Klägerin ordnete die Aufgaben anders. Die Klägerin erklärte, die titulierte Beschäftigung sei ihr unmöglich geworden; der Beklagte hielt dem entgegen, die Aufgaben blieben konzernweit vorhanden und eine gleichwertige Zuweisung möglich. Arbeitsgericht wies Klage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt; das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung zurück. • Klagezulässigkeit: Eine Vollstreckungsabwehrklage ist nach §62 Abs.2 ArbGG i.V.m. §767 ZPO zulässig, wenn nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung neue Tatsachen eintreten, die den früheren Entscheidungsgrund beeinflussen. Die Klägerin machte die Einwendung erst nach Rechtskraft geltend, daher keine Präklusion. • Unmöglichkeit (§275 Abs.1 BGB): Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der ursprünglich zugrundeliegende Arbeitsplatz durch die Umstrukturierung weggefallen ist, sodass die titulierte Leistung objektiv bzw. subjektiv unmöglich wurde. • Dolo-agit-Gegenrecht (§242 BGB): Trotz Unmöglichkeit kann der Arbeitnehmer (hier Beklagte) aus Treu und Glauben verlangen, dass der Gläubiger (Arbeitgeber) nicht die enforcement in der titulier­ten Form betreibt, weil der Arbeitnehmer stattdessen sofort von der Klägerin die Zuweisung einer anderweitigen vertragsgemäßen Beschäftigung als Schadensersatz nach §§280, 283 BGB verlangen könnte. • Rechtsfolgen und Anspruchsverteilung: Nach §275 Abs.4 BGB bestimmen §§280, 283 BGB die Rechte des Arbeitnehmers; der Arbeitgeber hat nicht dargelegt, dass ihn kein Verschulden an der Entstehung des Leistungshindernisses trifft. Der Arbeitnehmer kann daher die Naturalrestitution in Gestalt einer anderweitigen vertragsgemäßen Beschäftigung fordern. • Weisungsrecht und Konkretisierung: Der arbeitsvertragliche Leistungsinhalt wird durch Arbeitgeberweisungen konkretisiert (§611, §315 Abs.1 BGB i.V.m. GewO). Der Titel konkretisiert nicht so umfassend, dass eine andere ersetzende Weisung ausgeschlossen wäre; daher kommt eine Zuweisung anderer vertragsgemäßer Tätigkeit in Betracht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie keinerlei Arbeitsplatz zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Beklagten anbieten kann. Soweit die Klägerin die Unmöglichkeit geltend macht, steht dem das Dolo-agit-Gegenrecht des Beklagten entgegen, sodass die Klage unbegründet ist. • Kostenfolgen: Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§§91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO). Die Revision des Beklagten ist begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klage des Arbeitgebers, die Zwangsvollstreckung aus dem früheren Beschäftigungstitel für unzulässig zu erklären, ist unbegründet, weil dem Arbeitgeber zwar die titulierte Beschäftigung mangels eines gleichartigen Arbeitsplatzes unmöglich geworden ist, dem Arbeitnehmer jedoch kraft §242 BGB das Dolo-agit-Gegenrecht zur Seite steht: Er kann stattdessen die Zuweisung einer anderweitigen vertragsgemäßen Beschäftigung bzw. Schadensersatz nach §§280, 283 ff. BGB verlangen. Die Klägerin hat die Kosten der weiteren Instanzen zu tragen.