Urteil
5 Sa 223/17
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2018:1009.5SA223.17.00
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Leitsätze
Zur Eingruppierung einer Sachbearbeiterin an einer Hochschule, welche den dem Verwendungszweck entsprechenden Einsatz von Drittmittel prüft, sowie den Haushalt der Studierendenschaft. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 TV-L bejaht(Rn.108)
, Entgeltgruppen 10, 11, und 12 verneint.(Rn.113)
Tenor
1. Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 04.09.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung einer Sachbearbeiterin an einer Hochschule, welche den dem Verwendungszweck entsprechenden Einsatz von Drittmittel prüft, sowie den Haushalt der Studierendenschaft. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 TV-L bejaht(Rn.108) , Entgeltgruppen 10, 11, und 12 verneint.(Rn.113) 1. Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 04.09.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Einspruch der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Berufungen sind zulässig. II. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Vergütung nach EG 11 noch 12 TV-L. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT (O) und den diesen ersetzenden und ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der BAT-O ist zum 1. November 2006 durch den TV-L ersetzt worden. Der TV-L hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut: „… § 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“ Die Entgeltordnung des TV-L ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Insoweit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach den dort maßgeblichen Bestimmungen. Die lauten – soweit entscheidungserheblich – auszugsweise wie folgt: „Anlage A Entgeltordnung zum TV-L Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Entgeltgruppe 12 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ent-geltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. Entgeltgruppe 9 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Protokollerklärungen: Nr. 3 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tä-tigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.15 Nr. 4 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Ent-geltgruppen 6 und 8 sowie in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 geforderten gründ-lichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Nr. 5 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anfor-derung nicht erfüllen. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L ist für die Eingruppierung die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgeblich. Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die Arbeitsvorgänge erfüllen. Ausweislich der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch von einander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, so lange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die auf Grund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/es Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger Autonomisierung der Arbeitseinheit nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser an Hand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 28.02.2018 – Aktenzeichen 4 AZR 816/16 -, Rn. 23 bis 25, juris). Danach bildet die in der Tätigkeitsdarstellung vom 18.08.2015 als laufende Nummer 1 bezeichnete Tätigkeit „Innenrevision (Unterstützung der Hochschulleitung bei ihrer Kontroll-, Steuerungs- und Lenkungsfunktion)“ mit einem Zeitanteil von 80 Prozent einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dabei stellt die Beschreibung der Tätigkeit in der Klammer zugleich das Arbeitsergebnis dar. Der Klägerin obliegt es, Verwendungsnachweisprüfung für Drittmittelprojekte vorzunehmen sowie der Studierendenschaft die Haushalts- und Wirtschaftsführung zu prüfen und dabei zu beraten. Hierbei arbeitet sie der Kanzlerin als rechtsaufführender Person für die Studierendenschaft zu. Im Hinblick auf die Drittmittelprojekte trägt die Kanzlerin als Beauftragte für den Haushalt nach dem Landeshochschulgesetz die Verantwortung. Arbeitsergebnis ist stets die Erstellung von Prüfberichten wie auch aus den Ziffern 1.2.3 sowie 1.4.1 hervorgeht. Dass es sich bei den Tätigkeiten um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, wird zudem aus den Darstellungen unter Ziffer 1.1 deutlich, wonach die Planung und Vorbereitung der Tätigkeiten die Erarbeitung von Checklisten und Fragebögen zur Umsetzung von Prüfungen sowie der Planung notwendiger Prüfungen im Rahmen einer bedarfsgerechten Risikoanalyse sämtlichen Prüfungen vorangestellt wird. Ebenso findet sich in 1.4 die Nachbereitung von Revisionsaufgaben, welche sich in der Erstellung von Prüfberichten, Vorschlägen zur Mängelbeseitigung und Verbesserung der Verwaltungstätigkeit, der Durchführung von Schlussbesprechungen mit den geprüften Bereichen sowie der Überwachung der in den Prüfberichten dargestellten Mängel auf Korrektur und Einhaltung niederschlägt. Des Weiteren gehört zu dem Arbeitsvorgang die Erstellung und Aktualisierung eines Arbeitshandbuches für die Innenrevision (1.5.1). Die Erstellung und Aktualisierung eines Arbeitshandbuchs für die Innenrevision erfolgt unter Auswertung der Erfahrungen aus den Prüfungen. Insoweit würde eine Trennung des Arbeitsvorganges 1 in Prüfungen der Studierendenschaft sowie den weiteren Prüftätigkeiten für die Drittmittelprojekte und interne Prüfungen die einheitliche Tätigkeit unnatürlich aufspalten. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbau Fallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG, Urteil vom 19.05.2010 – Aktenzeichen 4 AZR 912/08 -, Rn. 27 m. w. N.). Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob diese sich gegenüber derjenigen eines Mitarbeiters der Ausgangsvergütungsgruppe heraushebt. Diese Wertung erfordert ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – Aktenzeichen 4 AZR 11/13 -, Rn. 204 bis 205, juris). a) Vergütungsgruppe 9 Fallgruppe 1 Ausgangsfallgruppe In der Vergütungsgruppe 9 Fallgruppe 1 sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Nach Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 erfordert die Tätigkeit gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistung. Nach pauschaler, summarischer Prüfung, welche ausreichend ist, soweit – wie hier – die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 11/13 -, Rn. 22, juris), erfüllt die Klägerin die Merkmale Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1. Nach der tariflichen Regelung bedeuten „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ gegenüber denen in der Fallgruppe 8 geforderten „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Damit ist der Begriff der „gründlichen“ Fachkenntnisse der Entgeltgruppe 8, obwohl wortgleich, nicht identisch. In der Entgeltgruppe 8 ist das Merkmal „gründlich“ ebenso wie in der Entgeltgruppe 6 bezogen auf die vorausgesetzten „vielseitigen Fachkenntnisse“. Dabei bedeuten „gründliche“ Fachkenntnisse einen erforderlichen Grad der Vertiefung, der in Entgeltgruppe 5 als „nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises“ umschrieben ist. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Dies gilt ebenso für die auf Entgeltgruppe 5 aufbauenden Entgeltgruppen 6 und 8, bei denen das Merkmal „gründlich“ im Verhältnis mit dem den Umfang der Fachkenntnisse bezeichnenden Merkmal „vielseitig“ wiederkehrt. