OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 284/21

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2022:0726.5SA284.21.00
12Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen.(Rn.27) 2. Wirtschaftsgebiet ist bei ortsgebunden tätigen Unternehmen regelmäßig der räumliche Bereich, in dem die Betriebsstätte liegt und aus dem der wesentliche Teil des Personals stammt.(Rn.29) 3. Der räumliche Geltungsbereich eines Flächentarifvertrages kann über ein bestimmtes Wirtschaftsgebiet hinausgehen.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 17.11.2021 – 11 Ca 38/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen.(Rn.27) 2. Wirtschaftsgebiet ist bei ortsgebunden tätigen Unternehmen regelmäßig der räumliche Bereich, in dem die Betriebsstätte liegt und aus dem der wesentliche Teil des Personals stammt.(Rn.29) 3. Der räumliche Geltungsbereich eines Flächentarifvertrages kann über ein bestimmtes Wirtschaftsgebiet hinausgehen.(Rn.30) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 17.11.2021 – 11 Ca 38/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 612 Abs. 2 BGB, § 138 BGB auf Zahlung der Differenz zu dem Tariflohn des ... B. N. für die Monate Oktober, November und Dezember 2020. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2 BGB). Nicht bestimmt ist die Vergütung auch dann, wenn die Entgeltabrede gegen § 138 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als die gezahlte Vergütung. Die in den Monaten Oktober bis einschließlich Dezember 2020 gewährte Vergütung ist nicht sittenwidrig gering. Die dieser Zahlung zugrundeliegende (konkludente) Lohnabrede der Parteien ist nicht unwirksam bzw. nichtig. Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ein wucherähnliches Geschäft liegt nach § 138 Abs. 1 BGB vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände, z. B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten, hinzutreten (BAG, Urteil vom 24. Mai 2017 – 5 AZR 251/16 – Rn. 38, juris; BAG, Urteil vom 18. November 2015 – 5 AZR 814/14 – Rn. 20, juris = NZA 2016, 494). Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn es einem Kundigen, ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne weiteres ins Auge springt. Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts, liegt eine ganz erhebliche, ohne weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf. Dasselbe gilt, wenn bei fehlender Maßgeblichkeit der Tarifentgelte die vereinbarte Vergütung mehr als ein Drittel unter dem Lohnniveau, das sich für die auszuübende Tätigkeit in der Wirtschaftsregion gebildet hat, bleibt. Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen (BAG, Urteil vom 24. Mai 2017 – 5 AZR 251/16 – Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 18. November 2015 – 5 AZR 814/14 – Rn. 21, juris = NZA 2016, 494). Bei der Zuordnung von Unternehmen zu Wirtschaftszweigen kann auf die Klassifikation gemäß § 3 Verdienststatistikgesetz in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) zurückgegriffen werden (BAG, Urteil vom 18. April 2012 – 5 AZR 630/10 – Rn. 12, juris = NZA 2012, 978). In der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) ist die Herstellung von Getränken im Abschnitt C [Verarbeitendes Gewerbe] in der Abteilung 11 [Getränkeherstellung] aufgeführt, zu der wiederum mehrere Gruppen und Klassen gehören, u. a. die Herstellung von Spirituosen, die Herstellung von Traubenwein, die Herstellung von Bier und die Herstellung von Erfrischungsgetränken. Wirtschaftsgebiet ist bei ortsgebunden tätigen Unternehmen regelmäßig der räumliche Bereich, in dem die Betriebsstätte liegt und aus dem der wesentliche Teil des Personals stammt. Wo sich die Absatzmärkte befinden, ist hingegen unerheblich. Ein Produktionsunternehmen wirtschaftet dort, wo die jeweiligen Erzeugnisse hergestellt werden. Das Wirtschaftsgebiet ist