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Urteil

2 Sa 109/23

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2024:0220.2SA109.23.00
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Leitsätze
1. Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeit entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet ist.(Rn.57) 2. Sodann ist darzulegen, dass die von den Beschäftigten der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen.(Rn.57) 3. Im Weiteren ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende "Normalverantwortung" zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit der klagenden Arbeitnehmerin/des klagenden Arbeitnehmers gegenüber zu stellen.(Rn.57) 4. Besondere Verantwortung kann sich je nach Lage des Einzelfalles auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 26, juris).(Rn.56)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.08.2023 zum Aktenzeichen 4 Ca 169/23 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeit entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet ist.(Rn.57) 2. Sodann ist darzulegen, dass die von den Beschäftigten der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen.(Rn.57) 3. Im Weiteren ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende "Normalverantwortung" zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit der klagenden Arbeitnehmerin/des klagenden Arbeitnehmers gegenüber zu stellen.(Rn.57) 4. Besondere Verantwortung kann sich je nach Lage des Einzelfalles auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 26, juris).(Rn.56) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.08.2023 zum Aktenzeichen 4 Ca 169/23 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil bereits nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA erfüllt. Die auf diese Eingruppierung aufbauende Einstufung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA kommt deswegen bereits nicht in Betracht. Die Klage war daher zu Recht sowohl mit ihren Hauptanträgen, wie auch mit den Hilfsanträgen abzuweisen. Die Klägerin ist weder in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA noch in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA eingruppiert und hat deshalb keinen Anspruch auf Auszahlung von Differenzvergütung nebst Zinsen. I. Die statthafte Berufung (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht begründet worden (§ 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Sie ist damit zulässig. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für den Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin ab Januar 2020 nach der EG 10 TVöD-VKA zu vergüten. Weil die Klägerin es nicht vermochte darzulegen, dass sie das für eine Eingruppierung in die EG 9c TVöD-VKA erforderliche Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit erfüllt, für die Klägerin deshalb bereits eine Eingruppierung in die EG 9c TVöD-VKA nicht in Betracht kommt, ist eine Eingruppierung in die auf diese Entgeltgruppe aufbauende Entgeltgruppe EG 10 TVöD-VKA nicht möglich. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der TVöD-VKA Anwendung. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 TVöD-VKA richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD-VKA. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD-VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 S. 2 TVöD-VKA). Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 23, juris). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen sind. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden können, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24ff., juris). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht angenommen, dass sich die klägerische Tätigkeit bei natürlicher Betrachtungsweise in drei Arbeitsvorgänge untergliedere. Der 2. in der Stellenbeschreibung aufgeführte Arbeitsvorgang habe zwar auch zum Gegenstand, die Gebäudeeinmessung durchzusetzen, die Klägerin habe aber in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass die Arbeitsabläufe gänzlich unterschiedlich seien und die daraus resultierenden gerichtlichen Verfahren nicht vor dem Verwaltungsgericht geführt würden, sondern nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft vor den ordentlichen Gerichten. Die in diesem Arbeitsvorgang anfallenden Tätigkeiten könnten deshalb nicht dem Arbeitsvorgang Widerspruchsbearbeitung zugeordnet werden. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass stattdessen lediglich zwei Arbeitsvorgänge anfallen, weil die in der Stellenbeschreibung zu 1 und 2 benannten Arbeitsvorgänge der Widerspruchsbearbeitung und der Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen sind, ergibt die Bewertung dieser Arbeitsvorgänge, dass der Klägerin nicht überwiegend Tätigkeiten übertragen sind, die das Tarifmerkmal der EG 9c TVöD-VKA erfüllen. b) Die vorliegend maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten: Entgeltgruppe 9 b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9 a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9 c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Die Tätigkeitsmerkmale sowohl der EG 9b bis EG 9c und anschließend bis EG 10 TVöD-VKA bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 19, juris) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der EG 9b TVöD-VKA und die der darauf aufbauenden EG 9c TVöD-VKA erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird (BAG, Urteil vom 22.06.2022 – 4 AZR 495/21 – Rn. 42, juris). Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber denjenigen eines Beschäftigten der EG 9 b TVöD-VKA entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der EG 9c TVöD-VKA begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten der Ausgangsfallgruppe und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (BAG, Urteil vom 16.08.2023 – 4 AZR 339/22 – Rn 37, juris). c) Die Klägerin erfüllt die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe 9b der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD-VKA. Eine pauschale summarische Prüfung des Vorliegens dieser Eingruppierungsmerkmale ist ausreichend, soweit die Tätigkeiten des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig sind und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 21, juris). Das ist vorliegend der Fall, da auch der Beklagte davon ausgeht, dass der Klägerin eine Vergütung nach der EG 9b TVöD-VKA zusteht. Dabei kann mit dem Beklagten angenommen werden, dass die Widerspruchsbearbeitung im Rahmen der Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht und der Ersatzvornahme zur Gebäudeeinmessung mit einem prozentualen Anteil von 65 % gründliche und umfassende Fachkenntnisse verlangen, selbstständige Leistung und eine Hochschulausbildung und damit eine Eingruppierung in die EG 9b Fallgruppe 2 TVöD-VKA rechtfertigen. Die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten mit einem Anteil von 10 % erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen und ist damit, abgesehen vom zeitlichen Anteil, bereits nach den Eingruppierungsmerkmalen nicht einmal der EG 9b TVöD-VKA zuzuordnen. Das Auflösen von ungetrennten Höfen und Gärten mit einem prozentualen Arbeitsanteil von 25 verlangt gründliche umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen und beinhaltet aufgrund der damit für die Eigentümer verbundenen Rechtsfolgen eine „besondere Verantwortung“ im tariflichen Sinne. Da das Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten“ lediglich in einem Umfang von 25 % der Gesamttätigkeit wahrgenommen wird und damit unter dem für die EG 9c TVöD-VKA erforderlichen Anteil von mindestens 50 % liegt, verbleibt es bei einer Eingruppierung in die EG 9b TVöD -VKA. Eine höhere Eingruppierung kommt, da die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten lediglich einen Anteil von 10 % ausmacht, folglich wegen des erforderlichen Zeitanteils nur dann in Betracht, wenn auch mit der Widerspruchsbearbeitung das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Verantwortung“ erfüllt wird. Dieser Arbeitsvorgang entspricht jedoch lediglich den Anforderungen der EG 9b TVöD-VKA. Die Klägerin ist eine Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Für ihre Tätigkeit ist ein Fachwissen erforderlich, welches als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge dient (vgl. BAG, Urteil vom 5.07.2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 24, juris). Sie bedarf nach der Stellenbeschreibung neben der Kenntnis von Vorschriften aus zahlreichen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen der Spezialkenntnisse der Fachsoftware. Ihre Tätigkeit als Widerspruchsbearbeiterin erfordert weiterhin selbstständige Leistungen. Ihr steht ein Ermessens-, Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses zu. Sie führt Gespräche mit Betroffenen, versucht zu vermitteln, Lösungen zu finden. Neben der formellen und materiellen Prüfung der Widersprüche hört sie die Widerspruchsführer an, ermittelt den Sachverhalt, prüft die Ordnungsgemäßheit der Gebührenberechnung, führt die Korrespondenz mit den Verfahrensbeteiligten, erarbeitet eine unterschriftsreife Entscheidung und erbringt Zuarbeit für Stellungnahmen in Klagverfahren. Dabei werden von der Klägerin Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden, weil für eine solche Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und gegeneinander abgewogen werden müssen. Es bestehen Beurteilungsspielräume und unterschiedliche Entscheidungsmöglichkeiten. d) Der Klägerin ist es allerdings auch mit dem Berufungsvorbringen nicht gelungen darzulegen, dass sich die Widerspruchsbearbeitung oder die Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Verantwortung aus der EG 9b TVöD-VKA herausheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 26, juris) ist unter Verantwortung im Sinne des zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung der Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihnen übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der Normalverantwortung hat das Bundesarbeitsgericht beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung des Angestellten zu begründen. Je nach Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 26, juris). Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung verlangt danach zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeit entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet ist. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die von der klagenden Arbeitnehmerin/dem klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Sodann ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalverantwortung“ zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit der klagenden Arbeitnehmerin/des klagenden Arbeitnehmers gegenüber zu stellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist. Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine im weitesten Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der – behauptete – Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der „gewichtig, beträchtlich“ sein muss, anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 35 ff., juris) Ein wertender Vergleich ist hier nicht möglich. Die Klägerin hat bereits keine Vergleichsgruppen benannt, die einem wertenden Vergleich zugrunde gelegt werden könnten. Soweit sie auf die Sachbearbeiter der Ausgangsbescheide verweist, ist nicht feststellbar, dass diese nach der EG 9b TVöD-VKA vergütet werden. Die sich in dieser Tätigkeit stellende „Normalverantwortung“ kann bereits systematisch nicht Ausgangspunkt einer vergleichenden Betrachtung mit dem Heraushebungsmerkmal aus der EG 9b TVöD-VKA sein. Damit erfüllt die Klägerin die ihr obliegende Darlegungslast nicht. Sie hat nicht vergleichend dargestellt, welche Aufgaben einem Sachbearbeiter der EG 9b TVöD-VKA obliegen und warum ihre Tätigkeit sich von dieser Tätigkeit im Vergleich als „besonders verantwortungsvoll“ abhebt. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, auf den Umfang der von ihr zu beachtenden Gesetze und Rechtsvorschriften zu verweisen, ihre wahrzunehmenden Tätigkeiten darzustellen und zu behaupten, diese hätten eine „erhebliche Außenwirkung“ und eine „erhebliche Tragweite“. Der Klägerin sind keine Mitarbeiter unterstellt. Soweit sie auf eine Zusammenarbeit mit den Ausgangssachbearbeitern verweist, ist nicht erkennbar, dass diese über die übliche kollegiale Zusammenarbeit hinausgeht, etwa in Form der Anweisung oder Anleitung durch die Klägerin geschieht und die Klägerin die Verantwortung für die Tätigkeit dieser Mitarbeiter trägt, weil sie für deren pünktliche, sachgerechte und vorschriftsmäßige Aufgabenerledigung einzustehen hat. In der Stellenbeschreibung sind unterstellte Mitarbeiter nicht genannt und es ist auch ansonsten keine Tätigkeit benannt, die sich auf die Ausgangssachbearbeiter bezieht. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass in dieser Hinsicht irgendwelche Aufgaben übertragen sind. Soweit die Klägerin auf das Urteil des LAG Sachsen – Anhalt vom 28.04.2021 – 5 Sa 95/19E – verweist, wurde das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit für die Widerspruchssachbearbeitung durch die dortige Klägerin schon deshalb als gegeben angesehen, weil sie die Widerspruchsverfahren grundsätzlich durch Alleinentscheidung abschließt, nur für rechtlich schwierige Einzelfälle die Abstimmung mit dem Bereichsleiter Recht vorgegeben ist, in den übrigen Fällen die Klägerin selbst entscheidet und mit der Unterzeichnung des Bescheides auch die Verantwortung für diese Entscheidung übernimmt (LAG Sachsen – Anhalt, Urteil vom 28.04.2021 – 5 Sa 95/19E – Rn. 50, juris). Das trifft vorliegend nicht zu, denn die Klägerin in vorliegendem Verfahren unterschreibt die Widerspruchsentscheidungen unstreitig nicht. Damit ist eine Vergleichbarkeit des der Entscheidung des LAG Sachsen – Anhalt, Urteil vom 28.04.2021 – 5 Sa 95/19E – zugrundeliegenden Sachverhalts mit dem vorliegenden Sachverhalt bereits nicht gegeben. Die Klägerin fertigt zwar eine unterschriftsreife Entscheidung, legt diese jedoch dem Amtsleiter zur Unterschrift vor. Damit trägt dieser die Verantwortung (vgl. LAG M-V, Urteil vom 26.07.2016 – 5 Sa 226/15 – Rn. 164; juris). Derjenige, der seine Unterschrift unter den Widerspruchsbescheid setzt, übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit. Dementsprechend fallen eventuelle Fehler auf ihn zurück und er hat sich gegebenenfalls gegenüber Dritten zu rechtfertigen. Wenn die Klägerin auf eine alleinige Verantwortung und Entscheidungsbefugnis verweist, trifft dies für die Widerspruchsbescheide gerade nicht zu. Es kann nicht nachvollzogen werden, wann ihr auf welche Weise solche Befugnisse übertragen worden sein könnten und die fehlende Unterschriftsbefugnis belegt gerade das Gegenteil. Eine selbständige, eigenverantwortliche Erledigung des übertragenen Aufgabenbereichs vermag das Eingruppierungsmerkmal „selbständige Leistungen“ zu stützen, trifft jedoch zu einer besonderen Verantwortung keine Aussage. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung und seinen arbeitsvertraglichen Pflichten jeder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit in einem allgemeinen Sinne verantwortlich ist und diese rechtmäßig durchzuführen hat. Dabei mag die Qualität der klägerischen Leistungen derart sein, dass sie gänzlich ohne oder ohne wesentliche Änderungen übernommen werden. Die unterschriftsreife Bearbeitung ist sehr anspruchsvoll. Sie erfordert unstreitig gründliche, umfassende Fachkenntnisse, welche gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a TVöD-VKA geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach bedeuten. Die Wertigkeit der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA wird zudem dadurch deutlich, dass diese Eingruppierung an eine abgeschlossene Hochschulbildung anknüpft. Mit dem Erfordernis der selbständigen Leistung wird eine hohe Anforderung genannt, die zur Aufgabenerledigung notwendig ist. Diese erbringt die Klägerin und sie entscheidet allein, welchen Inhalt die von ihr erstellte unterschriftsreife Bearbeitung aufweist. Die Verantwortung wird jedoch durch die Unterschriftsleistung übernommen. Damit wird ausgedrückt, wer letztlich für die Entscheidung einzustehen hat. Ohne Unterschrift ist der Bescheid wirkungslos, auch wenn die Klägerin ihn in noch so hoher Qualität erstellt hat. Die Klägerin bezieht sich darauf, dass