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Urteil

4 K 5405/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0627.4K5405.16.00
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Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 69,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 69,00 € zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Mathematik- und Biologielehrerin am Gymnasium T. O. in Q. . Sie begehrt von dem beklagten Land die Erstattung verauslagter Kosten für einen graphikfähigen Taschenrechner des Modells Texas Instruments TI-Nspire CX. Mit Runderlass vom 27. Juni 2012 (523-6.08.01-105571) erklärte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die Nutzung graphikfähiger Taschenrechner in der gymnasialen Oberstufe ab dem 1. August 2014 für verbindlich. Die Schulkonferenz Gymnasiums T1. O. übernahm am 4. März 2014 die Empfehlung der Fachkonferenz Mathematik, das Modells TI-Nspire CX zu nutzen. Am 19. Juli 2016 wandte sich die Klägerin telefonisch an das Schulverwaltungsamt der Stadt Q. . Sie bat, die Kosten für die Anschaffung eines entsprechenden Taschenrechners zu übernehmen. Der Schulträger lehnte die Bitte der Klägerin ab und verwies sie an ihren Dienstherrn. Ebenfalls am 19. Juli 2016 sowie gleichlautend am 26. Juli 2016 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E. , die Kosten für die Anschaffung des Taschenrechners zu übernehmen und – sofern eine zeitnahe Entscheidung nicht möglich sein sollte – jedenfalls zu erklären, ob sie das Gerät bis zum Beginn des Schuljahres 2016/2017 selbst anschaffen dürfe. Zugleich wies die Klägerin darauf hin, das Gerät andernfalls selbst beschaffen zu wollen, weil sie der Bezirksregierung E. insoweit ein grundsätzliches Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung des Mathematikunterrichts unterstelle. Am 21. Juli 2016 sprach der Ehemann der Klägerin mit der Amtsleiterin des Schulverwaltungsamtes der Stadt Q. . Diese gab an, dass sie die Rechtslage hinsichtlich der Kostenübernahme für Lehrmittel als nicht ausreichend geklärt ansehe. Ihrer Meinung nach stehe der Dienstherr in der Pflicht. Jedenfalls solle die Klägerin keine vollendeten Tatsachen schaffen und den Taschenrechner nicht selbst besorgen. Mit Schreiben vom 22. August 2016 teilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit, dass sie sich an den Schulträger gewandt und diesen gebeten habe, dem Antrag auf Kostenübernahme für die Anschaffung des Taschenrechners nachzukommen. Mit Bescheid vom 15. September 2016 lehnte der Schulträger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung des Taschenrechners ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Schulträger zwar grundsätzlich verpflichtet sei, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel bereitzustellen, ein subjektiver Anspruch des Lehrpersonals auf eine persönliche Ausstattung jedoch nicht bestehe. Außerdem sei der Schulträger materiell-rechtlich nicht zur Finanzierung eines graphikfähigen Taschenrechners verpflichtet, weil der Begriff des Lehr- mit dem des Lernmittels gleichzusetzen sei, graphikfähige Taschenrechner aber nicht unter den Lernmittelbegriff fielen. Er, der Schulträger, werde sich jedoch mit dem Schulleiter in Verbindung setzen und mit diesem besprechen, ob graphikfähige Taschenrechner auf Inventarbasis zum Verleih an die Lehrkräfte angeschafft werden könnten. Mit Schreiben vom 21. September 2016 sowie vom 13. Oktober 2016 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme der Kosten für die Anschaffung des Taschenrechners bei der Bezirksregierung E. . Diese wies die Anträge der Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 und vom 18. Oktober 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nicht der Dienstherr, sondern der Schulträger sei verpflichtet, die erforderlichen Lehrmittel bereitzustellen. Ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin sei sie durch das Schreiben an den Schulträger nachgekommen. Die Klägerin könne gegen den ablehnenden Bescheid des Schulträgers gerichtlich vorgehen. Es bestünde keine Notwendigkeit, dass sie, die Bezirksregierung, noch einmal an den Schulträger herantrete. Am 2. November 2016 erwarb die Klägerin einen graphikfähigen Taschenrechner des Modells Texas Instruments TI-Nspire CX zum Preis von 69,00 €. Am 16. November 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie ohne den Erwerb des Taschenrechners die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Mathematikunterrichts in der Oberstufe nicht länger habe gewährleisten können. Zum Zeitpunkt des Erwerbs sei das erste Quartal des Schuljahres 2016/2017 bereits so gut wie beendet gewesen. Ein weiteres Zuwarten habe sie weder gegenüber ihren Schülern, noch gegenüber sich selbst verantworten können. Zwar sei ihr bewusst, dass grundsätzlich der Schulträger und nicht der Dienstherr für die Bereitstellung von Lehrmitteln zuständig sei. Der Dienstherr sei aber aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten, auf den Schulträger einzuwirken, wenn dieser die nötigen Lehrmittel nicht bereitstelle. Dieser Verpflichtung sei die Bezirksregierung E. durch die Schreiben vom 22. August 2016 sowie vom 4. Oktober 2016 nicht nachgekommen. Es reiche nicht aus, den Schulträger lediglich um die Übernahme der Kosten zu bitten und sie, die Klägerin, im Übrigen auf den Rechtsweg zu verweisen. Ohnehin könne sie nicht unmittelbar gegen den Schulträger vorgehen, da es insoweit an einem konkreten Rechtsverhältnis fehle. Die Einwirkungspflicht des Dienstherrn habe sich daher in eine Ausstattungs- bzw. Kostenübernahmepflicht gewandelt. Da sie mit dem Kauf des Taschenrechners im Interesse des beklagten Landes gehandelt habe und dessen eventuell entgegenstehender Wille unbeachtlich sei, sei ihr der Kaufpreis zu erstatten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das beklagte Land zu verurteilen, 69,00 € an sie zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft es sich zunächst auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Weiterhin führt es aus, dass es sich bei Rechengeräten wie einem Taschenrechner nicht um ein Lern- und damit auch nicht um ein Lehrmittel handele. Im Übrigen sei es seiner Einwirkungspflicht auf den Schulträger durch seine Schreiben vom 22. August 2016 sowie vom 4. Oktober 2016 hinreichend nachgekommen. Dass der Schulträger die Kosten daraufhin nicht übernommen habe, führe nicht dazu, dass eine nur ausnahmsweise bestehende Zuständigkeit des Dienstherrn wieder auflebe. Im Erörterungstermin am 15. Mai 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter sowie ohne mündliche Verhandlung erklärt. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, vgl. §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). A. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Anschaffung eines graphikfähigen Taschenrechners des Modells TI-Nspire CX in Höhe von 69,00 € aus §§ 670, 683 Sätze 1 und 2, 679 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog. I. Auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag analog anzuwenden. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht – sei es in analoger Anwendung oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens – Anwendung finden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 -, juris, Rdn. 33; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris, Rdn. 4 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 36. Etwas anderes soll nur gelten, wenn einschlägige Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In diesem Fall fehlt es an der für eine analoge Anwendung der Vorschriften erforderlichen „planwidrigen“, der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Regelungslücke. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris, Rdn. 4. Freilich liegen solche abschließenden, die entsprechende Heranziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende Regelungen nicht schon dann vor, wenn der Gesetzgeber zwar die grundsätzliche Verteilung der Aufgaben für eine bestimmte Angelegenheit, nicht aber die Frage des Aufwendungsersatzes in atypischen Sonderkonstellationen spezialgesetzlich geregelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris, Rdn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 2 A 11003/10 -, juris, Rdn. 24. In diesem Sinne bestehen zwar auch hier mit den §§ 79, 92 