OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 1760/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0314.6A1760.11.00
22mal zitiert
24Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

46 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht analog anwendbar. Ob die Voraussetzungen des § 679 BGB gegeben sind, ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange beurteilen.

Zur Bereitstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel und zur Tragung der dafür anfallenden Kosten ist in Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 79, 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW der Schulträger verpflichtet. Darunter fallen auch die von Lehrkräften zu verwendenden Schulbücher.

Der daneben bestehenden Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten die für die Dienstausübung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, wird vor diesem Hintergrund im Allgemeinen dadurch genügt, dass der Dienstherr auf den Schulträger dahin einwirkt, dem Beamten die notwendigen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen.

Kommt der Schulträger seiner Bereitstellungspflicht nicht nach, darf der Beamte in aller Regel nicht ohne Weiteres zur Selbsthilfe greifen und eine Ersatzbeschaffung vornehmen. Unter besonderen Umständen kann allerdings die primäre Ausstattungspflicht des Dienstherrn wieder aufleben und ein Selbsteintrittsrecht sowie ein Erstattungsanspruch des Beamten gegen den Dienstherrn gegeben sein.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt und ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Anschaffung der Schulbücher E.          /S.        , "Rechnungswesen für Berufsfachschulen" und "Rechnungswesen für Berufsfachschulen, Arbeitsbuch" in Höhe von 28,42 Euro zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht analog anwendbar. Ob die Voraussetzungen des § 679 BGB gegeben sind, ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange beurteilen. Zur Bereitstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel und zur Tragung der dafür anfallenden Kosten ist in Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 79, 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW der Schulträger verpflichtet. Darunter fallen auch die von Lehrkräften zu verwendenden Schulbücher. Der daneben bestehenden Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten die für die Dienstausübung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, wird vor diesem Hintergrund im Allgemeinen dadurch genügt, dass der Dienstherr auf den Schulträger dahin einwirkt, dem Beamten die notwendigen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. Kommt der Schulträger seiner Bereitstellungspflicht nicht nach, darf der Beamte in aller Regel nicht ohne Weiteres zur Selbsthilfe greifen und eine Ersatzbeschaffung vornehmen. Unter besonderen Umständen kann allerdings die primäre Ausstattungspflicht des Dienstherrn wieder aufleben und ein Selbsteintrittsrecht sowie ein Erstattungsanspruch des Beamten gegen den Dienstherrn gegeben sein. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt und ist das angefochtene Urteil wirkungslos. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Anschaffung der Schulbücher E. /S. , "Rechnungswesen für Berufsfachschulen" und "Rechnungswesen für Berufsfachschulen, Arbeitsbuch" in Höhe von 28,42 Euro zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als beamteter Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Er ist am Berufskolleg C. in X. beschäftigt. Im Schuljahr 2009/10 unterrichtete er unter anderem im Fachbereich zweijährige Handelsschule in Klassen der Unter- und Oberstufe das Unterrichtsfach Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen. In der von ihm unterrichteten Unterstufenklasse wurden in diesem Schuljahr ausweislich der entsprechenden Bücherliste der Schule sowie einer Bescheinigung der Schulleiterin, OStD'in C1. , folgende Lehrbücher eingesetzt:  E. /S. , "Rechnungswesen für Berufsfachschulen" (Preis laut Bücherliste 29,95 Euro);  E. /S. , "Rechnungswesen für Berufsfachschulen, Arbeitsbuch" (7,95 Euro), jeweils 7. Auflage 2008, sowie  C2. /N. , "BWL für Berufsfachschulen", 8. Auflage 2008 (28,95 Euro). Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 teilte der Kläger der Bezirksregierung E1. (nachfolgend: Bezirksregierung) mit, dass er zum Schuljahr 2009/2010 zahlreiche Bücher neu anschaffen müsse, da diese in einer neueren Auflage erschienen seien und die Schüler ebenfalls damit arbeiteten. Er fragte an, ob er die Bücher mit anschließender Kostenerstattung selbst kaufen solle oder ob diese von der Bezirksregierung zentral beschafft würden, sowie, ob er vor der Anschaffung der Bücher diese bei der Bezirksregierung beantragen müsse. Zugleich bat er um Information, wie die Kostenerstattung organisatorisch ablaufen solle. Der Kläger bezog sich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 25. Oktober 2006 - 6 B 1880/06 - und führte aus, nach dieser Entscheidung sei nicht der Lehrer, sondern der Dienstherr verpflichtet, eingeführte Lehrmittel, die für den Unterricht benötigt würden, zu beschaffen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, es bestehe keine Möglichkeit, seinem "Antrag auf Kostenerstattung" zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW gebe es keine Verpflichtung des beklagten Landes, Lehrkräften Aufwendungen für Arbeitsmittel etc. unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zu erstatten. Mit Schreiben vom 9. November 2009 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung, die von ihm für die Anschaffung der