Urteil
8 Sa 1258/10
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lehrkräfte können vom Dienstherrn Aufwendungsersatz in analoger Anwendung des § 670 BGB verlangen, wenn sie selbst Aufwendungen für zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts erforderliche Lehrmittel getätigt haben, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften.
• Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung notwendiger Lehr- und Unterrichtsmittel folgt aus seiner Fürsorgepflicht; eine generelle Verweisung auf den Schulträger ist nicht durchgehend entlastend, wenn der Dienstherr zuvor bereits die Erstattung ausgeschlossen hat.
• Ein Feststellungsantrag über generelle Ersatzpflichten ist unzulässig, wenn er weder die Erforderlichkeit noch die Höhe künftiger Aufwendungen hinreichend bestimmt und dem besonderen Feststellungsinteresse fehlt.
Entscheidungsgründe
Aufwendungsersatz für von Lehrkraft angeschafftes Pflichtlehrbuch (analog § 670 BGB) • Lehrkräfte können vom Dienstherrn Aufwendungsersatz in analoger Anwendung des § 670 BGB verlangen, wenn sie selbst Aufwendungen für zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts erforderliche Lehrmittel getätigt haben, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. • Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung notwendiger Lehr- und Unterrichtsmittel folgt aus seiner Fürsorgepflicht; eine generelle Verweisung auf den Schulträger ist nicht durchgehend entlastend, wenn der Dienstherr zuvor bereits die Erstattung ausgeschlossen hat. • Ein Feststellungsantrag über generelle Ersatzpflichten ist unzulässig, wenn er weder die Erforderlichkeit noch die Höhe künftiger Aufwendungen hinreichend bestimmt und dem besonderen Feststellungsinteresse fehlt. Der Kläger ist als Lehrkraft des Landes Niedersachsen angestellt und für Mathematik der 5. Klasse eingeplant; die Fachkonferenz schrieb das Lehrbuch "Mathematik DuR 5 Nds." vor. Die Schulleitung teilte mit, die Schule könne keine kostenlosen Exemplare stellen; der Schulleiter lehnte auch eine leihweise Überlassung aus rechtlichen Gründen ab. Der Kläger bestellte daraufhin Ende August 2008 das Buch auf eigene Kosten und stellte die Kostenerstattung beim Land beantragt. Das Land wies die Erstattung ab und verwies auf Schulträgerzuständigkeit und fehlende Ermächtigung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil teilweise und sprach dem Kläger 14,36 Euro nebst Zinsen zu, lehnte jedoch den weitergehenden Feststellungsantrag ab. • Anwendbarkeit § 670 BGB: § 670 BGB ist entsprechend auf Aufwendungsersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis anzuwenden; der Arbeitnehmer kann Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er im Interesse des Arbeitgebers und den Umständen nach für erforderlich hielt. • Erforderlichkeit und Interesse des Arbeitgebers: Das vom Fachkonferenzbeschluss vorgegebene Mathematikbuch ist ein zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts notwendiges Lehrmittel, dessen Anschaffung im Interesse des Arbeitgebers lag. • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Das Land ist verpflichtet, notwendige Lehr- und Unterrichtsmittel bereitzustellen; die Vergütung deckt nicht die Kosten notwendiger Arbeitsmittel. • Treuwidrigkeit des Einwands fehlender Ermächtigung: Da das Land und die zuständigen Stellen zuvor wiederholt erklärt hatten, Lehrbuchkosten würden nicht vom Land übernommen und der Schulträger sei zuständig, durfte der Kläger angesichts der wechselseitigen Verweigerung davon ausgehen, keine Ermächtigung zu erhalten; ein formaler Verweis auf fehlende Ermächtigung ist in diesem Zusammenhang treuwidrig (§ 242 BGB). • Kostenerstattung und Eigentum: Der Kläger bot das Buch dem Land an; das Land verweigerte die Annahme, dadurch geriet es in Verzug; eine Zug-um-Zug-Verurteilung war nicht erforderlich. • Zinsanspruch: Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288, 284 BGB. • Unzulässigkeit des Feststellungsantrags: Der Feststellungsantrag ist unbestimmt und fehlt ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO bzw. § 256 ZPO, da Erforderlichkeit und Höhe künftiger Aufwendungen nicht hinreichend bestimmbar sind. Der Kläger hat in Höhe von 14,36 Euro nebst Zinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2009 gegen das beklagte Land Anspruch auf Aufwendungsersatz aus analoger Anwendung des § 670 BGB. Das Land hat seine Fürsorgepflicht zur Bereitstellung notwendiger Lehrmittel verletzt und kann sich nicht treuwidrig auf fehlende Ermächtigung oder Zuständigkeit des Schulträgers berufen, nachdem es zuvor regelmäßig die Erstattung ausgeschlossen hatte. Der weitergehende Feststellungsantrag des Klägers ist unzulässig, weil er weder die Erforderlichkeit noch die Höhe künftiger Aufwendungen bestimmt und das besondere Feststellungsinteresse fehlt. Die Kosten des Rechtsstreits teilen Kläger und Land je zur Hälfte, mit Ausnahme der durch Verweisung entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat; die Revision wurde zugelassen.