aber nicht auf den konkreten Standort der Produktionsstätte beschränkt, sondern bestimmt sich nach dem hierzu gehörenden Einzugsgebiet und Umfeld. Der objektive Wert einer Arbeitsleistung richtet sich auch nach den regionalen Lebensumständen, die durch die allgemeinen Lebenshaltungskosten und das Einkommensniveau geprägt werden. Der jeweils geltende Mindestlohn gibt ergänzend hierzu den objektiven Mindestwert einer jeglichen Arbeitsleistung – welcher Art auch immer – an. Der Mindestlohn soll Arbeitnehmer, insbesondere solche mit einfachen Tätigkeiten, vor Niedrigstlöhnen schützen, die branchenübergreifend als generell unangemessen anzusehen sind (BT-Drucks. 18/1558, S. 28). Bei einem Produktionsbetrieb inmitten eines Flächenlandes geht das Wirtschaftsgebiet im Regelfall nicht über die Grenzen des jeweiligen Bundeslandes hinaus, sofern nicht aus anderen Gründen ein kleineres oder größeres Gebiet maßgeblich ist. Die Lebensverhältnisse innerhalb eines Bundeslandes sind zwar nicht gleich, aber zumindest ähnlich und unterscheiden sich häufig von denjenigen anderer Bundesländer. Der räumliche Geltungsbereich eines Flächentarifvertrages kann über ein bestimmtes Wirtschaftsgebiet hinausgehen. Der objektive Wert einer bestimmten Arbeitsleistung ist nicht deutschlandweit derselbe, sondern unterscheidet sich im Regelfall – ebenso wie das allgemeine Preisniveau – in den verschiedenen Regionen. Die für bestimmte Tätigkeiten üblicherweise gezahlten Vergütungen weichen je nach örtlichen oder regionalen Verhältnissen deutlich voneinander ab. Das gilt insbesondere auch für die Bundesländer S.-H. und M-V sowie den Stadtstaat H., auf die sich der ... B. N. erstreckt. Der durchschnittliche Bruttostundenverdienst (ohne Sonderzahlungen) aller voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer belief sich im Land M-V im Jahr 2020 auf € 18,41, hingegen in H. auf € 25,89 und in S.-H. auf € 21,13 (Statistikamt M-V, Statistisches Jahrbuch 2021, Kapitel 15.1 Verdienste und Arbeitskosten, Seite 383). Die Regelungen in einem Tarifvertrag beruhen vorrangig auf den Interessen der jeweiligen Verbands- und Gewerkschaftsmitglieder. Regionale Unterschiede in den Lebensverhältnissen müssen die Tarifvertragsparteien nicht berücksichtigen. Je nach Verbands- und Mitglieder- bzw. Organisationsstruktur kann der Anwendungsbereich eines Tarifvertrages enger oder weiter, ggf. auch deutschlandweit, gefasst sein oder sich mit spezielleren Tarifverträgen überschneiden. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen (BAG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 5 AZR 496/11 – Rn. 11, juris = AP Nr. 67 zu § 138 BGB). Ein Arbeitgeber beutet die auf den oben genannten Umständen beruhende Schwächesituation eines Arbeitnehmers aus, wenn er sich in Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen diese Schwäche bewusst zunutze macht (BAG, Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 436/08 – Rn. 26, juris = NZA 2009, 837). Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erfordert eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 5 AZR 496/11 – Rn. 11, juris = AP Nr. 67 zu § 138 BGB). Seine verwerfliche Gesinnung ist nicht nur dann zu bejahen, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt, sondern auch dann, wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere nur wegen seiner schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt (BAG, Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 436/08 – Rn. 27, juris = NZA 2009, 837; LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2015 – 8 Sa 1091/13 – Rn. 67, juris). Eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist zu vermuten, wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht nur auffällig, sondern besonders auffällig ist, d. h., wenn der objektive Wert der Arbeitsleistung mindestens