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben. In der Entgeltgruppe 9 dagegen sind die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach dem erläuternden Klammerzusatz ausdrücklich eine Steigerung nicht nur der Breite, dh. dem Umfang nach, sondern nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert. Die Begriffe „gründlich“ und „umfassend“ sind also nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt. Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen (Vergleiche zum Vorstehenden BAG, Urteil vom 05. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 –, Rn. 23 - 24, juris). Die Klägerin, welche Verwaltungsfachwirtin ist, weist in ihren Tätigkeiten im Bereich der Prüfung von Drittmittelprojekten sowie der Studierendenschaft derartige Kenntnisse auf. So sind Gegenstand der Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin auch haushaltsrechtliche. Die Klägerin muss jedoch bei der Prüfung von Drittmittelprojekten sowie des Haushaltes der Studierendenschaft nicht nur die Rechtsgrundlagen, Bescheide etc. kennen, sondern diese zur Voraussetzungen ihrer Prüftätigkeit machen und so anwenden, dass die von ihr zu prüfenden Vorgänge entweder der Rechtmäßigkeit oder Nichtrechtmäßigkeit in Anwendung dieser Vorschriften zugeführt werden können. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Das Merkmal „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „selbstständig Arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass dieser Abwägungsprozess bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen könne, steht dem nichts entgegen (z. B. BAG, Urteil vom 21.03.2012 – Aktenzeichen 4 AZR 266/16 -, Rn. 42, juris). Die Klägerin stellt eigenständig Prüfberichte her über die von ihr zu prüfenden Vorgänge wie Drittmittelprojekte. Hierbei überprüft sie die Ausgaben im Hinblick auf zweckentsprechende Verwendung sowie die Belege, ob die Ausgaben durch entsprechende Belege gedeckt sind. Des Weiteren prüft sie eigenständig den Haushalt der Studierendenschaft und empfiehlt dem Rektor, ob dieser genehmigt werden kann. Die Tätigkeiten der Klägerin sind zudem besonders verantwortungsvoll im Sinne der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1. Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in den ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden; dabei kann Mitverantwortung ausreichen und die Unterstellung unter einem Vorgesetzten unschädlich sein. Die dem Angestellten übertragene Verantwortung muss Beträchtlicher, Gewichtiger sein als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Angestellten der Vergütungsgruppe 9 Fallgruppe 2 obliegt (Normalverantwortung). Die Verantwortung kann sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zugewinnende wissenschaftliche Resultate und ähnliches beziehen (BAG, Urteil vom 21.01.2015 – Aktenzeichen 4 AZR 253/13 -, Rn. 26). Die Erstellung der Verwendungsnachweisprüfung bei Drittmittelprojekten nach § 44 LHO M-V bez. § 44 Bundeshaushaltsverordnung, die Prüfung der Studierendenschaft, sowie die Beachtung der Antikorruptionsrichtlinie und die Zusammenfassung in der Erstellung von Prüfberichten stellt dabei besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten dar, da die Nichteinhaltung der Vorschriften bzw. fälschliche Erstellung der Prüfberichte Auswirkungen auf die Hochschule sowie Drittmittelgeber haben kann. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin die Tätigkeit der übrigen Verantwortlichen bei der Verwaltung der Projekte im Hinblick auf Ausgaben kontrolliert. b) Entgeltgruppe 10 bzw. 11 In der Vergütungsgruppe 11 sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt, in der Entgeltgruppe 10, sofern sich die Heraushebung zumindestens zu 1/3 darstellt. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In dieser Vergütungsgruppe wird ein Wissen und Können verlangt, dass die Anforderung der Vergütungsgruppe 9 Fallgruppe 1 TV-L in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2015 – Aktenzeichen 4 AZR 11/13 -, Rn. 26). Es genügt jedoch nicht, dass eine Tätigkeit schwieriger ist als in dieser Vergütungsgruppe. Sie muss sich durch eine besondere Schwierigkeit herausheben. Hierzu ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Anforderung am eigenen Arbeitsplatz mit den Anforderungen der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 TV-L erforderlich. Im Hinblick auf die besondere Schwierigkeit ist Bezugsgröße für das Heraushebungsmerkmal das in der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 vorausgesetzte Wissen und Können. Ohnehin vorausgesetzt ist das durch ein einschlägiges Fachhochstudium oder eine vergleichbare Ausbildung vermitteltes Wissen und Können, das bereits mit der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 abgegolten ist (vgl. LAG M-V, Urteil v. 26.07.2016, Az. 5 Sa 226/15). Unter Berücksichtigung der Definition zu den gründlich, umfassenden Fachkenntnissen der Entgeltgruppe 9 Nr. 1, als ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient und zum Beispiel über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt werden müssen, vermochte die Klägerin eine hierüber hinausgehende Schwierigkeit und zudem erst recht nicht eine besondere Schwierigkeit im Wege einer vergleichenden Betrachtungsweise darzulegen. Bei der Prüfung von Drittmittelprojekten, welche im Wesentlichen nach ähnlichen Nebenbestimmungen vergeben werden, prüft die Klägerin das Vorliegen von Ausgabebelegen sowie deren zweckbestimmte Verwendung. Diese Prüfung stellt keine Heraushebung von der Normaltätigkeit da. Mit einer entsprechenden verwaltungswirtschaftlichen Ausbildung bzw. Fachhochstudium ist diese Tätigkeit ohne weiteres auszuüben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Prüfung von Werkverträgen im Rahmen der Drittmittel. Drittmittelbescheide enthalten klare Vorgaben für den Einsatz von Personal im Rahmen des Projektes. Ein Abgleich der Bewilligung der Personalmittel mit entsprechenden Ausgaben stellt insoweit auch keine besondere Schwierigkeit da. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin zudem Reisekostenrecht berücksichtigt ist eine solche Heraushebung nicht erkennbar. Die Klägerin prüft, ob die Reisekosten dem Zweck, d. h. dem Projekt entsprechend angefallen sind und ordnungsgemäß abgerechnet worden sind. Auch Ausgaben für Sachmittel unterliegen eindeutig dem Verwendungszweck, welcher von dem Drittmittelgeber vorgegeben wird. Inwieweit sich diese Tätigkeit von der Normaltätigkeit der Entgeltgruppe 9 Nr. 1 unterscheidet und erhöhte Anforderungen i.S.d. besonderen Schwierigkeit hervorruft, ist aufgrund der Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich. Auch die Berücksichtigung der Antikorruptionsrichtlinie, welche klare Vorgaben für Anhaltspunkte von Korruption sowie Vergabe von Aufträgen enthält, keine Wissen und Können Gründen, dass in gewichtiger beträchtlicher Weise, dass der Ausgangsfallgruppe übersteigt. Die Klägerin musste keine Zusatzausbildung absolvieren, um die ihr übertragenen Tätigkeiten ausüben zu können. Sofern die Klägerin auf umfangreiches Wissen verweist, welches sie im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit erworben haben will, vermag dies ebenso keine Heraushebung zu begründen. Abzustellen bei der auszuübenden Tätigkeit auf das Wissen und Können, was die Klägerin benötigt, um die Tätigkeit auszuüben zu können. Dass die Kenntnisse im Qualitätsmanagement