vorbezeichneten Schulbücher verauslagten Mittel zu erstatten. Er führte aus, dass er die Bücher inzwischen selbst angeschafft habe, da er seinen Dienstpflichten nicht nachkommen könne, wenn ihm die von der Schulkonferenz beschlossenen Bücher nicht zur Verfügung stünden. Er sei bereit, die angeschafften Materialien anschließend der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Rechnungen bzw. Lieferscheine jeweils vom 6. Oktober 2009 fügte er bei. Danach sind ihm für das Lehrbuch E. /S. , "Rechnungswesen für Berufsfachschulen" 22,46 Euro und für das zugehörige Arbeitsbuch 5,96 Euro in Rechnung gestellt worden. Die Bezirksregierung wandte sich zur Frage der Kostenerstattung mit Schreiben vom 3. März 2010 an das Ministerium für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes (nachfolgend: MSW). Sie bat um Bestätigung ihrer Rechtsauffassung, wonach gemäß § 92 SchulG NRW das beklagte Land die Personalkosten für die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen trage, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband sei, die Sachkosten - und damit auch die zur Unterrichtserteilung erforderlichen Arbeitsmittel - aber der Schulträger. Das MSW antwortete mit Schreiben vom 23. März 2010, das Land habe gemäß § 92 Abs. 2 SchulG NRW ausschließlich die Personalkosten für die Lehrkräfte zu tragen. Zur Bereitstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel sei nach §§ 79, 92 SchulG NRW der Schulträger verpflichtet. Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt seien, über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden, bedürften unter den Voraussetzungen des § 30 SchulG NRW gemäß § 65 SchulG NRW der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz. Sie gehörten zu den Sachkosten, die der Schulträger zu finanzieren habe. Darüber hinaus von Lehrkräften als notwendig angesehene Sachkosten, z.B. für Fachliteratur, seien als Privatausgaben anzusehen. Unter dem 26. April 2010 lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung ab. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen des MSW aus dem Schreiben vom 23. März 2010 und stellte fest, die Beschaffungskosten könnten lediglich durch den Schulträger erstattet werden. Der Kläger hat daraufhin am 19. Mai 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe sich seinerzeit an die Bezirksregierung gewandt, da für das Schuljahr 2009/2010 laut Konferenzbeschluss eingeführte Schulbücher hätten beschafft werden müssen. Nachdem das beklagte Land ihm die Bücher nicht zur Verfügung gestellt habe, sei ihm nur der Weg der eigenen Beschaffung geblieben, um seine Dienstpflicht ordnungsgemäß erfüllen zu können. Unter Berücksichtigung der ihm gewährten Rabatte seien ihm für die Bücher Kosten in Höhe von 22,46 Euro, 5,96 Euro und 27,95 Euro zuzüglich Versandkosten in Höhe von 5,99 Euro, d.h. insgesamt in Höhe von 62,36 Euro entstanden. Die Erstattung dieser Kosten könne er vom Beklagten verlangen, da es keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Lehrkräfte gebe, die für den Unterricht benötigten Schulbücher aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus Gewohnheitsrecht. Er habe auf die Entscheidungen des VG Münster vom 16. August 2006 - 4 L 471/06 - und des OVG NRW vom 25. Oktober 2006 - 6 B 1880/06 - vertrauen und von einer Kostenerstattungspflicht des beklagten Landes ausgehen können. Das beklagte Land verweise ihn zu Unrecht an den Schulträger und wende die Sachkostenregelung für die Schüler auch auf die Lehrkräfte an. Zwischen ihm und dem Schulträger bestehe keine rechtliche Beziehung. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 26. April 2010 zu verpflichten, ihm die mit seinem Antrag vom 9. November 2009 für die Anschaffung von Schulbüchern geltend gemachten Kosten in Höhe von 62,36 Euro zu erstatten, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 26. April 2010 zu verpflichten, über seinen Kostenerstattungsantrag vom 9. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe keine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die durch den Kläger selbst beschafften Lehrbücher, da diese ohne Einverständnis und ohne Aufforderung des beklagten Landes angeschafft worden seien. Die Bezirksregierung habe wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung dem MSW berichtet, das in dem Erlass vom 23. März 2010 die Kostenübernahme abgelehnt habe. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf die genannten gerichtlichen Entscheidungen stützen. Zwar sei dort entschieden worden, dass es keine allgemeine Verpflichtung der Lehrkräfte gebe, die für den Unterricht selbst benötigten Schulbücher aus eigenen Mitteln zu beschaffen, Streitgegenstand dieser Verfahren sei aber die Anschaffung von Schulbüchern gewesen, zu der der Dienstherr die Lehrkraft verpflichtet hatte. Eine solche Anweisung habe es hier nicht gegeben. Im Übrigen würden die Ausführungen im Bescheid vom 26. April 2010 unter Bezugnahme auf das Urteil vom OVG Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2008 - 2 A 11288/07 - insofern korrigiert, als der Kläger sich wegen der Möglichkeit einer Erstattung nicht direkt an den zuständigen Schulträger wenden müsse. Die Kostenübernahme werde jedoch weiterhin abgelehnt. Das OVG Rheinland-Pfalz habe ausgeführt, dass ein Beamter nur im Ausnahmefall die Anschaffung von Lehrmitteln selbst vornehmen und anschließend die Erstattung der Kosten verlangen könne. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln sei zu beachten, insbesondere dann, wenn die Kosten letztlich beim Schulträger verblieben. Erst bei einer positiven Bescheidung des Begehrens auf Bereitstellung der notwendigen Lehrbücher hätte der Kläger Kostenerstattung verlangen können. Mit Urteil vom 5. Juli 2011, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Durch Beschluss vom 6. Februar 2012 hat der Senat im Verfahren 6 B 1562/11 die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 2. September 2011 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, der darauf gerichtet war, das beklagte Land vorläufig zu verpflichten, ihm das Lehrbuch "Rechnungswesen für Berufsfachschulen" und das zugehörige "Arbeitsbuch zum Rechnungswesen für Berufsfachschulen" in aktueller Auflage als Arbeitsmittel für das Schuljahr 2011/2012 zur Verfügung zu stellen, und hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, ihm dafür Kostenerstattung zuzusagen. In diesem Verfahren hatte das beklagte Land bei der Beigeladenen angefragt, ob sie "gemäß § 79 Schulgesetz NRW als zuständiger Schulträger" die für die Beschaffung der Schulbücher anfallenden Kosten übernehme. Die Beigeladene hatte dies mit Schreiben vom 6. September 2011 ohne Begründung abgelehnt. Der Senat hat in dem Beschluss ausgeführt, dem Antrag stehe das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegen und es fehle an einem Anordnungsgrund. Der Kläger könne darauf verwiesen werden, die Schulbücher zur Vermeidung von Nachteilen zunächst aus eigenen Mitteln anzuschaffen. Das beklagte Land sei als Dienstherr verpflichtet, seinen Beamten die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehörten bei Lehrern die Schulbücher, deren Einführung von der Schulkonferenz verbindlich beschlossen worden sei. Komme der Dienstherr der entsprechenden Verpflichtung nicht nach, weil er den Antrag, die Lehrmittel zur Verfügung zu stellen, ablehne oder nicht in angemessener Zeit bescheide, könne der Beamte die Lehrmittel selbst beschaffen und Kostenerstattung verlangen. Mit Beschluss vom 14. Februar 2012 hat der Senat im vorliegenden Verfahren die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen die vorbenannten Erwägungen des Senats und trägt ergänzend vor, er habe die Lehrmittel selbst beschaffen dürfen und könne nunmehr Ersatz der Kosten beanspruchen, nachdem das beklagte Land seinen Antrag abgelehnt habe und ein Zeitraum von mehr als einem Monat zwischen Antragstellung und Ablehnung vergangen gewesen sei, in dem das beklagte Land genug Zeit gehabt habe, über Art und Weise der Beschaffung der Lehrmittel zu entscheiden und entsprechend zu verfahren. Spätestens bei Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr, zur Vorbereitung sogar noch etwas eher, müsse der Lehrer mit den gleichen Schulbüchern ausgestattet sein wie die Schüler. Die Bücher hätten ihm auch anderweitig nicht zur Verfügung gestanden. Ausweislich der Bescheinigung der Schulleiterin des Berufskollegs C. seien die streitgegenständlichen Schulbücher dort - wenn auch der Beschluss Jahre zurückliege und nicht mehr auffindbar sei - durch Konferenzbeschluss eingeführt. In der Folgezeit seien die Bücher auf der Grundlage des Konferenzbeschlusses fortlaufend jeweils in den Folgeauflagen zum Einsatz gekommen. Der Kläger hat die Klage auf entsprechende Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 26. September 2012 im Hinblick auf die Versandkosten in Höhe von 5,99 Euro sowie mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 im Hinblick auf die Beschaffungskosten für das Lehrbuch von C2. /N. , "BWL für Berufsfachschulen", in Höhe von 27,95 Euro zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, ihm die Kosten für die Beschaffung der Schulbücher E. /S. , "Rechnungswesen für Berufsfachschulen", und "Rechnungswesen für Berufsfachschulen, Arbeitsbuch" in Höhe von 28,42 Euro zu erstatten. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es macht geltend: Der Kläger hätte vor der Beschaffung der Lehrmittel eine Ermächtigung und Kostenübernahmeerklärung einholen müssen. Bis zur endgültigen Entscheidung darüber hätte er durchaus noch mit den in seinem Besitz befindlichen älteren Exemplaren weitestgehend den Unterricht durchführen können. Inwiefern das nicht möglich gewesen wäre, habe er nicht dargelegt. Eine Dienstpflichtverletzung des Klägers stehe nicht in Rede. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie macht geltend: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm angeschafften Schulbücher. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 6. Januar 2012 nicht berücksichtigt, dass die Vorgaben des SchulG NRW zur Verteilung der Schulkosten hinsichtlich der Beschaffung der Schulbücher eine Abstimmung zwischen ihr, der Beigeladenen, und dem beklagten Land erforderten, die der Kläger hätte abwarten müssen, auch wenn ihm das umständlich erscheine. Dazu gehöre die Prüfung der Frage, ob die Schulbücher überhaupt notwendig seien. Dem Kläger hätte es daher oblegen, auf dem Dienstweg die Bereitstellung der in Rede stehenden Lehrbücher durch das beklagte Land zu erwirken. Erst nach einer positiven Bescheidung hätte er Erstattung der von ihm verauslagten Kosten verlangen können. Im Rahmen einer konkreten Abstimmung hätte sie, die Beigeladene, sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Beschaffung der Schulbücher um eine Angelegenheit des beklagten Landes bzw. der in seinen Diensten stehenden Beamten handele. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, warum der Schulträger generell die Kosten für die Beschaffung der Schulbücher der Lehrer tragen solle. Gemäß § 79 Abs. 1 SchulG NRW seien Schulkosten Personalkosten und Sachkosten. Gemeint seien damit die Kosten, die zur Errichtung und Unterhaltung der Schule sowie der Gewährleistung des Schulbetriebs aufgewendet werden müssten. Die §§ 92, 94, 96 Schulgesetz stellten lediglich eine Kostenverteilungsregelung dar. Sie begründeten keine Anspruchsgrundlage des Lehrers gegenüber dem Schulträger, da zwischen Lehrkräften und Schulträger kein dienstliches Rechtsverhältnis bestehe. Außerdem seien von ihr, der Beigeladenen, lediglich die Kosten für solche Sachmittel zu tragen, die im Schulgebäude und in den Schulanlagen verblieben, da deren Ausstattung und Unterhaltung der Schule insgesamt zugute komme. Das werde bei den von Lehrern genutzten Schulbüchern zumeist nicht der Fall sein. Da die Bücher zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu Hause genutzt würden, könne von Sachkosten der Schule nicht die Rede sein. Dem beklagten Land sind die die Klagerücknahme enthaltenden Schriftsätze mit Hinweis auf die Folge gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. VwGO zugestellt worden; es hat der Rücknahme nicht widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung des beklagten Landes hierzu gilt als erteilt, weil dem Land die die Klagerücknahme enthaltenden Schriftsätze mit dem Hinweis auf die Folge gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. VwGO zugestellt worden sind und es der Rücknahme innerhalb zwei Wochen nicht widersprochen hat. Die Berufung hat, soweit sie aufrechterhalten worden ist, Erfolg. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Leistungsklage ist insoweit zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage ist gegeben. Der Kläger hat vor Klageerhebung gegenüber dem beklagten Land als seinem Dienstherrn erkennbar gemacht, wogegen er sich wendet und was er begehrt, indem er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2009 einen Erstattungsantrag gestellt hat. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350, juris. Das nach Ablehnung dieses Antrags an sich durchzuführende Widerspruchsverfahren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) war gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG nicht erforderlich. II. Die Klage ist auch in der Sache erfolgreich. Dem Kläger steht gegenüber dem beklagten Land wegen der für die Beschaffung der noch streitgegenständlichen Schulbücher angefallenen Aufwendungen in Höhe von 28,42 Euro ein Aufwendungsersatzanspruch entsprechend §§ 683 Sätze 1 und 2, 670, 679 BGB zu. 1. Die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind im Streitfall analog anwendbar. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris, mit weiteren Nachweisen, und Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170. Eine Heranziehung der vorgenannten Vorschriften im Wege der Analogie scheidet nicht deshalb aus, weil mit §§ 79, 92 Abs. 3 SchulG NRW Regelungen über die Bereitstellung von und die Kostentragung für die Beschaffung von schulischen Lehrmitteln bestehen. Allerdings wird angenommen, dass eine analoge Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur in Betracht komme, wenn die einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen habe, nicht abschließend beantworteten; denn anderenfalls fehle es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie geschlossen werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, NWVBl 2007, 437. Eine abschließende, die Heranziehung der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende Regelung liegt aber nicht schon dann vor, wenn lediglich die grundsätzliche Aufgabenverteilung für eine bestimmte Angelegenheit spezialgesetzlich festgelegt ist, hingegen die Frage des Aufwendungsersatzes in atypischen Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht geregelt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 2 A 11003/10 -, juris; auch BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 -, BGHZ 156, 394. Dass hier Vorschriften über die grundsätzliche Aufgabenverteilung und Kostentragung für die Beschaffung der Schulbücher bestehen, ermöglicht lediglich die Bestimmung des an sich zuständigen Geschäftsherrn und schließt einen Anspruch des Klägers aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag deshalb nicht aus. 2. Die Voraussetzungen für den Aufwendungsersatz gemäß §§ 683 Sätze 1 und 2, 670, 679 BGB sind erfüllt. Wer eine Aufgabe erledigt, die, wie er weiß, zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Er kann nach § 683 Satz 1 BGB wie ein Beauftragter und somit entsprechend § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Nach §§ 683 Satz 2 i.V.m. 679 BGB steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, aber ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte. Danach sind die Voraussetzungen für den Aufwendungsersatzanspruch gegeben. Der Kläger hat bei der Beschaffung der Schulbücher ein fremdes Geschäft besorgt. Hierbei handelte es sich zunächst um ein Geschäft der Beigeladenen als der Trägerin der Schule, an der er tätig ist (dazu a); in der konkret gegebenen Situation stellte die Bereitstellung der streitgegenständlichen Schulbücher aber auch ein Geschäft des beklagten Landes dar (b). Auch die weiteren Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs sind erfüllt (c). a) Zur Bereitstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel ist gemäß § 79 SchulG NRW der Schulträger verpflichtet. §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW, wonach der Schulträger die Sachkosten und dabei insbesondere auch die Kosten für die Ausstattung der Schulen trägt, bestätigen, dass er insoweit auch zur Kostentragung verpflichtet ist. Vgl. Jülich u.a., Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, § 94 Rn. 4; Budach in Jehkul u.a., SchulNRW-Kommentar, Loseblatt, § 