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Urteil

8 AZR 757/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bestimmung einer Leistungszeit ist nach §271 Abs.2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. • Eine Vereinbarung, dass die Abfindung mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Monats ausgezahlt wird, ist nicht zwingend als Festzahlungszeitpunkt auszulegen; auf Umstände, Entstehungsgeschichte und Interessen der Parteien kommt es an (Auslegung nach §§133,157 BGB). • Ein Arbeitnehmer, der aus steuerlichen Gründen eine Abfindung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalten möchte, muss dies ausdrücklich und verbindlich mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Auszahlung einer Abfindung: keine Bindung auf festen Auszahlungstermin • Bei Bestimmung einer Leistungszeit ist nach §271 Abs.2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. • Eine Vereinbarung, dass die Abfindung mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Monats ausgezahlt wird, ist nicht zwingend als Festzahlungszeitpunkt auszulegen; auf Umstände, Entstehungsgeschichte und Interessen der Parteien kommt es an (Auslegung nach §§133,157 BGB). • Ein Arbeitnehmer, der aus steuerlichen Gründen eine Abfindung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalten möchte, muss dies ausdrücklich und verbindlich mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Der Kläger war bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt. Die Parteien schlossen am 19. April 2011 einen Prozessvergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 enden und der Kläger eine Abfindung von 47.500 € brutto erhält; die Abfindung solle „mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausbezahlt“ werden. Die Beklagte zahlte die Abfindung bereits Ende Dezember 2011 aus. Der Kläger begehrte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 4.655,72 € wegen eines angeblichen Steuerschadens sowie Erstattung von Steuerberaterkosten, weil ihm die Auszahlung im Kalenderjahr 2011 steuerlich nachteilig gewesen sei. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; die Beklagte war berechtigt, die Abfindung bereits im Dezember 2011 auszuzahlen. • Auslegung der Vereinbarung: Nach §§133,157 BGB ist die Formulierung in Ziff.7 Satz2 des Vergleichs nicht eindeutig als Fixtermin zu verstehen; die Regelung knüpft an den regulären Gehaltslauf an und lässt auch eine bloße Fälligkeitsabrede zu. • Anwendbarkeit des §271 Abs.2 BGB: Liegt eine Leistungszeit vor, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann; hierfür bestanden keine Anhaltspunkte, die eine entgegenstehende Parteivereinbarung oder gesetzliche Einschränkung ergaben. • Keine schutzwürdigen Interessen des Klägers gegen vorfällige Leistung: Aus der Natur des Vergleichs und der Verkehrssitte ergibt sich kein rechtlich geschütztes Interesse des Arbeitnehmers, die Abfindung aus steuerlichen Gründen zwingend erst im Folgejahr erhalten zu müssen. • Zur Auslegung wurden Entstehungsgeschichte, Interessenlage und die beiderseitigen Umstände gewürdigt; es war nicht ersichtlich, dass der Kläger der Beklagten sein steuerliches Interesse mitgeteilt oder dieses für die Beklagte erkennbar gewesen wäre. • Folgerung: Die Beklagte handelte nicht vertragswidrig, sodass ein Anspruch auf Schadensersatz nach §280 Abs.1 BGB fehlt. • Sonstiges: Auf die in Ziff.9 des Vergleichs geregelte Abgeltungsklausel und auf die Frage der Ausschlussfrist des Tarifvertrags (§22 Nr.2 MTV) kommt es danach nicht an. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. Die Beklagte war berechtigt, die vereinbarte Abfindung bereits im Dezember 2011 auszuzahlen, weil die Auslegung des Vergleichs keine Vereinbarung eines festen Zahlungszeitpunkts ergibt und §271 Abs.2 BGB die frühere Bewirkung durch den Schuldner ermöglicht. Ein gegenwärtiger Schadensersatzanspruch des Klägers nach §280 Abs.1 BGB besteht nicht, da keine Verletzung der Vergleichsverpflichtungen festgestellt werden konnte. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.