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Beschluss

10 TaBV 25/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0811.10TABV25.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss auch in einem Beschlussverfahren der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann.(Rn.23) 2. Durch die pauschale Aufnahme des Begriffs "Mobbing" enthält ein Antrag Unbestimmtheiten, die einer Sachentscheidung entgegenstehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert, dass dargetan werden muss, welche Umstände der Arbeit und welche Handlungen oder Äußerungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen als "Mobbing" betrachtet werden. Eine derartige Konkretisierung kann vom Betriebrat in einem Beschlussverfahren verlangt werden, denn auch im Beschlussverfahren müssen der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis klar umrissen sein.(Rn.24) 3. Zur Bestimmtheit eines Antrags nach § 98 ArbGG gehört, den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle so genau zu bezeichnen, dass in einem nachfolgenden Einigungsstellenverfahren und einer evtl. gerichtlichen Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder des Spruches der Einigungsstelle klar ist, für welche Regelungsfragen sie eingesetzt wurde. Hierfür genügt nicht, den Begriff "Mobbing" , um eine Definition aus Artikel 12a Abs 3 des Statuts der EG-Beamten der Europäischen Union zu ergänzen.(Rn.26) 4. Der Antrag muss konkret erkennen lassen, hinsichtlich welcher möglicherweise mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten die Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch ein Verfahren vor der Einigungsstelle ausgeräumt werden soll.(Rn.27) Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Betriebsrat das angestrebte Regelwerk zum Thema "Mobbing" vom Beschwerdeverfahren nach §§ 84, 85 BetrVG oder nach § 13 AGG abgrenzen will.(Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. Juni 2011, Az.: 1 BV 24/11, wird zurückgewiesen. Der zweitinstanzliche Hilfsantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss auch in einem Beschlussverfahren der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann.(Rn.23) 2. Durch die pauschale Aufnahme des Begriffs "Mobbing" enthält ein Antrag Unbestimmtheiten, die einer Sachentscheidung entgegenstehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert, dass dargetan werden muss, welche Umstände der Arbeit und welche Handlungen oder Äußerungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen als "Mobbing" betrachtet werden. Eine derartige Konkretisierung kann vom Betriebrat in einem Beschlussverfahren verlangt werden, denn auch im Beschlussverfahren müssen der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis klar umrissen sein.(Rn.24) 3. Zur Bestimmtheit eines Antrags nach § 98 ArbGG gehört, den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle so genau zu bezeichnen, dass in einem nachfolgenden Einigungsstellenverfahren und einer evtl. gerichtlichen Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder des Spruches der Einigungsstelle klar ist, für welche Regelungsfragen sie eingesetzt wurde. Hierfür genügt nicht, den Begriff "Mobbing" , um eine Definition aus Artikel 12a Abs 3 des Statuts der EG-Beamten der Europäischen Union zu ergänzen.(Rn.26) 4. Der Antrag muss konkret erkennen lassen, hinsichtlich welcher möglicherweise mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten die Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch ein Verfahren vor der Einigungsstelle ausgeräumt werden soll.(Rn.27) Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Betriebsrat das angestrebte Regelwerk zum Thema "Mobbing" vom Beschwerdeverfahren nach §§ 84, 85 BetrVG oder nach § 13 AGG abgrenzen will.(Rn.28) Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. Juni 2011, Az.: 1 BV 24/11, wird zurückgewiesen. Der zweitinstanzliche Hilfsantrag wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Regelungsthema „Mobbing“. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt bundesweit X.-Warenhäuser. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der für den Markt Z.-Stadt gewählte Betriebsrat. Mit am 25.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz leitete er das vorliegende Beschlussverfahren zur Einrichtung einer Einigungsstelle ein. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“ den Präsidenten des Arbeitsgerichts Y-Stadt, Herrn W., zu bestellen sowie die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf vier festzusetzen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“ den Direktor des Arbeitsgerichts V.-Stadt, Herrn U. T., zu bestellen und die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen. In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf Ziffer I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2011, Az.: 1 BV 24/11, (dort S. 2-4 = Bl. 47-49 d. A.). Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag des Betriebsrates sei nach § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO unzulässig. Ein Antrag, in dem es um ein Mitbestimmungsrecht gehe, müsse so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung feststehe, für welche konkrete Maßnahmen oder welchen konkreten Vorgang ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht werde. Der Betriebsrat habe den Regelungsgegenstand nicht ausreichend bestimmt. Dies bereits deshalb, weil der Antrag den unbestimmten Begriff „Mobbing“ enthalte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordere, dass dargetan werden müsse, welche Umstände der Arbeit oder welche Handlungen oder Äußerungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen als “Mobbing” betrachtet werden (BAG Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 557/09 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Mobbing). Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass zwischen den Beteiligten der Begriff „Mobbing“ gerade streitig und auch von daher nicht hinreichend bestimmt sei (BAG vom Beschluss vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 - NZA 2010, 1133). Der Betriebsrat habe keine Definition des Begriffs „Mobbing“ in den Antrag aufgenommen. Eine solche wäre jedoch im Hinblick auf die bereits bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung zum Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG vom 05.11.2008 unabdingbar gewesen, um überhaupt prüfen zu können, ob und inwieweit ein Mitbestimmungsrecht bestehe bzw. bereits durch die Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeübt worden sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung im Übrigen wird auf Ziffer II des erstinstanzlichen Beschlusses (dort S. 5-6 = Bl. 50-51 d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 27.06.2011 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat mit am 11.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.07.2011 unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe zur Begründung des Beschlusses zu Unrecht das Urteil des BAG vom 23.01.2007 (9 AZR 557/09, a.a.O.) herangezogen. Das BAG habe sich mit der individualrechtlichen Klage einer Arbeitnehmerin befasst, die ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe, weil sie einer „Mobbing-Situation“ ausgesetzt sei. Im Beschlussverfahren auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG seien andere Maßstäbe an die Bestimmtheit des Antrags im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO anzulegen. Für die Bestimmtheit des Antrags genüge hier regelmäßig eine ungefähre Bezeichnung bzw. ein Schlagwort, der den Zweck der zu errichtenden Einigungsstelle umschreibe (z.B. Betriebsvereinbarung zum Thema „Arbeitszeit“). Er habe zwar erstinstanzlich den Begriff „Mobbing“ nicht genau definiert, es seien auch mehrere Definitionen möglich. Eine Mehrzahl von Definitionen könne jedoch nicht dazu führen, dass bei der Errichtung einer Einigungsstelle die Bestimmtheit de facto nie gegeben sei. Das zwischen den Beteiligten im vorliegenden Fall der Begriff „Mobbing“ streitig sei, führe nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Auch die bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zum § 13 AGG führe nicht zur Unzulässigkeit seines Antrags, weil sein Begehren über das hinausgehe, was in dieser GVB geregelt worden sei. Beim Thema „Mobbing“ handele es sich offensichtlich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Danach habe der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Daraus, dass zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu differenzieren sei, könne das Arbeitsgericht eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht herleiten. Sollte das Verhalten der Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung „Mobbing“ vom Betriebsrat nicht mitgesteuert werden können, liefe sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG völlig leer. Er wolle die Einigungsstelle „Mobbing“ wegen einer Vielzahl von Arbeitnehmerbeschwerden einsetzen, die er ausdrücklich zur Begründung und Konkretisierung seiner Anträge in Bezug nehme (Anlage: sechs Beschwerden von fünf Mitarbeitern nach § 85 BetrVG gegen den Leiter der Metzgerei vom 19.06.2009, 14.07.2009, 18.11.2009, 08.06.2010, 06.10.2010 und 10.12.2010 = Bl. 79-96 d.A.). Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrates vom 11.07.2011 (Bl. 70-78 d.A.) verwiesen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2011, Az.: 1 BV 1 BV 24/11 abzuändern und als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“, den Präsidenten des Arbeitsgerichts Y-Stadt, Herrn W., zu bestellen, hilfsweise als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“, wobei unter „Mobbing“ zu verstehen ist, ungebührliches Verhalten, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen, ohne das Fälle des AGG betroffen sind, den Präsidenten des Arbeitsgerichts Y-Stadt, Herrn W., zu bestellen sowie die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf vier festzusetzen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und den neu gestellten Hilfsantrag abzuweisen, hilfsweise als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“, den Direktor des Arbeitsgerichts V.-Stadt, Herrn U. T., zu bestellen und die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 29.07.2011 (Bl. 112-114 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Das Ansinnen, eine Einigungsstelle zum Thema „Mobbing“ zu errichten, sei die Reaktion des Betriebsrates auf das Ergebnis der Einigungsstelle über die Beschwerden von zwei Mitarbeitern gemäß § 85 BetrVG. Die Einigungsstelle habe den Beschwerden in der Sitzung vom 21.03.2011 nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften der Anhörungstermine Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft und innerhalb der in § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden. Der Betriebsrat hat seinen Hilfsantrag im zweiten Rechtszug im Wege einer zulässigen Antragserweiterung, die sich im Beschwerdeverfahren nach §§ 87 Abs. 2 S. 3 Hlbs. 2, 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO bestimmt, in das Verfahren eingeführt. Dies schon deshalb, weil sich die Arbeitgeberin in der mündlichen Anhörung auf den zu Protokoll erklärten Hilfsantrag rügelos eingelassen hat. 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung der begehrten Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Mobbing“ zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Hauptantrag des Betriebsrates unzulässig ist, denn er ist nicht hinreichend bestimmt. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch im Beschlussverfahren. Die Ansicht der Beschwerde im Beschlussverfahren müssten andere Maßstäbe an das Bestimmtheitserfordernis angelegt werden, als im Urteilsverfahren, ist nicht zutreffend. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss auch in einem Beschlussverfahren der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. unter vielen: BAG Beschluss vom 15.03.2011 - 1 ABR 112/09 - DB 2011, 1588). Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der (erstinstanzliche Haupt-) Antrag durch die pauschale Aufnahme des Begriffs „Mobbing“ Unbestimmtheiten enthält, die einer Sachentscheidung entgegenstehen. Um über diesen Antrag entscheiden zu können, müsste hinreichen klar sein, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Entscheidung des BAG vom 23.01.2007 (9 AZR 557/09 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Mobbing) zitiert, wonach der Begriff des “Mobbings” unbestimmt ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert, dass dargetan werden muss, welche Umstände der Arbeit und welche Handlungen oder Äußerungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen als „Mobbing“ betrachtet werden. Eine derartige Konkretisierung kann - entgegen der Ansicht der Beschwerde - vom Betriebrat in einem Beschlussverfahren verlangt werden, denn auch im Beschlussverfahren müssen der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis klar umrissen sein. 3. Auch der zweitinstanzlich gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. In diesen Hilfsantrag hat der Betriebsrat die Definition des Begriffs „Mobbing“ aus Artikel 12 a Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 1240/2010 des Rates vom 20.12.2010 (ABl. Nr. L 338 S. 7) (im Folgenden: Statut der EG-Beamten) wörtlich eingefügt, der Antrag ist gleichwohl nicht hinreichend bestimmt. Zur Bestimmtheit eines Antrags nach § 98 ArbGG gehört, den Regelungsgegen-stand der Einigungsstelle so genau zu bezeichnen, dass in einem nachfolgenden Einigungsstellenverfahren und einer evtl. gerichtlichen Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder des Spruches der Einigungsstelle klar ist, für welche Regelungsfragen sie eingesetzt wurde (so ausdrücklich: ErfK/Koch, 11. Aufl., § 98 ArbGG, Rn. 2). Hierfür genügt nicht, den Begriff „Mobbing“, um eine Definition aus Artikel 12 a Abs. 3 Statut der EG-Beamten zu ergänzen. Das Verfahren über die Besetzung der Einigungsstelle bedarf eines entsprechenden Antrags, wie aus § 98 Abs. 1 Satz 3 ArbGG hervorgeht, der u.a. auf § 81 ArbGG Bezug nimmt. Der Inhalt dieses Antrags bezieht sich nicht nur auf die Bestimmung des unparteiischen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer, sondern auch auf den konkreten Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, über den die zu errichtende