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Urteil

15 K 2493/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1009.15K2493.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Ungültigerklärung seiner Dissertationsschrift als Promotionsleistung und die Rücknahme seines Doktorgrades. Nach Erlangung des Abschlusses als Magister Artium in Neuerer und Neuester Geschichte, Alter Geschichte sowie Philosophie fertigte der Kläger eine Dissertation im Fach Geschichte mit dem Titel “E. “ an. Mit Einreichung der Dissertationsschrift versicherte der Kläger schriftlich am 28. April 2011 unter anderem, die Dissertationsschrift “ohne Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt“ sowie „die aus fremden Quellen (einschließlich des Internets) direkt oder indirekt übernommenen Gedanken (…) als solche kenntlich gemacht“ zu haben. Das Promotionsverfahren wurde am 3. Mai 2011 eröffnet. Die Begutachtung der Dissertation erfolgte durch Prof. Dr. B. M. (beklagte Universität, Institut für Geschichtswissenschaften - Geschichte der Frühen Neuzeit; Gutachten vom 18. Juli 2011) als Erstgutachter und Betreuer sowie PD Dr. N. T. C. (beklagte Universität, Institut für Geschichtswissenschaften und Lehrstuhl für Neuere Geschichte - Lehrstuhlvertreterin; Gutachten vom 23. August 2011) als Zweitgutachterin. Beide Gutachter gelangten zu einer Bewertung der Arbeit mit dem Prädikat „cum laude“. Dem Kläger wurde – ausweislich der am 21. Dezember 2011 ausgefertigten Promotionsurkunde - von der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität aufgrund seiner Dissertationsschrift sowie der von ihm abgelegten mündlichen Prüfung der Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) verliehen. Im Februar 2014 wandte sich der Autor U. Q. L. an den Erstgutachter mit dem Vorwurf, der Kläger habe in seiner Dissertationsschrift - in dem Arguin betreffenden Kapitel - etliche Passagen aus der Studie von Herrn L. zum Thema „Zur brandenburgischen Kolonialgeschichte. Die Insel Arguin vor der Küste Mauretaniens“ (Brandenburgische Entwicklungspolitische Hefte 1999) mit leichten Umformulierungen übernommen, ohne diese zu kennzeichnen. Nach erster Sichtung der Vorwürfe erteilte der Dekan der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität (nachfolgend: Dekan) der seinerzeitigen Prodekanin, Prof. Dr. von I. -F. , in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Schreiben vom 20. Mai 2014 den Auftrag, die Dissertation des Klägers auf „Täuschungsbefunde“ zu überprüfen. Der Promotionsausschuss beauftragte in seiner Sitzung vom 16. Juli 2014 als Berichterstatter des Vorprüfungsverfahrens Prof. Dr. U1. . Mit Schreiben vom 17. September 2014 wandte sich der Bevollmächtigte von Herrn L. mit Plagiatsvorwürfen gegen den Kläger an den Rektor der Beklagten, legte eine Gegenüberstellung von Passagen des Textes von Herrn L. mit solchen der Dissertation des Klägers vor und wies auf weitere nicht gekennzeichnete Übernahmen aus dem Werk von S. T1. („Brandenburg-Preußens Kolonialpolitik unter dem Großen Kurfürsten und seinen Nachfolgern (1647-1721)“, 2 Bände, Leipzig 1989) und aus der unveröffentlichten Staatsexamensarbeit von B1. Q1. („Die Schiffahrts- und Kolonialpolitik des Großen Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg“, Mainz 1976) hin. Daraufhin veranlasste die Beklagte, die Dissertation des Klägers von der Homepage der ULB Düsseldorf (zunächst vorläufig) bis zur Klärung des Sachverhalts zu entfernen. In der Sitzung des Promotionsausschusses vom 15. Oktober 2014 wurde - nach einer Erläuterung der Auswertung der durch den Plagiatsvorwurf belasteten Abschnitte durch Prof. Dr. U1. – beschlossen, vor einer endgültigen Stellungnahme noch weitere Abschnitte der Dissertation des Klägers genauer zu überprüfen. Ausweislich seiner Stellungnahme zu den Plagiatsvorwürfen gegen den Kläger vom 6. Januar 2015, die in einer Synopse eine vergleichende Gegenüberstellung von Auszügen der Dissertation des Klägers mit den Werken von Q1. , L. und T1. umfasst, gelangte Prof. Dr. U1. zu dem Schluss, es könne aus seiner Sicht „kein Zweifel daran bestehen“, dass der Kläger aus der unpublizierten Arbeit von Q1. ebenso wie aus der Arbeit von L. wesentliche Teile (einschließlich der Fußnotenbelege, angepasst an die neuen Signaturen der Archivalien des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz) übernommen habe. Bezogen auf Q1. sei dies ohne Zitate geschehen; bezogen auf L. werde zwar an einigen Stellen auf dessen Aufsatz verwiesen, aber das Ausmaß der übernommenen Gedanken und Formulierungen werde an keiner Stelle wirklich klar. Zudem lehnten sich die Ausführungen des Klägers bezogen auf die Inhalte und zentralen Begriffe an einigen Stellen eng an die Publikation von T1. an, insofern verweise der Kläger allerdings auch vielfach auf das Werk von T1. . Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität (nachfolgend: Promotionsausschuss) beschloss in seiner Sitzung vom 7. Januar 2015, die Plagiatsvorwürfe in einem Umfang als substantiiert anzusehen, der eine Fortführung des Vorverfahrens zwingend notwendig mache. Daher sei der Dekan zu beauftragen, den Kläger mit dem ermittelten Sachstand zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 wandte sich der damalige Dekan an den Kläger, übersandte ihm die Dokumentation des Promotionsausschusses und gab ihm Gelegenheit, sich zu den darin zusammengestellten Sachverhalten zu äußern. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015, dem eine tabellarische Gegenüberstellung von Auszügen aus der Dissertation des Klägers sowie aus den betroffenen Arbeiten von L. , Q1. und T1. , ergänzt um Transkriptionen der verwendeten archivalischen Quellen, beigefügt war, äußerte sich der Kläger zu den Vorwürfen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Er erklärte, es gebe viele verschiedene Zitierrichtlinien und nicht nur einen allgemeingültigen „Zitierstandard“, und machte geltend, die von L. , Q1. und T1. genutzten, im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz zugänglichen Quellen selbst nachvollzogen zu haben. Außerdem verhielt er sich zur Lesbarkeit und zu seiner Arbeitsweise bei der Erstellung seiner Dissertationsschrift. Zu den ihm vorgehaltenen Ähnlichkeiten seiner Dissertation an vielen Stellen mit den Werken von L. , Q1. und T1. führte der Kläger aus, diese beruhten darauf, dass dieselben Primärquellen verwendet worden seien - L. habe diese wörtlich bzw. in eigener Übersetzung benutzt, während er – der Kläger – diese inhaltlich zusammengefasst habe. Außerdem habe er auf jeder Seite seiner Arbeit, auf der sich eventuelle Ähnlichkeiten mit den Texten von L. , Q1. oder T1. ergäben, diese Werke zwar vielleicht nicht am Ende des entsprechenden Satzes, wohl aber am Ende der Seite oder des Absatzes als Fußnote erwähnt. Bei den monierten Stellen in seiner Dissertation handele es sich um seine eigene wissenschaftliche Leistung. Denn seine Dissertation sei aus der Befassung mit den archivalischen Quellen entstanden. Dabei habe er während der Recherche die Quellenverzeichnisse der Sekundärliteratur lediglich als erste Informationsquellen herangezogen– ohne diesen Ansatz explizit zu beschreiben und zu belegen -, um sodann die Quellen näher zu überprüfen. In seinem „Bericht“ zur Stellungnahme des Klägers vom 29. April 2015 gelangte Prof. Dr. U1. zu dem Schluss, dass die Plagiatsvorwürfe durch die Stellungnahme des Klägers nicht entkräftet worden seien. Die Verpflichtung, Zitate als solche zu kennzeichnen, bleibe unberührt von der Existenz unterschiedlicher Zitierformen. Dass der Kläger die Primärquellen in den Archivalien im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz selbst eingesehen habe, werde nicht bestritten. Allein die Verwendung derselben Primärquellen erkläre aber nicht eine derartig hohe Übereinstimmung bei Diktion, Wortwahl und Grammatik, zumal die Unterschiede immer auf denselben Mustern basierten (vor allem dem Tausch von Haupt- und Nebensätzen), sodass sich der Eindruck aufdränge, die Umformulierungen seien vorgenommen worden, um das Plagiat zu verbergen. Aus der vom Kläger erstellten Synopse ergebe sich ebenfalls keine Entlastung vom Vorwurf des Plagiats. Der Promotionsausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 6. Mai 2015 unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers und der Erwiderung von Prof. Dr. U1. erneut mit der dem Kläger zum Vorwurf gemachten Täuschung. Er kam zu dem Schluss, dass die Stellungnahme des Klägers die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht entkräfte, sodass die Stellungnahme an den Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität (nachfolgend: Fakultätsrat) zur weiteren Prüfung weitergeleitet werden solle. Der Promotionsausschuss beschloss (bei einer Enthaltung), dem Fakultätsrat zu empfehlen, die Aberkennung des Doktortitels des Klägers zu prüfen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 beraumte der Dekan für den 12. Mai 2015 eine Sitzung des Fakultätsrats an und setzte unter Ziffer 11 eine Entscheidung über den “Plagiatsverdachtsfall“ des Klägers auf die Tagesordnung. Am 12. Mai 2015 befasste sich der Fakultätsrat mit dem vorgenannten Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde der Fakultätsrat durch Prof. Dr. U1. in den Sachverhalt eingeführt. Dieser gab die Stellungnahme des Klägers zusammengefasst wieder und erläuterte „ausgewählte Befundstellen, die für den Promotionsausschuss einen begründeten Eindruck des Plagiats darstellen“. Nach Aussprache beschloss der Fakultätsrat einstimmig (bei 12 abgegebenen Stimmen), “das förmliche Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades zu eröffnen“. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Unterlagen den Mitgliedern zur Einsicht im Dekanat zur Verfügung stehen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2015 über die Eröffnung des Verfahrens zur Entziehung des Doktortitels in Kenntnis gesetzt worden war, beantragte die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 29. Mai 2015, eine mündliche Anhörung des Klägers nachzuholen. Unter dem 26. Mai 2015 erstellte Prof. Dr. I1. (als Mitglied des Fakultätsrates) eine schriftliche Einlassung zu dem gegen dem Kläger erhobenen Plagiatsvorwurf, auf die wegen der Einzelheiten ebenso Bezug genommen wird wie auf die hierzu ergangene Erwiderung von Prof. Dr. U1. vom 11. Juni 2015. Am 16. Juni 2015 beschloss der Fakultätsrat im nichtöffentlichen Teil der Sitzung (jeweils einstimmig), die Fakultätsleitung zu beauftragen, die Plagiatsverdachtsstellen aus der Staatsexamensarbeit von Q1. synoptisch mit den Originalquellen zusammenzustellen und vor einer abschließenden Entscheidung durch den Fakultätsrat dem Kläger Gelegenheit zu geben, schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. In seiner Sitzung vom 15. Dezember 2015 gelangte der Fakultätsrat (im nichtöffentlichen Teil), an der 14 abstimmungsberechtigte Mitglieder sowie als sachverständige Gäste Prof. Dr. U1. (als Berichterstatter) und Herr D. (als Protokollführer) teilnahmen, einstimmig zu der Entscheidung, dass die festgestellten Befundtatsachen als Plagiat zu werten seien, da die gravierende Anzahl von Regelverstößen ein erkennbares Täuschungsmuster aufweise und daher eine leitende Täuschungsabsicht zu bejahen sei. Dem war vorausgegangen, dass der Dekan den Fakultätsrat über den Ablauf des bisherigen Verfahrens unterrichtet, der Berichterstatter die wesentlichen Ergebnisse seiner sachverständigen Feststellungen zum Vorwurf des Plagiats vorgetragen und die Mitglieder des Fakultätsrates Gelegenheit erhalten hatte(n), Prof. Dr. U1. ergänzend zu befragen sowie im Diskurs die Relevanz der vom Kläger vorgebrachten Argumente zu überprüfen. Der Dekan erklärte sodann, dem Kläger – vor einer Entscheidung des Fakultätsrates über die Konsequenzen – auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme geben zu wollen. Auf den der Beschlussfassung zugrunde liegenden, vom Berichterstatter, Prof. Dr. U1. , erstellten „Vergleich Q1. /Stamm mit den Quellen Stuhr und Borcke“ wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 teilte der Dekan dem Kläger mit, die aus der Anlage ersichtlichen Passagen seiner Dissertationsschrift auch unter Berücksichtigung seiner mit Schreiben vom 19. Februar 2015 vorgebrachten Argumentation als Plagiat zu werten. Er kündigte an, dass der Fakultätsrat in seiner Sitzung vom 26. Januar 2016 darüber entscheiden werde, ob die als Plagiat identifizierten Stellen der Dissertation für ungültig erklärt und dem Kläger der ihm verliehene Doktorgrad entzogen werde würde(n), übersandte als Anlage den „Vergleich Q1. /Stamm mit den Quellen Stuhr und Borcke“ und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Januar 2016. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 nahm der Kläger Stellung und führte aus, zu keiner Zeit Täuschungsabsicht gehabt zu haben. Dies ergebe sich auch daraus, dass er alle von ihm genutzten Werke im Literaturverzeichnis aufgeführt habe. Das Werk von T1. habe er an insgesamt mehr als 300 Stellen in seiner Dissertation erwähnt. Er räumte ein, aus der Examensarbeit von Q1. zwar keine „neuen Erkenntnisse“, wohl aber „schönere Formulierungen“ übernommen zu haben, ohne diese zu kennzeichnen. Von Vorsatz könne aber auch insoweit keine Rede sein, da er Q1. mehrfach an anderen Stellen seiner Arbeit zitiert habe (so auf S. 353 Fn 1608, S. 354 Fn. 1616, S. 380 Fn. 1778 und S. 385 Fn.1805). Zu den fehlenden Fußnoten im Kapitel über Arguin sei es gekommen, weil er den Umfang seiner Dissertation nicht durch „Fußnotenapparate“ habe „aufblähen“ wollen. Dieses Kapitel habe zu den ersten von ihm verfassten gehört, sodass er sich noch in der Übungsphase befunden und sich bei den Fußnoten wohl zu sehr beschränkt habe. Während er beim Verfassen der Arbeit davon ausgegangen sei, durch die mehrfache Erwähnung des Werks von L. dem wissenschaftlichen Standard zu entsprechen, sehe er nunmehr, dass es besser gewesen wäre, (zu Lasten der leichteren Lesbarkeit) mehr Hinweise auf die von ihm genutzte Arbeit von L. zu geben. Die handwerklichen Ungenauigkeiten beschränkten sich insgesamt auf einen im Vergleich zur Gesamtarbeit nur geringen Umfang; sie wiesen auch keine Systematik auf. Es wäre durchaus möglich gewesen, die Inhalte der betroffenen Textstellen wegzulassen, ohne seine Forschungsergebnisse signifikant zu beeinträchtigen. Auch sei die Jahresfrist, die für eine Entscheidung über eine Entziehung des Doktortitels zur Verfügung gestanden habe, bereits verstrichen. Denn die beklagte Universität sei per Mail vom 18. Februar 2014 von Herrn L. über den Sachverhalt informiert worden, er sei unter dem 15. Mai 2014 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die beklagte Universität den Plagiatsverdacht prüfe, und mit Schreiben vom 12. Januar 2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass der Promotionsausschuss seine Arbeit geprüft habe. Daher sei die Frist für die Entziehung des Doktortitels nach seinem Verständnis im Mai 2015, spätestens aber am 12. Januar 2016 abgelaufen. Der Kläger machte außerdem geltend, das von ihm über 20 Jahre verfolgte Berufsziel, eine wissenschaftliche Laufbahn als Historiker einzuschlagen, aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bereits aufgeben zu haben. Seit Erhebung einer auf Schadensersatz gerichteten urheberrechtlichen Klage durch Herrn L. beim Landgericht Düsseldorf, die dieser mittlerweile nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis des Landgerichts zurückgenommen habe, leide er unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden, was er durch ärztliche Atteste belegen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 19. Januar 2016 verwiesen. Am 26. Januar 2016 beschloss der Fakultätsrat im nichtöffentlichen Teil der Sitzung, an der neben 13 abstimmungsberechtigten Mitgliedern wiederum als sachverständige Gäste Prof. Dr. U1. (als Berichterstatter) und Herr D. (als Protokollführer) teilnahmen, (jeweils mit elf Ja-Stimmen sowie zwei Enthaltungen in geheimer Abstimmung) die Dissertation des Klägers für ungültig zu erklären und ihm den Doktortitel abzuerkennen. Ausweislich des Protokolls setzten sich die Fakultätsratsmitglieder in ihrer vorausgegangenen Diskussion mit den von Prof. Dr. U1. referierten inhaltlichen Argumenten des Klägers und seiner sachverständigen Einschätzung hierzu auseinander. Der Dekan widersprach der vom Kläger geltend gemachten Überschreitung der Jahresfrist. Der Fakultätsrat trat laut Protokolls in Ermessenserwägungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein und berücksichtigte die vom Kläger angeführten beruflichen Konsequenzen, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber auch den Schutz der wissenschaftlichen Integrität. In Ausführung des Beschlusses des Fakultätsrats erklärte der Dekan mit Bescheid vom 29. Januar 2016 die Dissertationsschrift des Klägers als Promotionsleistung für ungültig und nahm die Verfügung vom 21. Dezember 2011, durch die dem Kläger der Doktorgrad Dr. phil. verliehen worden war, zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ungültigerklärung der schriftlichen Promotionsleistung sowie der Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades lägen die Entscheidungen des Fakultätsrats vom 15. Dezember 2015 und 26. Januar 2016 zugrunde. Maßgeblich sei die Promotionsordnung vom 4. Juli 2000, die in den §§ 20 und 21 in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW eine Entscheidung über die Aberkennung von Teilleistungen im Promotionsverfahren und den Entzug des Doktortitels durch den Fakultätsrat vorsehe. Die Promotion des Klägers erweise sich als durch vorsätzliche Täuschung erlangt, so dass die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen. Der Fakultätsrat habe bei seiner Prüfung besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet, ob textliche Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten mit Sekundärquellen darauf zurückgeführt werden könnten, dass dieselben Primärquellen verwendet worden seien. Auf der Grundlage der dazu erstellten Zusammenstellungen sowie der Stellungnahmen des Klägers hierzu seien die Mitglieder des Fakultätsrats zu dem Ergebnis gelangt, dass die gravierende Anzahl von Regelverstößen ein Täuschungsmuster aufweise und daher von einer leitenden Täuschungsabsicht auszugehen sei. Es sei darauf abgestellt worden, inwiefern und in welchem Umfang in der Arbeit Textplagiate vorlägen und ob das Einfügen nicht gekennzeichneter Textpassagen in seiner Dissertationsschrift als Täuschungsabsicht des Klägers zu bewerten sei. Der Fakultätsrat sei dabei von einem allgemein anerkannten, auch von der einschlägigen Rechtsprechung zugrunde gelegten Verständnis von Textplagiaten ausgegangen, wonach ein Plagiat die wörtliche und gedankliche Übernahme fremden geistigen Eigentums ohne entsprechende Kenntlichmachung sei. Nach den Feststellungen der Fakultät handele es sich bei den aufgezeigten Textstellen in der Dissertation nicht nur um objektiv schwerwiegende Verstöße gegen geltende Zitierstandards, sondern auch um Plagiate, durch die vorsätzlich über das Vorhandensein eigenständiger wissenschaftlicher Leistungen getäuscht worden sei. Entlastende Erklärungen für die Zitierfehler habe die Fakultät bei sachgerechter Würdigung des ermittelten Sachverhaltes nicht zu ihrer Überzeugung feststellen können. Namentlich sei es nicht möglich, die beanstandeten Textstellen etwa als bloße Ungenauigkeit oder Flüchtigkeitsfehler zu werten. Unter Berücksichtigung der sehr deutlichen wörtlichen Ähnlichkeiten in den Formulierungen und der Übernahme ganzer Textblöcke, teilweise unter gezielter Umstellung einzelner Worte, sei nach Überzeugung der Fakultät im Ergebnis eine wohlwollende Deutung als bloße Wiedergabe allgemeinen Trivialwissens der Disziplin ausgeschlossen. Im Ergebnis sei entscheidend gewesen, dass sämtliche Passagen einem durchgängigen – obschon im Detail variierenden – Muster folgten, das zur Überzeugung der Fakultät ein System erkennen lasse, entlehntes Wissen (insbesondere gelungene Zusammenfassungen von Streit- und Forschungsständen) an entscheidenden Stellen durch Weglassen notwendiger Zitierungen als eigene Erkenntnis bzw. Formulierung oder Komprimierung erscheinen zu lassen. In der Gesamtheit komme der Fakultätsrat vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass die in der Voruntersuchung zusammengetragenen Befunde nur als schwerwiegende und auf Grund ihrer Systematik auch vorsätzliche Verstöße gegen die Regeln wissenschaftlichen Zitierens gedeutet werden könnten. Die vom Kläger angeführten Erklärungen zum angeblichen Zustandekommen von Textübereinstimmungen und Zitierfehler hätten die Annahme einer vorsätzlichen Täuschung nicht zu entkräften vermocht. Schließlich habe der Fakultätsrat die plagiierten Stellen auch qualitativ und quantitativ in ihrem Verhältnis zur Gesamtarbeit beurteilt, wobei nur die offensichtlichen Befundstellen berücksichtigt und keine Anstrengungen zur Aufdeckung weiterer Plagiatstellen unternommen worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass die bekannten Stellen als so bedeutsam für die Gesamtdarstellung der Dissertationsschrift anzusehen seien, dass die Promotionsleistung als Ganzes nicht mehr als eigenständige wissenschaftliche Leistung betrachtet werden könne. Der Fakultätsrat habe das ihm nach den §§ 20, 21 der Promotionsordnung eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er sowohl die schriftliche Promotionsleistung für ungültig erklärt als auch den Doktorgrad entzogen habe. In der Person des Betroffenen oder den besonderen Umständen liegende, die öffentlichen Interessen überwiegende Gründe, die angesichts des Umfanges und der Schwere der vorsätzlichen Täuschung der Ungültigerklärung der schriftlichen Promotionsleistung und der Entziehung des Doktortitels entgegenstünden, habe die Fakultät nicht feststellen können. Nach dem Normzweck der §§ 20 und 21 der Promotionsordnung sei entscheidend, ob die Entziehung gemessen an der Qualität und den Begleitumständen der Täuschung geboten sei, um die wissenschaftliche Redlichkeit als Grundlage der Titelführung zu schützen und die verletzten wissenschaftlichen Verhaltensregeln zu rehabilitieren. Maßgebliche Erwägung der Fakultät sei gewesen, dass die Einhaltung der wissenschaftlichen Lauterkeit zu den Kardinalspflichten eines jeden Wissenschaftlers zähle und Plagiate insofern als eine schwerwiegende Störung des wissenschaftlichen Diskurses anzusehen seien. Zudem müsse die überwältigende Mehrheit der Doktoranden, die ihren akademischen Grad redlich erworben habe, vor einer Entwertung ihrer eigenen Leistungen durch Täuschungen geschützt werden. Grundsätzlich müsse das Interesse der Täuschenden, vor den Nachteilen, die mit einer Entziehung für die Reputation und das berufliche Fortkommen einhergehen, zurücktreten. Die Fakultät habe dem allgemeinen Präventionsinteresse höheres Gewicht beigemessen als den Nachteilen, die dem Kläger entstünden, zumal die beruflichen Nachteile nicht gewichtig seien, weil der Kläger weiter über seinen Abschluss als Magister Artium in Neuerer und Neuester Geschichte, Alter Geschichte sowie Philosophie verfüge und es ihm frei stünde, erneut eine Promotion anzustreben. Es handele sich auch nicht um einen Bagatellfall. Die Behauptung des Klägers, die Plagiate seien auf mangelnde Übung im wissenschaftlichen Arbeiten sowie im Umgang mit Quellen zurückzuführen, werde als falsch zurückgewiesen und könne den Kläger nicht entlasten. Dass der Kläger erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen seit Bekanntwerden der Plagiatsvorwürfe geltend mache, sei ebenfalls nicht bedeutsam für die Entscheidungsfindung gewesen. Als verantwortlicher Autor habe der Kläger selbst Anlass zu dem Verfahren gegeben. Die Fakultät habe unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt für einen möglichst zügigen Ablauf des Verfahrens gesorgt. Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 1. März 2016 Klage erhoben. Er hält die Sachentscheidung für rechtswidrig und macht zur Begründung im Wesentlichen Folgendes geltend: Hinsichtlich der ermittelten Textstellen, die sich auf L. und T1. beziehen, fehle es bereits an einer Täuschungshandlung, denn er habe die erforderlichen Zitate vorgenommen (z.B. S. 107 Fn. 447, bezogen auf T1. , und S. 206-208, bezogen auf L. ). Zwar habe er nicht hinter jedem einzelnen paraphrasierten Satz ein Zitat vorgesehen. Hierzu bestehe aber auch keine wissenschaftliche Verpflichtung. Vielmehr müsse es ausreichen, wenn abschnittweise zitiert werde, wie er dies bezogen auf L. getan habe. Andernfalls müsste dasselbe Zitat unnötig mehrfach wiederholt werden, was den Fußnotenapparat unnötig aufblähen würde. Eine solche Forderung, jeden einzelnen paraphrasierten Satz mit einer Fußnote zu versehen, wäre auch zu formalistisch und ginge zu Lasten der Lesbarkeit und damit auch zu Lasten der Akzeptanz wissenschaftlicher Texte bei potentiellen Lesern. Außerdem hätte es eine abschreckende Wirkung für die Verfasser wissenschaftlicher Texte. Eine Zitationsdichte von drei bis fünf Zitaten pro DIN-A4-Seite, wie vom Kläger praktiziert, entspreche der wissenschaftlichen Praxis bei Übernahmen aus der Forschungsliteratur, wie sich aus der Veröffentlichung von Prof. em. Dr. H. , Universität Paderborn, im Internet ergebe (vgl. https://kw/uni-paderborn.de/fileadmin/fakultaet/Institute/historisches-institut/Materielles_und Immaterielles _Kulturerbe/Goettmann/Zitierweisen_und _ihr_Gebrauch.pdf ). Diese Zitationsdichte habe der Kläger auch mit seinem Doktorvater Prof. Dr. M. abgestimmt, da Prof. Dr. M. bei einem ihm vom Kläger vorgelegten Entwurf eines Kapitels der Arbeit die Zitationsdichte nicht beanstandet habe Die Beklagte habe bei ihrer Bewertung des Sachverhalts nicht das Gesamtbild, sondern nur einzelne Textstellen bewertet. Im Übrigen liege auch keine erhebliche Täuschung vor. Nur die Textstellen, die sich auf die Arbeit von Q1. bezögen, seien überhaupt objektiv als Täuschung zu bewerten. Quantitativ habe der Fakultätsrat daher seiner Entscheidung fälschlich zu Grunde gelegt, dass 25 Seiten betroffen seien, während dies – allein bezogen auf Q1. – nur auf 15 Seiten zutreffe. Dies mache einen Anteil von 3,8% aus (bei 391 Textseiten des gekürzten veröffentlichten Werks, das vom Fakultätsrat zu Unrecht herangezogen worden sei), bzw. sogar von nur 2,9% (wenn man auf die 518 Seiten der eigentlich maßgeblichen, im Promotionsverfahren abgegebenen Dissertationsschrift abstelle). Bei einem so geringen Prozentsatz könne ein Bagatellfall nicht ausgeschlossen werden; es sei daher willkürlich, die Erheblichkeit der Täuschung zu bejahen. Zudem seien qualitativ – und zwar bezogen auf die Werke sowohl von Q1. als auch von L. und T1. - lediglich Textstellen betroffen, die zum deskriptiven Teil der Arbeit des Klägers zählten und insofern entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht als für die Gesamtdarstellung bedeutsame Stellen anzusehen seien. Die wesentliche wissenschaftliche Auseinandersetzung habe der Kläger erst in den letzten Kapiteln der Arbeit vorgenommen. Unzulässig sei in diesem Zusammenhang, dass der Fakultätsrat bei seiner Entscheidung davon ausgegangen sei, es könnten auch nicht untersuchte Teile der Dissertation noch belastet sein. Zudem bestehe die Vermutung, dass der Fakultätsrat zunächst einen möglichen Vorsatz des Klägers geprüft und bejaht habe, um dann automatisch auch von einer Erheblichkeit der Täuschung auszugehen, anstatt sich zuerst mit der Erheblichkeit der Täuschung zu befassen, um Bagatellfälle auszusortieren, und erst im Anschluss daran den Vorsatz zu untersuchen. Auch habe der Kläger beim Unterlassen der Zitate nicht vorsätzlich, sondern nur nachlässig gehandelt. Dies ergebe sich schon daraus, dass er – an anderen Stellen - die Werke von Q1. , L. und T1. in seiner Arbeit zitiert und auch in sein Literaturverzeichnis aufgenommen habe. Bezüglich der Arbeiten von L. und T1. fehle es bereits an einem systematischen Auslassen von Zitaten. Der Kläger habe auch Primärquellen nicht nach jedem Satz mit einer Fußnote versehen, ohne dadurch darüber zu täuschen, dass es sich hierbei um eine eigene gedankliche Leistung handele. Die insoweit verbleibenden, Q1. betreffenden Stellen könnten ein bewusstes Auslassen der erforderlichen Zitate ebenfalls nicht begründen, denn es handele sich hierbei lediglich um „Fehler hinsichtlich der Benennung einer einzelnen Quelle in einem zusammenhängenden Text“ im Sinne eines schlichten Übersehens. Es fehle an einem Motiv des Klägers, über die Urheberrechte Q1. täuschen zu wollen. Dafür spreche auch, dass er Q1. im entscheidenden inhaltlichen Teil seiner Arbeit sehr wohl zitiert habe. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien nicht anwendbar, da es nicht dem typischen Geschehensablauf entspreche, dass das Auslassen der Zitierung einer ansonsten im Literaturverzeichnis und sogar in der Danksagung erwähnten Quelle aus Täuschungsabsicht erfolge. Vielmehr müssten für eine Täuschungsabsicht zusätzliche Umstände hinzukommen wie etwa das Unterlassen von Zitaten auch bei weiteren Quellen. Aus der Übernahme und Umstellung von Formulierungen aus anderen Werken könne ebenfalls nicht auf eine Täuschungsabsicht geschlossen werden. Das Paraphrasieren stelle einen ganz gewöhnlichen – und erlaubten – wissenschaftlichen Vorgang dar, sodass für eine Täuschungsabsicht dazukommen müsse, dass (in objektiver Hinsicht) erkennbar eine Quellenangabe nicht erfolgt und dies auch vorsätzlich geschehen sei. Lediglich hilfsweise werde noch vorgetragen, dass das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass es sich, wenn überhaupt, nur um eine geringfügige Verfehlung handele. In diesem Zusammenhang hätte Art. 3 Abs. 1 GG beachtet werden müssen; es hätte ein Abgleich mit Fällen, in denen die Fakultät von einer Entziehung abgesehen habe, vorgenommen werden müssen. Die vom Fakultätsrat gezogenen Konsequenzen seien auch nicht verhältnismäßig. Da die Entziehung eines Doktortitels allein dazu diene, die wissenschaftliche Redlichkeit zu schützen, hätten bei nur geringfügigen Verletzungen der wissenschaftlichen Redlichkeit leichtere Rechtsfolgen vorgesehen werden müssen. Die tatsächlich gezogenen „starken“ Konsequenzen könnten dagegen den intendierten Zweck sogar verfehlen, indem hieraus eine Unsicherheit im wissenschaftlichen Diskurs sowie eine Einschränkung desselben resultierten. Im Übrigen hätte auch die (Mit-)Verantwortung der Behörde, der in Gestalt des Erstgutachters die vom Kläger gewählte Zitationsdichte bekannt gewesen sei, mit in das Ermessen eingestellt werden müssen. Dies gelte auch für den Umstand, dass der Kläger die Werke von L. und T1. zwar nicht hinter jedem Satz, wohl aber im Kontext zitiert habe. Zu Unrecht sei dagegen in die Ermessensentscheidung eingeflossen, dass der Fakultätsrat noch von weiteren nicht untersuchten, möglicherweise ebenfalls Plagiat behafteten Stellen ausgegangen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Dekans der Philosophischen Fakultät der Beklagten vom 29. Januar 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Dissertation des Klägers sei mit aller gebotenen Sorgfalt in einem Umfang überprüft worden, der es erlaube, die zu klärenden Fragen, ob Verstöße gegen die wissenschaftliche Redlichkeit vorliegen, ob diese auf Fahrlässigkeit, Fehler oder Vorsatz zurückzuführen seien und ob ihnen eine systematische handlungsleitende Täuschungsabsicht zugrunde liege, eindeutig zu beantworten. Der Kläger habe auf substantielle und mit Blick auf die wissenschaftliche Redlichkeit nicht hinnehmbare Art und Weise Textpassagen aus einschlägigen Sekundärquellen übernommen, ohne diese durch Nachweise zu kennzeichnen und so deren intellektuelle Leistung als seine eigene Leistung ausgegeben. Auf den Vorsatz seines Handelns verweise, dass er dabei übernommene Passagen immer wieder geringfügig umgestellt und oberflächlich umformuliert habe. Der Umstand, dass sich mehrere solcher Passagen in seiner Dissertation finden ließen, lasse darauf schließen, dass dieses Fehlverhalten auf einer systematischen und handlungsleitenden Täuschungsabsicht beruhe. Ein sehr aufwändiger Abgleich zwischen beanstandeten Textpassagen der Dissertation, Originalquellen und den Befundstellen in der Sekundärliteratur habe klar und eindeutig ergeben, dass die gefundenen Übereinstimmungen nicht auf gemeinsam genutzte Originalquellen, sondern auf Plagiate des Klägers zurückzuführen seien. Es gebe auch keinen Gegensatz zwischen den Anforderungen der wissenschaftlichen Redlichkeit an eine korrekte Zitierweise auf der einen Seite und an die Lesbarkeit eines wissenschaftlichen Textes auf der anderen Seite. Hierbei handele es sich vielmehr um zwei voneinander getrennt zu betrachtende Erfordernisse an die Abfassung wissenschaftlicher Texte. Insbesondere dürfe die ordnungsgemäße Kennzeichnung, dass fremdes geistiges Eigentum übernommen worden sei, nicht anderen Anforderungen – wie etwa der leichteren Lesbarkeit – untergeordnet werden. Das Gesamtbild der aufgedeckten Plagiate einschließlich der Textpassagen, in denen nicht korrekt zitiert worden sei, weise daher nicht auf ein mangelndes Verständnis der Erfordernisse einer wissenschaftlichen Arbeit hin, sondern auf eine vorsätzliche und systematische Täuschung durch den Kläger. Dass der Kläger in seiner Dissertationsschrift auch korrekt zitiert habe, werde nicht bestritten. Plagiate blieben aber Plagiate, auch wenn an anderer Stelle korrekt zitiert werde. Dass der Erstgutachter Prof. Dr. M. die beanstandete Zitationsweise genehmigt habe, treffe nicht zu – wie auch Prof. Dr. M. dargelegt habe. Die vom Kläger angeführte „Faustregel“, die er aus der Handreichung des Historischen Instituts von Prof. em. Dr. H. , Universität Paderborn herleite (vgl. https://kw/uni-paderborn.de/fileadmin/fakultaet/Institute/historisches-institut/Materielles_und Immaterielles _Kulturerbe/Goettmann/Zitierweisen_und _ihr_Gebrauch.pdf ; Stand 26.11.2016), und die sich grundsätzlich an unerfahrene Studierende für die Anfertigung einer Hausarbeit richte, enthalte (unter der Zwischenüberschrift „Falsches Zitat, S. 1 der Handreichung) sehr klare Aussagen zu der Form von Plagiaten, die dem Kläger zur Last gelegt würden. Zur geltend gemachten vermeintlich geringen – quantitativen und qualitativen - Schwere der aufgedeckten Täuschungen werde darauf hingewiesen, dass eine weitere Überprüfung der Dissertationsschrift eingestellt worden sei, nachdem aufgrund der erfolgten Ermittlungen bereits Entscheidungsreife erzielt worden sei. Daraus könne nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der Rest der Dissertation unbelastet von Plagiaten sei. Hierzu könnten vielmehr nach derzeitigem Kenntnisstand keine Aussagen getroffen werden. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt Mutmaßungen angestellt, ob noch weitere Teile der Dissertation des Klägers mit Plagiaten behaftet seien oder nicht. Die bereits aufgedeckten Plagiatstellen genügten in quantitativer und qualitativer Hinsicht, um zu einer eindeutigen Entscheidung über die Rücknahme des Doktorgrades zu gelangen. In beiden Fassungen der Dissertation befänden sich die beanstandeten Befundstellen gleichermaßen. Der Seitenumfang der Dissertationsschrift, in der Plagiate aufträten, spiele als solcher für den zu stellenden Anspruch an die wissenschaftliche Redlichkeit keine Rolle. Aufgrund der Vielzahl und der Qualität der gefundenen Plagiate sowie des festgestellten Handlungsmusters sei vom Vorsatz und von einer leitenden Täuschungsabsicht des Klägers auszugehen. Dass es sich nicht um zufällige Textübereinstimmungen handele, ergebe sich besonders anschaulich aus den vom Kläger übernommenen, nicht kenntlich gemachten Textpassagen von Q1. anhand eines Abgleichs zwischen der Dissertationsschrift, den Originalquellen und den Befundstellen in der Sekundärliteratur. Der Kläger habe nicht paraphrasiert, sondern plagiiert und versucht, dies durch geringfügige Umstellungen und Modifikationen der entsprechenden Textpassagen zu verdecken. Wie aus den Akten hervorgehe, sei entgegen der Darstellung des Klägers zuerst die Erheblichkeit eines jeden einzelnen Verstoßes gegen das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit geprüft worden, bevor die Fragen der Systematik und des Vorsatzes erörtert worden seien. Die Mutmaßungen des Klägers im Hinblick auf eine andere Prüfungsreihenfolge und eine Nichtberücksichtigung des Gesamtbildes träfen nicht zu. Ermessensfehler lägen nicht vor: Der Sachverhalt sei gründlich ermittelt worden. Die zusammengetragenen Fakten hätten es als unzweifelhaft erscheinen lassen, dass die Dissertation wegen substantieller, systematischer und vorsätzlicher Täuschung durch den Kläger für ungültig habe erklärt werden müssen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei beachtet worden; der vorliegende Fall sei nicht als geringfügig einzustufen. Soweit ermittelbar, habe sich die Philosophische Fakultät in vergleichbaren Fällen ebenfalls für eine Rücknahme des Doktorgrades entschieden. Die Behörde müsse sich auch nicht zurechnen lassen, dass der Erstgutachter um die Zitationsdichte des Klägers gewusst habe. Der Betreuer und Erstgutachter Prof. Dr. M. , der seiner Sorgfaltspflicht mehr als genügt habe, habe zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass es sich bei den relevanten Passagen nicht um eine eigene Leistung des Klägers handele. Er habe sich lediglich grundsätzlich mit der Art und Weise einverstanden erklärt, wie der Kläger seine Belege organisiert und formal angelegt habe. Dies sei in gänzlicher Unkenntnis der Tatsache geschehen, dass dabei vom Kläger verwendete Literatur nicht bzw. nicht hinreichend zitiert worden sei. Im Übrigen sei es auch nicht Aufgabe des Betreuers, Plagiate in einer Dissertation zu verhindern. Im Rahmen des Entscheidungsprozesses seien auch die Interessen des Klägers sorgfältig abgewogen worden. Die angemessene Kennzeichnung durch ein Zitat, wenn fremdes geistiges Eigentum übernommen wurde, stelle aber ein so hohes wissenschaftliches Gut dar, dass vor allem vorsätzliche und systematische Verstöße dagegen konsequent geahndet werden müssen, um den wissenschaftlichen Diskurs aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Andernfalls ergäbe sich ein systematischer, illegaler und nicht hinnehmbarer Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen, die sich redlich verhielten. Da damit wesentliche Teile der Promotion gefehlt hätten, sei der verliehene Doktorgrad zurückgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der beklagten Universität Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage, die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Dekans der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität vom 29. Januar 2016 und die diesem zugrunde liegenden Entscheidungen des Fakultätsrats, mit denen die Dissertationsschrift als Promotionsleistung des Klägers für ungültig erklärt und unter Berücksichtigung dessen der dem Klägerin durch Aushändigung der Promotionsurkunde vom 21. Dezember 2011 verliehene Doktorgrad “Dr. phil.“ zurückgenommen wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest ohne die Notwendigkeit, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen entsprechend den ergänzenden schriftsätzlichen Beweisanregungen des Klägers weiter aufzuklären. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides und der diesem zugrunde liegenden Entscheidungen des Fakultätsrats ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen. Vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2013, 7 K 3335/11, juris, Rdnr. 28. Zugrunde zu legen ist daher das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV NRW S. 547) sowie die auf der Grundlage des Hochschulgesetzes erlassene Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität vom 4. Juli 2000 (Amtl. Bek. vom 11. Juli 2000) - PromO -, in der Fassung der zuletzt mit Ordnung vom 10. Oktober 2014 erfolgten Änderungen. Gemäß § 20 Satz 1 PromO können die Promotionsleistungen durch den Fakultätsrat unter anderem dann für ungültig erklärt werden, wenn sich nach Aushändigung der Promotionsurkunde ergibt, dass sich der Doktorand bei der Zulassung zum Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat. Gemäß § 21 PromO kann zudem der Doktorgrad entzogen bzw. zurückgenommen werden, wobei die Regelung auf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verweist. Die Entscheidungen des Fakultätsrats sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ergangen. I. Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Fakultätsrats hat der Kläger weder konkret erhoben, noch sind diese sonst ersichtlich. Über die Ungültigkeit der Promotionsleistung und über die Rücknahme oder Entziehung des Doktorgrades entscheidet gemäß §§ 20, 21 PromO der Fakultätsrat als zuständiges Organ. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren hat daher mit der erstmaligen Befassung des Fakultätsrats in seiner Sitzung am 12. Mai 2015 begonnen; die zuvor ergriffenen Aufklärungsmaßnahmen des Dekans und des von ihm beauftragten Promotionsausschusses waren lediglich Bestandteil einer dem Verfahren beim Fakultätsrat vorgelagerten Vorprüfung. In dem vom Fakultätsrat mit den Entscheidungen zur Ungültigkeit der Dissertation und zur Rücknahme des Doktorgrades “Dr. phil.“ abgeschlossenen Verfahren ist eine Anhörung des Klägers gemäß § 20 S. 2 PromO bzw. § 21 PromO i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgt. § 20 S. 2 PromO entspricht der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelung in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach trifft der Fakultätsrat seine Entscheidung nach Anhörung des Betroffenen durch den Dekan. Anhörung im Sinne der vorgenannten Vorschriften bedeutet, dass die für die in der Sache zu treffende Entscheidung zuständige Behörde dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis gibt. Vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 14. Aufl. 2013 (Kopp/Ramsauer), § 28 Rdnr. 12 m. w. N. aus der Rechtsprechung. Bezogen auf beide Entscheidungen des Fakultätsrats ist der Kläger ordnungsgemäß angehört worden. Der Kläger, dem mit Schreiben vom 13. Mai 2015 die Eröffnung des Verfahrens zur Entziehung des Doktortitels mitgeteilt worden ist, ist zuvor im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens mit Schreiben des Dekans vom 12. Januar 2015 über den dem Promotionsausschuss erteilten Auftrag, seine Dissertation zu überprüfen, ebenso in Kenntnis gesetzt worden wie nach der Beschlussfassung des Fakultätsrats vom 15. Dezember 2015 mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 über diesen Beschluss und die weiteren Verfahrensschritte. Er hat auch jeweils Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern, und hat sich mit Schreiben vom 19. Februar 2015 und 19. Januar 2016 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verhalten. Diese Stellungnahmen lagen dem Fakultätsrat bei seiner Sitzung am 26. Januar 2016 vor (die frühere Stellungnahme aus dem Vorprüfungsverfahren war auch Gegenstand der Fakultätsratssitzung vom 15. Dezember 2015), sodass dem Kläger gegenüber die Grundlagen der weiteren Verfahrensweise des Fakultätsrats in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entsprechend der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs offen gelegt waren und er hinreichend Gelegenheit hatte, zum Sach- und Streitstand vorzutragen. Ein Anspruch des Klägers darauf, mündlich angehört zu werden, wie seine damalige Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 29. Mai 2015 beantragt hatte, besteht nicht. Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW auch geheilt. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 7 HG hatte der Dekan die Aufgabe, den Beschluss des Fakultätsrats vom 26. Januar 2016 auszuführen. II. Die angefochtenen Entscheidungen des Fakultätsrats, die Dissertationsschrift des Klägers für ungültig zu erklären und den Doktorgrad “Dr. phil.“ zurückzunehmen, sind auch materiell rechtmäßig. 1. Nach § 20 Satz 1 PromO können die Promotionsleistungen durch den Fakultätsrat unter anderem dann für ungültig erklärt werden, wenn sich nach Aushändigung der Promotionsurkunde ergibt, dass sich der Doktorand bei der Zulassung zum Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben; der Fakultätsrat hat auch das ihm nach der Vorschrift eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Mit dem Begriff der Täuschung knüpft die Promotionsordnung an die dem Tatbestand des § 263 StGB innewohnenden Merkmale an. Voraussetzungen einer Täuschung sind das Vorliegen einer rechtserheblichen Täuschungshandlung - durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen -, das Erregen eines Irrtums sowie die Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für den erregten Irrtum und das Vorliegen eines Täuschungsvorsatzes. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Fakultätsrat diese Voraussetzungen in objektiver und subjektiver Hinsicht in Bezug auf die Dissertation des Klägers als gegeben angesehen hat. a) Eine rechtserhebliche Täuschungshandlung durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen ist zu bejahen, wenn Passagen der zur Bewertung abgegebenen Dissertation nicht vom Promovenden selbst, sondern von einem anderen Autor stammen und der Promovend dies nicht kennzeichnet. Vgl. Urteil der Kammer vom 20. März 2014, 15 K 2271/13, juris VG Berlin, Urteil vom 15. April 2009, 12 A 319.08, juris, Rdnr. 21 und BayVGH, Beschluss vom 19. August 2004, 7 CE 04.2058, juris, Rdnr. 18. Unter Zugrundelegung des für das Prüfungsrecht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Gebots, eine Prüfungsleistung persönlich zu erbringen, ist Grundvoraussetzung für eine der Bewertung zugängliche wissenschaftliche Arbeit wie hier die Dissertationsschrift des Klägers, dass der Promovend die für den Erfolg maßgeblichen Leistungen eigenständig und unverfälscht erbringt. Die Anforderungen, die an den Nachweis der Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens zu stellen sind, ergeben sich aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit. Dieses erfordert wiederum, geistiges Eigentum Dritter nachprüfbar zu machen, indem sämtliche wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken aus Quellen und Literatur als solche kenntlich gemacht werden. Diese Anforderungen entsprechen auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), das hierzu in seinem Urteil vom 20. Dezember 1991 (15 A 77/89) zur Täuschung bei einer im Jahre 1976 angefertigten Habilitationsschrift Folgendes ausgeführt hat (vgl. juris, Rdnr. 11): “...Es ist ein grundlegendes, jedermann einsichtiges und allseits anerkanntes Gebot der Redlichkeit, in einer wissenschaftlichen Arbeit Gedanken anderer Autoren, selbst wenn sie nur Ausgangspunkt eigener Überlegungen sein sollen, als solche kenntlich zu machen, sei es im Text oder in den beigefügten Zitaten. Noch mehr und erst recht gilt dies, wenn eine fremde gedankliche Leistung in weithin nur wiederholender Darstellung aufgegriffen und lediglich in Einzelheiten weitergeführt, vervollkommnet [...] werden soll. Unterbleibt in diesem [...] Fall die Kenntlichmachung der fremden Leistung, so muss der unbefangene Leser in dem selbstverständlichen Vertrauen, dass jene grundlegende Regel wissenschaftlichen Arbeitens eingehalten ist, einen falschen Eindruck von Umfang und Wert der eigenen Leistung des Verfassers gewinnen; zumindest aber gerät er in die Gefahr, einem solchen Irrtum zu erliegen....“ Dementsprechend hat der Kläger auch gemäß § 10 Abs. 3 Ziff. 2 PromO unter dem 28. April 2011 eine schriftliche Versicherung des Inhalts abgegeben, die Dissertationsschrift “ohne Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als die angegebenen Hilfsmittel angefertigt“ sowie „die aus fremden Quellen (einschließlich des Internets) direkt oder indirekt übernommenen Gedanken (…) als solche kenntlich gemacht“ zu haben. Der Kläger hat über den Umfang der Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht; dem Fakultätsrat sind die maßgeblichen Umstände erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt geworden. Entgegen den zuvor dargestellten Anforderungen hat der Kläger in rechtserheblichem Umfang ohne erforderliche Kennzeichnung und ohne Angabe der von ihm genutzten Quellen wörtliche oder leicht umgewandelte oder sinngemäß übernommene Passagen aus mehreren von ihm verwendeten Quellen in seine Dissertationsschrift übernommen und damit den falschen Eindruck erweckt, der Dissertationsschrift liege auch insoweit seine eigene gedankliche Leistung zugrunde. Dies steht zur Überzeugung der Einzelrichterin nach Maßgabe der dem Fakultätsrat vorliegenden Berichte von Prof. Dr. U1. vom 6. Januar 2015 (Vergleich der Texte von Stamm, L. , Q1. und T1. ) und 15. Dezember 2015 (Vergleich Q1. bzw. T1. /Stamm mit den Quellen Stuhr und Borcke) fest. Darin hat Prof. Dr. U1. nach eigenständiger Überprüfung der Dissertation des Klägers im Rahmen von synoptischen Gegenüberstellungen der einzelnen Belegstellen aus der Dissertation mit den jeweils nicht genannten Quellen und – bezogen auf Q1. und T1. – auch mit den Originaltexten unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers zu seiner Arbeitsweise sowie der von ihm angefertigten tabellarischen Gegenüberstellung der angeführten Belegstellen in seiner Dissertation mit den Werken von L. , Q1. , T1. und den Originalquellen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die Dissertationsschrift mit den in den Berichten im Einzelnen bezeichneten Textstellen etliche Passagen enthält, die als nicht eigenständige Leistung des Klägers zu werten sind. Die Einzelrichterin hat im Rahmen eines von ihr selbst vorgenommenen Textabgleichs die von Prof. Dr. U1. behaupteten Textgleichheiten oder Textähnlichkeiten überprüft, und zwar in den Kapiteln zur Brandenburgisch-Africanischen Compagnie – im Folgenden: BAC - (Gliederungsziffer 3. mit Unterkapiteln 3.1 bis 3.4, S. 107-159) und zu Arguin als Wirkungsgebiet der BAC (Gliederungsziffer 4., Unterkapitel 4.2.2., S. 197-217) der Druckversion der Arbeit “E. “. Danach sind die in den Berichten von Prof. Dr. U1. aufgeführten Befunde in ihrer Richtigkeit auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht in Zweifel zu ziehen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Befundstellen: (1) Kapitel 3: Die Brandenburgisch-Africanische Compagnie, Unterkapitel 3.1. Die Gründung der BAC (S. 107 ff): Auf Seite 107 f der Dissertation finden sich (zu den Verhandlungen Brandenburgs mit Frankreich über einen freien Handelsverkehr per Schiff) mehrere nicht hinreichend kenntlich gemachte Übernahmen (Sätze/Satzstücke oder Wendungen) aus einem Werk von S. T1. („Brandenburg-Preußens Kolonialpolitik unter dem Großen Kurfürsten und seinen Nachfolgern (1647-1721)“, 2 Bände, Leipzig 1989, Bd. I, S. 134 f), wie in den Synopsen von Prof. Dr. U1. zutreffend dargelegt worden ist. Durch ein vom Kläger ausgewiesenes T1. -Zitat (vgl. Fn. 447 der Druckversion), das korrekterweise S. 134 f statt S. 135 f hätte lauten müssen, wie der Kläger selbst einräumt, wird der Eindruck erweckt, die dem vorausgehenden und sich daran anschließenden Ausführungen in der Dissertationsschrift seien vom Kläger eigenständig formuliert worden, obwohl sie sich tatsächlich ebenfalls in weitgehend übereinstimmender inhaltlicher und sprachlicher Gestaltung so bei T1. (a.a.O., Bd. I S. 134 f) – und nicht etwa bei den vom Kläger angegebenen Quellen Prosper Boissonade („Histoire des premiers essais de rélations économiques directes entre la France et l’état prussien pendant le règne de Louis XIV (1643-1715)“, Paris 1912, S. 447 ff und S. 268 ff) sowie den Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten Friedrich Wilhelm XIX, S. 344 Anm. 1 - wiederfinden lassen. Zu Recht hat Prof. Dr. U1. auch moniert, dass auf S. 116 f der Dissertation die Ausführungen des Klägers (zu den (rechtlichen) Grundlagen, der Organisation, der Struktur, den Handelszielen und dem Kapital der BAC sowie der Rolle des Kurfürsten) mehrfache fast wörtliche Übernahmen aus der Staatsexamensarbeit von B1. Q1. („Die Schiffahrts- und Kolonialpolitik des Großen Kurfürsten Friedrich Wilhelm Brandenburg, Mainz 1976) aufweisen, ohne dass entsprechende Verweise auf diese Arbeit erfolgt sind. Q1. wird vom Kläger lediglich in seiner vorangestellten Danksagung erwähnt sowie im abschließenden 7. Kapitel zum Sklavenhandel Brandenburg-Preußens (im Kontext des absolutistischen Mächtesystems in Europa – soweit ersichtlich - erstmals in einer Fußnote auf Seite 354) zitiert. Auf S. 116 f seiner Dissertation führt der Kläger als Zitat stattdessen nur das Werk von T1. (a.a.O., Bd. II, S. 136-142) an. Das Vorbringen des Klägers, die Passagen bei ihm und bei Q1. basierten auf denselben Quellen, er habe seine Ausführungen eigenständig anhand dieser Originalquellen erarbeitet, greift nach einem Abgleich mit den von ihm in Bezug genommenen Texten von Heinrich Graf von Borcke („Die brandenburgisch-preußische Marine und die Africanische Compagnie, Köln 1864, S. 31) und Peter Feddersen Stuhr („Die Geschichte der See- und Colonialmacht des Großen Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg in der Ostsee, auf der Küste von Guinea und auf der Insel Arguin und St. Thomas aus archivalischen Quellen dargestellt“, Berlin 1839, S. 30 f) nicht durch. Denn die vom Kläger ausgewählten Informationen lassen sich ebenso wie die von ihm verwendeten Formulierungen so gerade nicht in diesen Originalquellen, sondern - mit nur geringfügigen Abänderungen (wie dem Umstellen der Satzstruktur, der Verwendung von Synonymen für einzelne Worte oder der Abänderung der Reihenfolge) – unverkennbar bei Q1. (a.a.O., S. 34 f) wiederfinden (z.B. Stamm S. 116 f: „Zusammen mit dem o.g. Edikt bildete das Oktroi, welches am 18. November ausgestellt wurde, die juristische Grundlage für die erste brandenburgische Handelsgesellschaft.“ gegenüber Q1. S. 34 f: „Zusammen mit dem Oktroi für die Brandenburgisch-Afrikanische Kompanie vom 18. November 1862 bildete es die gesetzliche Grundlage für die erste brandenburgische Handelsgesellschaft.“ bzw. Stamm S. 116 f: „Er versprach der Kompanie seinen Schutz und die Bereitstellung der dazu nötigen Truppen auf Schiffen und den zu errichtenden Forts.“ im Vergleich zu Q1. S. 34 f: „Er versprach der Kompanie seinen Schutz und die Überlassung der dazu nötigen Truppen auf den Schiffen und Forts.“) (2) Kapitel 3: Die Brandenburgisch-Africanische Compagnie, Unterkapitel 3.2. Entwicklungen bis zum Tode Friedrich Wilhelms 1688 (S. 119 ff): Auf Seite 121 der Dissertationsschrift ist, wie in beiden Berichten von Prof. Dr. S1. dargelegt wird, eine längere nicht kenntlich gemachte, nur leicht modifizierte Textstelle aus der Examenshausarbeit von Q1. (a.a.O., S. 35 f) (zu den Einzelheiten des Reglements der BAC) zu verzeichnen. Erneut verweist der Kläger (in seiner Fußnote 22) nur auf das Werk von T1. (a.a.O., Bd. II S. 136 ff und S. 169 ff Nr. 72), nicht aber auf dasjenige von Q1. , obwohl seine Ausführungen über einen ganzen Absatz hinweg nahezu wörtlich mit deren Text – und nicht etwa mit demjenigen von T1. - übereinstimmen. Auf Seite 129 befindet sich eine weitere vom Wortlaut und der Art der Darstellung offenkundig bei Q1. (a.a.O., S. 38) entlehnte Passage (zur Entschädigung Brandenburg-Preußens durch die Westindische Companie – WIC), ohne dass Q1. in einer Fußnote genannt wird. Aus dem vom Kläger allein zitierten Bericht Poissins an Colbert de Croissy (Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten Friedrich Wilhelm XX, S. 1286) ergeben sich zwar die genannten Fakten, nicht aber die von ihm verwendeten Formulierungen. (3) Kapitel 3: Die Brandenburgisch-Africanische Compagnie, Unterkapitel 3.3. Reorganisation der Gesellschaft unter Friedrich III./I. (S. 130 ff): Soweit sich der Kläger auf Seite 133-135 zur finanziellen Lage der BAC in den 1690er Jahren verhält, weisen seine Auswahl der dargestellten Fakten und die von ihm in verschiedenen Sätzen gewählten Formulierungen deutliche, teils wörtliche Übernahmen aus der entsprechenden Passage von Q1. (a.a.O., S. 41) auf (z.B. T2. S. 134 – ohne Fußnote – wörtlich wie Q1. S. 41 - unter Hinweis u.a. auf Stuhr, a.a.O., S. 83 f: „Alle bisherigen Einzahlungen wurden auf die Hälfte ihres Wertes herabgesetzt, um die Schulden der neuen Gesellschaft zu mindern“). Zwar benennen auch die vom Kläger zitierten Quellen (wie z.B. T1. , a.a.O, Bd. II S. 385 ff, und Stuhr, a.a.O. S. 83) die wiedergegebenen Tatsachen als solche. Die Ausführungen des Klägers hierzu sind jedoch sowohl hinsichtlich des Aufbaus als auch in puncto inhaltlicher und sprachlicher Gestaltung seiner Darstellung eindeutig nicht an den zitierten Quellen, sondern an Q1. orientiert. Dass diese Passage eigene Schlussfolgerungen des Klägers statt sinngemäßer Zitate enthält, wie von ihm geltend gemacht, lässt sich jedenfalls für die hier allein maßgeblichen von Prof. Dr. U1. in seine Synopsen aufgenommenen Textstellen nicht verifizieren. Auch die Ausführungen des Klägers auf S. 136 seiner Dissertation (zum Streit zwischen Raule und seinen Gegnern und dessen Beilegung im Herbst 1694) lassen sich in auffallend ähnlicher Formulierung bei Q1. S. 42 wiederfinden. Unstreitig verhalten sich zwar die Originalquellen