79 Erl. 1.2. Bei den vom Kläger beschafften Schulbüchern handelt es sich um für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderliche Lehrmittel. Lehrmittel sind, wie sich dem zusammengesetzten Begriff selbst entnehmen lässt, Mittel zum Lehren, also solche Unterrichtsmittel, die von den Lehrkräften für die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts benötigt werden. Vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Auflage 2006, Rn. 1066; Kumpfert in Jehkul u.a., SchulNRW-Kommentar, Loseblatt, § 30 Erl. 1.2. Schulbücher können demnach sowohl Lehr- als auch Lernmittel (§ 30 Abs. 1 SchulG NRW) darstellen, je nachdem, ob sie - so hier - von Lehrkräften zur Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung oder aber von Schülern verwendet werden. Aus der Perspektive des Lehrers sind Schulbücher in der Auflage, derer sich die Schüler bedienen müssen, auch für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderliche Lehrmittel. Es ist selbstverständlich und nicht weiter begründungsbedürftig, dass die Lehrkraft für eine sachgerechte Unterrichtsvorbereitung und -erteilung über Schulbücher in der gleichen Auflage verfügen muss wie die Schüler. Bereits daraus ergibt sich zugleich, dass den Lehrer selbst keine Verpflichtung trifft, die für den Unterricht benötigten Lehrmittel aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Dessen Besoldung stellt als Alimentation eine Unterhaltsleistung für den Beamten und seine Familienangehörigen dar und dient dem persönlichen Verbrauch, nicht der Beschaffung von Arbeitsmitteln im Interesse des Dienstes und der Dienstausübung. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012 - 1 A 1579/10 -, juris. Auch eine gewohnheitsrechtliche Verpflichtung eines Lehrers, die für den Unterricht benötigten Schulbücher aus eigenen Mitteln zu beschaffen, besteht nicht. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 6 B 1880/06 -, NWVBl 2007, 59. b) In der konkret gegebenen Situation handelte es sich bei der Bereitstellung der streitgegenständlichen Schulbücher indes auch um ein Geschäft des beklagten Landes. aa) Dies folgt aus dem zwischen diesem als Dienstherrn und dem Beamten bestehenden, in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten und einfachgesetzlich in § 33 ff. BeamtStG konkretisierten Dienst- und Treueverhältnis. Die im Rahmen dieses Verhältnisses den Dienstherrn treffenden Pflichten sind nicht in der Weise normiert, dass die zahlreichen Einzelpflichten sowie die gebotene Art und Weise ihrer Erfüllung von vornherein erkennbar wären. Vielmehr lassen sich die Einzelpflichten im Vorhinein nicht abschließend festlegen. Welches Verhalten des Dienstherrn in einer bestimmten Situation von ihm geschuldet wird, kann nur anhand der Gesamtumstände der jeweiligen konkreten Situation bestimmt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2001 - 2 B 8.01 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 119. Aus dem Dienst- und Treueverhältnis folgt als Nebenpflicht auch die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten die für die Dienstausübung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 45.82 -, BVerwGE 72, 170; OVG Rh-Pf., Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 11288/07 -, DÖD 2008, 175; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, § 79 BBG Rn. 9; Kohde in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Loseblatt, § 45 BeamtStG Rn. 22. Hierin liegt eine Parallele und Ergänzung zu der Pflicht des Dienstherrn auf amtsangemessene Beschäftigung des Beamten. Werden dem Beamten die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben notwendigen Sachmittel vorenthalten, so kann dies im ungünstigsten Falle zu vergleichbaren Unzuträglichkeiten führen, wie sie von einer statusamtswidrigen Verwendung ausgehen können. Weil dies einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben abträglich wäre, hat der Dienstherr derartige Verhältnisse im Interesse der Allgemeinheit zu vermeiden. Dieser objektiven Rechtspflicht korrespondiert ein subjektives Recht auch des Beamten selbst. Er hat gegen den Dienstherrn einen Anspruch auf eine amtsangemessene Verwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27, und Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 -, BVerwGE 98, 334. Nichts anderes muss für die hier interessierende Ausstattung des Beamten mit den für eine ordnungsgemäße Dienstausübung benötigten Arbeitsmitteln gelten. Im Ergebnis entspricht dies der Rechtslage für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist es Aufgabe und Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis notwendigen Arbeitsmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Das gilt namentlich für die Lehr- und Unterrichtsmittel, die ein angestellter Lehrer für einen sachgerechten Unterricht benötigt. Vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 2. Mai 2011 - 8 Sa 1258/10 -, juris, bestätigt durch BAG, Urteil vom 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 -, Pressemitteilung des BAG Nr. 16/13. In der Konsequenz dieses Ausgangspunktes billigen die Arbeitsgerichte dem angestellten Lehrer einen aus dem Rechtsgedanken des § 670 BGB abgeleiteten Anspruch auf Aufwendungsersatz - vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 10. November 1961 - GS 1/60 -, BAGE 12, 15, und Urteil vom 21. August 1985 - 7 AZR 199/83 -, NZA 1986, 324 - zu, wenn er mangels rechtzeitiger Erfüllung der Arbeitgeberpflichten selbst ein Schulbuch anschafft, das er für den Unterricht für erforderlich halten durfte. Vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 2. Mai 2011 - 