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Urteil

1 Sa 55/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:1127.1Sa55.20.00
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Leitsätze
1. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen.(Rn.50) 2. Zur schlüssigen Darstellung genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Ausgangsentgeltgruppe heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" , und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben.(Rn.51) 3. Unter "Verantwortung" verstehen die Tarifvertragsparteien die Verpflichtung des Beschäftigten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden.(Rn.56)
Tenor
1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.11.2019, Az. 9 Ca 1042/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen.(Rn.50) 2. Zur schlüssigen Darstellung genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Ausgangsentgeltgruppe heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" , und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben.(Rn.51) 3. Unter "Verantwortung" verstehen die Tarifvertragsparteien die Verpflichtung des Beschäftigten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden.(Rn.56) 1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.11.2019, Az. 9 Ca 1042/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.) Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 Abs. 1 und 2b ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Kläger ist auch unter Berücksichtigung seines zweitinstanzlichen Sachvortrags der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gerecht geworden. 1. Es kann dahinstehen, ob die Klage mit dem Feststellungsantrag ungeachtet der Tatsache zulässig ist, dass der Kläger seit dem 01.09.2020 die Tätigkeit, hinsichtlich derer er eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 begehrt, nicht mehr ausübt und dementsprechend seinen Feststellungsantrag zeitlich bis zum 31.08.2020 beschränkt hat. Es handelt sich damit um eine rein vergangenheitsbezogene Feststellungsklage, für die ein Feststellungsinteresse dergestalt, dass damit auch ein zukünftiger Streit der Parteien über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers beseitigt wird, nicht mehr besteht. Letztlich kann dies dahinstehen, da die begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann. Dementsprechend bestehen auch keine Zahlungsansprüche des Klägers im Sinne der Anträge zu 2. bis 4. 2. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind folgende Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 (Entgeltordnung VKA), I. 3 maßgeblich: „Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.“ 3. Entgeltgruppe 11 ist dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Heraushebungsmerkmale kumulativ erfüllt sein müssen. Gefordert wird eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9c durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit. Entgeltgruppe 9c verlangt ihrerseits eine Heraushebung der Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 9b dadurch, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. a) Bei derartigen Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Zur schlüssigen Darstellung genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Ausgangsentgeltgruppe heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21.03.2012 -4 AZR 292/10- Rn. 18; 21.01.2015 -4 AZR 253/13- Rn. 34, juris). Ausgehend hiervon hätte der Kläger demnach Tatsachen vortragen müssen, die erkennen lassen, warum sich seine Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 9b als dieser gegenüber besonders verantwortungsvoll und aus der dann gegebenen Entgeltgruppe 9c durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung (Entgeltgruppe 11) heraushebt. b) Jedenfalls im Hinblick auf das nach Entgeltgruppe 11 geforderte Heraushebungsmerkmale der „Besonderen Schwierigkeit“ ist der Kläger auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens nicht gerecht geworden. aa) Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der Entgeltgruppe 9 c herausheben, dass diese besonders schwierig ist, lässt sich nur gemessen an den in der Entgeltgruppe 9b gestellten Anforderungen treffen. Bereits diese setzt „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Entgeltgruppe 11 verlangt daher, dass sich die fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Entgeltgruppe abhebt. Diese erhöhte Qualifizierung kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen (vgl. zu den entsprechenden Vorgängerregelungen der Eingruppierungsmerkmale