Stuhr (a.a.O., S. 85-87) und Borcke (a.a.O., S. 59 f) ebenfalls zu verschiedenen vom Kläger und Q1. geschilderten Umständen (z.B. zur Streitigkeit über die Rechnungslegung als solche, zur Konvention von Rype und zu den 25.000 Thalern, die der Kurfürst künftig pro Jahr dazugeben wollte) – mal abgesehen davon, dass der Kläger an dieser Stelle gar nicht Stuhr und Borcke als Quelle seiner Erkenntnisse angegeben hat, sondern T1. (a.a.O., Bd. II S. 444). Auch wenn die Darstellung des Klägers etwas ausführlicher ausgefallen ist als diejenige von Q1. , entspricht die Art und Weise, wie er diesen Passus abgefasst hat, insgesamt hinsichtlich der Abfolge und den Begrifflichkeiten erneut offenkundig in einem sehr hohen Maße den Ausführungen Q2. hierzu. Dabei führt die Frage einer etwas ausführlicheren Darstellung durch den Kläger als durch Q1. zu keiner anderen Betrachtung, da der Vorwurf der Fakultät nicht etwa lautet, sich nicht mit den Originalquellen befasst zu haben, sondern, anstatt eine eigenständige Leistung zu erbringen, bei der Abfassung seiner Erkenntnisse auf die Ausführungen Q2. zurückgegriffen zu haben, ohne diese zu zitieren. Die Seiten 137-138 der Dissertation (zur Entwicklung der Brandenburgisch-Africanisch-Americanischen Compagnie - BAAC) enthalten, wie von Prof. Dr. U1. zu Recht gerügt, weitere ins Auge fallende Übernahmen aus der Arbeit von Q1. (a.a.O, S. 43), ohne dass diese als solche kenntlich gemacht worden sind. Zwar lässt sich das Gros der genannten Tatsachen auch bei Stuhr (a.a.O., S. 93 f) oder Borcke (a.a.O, S. 61) nachlesen, aber die konkrete Auswahl der geschilderten Fakten und die konkreten Formulierungen lassen sich wiederum nicht bei diesen Originalquellen wiederfinden, sondern weisen einen sehr hohen Grad der Übereinstimmung mit Q1. auf. Gleiches gilt für die Darlegungen des Klägers auf S. 139 seiner Dissertation (zur Situation der Kompanie nach dem (negativen) Umschwung bei Hof). Auch hier stehen die wiedergegebenen Fakten zu einem Großteil auch bei Borcke (a.a.O, S. 62 f – zum Streit zwischen den verschiedenen Lagern um Raule und seine Gegner und zur geforderten Rechenschaftslegung) bzw. bei Stuhr (a.a.O, S. 97-100 - zur Gefahr des Vertrauensschwundes in die Gesellschaft sowie den vom Kurfürsten vorgeschlagenen Alternativen). Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich eine offensichtliche sowohl inhaltliche als auch sprachliche Ähnlichkeit aber nur zwischen den Passagen in seiner Dissertation und den Ausführungen von Q1. , nicht aber im Vergleich mit den Originalquellen feststellen. (4) Kapitel 3: Die Brandenburgisch-Africanische Compagnie, Unterkapitel 3.4. Der Verkauf der Gesellschaft durch Friedrich Wilhelm I. (S. 150 ff): Auf Seite 150 umfasst die Dissertation einen Passus zum weiteren Schicksal der Kompanie unter dem Nachfolger von Friedrich III./I. In diesem Zusammenhang zitiert der Kläger – bezogen auf die Verwendung des Begriffs „Chimäre“ - das Werk von T1. (a.a.O., Bd. II S. 567 ff Nr. 188). Tatsächlich handelt es sich hierbei aber um ein “Zitat im Zitat“, indem die Zusammenfassung der Ereignisse von der Art der Darstellung und den Begrifflichkeiten erneut aus der Arbeit von Q1. (a.a.O, S. 47) übernommen worden sind, die ebenfalls für die Verwendung des Begriffs „Schimäre“ auf T1. (a.a.O, Bd. II S. 567) verweist. Das Vorbringen des Klägers, es handele sich um eine historische Darstellung anhand der Quelle T1. , sodass Ähnlichkeiten zwingend und die Unterschiede deutlich seien, lässt sich bei einem Vergleich mit der vom Kläger angegebenen Passage von T1. hierzu nicht nachvollziehen. Denn dort werden zwar ebenfalls einige der genannten Umstände in der Sache angeführt, T1. weist jedoch eine völlig andere inhaltliche Schwerpunktsetzung und Diktion auf. Zu Recht hat Prof. Dr. U1. ferner moniert, dass die Ausführungen des Klägers auf S. 156 f seiner Dissertation (zu den Konditionen des Verkaufs der Kompanie an die WIC) nahezu in Gänze eine Übernahme von Textstellen aus der Arbeit von Q1. (a.a.O., S. 48 f) darstellen, ohne dass dies kenntlich gemacht worden ist. Zwar lassen sich auch bei T1. (a.a.O, Bd. II S. 570-575), Stuhr (a.a.O, S. 140 f) und Borcke (a.a.O., S. 74 f) einige der vom Kläger genannten Begebenheiten wiederfinden. Dies vermag jedoch nicht die ganz offensichtlichen (sprachlichen) Übereinstimmungen dieser Passage mit der entsprechenden bei Q1. (a.a.O., S. 48 f) zu erklären, nachdem beide – anders als die sonstigen Quellen - allenfalls geringfügige Unterschiede im Detail bei der Art der Darstellung aufweisen (vgl. z.B. T2. S. 156: “2000 Dukaten sollte die WIC sofort nach Empfang der Besitzurkunde zahlen und den Rest, nachdem die Festungen tatsächlich in den Besitz der WIC übergegangen waren, was die WIC auf eigene Kosten zu bewerkstelligen hatte. Sollte dies bis zum 1. Januar 1720 nicht gelungen sein, sollte über die bereits gezahlten 2000 Dukaten eine gütliche Einigung getroffen werden. Nach dem Erhalt der restlichen Summe sollte der preußische König eine Abtretungsurkunde an die WIC übergeben, (…) “ mit Q1. , S. 48 f: “2000 Dukaten waren sofort nach Übergabe der die Niederländer zur Besitzergreifung berechtigenden Urkunde zu zahlen, der Rest, nachdem die Festungen tatsächlich in den Besitz der Käuferin übergegangen waren, was sie auf eigene Kosten unternehmen wollte. Sollte dies bis zum 1. Januar 1720 nicht gelingen, musste über die bereits gezahlten 2000 Dukaten eine gütliche Einigung getroffen werden. Nach dem Erhalt der Restsumme von 4000 Dukaten hatte der preußische König der WIC eine Abtretungsurkunde zu übergeben, (…)“). Auf Seite 159 der Dissertation sind vom Kläger weitere nicht kenntlich gemachte identische oder sprachlich nur geringfügig veränderte Textpassagen aus der Arbeit von Q1. (a.a.O., S. 49 f) übernommen worden; sie beziehen sich auf die Denkschrift von Ilgen, die dieser zur Geschichte der BAAC verfasst hat. Zwar lassen sich einige der genannten Aspekte auch bei T1. (a.a.O, Bd. II S. 580 ff) nachlesen, den der Kläger ebenso wie Q1. in diesem Zusammenhang zitiert. Sie werden jedoch bei T1. strukturell und bezogen auf die von ihm verwendeten Redewendungen gänzlich anders präsentiert, sodass das Werk von T1. als gemeinsame Quelle nicht geeignet ist, die frappierenden Übereinstimmungen zwischen T2. und Q1. sowohl bei der Auswahl der geschilderten Fakten als auch hinsichtlich der Art und Weise der sprachlichen Darstellung zu erklären (vgl. z.B. T2. S. 159: “Nach Ansicht von Ilgens war das Unternehmen von Beginn an ein einziger Betrug, weil man sowohl Kurfürst Friedrich Wilhelm als auch Friedrich III./I. einen angeblichen finanziellen Vorteil vorgespiegelt hatte, den es in Wirklichkeit gar nicht gegeben hatte. In einem ironischen Ton äußerte sich von Ilgen über die Tatsache, dass die ansonsten so knauserige WIC die nahezu wertlosen Handelsstützpunkte der BAAC gekauft hatte, obwohl Preußen noch nicht mal in der Lage gewesen war, diese einwandfrei zu übergeben.“ mit Q1. S. 49 f: “In der Sicht des Ministers war das ganze Kompaniewesen von Beginn an Betrug, weil man den Kurfürsten Friedrich Wilhelm und Friedrich III. einen angeblichen Vorteil vorspiegelte, den es in Wirklichkeit gar nicht gegeben habe. In einem ironischen Ton äußerte er sich über die Tatsache, dass die sonst so geizige WIC die wertlosen Kolonien der BAAC, die Preußen noch nicht einwandfrei übergeben konnte, überhaupt gekauft habe.“) (5) Kapitel 4: Wirkungsgebiete der BAC Unterkapitel 4.2 Brandenburg Preußen in Westafrika 4.2.2. Arguin (S. 197 ff): Auf Seite 203 der Dissertation übernimmt der Kläger, wie im ersten Bericht von Prof. Dr. U1. zu Recht beanstandet wird, fast wörtlich und ohne dies zu kennzeichnen, einen Textbaustein aus einem Beitrag von U. Q. L. („Zur brandenburgischen Kolonialgeschichte: Die Insel Arguin vor der Küste Mauretaniens“, in: Brandenburgische Entwicklungspolitische Hefte, Nr. 28 (1999), S. 3 ff (9). In der vom Kläger (am Ende des nächsten Satzes) zitierten Quelle (T1. , a.a.O., Bd. II, S. 214) lassen sich die darin geschilderten Kontakte Raules zu erfahrenen niederländischen Seeleuten und zum Emir von Trarza nicht wiederfinden, sodass die Berufung des Klägers auf eine gemeinsame Quelle die auffälligen sprachlichen Übereinstimmungen seiner Ausführungen mit denjenigen Koltermanns nicht zu erklären vermag. Zu Recht hat Prof. Dr. U1. ferner gerügt, dass sich die Dissertationsschrift des Klägers auf S. 205 (letzter Absatz) bis S. 206 (letzter Satz) (bei den Schilderungen des Handels zwischen der BAC und dem Emirat Trarza sowie zur Amtszeit von Cornelius Reers und seines Nachfolgers Lambrecht de Hond) über mehr als eine volle Seite nahezu in Gänze als eine Ansammlung von Textstellen erweist, die ohne hinreichende Kennzeichnung aus der Arbeit von L. (a.a.O, S. 16) - teilweise nahezu wörtlich, teilweise leicht angepasst - übernommen worden sind (besonders auffällig ist die Übernahme bestimmter prägnanter Begrifflichkeiten wie z.B. „auf der einsamen Wüsteninsel“ oder „kurioserweise“). L. wird auf den vorgenannten Seiten nur in Bezug auf einen kürzeren Satz (der sich mitten in dem Passus befindet) als Autor zitiert (vgl. Fn. 939), ohne dass dieses eine Zitat den Kläger hinsichtlich seiner Übernahme von fast einer ganzen Textseite entlasten könnte. Denn mit der von ihm eingefügten Fußnote, die sich auf einen einzelnen Satz mitten in der übernommenen Passage bezieht, hat der Kläger den Leser über den Umfang seiner tatsächlichen Übernahmen völlig im Unklaren gelassen. Die vom Kläger als Grund für die aufgezeigten offenkundigen Übereinstimmungen angeführte „gemeinsame Quelle“ (T1. , a.a.O., Bd. I, S. 350) rechtfertigt die vorgefundenen inhalts- und wortgleichen Ausführungen ebenfalls nicht. Denn T1. zählt zwar ebenfalls die Handelsgüter im Einzelnen auf, die zahlreichen sonstigen, fast identisch geschilderten Umstände tauchen jedoch bei ihm an dieser Stelle gar nicht auf. Die Übernahmen von L. setzen sich auch auf den S. 207 ff der Dissertation des Klägers (im Rahmen des Vergleichs der Entwicklung des brandenburgischen Handelspostens auf Arguin mit derjenigen des französischen Handelspostens im Senegal, der Kritik des Neffen des Emirs Hamet Mansor Ibrahim am Gouverneur Jan Reers sowie den Ausführungen zum Zusammenbruch des Handels) eindrucksvoll weiter fort. Erneut lassen sich auf den Seiten 207 bis 210 der Dissertation, wie im Bericht von Prof. Dr. U1. zutreffend ausgeführt wird, über mehr als zwei Textseiten hinweg fast durchgängig nicht kenntlich gemachte Übernahmen nahezu identischer oder sprachlich nur geringfügig abgewandelter Textpassagen aus der Arbeit von L. (a.a.O., S. 18 -20) finden. Der Kläger zitiert auch in diesem Abschnitt das Werk von L. lediglich bezogen auf einen einzigen Satz (vgl. Fn. 954), was den Vorwurf der Übernahmen im Umfang von nahezu zwei Textseiten offensichtlich nicht zu entkräften vermag. Gleiches gilt für die von ihm wiederum als Erklärung für die vielen Übereinstimmungen in Bezug genommenen „gemeinsamen Quellen“. In Anbetracht der auffälligen Ähnlichkeit bei der Diktion und der inhaltlichen Abfolge dieser Passage der Dissertationsschrift des Klägers mit der Arbeit Koltermanns sowie den deutlichen Abweichungen zu den vom Kläger genannten sonstigen Quellen erscheint eine „eigenständige Bearbeitung der Originalquellen“ durch ihn an dieser Stelle nicht als plausibel. Die Darlegungen des Klägers (zur Vita des Gouverneurs Jan Reers) auf S. 212 seiner Dissertation weisen ebenfalls deutliche Übernahmen aus dem entsprechenden Passus von L. (a.a.O., S. 23) auf. Die Ausführungen des Klägers sind insoweit sind nicht nur durch eine inhaltlich und hinsichtlich der Reihenfolge identische Schilderung, sondern auch durch viele erkennbare sprachliche Entlehnungen bei L. gekennzeichnet, die so in der vom Kläger angegebenen Originalquelle GStA Rep. 65 Nr. 104, Bl. 93-95) nicht nachzulesen sind. Dies gilt auch für die weiter von Prof. Dr. U1. in seinem Bericht angeführte Passage in der Dissertation des Klägers zur Amtszeit von de Booth als Gouverneur auf Arquin (S. 213). Unter Austausch einzelner Wörter durch Synonyme und mittels kleinerer Abänderungen des Satzbaus, aber Beibehaltung signifikanter Begrifflichkeiten übernimmt der Kläger ein weiteres Mal ungefähr eine halbe Textseite von L. (a.a.O., S. 24), ohne dies kenntlich zu machen (vgl. z.B. T2. , S. 213: „Als dann auch noch die versprochenen Versorgungsschiffe aus Rotterdam ausblieben, ließ de Booth jeglichen Gedanken an Loyalität gegenüber der preußischen Krone fallen (…)“ gegenüber L. , S. 24: „Da auch die versprochenen Schiffe aus Rotterdam ausblieben, schlug de Booth bald jeglichen Loyalitätsgedanken gegenüber der preußischen Krone in den Wind.“ bzw. „T2. , S. 213: „So zwang (er) die Soldaten unnützen Tand zu Wucherpreisen zu ersteigern. Er ließ sie tagsüber bei glühender Sonne ohne schützende Kleidung Wache schieben, was schwere Hautverbrennungen zur Folge hatte.“ gegenüber L. , S. 24: „Durch entsprechende Befehle zwang er sie, unnütze Dinge zu Wucherpreisen zu ersteigern. Tagsüber mussten die Soldaten bei glühender Sonne ohne schützende Kleidung Wache schieben, was zu schweren Verbrennungen führte.“). Gemeinsame archivalische Quellen, auf die sich der Kläger erneut zu seiner Entlastung beruft, können dieses hohe Maß an Übereinstimmung nicht erklären. Soweit der Kläger außerdem geltend macht, den Aufsatz von L. in den Fußnoten 984 und 988 zitiert zu haben, ist dies schon deshalb nicht relevant, weil sich diese Nachweise auf gänzlich andere inhaltliche Ausführungen des Klägers - auf S. 215 seiner Bearbeitung bzw. auf S. 25 und 27 bei L. - beziehen. Die vom Kläger vorgebrachten allgemeinen Einwände gegen die Annahme einer Täuschungshandlung greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind bereits sämtlich nicht schlüssig, da sie inhaltlich den Kern der dem Kläger zum Vorwurf gemachten Täuschungshandlungen verfehlen. Rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger die betroffenen Werke, aus denen er Textpassagen wortgleich oder leicht abgewandelt übernommen hat, in das Literaturverzeichnis aufgenommen und die Autoren L. , Q1. und T1. an anderer Stelle in seiner Dissertationsschrift zitiert hat. Denn die wissenschaftliche Redlichkeit gebietet, Übernahmen von anderen Autoren gerade bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2010, 14 A 847/09, m. w. N., juris, Rdnr. 18; vgl. ferner Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2013, 7 K 3335/11, m. w. N., juris, Rdnr. 78, VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2007, 12 E 2262/05, juris, Rdnr. 14. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind auch die vom Fakultätsrat gestellten Anforderungen, jeder Gedankengang und jede Fußnote, die nicht aus eigener gedanklicher Leistung, sondern aus dem Werk eines anderen stammten, sowie sämtliche aus fremden Werken wörtlich übernommenen oder ähnlichen Textpassagen seien als solche kenntlich zu machen und auch indirekte, umschreibende Fremdtextwiedergaben (Paraphrasierung) müssten so deutlich gemacht werden, dass der Leser an jeder Stelle wisse, wer zu ihm spricht. Vgl. zu diesen Anforderungen: OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1991, 15 A 77/89, juris, Rdnr. 11; Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris. Die Rechtmäßigkeit dieser Anforderungen hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Sein Vorbringen beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, es bestehe keine wissenschaftliche Verpflichtung, hinter jedem einzelnen paraphrasierten Satz ein Zitat vorzusehen, sondern es reiche aus, wenn abschnittweise zitiert werde, wie er dies insbesondere bezogen auf L. getan haben will. Die Folgerung des Klägers, der Ansatz, nach jedem übernommenen bzw. paraphrasierten Satz ein Zitat zu verlangen, sei zu formalistisch und würde nur zu einem unnötigen mehrfachen Wiederholen derselben Fußnote sowie zu einem unnötigen Aufblähen des Fußnotenapparates führen bzw. ginge zu Lasten der Lesbarkeit mit der Folge abnehmender Akzeptanz wissenschaftlicher Texte bei potentiellen Lesern und abschreckender Wirkung für Verfasser wissenschaftlicher Texte, führt unter Berücksichtigung der genannten sich aus der wissenschaftlichen Redlichkeit ergebenden Anforderungen nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung im Rahmen der angeführten Belegstellen tatsächlich auch nicht etwa L. am Ende eines jeden von ihm übernommenen Absatzes als Autor dieser (gesamten) Ausführungen angegeben, sondern – wenn überhaupt – allenfalls bezogen auf einen einzelnen, mitten in einer insgesamt übernommenen längeren Passage befindlichen Satz L. in einer Fußnote als dessen Autor genannt hat. Keinen Erfolg hat der Kläger auch, wenn er geltend macht, die von ihm in der Dissertation bezüglich T1. und L. vorgenommene Zitierweise sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil eine Zitationsdichte von drei bis fünf Zitaten pro DIN-A4-Seite, wie von ihm praktiziert, der wissenschaftlichen Praxis bei Übernahmen aus der Forschungsliteratur entspreche; dies ergebe sich aus einer Veröffentlichung von Prof. em. Dr. H. , Universität Paderborn, im Internet. Diese vom Kläger angeführte, sich aus der Handreichung des Historischen Instituts von Prof. em. Dr. H. , Universität Paderborn hergeleitete Faustregel von drei bis fünf Zitaten pro Seite (vgl. https://kw/uni-paderborn.de/fileadmin/fakultaet/Institute/historisches-institut/Materielles_und Immaterielles _Kulturerbe/Goettmann/Zitierweisen_und _ihr_Gebrauch.pdf ; Stand 26.11.2016) kann nur so verstanden werden, dass lediglich drei bis fünf Sätze pro Seite – unter Angabe der Quelle – aus der Forschungsliteratur „übernommen“ werden sollen, während der Rest eigenständig selbst verfasst und formuliert werden soll. Aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit ergibt sich unzweifelhaft, dass die von Prof. em. Dr. H. empfohlene Zitierweise nicht so interpretiert werden kann, dass der Promovend abschnitts- oder sogar seitenweise die Ausführungen anderer Autoren „übernehmen“ darf, diese umfassenden Übernahmen aber nur sehr vereinzelt – nämlich an drei bis fünf Stellen/Sätzen pro Seite - entsprechend kennzeichnen und auf den „wahren“ Verfasser hinweisen muss. Für diese Lesart spricht auch, wenn Prof. em. Dr. H. in seiner Handreichung zugleich (unter den Zwischenüberschriften „Falsches Zitat“, S. 1, und „Vermiedenes Zitat“, S. 2) unmissverständlich darlegt, dass „eine wörtliche Übernahme aus einem anderen Text, die nicht durch Anführungszeichen gekennzeichnet und durch eine Fußnote nachgewiesen ist, (…) ein Plagiat“ darstellt und dass „jede Übernahme, auch die nicht-wörtliche, (…) nachgewiesen werden“ muss, „fehlt der Nachweis, um zu verdecken, dass man etwas beinahe wörtlich übernommen hat, handelt es sich um ein Plagiat.“ (vgl. http://kw1.uni-paderborn.de/fileadmin/kw/institute-einrichtungen/historisches-institut/studium/Zitierweisen_und _ihr_Gebrauch.pdf ), worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Erfolglos bleibt auch das weitere Vorbringen des Klägers, die von ihm vorgenommene Zitationsdichte mit seinem Doktorvater Prof. Dr. M. abgestimmt zu haben, indem Prof. Dr. M. bei einem ihm vom Kläger vorgelegten Entwurf eines Kapitels seiner Arbeit die Zitationsdichte nicht beanstandet habe. Prof. Dr. M. ist dieser Behauptung des Klägers entgegengetreten, indem er mit Email vom 1. September 2016 in sich schlüssig klargestellt hat, eine (plagiierende) Zitierweise des Klägers keineswegs gebilligt, sondern sich nur grundsätzlich mit der Art und Weise, wie der Kläger seine Belege organisiert und formal angelegt habe, einverstanden erklärt zu haben. Dies sei in Unkenntnis der Tatsache geschehen, dass der Kläger dabei von ihm verwendete Literatur nicht oder nicht hinreichend zitiert habe. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen des Klägers für die Entscheidung des Rechtsstreits auch bereits rechtlich unerheblich, weil eine solche Zitierpraxis unter Berücksichtigung der sich allein aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit ergebenden Anforderungen an den Nachweis der Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens jedenfalls rechtswidrig wäre. Der Kläger verkennt, dass nicht die Zitationsdichte von drei bis fünf Zitaten pro Seite als solche das Problem darstellt, sondern die von ihm darüber hinaus von anderen Autoren übernommenen Formulierungen und Sätze, die er gerade nicht durch ein Zitat kenntlich gemacht hat. Ob der Kläger – wie von ihm geltend gemacht - sämtliche von ihm benannten Primärquellen selbst überprüft hat, ist letztlich ebenfalls rechtlich ohne Belang. Der Vortrag des Klägers geht in der Sache am objektiven Gehalt des Täuschungsvorwurfs vorbei, der gerade darauf abzielt, dass er seine Entlehnungen und Übernahmen aus der Sekundärliteratur zwecks Darstellung der Erkenntnisse aus den Primärquellen, wie bereits dargelegt, in seiner Dissertationsschrift nicht durchweg hinreichend kenntlich gemacht hat. Soweit der Kläger darauf abstellt, in Bezug auf die den ersten Teil seiner Dissertation betreffenden Befunde keine eigenen, für die Gesamtdarstellung wissenschaftlich bedeutsamen Lösungen dargestellt zu haben, denn dieser Teil sei rein deskriptiv und die wesentliche wissenschaftliche Auseinandersetzung sei erst in den letzten Kapiteln der Arbeit erfolgt, ist dies für die Frage, ob eine Täuschungshandlung vorliegt, ebenfalls irrelevant und bedarf keiner weiteren Sachaufklärung. Auch der Reproduktion bzw. Paraphrasierung fremder Texte liegt bezogen auf das präzise Erfassen der jeweiligen Inhalte und ihrer korrekten komprimierten Wiedergabe stets eine fachlich wertende wissenschaftliche Leistung zu Grunde. Daher unterliegt die Verwendung von Reproduktionen und Paraphrasierungen, die andere Autoren erstellt haben, genauso den wissenschaftlichen Zitierregeln, wie die Schöpfung eines eigenen, gänzlich neuen Inhalts. Vgl. Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris ; VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2012, 6 K 2684/12, juris, Rdnr. 20, VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2009, 10 K 1212/07, juris, Rdnr. 24, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2010, 14 A 847/09, juris. Maßgeblich für den Täuschungsvorwurf ist ausschließlich, ob und inwieweit die der Sekundärliteratur entnommenen, sich zu den Primärquellen verhaltenden Übernahmen als solche kenntlich gemacht worden sind. Fehlt es, wie hier, an einer hinreichenden Kenntlichmachung und bezieht sich der Kläger auf eine Primärquelle, deren Inhalt und/oder Deutung er letztlich aus einer (an dieser Stelle) nicht nachgewiesenen Sekundärquelle abschreibt, täuscht er. Dabei gilt, dass der Rückgriff auf Sekundärliteratur entgegen der Vorstellung des Klägers nicht lediglich im Grundsatz – also an irgendwelchen Stellen seiner Dissertationsschrift -, sondern immer, also in jedem Einzelfall, in dem Sekundärliteratur gedanklich bzw. sinngemäß oder wörtlich übernommen wird, offen gelegt werden muss. Unerheblich ist insofern auch, ob und gegebenenfalls inwieweit sich eine vom Kläger verwendete Textaussage – inhaltlich - bereits aus der angegebenen Primärquelle erschließt. Entscheidend ist lediglich, dass er bestimmte Passagen in der Formulierung wörtlich oder leicht abgewandelt ohne entsprechenden Nachweis der “Zwischenquelle“ übernommen hat, ohne diese Fremdleistung in seiner Dissertationsschrift zu erkennen zu geben. Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris. Rechtlich unbedenklich ist auch, dass der Fakultätsrat die Täuschungshandlung als erheblich erachtet hat und davon ausgegangen ist, dass kein Bagatellfall vorliegt. Es kann dahinstehen, ob die Frage der Erheblichkeit der Täuschungshandlung (wegen eines dem Fakultätsrat hier eingeräumten Beurteilungsspielraums) gerichtlich nur eingeschränkt oder aber (mangels eines solchen dem Fakultätsrat zustehenden prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes) gerichtlich voll überprüfbar ist. Vgl. zum Beurteilungsspielraum im vorbeschriebenen Zusammenhang etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2000, 9 S 2435/99, juris, Rdnr. 34, siehe auch Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris; vgl. ferner im Rahmen eines Überblicks über die Rechtsprechung: Schroeder, Die Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, NWVBl 2010 S. 176, 179; vgl. zu den Grenzen des Beurteilungsspielraums im Prüfungsrecht allgemein: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 639 ff,; siehe dazu auch OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 254/13 -, juris, Rdnr. 226 ff, und Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 A 1560/15 -. Denn hier liegt nach Art, Umfang und Gewicht der Verfehlungen sowie dem Ausmaß der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen offenkundig kein bloßer Bagatellfall, sondern eine erhebliche Täuschungshandlung vor. Der Fakultätsrat hat seiner Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Täuschungshandlung des Klägers erheblich ist, maßgeblich auf die Quantität und Qualität der aufgedeckten Täuschungsbefunde abzustellen ist. Er hat festgestellt, die Befundstellen seien für die Gesamtdarstellung der Dissertationsschrift so bedeutsam, dass die Promotionsleistung als Ganzes nicht mehr als eine eigenständige wissenschaftliche Leistung angesehen werden könne. Aufgrund der vielfältigen Übernahmen, die sich ausweislich der „Berichte“ von Prof. Dr. U1. , auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, auf insgesamt zwanzig Befundstellen belaufen (mit zumeist jeweils mehreren Einzelbefunden), ist in der Gesamtschau davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze quantitativ klar überschritten wird. Die vorgenannten Befundstellen betreffen zwei von sieben Kapiteln der Arbeit und erstrecken sich in jedem Einzelfall zumindest über mehrere Zeilen, oft aber sogar über mehrere Absätze und Seiten. Sie beziehen sich auf die Werke von drei verschiedenen Autoren. Daher enthält die Dissertation des Klägers in erheblichem Umfang Verstöße gegen das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit, wie auch der Fakultätsrat in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Die ermittelten Befundstellen beziehen sich auch in qualitativer Hinsicht auf wesentliche Teile der Arbeit. Ohne erkennbare Rechtsfehler hat der Fakultätsrat angenommen, dass die Promotionsleistung des Klägers wegen der betroffenen, für die Gesamtdarstellung bedeutsamen Teile der Dissertationsschrift als Ganzes nicht mehr als eine eigenständige wissenschaftliche Leistung betrachtet werden könne. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der erste, rein deskriptive Teil seiner Dissertation keine eigenen für die Gesamtdarstellung wissenschaftlich bedeutsamen Lösungen enthalte, da er die wesentliche wissenschaftliche Auseinandersetzung erst in den letzten Kapiteln seiner Dissertation vorgenommen habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Kläger verkennt, dass – wie bereits dargelegt - auch der Reproduktion bzw. Paraphrasierung fremder Texte stets eine fachlich wertende wissenschaftliche Leistung zu Grunde liegt. Die hierfür erforderliche komprimierte Darstellung eines komplexen Sachverhaltes und die Gewinnung gedanklicher Schlussfolgerungen auf der Grundlage von Auffassungen anderer Wissenschaftler stellen ebenso wie die Strukturierung und Gewichtung dieser Schlussfolgerungen sowie ihre sprachlich gelungene Umsetzung in einen wissenschaftlichen Text eigenständige wissenschaftliche Leistungen dar, sodass die Verwendung fremd erstellter Reproduktionen und Paraphrasierungen in gleichem Maße den wissenschaftlichen Zitierregeln unterfällt wie das Verfassen eigener „neuer“ Inhalte. Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris; VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2012, 6 K 2684/12, juris, Rdnr. 20, vgl. ferner VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2009, 10 K 1212/07, juris, Rdnr. 24, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2010, 14 A 847/09, juris. Die Bedeutung des betroffenen dritten und vierten Kapitels für die Dissertation insgesamt ergibt sich auch aus den Stellungnahmen der beiden Gutachter des Promotionsverfahrens. Danach wurde gerade die Darstellung der Gründung und Organisation einer brandenburgischen Handelskompanie als durchaus überzeugend erachtet (so der Erstgutachter Prof. Dr. M. auf S. 2 seines Gutachtens vom 18. Juli 2011) bzw. der Teil (Kap. 4), indem der Kläger „kenntnisreich und differenziert die Gründung der BAC, ihre Entwicklung, Reorganisation und ihren Niedergang sowie die internen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Interessengruppen und die finanziellen Probleme darstellt“, als positiv gewertet (so die Zweitgutachterin PD Dr. T. C. auf S. 2 ihres Gutachtens vom 23. August 2011). Einer weiteren Überprüfung der Dissertationsschrift durch den Fakultätsrat bedurfte es nicht, nachdem durch die Synopsen von Prof. Dr. U1. in dem bereits aufgezeigten Ausmaß Plagiatstellen aufgedeckt worden sind und der Fakultätsrat zu dem – aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden - Entschluss gelangt ist, diese genügten in quantitativer und qualitativer Hinsicht, um zu einer eindeutigen Entscheidung über die Ungültigerklärung der Dissertation und die Rücknahme des Doktorgrades zu gelangen. Rechtlich unerheblich ist schließlich auch, ob es in der Vergangenheit an der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität bei der Anfertigung von Dissertationen zu Verstößen vergleichbaren Ausmaßes gegen das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit gekommen ist, die in rechtswidriger Weise unbeanstandet geblieben oder aber als bloße Bagatellfälle behandelt worden sind. Denn der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine etwaige Gleichbehandlung im Unrecht berufen. b) Der Kläger hat durch seine Verfahrensweise bei den Gutachtern sowie den übrigen an der Promotionsentscheidung beteiligten Mitgliedern der Fakultät auch einen Irrtum erregt. Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit. Die Erregung bzw. Hervorrufung eines Irrtums setzt voraus, dass die Fehlvorstellung des Getäuschten durch die Täuschungshandlung begründet wird. Vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 61. Aufl. 2014, § 263 Rdnr. 54 und 64. Der Kläger hat im Sinne der vorbezeichneten Definition dadurch, dass er in seiner Dissertation schriftlich in den vom Fakultätsrat beanstandeten Befundstellen Passagen aus den Werken anderer Autoren übernommen hat, ohne dies (hinreichend) kenntlich zu machen, bei den am Dissertationsverfahren beteiligten Mitgliedern der Fakultät die tatsächlich fehlerhafte Vorstellung hervorgerufen, auch diese Textstellen seien von ihm - im Sinne seiner schriftlichen Versicherung - ohne Hilfsmittel verfasst worden und damit das Ergebnis seiner eigenständigen wissenschaftlichen Leistung. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gutachter die Dissertationsschrift des Klägers auch mit „cum laude“ bewertet sowie die Annahme seiner Dissertation in der vorgelegten Form empfohlen hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass der Kläger unter Missachtung des Gebots der wissenschaftlichen Redlichkeit und entgegen seiner schriftlichen Versicherung in seiner Arbeit im vorbezeichneten Umfang wörtliche oder sinngemäße Übernahmen aus den Werken anderer Autoren als solche nicht gekennzeichnet hat. Das Vorbringen des Klägers, der Betreuer und Erstgutachter Prof. Dr. M. habe sich mit der von ihm praktizierten Zitierweise und –dichte einverstanden erklärt, indem er ein Probekapitel der Dissertationsschrift vorab durchgelesen und die Zitierweise/-dichte nicht beanstandet habe, lässt sich aufgrund der Einlassung von Prof. Dr. M. bereits nicht verifizieren, wie bereits oben dargelegt. Abgesehen davon wäre es aber auch rechtlich unerheblich (und bedurfte auch deshalb keiner weiteren Sachaufklärung), wenn der Erstgutachter tatsächlich Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Kläger in seiner Dissertationsschrift Passagen aus der Sekundärliteratur wörtlich oder sinngemäß übernommen hat, ohne diese entsprechend zu kennzeichnen. Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist nämlich, dass dieser Umstand auch der Zweitgutachterin und allen weiteren am Promotionsverfahren beteiligten Mitgliedern der Fakultät bekannt gewesen ist. Ein durch die Täuschungshandlung hervorgerufener Irrtum liegt aber auch bereits dann vor, wenn nur einzelne Amtswalter, die an der Entscheidung maßgeblich beteiligt waren, irregeführt worden sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1991, 15 A 77/89, juris, Rdnr. 25; siehe auch Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris. Für die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung und dem Irrtum ist es schließlich auch unerheblich, ob die Dissertation des Klägers ohne die diskreditierten Textstellen noch eine eigenständige wissenschaftliche Leistung darstellt (die gegebenenfalls mit einer schlechteren Note hätte bewertet werden können) und ob auch ohne die beanstandeten Stellen bzw. bei korrekter Zitierweise die Promotionsleistung des Klägers hätte angenommen und ihm der Doktorgrad hätte verliehen werden können. Das Gericht folgt insoweit den Rechtsausführungen des VGH Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 19. April 2000, 9 S 2435/99. juris, Rdnr. 25, in denen es unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 18. November 1980, IX 1302/78, [ESVGH 31, 54 (57)] heißt: “… Auszugehen ist von der konkreten Identität der vorgelegten Arbeit. Es ist für die Frage der Ursächlichkeit nicht von Bedeutung, ob dem Kläger für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre, und erst recht nicht, ob der Anteil selbständiger Eigenleistung an seiner Dissertation mit irgend einer – auch einer schlechteren – Note hätte bewertet werden können. Die Dissertation ist ein Form- und Sinnganzes, das der zuständigen Fakultät zur Bewertung vorliegt. Sie soll beweisen, dass der Bewerber selbständig wissenschaftlich arbeiten kann. […] Diesen Beweis kann sie nur als eigenständige – inhaltliche und formale – Gesamtleistung erbringen. Die Arbeit wird so, wie sie vom Bewerber vorgelegt worden ist, entweder angenommen oder abgelehnt oder mit bestimmten Änderungen angenommen. […] Eine hypothetische Beurteilung einer in dieser Form und mit diesem Inhalt nicht vorgelegten Arbeit ist nicht möglich; denn sie würde eine gedankliche Äußerung des Bewertungsgegenstandes voraussetzen, die auf den Beurteiler und nicht auf den Urheber des Bewertungsgegenstandes zurückgeht. Das gilt selbst für die Beantwortung der […] Frage, was geschehen wäre, `wenn der Kläger die Arbeit […] ordnungsgemäß zitiert hätte´. Denn es lässt sich nicht unterstellen, dass der Kläger eine in dieser Form gedachte Arbeit überhaupt noch mit gleichem Text vorgelegt hätte oder hätte vorlegen können. […]“ Die vorbezeichneten Erwägungen gelten auch für die streitgegenständliche Dissertation des Klägers. c) Der Kläger hat auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Vgl. dazu, dass bedingter Vorsatz genügt: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2000, 9 S 2435/99, juris, Rdnr. 24, ferner VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2007, 12 E 2262/05, juris, Rdnr. 15 und BayVGH, Urteil vom 4. April 2006, 7 BV 05.388, juris, Rdnr. 13. Danach muss der Täuschende zumindest billigend in Kauf nehmen, dass bei dem Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen wird. Vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 61. Aufl. 2014, § 263 Rdnr. 180. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Kläger hat bei der Anfertigung seiner Dissertation zumindest zustimmend akzeptiert und damit billigend in Kauf genommen, dass die von ihm vorgelegte schriftliche Promotionsleistung durch die Gutachter und sonstigen promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät, soweit er keine anderen Quellen angeführt hat, durchgängig als von ihm gedanklich eigenständig verfasste wissenschaftliche Leistung begutachtet worden ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem wiederholten Zuwiderhandeln gegen das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit, obwohl sich der Kläger zu dessen Einhaltung durch die von ihm unterschriebene Versicherung ausdrücklich verpflichtet hatte. Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die aufgedeckten Überein-stimmungen erklärten sich daraus, dass sich die Art und Weise der sprachlich und inhaltlich korrespondierenden Gestaltung der betroffenen Textpassagen quasi zwangsläufig durch die Verwendung derselben Primärquellen ergeben hätte. Der Umstand, dass der Kläger weitgehend dieselben Primärquellen ausgewertet habe wie Q1. , L. und T1. , habe dazu geführt, dass die aufgezeigten Textstellen im Wortlaut und in der Syntax gleich oder ähnlich lauteten wie diejenigen in den (vom Kläger nicht) zitierten Sekundärquellen. Abgesehen davon, dass eine solche Übereinstimmung mit den Originalquellen in der Mehrzahl der vom Kläger angegebenen Stellen bereits nicht feststellbar ist, wie schon oben aufgezeigt worden ist, lassen sich die in der Dissertation des Klägers durch Prof. Dr. U1. zusammengestellten, nicht hinreichend gekennzeichneten Textstellen insgesamt nach dem Eindruck des Gerichts nur dadurch erklären, dass der Kläger gezielt mit den von ihm an diesen Stellen nicht angeführten Sekundärquellen gearbeitet und seine textlichen Übernahmen hieraus insoweit bewusst verschleiert hat. Die bereits oben anhand verschiedener vergleichender Textbeispiele dargelegten vom Kläger vorgenommenen Verwendungen von Synonymen sowie geringfügigen Umformulierungen und/oder Umstellungen der Syntax lassen ebenfalls keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger vor allem die Quellen Q1. und L. , aber auch T1. gezielt ausgewertet und in Teilen in seiner Dissertationsschrift übernommen hat, ohne dies in dem gebotenen Maße kenntlich zu machen. Dem hat der Kläger letztlich substantiiert nichts entgegengesetzt. Er behauptet lediglich pauschal für die Fälle, in denen er Zitatfehler einräumt, diese beruhten jeweils auf einem Versehen im Sinne von Fahr- bzw. Nachlässigkeit. Angesichts der im Einzelnen aufgezeigten Art und Weise seiner Befassung mit den nicht kenntlich gemachten Sekundärtexten bzw. Textstellen ohne hinreichende Quellenangabe kann jedoch von einem bloß versehentlichen Verstoß gegen das Redlichkeits- und Zitiergebot nicht die Rede sein. Die hier zu verzeichnenden Täuschungsbefunde und der dabei deutlich gewordene Umgang des Klägers mit den von ihm benutzten, aber nicht in dem geforderten Maß kenntlich gemachten Quellen, bei denen er Formulierungen entweder wörtlich übernommen oder nur in einigen Details verändert hat, indem er Sätze umgestellt, Begriffe durch Synonyme ersetzt hat etc., spricht vielmehr eindeutig dagegen, dass die beanstandeten Textpassagen durch bloße Unachtsamkeiten zustande gekommen sind. Die Schlussfolgerung des Fakultätsrates, aufgrund der gravierenden Anzahl von Regelverstößen sei eine leitende Täuschungsabsicht des Klägers zu bejahen, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. d) Ist damit der Tatbestand des § 20 Satz 1 PromO erfüllt, hält die zu Lasten des Klägers getroffene, in das Ermessen des Fakultätsrats gestellte Entscheidung, die Promotionsleistung nachträglich für ungültig zu erklären, der gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf eine reine Rechtskontrolle beschränkten gerichtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Das Gericht prüft insoweit, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Entscheidung des Fakultätsrats die Dissertation für ungültig zu erklären, lässt hier keine Ermessensfehler erkennen. Der Fakultätsrat hat sein Ermessen in dem rechtlich gebotenen Umfang ausgeübt. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin geht fehl. Dem Protokoll über die Sitzung des Fakultätsrats vom 26. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass der Fakultätsrat eine Abwägung einerseits des öffentlichen Interesses, insbesondere des Schutzes der wissenschaftlichen Integrität und andererseits des privaten Interesses des Klägers, insbesondere der beruflichen und gesundheitlichen Konsequenzen für ihn, eingetreten ist und das Für und Wider einer Ungültigerklärung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit diskutiert hat. Auch der angefochtene Bescheid vom 29. Januar 2016 stellt auf Seite 6 ff ausdrücklich darauf ab, dass der Fakultätsrat das ihm von § 20 PromO eingeräumte Ermessen ausgeübt und hierbei das öffentliche Interesse mit dem privaten Interesse des Klägers abgewogen hat. Zwar verhalten sich die weiteren Ausführungen zum Ermessen im Rahmen der Begründung dieses Ergebnisses in dem Bescheid wörtlich nur zur “Entziehung“. Allerdings ist der Begriff der “Entziehung“ im vorgenannten Zusammenhang offensichtlich nur untechnisch gemeint und erfasst – wie sich auch aus den ausdrücklich genannten Normen ergibt –, sowohl die Ungültigerklärung der Dissertation als auch die Rücknahme des Doktorgrades. Angesichts des durch den Fakultätsrat danach ausgeübten Ermessens ist es rechtlich unerheblich, ob eine schwerwiegende Täuschung im Regelfall sanktioniert werden muss. So auch Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris; vgl. zum sog. intendierten Ermessen: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012, 6 C 3.11, BVerwGE 143, 87, juris, Rdnr. 51, sowie Beschluss vom 7. Juli 2004, 6 C 24.03, BVerwGE 121, 226, juris, Rdnr. 15. Die Ermessensausübung durch den Fakultätsrat lässt auch im Übrigen keine Ermessensfehler erkennen. Der Fakultätsrat ist - auf der Grundlage der Berichte von Prof. Dr. U1. und der Stellungnahmen des Klägers hierzu - von einer richtigen, vollständig ermittelten Tatsachengrundlage ausgegangen. Er hat alle widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen umfassend gewürdigt und gegeneinander abgewogen sowie hierbei auch in der Sache zutreffende Rechtsauffassungen zugrunde gelegt. Die vom Fakultätsrat zugunsten des öffentlichen Interesses eingestellten Aspekte begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass der Fakultätsrat die wissenschaftliche Redlichkeit als öffentliches Interesse in seine Abwägung einbezogen hat, da es sich hierbei um ein zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses überragend wichtiges und verfassungsrechtlich im objektiven Regelungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankertes Gemeinschaftsgut handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013, 6 C 9/12, m. w. N, juris, Rdnr. 31. Dabei ist der Fakultätsrat rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Einhaltung “wissenschaftlicher Lauterkeit“ zu den Kardinalspflichten jedes Wissenschaftlers gehört und Plagiate, die wegen ihrer Dimension nicht als Bagatellfall einzustufen sind, als eine schwerwiegende Störung des wissenschaftlichen