doppelt so hoch ist wie die Vergütung, also die Vergütungshöhe nicht mehr als 50 % des Wertes der Arbeitsleistung beträgt (BAG, Urteil vom 18. November 2015 – 5 AZR 751/13 – Rn. 13, juris = NZA 2016, 487; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2018 – 11 Sa 40/17 – Rn. 71, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2017 – 2 Sa 322/16 – Rn. 30, juris). Kommt diese Vermutungsregel nicht zur Anwendung, muss der Arbeitnehmer zusätzliche Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt, darlegen und im Streitfall beweisen (BAG, Urteil vom 18. November 2015 – 5 AZR 751/13 – Rn. 13, juris = NZA 2016, 487; BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 268/11 – Rn. 38, juris = NZA 2012, 974). Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründeten Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt, ist der Kläger auch für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Lohnwuchers bzw. des wucherähnlichen Geschäfts, die seinen Anspruch auf eine übliche Vergütung begründen sollen, darlegungs- und beweispflichtig (BAG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 5 AZR 496/11 – Rn. 13, juris = AP Nr. 67 zu § 138 BGB). Die Vergütung der Klägerin weist schon kein auffälliges Missverhältnis zu dem objektiven Wert ihrer Arbeitsleistung auf. Das ihr gezahlte Entgelt ist nicht um mehr als 1/3 geringer als der objektive Wert der von ihr auszuübenden Arbeitsleistung im Wirtschaftszweig und Wirtschaftsgebiet. Im Wirtschaftszweig Bierherstellung im Wirtschaftsgebiet M-V wird nicht üblicherweise das Tarifentgelt des ... B. N. gezahlt. Nach Darstellung der Klägerin sind im Bundesland M-V insgesamt vier größere Brauereien ansässig, von denen lediglich eine an den ... B. N. gebunden ist. Beschäftigt sind nach ihrem Vorbringen in M-V insgesamt 764 Arbeitnehmer in der Bierherstellung, von denen 174 (rund 23 %) unter den ... B. N. fallen. Sollte von 719 Beschäftigten in der Brauereibranche in M-V auszugehen sein, ändert sich an diesem Verhältnis nichts Wesentliches. Ausschlaggebend ist somit das allgemeine Lohnniveau für die auszuübende Tätigkeit in der Region, die sich maximal auf das Bundesland M-V erstreckt. Im Bundesland M-V betrug der durchschnittliche Bruttostundenverdienst im Produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich für Ungelernte (Leistungsgruppe 5) im Jahr 2020 € 12,38 bzw. ohne Sonderzahlungen € 12,02 brutto (Statistikamt M-V, Statistisches Jahrbuch 2021, Kapitel 15.1 Verdienste im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich, Seite 389). Die Leistungsgruppe 5 erfasst ungelernte Arbeitnehmer mit einfachen, schematischen Tätigkeiten, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist; das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden. In dem statistischen Bruttoverdienst sind u. a. auch Zuschläge für Schicht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit enthalten. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht eine Zwangslage der Klägerin, eine Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche der Klägerin ausgenutzt. Zunutze gemacht hat sich die Beklagte lediglich die wirtschaftliche Situation im Umkreis ihres Standorts, d. h. den Mangel an besser vergüteten Arbeitsangeboten für eine solche Tätigkeit in dem Gebiet und die eingeschränkte Mobilität der Arbeitnehmer. Die Beklagte hat nicht in Kenntnis des Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen eine persönliche Schwächesituation der Klägerin ausgenutzt. Die Beklagte hat sich an dem allgemeinen Lohnniveau des Großraums ihres Standorts orientiert. Auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Lohnniveaus in M-V für die hier maßgebliche Leistungsgruppe weicht die gewährte Vergütung nicht wesentlich von dem Durchschnitt ab. Eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten lässt