nach dem BAT etwa: BAG 19.05.2010 -4AZR 912/08- Rn. 37; 11.02.2004 -4 AZR 684/02- Rn. 42, juris). bb) Soweit der Kläger mit seiner Berufung hinsichtlich des von ihm geschilderten „Arbeitsvorganges 1“ zur Darlegung einer besonderen Schwierigkeit im Tarifsinne darauf abstellt, dass er als Teamleiter Leistungsgewährung SGB II nicht nur für die Führung der ihm unterstellten 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nebst Auszubildenden und Praktikanten zuständig sei, sondern seine Tätigkeit im Wesentlichen die eigenverantwortliche Sicherstellung des Dienstbetriebs sowie die Verantwortlichkeit für die Steuerung der gesamten Leistungsabteilung umfasse (Führung und Steuerung der Organisationseinheit unter dem Gesichtspunkt eines effizienten Personaleinsatzes; Überwachung von Fristabläufen; Einarbeitung; Information über Gesetzesänderungen, fachlicher Hinweise und Sicherstellung der Umsetzung in der weiteren Sachbearbeitung; Führung von Mitarbeitergesprächen zur Vorstellung und Vereinbarung von Leistungszielen und deren Nachhaltung; Urlaubsplanung und Urlaubsgenehmigung) wird aus diesem Sachvortrag nicht deutlich, inwieweit und in welchem Umfang und mit welchem Inhalt fachliche Qualifikationen betroffen sind. Die genannten Gesichtspunkte betreffen ihrer Art nach in erster Linie vielmehr das tarifliche Eingruppierungsmerkmal der (besonderen) Verantwortung (Entgeltgruppe 9c). Unter „Verantwortung“ verstehen die Tarifvertragsparteien die Verpflichtung des Beschäftigten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (vgl. nur Donath/Thies in: Sponer/Steinherr, TVöD Entgeltordnung Bund, 14. Update Oktober 2020, 3.1 besonders verantwortungsvolle Tätigkeit, Rn. 26 mwN. zur Rechtsprechung des BAG). Die vom Kläger dargestellten Tätigkeiten zielen insgesamt darauf ab, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Teammitglieder und das gesetzmäßige Funktionieren der Leistungsabteilung sicherzustellen und hierfür einzustehen. Der Kläger schildert letztlich Führungs- und Kontrollaufgaben, die begründen können, dass sich seine Tätigkeit gegenüber der „normalen“, in Entgeltgruppe 9b vorausgesetzten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt, was Voraussetzung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c ist (zur entsprechenden Vergütungsgruppe des BAT vgl. BAG 24.02.1999 – 4 AZR 8/98 –, Rn. 52, juris). Der Begriff der Verantwortung darf jedoch nicht mit den tariflichen Merkmalen der Schwierigkeit und Bedeutung vermischt werden (BAG 24.02.1999 aaO.; LAG Berlin-Brandenburg 03.12.2014 -24 Sa 1228/14- Rn. 50, juris). cc) Auch die Ausführungen des Klägers im Rahmen der Berufung zum „Arbeitsvorgang 2“ (Dienst- und Fachaufsicht; Ansprechpartner für Beschwerden, Ermittlung eventueller Fehlerhaftigkeit oder eines Fehlverhaltens; Analyse von Fehlergründen und Entwicklung von Gegenmaßnahmen) ermöglichen keinen wertenden Vergleich dahingehend, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eine besondere Schwierigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 11 beinhaltet. Der Kläger beschränkt sich insoweit darauf, die Einzeltätigkeiten zu benennen und dann pauschal darauf zu verweisen, dass sie ein deutlich breiteres und tieferes Fachwissen und ein größeres Maß an Berufserfahrung erforderlich machten, als dies für die ihm unterstellten Sachbearbeiter erforderlich wäre. Wenn aber bereits die Entgeltgruppe 9b eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit entsprechender Tätigkeit bzw. dem gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen (Fallgruppe 1) bzw. gründliche und umfassende Fachkenntnisse (Fallgruppe 2) erfordert, hätte der Kläger durch Tatsachenvortrag verdeutlichen müssen, warum die von ihm ausgeübte Tätigkeit hinsichtlich des erforderlichen Qualifikationsniveaus in Bezug auf Breite und Tiefe der Fachkenntnisse Anforderungen bedingt, die nur mit gegenüber den gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gesteigerten Fachkenntnissen oder Erfahrungen erfüllt werden können. Schon „Gründliche, umfassende Fachkenntnisse" im Sinne von Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 erfordern ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen (so zur insoweit entsprechenden VergGr Vb Fallgr 1a BAT: BAG 05.07.2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 24, juris). Der Verweis auf die erforderliche größere Berufserfahrung als die der Sachbearbeiter führt nicht weiter. Eine lediglich größere Berufserfahrung reicht nicht aus. Unter diesem Gesichtspunkt kommt vielmehr die Erfüllung