8 Sa 1258/10 -, juris, und BAG, Urteil vom 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 -, Pressemitteilung des BAG Nr. 16/13. Zwar kann, wie noch darzulegen ist, die letztgenannte Schlussfolgerung auf das Beamtenverhältnis nur in engen Grenzen und unter weiteren Voraussetzungen übertragen werden. Unbeschadet dessen gilt aber für den Beamten wie für den angestellten Lehrer im Ausgangspunkt gleichermaßen, dass er von seinem Dienstherrn die Überlassung der für die Erfüllung seiner Unterrichtsaufgaben benötigten Arbeitsmaterialien verlangen kann. bb) Dieser Anspruch wird durch die unter a) genannten schulrechtlichen Sonderbestimmungen über die Bereitstellung und Finanzierung der für den Unterricht benötigten Sachmittel (§§ 79, 92 Abs. 3 SchulG NRW) nicht vollständig ausgeschlossen. Insbesondere führen diese Bestimmungen nicht dazu, dass der Dienstherr im Verhältnis zu dem Beamten in diesem Teilbereich von allen Pflichten frei wäre. Im Ausgangspunkt beschränken sich ihre Rechtswirkungen allerdings auf das Verhältnis zwischen dem beklagten Land und dem Beigeladenen als Schulträger, so dass die Vorschriften für den Lehrer zunächst ohne Bedeutung sind. Sie dienen nicht dem Schutz des in den Schulen eingesetzten pädagogischen Lehrpersonals und gewähren einem Lehrer gegenüber dem Schulträger kein subjektives Recht auf Bereitstellung von Lehr- oder Unterrichtsmitteln. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. Januar 2012 - I -11 U 54/11-, DVBl 2012, 722, zur Amtspflicht des Schulträgers aus § 79 SchulG NRW, mangelfreie Geräte für den Sportunterricht zur Verfügung zu stellen, und für die ähnlichen Bestimmungen der §§ 74 f. SchulG Rheinland-Pfalz OVG Rh-Pf., Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 11288/07 -, DÖD 2008, 175. Infolge der Zuständigkeitsaufspaltung im Hinblick auf die schulischen Personal- und Sachkosten muss der Dienstherr im Regelfall die notwendigen Lehrmittel nicht selbst bereitstellen. Seiner Pflicht, dem Beamten die für die Dienstausübung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, genügt der Dienstherr vor diesem Hintergrund vielmehr im Allgemeinen dadurch, dass er auf den Schulträger dahin einwirkt, dem Beamten die notwendigen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. cc) Im Streitfall traf das beklagte Land als Dienstherrn allerdings die weitergehende Pflicht, seinerseits die Beschaffung der Schulbücher zu übernehmen. Aufgrund der Besonderheiten der Fallkonstellation durfte das beklagte Land sich in dem Rechtsverhältnis zu dem beamteten Lehrer nicht auf die nach den Bestimmungen des Schulrechts bestehende Ausstattungspflicht der Beigeladenen als Schulträgerin zurückziehen und die Folgen der behördlichen Weigerung auf diese Weise auf dem Rücken des Lehrers austragen. Vielmehr lebte die an sich gegebene und nur für den Regelfall durch die Beschaffungspflicht des Schulträgers überlagerte primäre Ausstattungspflicht des Dienstherrn wieder auf. Dies folgt aus den nachstehenden Besonderheiten des Falles: - Aus der Sicht des Klägers hatten die beteiligten Behörden die Erfüllung ihrer Pflichten im Hinblick auf die Bereitstellung der Lehrmittel nachhaltig und grundsätzlich verweigert. Das beklagte Land hatte sich in seinem Schreiben vom 17. Juli 2009 darauf beschränkt, das Begehren des Klägers insgesamt abzulehnen mit dem Hinweis, es gebe keine Möglichkeit, seinem Antrag zu entsprechen, und es insbesondere versäumt, seinerseits an den Schulträger auch nur heranzutreten. Dementsprechend ist es auch auf das Erstattungsbegehren hin zunächst untätig geblieben und hat erst später - seine Einwirkungspflicht erneut missachtend - den Kläger an die Beigeladene verwiesen. Die Beigeladene ihrerseits hätte es, wie ihre ohne jede Begründung gebliebene Ablehnung im später geführten Verwaltungsverfahren betreffend die Schulbücher für das Schuljahr 2011/12 und ihre Einlassungen im vorliegenden Verfahren zeigen, ebenfalls dabei belassen, ihre Verpflichtung in Abrede zu stellen. - Die Notwendigkeit der Beschaffung der Bücher stand hier fest, so dass ein behördlicher Handlungsspielraum nicht mehr gegeben war. Zwar wird bei der Entscheidung, welche Arbeitsmittel zur Erfüllung der Dienstpflichten konkret geeignet und erforderlich sind, in aller Regel ein zu beachtender Spielraum des Dienstherrn bestehen. Vgl. Kohde in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Loseblatt, § 45 BeamtStG Rn. 23 mit weiteren Nachweisen. Bezüglich der streitgegenständlichen Schulbücher war das jedoch nicht der Fall. Deren Verwendung in der vom Kläger unterrichteten Unterstufenklasse im Schuljahr 2009/10 hatte die zuständige Schulkonferenz beschlossen. Die Schulleiterin OStD'in C1. hat schriftlich bestätigt, dass - wenn auch der konkrete, schon viele Jahre zurückliegende Beschluss der Schulkonferenz über ihre Einführung nicht mehr benannt werden konnte - die Verwendung der streitgegenständlichen Lehrbücher "der Beschlusslage" der Schule entsprach und diese dementsprechend schon seit langem in der jeweils aktuellen Auflage im Unterricht verwendet wurden. Dies weist auch die vorgelegte "Bücherliste" für das Schuljahr 2009/2010 aus. Gesetzlich ist durch §§ 30 Abs. 3, 65 Abs. 2 Nr. 10 SchulG NRW bestimmt, dass über die Einführung von Lernmitteln die Schulkonferenz entscheidet. Demnach war durch den entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz sowie der Vorgabe durch die "Bücherliste" in weiterer Konkretisierung nicht zugänglicher Weise zugleich festgelegt, welche Lernmittel im Unterricht zu verwenden und folglich zu beschaffen waren.  