etc. nützlich sind, ist hierbei nicht gleichzusetzen damit, dass diese auch erforderlich sind. Ebenso führt die Kenntnis des Landeshochschulgesetzes und die Satzung der Studierendenschaft und deren Anwendung bei Prüfung nicht dazu, dass das gründliche und umfassende Fachkenntnis der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 in beträchtlicher Weise überstiegen wird. Den Angestellten der Hochschule im Verwaltungsbereich ist gemein, dass diese die landesrechtlichen Vorgaben einer Hochschule mit deren Besonderheiten berücksichtigen und anwenden müssen. Es handelt sich hierbei insoweit auch um einen sehr begrenzten Bereich des Landeshochschulgesetzes im Hinblick auf die Regelung zur Studierendenschaft. Bereits die von der Klägerin erstellten jährlichen Prüfpläne zeigen, dass die Klägerin im Wesentlichen die Studierendenschaft sowie Drittmittelprojekte prüft. Anhaltspunkte für wesentlich darüber hinausgehende Tätigkeiten hat die Klägerin nicht dargetan. Die Klägerin kann zudem aus den Darstellungen der Beklagten im Hinblick auf die Innenrevision, welche gegenüber Dritten abgegeben worden sind, nicht herleiten, dass sie eine höhere Entgeltgruppe verlangen kann. Ausschlaggebend sind allein die ihr übertragenen Tätigkeiten. Maßgeblich ist nicht die ausgeübte, sondern die auszuübende Tätigkeit (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.09.2008 – Aktenzeichen 5 Sa 201/08 -). Des Weiteren fehlt es an dem Merkmal der Bedeutung. Die Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d. h. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss auf Grund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den vorstehenden Entgeltgruppen führen (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – Aktenzeichen 4 AZR 11/13 -). Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichende Entgeltgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsentgeltgruppe einem weiteren Sinne unstreitige Bewertungen einer vergleichbaren Tätigkeit zu Grunde liegt, kann der behauptete Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung an Hand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG a. a. O.). Der wertende Vergleich bezieht sich dabei auf die Ausgangsentgeltgruppe 9 Fallgruppe 1. Die Feststellung, ob sich der Angestellte mit seiner Tätigkeit dadurch aus der Entgeltgruppe 9 heraushebt, dass seine Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal „Bedeutung“ erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der Entgeltgruppe 9 Nr. 1 gestellten Anforderungen treffen. Bereits die Entgeltgruppe 9 Nr. 1 setzt neben „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus, dass es sich um eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit handelt. Die Auswirkungen bzw. die Tragweite der von der Klägerin erstellten Arbeitsergebnisse müssen daher auf die Lebensverhältnisse Dritter oder die innerbetrieblichen Verhältnisse der Hochschule an den Anforderungen der Entgeltgruppe 9 Nr. 1 a deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sein (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. September 2012 – 5 Sa 48/12 –, Rn. 59, juris). Sofern die Klägerin meint, allein die Bezeichnung Innenrevision würde die besondere Bedeutung begründen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Ihre Tätigkeit wirkt weder innerdienstlich über das Normalmaß hinaus noch gegenüber Dritten. Bereits ausweislich der Tätigkeitsdarstellung unterstützt die Klägerin lediglich die Hochschulleitung bei ihrer Kontroll-, Steuerungs- und Lenkungsfunktion. Entgegen der Auffassung der Klägerin übt sie nicht die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 LHG M-V bedarf die Finanzordnung der Studierendenschaft der Genehmigung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters. Die Rechnungslegung ist der Hochschulleiterin oder dem Hochschulleiter vorzulegen. Ebenso bedarf gemäß § 27 Abs. 3 LHG M-V die Entlastung des Vertretungsorgans der Studierendenschaft durch das Studierendenparlament der Zustimmung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters. Des Weiteren missversteht die Klägerin ihre Aufgaben, wenn sie davon ausgeht, dass sie eigenständig prüft. Gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 2 LHG M-V ist Beauftragte für den Haushalt (BFH) die Kanzlerin oder der Kanzler. Insoweit arbeitet die Klägerin sowohl dem Rektor als auch der Kanzlerin zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin abgereichten Dienstanweisung für die Innenrevision. Gemäß Ziffer 2.1 ist die Innenrevision unmittelbar dem Leiter der Verwaltung unterstellt. Gemäß Ziffer 2.3 nimmt die Innenrevision ihre Aufgaben im Allgemeinen nach Weisung des Leiters der Verwaltung wahr. Sie hat lediglich nach Ziffer 2.4 ein uneingeschränktes Informationsrecht. Aus Ziffer 2.6 folgt, dass die Innenrevision gerade keine Weisungsbefugnisse hat. Alle Entscheidungen bleiben auf Grund der von ihr getroffenen Feststellungen dem Leiter der Verwaltung vorbehalten. Auch bei dem von der Klägerin angeführten Prüfplan vor Beginn des Haushaltsjahres arbeitet sie nicht eigenmächtig. Gemäß Ziffer 4.1 ist der BFH bei der Erstellung des Prüfplanes zu beteiligen. Die Aufnahme von Prüfaufträgen des BFH erfolgt in Abstimmung mit dem Leiter der Verwaltung. An der beklagten Hochschule ist dies in Personalunion die Kanzlerin, die zugleich Leiterin der Verwaltung ist. Auch werden die von der Klägerin erfassten Prüfberichte dem Leiter der Verwaltung sowie dem Beauftragten für den Haushalt vorgelegt. Diese veranlassen das Weitere (4.5 der Dienstanweisung). Insoweit sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf das innerbetriebliche Geschehen, welche über die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 hinausgehen, feststellbar. Dass die Tätigkeit der Klägerin aufgrund der Prüfung der Drittmittel auch Auswirkungen auf die Drittmittelgeber hat, reicht für sich allein nicht, um die Bedeutung i.S.d. Entgeltgruppe 10 bzw. 11 zu begründen. Jegliches Verwaltungshandeln mit Außenwirkung hat Auswirkung auf Dritte. Insoweit bedarf es auch hier einer vergleichenden Betrachtungsweise. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sich ihre Tätigkeit von der Bedeutung der Tätigkeiten, welche von der Entgeltgruppe 9 umfasst sind, wahrnehmbar heraushebt. Da die Tätigkeiten der Klägerin bereits nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 bzw. 11 erfüllen, bedurfte die Entgeltgruppe 12 keiner Überprüfung. Die Klage war insoweit abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO. IV. Gründe, die Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die 1978 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land - nach vorausgegangener Ausbildung – seit 1998 und nach im Jahre 2004 erfolgreich absolvierter Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin seit 2009, an der Hochschule C-Stadt, zuletzt als Sachbearbeiterin mit der Funktion „Innenrevisorin, AGU-Management- und Benchmarkingbeauftragte“ beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis sich nach den Vorschriften des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen, soweit im folgenden nicht anderes vereinbart ist, richtet. Gemäß Arbeitsvertrag vom 04.01.2000 ist sie in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert. Mit Wirkung zum 05.01.2003 erfolgte im Wege des Bewährungsaufstiegs eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT-O. Nach Rückkehr der Klägerin aus der Elternzeit ist sie mit Wirkung vom 07.07.2009 in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Mit Wirkung vom 01.09.2015 ist der Klägerin eine Tätigkeitsdarstellung und Bewertung überreicht worden, welche die Klägerin nicht abzeichnete. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die der Klägerin von der Beklagten übertragene und von ihr auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erfordert und besonders verantwortungsvoll ist. Die Tätigkeitsdarstellung enthält folgende Angaben: „… 5. Darstellung der Tätigkeiten ab als 6. Anforderungen 6.1 Fachkenntnisse Teil II: Tarifliche Bewertung 1. Zusammenfassung Mit Schreiben vom 9. November 2015 wurde der Klägerin Folgendes mitgeteilt: „Sie werden darauf hingewiesen, dass schriftliche oder mündliche Übertragungen anderer Tätigkeiten auf Dauer durch andere Stellen als von mir als personalbewirtschaftende Stelle – auch solche mit Ihrer Zustimmung – unzulässig sind und nicht rechtsverbindlich sind. Aus nicht rechtsverbindlichen Übertragungen können Sie keine Ansprüche auf Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe ableiten. Ändert sich Ihr Aufgabenkreis auf Dauer (z. B. durch (…) Neubewertung Ihrer Tätigkeit, Neuverteilung der Aufgaben), werde ich Ihnen die dann wahrzunehmenden Aufgaben wiederum schriftlich mit Aushändigung einer neuen Tätigkeitsdarstellung übertragen. (…)“ Der Klägerin ist eine Dienstanweisung für die Innenrevision vom 11.08.2009 überreicht worden. Diese enthält folgende Festlegung: 1. Zielsetzung An der Hochschule C-Stadt wird die Innenrevision zur Unterstützung der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht eingerichtet. Die Innenrevision soll einen Beitrag zur Gewährleistung von Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung sowie des Einsatzes von personellen und finanziellen Ressourcen leisten. 2. Organisatorische Stellung 2.1 Die Innenrevision ist unmittelbar dem Leiter der Verwaltung (LdV) unterstellt. Sie ist organisatorisch dem Dezernat I – Verwaltungs-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten - angegliedert. 2.2 Zuständigkeit und Aufgabenstellung beziehen sich auf den gesamten Hochschulbereich. 2.3 Die Innenrevision nimmt ihre Aufgaben im Allgemeinen nach Weisung des LdV wahr, kann aber im begründetem Einzelfall bei regelwidrigen Handlungen auch eine Prüfung nach eigenem Ermessen vornehmen. 2.4. Die Innenrevision hat im Sinne der oben genannten Zielsetzung ein uneingeschränktes Informationsrecht. Sie kann sämtliche Unterlagen einsehen und verlangen, dass ihr alle für die Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt werden sowie Einrichtungen und sonstige Gegenstände zugänglich sind. 2.5 Der Innenrevision ist für ihre Arbeit, insbesondere bei der Festlegung von Sachverhalten, jede erforderliche und zweckdienliche Hilfe zu gewähren. 2.6 Die Innenrevision hat keine Weisungsbefugnis. Alle Entscheidungen auf Grund der von ihr getroffenen Feststellungen bleiben dem Leiter der Verwaltung vorbehalten. 2.7 Der Beauftragte für den Haushalt (BfH) ist über sämtliche Prüfungen zu informieren und im Einzelfall, bei gegebener Veranlassung, zu beteiligen. 3. Aufgaben 3.1 Der Aufgabenbereich der Innenrevision umfasst vorrangig den gesamten Bereich des Finanzwesens der Hochschule C-Stadt. 3.2 Die Organisationseinheiten der Hochschule sind daraufhin zu prüfen, ob die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien usw. sowie Erlasse der Landesregierung und der Ordnungen der Hochschule beachtet und eingehalten werden. 3.3 Die Innenrevision prüft sowohl formell als auch materiell und kann neben Ordnungsmäßigkeitsprüfungen auch System- und Organisationsprüfungen vornehmen. 3.4 Prüfungsschwerpunkte sind insbesondere • Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen • Verwendungsnachweisprüfungen nach § 44 BHO / LHO M-V • Angelegenheiten der Studierendenschaft • Beschaffungswesen • Inventarisierung und Materialwirtschaft • Werkstätten und Gerätenutzung 3.5 Die Innenrevision prüft die zweckentsprechende Verwendung der Haushaltsmittel. Sie prüft stichprobenweise die Rechnungsvorgänge und führt Belegkontrollen durch. 3.6 Die Innenrevision wirkt bei der inhaltlichen Gestaltung und laufenden Ergänzung von Ordnungen und Weisungen mit Bezug auf die im Punkt 3.4 genannten Schwerpunkte mit. 3.7 Zu den Aufgaben gehört ferner die Mitwirkung bei der Beantwortung der Prüfungsmitteilungen und Anfragen der Prüfungseinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. 4. Abwicklung der Revisionsaufgaben 4.1 Über die vorgesehenen Prüfungen wird ein Prüfplan vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt, der nach den Erfordernissen einer regelmäßigen Überwachung der verschiedenen Bereiche ausgearbeitet wird. Der BfH ist bei der Erstellung des Prüfplanes zu beteiligen. Die Aufnahme von Prüfaufträgen des BfH erfolgt in Abstimmung mit dem LdV. 4.2 Auf Anordnung des LdV kann vom Prüfungsplan abgewichen werden. 4.3 Die vorgesehenen Prüfungen sind der Leitung der Organisationseinheit nach Erstellung des Prüfplanes mitzuteilen. Sonderprüfung im Sinne des Punktes 2.3 sind spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. 4.4 Die Innenrevision ist dafür verantwortlich, dass wesentliche Mängel und Fehler in den Prüfungsbericht aufgenommen werden. 4.5 Über die von der Innenrevision getroffenen Feststellungen findet vor der Abfassung des Prüfberichtes eine Schlussbesprechung mit der geprüften Organisationseinheit statt. Die Ergebnisse der Prüfung werden im Prüfbericht festgehalten und dem LdV sowie dem BfH vorgelegt. Der LdV und BfH veranlassen das Weitere. 4.6 Die Erledigung der ggf. aus den Prüfberichten resultierenden und durch den LdV und BfH erteilten Auflagen wird durch die Innenrevision überwacht. Die Klägerin hat eine eigene To-do-Liste für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft erarbeitet. Im Bereich Korruption hatte die Klägerin einen speziellen Prüfauftrag auszuführen. Der Landesrechnungshof hat für den Jahresbericht 2014 – Teil 2 - Landesfinanzbericht 2014 auf den Seiten 75 bis 80 die Tätigkeiten der Innenrevision in der Landesverwaltung dargestellt. Hierin heißt es: „Das Aufgabenspektrum Interner Revisionen geht deutlich über die Aufgaben einer Verwaltungsrevision hinaus. Insbesondere können sie einen wirkungsvolleren Beitrag zur Korruptionsprävention leisten. Die Aufgaben einer Internen Revision sind deutlich abzugrenzen von denen schon bestehender Kontroll- und Aufsichtssysteme. Die Interne Revision überwacht diese und berät bei deren Weiterentwicklung.