des Merkmals der „besonderen Schwierigkeit“ nur in Betracht, wenn die Tätigkeit außergewöhnliche Erfahrungen voraussetzt (BAG 19.05.2010 -4AZR 912/08- Rn. 37, 11.02.2004 -4 AZR 684/02- Rn. 42, juris). dd) Schließlich ergibt sich auch keine andere rechtliche Bewertung im Hinblick auf den Sachvortrag des Klägers zum „Arbeitsvorgang 3“ (Grundsatzsachbearbeiter und fachlicher Ansprechpartner; Entscheidung besonders schwieriger Einzelfälle; Kommunikation mit den Kunden zur Entscheidungsvermittlung). Die Behauptung, er benötige hierfür ein weit breiteres und tieferes Fachwissen als die ihm unterstellten Bediensteten, ist ohne Mitteilung näherer Tatsachen nicht nachvollziehbar. Die schon nach Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 geforderten Fachkenntnisse müssen nicht nur gründlich (Tiefe der Kenntnisse), sondern im hier in Rede stehenden Kontext insbesondere auch umfassend (Breite der Kenntnisse) und nicht nur vielseitig sein. Dies beinhaltet eine fachliche Beherrschung der zu bearbeitenden Materie. Wie bereits ausgeführt, ist ein Fachwissen erforderlich, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen (BAG 05.07.2017, aaO.) Dass bei juristisch geprägten Arbeitsgebieten die jeweils maßgebliche Rechtsprechung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden muss, begründet keine besondere Schwierigkeit, sondern gehört zu der jeden Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b betreffenden Notwendigkeit, die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse aktuell zu halten. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Fassung für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA). Der Kläger, der über eine Ausbildung als Verwaltungsfachwirt verfügt, ist bei der Beklagten seit 1989 als Angestellter auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.06.1989 (Bl. 55 ff d. A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der TVöD sowie ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Der Kläger ist ausgebildeter Verwaltungsfachangestellter. Nach einer Tätigkeit für die Beklagte als Sachbearbeiter in der Sozialhilfe von Januar 2000 bis 2005 war er im Zeitraum von März 2005 bis 31. August 2020 dem Jobcenter C. zugewiesen. Seit Juli 2010 übte er dort in der Leistungsabteilung die Aufgaben des Teamleiters Leistungsgewährung SGB II aus. Der Kläger erhielt eine Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 (Entgeltordnung VKA). Nach zwei vom Kläger erstinstanzlich in Kopie vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen (Bl. 58 ff, 110 ff d. A.), auf die Bezug genommen wird, hatte der Kläger insgesamt 10 Tätigkeitsbereiche wahrzunehmen, die sich nach Auffassung des Klägers als insgesamt 8 Arbeitsvorgänge darstellen: Arbeitsvorgang 1: Planung und Organisation des Leistungsbereichs und Kontaktarbeit mit verschiedenen Leistungsträgern und sonstigen Dritten (59% Zeitanteil) Arbeitsvorgang 2: Dienst- und Fachaufsicht (10% Zeitanteil) Arbeitsvorgang 3: Fachlicher Ansprechpartner (16% Zeitanteil) Arbeitsvorgang 4: Dienst- und Fachbesprechungen (7% Zeitanteil) Arbeitsvorgang 5: Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren (4% Zeitanteil) Arbeitsvorgang 6: Kundenreaktionsmanagement (2 % Zeitanteil) Arbeitsvorgang 7: Refinanzierung (1% Zeitanteil) Arbeitsvorgang 8: Fortbildungs- und Qualifizierungsbedarf der Mitarbeiter, Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (1% Zeitanteil) Dem Kläger obliegt als Teamleiter auch die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungsbereichs. Unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers ist der Geschäftsführer des Jobcenters. Mit Schreiben vom 12.04.2016 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 11, was die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 10.05.2017 ablehnte. Die Beklagte veranlasste gleichwohl eine Stellungnahme der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement, die in einer umfangreichen Stellungnahme aus Oktober 2018 zu dem Ergebnis gelangte, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 erfüllt seien. Mit Schreiben vom 11.03.