um die Widerspruchsbescheide ordnungsgemäß, also formell als auch materiell erstellen zu können, eine Vielzahl von Gesetzeskenntnissen, Fachkenntnissen und Spezialkenntnissen erforderlich seien, in vorliegender Sache ergebe sich die besondere Verantwortung auch daraus, dass sie die Verwaltungsverfahrensgesetze und die Verwaltungsgerichtsordnung beachten müsse, so etwa die Widerspruchsfrist in § 70 VwGO und den Sofortvollzug in § 80 VwGO. Damit belegt sie jedoch allenfalls das Eingruppierungsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“, bestätigt jedoch nicht die Anforderung der besonderen Verantwortung. Eine solche knüpft nicht an Kenntnisse an und kann auch nicht darin erkannt werden, dass die Bürger im Widerspruchsverfahren und im OWiG-Verfahren, aber auch mit dem Vollzugsbescheid der Gebäudeeinmessungspflicht, immer in ihren Rechten beschwert würden, deshalb diese Entscheidungen rechtliche und auch erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, letztendlich auch die Außenwirkungen des Amtes und des Beklagten von der besonderen Verantwortung dieser Tätigkeiten abhängig sei. Dieser Vortrag der Klägerin trifft lediglich pauschale Bewertungen, benennt keinerlei Tatsachen, die einer Bewertung unterzogen werden bzw. die klägerischen Wertungen begründen könnten. Es erscheint bereits unzutreffend, dass die Bürger immer in ihren Rechten beschert werden. Dies dürfte z.B. zumindest bei Stattgabe eines Widerspruchs nicht der Fall sein. Dass Bescheide rechtliche Auswirkungen haben, ist ihnen immanent. Konkrete finanzielle Auswirkungen werden durch die Klägerin nicht bezeichnet. Tatsachen, welche eine “erhebliche Außenwirkung“ oder eine “erhebliche Tragweite“ belegen könnten, werden nicht benannt. Auch wenn die durch die Klägerin gefertigten Widerspruchsbescheide im Aufbau verwaltungsgerichtlichen Urteilen ähneln, sind diese doch von den durch sie gestellten Anforderungen und Auswirkungen in keinster Hinsicht vergleichbar. Schließlich fertigt die Klägerin keine Stellungnahmen in Klagverfahren, sondern leistet Zuarbeiten für Klagverfahren. Es ist nicht erkennbar, dass ihr in diesem Zusammenhang irgendwelche Unterschriftsbefugnisse bezüglich gerichtlicher Schriftstücke überragen wären, sie für das Rechtsamt des Beklagten tätig wird und insoweit die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit übernimmt. Insgesamt hebt sich damit ihre Tätigkeit im Maß der Verantwortung nicht erheblich aus der Verantwortung heraus, die mit dem Merkmal der Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA verbunden ist und eine Eingruppierung in die EG 9c TVöD-VKA scheidet aus. Eine Eingruppierung in die EG 10 TVöD-VKA, wie von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag angestrebt, erfordert eine übertragene Tätigkeit, die sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA heraushebt. Sie kommt, weil bereits die Anforderungen der EG 9c TVöD-VKA nicht erfüllt sind, nicht in Betracht. Die Klage war insgesamt abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht. Die Parteien streiten um Eingruppierung. Die Klägerin ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.01.1995 im Kataster- und Vermessungsamt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet unstreitig der TVöD-VKA in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Im Jahr 2010 absolvierte die Klägerin erfolgreich eine Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin. Im Zuge der Überführung in die neue Entgeltordnung war die Klägerin im Ergebnis mit Wirkung zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 2 TVöD-VKA eingruppiert. Mit Antrag vom 09.04.2018 (Anlage K 1, Bl. 16 d.A.) hat die Klägerin erfolglos eine Höhergruppierung mit Wirkung zum 01.01.2018 geltend gemacht. Die für die von der Klägerin innegehaltene Stelle mit der Funktionsbezeichnung „Sachbearbeiterin Widerspruchsbearbeitung“ mit Datum 10.06.2022 erstellte Stellenbeschreibung (Anlage K 7, Bl. 50 – 54 d.A.) lautet u.a.: Arbeitsvorgänge Lfd. Nr. Verzeichnis der Tätigkeiten Ziel-/Aufgaben- Hintergrund Anteilsverhältnisse 1. Widerspruchsbearbeitung im Rahmen der Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht und der Ersatzvornahme zur Gebäudeeinm. § Annahme, Prüfung und Registrierung der Rechtsverfahren § Widerspruchsbearbeitung: - formelle und materielle Prüfung des Widerspruchs - Sachverhaltsermittlung und -prüfung, ggf. Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des Außendienstes - schriftliche Anhörung des Widerspruchsführers - Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Gebührenberechnung; - Korrespondenz mit den Verfahrensbeteiligten - Erarbeitung der unterschriftsreifen Entscheidung (Bescheid) einschl. Kostenentscheidung im Verwaltungsverfahren m. Fristkontrolle § Zuarbeit von Stellungnahmen im Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht im Landkreis 65 % 2. Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens § Durchführung von Anhörungen und Darlegung sowie Erläuterung der Sach- und Rechtslage ggü. dem Bürger § Durchführung von Nachermittlungen zum Sachverhalt, ggf. Durchführung von vor Ort Terminen § Einzelfallbezogene Errechnung der Bußgeldsumme unter Ausübung des Ermessens § Erlass des Bußgeldbescheides § Androhung Zwangsgeld Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht im Landkreis 10 % 3. Auflösung von ungetrennten Höfen und Gärten § Beratung von Beteiligten im ungetrennten Hofraum § Antragsannahme § Durchführung des Verfahrens § Legitimierung der Eigentümer § Bei nicht zu ermittelnden Eigentümern Antrag auf Bestellung eines Vertreters nach Art. 233 EGBGB beim Rechtsamt des LK § Nachweisrecherche, u.a. Grundbuchamt § Durchführung eines Gespräches im Amt oder vor Ort § Mit dem Ergebnis des Grenzprotokolls Einweisung örtl. Vermessungsarbeiten § Erstellung Planentwurf (inkl. Lasten und Beschränkungen sowie Hypothekenveränderungen) mit den neuen Flurstücken und Flächen § Anhörung der Eigentümer § Veröffentlichungen § Erstellung der Sonderungsbescheide § VA bestandskräftig – Erstellung von Ersuchen an das zuständige Grundbuchamt und Kataster- und Vermessungsamt zur Berichtigung der Grundbücher und des Liegenschaftskatasters § Erstellung Gebührenbescheid und Bekanntgabe der Berichtigung der öffentlichen Bücher an die Eigentümer § Zuarbeit von Stellungnahmen für das Landesamt für innere Verwaltung (LAiV) als Widerspruchsbehörde § Zuarbeit von Stellungnahme im Klageverfahren für das Rechtsamt des LK ROS Restlose Auflösung der Anteile an ungetrennten Höfen und Gärten im Landkreis zur Schaffung rechtsfähiger Grundstücke i. S. § 2 Abs. 2 GBO 25 % Ich bin unterstellt: Mir sind folgende Mitarbeiter unterstellt: 62.2 - Ich werde vertreten von: Ich vertrete: 62.215 (nur lfd. Nr. 1 und 2) 62.215 (nur lfd. Nr. 1 und 2) Zur Wahrnehmung meines Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich: - GG; BGB, GBO, ZGB, Landesverfassung M-V, KV M-V, SOG M-V, OWiG, BauGB, LBauO M-V, VwVfG, VwVfG M-V, VwKostG M-V, VwGO, DSG M-V, IFG M-V, IFG-KostVO M-V, IFG Bund - in Teilen StrWG M-V, WaStrG, LWaG, SGB X, BodSchätzG, BodSchätzDV, Enteignungsgesetz für das Land M-V (EntG), Erlass zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch, IngG M-V, FlurbG, AGFlurbG, Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (Artikelgesetz), BoSoG, Sonderungsplanverordnung (SPV), Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung – HofV), Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG), - Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG), Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG), - BO ÖbVI M-V, Luftbilderlass, ALKIS VV M-V, GeoVermG, LiVerm VV M-V, LiKatAVO M-V, VermKostVO M-V, - VermKatG M-V, LiVermA, Nutzungsartenerlass M-V (NAErl M-V), VermGebVO, SatLiVermVV M-V, - VwV-ALB M-V, ZV-Aut M-V, OBAK M-V, OSKA M-V, VwV-PktDat M-V A1, VwV-PktDat M-V B1, - ZIR10 sowie alle historischen Rechtsnormen der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landkreisneuordnungsgesetz, Kreisrecht (ADGA) Spezialkenntnisse: Fachsoftware (u.a. GEORG, APK, kvwmap, ProBauG, PROSOZBau, Grundbuch Online) Zu meinem Aufgabenbereich gehören folgende Arbeitsmittel (z.B. Maschinen, technische Anlagen usw.): PC, Scanner, Drucker, Plotter Befugnisse, Vollmachten: Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten: allgemeine Aufgabendarstellung (nur auszufüllen, sofern sich die zu bearbeitenden Aufgaben und Zeitanteile auf der Stelle verändert haben) Nr. wesentliche Aufgaben Aufgaben werden wahrgenommen seit: 1. Widerspruchsbearbeitung im Rahmen der Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht und der Ersatzvornahme zur Geb. 01.04.2017 2. Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens 01.04.2017 3. Auflösung von ungetrennten Höfen und Gärten 01.08.2006 in veränderter Beschreibung und zeitl. Umfang seit 01.04.2017 Mit ihrer dem Beklagten am 21.02.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung der Vergütungsverpflichtung des Beklagten ab dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA beantragt, mit Klageänderung vom 04.05.2023 hat sie hilfsweise geltend gemacht, die Vergütungsverpflichtung des Beklagten nach der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA ab dem 01.01.2020 festzustellen und den Beklagten zu verurteilen, ab dem 01.02.2020 zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt Vergütungsdifferenzen nebst Zinsen auszuzahlen. Zur Begründung hat die Klägerin angeführt, sie erfülle die erforderlichen Eingruppierungs-merkmale. Ihre Aufgaben seien besonders verantwortungsvoll und ein Herausheben durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA sei gegeben. Dies folge allein aus der Bearbeitung von Widersprüchen mit einem Zeitanteil von 60 %. Ebenfalls seien die Umsetzung der Ordnungswidrigkeitsverfahren und letztendlich die Auflösung der ungetrennten Hofräume zur Sicherung des Eigentums an Grund und Boden mit einer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung verbunden. Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, seien eine Vielzahl von Gesetzeskenntnissen, Fachkenntnissen und Spezialkenntnissen erforderlich. Die besondere verantwortungsvolle Tätigkeit bestehe in der alleinigen Verantwortung und Entscheidungsbefugnis für den gesamten Bereich der „eigenen Bodenordnungsverfahren“ im Kataster- und Vermes-sungsamt des Beklagten und habe Auswirkungen auf rechtliche Belange nach dem Grundgesetz (Eigentumsrecht). Die Entscheidungen in den Bodensonderungsverfahren unterlägen nicht der Prüfung von Vorgesetzten. Die besondere Verantwortung sei we-sentlich größer, weil die Tätigkeiten und daraus folgenden Entscheidungen, die in und mit den Änderungsbescheiden getroffen würden, rechtliche Auswirkungen auch auf Dritte hätten, was mit einer besonderen Bedeutung einhergehe. Das Ziel, eine übereinstim-mende Willenserklärung gemeinsam mit den Eigentümern/Nachbarn zu erarbeiten, um am Ende ein Ergebnis zu erreichen, das den nachbarschaftlichen Frieden herstelle und auch unnötige Klagen gegen den Landkreis verhindere, stelle eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung dar. Aufbauend auf den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen kämen hier zusätzliche Fähigkeiten für die Aufgabenerledigung zum Tragen. Insbesondere sei der Umgang mit den einzelnen Bürgern oder auch Eigentümer-gemeinschaften zu nennen, deren Belange zu werten, zu analysieren und im Einzelfall selbstständig einer Lösung zuzuführen seien. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit liege zweifelsfrei in der Außenwirkung. Es träten hier Rechtsänderungen im Sinne der materiell-rechtlichen Vorschriften des BGBs ein und das sofort nach der Bestandskraft und somit außerhalb der öffentlichen Bücher. Mit dem Arbeitsvorgang Nr. 3 der Stellenbeschreibung Auflösung von ungetrennten Höfen und Gärten sei das Heraus-hebungsmerkmal der „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“ der EG 9c TVöD-VKA nachgewiesen. Bei der Bewertung der Widerspruchsbearbeitung nach dem Arbeitsvorgang 1 und der Bearbeitung der OWiG-Verfahren im Rahmen des Arbeitsvorgangs 2 sei das Arbeitsergebnis entscheidend. Es handele sich hier nicht um Zuarbeiten im Rahmen der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA. Vielmehr würden das komplette Widerspruchsverfahren und das komplette OWiG-Verfahren mit den Einzeltätigkeiten (Zusammentragen der Fakten) zur Widerspruchsentscheidung gebracht. Der Widerspruchsbescheid und generell alle Bescheide würden von ihr selbstständig und eigenverantwortlich gefertigt und vom Amtsleiter nach Kenntnisnahme unterzeichnet. Bei der hier vorliegenden Widerspruchsbearbeitung handele es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit schon aufgrund ihrer Alleinentscheidungsbefugnis. Die Heraushebung der Bedeutung und Auswirkung der Tätigkeit erstrecke sich zudem auf die Ausgangsbearbeiter, auch wenn diese ihr – der Klägerin – nicht unterstellt seien. Es obliege ihr die Fallbesprechung und Rücksprache mit den zuständigen zwei Sachbearbeitern sowie mit der Sachgebietsleitung oder Amtsleitung. Dadurch werde erreicht, dass eine einheitliche Sichtweise und deren Interpretation der Rechtsanwendungen des Amtes nach außen gewährleistet werde. Die besondere Verantwortung liege darin, dass die Bürger im Widerspruchsverfahren und im OWiG-Verfahren aber auch mit dem Vollzugsbescheid der Gebäudeeinmessungspflicht immer in ihren Rechten beschwert würden. Deshalb hätten diese Entscheidungen rechtliche und auch erhebliche finanzielle Auswirkungen. Letztendlich sei auch die Außenwirkungen des Amtes und des Beklagten abhängig von der besonderen Verantwortung dieser Tätigkeiten. Die EG 9c TVöD-VKA bilde zugleich die Basis für die EG 10 TVöD-VKA, wenn zu einem Drittel die besondere Schwierigkeit und Bedeutung hinzutrete. Die besondere Schwierigkeit bestehe in der Gesetzgebung. Mangels Konkretisierung sei eine Auslegung erforderlich, so dass es sich letztlich um Ermessensentscheidungen handele, die sich nicht aus dem Gesetz konkret ableiten ließen und sich somit Beurteilungsspielräume ergäben. Auch sei auf die umfangreichen Gesetzesanwendungen zu verweisen. Die besondere Bedeutung der Tätigkeiten liege darin, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern im Prioritätenerlass die flächendeckende Erhebung und Aktualisierung des Gebäudebestandes zu einer der wichtigsten Aufgaben des Liegenschaftskatasters erklärt habe. Im Kataster- und Vermessungsamt des Beklagten sei sie – die Klägerin – alleine für die Widerspruchsbearbeitung in diesem Bereich zuständig. Es liege somit die besondere Bedeutung der Tätigkeit auch in der besonderen Verantwortung und deren Auswirkung gegenüber dem Bürger und dem Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Klägerin ab Januar 2020 in die Entgeltgruppe 10, hilfsweise 9c TVöD-VKA eingruppiert ist und der Beklagte ab Januar 2020 verpflichtet ist, Vergütung nach der Entgeltgruppe 10, hilfsweise 9c TVöD-VKA zu zahlen sowie beginnend ab dem 01.02.2020 und zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, weil er durch Urteil verpflichtet werden solle, die Klägerin in eine bestimmte Entgeltgruppe „einzustufen“. Eine derartige Verpflichtung könne es jedoch nicht geben, da die Eingruppierung keine von einem Arbeitgeber vorzunehmende Handlung bilde. Zudem sei die Klage unbegründet. Die Stellenbewertung stelle sich so dar, dass für den Arbeitsvorgang „Widerspruchsbearbeitung“, den die Klägerin innehabe, die Widerspruchsbearbeitung im Rahmen der Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht und der Ersatzvornahme zur Gebäudeeinmessung mit einem prozentualen Anteil von 65 %, gründliche und umfassende Fachkenntnisse verlange, selbstständige Leistung und eine Hochschulausbildung. Die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten mit einem Anteil von 10 Prozent, fordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen und eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung. Der dritte Arbeitsvorgang, das Auflösen von ungetrennten Höfen und Gärten, mit einem prozentualen Arbeitsanteil von 25 verlange gründliche umfassende Fachkenntnisse, selbständige Leistungen und eine Hochschulbildung. Der Arbeitsvorgang 3 beinhalte aufgrund der damit für die Eigentümer verbundenen Rechtsfolgen eine „besondere Verantwortung“ im tariflichen Sinne im Umfang von 25 % an der Gesamttätigkeit. Insgesamt würden somit „besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten“ in einem Umfang von 25 % der Gesamttätigkeit wahrgenommen. Damit liege der Umfang unter dem für die EG 9c TVöD-VKA erforderlichen Anteil von mindestens 50 %, so dass das Merkmal für die Gesamttätigkeit nicht erfüllt sei. Insgesamt führten die der Klägerin übertragenen Aufgaben mit den entsprechenden Zeitanteilen zu der Eingruppierung in die EG 9b TVöD -VKA. Die bisherigen Darstellungen der Klägerin erlaubten keinen wertenden Vergleich zur Prüfung von Heraushebungsmerkmalen. Soweit die Klägerin auf Stellungnahmen für das Rechtsamt verweise, sei anzumerken, dass seit dem Jahr 2019 aus dem Bereich der Klägerin drei Klageverfahren eingeleitet worden seien. Das Eingruppierungsmerkmal der besonderen Verantwortung werde durch die Klägerin nicht im erforderlichen Maß erfüllt. Da bei den zu bearbeitenden Widersprüchen davon auszugehen sei, dass es sich um sehr gleichartige Vorgänge handele und die Auswirkungen auf den Eigentümer im Rahmen einer Gebäudeeinmessungspflicht nur gering seien, gehe die mit der Aufgabe im Arbeitsvorgang 1 verbundene Verantwortung nicht über die in der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA bereits vorhandene Verantwortung hinaus. In den von der Klägerin benannten Erläuterung zu diesem Arbeitsvorgang würden auch keine Tatsachen beschrieben, die eine besondere Verantwortung begründen könnten. Die Breite des für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA erforderlichen fachlichen Wissens und Könnens liege hier nicht vor, denn für die Entscheidungen benötige die Klägerin regelmäßig die gleiche, überschaubare Anzahl von rechtlichen Normen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, der Klageantrag sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, jedoch nicht begründet. Die Klägerin könne weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag durchdringen. Sie habe bereits nicht dargelegt, dass sie die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA erfülle, so dass eine Eingruppierung in die darauf aufbauende Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA bereits aus diesem Grund nicht in Betracht komme. Es sei von der zwischenzeitlich unstreitig gewordenen Stellenbeschreibung vom 10.06.2022 auszugehen und den darin genannten voneinander abgegrenzten drei Arbeitsvorgängen. Danach befasse sich die Klägerin mit 65 % ihrer Arbeitszeit mit den Widerspruchsverfahren im Rahmen der Einmessungspflicht. Ziel sei es, die Widerspruchsverfahren zu bearbeiten und einer Entscheidung zuzuführen. Der zweite in der Stellenbeschreibung aufgeführte Arbeitsvorgang habe ebenfalls zum Gegenstand, die Einmessungspflicht durchzusetzen und mache etwa 10 % des Umfangs der klägerischen Tätigkeit aus. Der Arbeitsvorgang Nr. 3 mit einem Zeitanteil von 25 % führe zu dem Ergebnis, rechtsfähige Grundstücke herzustellen und damit das Eigentum zu schützen. Bereits das Heraushebungsmerkmal der besonderen verantwortungsvollen Tätigkeit sei nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin habe keinerlei Tätigkeiten vorgetragen, für welche eine besondere Verantwortung abgeleitet werden könnte. Es sei der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, darzustellen, dass ihre Tätigkeit nicht nur verantwortungsvoll sei, mithin voller Verantwortung, was der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA immanent sei, sondern, woraus entnommen werden könne, dass hier mit der Erfüllung ihrer Aufgabe der Widerspruchsbearbeitung eine besondere, somit eine gesteigert verantwortungsvolle Tätigkeit verbunden sei. Auf die Entgeltgruppe 10 für Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA heraushebe, käme es daher nicht mehr an. Die Klägerin hat gegen das ihr am 15.08.2023 zugestellte Urteil mit am 13.09.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese mit am 14.11.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu führt die Klägerin an, bei der Widerspruchssachbearbeitung handele es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Um die Widerspruchsbescheide ordnungsgemäß, also formell als auch materiell erstellen zu können, sei eine Vielzahl von Gesetzeskenntnissen, Fachkenntnissen und Spezialkenntnissen erforderlich. Das Arbeitsgericht sei anhand ihres Vortrages sehr wohl in der Lage gewesen, aufgrund der Stellenbeschreibung einschließlich der Stellenanforderung und den Bestimmungen zu den anzuwendenden Gesetzen und Normen den wertenden Vergleich vorzunehmen. Die Klägerin verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 28. April 2021 - 5 Sa 95/19 E -) zur Widerspruchsbearbeitung in Jobcentern sowie darauf, dass auch sie die unterschriftsreife Entscheidung allein einschließlich der Kostenentscheidung im Verwaltungsverfahren mit Fristkontrolle erarbeite. In vorliegender Sache ergebe sich die besondere Verantwortung auch daraus, dass sie die Verwaltungsverfahrensgesetze und die Verwaltungsgerichtsordnung beachten müsse, so etwa die Widerspruchsfrist in § 70 VwGO und den Sofortvollzug in § 80 VwGO. Die von ihr für die Schlussunterzeichnung gefertigten Widerspruchsbescheide ähnelten aufgrund der strengen Prüfungsvorgaben entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Urteilen. Soweit der Beklagte meine, Widerspruchsbescheide seien mit verwaltungsgerichtlichen Urteilen nicht vergleichbar, verkenne er, dass sich beide vom Aufbau her gleichen. Falsch sei auch die Behauptung des Beklagten, dass die rechtliche Begründung