“ Des Weiteren hat das beklagte Land mit Schreiben vom 18.07.2014 gegenüber dem Landesrechnungshof mitgeteilt, dass erwogen wird, die Innenrevision künftig organisatorisch als Stabsstelle beim Rektorat anzusiedeln; mit dieser Maßnahme stehe eine unabhängige Aufgabenwahrnehmung einer wirksamen internen Revision nichts entgegen und sogleich wurde mitgeteilt, dass für die Innenrevision 0,8 Vollzeitäquivalente zur Verfügung stünden. Die Klägerin erstellte folgende Prüfpläne: 2014 lfd. Nummer Prüfungsschwerpunkt Bereich/Organ Fertigstellungstermin Vermerke 1 Verwendungsnachweisprüfung für die Mittel zur Förderung von gegenseitigen Auslandsaufenthalten, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen (ausschließlich Drittmittel) IO, Fak laufend 2 Prüfung der Verwendung von Mitteln in Drittmittelprojekten (z.B. DAAD, BMBF, ESF, EFRE) IO, Fak, Ful laufend 3 Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft für die HH-Jahre 2011, 2012 und 2013 StuPa, AstA Ende 2014 4 Sonderprüfungen nach Weisung durch die Hochschulleitung laufend 2016 lfd. Nummer Prüfungsschwerpunkt Bereich/Organ Fertigstellungstermin Vermerke 1 Verwendungsnachweisprüfung für die Mittel zur Förderung von gegenseitigen Auslandsaufenthalten, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen (ausschließlich Drittmittel) IO, Fak laufend 2 Prüfung der Verwendung von Mitteln in Drittmittelprojekten (z.B. DAAD, BMBF, ESF, EFRE) IO, Fak, Ful laufend 3 Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft für das HH-Jahre 2013 StuPa, AstA Ende 2016 4 Prüfung Haushaltsplan 2017 und ggf. Nachtragshaushalt 2016 AstA Ende 2016 5 Prüfungen nach der Anti-Korruptionsrichtlinie alle bei Bedarf 6 Sonderprüfungen nach Weisung durch die Hochschulleitung bei Bedarf 2017 lfd. Nummer Prüfungsschwerpunkt Bereich/Organ Fertigstellungstermin Vermerke 1 Verwendungsnachweisprüfung für die Mittel zur Förderung von gegenseitigen Auslandsaufenthalten, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen (ausschließlich Drittmittel) IO, Fak laufend 2 Prüfung der Verwendung von Mitteln in Drittmittelprojekten (z.B. DAAD, BMBF, ESF, EFRE) IO, Fak, Ful laufend 3 Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft für das HH-Jahre 2014 StuPa, AstA Ende 2017 4 Prüfung der Jahresabschlüsse 2014-2016 Haushaltsplan 2017 und 2018, ggf. Prüfung Nachtragshaushalt 2018 AStA Mitte 2017 5 Prüfung Haushaltsplan 2017 und 2018, ggf. Prüfung Nachtragshaushalt 2018 AStA Ende 2017 6 Prüfungen nach der Anti-Korruptionsrichtlinie alle bei Bedarf 7 Sonderprüfungen nach Weisung durch die Hochschulleitung alle bei Bedarf Mit Schreiben vom 19.12.2014 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung. Dabei begehrte sie die Vergütung gemäß Entgeltgruppe EG12. Mit Schreiben vom 17.11.2015 lehnte das beklagte Land die begehrte Eingruppierung ab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Juni 2014 monatlich eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe EG 12 TV-L zu zahlen und Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 19.06.2014, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Mit Urteil vom 13. Juli 2017 hat das Arbeitsgericht Schwerin festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab Juni 2014 eine monatliche Vergütung nach der EG 11 TV-L zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin die Anforderungen der Entgeltgruppe EG 11 erfüllen würde, da die auszuübende Tätigkeit sich mindestens zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9 heraushebe. Dies folge bereits aus dem Jahresbericht des Rechnungshofes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahre 2014. Auch ergebe sich dieses aus dem Revisionsbericht über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Studierendenschaft der Hochschule C-Stadt für das Haushaltsjahr 2010. Ersichtlich komme es bei der Ausübung der Innenrevisionstätigkeit zu unterschiedlichen Fragestellungen und Prüfungen, welche eine spezielle Kenntnistiefe für die jeweiligen Aufgabenstellungen in unterschiedlichsten Bereichen voraussetze. Ein schematisches Abarbeiten sei der Aufgabenstellung fremd. Auch lägen selbstständige Leistungen vor. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit im Sinne der EG 11 ergebe sich bereits aus der singulären Position der Klägerin. Soweit die Klägerin auf Grund selbst aufgestellter Checklisten arbeite, führe dieses nicht zu einer Routine, da sich das Anlegen von Prüfungsrastern nicht eigne, dies zu begründen. Selbiges gelte auch für die Drittmittelprojekte. Das Urteil ist dem beklagten Land am 06.12.2017 zugestellt worden. Unter dem 02.01.2018 hat das beklagte Land hiergegen Berufung eingelegt. Der Klägerin ist das Urteil unter dem 01.12.2017 zugestellt worden. Unter dem 21.12.2017 hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt. In der Kammerverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 04.09.2018 stellte die Klägerin keinen Antrag. Hieraufhin erließ das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ein Versäumnisurteil, in welchem auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin abgeändert wurde und die Klage abgewiesen wurde. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil wurde zurückgewiesen. Das Versäumnisurteil ist der Klägerin unter dem 12.09.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19.09.2018 – eingegangen beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am selben Tag – hat die Klägerin gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Die Klägerin meint, dass sich die Heraushebung bereits aus den umfangreichen Rechtsnormen ergebe, welche sie in ihrer Tätigkeit zu Grunde gelegt habe. Bei der Überprüfung von Drittmittelprojekten prüfe sie die Verwendungsnachweise, die Prüfung sei auf den Verwendungsnachweisen zu bescheinigen. Bei der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft müsse im Rahmen des Berichts selbstständig eine Entscheidung getroffen werden, ob die von ihr vorgefundenen Unterlagen den rechtlichen Regelwerken entsprächen. Es treffe zwar zu, dass der Rektor der Hochschule die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft ausübe, es sei aber so, dass die Klägerin vom Rektor letztlich mit den Aufgaben der Rechtsaufsicht beauftragt worden sei, indem sie die Tätigkeit der Studierendenschaft einer Revision unterziehe. Die Klägerin überprüfe die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft, den Haushaltsplan und die Nachtragshaushalte in Einhaltung der Satzung und Ordnung der Studierendenschaft und erstelle hierzu auf Grund der gefundenen Ergebnisse Prüfberichte und im Fall positive Prüfung Genehmigungsschreiben. Dabei würde sich der Rektor auf die Erkenntnisse der Klägerin und ihre Beurteilung verlassen. Verweigere die Klägerin die Genehmigung, müssten die Studierenden nacharbeiten, was freilich vom Rektor verfügt werde. Nach der Verwaltungsvorschrift Korruptionsbekämpfung seien für die Innenrevisionstätigkeit Beschäftigte mit umfangreicher Verwaltungserfahrung einzustellen. Mit der Übertragung der Tätigkeit dürfe die Klägerin davon ausgehen, dass man ihr diese Fähigkeiten zuspreche. Aus der Liste für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft werde deutlich, wie schwierig eine solche Prüftätigkeit sei und welche Vielzahl von Aspekten zu beachten sei. Eine solche Prüfliste habe sie auch für Projekte erarbeitet. Auch seien Drittmittel aus unterschiedlichen Quellen einer Revision zuzuführen. Die Anwendung von Checklisten in diesem Bereich führe auch nicht zur Routinearbeit. Im Jahr 2015 habe sich die Gesamtförderhöhe auf 6,5 Millionen Euro bezogen; 2014 auf 2,3 Millionen Euro. 2015 habe ein einzelnes Projekt bereits 2,1 Millionen Euro aufgewiesen. Da die Prüfergebnisse an den Zuwendungsgeber weitergeleitet würden, sei ein genaues und exaktes Arbeiten zwingende Voraussetzung. Die Klägerin unterzeichne das Geprüfte als fehlerfrei. Die Klägerin müsse ein umfangreiches und vertieftes Wissen im Zuwendungsrecht haben, welches nicht Bestandteil der Ausbildung sei. Ebenso seien betriebswirtschaftliche Kenntnisse notwendig. Es sei nicht nur Kameralistik, sondern auch die Doppik zu beherrschen. Die Klägerin würde auch nicht ausschließlich systemische Prüfungen vornehmen. Die Klägerin würde nicht nur sogenannte