Diskurses zu werten und entsprechend zu sanktionieren sind. Dass die Nutzung fremden Gedankenguts durch die genaue Angabe der Quelle (Fundstelle) kenntlich gemacht werden muss, hat - neben urheberrechtlichen Gründen - im wissenschaftlichen Diskurs den Sinn, Aussagen, Fakten und Daten überprüfbar zu machen und dem Leser die Möglichkeit zu geben, selbst weiter zu forschen. Der wissenschaftliche Erkenntnisprozess kann sich überhaupt nur dann sachgerecht fortentwickeln, wenn der wahre Urheber einer Aussage bekannt ist. Es liegt auf der Hand, dass die Nichtkenntlichmachung benutzter Quellen diesen Ansatz nachhaltig beeinträchtigt. Das gilt auch für die teilweise vom Kläger praktizierte Vorgehensweise, die Sekundärquelle, und damit die Fundstelle, aus der die von ihm wörtlich oder sinngemäß übernommene Textpassage tatsächlich stammt und die ihrerseits auf die “Primärquelle“ verweist, nicht zu zitieren. So auch Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris; VG Berlin, Urteil vom 15. April 2009, 12 A 319.08, juris, Rdnr 25. Denn diese Verhaltensweise führt, wie bereits oben dargelegt dazu, dass der Kläger nicht offen legt, die in seiner Dissertationsschrift enthaltene komprimierte Darstellung und Auswertung der Primärquelle hinsichtlich der darin enthaltenen fachlichen wissenschaftlichen Wertung und Gestaltung gar nicht selbst vorgenommen, sondern stattdessen auf von ihm nicht genannte Sekundärquellen zurückgegriffen zu haben. Ohne Rechtsfehler hat der Fakultätsrat in seine Abwägung auf Seiten des öffentlichen Interesses darüber hinaus eingestellt, dass der Sanktionierung auch ein generalpräventiver Zweck zukommt. Dies hat er beanstandungsfrei damit begründet, diejenigen Doktoranden (und Promovierten), die ihren akademischen Grad redlich erworben hätten, müssten vor einer Entwertung ihrer eigenen Leistungen durch derartige Täuschungen geschützt werden. Innerhalb bestimmter Schranken ist die Hochschule grundsätzlich befugt, auch auf generalpräventive Gründe abzustellen, soweit diese nicht in einer Art und Weise verselbständigt werden, dass andere Umstände des Falles als von vornherein bedeutungslos zurücktreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980, 1 C 19/78, m. w. N. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, juris, Rdnr. 23; siehe auch Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris. Da der Fakultätsrat seine das öffentliche Interesse begründenden Ermessenserwägungen nur unter anderem auch auf den vorgenannten generalpräventiven Zweck gestützt hat, ist eine Verselbständigung dieses Grundes hier nicht erkennbar. Die vom Fakultätsrat getroffenen generalpräventiven Erwägungen sind auch nicht sachwidrig. zum einen nimmt die Hochschule gegenüber den Doktoranden bzw. Promovierten, die ihre Dissertation redlich erwerben wollen bzw. erworben haben, eine Schutzverantwortung wahr. Zum anderen wäre die Hochschule ihrerseits vorsätzlichen Täuschungen mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert, wären unredlich erstellte Dissertationen nicht latent mit dem Risiko der Sanktionierung behaftet. Vgl. auch Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner, dass der Fakultätsrat bei seinen Ermessenserwägungen davon ausgegangen ist, es könne den Kläger nicht entlasten, dass er sich für die von ihm nicht kenntlich gemachten Übernahmen aus fremden Texten auf bloße stilistische Anpassungen an eloquentere Formulierungen bzw. auf seine mangelnde Übung im wissenschaftlichen Umgang mit Quellen berufen hat, weil ein solches Vorbringen rechtlich unerheblich sei. Eine Dissertationsschrift stellt die maßgebliche wissenschaftliche Leistung dar, mit der sich ein Promovend für die akademische Laufbahn empfiehlt oder jedenfalls eine herausgehobene besondere wissenschaftliche Befähigung nachweist. Daher betreffen Verstöße gegen wissenschaftliche Sorgfaltspflichten bei einer Promotion regelmäßig nicht nur handwerkliche Mängel, sondern es geht um den Kern der wissenschaftlichen Leistung. Der Fakultätsrat hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch die privaten Belange des Klägers sowie die Beeinträchtigung seiner beruflichen Perspektive hinreichend eingestellt. Dabei ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Fakultätsrat bei der Gewichtung der privaten Belange, die vom Kläger geltend gemachten erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit Bekanntwerden der Plagiatsvorwürfe als nicht maßgeblich für die Entscheidungsfindung eingestuft hat. Gleiches gilt, soweit der Fakultätsrat hinsichtlich der vom Kläger durch die Ungültigerklärung seiner Dissertation zu erwartenden beruflichen Nachteile mitberücksichtigt hat, dass der Kläger weiterhin über seinen Abschluss als Magister Artium in Neuerer und Neuester Geschichte sowie Philosophie verfügt und es ihm freisteht, erneut zu promovieren. Dass der Fakultätsrat das Interesse der Klägers an der Bewahrung seiner Promotionsleistung dem öffentlichen Interesse an einer Prävention und einer Sanktionierung der mit dem Makel der Täuschung behafteten Dissertation und damit der Durchsetzung der Regeln der wissenschaftlichen Redlichkeit untergeordnet hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der Fakultätsrat dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen und etwaige aus der nachträglichen Ungültigerklärung für den Kläger resultierenden Folgen – auch für seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit von Berufswahl und Berufsausübung - rechtsfehlerfrei gewichtet. Aus Rechtsgründen zu billigen ist auch, dass der Fakultätsrat dem Fehlverhalten, das dem Kläger mit Blick auf den quantitativen und qualitativen Umfang der aufgedeckten Täuschung vorzuwerfen ist, eine Schwere beigemessen hat, die es rechtfertigt, der betroffenen Promotionsleistung ihre Funktionstauglichkeit als Teil des wissenschaftlichen Diskurses zu entziehen. Gravierende Fälle wissenschaftlicher Unredlichkeit bedürfen einer wirkungsvollen Sanktionsmöglichkeit, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft nicht zu beschädigen und die Vertrauensbasis der Wissenschaftler untereinander zu erhalten, ohne die erfolgreiche wissenschaftliche Arbeit nicht möglich ist. Anlass, stattdessen etwaige mildere Mittel, z.B. in Gestalt einer Rüge, zu erwägen, bestand deshalb für den Fakultätsrat nicht. Abgesehen davon enthält weder die Promotionsordnung eine Ermächtigungsgrundlage hierzu, noch ist eine solche sonst ersichtlich. Das Ergebnis steht auch mit den Grundrechten in Einklang. Die Maßnahme greift zwar in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Sphäre der Berufsfreiheit ein. Einschränkungen der Berufsfreiheit und faktische Beeinträchtigungen einer Berufsausübung, die sich als Folge einer nachträglichen Ungültigerklärung einer Promotionsleistung ergeben, sind allerdings erforderlich und auch sonst verhältnismäßig und damit hinzunehmen, wenn sie, wie hier durch den Fakultätsrat, ohne Rechtsfehler zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses, einem überragend wichtigen und verfassungsrechtlich, wie bereits an anderer Stelle dargelegt, im objektiven Regelungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Gemeinschaftsgut, für notwendig gehalten werden. Vgl. auch Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris. Fachlich zutreffend hat der Fakultätsrat darüber hinaus in seine Abwägung eingestellt, dass dem Kläger nach der Ungültigerklärung seiner Dissertation sein Abschluss als Magister Artium in Neuerer und Neuester Geschichte sowie Philosophie verbleibt. Rechtlich unbedenklich ist ferner der Hinweis des Fakultätsrats, bei seiner Entscheidung auch die gleichmäßige Rechtsanwendung (Art. 3 Abs. 1 GG) berücksichtigt zu haben. Die Behauptung des Klägers, eine Gleichbehandlung von Plagiatsfällen in Dissertationsschriften sei nicht gewährleistet, geht schon deswegen fehl, weil der insoweit darlegungspflichtige Kläger keine Referenzfälle für eine etwaige Ungleichbehandlung anzugeben vermocht und erst nicht einen entsprechenden Nachweis geführt hat. Siehe auch Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris. Zu Recht hat der Fakultätsrat nicht auch darauf abgestellt, dass der Erstgutachter (und Betreuer) die vom Kläger praktizierte mangelhafte „Zitationsdichte“ nicht schon bei der Durchsicht eines Probekapitels realisiert bzw. keinen entsprechenden Verdacht geschöpft hat. Denn weder rechtfertigt dies, die elementaren Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens missachten zu dürfen, noch lässt sich daraus ein “Mitverschulden“ Dritter und damit eine Verschiebung der persönlichen Verantwortung des Promovenden für die Dissertation konstruieren. Vgl. Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris, siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2013, 7 K 3335/11, juris, Rdnr. 93 m. w. N. auf BayVGH, Urteil vom 4. April 2006, 7 BV 05.388, juris, Rdnr. 13. 2. Ist die Ungültigerklärung der schriftlichen Promotionsleistung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, erweist sich auch die Rücknahme des ihm mit Promotionsurkunde vom 21. Dezember 2011 verliehenen Doktorgrades, gestützt auf § 21 PromO i. V. m. § 48 VwVfG NRW, als rechtsfehlerfrei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier ebenfalls erfüllt und der Fakultätsrat hat das ihm hiernach eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme sind gegeben. Nach § 21 Satz 1 PromO entscheidet der Fakultätsrat über die Rücknahme oder Entziehung des Doktorgrades unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. In der Sache wird damit auf die in § 48 VwVfG NRW geregelte Möglichkeit zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte verwiesen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei im Falle der Rücknahme eines - wie hier - begünstigenden Verwaltungsaktes, dieser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt liegt hier vor, weil die Dissertation des Klägers gemäߠ § 20 Satz 1 PromO rechtmäßig für ungültig erklärt wurde und damit die Grundlage für die Verleihung des Doktorgrades entfallen ist. Die Entscheidung des Fakultätsrats, den dem Kläger mit Promotionsurkunde vom 21. Dezember 2011 verliehenen Doktorgrad “Dr. phil“ zurückzunehmen, weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Der Fakultätsrat hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 VwVfG NRW in seinem Ermessen steht, und hat unter Zugrundelegung der Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2016 sein Ermessen in dem gebotenen Maße ausgeübt sowie seine Entscheidung umfassend begründet. Die Ermessenserwägungen des Fakultätsrats sind auch nicht rechtsfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Ein möglicherweise vorhandenes Vertrauen des Klägers darauf, dass ihm der verliehene Grad erhalten bleibt, steht dessen Rücknahme hier ebenfalls nicht entgegen. Vertrauensschutz hindert die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der, wie hier, keine Geld- oder Sachleistung gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 VwVfG NRW). Im Übrigen wäre der Kläger aber auch nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, weil er die Gradverleihung durch arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen der Behörde einzuwirken. Vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 48 Rndr. 152. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung wie der des Klägers regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor. Vgl. dazu: Urteil der Kammer vom 20. März 2014,15 K 2271/13, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2013, 7 K 3335/11, juris, Rdnr. 90; und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2000, 9 S 2435/99, juris, Rdnr. 27. Damit steht ferner fest, dass der Entziehung des Doktorgrades auch die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht entgegensteht, die bestimmt, dass die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Denn die Jahresfrist ist nach § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW in den Fällen arglistiger Täuschung nicht zu beachten. Dies gilt auch für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW. Vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 209 m. w. N. Dem Fakultätsrat war nach der Begründung in dem angefochtenen Bescheid bei seiner Entscheidung schließlich bewusst, dass sich die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Nachteile für das berufliche Fortkommen des Klägers und seine Reputation auch bzw. im Besonderen im Zusammenhang mit der Rücknahme bzw. Entziehung des Doktorgrades auswirken können. Er ist allerdings auch insoweit beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die aufgedeckten Plagiatsbefunde in der Dissertation gerade wegen des Gewichts der Täuschung neben der Ungültigerklärung auch eine Rücknahme bzw. Entziehung des Doktorgrades erforderlich machen und die Rücknahme bzw. Entziehung des Doktorgrades neben der Ungültigerklärung nicht unverhältnismäßig ist, insbesondere ein etwaiger, mit der Entziehung des Doktorgrades zusammenhängender Verlust gesellschaftlichen Ansehens und ein damit verbundener Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesse ebenfalls hinzunehmen sind. Auch stellt die Ungültigerklärung alleine keine geeignete Maßnahme dar, um den mit der Rücknahme bzw. Entziehung des Doktorgrades verfolgten weiteren Zweck zu erreichen. Denn mittels der Rücknahme des Doktorgrades infolge einer aufgedeckten Täuschung sollen nicht nur, wie bei der Ungültigerklärung, die akademischen Lauterkeitsregeln durchgesetzt und die Wissenschaftlichkeit des akademischen Promotionswesens von Störungen bereinigt werden. Die Rücknahme des Doktorgrades dient vielmehr auch dazu, außenwirksam klarzustellen, dass dem Kläger, dem mit der Erlaubnis zur Führung eines Doktorgrades die Befähigung zu vertiefter – und auch selbständiger – wissenschaftlicher Arbeit bescheinigt worden war und der durch die Verleihung des Doktorgrades öffentlich sichtbar als Mitglied der akademischen Wissenschaftsgemeinde (“scientific community“) ausgewiesen war, aufgrund seiner nachträglich für ungültig erklärten Promotionsleistung die erforderliche Qualifikation zur berechtigten Führung des Doktorgrades fehlt. Lediglich vorsorglich ist anzumerken, dass auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für mildere Maßnahmen ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.