immer nach dem gleichen Schema im Widerspruchsbescheid erfolge. Es handele sich vielmehr stets um Einzelfallentscheidungen. Bei der Widerspruchssachbearbeitung handele es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit, was aufgrund der Stellenbeschreibung einschließlich der Stellenanforderung, des unstreitigen Sachvortrages der Parteien und der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, welche sie kennen und anwenden müsse, ergebe. Auch wenn sie – die Klägerin – zwar die Widerspruchsbescheide nicht unterzeichne, weil die Handlungsanweisungen des Beklagten die Zeichnungsbefugnis regelten, entscheide sie jedoch autark bis zur Unterschriftsreife. Ihre Tätigkeiten stellten eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA da, weil diese Tätigkeiten über eine „Normalverantwortung“ hinausgingen, denn die übertragene Verantwortung sei wesentlich größer als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA obliege. Sie habe dafür einzustehen, dass die Widerspruchsverfahren dem geltenden Recht entsprechend geführt werden. Es obliege ihr allein, den entscheidungserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig zu erfassen und die maßgeblichen Rechtsvorschriften anzuwenden. Sie entscheide abschließend, ob sie dem Widerspruch abhelfe oder nicht. Mit ihrer Unterschrift unter sämtliche Bescheide (z.B. Anhörung Bußgeldbescheid, Bußgeldbescheid, Ersatzvornahme, Zwangsgeldfestsetzung für die Durchsetzung des Betretungsrechtes bei Ersatzvornahmen) und die unterschriftsreifen Widerspruchsbescheide sowie Stellungnahmen in Klagverfahren für das Rechtsamt des Beklagten übernehme sie die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit. Die herausgehobene Verantwortung zeige sich auch in ihrer Zusammenarbeit mit den Sachbearbeitern des Ausgangsverfahrens. Das führe zu klaren Arbeitsabläufen, die eine einheitliche Rechtsanwendung im Kataster- und Vermessungsamt des Beklagten gewährleisteten. Ferner sei ihr daneben für alle Verfahren, also vollumfänglich, die Prozesssachbearbeitung im Rahmen von Zuarbeit entsprechender Stellungnahmen übertragen worden. So sei sie weiterhin nach den Widerspruchsbescheiden, soweit diese verwaltungsgerichtlich angefochten werden, mit der Sachbearbeitung betraut. Jedenfalls mit den Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs Zuarbeit von Stellungnahmen im Klageverfahren, also der Prozesssachbearbeitung, seien die Voraussetzungen des Heraushebungsmerkmals besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowohl sachlich als auch zeitlich erfüllt. Diese Tätigkeit sei besonders schwierig. Sie erfordere ein fachliches Können und eine fachliche Erfahrung, so dass die Anforderungen der Vergütungsgruppe 9c TVöD-VKA beträchtlich überstiegen würden. Soweit sich dem Beklagten nicht erschließe, welchen Sinn die Aufzählung der Gesetze und Normen für den wertenden Vergleich zwischen der EG 9b TVöD-VKA und EG 9c TVöD-VKA und 10 TVöD-VKA habe, übersiehe er, dass sich hieraus die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ableiten lasse. Die Klägerin beantragt: 1. Das unter dem 09.08.2023 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rostock, Aktenzeichen: 4 Ca 169/23 wird abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin ab Januar 2020 in die Entgeltgruppe 10, hilfsweise 9c TVöD-VKA eingruppiert ist und der Beklagte ab Januar 2020 verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 10, hilfsweise 9c TVöD-VKA zu zahlen sowie beginnend ab dem 01.02.2020 und zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen hat. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, die Klägerin verkenne, dass von ihr nicht die Kenntnisse jedes der in der Stellenbeschreibung aufgeführten Gesetze für die Widerspruchsbearbeitung erforderlich seien. Es werde auch nicht die Kenntnis jedes einzelnen Gesetzes in seinem vollen Umfang gefordert werden. Die Klägerin benötige lediglich auszugsweise Kenntnisse einiger der genannten Gesetze. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Widersprüche immer gleich gelagert seien und die gesetzlich vorgeschriebene Gebäudeeinmessung zum Inhalt hätten, gegen die sich die Widerspruchsführer mit ihrem Widerspruch zur Wehr setzen. Somit würden von der Klägerin nur innerhalb eines klar umgrenzten Bereichs Kenntnisse der Gesetzmäßigkeiten verlangt. Soweit sich die Klägerin auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt beziehe, sei der dort zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die klägerischen Ausführungen zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant. Die von ihr gefertigten Widerspruchsbescheide seien auch nicht mit verwaltungsgerichtlichen Urteilen vergleichbar. Die Klägerin habe nach wie vor die erforderlichen Tatsachen für einen wertenden Vergleich nicht vorgetragen und nicht dargetan, worin die „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit liegen solle. Soweit sie darauf verweise, dass ihr die Prozesssachbearbeitung obliege, habe sie nicht im Ansatz vorgetragen, in welchem Verfahren sie welche Zuarbeit geleistet habe. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin bisher in nur drei Klagverfahren Stellungnahmen abgegeben habe. Da die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA auch im zweitinstanzlichen Verfahren bereits nicht schlüssig dargelegt seien, sei eine Prüfung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA obsolet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.