Faktisch war es für den Kläger unmöglich, rechtzeitig und effektiv Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Beschaffung der Bücher zu erreichen. Im Grundsatz hat eine Privatperson die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten unter Einschluss des vorläufigen Rechtsschutzes auszuschöpfen, um die zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten, bevor sie selbst an deren Stelle tätig wird. Ein Gemeinwesen, das seinen Bürgern Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung in der Form von Leistungsansprüchen auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gewährt, kann damit zugleich die Erwartung verbinden, dass die Bürger diesen Schutz auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Dem Kläger war es jedoch verwehrt, unmittelbar gegen die Beigeladene vorzugehen. Als Beamter stand er allein in einem Rechtsverhältnis zu seinem Dienstherrn, so dass Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis auch nur diesem gegenüber verfolgt werden konnten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1966 - VI C 39.64 -, BVerwGE 25, 138, und vom 30. September 1986 - 2 C 30.83 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 2 A 114/09 -, juris; OVG Rh-Pf., Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 11288/07 -, DÖD 2008, 175; VGH Bd.-Württ., Urteil vom 3. Mai 2006 - 9 S 2708/04 -, juris; Kohde in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Loseblatt, § 45 BeamtStG Rn. 10. Abgesehen davon, dass die Einwirkungsmöglichkeiten des Landes als öffentlich-rechtlicher Körperschaft auf den Schulträger schon wegen der zusätzlich bestehenden Aufsichtsbefugnisse rechtlich wesentlich besser sind als die des auf sich allein gestellten Beamten, gestaltete sich der für den Kläger in Betracht kommende Rechtsschutz auch tatsächlich besonders kompliziert und aufwändig: Er hätte unter den gegebenen Umständen nur einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das beklagte Land zu richten können mit dem Ziel, dieses zu verpflichten, den Schulträger zur Bereitstellung der Schulbücher anzuhalten. Unbeschadet der mit einem solchen Antrag aufgeworfenen prozessualen Fragen hätte er bei einem Erfolg auf das weitere Verfahren des Landes gegen den Schulträger keinen Einfluss nehmen können und den Ausgang dieses auch in zeitlicher Hinsicht schwer absehbaren Verfahrens abwarten müssen. Das wiederum war mit der Notwendigkeit, die Bücher rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn zu beschaffen, unvereinbar. Dementsprechend hat der Kläger mit der Selbstbeschaffung der Schulbücher nicht nur ein Geschäft der Beigeladenen geführt, sondern auch ein solches des beklagten Landes. c) Auch die weiteren Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs sind erfüllt. aa) Der Kläger hat mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt, denn er hatte, wie schon seine Anfrage nach der Beschaffung der Bücher und einer etwaigen Kostenerstattung vom 8. Juni 2009 belegt, das Bewusstsein und den Willen, das Geschäft als fremdes zu führen. Darauf, ob er infolge der für ihn schwer zu beurteilenden Zuständigkeitsverteilung der Auffassung war, ein Geschäft des beklagten Landes oder ein solches der Beigeladenen zu führen, kommt es nicht an. Gemäß § 686 BGB wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, wenn der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum ist. bb) Das beklagte Land hatte den Kläger ferner nicht zur Beschaffung der Bücher beauftragt, sondern dies gerade verweigert. Für die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung befürwortete Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Auftragsregeln - vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 2. Mai 2011 - 8 Sa 1258/10 -, juris, und BAG, Urteil vom 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 -, Pressemitteilung des BAG Nr. 16/13 - ist deshalb jedenfalls im Bereich des öffentlichen Dienstrechts in der hier gegebenen Fallkonstellation kein Raum. Eine weitere Vertiefung der Problematik ist entbehrlich. Im Streitfall führt die Beurteilung des Senats zu keinem anderen Ergebnis als die Betrachtungsweise der Arbeitsgerichte. cc) Der Kläger war des Weiteren zur Geschäftsführung berechtigt. Das ist im Grundsatz der Fall, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, § 683 Satz 1 BGB. Der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn schließt jedoch nach § 683 Satz 2 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch nicht aus, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte (§ 679 BGB). Der Senat folgt dem Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170, darin, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 679 BGB gegeben sind, bei der analogen Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange beurteilt werden kann. Ein öffentliches Interesse muss danach nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestehen, dass diese in der gegebenen Situation von dem privaten Geschäftsführer wahrgenommen wurde. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können. Zu eng ist danach eine Sichtweise, die allein auf einen Notstand im Hinblick auf die von der betroffenen Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben abstellt. Ein öffentliches Interesse an einer auftragslosen Geschäftsführung Privater für eine Behörde kann vielmehr auch durch andere Gesichtspunkte begründet sein, so z. B. durch den Schutz individueller Rechtsgüter. Dabei sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Betroffenen, seine konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten als auch - parallel dazu - das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu würdigen. Von Bedeutung ist auch und insbesondere, dass der Behörde zustehende Handlungsspielräume gewahrt und die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Es geht grundsätzlich nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170; auch Nds. OVG, Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11 -, juris; OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. Dezember 2010 - 2 A 11003/10 -, juris. Ferner ist das Prinzip zu beachten, dass Instanzenwege eingehalten und Rechtsschutzmöglichkeiten unter Einschluss des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschöpft werden sollen, bevor ein Privater an Stelle der an sich zuständigen Behörde tätig wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170; auch Gurlit in Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage 2010, § 35 Rn. 15; Dornis in Erman, BGB Kommentar Band I, 13. Auflage 2011, vor § 677 Rn. 34. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben war im Streitfall ein öffentliches Interesse an der Geschäftsführung durch den Kläger gegeben. Zwar gilt für Auseinandersetzungen der vorliegenden Art über die Beschaffung von Lehrmitteln im Allgemeinen Folgendes: Ein Lehrer wird ausgehend vom Vorstehenden in aller Regel nicht zur Selbsthilfe greifen und eine Ersatzbeschaffung vornehmen dürfen, wenn Schulträger und Dienstherr der Pflicht zur Bereitstellung von Lehrmitteln nicht nachkommen. Erst recht muss der beamtete Lehrer, der zu seinem Dienstherrn in einem durch wechselseitige Pflichten gekennzeichneten Dienst- und Treueverhältnisses steht, diesen zunächst um Abhilfe ersuchen. Dem Dienstherrn muss die Entscheidung überlassen bleiben, ob er den Schulträger auf dem Rechts- oder Aufsichtsweg zur Erfüllung seine (Primär)pflichten veranlasst oder selbst die Beschaffung übernimmt, um daran anschließend (sekundäre) Ersatzansprüche gegen den Schulträger durchzusetzen. Im Grundsatz muss der Beamte die Entscheidung des Dienstherrn und deren Folgen auch dann hinnehmen, wenn die rechtzeitige Erfüllung seines Anspruchs auf die notwendige Sachausstattung in Gefahr gerät. Unter welchen Voraussetzungen ein Beamter in dieser Situation ausnahmsweise selbst tätig werden darf, muss aus Anlass des vorliegenden Falls nicht in allen Einzelheiten vertieft werden. Die vorliegende Konstellation jedenfalls erscheint als aus dem Rahmen fallender Ausnahmefall, in dem ein öffentliches Interesse an der Geschäftsführung durch den Kläger gegeben war: Wie oben dargelegt, hatten die Behörden sich darauf beschränkt, ihre Verpflichtung zur Beschaffung der Schulbücher bzw. ihre diesbezügliche Einwirkungspflicht schlicht zu negieren. Überdies gab es aufgrund der Besonderheiten der streitgegenständlichen Konstellation keinen behördlichen Ermessensspielraum mehr, den der Kläger hätte respektieren müssen. Falls dem beklagten Land oder der Beigeladenen bei der Beschaffung (noch) weitergehende Rabatte eingeräumt worden wären als dem Kläger, führt das zu keiner anderen Bewertung. Insoweit kann es sich zunächst allenfalls um einen geringen Betrag handeln; vor allem aber fällt ins Gewicht, dass es das beklagte Land ebenso wie die Beigeladene - hätte das beklagte Land die Anfrage des Klägers wie angezeigt an diese weitergeleitet und auf die Bereitstellung der Schulbücher hingewirkt - selbst in der Hand gehabt hätten, durch eine rechtzeitige Beschaffung oder jedenfalls eine entsprechende Zusage ihr Ermessen hinsichtlich Art und Weise der Beschaffung im Sinne der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszuüben und so etwaige Vorteile zu nutzen, die nur ihnen eingeräumt werden. Handlungsspielräume, die nicht in Anspruch genommen werden, sind wenig schützenswert. Unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls war es dem Kläger zudem nicht zumutbar, vor der Übernahme der Geschäftsführung zunächst Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen. Dies folgt aus der bereits erläuterten Notwendigkeit, hierzu ein kompliziert gestaltetes Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes durchzuführen. Wegen der gegebenen zeitlichen Dringlichkeit - die Schulbücher mussten vor, spätestens aber zu Beginn des Schuljahres zur Verfügung stehen - wäre eine rechtzeitige Entscheidung kaum zu erwarten gewesen. Der Kläger hätte vielmehr damit rechnen müssen, zunächst ohne die erforderlichen Schulbücher unterrichten zu müssen, nur weil die beteiligten Hoheitsträger - in der Art eines negativen Kompetenzkonflikts - zum Nachteil der betroffenen Lehrkräfte zu einer einvernehmlichen Regelung außerstande waren. In dieser ohne Vernachlässigung seiner Dienstaufgaben anders nicht lösbaren Situation durfte der Kläger zur Selbsthilfe schreiten und anschließend den sekundären Erstattungsanspruch durchsetzen. dd) Ob den Erfordernissen des § 681 Satz 1 BGB genügt ist, kann auf sich beruhen. Denn eine Verletzung der Nebenpflichten des § 681 Satz 1 BGB führt nicht dazu, dass der Geschäftsführer seinen Anspruch gemäß §§ 683, 670 BGB verliert; er macht sich gegebenenfalls lediglich schadensersatzpflichtig. Vgl. Dornis in Erman, BGB Kommentar Band I, 13. Auflage 2011, § 681 Rn. 6; Lange in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 681 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen. ee) Bei den im Streitfall (noch) geltend gemachten Kosten in Höhe von 28,42 Euro handelt es sich schließlich um notwendige Aufwendungen. Dass die Kosten angefallen sind, hat der Kläger belegt. Er hat bei der Beschaffung auch die ihm eingeräumten Rabatte in Anspruch genommen. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.