Abs. 3, 94 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) Vorschriften, die Regelungen darüber treffen, wer schulische Lehrmittel zu beschaffen und bereitzustellen hat. Aus diesen Vorschriften ergibt sich allerdings nur die grundsätzliche Verteilung der Aufgaben im Hinblick auf die Kostentragung und die Beschaffung von Lehrmitteln im Verhältnis zwischen Schulträger und Dienstherr. Die Vorschriften ermöglichen allein die Bestimmung des an sich zuständigen Geschäftsherrn. Sie enthalten hingegen keine Regelungen für – wie hier – atypische Sonderkonstellationen, in denen eine Lehrkraft die Kostenerstattung für von ihr angeschaffte Lehrmittel von ihrem Dienstherrn begehrt. II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 670, 683, 679 BGB für den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin sind erfüllt. Nach diesen Vorschriften handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag (dazu 3.), wer eine Angelegenheit erledigt, die – wie er weiß (dazu 2.) – zum Aufgabenbereich eines anderen gehört (dazu 1.). Er kann nach § 683 Satz 1 BGB wie ein Beauftragter und somit entsprechend § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (dazu 5. und 6.), wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Dieser Anspruch steht ihm nach § 683 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 679 BGB auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung zwar mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, aber ohne sie eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte (dazu 4). 1. Die Klägerin hat mit der Anschaffung des Taschenrechners ein fremdes Geschäft geführt. a) Dabei handelt es sich zunächst um ein Geschäft des Schulträgers. Aus § 79 SchulG NRW ergibt sich, dass der Schulträger insbesondere verpflichtet ist, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel bereitzustellen. §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW legen des Weiteren fest, dass der Schulträger die Sachkosten, insbesondere die Kosten für die Ausstattung der Schulen trägt. Damit unterstreichen die Normen noch einmal die vorrangige Verpflichtung des Schulträgers. Bei den danach von dem Schulträger bereitzustellenden Lehrmitteln handelt es sich, wie sich dem zusammengesetzten Begriff selbst entnehmen lässt, um Mittel zum Lehren, also solche Unterrichtsmittel, die von den Lehrkräften für die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts benötigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 48; VG Stade, Urteile vom 10. August 2015 - 4 A 3578/13 -, juris, Rdn. 33, und vom 27. März 2015 - 3 A 1171/13 -, juris, Rdn. 23. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes und des Schulträgers können sie nicht ohne Weiteres mit Lernmitteln nach § 30 Abs. 1 SchulG NRW gleichgesetzt werden. Zwar können bestimmte Gegenstände im Einzelfall sowohl Lehr- als auch Lernmittel sein. Eine voraussetzungslose Gleichsetzung verbietet sich aber bereits deshalb, weil sich Lehrkräfte und Schüler in unterschiedlichen Positionen befinden. Während die Schüler lediglich am Schulunterricht teilnehmen, müssen die Lehrkräfte ihn vorbereiten und durchführen. Für die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts sind jedoch ggf. andere Mittel und Utensilien erforderlich, als für die bloß rezipierende Teilnahme. Zu den bereitzustellenden Lehrmitteln gehören grundsätzlich auch graphikfähige Taschenrechner. Es steht für das Gericht außer Frage, dass Lehrkräfte spätestens durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 27. Juni 2012 (523-6.08-01-105571), mit dem der Gebrauch graphikfähiger Taschenrechner in der gymnasialen Oberstufe ab dem 1. August 2014 für verbindlich erklärt wurde, zur sachgerechten Vorbereitung und Durchführung ihres Mathematikunterrichts über einen graphikfähigen Taschenrechner verfügen müssen, der dem von den Schülern zu verwendenden Modell entspricht. Wird der Gebrauch bestimmter Lernmittel verbindlich vorgegeben, kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Lehrkräfte über korrespondierende Lehrmittel verfügen müssen, um den Schüler den Umgang mit ihnen beibringen zu können. b) Die Klägerin hat einen Taschenrechner