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dem Anliegen gleichwohl nicht entsprechen könne, da die für die Kommunalaufsicht zuständige Kreisverwaltung, dort das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt, zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Tätigkeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA entspräche und nur im Hinblick auf die Eingruppierung von Teamleitern Leistungsgewährung in anderen Jobcentern es bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 verbleiben könne. Hinsichtlich der Einzelheiten der genannten Schreiben sowie der Stellenbewertung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement wird auf Bl. 64 bis 119 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien I. Instanz wird Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.11.2019, Az. 9 Ca 1042/19 (Bl. 208 ff d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung zur Entgeltgruppe E11 der Entgeltordnung des TVöD (VKA) sowie auf Zahlung weiterer Vergütung in Anwendung der Entgeltgruppe 11 für den Zeitraum seit 01.11.2015 bis einschließlich Oktober 2019 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt, unter Berücksichtigung dessen, dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 nur bei Erfüllung mehrerer, aufeinander aufbauender Heraushebungsmerkmale in Betracht komme, sei der Kläger unter Berücksichtigung der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Anforderungen seiner Darlegungslast nicht gerecht geworden. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 17.01.2020 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 14.02.2020 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.04.2020, bei dem Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, innerhalb der durch Beschluss vom 13.03.2020 bis zum 17.04.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger mit dem genannten Schriftsatz vom 16.04.2020, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 272 ff d. A.), im Wesentlichen geltend: Das Arbeitsgericht sei rechtlich unzutreffend davon ausgegangen, dass sein Vortrag die Klageanträge nicht ausreichend rechtfertige. Sein Sachvortrag belege vielmehr, dass mindestens die Arbeitsvorgänge Nummer 1 bis Nummer 3 mit einem Gesamtanteil von 85 % der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen seien. Der Arbeitsvorgang 1 erfülle insbesondere das Merkmal der besonderen Schwierigkeit. Die Funktion als Teamleiter Leistungsgewährung SGB II beinhalte nicht nur die Führung der ihm unterstellen 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nebst Auszubildenden und Praktikanten, sondern diese Tätigkeit umfasse im Wesentlichen die eigenverantwortliche Sicherstellung des Dienstbetriebs sowie die Verantwortlichkeit für die Steuerung der gesamten Leistungsabteilung. Dies beinhalte die Führung und Steuerung der Organisationseinheit unter dem Gesichtspunkt eines effizienten Personaleinsatzes durch gezielte Aufgabenverteilung auf die einzelnen Mitarbeiter. Im Einzelnen verteile er die täglichen Posteingänge ohne weitere Abstimmung mit der Geschäftsführung auf die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erteile Weisungen im Hinblick auf die Bearbeitung. Personelle Veränderungen oder die Notwendigkeit der Überbrückung von Abwesenheiten seien dabei ebenso zu berücksichtigen, wie die jeweiligen Arbeitskraftanteile der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren individuelle Fähigkeiten. Ferner obliege ihm die Überwachung drohender Fristabläufe und die Erteilung von Anweisungen zur Priorisierung von Aufgaben unter dem Gesichtspunkt, die Überwachung der fristgerechten Erledigung der Aufgaben. Durch ihn erfolge die Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßige Information der Mitarbeiter über Gesetzesänderungen und Änderungen fachlicher Hinweise sowie die eigenständige Entscheidung über die Form der Umsetzung derartiger Punkte in die weitere Sachbearbeitung. Ebenso falle hierunter die Überwachung der Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindeststandards und die Überprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften und Weisungen. In personeller Hinsicht führe er Mitarbeitergespräche, um Leistungsziele vorzustellen, zu vereinbaren und nachzuhalten, Entwicklungsplanungen aufzustellen und die Personalmotivation zu gewährleisten. Ihm obliege die Urlaubsplanung in seinem Bereich sowie die eigenverantwortliche Genehmigung der Urlaubsanträge der ihm unterstellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Da diese Tätigkeiten nur vom Teamleiter, nicht jedoch von den unterstellten Sachbearbeitern ausgeübt werden, gehe der Hinweis des Arbeitsgerichts darauf, dass er auch die Tätigkeiten der ihm unterstellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte darstellen müssen, um Rückschlüsse zu ermöglichen, ob das Heraushebungsmerkmal vorliege, fehl. Auch das Merkmal der Bedeutung werde im Arbeitsvorgang 1 erfüllt. Neben der hohen Anzahl von zu bearbeitenden