Leitsatz: Ein Steuerschaden kann bei einer Pflichtverletzung in Form einer vorzeitig ausgezahlten Abfindung als Schadensersatz geltend gemacht werden. Ob in einem Aufhebungsvertrag eine von § 271 Abs. 2 BGB abweichende Parteivereinbarung getroffen wurde, ist anhand der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. Zwar ergibt sich weder aus der Natur des Aufhebungsvertrages ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Abfindung nicht bereits im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst im Folgemonat entgegennehmen zu müssen noch besteht eine Verkehrssitte, wonach eine Abfindung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende eines Jahres aus steuerlichen Gründen stets erst im Folgejahr gezahlt wird. Aus der Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung sowie den Äußerungen der Parteien im Vorfeld kann sich aber durchaus ergeben, dass die Parteien einen festen Auszahlungstermin ohne vorzeitige Erfüllbarkeit vereinbart haben. Auch die Interessenlagen der Parteien können im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie für die jeweils andere Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar waren. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2023- 2 Ca 2291/23 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der sich in Form eines steuerlichen Nachteils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Jahre 2022 und 2023 daraus ergibt, dass die Abfindung in Höhe von 75.000,00 EUR von der Beklagten im Jahr 2022 statt im Januar 2023 an den Kläger gezahlt wurde 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 45%. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf den Ersatz eines Steuerschadens. Der am .1962 geborene Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Herbst 2021 wurde der Kläger zu einem Gespräch mit seiner Vorgesetzten Frau C und dem Bereichsleiter Herrn W geladen. Dabei wurde der Kläger gefragt, ob er sich vorstellen könnte, bereits Ende 2022 das Unternehmen zu verlassen. Da der Kläger offen für ein entsprechendes Angebot war, fand am 29.09.2021 ein weiteres Personalgespräch statt. An diesem nahm neben dem Kläger sowie Frau C und Herrn W auch die Mitarbeiterin der Personalabteilung Frau K teil. Der Kläger erbat sich Bedenkzeit und ließ sich anschließend bei der Rentenversicherung sowie bei seiner Steuerberaterin beraten. In einem nachfolgenden Gesprächstermin im Büro der Frau K, bei welchem Frau C online zugeschaltet war, forderte der Kläger eine Abfindung in Höhe von 75.000,00 EUR und die Auszahlung der Abfindung im Januar 2023. Anschließend wurde von Frau K ein Entwurf eines Aufhebungsvertrages (Bl. 83 ff. der erstinstanzlichen Akte) erstellt und dem Kläger vorgelegt. Der Entwurf sah eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2022 vor. In Bezug auf die Fälligkeit der Abfindungszahlung regelte der Entwurf in Ziffer 3 Folgendes: „3. […] Die Abfindungsleistung wird, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. […]“ Anschließend wurden die letzten Details des Vertrages zwischen Frau K und dem Kläger abgestimmt. In diesem Zusammenhang schrieb der Kläger im Oktober oder November 2021 eine E-Mail an Frau K, in der er ihr mitteilte, dass er den Vertrag nur unterschreiben werde, wenn die Auszahlung der Abfindung im Januar 2023 erfolgen würde. In der Folge übergab Frau K dem Kläger am 29.11.2021 einen bereits durch die Vertreter der Beklagten unterzeichneten Aufhebungsvertrag (Bl. 6 ff. der erstinstanzlichen Akte), welcher in Ziffer 3 im Hinblick auf die Fälligkeit der Abfindung folgende vom Entwurf abweichende Regelung enthielt: „3. […] Die Abfindungsleistung wird zum 31.01.2023 fällig. […]“ Im Übrigen entsprach der Aufhebungsvertrag im Wesentlichen dem zuvor übersandten Entwurf. Der Kläger unterzeichnete den Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2022 beendete, am 01.12.2022. Die Beklagte zahlte die Abfindung bereits im Dezember 2022 an den Kläger aus. Die Steuerberaterin des Klägers teilte diesem mit E-Mail vom 15.03.2023 (Bl. 