des Modells TI-Nspire CX angeschafft, dessen Verwendung im Mathematikunterricht der gymnasialen Oberstufe von der Schulkonferenz Gymnasiums T. O. am 4. März 2014 empfohlen wurde. Sie musste den Taschenrechner nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, weil die Besoldung der Lehrkräfte als Alimentation eine Unterhaltsleistung für die Beamtinnen und Beamten und ihre Familienangehörigen darstellt. Die Besoldung dient allein dem persönlichen Ver- und Gebrauch, nicht aber der Beschaffung von Arbeitsmitteln im Interesse des Dienstes und der Dienstausübung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 51 und vom 14. November 2012 - 1 A 1579/10 -, juris, Rdn. 50; Reich, in: Beamtenstatusgesetz, 2. Auflage 2012, § 45 Rdn. 5. c) Im hier zu entscheidenden Einzelfall handelte es sich bei der Bereitstellung des graphikfähigen Taschenrechners allerdings auch um ein Geschäft des beklagten Landes. Dies folgt aus dem zwischen dem beklagten Land als Dienstherrn und der Klägerin als Beamtin bestehenden, in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) gewährleisteten und einfachgesetzlich in den §§ 33 ff. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) konkretisierten Dienst- und Treueverhältnis. Die den Dienstherrn im Rahmen dieses Verhältnisses treffenden Pflichten sind nicht in der Weise normiert, dass die zahlreichen Einzelpflichten sowie die gebotene Art und Weise ihrer Erfüllung von vornherein erkennbar wären. Vielmehr lassen sich die Einzelpflichten im Vorhinein nicht abschließend festlegen. Welches Verhalten des Dienstherrn in einer bestimmten Situation von ihm geschuldet wird, kann nur anhand der Gesamtumstände der jeweiligen konkreten Situation bestimmt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 B 8.01 -, juris, Rdn. 12; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 56. Anerkannt ist allerdings, dass aus dem Dienst- und Treueverhältnis als Nebenpflicht die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, dem Beamten die für die Dienstausübung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 45.82 -, juris, Rdn. 13; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 58; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 11288/07 -, juris, Rdn. 22. Hierin liegt eine Parallele und Ergänzung zu der Pflicht des Dienstherrn auf amtsangemessene Beschäftigung des Beamten. Werden dem Beamten die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben notwendigen Sachmittel vorenthalten, so kann dies im ungünstigsten Falle zu vergleichbaren Unzuträglichkeiten führen, wie sie von einer statusamtswidrigen Verwendung ausgehen können. Weil dies einer bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben abträglich wäre, hat der Dienstherr derartige Verhältnisse im Interesse der Allgemeinheit zu vermeiden. Dieser objektiven Rechtspflicht korrespondiert ein subjektives Recht des Beamten selbst. Er hat gegen den Dienstherrn einen Anspruch auf eine amtsangemessene Verwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 -, juris, Rdn. 12 und Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 -, juris, Rdn. 20; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 60. Nichts anderes kann für die hier interessierende Ausstattung des Beamten mit den für eine ordnungsgemäße Dienstausübung benötigten Arbeitsmitteln gelten. Im Ergebnis entspricht dies der Rechtslag für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist es Aufgabe und Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis notwendigen Arbeitsmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Das gilt namentlich für die Lehr- und Unterrichtsmittel, die ein angestellter Lehrer für einen sachgerechten Unterricht benötigt. In der Konsequenz dieses Ausgangspunktes billigen die Arbeitsgerichte dem angestellten Lehrer einen aus dem Rechtsgedanken des § 670 BGB abgeleiteten Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, wenn er mangels rechtzeitiger Erfüllung der Arbeitgeberpflichten selbst Lehrmittel – dort konkret: Schulbücher – anschafft, die er für den Unterricht für erforderlich halten durfte. Vgl. BAG, Urteil vom 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 -, juris, Rdn. 9; LAG Niedersachsen, Urteil vom 2. Mai 2011 - 8 Sa 1258/10 -, juris, Rdn. 48. Zwar kann die letztgenannte Schlussfolgerung nur in engen Grenzen und unter weiteren Voraussetzungen auf das Beamtenverhältnis übertragen werden. Unbeschadet dessen gilt aber für den beamteten wie für den angestellten Lehrer im Ausgangspunkt gleichermaßen, dass er von seinem Dienstherrn die Überlassung der für die Erfüllung seiner Unterrichtsaufgaben benötigten Arbeitsmaterialen verlangen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 68. Dieser Anspruch des Beamten wird durch die schulrechtlichen Sonderbestimmungen über die Bereitstellung und Finanzierung der für den Unterricht erforderlichen Lehrmittel, §§ 79, 92 Abs. 3 SchulG NRW, nicht vollständig ausgeschlossen. Insbesondere führen diese Bestimmungen nicht dazu, dass der Dienstherr im Verhältnis zu dem Beamten in diesem Teilbereich von allen Pflichten frei wäre. Allerdings ist zu beachten, dass sich ihre Rechtswirkungen im Ausgangspunkt auf das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Schulträger beschränken, so dass die Vorschriften für den Lehrer zunächst ohne Bedeutung sind. Sie dienen nicht dem Schutz des in den Schulen eingesetzten pädagogischen Lehrpersonals und gewähren einem Lehrer gegenüber dem Schulträger kein subjektives Recht auf Bereitstellung von Lehr- oder Unterrichtsmitteln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 70; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 11288/07 -, juris, Rdn. 26. Auch der in ständiger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, wonach aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unmittelbar keine Ansprüche für den Beamten hergeleitet werden können, die über die im Beamtenrecht enthaltenen und dort speziell und abschließend geregelten Ansprüche hinausgehen, steht einem Ausgleichsanspruch des Beamten in Konstellationen wie der vorliegenden nicht von vornherein entgegen. Diese Einschränkung von Ansprüchen schließt nämlich den Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht wegen ihrer umfassenden Bedeutung als Äquivalent für die Verpflichtung des Beamten zum vollen persönlichen Einsatz im Dienst dann nicht aus, wenn die beamtenrechtlichen Vorschriften sich im Einzelnen als lückenhaft erweisen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 11288/10 -, juris, Rdn. 25. So ist es auch in dem hier zu entscheidenden Fall. Die Frage der Beschaffung von Lehrmitteln zum Gebrauch durch beamtete Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen ist weder in den Beamtengesetzen des Landes noch in den schulrechtlichen Vorschriften (abschließend) geregelt. Allerdings ist zu beachten, dass der Dienstherr infolge der beschriebenen Zuständigkeitsverteilung im Hinblick auf die schulischen Personal- und Sachkosten die notwendigen Lehrmittel im Regelfall nicht selbst bereitstellen muss. Seiner Pflicht, dem Beamten die für die Dienstausübung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, genügt der Dienstherr vielmehr im Allgemeinen dadurch, dass er auf den Schulträger dahingehend einwirkt, dem Beamten die notwendigen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 72. Hier trifft das beklagte Land jedoch die weitergehende Pflicht, die Beschaffung des Taschenrechners selbst vorzunehmen. Das beklagte Land darf sich im Verhältnis zu der Klägerin nicht auf die nach den Bestimmungen des Schulrechts bestehende Ausstattungspflicht des Schulträgers zurückziehen und die Folgen dessen Verweigerung auf diese Weise auf dem Rücken der Klägerin austragen. Vielmehr lebte die an sich gegebene und nur für den Regelfall durch die Beschaffungspflicht des Schulträgers überlagerte primäre Ausstattungspflicht des Dienstherrn wieder auf. Sowohl der Schulträger als auch der Dienstherr haben die Erfüllung ihrer Pflichten im Hinblick auf die Bereitstellung des Taschenrechners nachhaltig und grundsätzlich verweigert. Der Schulträger hat mit Bescheid vom 10. August 2016 den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines graphikfähigen Taschenrechners abgelehnt. Das beklagte Land hat der Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2016 lediglich