Verwendungsnachweisprüfungen nach Muster 8 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO erstellen. Als Innenrevisorin habe sie bei Drittmitteln die Verwendungsnachweise zu prüfen. Die übergeordnete Aufgabenstellung der Innenrevision liege darin, die Zielstellung gemäß der Dienstanweisung zu erfüllen, also die Ordnungsgemäßheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten, Schäden von der Hochschule abzuwenden und die Ursachen von Fehlern aufzudecken. Dieses Ziel sei dem reinen Verwendungsnachweisprüfer nicht vorgegeben, dieser habe vielmehr nur die Aufgabe, Förmlichkeits- und Vollständigkeitsprüfungen der Verwendungsnachweise durchzuführen. Die Klägerin habe zu prüfen, ob die Vergabebestimmung eingehalten worden seien, was eine umfangreiche genaue Betrachtung aller Beschaffungsvorgänge erfordere. Ebenso würden die abgerechneten Dienstreisen überprüft. Diese seien nicht nur auf Zuwendungsfähigkeit hin zu überprüfen, sondern auch ob das richtige Reisekostengesetz angewandt worden sei, korrektes Tagegeld ausgezahlt worden sei und ob Begründungen für Ausnahmetatbestände vorliegen würden. Ebenso würden die Werkverträge im Rahmen von Drittmittelprojekten geprüft. Die zu überprüfenden Vorgänge seien rechtlich nicht eindeutig geregelt, sondern stets darauf zu überprüfen, ob sie rechtmäßig gewesen seien und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprächen. So habe die Klägerin den Vorgang Teamentwicklung rechtlich zu prüfen gehabt und dabei das Vergabeverfahren, die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und die Rechtmäßigkeit der Durchführung zu prüfen gehabt. Der Projektträger habe per Gesetz innerhalb von drei Monaten die Pflicht eine kursorische Prüfung der Verwendungsnachweise durchzuführen. Hierfür könne er sich des bereits vorliegenden Ergebnisses der Innenrevision bedienen. Dabei nähme die Innenrevisionen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen eine Tiefenprüfung vor, wie sie vom Projektträger selbst nicht durchgeführt werden könne, da dem Projektträger die entsprechenden Unterlagen fehlen würden, wie beispielsweise Verträge, Beschaffungsunterlagen etc. Der Fokus der Klägerin liege nicht nur auf den haushalts- und zuwendungsrechtlichen Nachweis, sondern auch auf Effektivität und Effizienz des Verwaltungshandelns. Die Klägerin meint, sie habe auch 2015 und 2016 Drittmittelprojekte geprüft, welche aus Uni-Mitteln gefördert seien. Die Klägerin behauptet, sie habe auch im Rahmen der Drittmittelprojekte Hinweise an die Hochschulleitung gegeben, wie z. B. fehlende Validität von Personalkosten, mangelhafte Aktenführung, fehlendes oder nicht funktionierendes internes Kontrollsystem, Hinweise auf Schnittstellen und Redundanzen in Verwaltungsprozessen, fehlerhafte Anwendung der internen Bewirtungsrichtlinie, fehlerhafte Anwendung der Kfz-Richtlinie der Hochschule und der damit verbundenen falschen Buchung, fehlerhafte Anwendung der Ankaufverfahren. Je nach Projekt- und Zuwendungsgeber habe die Klägerin die Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Unternehmensgründungen im Rahmen des Programms „Existenzgründung aus der Wirtschaft“ sowie besondere Nebenbestimmungen des BMBF, die Förderrichtlinie zur Durchführung des Programms Jobstarter, Anwendungshinweise für die BMBF Projektförderung im Bereich ESF kofinanzierte Projekte, Erläuterungen und Bestimmungen auf Grund der Förderung von Forschung, Technologie und Innovation aus dem europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie Programmrichtlinien einzelner Programme sowie die sämtlichen Haushaltsordnungen und Verwaltungsvorschriften zu beachten. In Ausübung der Innenrevisionstätigkeit sei ein breites Wissen unumgänglich. Der Mitarbeiter müsse Kenntnis in allen Bereichen haben, die überprüft werden sollen, damit Fehler überhaupt erkannt werden. Sachbearbeiter in der Entgeltgruppe 9 müssten nur in ihrem jeweiligen Bereich gute Kenntnisse besitzen. Ein Sachbearbeiter, der ausschließlich spezielle Kenntnisse für seine Aufgaben benötige, beispielsweise ein Sachbearbeiter im Bereich Reisekosten, ein Sachbearbeiter im Bereich Beschaffung usw. würde nicht die umfassenden Kenntnisse aufweisen, wie es für die Tätigkeit der Klägerin erforderlich sei. Eine Vermischung der Rechtsgebiete liege in der Eingruppierungsebene EG 9 nicht vor, so dass auch nur abgrenzbares Wissen notwendig sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin in verschiedenen Managementsystemen tätig gewesen sei und dadurch Kenntnisse in Tätigkeitsfeldern gesammelt habe, die zu den Steuerungsinstrumenten der Wirtschaft zählen würden. Hierzu gehöre, dass die Klägerin mehrere Jahre Qualitätsmanagementbeauftragte gewesen sei. Sie habe zudem die Prüfung zur Qualitätsassistentin (TÜV) erfolgreich bestanden und Lehrgänge zur Qualitätsbeauftragten und Qualitätsauditorin besucht. Sie sei in der Verwaltungsoptimierung als Benchmarkingbeauftragte tätig gewesen. Zurzeit obliege ihr auch noch der Bereich der Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzmanagementbeauftragten. Zudem habe sie Erfahrungen im Gesundheitsmanagement, insbesondere in der Verhaltens- und Verhältnisprävention. Es sei in der Verwaltung nicht üblich, in so vielen Einsatzgebieten Erfahrungen gesammelt zu haben. Diese Erfahrungen seien nicht Gegenstand der Qualifikation in der EG 9. Durch die Tätigkeit als Qualitätsmanagementbeauftragte, Benchmarkingbeauftragte und in der Verwaltungsoptimierung seien der Klägerin die Geschäftsprozesse mit deren Stärken- und Schwächenprofil bekannt. Diese Erfahrungen würden in der Sachbearbeitung in der EG 9 nicht vorliegen. Zudem besuche die Klägerin regelmäßig Schulungen in dem Bereich Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Gesundheitsmanagement, Zuwendungsrecht, Personalvertretungsrecht, Korruptionsprävention sowie zum Umgang mit Verdachtsfällen in der Korruption. Des Weiteren habe sie Schulungen zu Gesprächsführungen und Körpersprache sowie zu konstruktiven Fragetechniken besucht. Dadurch, dass das beklagte Land mehrfach nach außen bestätigt habe, die Klägerin würde als Innenrevision die Aufgaben übernehmen, könne die Beklagte hiervon nicht zurückweichen. Die Klägerin meint weiterhin, im Falle des Anfangsverdachts von vorsätzlichen Handlungen im Bereich Korruption sei sie gezwungen, selbst aktiv zu werden. Sie müsse deshalb die Verwaltungsvorschrift Korruption stets gedanklich mitlaufen lassen und beim geringsten Verdacht weiter prüfen und nachdenken. Die Erarbeitung von Checklisten führe nicht dazu, dass jeder Vorgang zur Routine werde. Das Merkmal der besonderen Bedeutung ergebe sich aus den Folgen, welche eintreten könnten, wenn die Klägerin ihre Aufgaben nicht sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausführe. Die Prüfung durch die interne Revision der Verwendungsnachweise von Dritten sei integraler und notwendiger Bestandteil derselben. Da der Verwendungsnachweis an Fristen gebunden sei und bereits den nicht rechtzeitigen Verwendungsnachweis zur Zurückforderung der Dritten führen könne, habe die Tätigkeit der Klägerin eine besondere Bedeutung. Zur besonderen Bedeutung der Innenrevision sei auf die Darlegung des Landesrechnungshofes zu verweisen. Hinsichtlich des Maßes der Verantwortung habe die Klägerin für die Innenrevision die alleinige Verantwortung. Sie leite diesen Bereich. Auf Grund der Empfehlungen des Landesrechnungshofes müssten es allerdings