Bedarfsgemeinschaften/Leistungsfällen ergäbe sich dies aus der vollumfänglichen Anordnungsbefugnis zur Zahlbarmachung von Geldleistungen, der eigenverantwortlichen Entscheidung in ausnahmebegründenden Einzelfällen, der alleinigen Entscheidungs- und Feststellungsbefugnis in allen Angelegenheiten des Leistungsbereichs in der Geschäftsstelle des Jobcenters und der vollumfänglichen Unterschriftenbefugnis. Ferner sei die Ausübung des Hausrechts und die Befugnis, im Bedarfsfall ein Hausverbot oder einen Verweis auszusprechen, zu berücksichtigen. Ebenso wie die eigenverantwortliche Stellung von Strafanzeigen bei Verdacht bzw. Feststellung eines Leistungsmissbrauchs. Auch sei die eigenverantwortliche Festsetzung von Bußgeldern und Verwarnungen, die Entscheidung in Einzelfällen über Zwangsmaßnahmen und über die weitere Vorgehensweise bei eingelegten Widersprüchen zu berücksichtigen. Hinzu komme die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Beklagten nebst der Korrespondenz mit Rechtsanwälten und sonstigen Bevollmächtigten. Ihm komme somit mit der Koordinierung und Optimierung von Prozessen im Bereich der Leistungsgewährung ein wichtiger Stellenwert zu. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedürfe es nicht nur eines hohen Fachwissens, was über Rechtskenntnisse im Leistungsbereich hinausgehe, sondern auch eines hohen Maßes an Berufserfahrung. Aus der Rolle als Leitungskraft ergäben sich überdies Besonderheiten der Menschenführung und des Personaleinsatzes. Ebenso erfülle auch der Arbeitsvorgang 2 die Merkmale der Entgeltgruppe 11. Die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht verlange ein fachliches Können und ein großes Maß an Erfahrung im Bereich der Sachbearbeitung auf dem Gebiet der Leistungsgewährung nach dem SGB II, um die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung sowie entsprechende Fehler und deren Gründe erkennen zu können. Als Ansprechpartner für Leistungsempfänger oder bei Beschwerden Dritter sei eigenverantwortlich zu ermitteln, ob ein etwaiges Fehlverhalten oder eine etwaige Fehlentscheidung bei einem Mitarbeiter vorliege. Die Dienst- und Fachaufsicht ziele darauf ab, die Fehlerquote gering zu halten, was die Ermittlung eventueller Fehlergründe und die Entwicklung von Gegenmaßnahmen bedinge. Dies erfordere ein deutlich breiteres und tieferes Fachwissen und ein größeres Maß an Berufserfahrung im Bereich der Leistungsgewährung, als dies bei einem der unterstellten Sachbearbeiter erforderlich wäre. Arbeitsvorgang 2 erfülle auch das Tarifmerkmal der besonderen Bedeutung, da durch die Dienst- und Fachaufsicht eine rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben der Leistungsabteilung mit möglichst geringer Fehlerquote und dem Ziel des Erkennens und Vermeidens von zukünftigen Fehlern angestrebt werde. Dies habe Auswirkungen auf die unterstellten Bediensteten und die Leistungsempfänger. Auch der Arbeitsvorgang 3 erfülle die tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe 11. Die besondere Schwierigkeit ergäbe sich aus dem fachlichen Können und der fachlichen Erfahrung des Klägers. Als Grundsatzsachbearbeiter und fachlicher Ansprechpartner sowie bei der Entscheidung besonders schwieriger Einzelfälle müsse er auch im Hinblick auf aktuelle Rechtsprechung über ein breiteres und tieferes Fachwissen verfügen, als die ihm unterstellten Bediensteten. Im Falle der Nichtgewährung von Leistungen oder bei Leistungskürzungen, müssten die Zusammenhänge rechtlich korrekt gegenüber dem betreffenden Kunden mit Einfühlungsvermögen erläutert werden. Die Bedeutung ergäbe sich durch die Auswirkungen der Tätigkeit, die über das Normalmaß hinausgehe. Die Entscheidung besonders schwieriger Einzelfälle und eventuell konfliktträchtiger Gespräche seien ihm vorbehalten. Neben der Entscheidung schwieriger Einzelfälle obliege es ihm, auch interne Handlungsanweisungen oder -regelungen zu entwickeln, die den unterstellten Bediensteten zukünftig zur ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben dienten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 28.11.2019 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Aktenzeichen - 9 Ca 1042/19 -, wird 1.) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.11.2015 bis zum 31.08.2020 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 11 der TVöD-Entgeltordnung (VKA) zu zahlen; 2.