mitgeteilt, sich schriftlich an den Schulträger gewandt und darum „gebeten“ zu haben, dem Antrag der Klägerin auf Kostenerstattung nachzukommen. Auch mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 sowie vom 18. Oktober 2016 wies das beklagte Land die Klägerin allein darauf hin, seiner Fürsorgepflicht nachgekommen zu sein. Im Übrigen legte es ihr nahe, sich auf dem Klageweg gegen den Ablehnungsbescheid des Schulträgers zu wenden. Die Notwendigkeit der Beschaffung des Taschenrechners für die ordnungsgemäße Durchführung des Mathematikunterrichts in der Oberstufe des T1. O. Gymnasiums stand indes fest. Ein behördlicher Handlungsspielraum war insoweit nicht mehr gegeben. Die Einführung graphikfähiger Taschenrechner war durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 27. Juni 2016 vorgegeben, das von der Klägerin angeschaffte Modell von der Schulkonferenz am 4. März 2014 ausdrücklich empfohlen worden. Darüber hinaus war es der Klägerin unmöglich, rechtzeitig und effektiv Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Beschaffung des Taschenrechners zu erreichen. Zwar hat eine Privatperson im Grundsatz die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten unter Einschluss des vorläufigen Rechtsschutzes auszuschöpfen, um die zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten, bevor sie selbst an deren Stelle tätig wird. Ein Gemeinwesen, das seinen Bürgern Rechtschutz gegenüber der Verwaltung in der Form von Leistungsansprüchen auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gewährt, kann damit zugleich die Erwartung verbinden, dass die Bürger diesen Schutz auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Zu beachten ist allerdings, dass es der Klägerin verwehrt war, unmittelbar gegen den Schulträger vorzugehen. Als Beamtin steht sie allein in einem Rechtsverhältnis zu ihrem Dienstherrn, sodass Ansprüche auch nur diesem gegenüber verfolgt werden konnten. Abgesehen davon, dass die Einwirkungsmöglichkeiten des Landes als öffentlich-rechtlicher Körperschaft auf den Schulträger schon wegen der zusätzlich bestehenden Aufsichtsbefugnisse rechtlich wesentlich besser sind als die des auf sich allein gestellten Beamten, gestaltete sich der für die Klägerin in Betracht kommende Rechtsschutz auch tatsächlich besonders kompliziert und aufwendig: sie hätte unter den gegeben Umständen nur einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das beklagte Land richten können mit dem Ziel, dieses zu verpflichten, den Schulträger zur Bereitstellung des Taschenrechners anzuhalten. Unbeschadet der mit einem solchen Antrag aufgeworfenen prozessualen Fragen hätte die Klägerin bei einem Erfolg auf das weitere Verfahren des Landes gegen den Schulträger keinen Einfluss nehmen können und (noch) weiter abwarten müssen. Ein weiteres Zuwarten war hier aber insbesondere deshalb nicht mehr zu rechtfertigen, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs des Taschenrechners am 2. November 2016 das erste Quartal des Schuljahres 2016/2017 bereits nahezu abgelaufen war. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Schulträger gegenüber der Klägerin am 10. August 2016 einen die Kostenübernahme ablehnenden Bescheid erlassen hat. Zwar hätte die Klägerin gegen diesen Bescheid grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO vorgehen können. Damit hätte sie ihr eigentliches Begehren, die Bereitstellung des Taschenrechners bzw. die Übernahme der Kosten für dessen Beschaffung, freilich nicht erreichen können. Das Gericht hätte allenfalls den ablehnenden Bescheid aufheben, nicht aber den Schulträger zu der begehrten Leistung verurteilen können, weil es insoweit – wie aufgezeigt – an einer rechtlichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Schulträger fehlt. 