9 der erstinstanzlichen Akte) mit, dass eine von ihr vorgenommene Vorausberechnung ergeben habe, dass sich hieraus für den Kläger erhebliche steuerliche Nachteile im Vergleich zu einer Abfindungszahlung im Jahr 2023 ergäben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2023 (Bl. 18 f. der erstinstanzlichen Akte) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatz aufgrund der Auszahlung der Abfindung im Dezember 2022 geltend. Nachdem die Beklagte den geltend gemachten Anspruch zurückwies, verfolgte der Kläger mit seiner Klage vom 26.04.2023 sowie der Klageerweiterung vom 05.10.2023 sein Begehr weiter. Er hat die Auffassung vertreten, aus der Fälligkeitsregel in Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages sowie aus den weiteren Gesamtumständen ergebe sich, dass die Abfindungszahlung nicht schon im Dezember 2022, sondern erst am 31.01.2023 erfolgen sollte. Aus einem Vergleich des Steuerbescheides für 2022 (Bl. 151 der erstinstanzlichen Akte) sowie der von seiner Steuerberaterin erstellten hypothetischen (Voraus)berechnungen für die Jahre 2022 und 2023ergebe sich, dass ein Steuerschaden in Höhe von insgesamt 28.833,98 EUR entstanden sei. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.833,98 EUR zu zahlen, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der in Form und in Höhe der Differenz besteht, die sich ergibt zwischen den steuerlichen Nachteilen gemäß den (tatsächlichen) Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2022 und 2023 und andererseits aus den fiktiven Einkommenssteuerberechnungen für die Jahre 2022 und 2023 im fiktiven Falle der Auszahlung der Abfindung i.H.v. 75.000 € brutto im Januar 2023. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe durch die Zahlung der Abfindung im Dezember 2022 keine Pflichten verletzt. Eine Pflicht zur Zahlung erst im Januar 2023 ergebe sich nicht aus der vertraglichen Fälligkeitsregelung in Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages. Fälligkeit bedeute, dass der Gläubiger die Leistung ab diesem Zeitpunkt verlangen dürfe. Der Schuldner sei gemäß § 271 Abs. 2 BGB aber nicht daran gehindert, die Leistung auch zuvor zu bewirken. Weder im Gespräch am 29.09.2021 noch zu einem späteren Zeitpunkt habe Frau K dem Kläger zugesagt, dass eine Auszahlung der Abfindung erst im Januar 2023 erfolgen werde. Selbst wenn der Kläger eine E-Mail aus Oktober/November 2021 vorlegen würde, die darauf verweise, seine Zustimmung zu einer Beendigung von einer Auszahlung der Abfindung im Januar 2023 abhängig zu machen, führe dies nicht zu einer übereinstimmenden Vereinbarung. Vielmehr stelle sich die Frage, warum der Kläger bei Zweifeln das Dokument vor Unterzeichnung nicht habe prüfen lassen. Der Kläger habe außerdem die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht schlüssig dargelegt. Es genüge nicht, eine vor Beendigung des Steuerjahres erstellte hypothetische Hochrechnung für das Jahr 2023 vorzulegen. Mit Urteil vom 11.10.2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe mit der Auszahlung der Abfindung im Dezember 2022 bereits keine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB begangen. Denn der geschlossene Aufhebungsvertrag sehe nicht vor, dass die Beklagte die Abfindung frühestens im Januar 2023 auszahlen dürfe. Weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung der Parteien noch aus den Umständen ergebe sich, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, die Abfindung vor Fälligkeit zu zahlen. Der Aufhebungsvertrag sei auf Seiten der Beklagten nicht durch die Vorgesetzte und die Personalsachbearbeiterin unterschrieben worden. Dass die auf Seiten der Beklagten insoweit handelnden Vertreter von dem Wunsch des Klägers einer Auszahlung im Januar 2023 überhaupt Kenntnis gehabt hätten, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe zudem die Höhe eines Steuerschadens nicht schlüssig dargelegt. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das Steuerjahr 2023 noch laufe und die Steuerlast des Klägers für dieses Jahr überhaupt noch nicht feststehe. Mit seiner am 06.11.