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18.631,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 444,27 € seit dem 01.01.2016 und 01.02.2016 sowie aus jeweils 454,93 € seit dem 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016 und 01.01.2017 sowie aus jeweils 465,62 € seit dem 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018 und 01.02.2018 sowie aus jeweils 479,08 € seit dem 01.03.2018,. 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018,.01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, und 01.03.2019 sowie aus 492,54 € seit dem 01.04.2019 zu zahlen; 3.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.477,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 492,54 € seit dem 01.05.2019, 01.06.2019 und 01.07.2019 zu zahlen. 4.) Die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.970,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 492,54 € seit dem 01.08.2019, 01.09.2019, dem 01.10.2019 und 01.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte macht nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 18.06.2020, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 301 ff d. A.), im Wesentlichen geltend: Auch mit seinem zweitinstanzlichen Sachvortrag habe der Kläger die ihm obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Insbesondere lasse sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen, dass sich seine Tätigkeit durch eine besondere Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebe. Der vom Kläger angegebene Zeitanteil des Arbeitsvorgangs 1 (Planung und Organisation des Leistungsbereichs und Kontaktarbeit mit verschiedenen Leistungsträgern und sonstigen Dritten) sei überhöht. Üblicherweise fielen für Führung und Organisation eines Teams dieser Größenordnung maximal 25 bis 30 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft an. Die Funktion des Teamleiters im Jobcenter basiere auf eindeutigen rechtlichen Vorgaben. Die alleinige fachliche und personelle Gesamtverantwortung liege dabei nach § 44d SGB II bei der Geschäftsführung. Die personellen Befugnisse im Rahmen der Dienstaufsicht seien auf Urlaubsplanungen, die Organisation von Krankheitsvertretungen etc. beschränkt. Hinsichtlich des Personaleinsatzes obliege ihm lediglich die Aufgabe, bei geänderten Fallzahlen Bearbeitungsunwuchten auszugleichen. Hierbei gehe es aber ausschließlich um die Abwicklung des Tagesgeschäfts. Es bestehe ein ausschließlich fachliches Weisungsrecht. Die Einarbeitung neuer Mitarbeiter erfolge durch den jeweiligen Sachbearbeiter. Bei den durchzuführenden Beurteilungen handele es sich lediglich um eine Erstbeurteilung. Die abschließende Beurteilung erfolge durch die Geschäftsführung. Informationen über Gesetzesänderungen oder sonstige fachliche Änderungen erfolgten durch die Geschäftsführung, die diese in Dienstbesprechungen den Teamleitern mitteile. Diese hätten die Information lediglich an die jeweiligen Mitarbeiter weiterzuleiten. Es gehe insoweit um die Umsetzung eindeutiger Vorgaben der Geschäftsführung ohne das Bestehen eines Entscheidungsspielraums. Die Standards würden vielmehr ausschließlich von der Bundesagentur und dem Landkreis vorgegeben. Eine Anordnungsbefugnis bestehe nur unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzip. Die Entscheidungs- und Feststellungsbefugnis bestehe ausschließlich im Rahmen eindeutiger Vorgaben durch die Geschäftsführung und sei nur fachlicher Natur. Die Prüfung von Widersprüchen beschränke sich auf die Frage, ob Abhilfe erfolge oder der Widerspruch an die zentrale Widerspruchsstelle weitergeleitet werde, die für die eigentliche Bearbeitung der Widersprüche zuständig sei. Nur der dortige verantwortliche Leiter und dessen Vertreter verfügten über eine Vertretungsvollmacht für gerichtliche Auseinandersetzungen. Damit würden bei der Stelle des Teamleiters "Leistung" auch keine richtungsweisenden Entscheidungen getroffen. Das gesamte Controlling, bezogen auf Statistiken, Analysen und der Einleitung von Maßnahmen, erfolge in sogenannten Teamleiterbesprechungen unter Beteiligung der Geschäftsführung. Über Rückschlüsse und Maßnahmen entscheide letztlich der Geschäftsführer bzw. dessen Vertreter. Entscheidungen schwieriger Einzelfälle, Handlungsanweisungen oder Regelungen grundsätzlicher Art, erfolge in der Funktion des Teamleiters nicht. Hier entscheide vielmehr letztlich die Geschäftsführung. Der Kläger tritt den Ausführungen der Beklagten mit seinem weiteren Schriftsatz vom 05.11.2020 entgegen. Er hält das Bestreiten der von ihm angegebenen Zeitanteile durch die Beklagten sowie die von seinem Sachvortrag abweichende Schilderung der personellen und fachlichen Befugnisse für verspätet. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.