Beschluss
1 Ta 87/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
9mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei mehreren kurz nacheinander erfolgten Abmahnungen ist für die zweite Abmahnung grundsätzlich nur ein Drittel des Bruttomonatsgehalts als Gegenstandswert anzusetzen.
• Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist typisierend mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten; ein Zwischenzeugnis hat wegen seiner vorübergehenden Bedeutung einen geringeren wirtschaftlichen Wert als ein Schlusszeugnis.
• Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach den typisierenden Maßstäben (Bruttomonatsverdienst, ein Drittel bei mehrfachen Abmahnungen, halbes Monatsgehalt bei Zwischenzeugnissen) ist ermessensgerecht und führt zur Anpassung bereits getroffener Gegenstandswertfestsetzungen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Abmahnungsentfernung und Zwischenzeugnisfeststellung • Bei mehreren kurz nacheinander erfolgten Abmahnungen ist für die zweite Abmahnung grundsätzlich nur ein Drittel des Bruttomonatsgehalts als Gegenstandswert anzusetzen. • Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist typisierend mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten; ein Zwischenzeugnis hat wegen seiner vorübergehenden Bedeutung einen geringeren wirtschaftlichen Wert als ein Schlusszeugnis. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach den typisierenden Maßstäben (Bruttomonatsverdienst, ein Drittel bei mehrfachen Abmahnungen, halbes Monatsgehalt bei Zwischenzeugnissen) ist ermessensgerecht und führt zur Anpassung bereits getroffener Gegenstandswertfestsetzungen. Der Kläger, seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.591,60 EUR, erhob Kündigungsschutzklage und stellte mehrere weitergehende Anträge, darunter auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Im Laufe des Verfahrens wurden zusätzliche Zahlungs- und Zeugnisanträge gestellt. Das Verfahren endete im Kammertermin durch Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zunächst auf insgesamt 8.636,43 EUR fest, wobei es für die zweite Abmahnung nur ein Drittel des Bruttomonatsgehalts und für den Zeugnisantrag 300,00 EUR ansetzte. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten legte sofortige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und verlangte für jede Abmahnung ein volles Monatsgehalt sowie für das Zeugnis mindestens ein halbes Monatsgehalt. • Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und form- und fristgerecht erhoben. • Zur Bewertung von Anträgen auf Entfernung von Abmahnungen hat sich die Rechtsprechung des Gerichts darauf festgelegt, dass grundsätzlich ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen ist; bei mehreren, kurz aufeinanderfolgenden Abmahnungen ist jedoch ab der zweiten Abmahnung ein Drittel des Bruttomonatsgehalts angemessen. Diese Rechtsprechung ist ermessensgerecht und wurde hier angewendet. • Für Zeugnisanträge gilt eine typisierende Betrachtungsweise: Ein qualifiziertes Schlusszeugnis wird regelmäßig mit einem vollen Bruttomonatsgehalt bewertet, ein qualifiziertes Zwischenzeugnis hingegen mit einem halben Bruttomonatsgehalt, da das Zwischenzeugnis nur vorübergehende Bedeutung hat und wirtschaftlich weniger wert ist. • Weil der vorliegende Zeugnisstreit lediglich die äußere Form des Zwischenzeugnisses betraf, ändert dies nichts an der typisierenden Bewertung; folglich war für den Antrag auf Erteilung des Zwischenzeugnisses ein Gegenstandswert von einem halben Bruttomonatsgehalt (795,80 EUR) anzusetzen. • Da nur dieser Teil der Gegenstandswertfestsetzung zu beanstanden war, wurde der Beschluss des Arbeitsgerichts insoweit abgeändert und im Übrigen bestätigt. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 92 Abs.1 S.1 ZPO; das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs.3 RVG führt nicht zur gebührenfreien Entscheidung im Sinne des Verfahrens nach § 33 Abs.9 RVG. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hatte teilweise Erfolg: Der Gegenstandswert für den Antrag auf Erteilung des Zwischenzeugnisses ist auf ein halbes Bruttomonatsgehalt, nämlich 795,80 EUR, festzusetzen. Die vorherige Festsetzung bezüglich der zweiten Abmahnung (ein Drittel des Bruttomonatsgehalts) bleibt bestehen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wurde insgesamt entsprechend geändert; der weitergehende Teil der Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin in dem im Tenor angegebenen Umfang zu tragen; gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.