2. Die Klägerin hat mit dem Willen gehandelt, ein fremdes Geschäft zu führen. Bevor sie den Taschenrechner eigenständig angeschafft hat, hat sie mehrfach bei dem Schulträger und dem beklagten Land angefragt, ob die Kosten für die Anschaffung übernommen werden. Dadurch hat sie hinreichend deutlich erkennbar gemacht, dass sie den Taschenrechner nicht für sich selbst erwerben wollte. Dass sie sich möglicherweise über den tatsächlichen Geschäftsherrn geirrt hat, ist unbeachtlich. Insofern bestimmt § 686 BGB, dass der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet wird, wenn der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum ist. 3. Das beklagte Land hat die Klägerin nicht zur Beschaffung des Taschenrechners beauftragt. Es hat – gerade im Gegenteil – insbesondere durch die Schreiben vom 4. Oktober 2016 und vom 18. Oktober 2016 deutlich gemacht, dass es sowohl einer eigene Beschaffung als auch einer Beschaffung durch die Klägerin ablehnend gegenüberstand. 4. Die Klägerin war zur Geschäftsführung berechtigt. a) Aus § 683 Satz 1 BGB ergibt sich, dass der Geschäftsführer zur Geschäftsführung berechtigt ist, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Im Weiteren bestimmt § 683 Satz 2 BGB, dass ein Aufwendungsersatzanspruch auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Übernahme der Geschäftsführung zwar mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, dieser entgegenstehende Wille nach § 679 BGB aber unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Werden – wie hier – die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht entsprechend angewandt, muss beachtet werden, dass die Vorschrift des § 679 BGB nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Regel auch nur unter Abwägung etwaig widerstreitender öffentlicher Belange herangezogen werden kann. Ein öffentliches Interesse muss danach nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus auch daran bestehen, dass diese Aufgabe in der gegebenen Situation von dem privaten Geschäftsführer wahrgenommen wird. Dabei sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris, Rdn. 16; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 90. Zu eng ist eine Sichtweise, die allein auf einen Notstand im Hinblick auf die von der betroffenen Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben abstellt. Ein öffentliches Interesse an einer auftragslosen Geschäftsführung Privater für eine Behörde kann vielmehr auch durch andere Gesichtspunkte begründet sein, etwa durch den Schutz individueller Rechtsgüter. Dabei sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Betroffenen, seine konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten als auch – parallel dazu – das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu würdigen. Von Bedeutung ist insbesondere, dass der Behörde zustehende Handlungsspielräume gewahrt und die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, nicht durch private Initiativen überspielt werden, die den öffentlichen Haushalt hernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Es geht grundsätzlich nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris, Rdn. 17; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 90; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11 -, juris, Rdn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 2 A 11003/10 -, juris, Rdn. 40. Ferner ist das Prinzip zu beachten, dass Instanzenwege eingehalten und Rechtsschutzmöglichkeiten unter Einschluss des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschöpft werden, bevor ein Privater an Stelle der an sich zuständigen Behörde tätig wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1099 - 4 C 5.86 -, juris, Rdn. 19; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 92. b) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben bestand im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse an der Beschaffung des Taschenrechners durch die Klägerin. Zwar gilt für Auseinandersetzungen der vorliegenden Art über die Beschaffung von Lehrmitteln im Allgemeinen Folgendes: Ein Lehrer wird ausgehend vom Vorstehenden in aller Regel nicht zur Selbsthilfe greifen und eine Ersatzbeschaffung vornehmen dürfen, wenn Schulträger und Dienstherr der Pflicht zur Bereitstellung von Lehrmitteln nicht nachkommen. Erst recht muss der beamtete Lehrer, der zu seinem Dienstherrn in einem durch wechselseitige Pflichten gekennzeichneten Dienst- und Treueverhältnis steht, diesen zunächst um Abhilfe ersuchen. Dem Dienstherrn muss die Entscheidung überlassen bleiben, ob er den Schulträger auf dem Rechts- oder Aufsichtsweg zur Erfüllung seiner (Primär-)Pflichten veranlasst oder selbst die Beschaffung übernimmt, um daran anschließend (sekundäre) Ersatzansprüche gegen den Schulträger durchzusetzen. Im Grundsatz muss der Beamte die Entscheidung des Dienstherrn und deren Folgen auch dann hinnehmen, wenn die rechtzeitige Erfüllung seines Anspruchs auf die notwendige Sachausstattung in Gefahr gerät. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 95. Unter welchen (ggf. weiteren) Voraussetzungen ein Beamter in einer solchen Situation ausnahmsweise selbst tätig werden darf, muss aus Anlass des vorliegenden Falls freilich nicht weiter in allen Einzelheiten vertieft werden. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall ist trotz der dargestellten Einschränkungen ein öffentliches Interesse an der Geschäftsführung der Klägerin aus den folgenden Gründen gegeben: Die Nutzung graphikfähiger Taschenrechner war durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 27. Juni 2012 verbindlich vorgeschrieben. Die Schulkonferenz des Gymnasiums T. O. hatte die Nutzung des von der Klägerin angeschafften Modells empfohlen. Zum Zeitpunkt der Anschaffung war nahezu das gesamte erste Quartal des Schuljahres 2016/2017 verstrichen, ohne dass der Klägerin für ihren Mathematikunterricht in der Oberstufe ein graphikfähiger Taschenrechner zur Verfügung gestanden hätte und ohne dass erkennbar gewesen wäre, dass der Schulträger oder der Dienstherr den Taschenrechner alsbald zur Verfügung stellen würde. Vielmehr haben sowohl der Schulträger als auch der Dienstherr die Beschaffung des Taschenrechners nachdrücklich und wiederholt verweigert und die Verantwortlichkeit auf den jeweils anderen geschoben. c) Nichts anderes ergibt aus dem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 14. März 2013, dass es sich bei der dort entschiedenen Konstellation um einen aus dem Rahmen fallenden Sonderfall gehandelt hat. In dem dort entschiedenen Fall hatte sich das beklagte Land zwar zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise an den Schulträger gewandt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rdn. 95. Der hier zu entscheidende Fall ist aber, auch wenn das beklagte Land den Schulträger zumindest schriftlich gebeten hat, der Klägerin die Kosten für die Anschaffung des Taschenrechners zu erstatten, nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis wertungsmäßig nicht anders zu beurteilen. Dabei kann es offen bleiben, ob das von dem Dienstherrn zu verlangende Einwirken auf den Schulträger – wie die Klägerin meint – voraussetzt, dass der Dienstherr den von dem Beamten gewünschten Erfolg herbeiführt. Jedenfalls kann es für ein Einwirken auf den Schulträger nicht genügen, ein einfaches Schreiben aufzusetzen und um Übernahme der Kosten zu bitten. Das beklagte Land wäre vielmehr gehalten gewesen, von den ihm zur Verfügung stehenden Aufsichtsmitteln Gebrauch zu machen, ggf. auch den Rechtsweg gegen den Schulträger zu beschreiten. Diese Möglichkeiten standen ihm ohne Weiteres offen. Insbesondere handelt es sich bei der Bezirksregierung E. um die für die Stadt Q. als Schulträgerin zuständige Schulaufsichtsbehörde. 5. Dass und ob die Klägerin den Erfordernissen des § 681 Satz 1 BGB Genüge getan hat, kann vorliegend ebenfalls dahingestellt bleiben. Nach dieser Vorschrift hat der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen, sobald dies tunlich ist. Aus § 681 Satz 1 BGB ergibt sich indes nur eine Nebenpflicht des Geschäftsführers, deren Verletzung allenfalls zu Schadensersatzansprüchen des Geschäftsherrn, nicht aber zu einem Ausschluss des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs führt. 6. Bei den Kosten von 69,00 € für den Taschenrechner handelt es sich um ein freiwilliges Vermögensopfer der Klägerin im Interesse eines anderen, namentlich des beklagten Landes, und damit um Aufwendungen. Diese durfte die Klägerin im Sinne des § 670 BGB den Umständen nach für erforderlich halten. Dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind, hat die Klägerin durch die Rechnung vom 7. November 2016 nachgewiesen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).