Einigungsstelle einen Spruch fällen soll (DLW/ Wildschütz, 8. Aufl., Kap. 12, Rn. 1191). Entgegen der Ansicht des Betriebsrats genügt eine ungefähre Bezeichnung bzw. ein Schlagwort nicht. Es bedarf vielmehr der Bezeichnung der konkreten Angelegenheit, deren Regelung der Betriebsrat erstrebt. Dies folgt aus § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach dem Gericht auch eine Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle obliegt, wenn diese auch nur in einem sehr eingeschränkten Umfang (offensichtliche Unzuständigkeit) erfolgen darf. Des Weiteren steht § 98 ArbGG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit § 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach die Bildung einer Einigungsstelle, soweit dies durch gerichtliche Entscheidung geschehen soll, lediglich zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien erfolgen kann. Der Konkretisierungspflicht der Meinungsverschiedenheit im Antrag nach § 98 Abs. 1 ArbGG steht nicht entgegen, dass in diesem Verfahren nicht über die materiell-rechtliche Frage des Ob und des Umfangs etwaiger Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats rechtskräftig zwischen den Beteiligten entschieden wird. Gleichwohl bedarf es einer Bewertung der Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien in Relation zu einem denkbaren Mitbestimmungstatbestand, weil abgesehen von § 76 Abs.6 Satz 1 BetrVG nur bei einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit die mangelnde Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzbar ist. Ob eine derartige mitbestimmungspflichtige Angelegenheit die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten ausgelöst hat, bedarf nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG insoweit der Überprüfung durch das Gericht, als die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sein darf (so schon: LAG Düsseldorf Beschluss vom 21.08.1987 - 9 Ta BV 132/86 - NZA 1988, 211). Dann aber muss der Antrag konkret erkennen lassen, hinsichtlich welcher möglicherweise mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten die Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch ein Verfahren vor der Einigungsstelle ausgeräumt werden soll. Vorliegend lässt auch der Hilfsantrag des Betriebsrats nicht ansatzweise erkennen, welche Meinungsverschiedenheit der Betriebsrat im Einigungsstellenverfahren zum Thema „Mobbing“ geregelt haben will. Hiernach genügt auch der Hilfsantrag des Betriebsrates den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Betriebsrat das angestrebte Regelwerk zum Thema „Mobbing“ vom Beschwerdeverfahren nach §§ 84, 85 BetrVG oder nach § 13 AGG abgrenzen will. Eine Einigungsstelle zum Thema „Mobbing“ ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats jedenfalls nicht deshalb einzusetzen, weil eine Vielzahl von Arbeitnehmerbeschwerden vorlagen (sechs Beschwerden von fünf Arbeitnehmern in eineinhalb Jahren), die nach § 85 BetrVG - zum Teil vor der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG - behandelt worden sind. Damit hat der Konflikt seine Regelung gefunden. Es ist völlig unklar, welchen konkreten Regelungsgegenstand der Betriebsrat jetzt noch verhandelt haben will. Dies konnte auch in der mündlichen Anhörung nicht geklärt werden. Auch wenn es grundsätzliche Aufgabe der Einigungsstelle ist, eine ermessensfehlerfreie den Interessen beider Betriebsparteien gerecht werdende Lösung unter Beachtung der Grenzen des Mitbestimmungsrechtes zu finden, gehört es zur Bestimmtheit des Antrags nach § 98 ArbGG anzugeben, welchen konkreten Regelungsgegenstand die Einigungsstelle verhandeln soll. Denn ohne eine solche Konkretisierung kann bereits nicht festgestellt werden, ob die zu regelnde Angelegenheit mitbestimmungspflichtig bzw. offensichtlich nicht mitbestimmungspflichtig ist. Wenn der Betriebsrat daher mit seiner Antragsstellung eine Betriebsvereinbarung zum Thema „Mobbing“ begehrt, so stellt er auf einen „bunten Strauß“ (vgl. zu dieser Formulierung: BAG Beschluss vom 08.06.2004 - 1 ABR 13/03- NZA 2004, 1172) aller möglichen Maßnahmen ab. Es bleibt völlig unklar, bezogen auf welche konkreten Handlungspflichten der Arbeitgeberin aus Sicht des Betriebsrats ein Mitbestimmungsrecht in Betracht kommt. Eine solche Konkretisierung ist aber gerade im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch beim Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG erforderlich; weil zwischen einem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und einem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zu unterscheiden ist. Daher ist auch bei dem Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle bereits ein konkretes Regelungsverlangen erforderlich. Hieran fehlt es. III. Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.