mindestens ½ bis drei Mitarbeiter in diesem Bereich seien. Zwar würden auch die Projektleiter in Drittmittelbereich eine Verantwortung tragen wie auch die Sachbearbeiter, die die Mittelabforderung und das Finanzcontrolling durchführten. Die Aufgabe der Klägerin sei es jedoch diese Tätigkeiten zu überprüfen und Mängel, sofern vorhanden, festzustellen, damit diese behoben werden könnten und Strategien zu entwickeln, damit diese vermieden würden. Die Klägerin handele vollkommen eigenverantwortlich und sei nur dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen und keiner weiteren Aufsicht. Die Klägerin meint, sie würde im Hinblick auf ihre Verantwortung zumindest eine vergleichbare Position, die in ihrer Verantwortung sich deutlich aus der EG 9 bis 11 heraushebe bekleiden. Dies folge bereits aus der Eigenverantwortlichkeit. Prüfungen seien von ihr zwingend vollkommen unabhängig gegenüber der Dienststelle durchzuführen. Die Dienststellenleitung dürfe keinen Einfluss auf die Prüfung und den Prüfbericht nehmen, da sonst die unabhängige Stellung nicht vorhanden sei. Nach den internationalen Standards für die berufliche Praxis der Innenrevision würde die interne Revision folgender Maßen definiert: „Die interne Revision erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Mehrwert zu schaffen und die Geschäftsprozesse zu verbessern.“ Auch würde die Hochschule C-Stadt auf ihrer Internetseite im Hinblick auf Qualitätssicherung für die Verwaltung ausführen, dass im Auftrag der Hochschulleitung die Innenrevision als unabhängige Prüf- und Kontrollstelle transparent für die Verwaltungstätigkeit schaffen würde. Unter dem Punkt „Innenrevision“ heißt es: Im Auftrag der Hochschulleitung nimmt die Innenrevision eine unabhängige Prüffunktion war. Auch würde gegenüber Zuwendungsgebern regelmäßig bestätigt, dass die Innenrevision unabhängige Prüfungen wahrnehme. Sie dürfe nach dem Wirtschaftsministerium sogar Prüfungen eines Wirtschaftsprüfers durchführen. Zu den Prüfergebnissen könne die Hochschulleitung ausschließlich Stellung nehmen, sie dürfe aber keinen Einfluss auf die Inhalte der Feststellungen in dem Bericht haben. Die Arbeit in den Berichten der Klägerin als Innenrevisorin würde an Zuwendungsgeber weitergeleitet. Diese hätten dort einen großen Stellenwert und könnten Gegenstand weiterer Prüfungen sein. Entscheidungen der Klägerin bezüglich der Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Studierenden wie z. B. Ablehnung des Haushaltsplanes sowie Mängel in der Haushalts- und Wirtschaftsführung und deren Korrekturen würden ohne Kontrolle der Hochschulleitung umgesetzt. Zudem hätten die Entscheidungen über Leistung an Dritte insoweit Auswirkungen auf diese. Die Sachbearbeiter der Drittmittel, welche mit EG 9 vergütet würden, hätten folgende aufgabenvorbereitende Tätigkeiten wie Verwendungsnachweise, Kommunikation zwischen Zuwendungsgeber und Projektleiter, buchende Ausgaben, Bearbeiten von Reisekosten, Mittelanforderung nach Vorgabe der Projektleiter. Die Sachbearbeiter Personal E9 oder E10 hätten die aufgabenvorbereitende Tätigkeiten wie Erstellung von Arbeitsverträgen, Auskünfte aus Personalakten, sonstige vorbereitende Maßnahmen ohne Entscheidungsbefugnisse, Dateneingabe ins Datensystem, Vorbereitung der Meldung an das Landesbesoldungsamt, Bearbeitung von Anfragen der Beschäftigten. Die Mitarbeiter Kosten- und Leistungsrechnung EG 10 hätten folgende Aufgaben: Eingabe der Finanzströme ins System sowie Führung der Kostenstatistik. Die Mitarbeiter hätten nicht die Verantwortung, die die Klägerin habe, denn sie alle würden der Überprüfung durch einen Dritten unterliegen. Bereits aus der Dienstanweisung Innenrevision werde deutlich, dass die Klägerin tatsächlich die Aufgaben einer Innenrevisorin wahrnehmen würde. Dies werde auch bestätigt durch das Schreiben der Kanzlerin an die TBI GmbH, worin mitgeteilt werde, dass die Klägerin berechtigt sei, Drittmittelprojekte jeglicher Zuwendungsgeber zu überprüfen und die Klägerin ihre Aufgaben unabhängig wahrnehme und nicht an Weisungen gebunden sei. Des Weiteren bestätige das Wirtschaftsministerium der beklagten Hochschule, dass die Fondsverwaltung für sogenannte EFRE-Mittel und den europäischen Sozialfond die Zustimmung dafür gegeben hätten, dass die Unterzeichnung der Prüfbestätigung zum Schluss Verwendungsnachweis durch die Innenrevision erfolgen könne. Voraussetzung hierfür sei, dass die Leitung der beklagten Hochschule die Unabhängigkeit der Innenrevision bestätige. Sachbearbeiter der EG 9 seien in der Linienorganisation eingebunden und unterstünden einem Vorgesetzten. Demgegenüber sei die Tätigkeit der Klägerin nicht in der Linie organisiert. Sie habe als unabhängige Innenrevision keinen fachlichen Vorgesetzten für Grundsatzentscheidungen. Die Klägerin stellt den Antrag: 1. Das Versäumnisurteil vom 04.09.2018 aufzuheben. 2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.07.2017, 2 Ca 95/17, wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab Juni 2014 monatlich die Vergütung nach EG 12 TV-L zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge jeweils am Folgetag nach dem Monatsletzten, beginnend mit dem 01.07.2014, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. 3. Die Berufung der beklagten Partei zurückzuweisen. Das beklagte Land beantragt, den Einspruch zu verwerfen. Das beklagte Land vertritt die Auffassung, die Klägerin sei zu Recht in die Entgeltgruppe E9 eingruppiert. Die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten würden eine höhere Eingruppierung nicht rechtfertigen. Es sei auf diejenige Tätigkeit abzustellen, die der Klägerin von dem Beklagten ausdrücklich übertragen worden sei. Eine von dem Beschäftigten selbst, gegebenenfalls auch mit Billigung des Vorgesetzten, aber ohne Wissen der zuständigen Stelle ausgeübte höherwertige Tätigkeit vermöge einen Anspruch auf Höhergruppierung nicht zu begründen (BAG, Urteil vom 05.05.1999). Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft sei der Klägerin nicht übertragen worden. Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft werde nach § 24 Abs. 3 LHG M-V vom Rektor ausgeübt. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 LHG M-V sei die Rechnungslegung der Studierendenschaft dem Rektor vorzulegen. Die Prüfung diene insbesondere dem Zweck der Überprüfung, ob das Rechnungsergebnis richtig aufgestellt worden sei. Diese Aufgabe sei der Klägerin übertragen worden. Ebenso prüfe sie, ob der Haushaltsplan der Studierendenschaft richtig aufgestellt worden sei. Die von der Klägerin erarbeiteten Checklisten seien bereits ein deutlicher Hinweis darauf, dass es sich gerade nicht um besondere Einzelfälle handele. Auch im Hinblick auf die Prüfung von Drittmittelprojekten würden sich keine besonderen Schwierigkeiten und Bedeutung der Tätigkeiten ergeben. Zwar gebe es unterschiedliche Regelungen durch die Unterschiedlichkeit der Drittmittelgeber. Diese Regelungen würden sich jedoch ähneln. Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundes- und Landeshaushaltsordnung, welche die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung umfassten, seien nahezu identisch. Auch würden die jeweiligen Zuwendungsgeber diese einheitlich anwenden. Die Prüftätigkeit der Klägerin im Rahmen von Drittmittelprojekten bestehe überwiegend zumindest 80 Prozent der entsprechenden Tätigkeit aus der sogenannten vorgelagerten Verwendungsnachweisprüfung, die mit einem Testat schließe. Seitens des Landes sei entschieden worden, dass bei denjenigen Projekten, die aus EU-Strukturvormittel kofinanziert würden, die den Bewilligungsbehörden des Landes obliegende Verwendungsnachweisprüfung auf die Hochschulen als öffentliche Stellen als Vorprüfung vorverlagert werde. Gegenstand der Prüfung sei die dem Zuwendungszweck entsprechende Mittelverwendung, insbesondere die Prüfung, ob die abgerechneten Ausgaben belegmäßig nachweisbar seien. Das Testat umfasse maßgeblich die Erklärung, dass alle getätigten und abgerechneten Ausgaben dem Zuwendungszweck entsprechend getätigt worden seien und belegmäßig nachweisbar seien. Nach § 44 LHO M-V sei, wenn der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung unterhalte, von diesem der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Der Klägerin oblägen somit schlichte Verwendungsnachweisprüfungen. Inhalt der Verwendungsnachweisprüfung sei, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden sei. Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen (gegliederte Aufstellung der Einnahmen und Aufgaben, Rechnungs- und Zahlungsbelege, eventuell Vergabeunterlagen, Mittelabrufformular, Zulieferung Indikatoren) würden dem Verwendungsnachweis durch den Zuwendungsempfänger im Falle der Hochschulen durch die drittmittelverwaltende Stelle beigefügt und von der Klägerin als Prüferin auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Bei einer Systemprüfung müsse zunächst das System erklärt werden und dann auf seine Vorteile, Nachteile und Schwachstellen untersucht werden. Die Klägerin führe dagegen selbst aus, dass keine umfangreiche Prüfung stattgefunden habe. Bei vom Land Mecklenburg-Vorpommern geförderten und aus Strukturfondsmittel kofinanzierten Projekten sei die Prüfung stets im selben Schema abgelaufen. Gegenstand sei die Überprüfung der mit dem Projekt zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben als Belegprüfung, teilweise mit einem kleinen Textteil versehen oder auch nicht. Eine entsprechende Prüfung könne auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten vorgenommen und bescheinigt werden. Eine entsprechende Vorprüfung finde allerdings für die vom Land aus Mitteln der Strukturformförderperiode 2014 – 2020 kofinanzierten Vorhaben nicht mehr statt. Alle Prüfberichte seien gleichförmig und mit formeller Ordnungsmäßigkeit, materieller Ordnungsmäßigkeit und gegebenenfalls noch Erläuterungen zu den einzelnen Positionen abgefasst. Aus den Vermerken und Berichten ergebe sich eindeutig, dass es ausschließlich darum gehe, ob für die einzelnen Ausgaben Belege vorliegen und die Belege vom Projektzweck gedeckt seien. Die besondere Schwierigkeit könne sich allenfalls unter den Ausführungen des Rechnungshofes ergeben, finde jedoch gerade bei der konkreten Tätigkeit der Klägerin keine Anwendung. Lediglich bei den kofinanzierten, also von der EU und nationalen Quellen finanzierten Projekten wie EFRON, ESF-Förderungen, seien bis zirka 2013/2014 Verwendungsnachweisprüfung als Vorprüfung durch die Zuwendungsempfänger durchgeführt worden. Für den Förderungszeitraum 2014 – 2020 gebe es keine vorgelagerte Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsempfänger mehr. Die jetzige Verwendungsnachweisprüfung der Klägerin betreffe also nationale BMBF-Projekte und solche des DLR als Projektträger im Auftrag des BMWI, des DARD und Landesprojekte. Die Verwendungsnachweisprüfung, die von der Klägerin als wichtige Aufgabe dargestellt werde, sei in Wirklichkeit eine reine formale Prüfung an Hand von Beleglisten. Die Klägerin arbeite an Hand von Formularen und immer wieder gleichen Abläufen. Insoweit werde exemplarisch auf zwei Prüfberichte verwiesen. Diesen sei zu entnehmen, dass es sich um eine formale Prüfung nach dem immer gleichen Schema handele, auch was die Anlagen zu den Prüfberichten anbelange. Dabei werde unter anderem gescheckt, ob sich die Belege im Rahmen der Bewilligung halten würden und ob die Endabrechnungen mit den Zwischennachweisen übereinstimmen würden. Es werde also nur geprüft, ob es für jede Ausgabe einen Beleg gebe und die Ausgaben dem Projekt zuzuordnen seien. Diese reine Verwendungsnachweisprüfung erfolge entsprechend der allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendung zur Projektförderung. Zudem handele die Klägerin weisungsgebunden. Die Haushaltsverantwortlichkeit liege bei der Kanzlerin der Hochschule als Haushaltsbeauftragte und die Endkontrolle bei der entsprechenden Bewilligungsbehörde, die die Ordnungsgemäßheit stichprobenartig überprüfe. Die Rechtsaufsicht führe der Rektor. Auch würde sich die Tätigkeit der Klägerin nicht durch besondere Bedeutung herausheben. Dass die Klägerin ihre Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig auszuführen habe, werde unabhängig von der Entgeltgruppe von jedem Beschäftigten verlangt. Auf die Höhe der Bewilligungssumme komme es dabei nicht an. Demgemäß komme es auf die erhebliche Verantwortung nicht mehr an. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Drittmittel und Durchführung der Projekte liege tatsächlich stets bei den jeweiligen Projektleitern, in der Regel also bei den Professorinnen und Professoren. Die Gesamtverantwortung trage der Rektor nach § 84 Abs. 2 Satz LHG. Die Haushaltsverantwortung obliege der Kanzlerin als Beauftragte für den Haushalt. Bereits in der Normaltätigkeit liege eine gewisse Form der Verantwortung, da grundsätzlich jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit im allgemeinen Sinne verantwortlich sei, was jedoch nicht schon die Anforderung des Tarifmerkmals Maß der Verantwortung begründen könne. Aus der Tätigkeitsdarstellung folge das Verständnis der Beklagten im Hinblick auf die Innenrevision. In Ziffer 1 werde diese definiert als Unterstützung der Hochschulleitung bei ihrer Kontroll-, Steuerungs- und Lenkungsfunktion. Die Klägerin nehme gerade keine Tätigkeiten der Innenrevision wahr, wie sie vom Landesrechnungshof geschildert worden sei. Tatsächliche Innenrevisionsarbeiten seien der Klägerin nur zu einem minimalen Anteil übertragen worden. Hierzu würden die Ziffern 1.1.1 mit fünf Prozent sowie Ziffer 1.3.2 und 1.3.3 wie interne Prüfung, Ordnungsmäßigkeitsprüfung, System- und Organisationsprüfung mit vier Prozent und Prüfung im Rahmen der Antikorruptionsrichtlinie mit einem Prozent gehören. Alle weiteren Tätigkeiten der Klägerin seien Kontrollen im Sinne von organisatorisch verankerten Prüfungen, die wichtig und notwendig für die Hochschule C-Stadt seien, mit den eigentlichen Aufgaben einer Innenrevision jedoch nichts zu tun hätten. Die Prüftätigkeit im Zusammenhang mit der Studierendenschaft, aber auch die Drittmittelprojekte würden nach vorgegebenen Kriterien durchgeführt. Drittmittelprojekte würden ausschließlich von den Projektleitern verantwortet. Im Hinblick auf die Drittmittelprüfung handele es sich um routinemäßig wiederkehrende Tätigkeiten. Dies ergebe sich auch aus den Prüfungsplänen der Innenrevision, welche die Klägerin vorgelegt habe. Die Aufgaben würden bei Verwendungsnachweisprüfung für Drittmittelprojekte, Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft, Prüfung der Jahresabschlüsse und der Haushaltspläne der Studierendenschaft sowie gegebenenfalls Prüfung der Antikorruptionsrichtlinie und Sonderprüfung nach Weisung durch Hochschulleitung liegen. Von systematischen Prüfungen könne hier nicht gesprochen werden.