sich daraus nicht herleiten, zumal die Beklagte andererseits in der Region eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen geschaffen hat und sich dadurch der Druck auf die erwerbstätige Bevölkerung verringert, zu pendeln oder abzuwandern. Der Beklagten ist nicht vorzuwerfen, dass sie als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin für die von der Klägerin auszuübenden, nicht brauereispezifischen Tätigkeiten eine hierfür im Bundesland nicht unübliche Vergütung zahlt. Die Beklagte ist aber auch nicht die einzige Arbeitgeberin am Ort, sodass sie ihre Bedingungen gegenüber der Klägerin rücksichtslos durchsetzen könnte. Die Beklagte hat ihre wirtschaftlich starke Stellung in der Region gegenüber der Klägerin nicht in vorwerfbarer Weise missbraucht, um sich an der klägerischen Arbeitsleistung in Kenntnis deren deutlich höheren Wertes zu bereichern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die Sittenwidrigkeit des Lohns einer Packerin in einer Brauerei. Die Klägerin nahm bei der Beklagten am 10.12.2007 eine Beschäftigung als Mitarbeiterin Verpackung/Getränkeabfüllung auf. Die Beklagte betreibt eine Brauerei und stellt verschiedene alkoholische und nichtalkoholische Getränke her, die in Glas- oder PET-Flaschen bzw. Dosen abgefüllt werden. Aufgabe der Klägerin ist es vor allem, die Getränke je nach Kundenwunsch auf Paletten unterschiedlicher Größe zu stapeln, die Palette in Folie einzuwickeln und für den Abtransport bereitzustellen. Im Herbst 2020 kam es bei der nicht tarifgebundenen Beklagten zu Streiks, um eine tarifliche Entlohnung zu erreichen. Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) ist, erhielt zu dieser Zeit einen Stundenlohn von € 10,10 brutto zuzüglich einer Zulage von € 0,25 je Stunde, die die Beklagte ab einer Beschäftigungszeit von zehn Jahren gewährt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt 40 Stunden. Mit dem Novembergehalt 2020 zahlte die Beklagte ihr ein Weihnachtsgeld in Höhe von € 859,61 brutto. Für die geleistete Nachtarbeit erhielt die Klägerin Zuschläge in Höhe von 25 %. Der Mindestlohn belief sich im Jahr 2020 auf € 9,35 je Zeitstunde. Die Streiks blieben erfolglos und führten nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages. Im Mai 2021 wurde eine betriebliche Entgeltordnung mit leistungsbezogenen Vergütungsbestandteilen eingeführt. Nach dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Brauereien von H., M-V und S.-H., gültig ab 01.01.2019, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft der Brauereien von H./S.-H. und der Tarifgemeinschaft der Brauereien von M-V, vertreten durch den B. N. e. V. (im Folgenden: ... B. N.), beläuft sich das monatliche Gehalt in der Bewertungsgruppe II auf € 3.166,07 brutto. Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ist wie folgt festgelegt: "... Fachlich: Für die Brauereibetriebe, brauereieigenen Niederlagen sowie die den Brauereien als Nebenbetriebe oder als selbständige Betriebsabteilungen angegliederten Mälzereien, die dem oben bezeichneten Verband als Mitglieder angeschlossen sind. ..." Wegen der Bewertungsgruppen nimmt der ... B. N. Bezug auf den Einheitlichen Rahmentarifvertrag für die Brauwirtschaft im Tarifgebiet H., S.-H., M-V vom 16.01.2017, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft der Brauereien in H., S.-H., M-V, vertreten durch den B. N. e. V., einerseits und der NGG andererseits, gültig ab 01.01.2016. Dort sind die Gruppenmerkmale der Bewertungsgruppe II wie folgt festgelegt: "... Ausführen von einfachen, mechanischen oder schematischen Tätigkeiten, die teilweise eine Einarbeitungszeit erfordern können. Diese Tätigkeiten erfordern keine Berufsausbildung oder entsprechende Anlernzeit. ..." Mit Schreiben vom 28.01.2021 forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines weiteren monatlichen Betrages von jeweils € 1.418,77 brutto für den Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember 2020. Zur Begründung berief sie sich auf die Sittenwidrigkeit ihres Stundenlohns angesichts der im Wirtschaftsgebiet des ... B. N. üblichen Vergütung. Die Beklagte trat der Forderung mit Schreiben vom 01.02.2021 entgegen und verwies auf das im Umkreis von 30 km maßgebliche Vergütungsniveau. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schriftsatz vom 08.02.2021 an das Arbeitsgericht, um die Forderung gerichtlich weiterzuverfolgen. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die von der Beklagten gezahlte Vergütung sittenwidrig sei, da sie gerade einmal 55,18 % des tariflich vorgesehenen Entgeltes betrage. Dementsprechend habe sie einen Anspruch auf die Vergütung nach dem für den Wirtschaftszweig und das Wirtschaftsgebiet maßgeblichen ... B. N.. Die Beklagte falle in den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, da sie Bier braue. Auf den mengenmäßigen Anteil des Bieres an der gesamten Getränkeproduktion komme es nicht an, da der Tarifvertrag auch die angegliederte Produktion weiterer Getränke erfasse. In H. gebe es nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit insgesamt 278 Beschäftigte in der Herstellung von Bier, in M-V insgesamt 719 Beschäftigte. Für S.-H. seien aus Datenschutzgründen keine Zahlen erhältlich. Insgesamt gebe es in er Region S.-H., H. und M-V 1.237 Mitarbeiter in der Brauereibranche. Mehr als 60 % der Arbeitnehmer seien in dieser Region tarifgebunden. Das betreffe die Unternehmen bzw. Betriebe der C.-Gruppe mit insgesamt 429 Beschäftigten und die F. B. mit 202 Beschäftigten. In M-V seien zudem in der zur C.-Gruppe gehörenden L. B. weitere 174 Mitarbeiter auf der Grundlage des Tarifvertrages tätig. Nicht tarifgebunden seien hingegen in M-V die R. B. mit 70 Beschäftigten, die S. B. mit 220 Beschäftigten und eben die Beklagte mit 300 Beschäftigten sowie in S.-H. die 70 Arbeitnehmer der D. B.. Trotz geringer Unstimmigkeiten in den Zahlenwerten überwiege jedenfalls die Tarifbindung, weshalb der Tariflohn als ortsübliche Vergütung anzusehen sei. Der subjektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit sei ebenfalls erfüllt, da der Beklagten eine verwerfliche Gesinnung entgegenzuhalten sei. Die Beklagte sehe sich als eine wichtige Arbeitgeberin in der Region, nutze aber die örtliche Arbeitsmarktlage zu ihrem Vorteil aus, was wiederum zur Manifestation des geringen Lohnniveaus in dieser Region führe. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin [als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate Oktober, November und Dezember 2020 insgesamt] € 4.256,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Vergütungsvereinbarung mit der Klägerin nicht sittenwidrig und daher wirksam sei. Es liege kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Zudem fehle es an einer verwerflichen Gesinnung sowie an einer Ausbeutung der Zwangslage oder der Unerfahrenheit. Die Beklagte bestreitet, dass sie von dem Anwendungsbereich des ... B. N. erfasst werde, da sie mengenmäßig mehr Mineralwasser, Fruchtsäfte und Energydrinks produziere als Bier. Des Weiteren bestreitet sie, dass mehr als 50 % der Arbeitgeber in S.-H., H. und M-V tarifgebundenen seien bzw. mehr als 50 % der Arbeitnehmer in diesem Gebiet bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt seien. Die von der Klägerin vorgelegten Zahlen seien nur zum Teil belegt und zudem widersprüchlich. Ausschlaggebend sei allein die im Gebiet rund um den Standort der Beklagten verkehrsübliche Vergütung. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes belaufe sich der Durchschnittsverdienst einer ungelernten Verpackerin in der Branche Getränkeherstellung M-V bei einer Unternehmensgröße von 250 – 499 Beschäftigten ohne Anwendung eines Tarifvertrages im Falle einer Unternehmenszugehörigkeit von 14 Jahren auf € 2.071,00 brutto. Die Klägerin erhalte somit eine ortsübliche Vergütung. Welches Wirtschaftsgebiet maßgeblich sei, richte sich nicht nach dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages, sondern nach den jeweils konkreten Verhältnissen vor Ort. Wirtschaftsgebiet sei hier maximal das Gebiet des Bundeslandes M-V. Die Tätigkeit der Klägerin sei im Übrigen nicht brauereispezifisch, sondern falle in anderen Produktionsbetrieben ebenso an. Es komme auf den objektiven Wert der Arbeitsleistung an. Bei einer Verpackerin unterscheide sich dieser nicht danach, ob sie in einer Brauerei, einem Handelsunternehmen, einem Logistik- oder in einem Industrieunternehmen tätig sei. Es gebe mehrere Tarifverträge, nach denen eine Verpackungstätigkeit in etwa ebenso bezahlt werde wie bei der Beklagten. Beispielsweise erhalte eine Verpackerin nach dem ebenfalls mit der NGG geschlossenen Tarifvertrag für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie je nach Eingruppierung ein Entgelt von € 2.081,50 bis € 2.350,00 brutto. Ein Lager-/Versandarbeiter erhalte nach dem von der NGG mit der D. S. GmbH geschlossenen Tarifvertrag eine Monatsvergütung von € 1.816,00 brutto. Wenn aber die Tätigkeit einer Verpackerin selbst in Tarifverträgen in gleicher Weise bewertet werde wie bei der Beklagten, könne diese Vergütung nicht sittenwidrig sein. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es womöglich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gebe. Es fehle aber an der Ausbeutung einer Zwangslage der Klägerin. Hierzu habe sie nichts vorgetragen. Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage in der Region genüge hierfür nicht. Zwar sei eine Ausbeutung der Zwangslage zu vermuten, wenn der Arbeitgeber weniger als die Hälfte der üblichen Vergütung zahle. Diese Vermutung greife jedoch nicht zugunsten der Klägerin, da diese Grenze ihrem Vorbringen nach nicht erreicht oder unterschritten sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege nicht nur der objektive, sondern auch der subjektive Tatbestand des Lohnwuchers vor. Es sei davon auszugehen, dass der reale Lohn der Klägerin sogar mehr als 50 % hinter der Vergütung eines Tarifbeschäftigten zurückbleibe, da der ... B. N. zusätzlich ein volles Monatsbruttogehalt als Weihnachtsgeld und Sonntagszuschläge von 60 %, Feiertagszuschläge von 150 % sowie Überstundenzuschläge in verschiedenen Ausprägungen vorsehe. Eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten dürfte demnach indiziert sein. Die Beklagte biete zwar mittlerweile Lohnerhöhungen von bis zu € 300,00 brutto an, um die Schere zwischen dem Tarifvertrag und den gezahlten Löhnen zu verringern. Einem Tarifvertrag verweigere sie sich aber. Obwohl sie durchaus in der Lage sei, höhere Löhne zu zahlen, nutze sie die Arbeitsmarktlage in der Region aus, worin sich eine verwerfliche Gesinnung ausdrücke. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 17.11.2021 – 11 Ca 38/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin [als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate Oktober, November und Dezember 2020 insgesamt] € 4.256,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Es bestehe weder ein auffälliges Missverhältnis zwischen der gezahlten Vergütung und dem Wert der Arbeitsleistung noch habe die Beklagte eine Schwächesituation auf Seiten der Klägerin ausgebeutet. Die Klägerin habe hierzu nichts Konkretes vorgetragen, sondern belasse es bei Behauptungen und Vermutungen, die sie aus einem unvollständigen und nicht nachvollziehbaren Zahlenwerk herleite. Zur Voraussetzung einer verwerflichen Gesinnung fehle weiterhin jeglicher Vortrag der Klägerin. Die Beklagte habe keine Zwangslage der Klägerin ausgenutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.