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und am 13.12.2023 begründeten Berufung wendet der Kläger sich gegen das ihm am 21.10.2023 zugestellte Urteil. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages rügt er, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass sich aus der Vereinbarung der Parteien sowie auch aus den weiteren Gesamtumständen, als auch durch Auslegung des Vertragswerks ergebe, dass die Abfindungszahlung erst am 31.01.2023 erfolgen sollte. Es sei ausdrücklich Prämisse des Klägers gewesen, dass die Abfindung erst am 31.01.2023 gezahlt werde. Dies habe der Kläger ganz explizit zur Voraussetzung seiner Zustimmung zu der Abfindungsregelung gemacht und der Vertrag sei dementsprechend noch angepasst worden. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 13.12.2023 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 2 Ca 229/23, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.833,98 EUR zu zahlen, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der in Form und in Höhe der Differenz besteht, die sich ergibt zwischen den steuerlichen Nachteilen gemäß den (tatsächlichen) Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2022 und 2023 und andererseits aus den fiktiven Einkommenssteuerberechnungen für die Jahre 2022 und 2023 im fiktiven Falle der Auszahlung der Abfindung i.H.v. 75.000 € brutto im Januar 2023. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie rügt die Berufung als mangels hinreichender Begründung unzulässig. Im Übrigen verteidigt sie das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Beklagte habe keine Pflichtverletzung begangen. Der Beklagten sei es insbesondere nicht untersagt gewesen, die Auszahlung vor Januar 2023 anzuweisen. Ausweislich des zur Akte gereichten Aufhebungsvertrags sei vereinbart worden, dass die Abfindungszahlung zum 31.01.2023 fällig sei. Die Ausführungen des Klägers zu der „Vorgeschichte“ des Aufhebungsvertrags gingen fehl. Insbesondere habe der Kläger ausreichend Zeit gehabt, den Vertragsentwurf juristisch überprüfen zu lassen. Der Kläger habe des Weiteren einen Schaden nicht substantiiert vorgetragen. Der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag des Klägers sei als unzulässig zurückzuweisen, da der Kläger kein besonderes Feststellungsinteresse vorgetragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss danach auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. 2. Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung vom 13.12.2023 hinreichend mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt, indem er unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags rügt, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Letztlich rügt er die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Parteivereinbarung als unzutreffend. 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache nur teilweise Erfolg. 1. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit der Kläger sich gegen die Abweisung seines Hauptantrages wendet. Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsantrag zu Recht abgewiesen, da der Kläger die Höhe des Schadens nicht hinreichend dargelegt hat. a) Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf den Ersatz des Steuerschadens zu, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Abfindung in Höhe von 75.000,00 EUR im Kalenderjahr 2022 anstelle im Kalenderjahr 2023 ausgezahlt wurde. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch sind die §§ 280 Abs. 1, 249 BGB i. V. m. Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages vom 01.12.2023. aa) Ein Steuerschaden kann bei einer Pflichtverletzung in Form einer vorzeitig ausgezahlten Abfindung als Schadensersatz geltend gemacht werden (vgl. BAG, Urteil vom 23.06.2016 - 8 AZR 757/14, juris; LAG Hessen, Urteil vom 05.11.2010 – 3 Sa 602/10 –, juris, Rn. 36). Voraussetzung ist, dass die auszahlende Partei einen fest vereinbarten Auszahlungstermin nicht beachtet hat und dadurch steuerliche Nachteile bei der anderen Partei verursacht wurden. Nach § 271 Abs. 2 BGB ist, sofern eine Leistungszeit bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Die Erfüllbarkeit liegt im Zweifel also vor der Fälligkeit. Die Auslegungsregelung in § 271 Abs. 2 BGB hat allerdings subsidiäre Bedeutung und findet daher nur dann Anwendung, wenn es keine abweichenden Spezialvorschriften oder derogierende Parteivereinbarungen gibt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 23/06 –, BGHZ 170, 1-18, Rn. 10; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2024 – 3 Sa 4/23 –, Rn. 80, juris; BeckOGK/Krafka, 01.04.2024, BGB § 271 Rn. 6; Staudinger/Bittner/Kolbe (2019) BGB § 271, Rn. 33). Auch können Treu und Glauben verlangen, dass nicht vorzeitig geleistet wird (§ 242 BGB) (vgl. Staudinger/Bittner/Kolbe (2019) BGB § 271, Rn. 33). Insbesondere dann, wenn der Gläubiger den Leistungsgegenstand vor der Fälligkeit nicht braucht, sich an dessen Besitz oder Eigentum aber nachteilige Pflichten knüpfen, oder wenn durch die vorzeitige Leistung in sonstige Rechte des Gläubigers eingegriffen wird, ist besonders sorgfältig zu untersuchen, ob sich ggf. aus den Umständen der Vereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Ausschluss der vorzeitigen Erfüllbarkeit ergibt (vgl. BeckOGK/Krafka, 1.4.2024, BGB § 271 Rn. 75). Auch bei klarem und eindeutigem Wortlaut hat die Auslegung auf die Gesamtumstände abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.2004 - 9 AZR 626/0, juris). Ob in einem Aufhebungsvertrag eine von § 271 Abs. 2 BGB abweichende Parteivereinbarung getroffen wurde, ist anhand der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen, wonach Verträge so auszulegen sind, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. zu einem Prozessvergleich mit Abfindungsregelung BAG Urteil vom 23.06.2016 – 8 AZR 757/14, juris, Rn. 19). Zwar ergibt sich weder aus der Natur des Aufhebungsvertrages ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Abfindung nicht bereits im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst im Folgemonat entgegennehmen zu müssen noch besteht eine Verkehrssitte, wonach eine Abfindung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende eines Jahres aus steuerlichen Gründen stets erst im Folgejahr gezahlt wird. Aus der Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung sowie den Äußerungen der Parteien im Vorfeld kann sich aber durchaus ergeben, dass die Parteien einen festen Auszahlungstermin ohne vorzeitige Erfüllbarkeit vereinbart haben. Auch die Interessenlagen der Parteien können im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie für die jeweils andere Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar waren (vgl. BAG, Urteil vom 23.06.2016 – 8 AZR 757/14, juris, Rn. 21 ff.). bb) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze ergibt sich, dass die Parteien vorliegend mit der Vereinbarung in Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages einen festen Leistungstermin vereinbaren wollten. Die Parteien haben ausdrücklich geregelt, dass die Abfindungszahlung am 31.01.2023 fällig sein sollte. Der Wortlaut der Vereinbarung verhält sich zwar vorgeblich lediglich dazu, wann der Kläger die Zahlung verlangen durfte, nicht aber dazu, wann die Beklagte sie bewirken durfte. Allerdings ergibt eine Auslegung der Parteivereinbarung unter Berücksichtigung des vorvertraglichen Verhaltens der Parteien, des Inhalts der Vertragsverhandlungen sowie der der Beklagten bekannten Interessenlage des Klägers, dass eine Erfüllbarkeit vor Fälligkeit ausgeschlossen sein sollte. Der Kläger hatte im Rahmen der Vertragsverhandlungen mündlich gegenüber seiner Vorgesetzten Frau C und der Mitarbeiterin der Personalabteilung Frau K ausdrücklich geäußert, dass Bedingung für den Vertragsschluss sei, dass die Auszahlung der Abfindung erst im Januar 2023 erfolge. Diesen Personen war das Interesse des Klägers an einem Zahlungszeitpunkt nicht vor Beginn des Jahres 2023 daher bekannt. Nachdem die Beklagte daraufhin einen Vertragsentwurf vorlegte, der die Fälligkeit zum Beendigungstermin, also im Dezember 2022, vorsah, monierte der Kläger dies per E-Mail gegenüber Frau K. Diese übersandte daraufhin ein überarbeitetes Vertragsangebot, welches die Fälligkeit im Januar 2023 vorsah. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Position des Klägers musste dies so verstanden werden, dass der Änderungswunsch des Klägers Berücksichtigung finden sollte und die Auszahlung erst im Januar 2023 erfolgen werde. Denn obgleich, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, verschiedene Gründe denkbar sind, um einen Fälligkeitstermin hinauszuschieben, sind vorliegend andere Gründe als das per E-Mail geäußerte Verlangen des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beklagte mit der Änderung des Vertragsentwurfs nicht auf den Änderungswunsch des Klägers eingehen wollte und sich eine vorzeitige Erfüllung vorbehalten wollte, hätte sie dies dem Kläger mitteilen müssen. Da dies nicht der Fall war, durfte der Kläger aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges zwischen seiner E-Mail und der Änderung des Vertragsentwurfes in gerade diesem Punkt davon ausgehen, dass insoweit ein sachlicher Zusammenhang bestand und die Erklärung als Annahme seines Änderungsvorschlages ansehen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass der Aufhebungsvertrag letztlich nicht von Frau C oder Frau K unterzeichnet wurde bzw. diese keine Vertretungsmacht besaßen, einen solchen Vertrag abzuschließen. Die Beklagte muss sich das Wissen der Frau K, die sie erkennbar mit dem Führen der Vertragsverhandlungen, der Kommunikation mit dem Kläger und der Erstellung des Vertragsentwurfes betraut hatte, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Anwendung der Vorschrift ist nicht auf die rechtsgeschäftliche Vertretung beschränkt, sondern erstreckt sich analog auch auf den vergleichbaren Tatbestand der Wissensvertretung. Wer nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentantin oder Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten, ist als Wissensvertreterin oder -vertreter anzusehen. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung muss insoweit nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1992 – V ZR 262/90 –, juris, Rn. 11; BAG, Urteil vom 04.05.1994 – 4 AZR 418/93 –juris, Rn. 33). Es lagen nach alldem äußere Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass die Parteien, eine Erfüllung vor dem 31.01.2023 ausschließen wollten. Eine Anwendung der Zweifelsregelung des § 271 Abs. 2 BGB schied daher aus. cc) Indem die Beklagte bereits im Dezember 2022 die Abfindung an den Kläger auszahlte, verstieß sie gegen die vertragliche Vereinbarung der Parteien und verletzte damit ihre Pflichten gegenüber dem Kläger. b) Der Kläger hat jedoch die Höhe des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens nicht substantiiert dargelegt, so dass das Arbeitsgericht den Zahlungsantrag zu Recht abgewiesen hat. aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des eingetretenen Schadens trägt nach allgemeinen Grundsätzen die geschädigte Partei. Dies gilt auch für die Berechnung eines Steuerschadens (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rz. 465). Die Feststellung eines Schadens erfolgt nach der sogenannten Differenzhypothese in einem Vergleich zwischen zwei Vermögenszuständen. Bei der geschädigten Partei ist ein Schaden dann eingetreten, wenn sie ohne das schädigende Ereignis besser gestanden hätte, als sie bei Beachtung der schädigenden Handlung tatsächlich steht. Wenn die geschädigte Partei also ohne die Pflichtverletzung der anderen Partei insgesamt steuerlich günstiger dastehen würde, besteht in dieser Differenz der Steuerschaden (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 29.01.2014 – 2 Sa 897/13 –, juris, Rn. 25 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vorausberechnungen vor Ablauf des Steuerjahres sich zur Darlegung regelmäßig nicht eignen (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 05.11.2010 – 3 Sa 602/10 –, juris, Rn. 38). bb) Der Kläger hat sich vorliegend zur Darlegung der Schadenshöhe auf einen Vergleich seines Steuerbescheides für das Jahr 2022 nebst einer hypothetischen Berechnung seiner Steuerberaterin im für das Jahr 2023 im Falle einer Abfindungszahlung im Jahr 2022 mit zwei hypothetischen Berechnungen seiner Steuerberaterin für die Jahre 2022 und 2023 im Falle einer Abfindungszahlung im Jahr 2023 berufen. Die Vorausberechnungen der Steuerberaterin waren allerdings am 28.09.2023 und damit deutlich vor Ablauf des Steuerjahres 2023 erstellt worden. Etwaige Entwicklungen im weiteren Jahresverlauf, wie z.B die Erzielung weiteren Erwerbseinkommens, konnten diese Vorausberechnungen nicht berücksichtigen. Insoweit hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Vorausberechnungen zur Darlegung des Steuerschadens ungeeignet sind. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger seine Darlegungen nicht ergänzt und insbesondere keine nach Abschluss des Steuerjahres erstellte Berechnung vorgelegt. 2. Aufgrund der Abweisung des Zahlungsantrages fiel der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zur Entscheidung an. Insoweit war die Berufung erfolgreich, da der Hilfsantrag zulässig und begründet ist. a) Der Feststellungsantrag ist zulässig im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. aa) Der wörtlich gestellte Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung zum Ersatz des Schadens „in Höhe der Differenz […] zwischen den steuerlichen Nachteilen gemäß den (tatsächlichen) Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2022 und 2023 und andererseits aus den fiktiven Einkommenssteuerberechnungen für die Jahre 2022 und 2023“ war dahingehend auszulegen, dass es dem Kläger darum ging, feststellen zu lassen, das eine Pflicht zum Ersatz des steuerlichen Nachteils besteht, der sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Jahre 2022 und 2023 daraus ergibt, dass die Abfindung in Höhe von 75.000,00 EUR von der Beklagten im Jahr 2022 statt im Januar 2023 an den Kläger gezahlt wurde. bb) Zwar fehlt es grundsätzlich dann am erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und das Rechtsschutzziel erschöpft (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO, Rn. 14). Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage aber, wenn der Anspruch noch nicht beziffert werden kann (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO, Rn. 14). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und daher noch nicht der gesamte Schaden bei Klageerhebung bezifferbar ist, die Feststellung der Ersatzpflicht begehrt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14 –, Rn. 6, juris m.w.N.; LAG Köln, Urteil vom 16.08.2017 – 11 Sa 557/16 –, Rn. 20, juris). Wird in einer solchen Konstellation zulässigerweise eine Feststellungsklage erhoben und wird die Bezifferung erst im Laufe des Verfahrens möglich, so wird dadurch die Zulässigkeit nicht beseitigt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 21.01.2002 – 19 Sa 1596/01 –, Rn. 42, juris). cc) Vorliegend konnte der Kläger den entstandenen Schaden bei Klageerhebung im April 2023 noch nicht beziffern, da das Steuerjahr 2023 noch nicht abgeschlossen war und somit eine verlässliche Differenzberechnung nicht möglich war. Das erforderliche Feststellungsinteresse lag damit bei Klageerhebung vor. b) Der Feststellungantrag ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB i. V. m. Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages vom 01.12.2023. Wie vorstehend unter II.1.a) ausgeführt, hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie die Abfindung in Höhe von 75.000,00 EUR vorzeitig ausgezahlt hat. Der Kläger hat Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass ihm aufgrund der verfrühten Zahlung ein Steuerschaden entstanden ist. III. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach den Obsiegens- und Unterliegensanteilen der Parteien in den jeweiligen Instanzen nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.