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Beschluss

1 Ta 256/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nicht vermögensrechtlichen Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; als Hilfswert ist regelmäßig 4.000,00 EUR anzusetzen. • Ein Unterlassungsantrag zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG ist nicht vermögensrechtlich und rechtfertigt im Regelfall keinen erhöhten Gegenstandswert allein wegen wiederholter früherer Verstöße. • Bei einem Antrag, die Zustimmung des Betriebsrats im Hinblick auf namentlich genannte mehrere Arbeitnehmer einzuholen, kann die Mehrzahl der betroffenen Einzelfälle werterhöhend wirken und zu einem höheren Gesamtgegenstandswert führen. • Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 3 RVG ist statthaft; das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist gebührenpflichtig und kann zu Kostentragungsanteilen führen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswertes bei Mitbestimmungsanträgen (§§ 99,100 BetrVG) • Bei nicht vermögensrechtlichen Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; als Hilfswert ist regelmäßig 4.000,00 EUR anzusetzen. • Ein Unterlassungsantrag zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG ist nicht vermögensrechtlich und rechtfertigt im Regelfall keinen erhöhten Gegenstandswert allein wegen wiederholter früherer Verstöße. • Bei einem Antrag, die Zustimmung des Betriebsrats im Hinblick auf namentlich genannte mehrere Arbeitnehmer einzuholen, kann die Mehrzahl der betroffenen Einzelfälle werterhöhend wirken und zu einem höheren Gesamtgegenstandswert führen. • Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 3 RVG ist statthaft; das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist gebührenpflichtig und kann zu Kostentragungsanteilen führen. Der Betriebsrat (Antragsteller) begehrte per Beschlussverfahren Unterlassung und Feststellung von Verstößen gegen seine Mitbestimmungsrechte nach §§ 99,100 BetrVG sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei bestimmten namentlich genannten Einstellungen die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Das Arbeitsgericht Mainz stellte das Verfahren nach Antragsrücknahme ein und setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zunächst auf insgesamt 6.000,00 EUR (4.000,00 EUR für den Unterlassungsantrag, 2.000,00 EUR für den Zustimmungsersetzungsantrag). Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers legten Beschwerde ein und forderten insgesamt 18.500,00 EUR. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die sachliche Bewertung der Gegenstandswerte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG form- und fristgerecht und zulässig; das Beschwerdeverfahren ist nicht gebührenfrei. • Anwendbare Regelung: Im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG bestimmen sich die Gegenstandswerte mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; dort ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitgegenständen regelmäßig ein Hilfswert von 4.000,00 EUR anzunehmen. • Wert des Unterlassungsantrags (§ 99 BetrVG): Der Unterlassungsantrag betrifft ein nicht vermögensrechtliches Rechtsgut; wiederholte frühere Verstöße begründen für den reinen Unterlassungsanspruch keine automatische Verdopplung des Hilfswerts, weil die Verpflichtung eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers und kein Bündel konkreter Einzelforderungen darstellt. • Wert des Antrags zur Zustimmungseinholung für namentlich Genannte: Der Antrag bezieht sich konkret auf sieben namentlich genannte Arbeitnehmer, wodurch die Mehrzahl näher bestimmter Einzelfälle werterhöhend wirkt. Zwar ist wegen Überschneidung mit dem Unterlassungsantrag ein Abschlag zu berücksichtigen, die Anzahl der benannten Einzelfälle rechtfertigt hier aber insgesamt wieder einen vollen Hilfswert. • Ergebnis der Bewertung: Zusammengenommen ergibt sich daher ein Gesamtgegenstandswert von 8.000,00 EUR (4.000,00 EUR für Ziffer 1 und 4.000,00 EUR für Ziffer 4). • Kostenfolge: Das Beschwerdeverfahren ist gebührenpflichtig; die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 8614 Teil 8 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; die Beschwerdeführer tragen die Kosten zu 5/6. • Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers insgesamt auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Der Unterlassungsantrag nach § 99 BetrVG bleibt mit einem Hilfswert von 4.000,00 EUR bewertet, da es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch handelt und wiederholte Verstöße allein keine Verdopplung rechtfertigen. Der Antrag, die Zustimmung in Bezug auf sieben namentlich genannte Arbeitnehmer einzuholen, wird mit 4.000,00 EUR bewertet, weil die Vielzahl konkreter, namentlich benannter Einzelfälle im Rahmen der Überschneidung mit dem Unterlassungsantrag werterhöhend wirkt. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 5/6 zu tragen; ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.