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Beschluss

1 Ta 212/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:1031.1TA212.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.10.2012 - 2 BV 10/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer. Gründe I. 1 Vorliegend begehren die Verfahrensbevollmächtigen des Betriebsrates eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 05. September 2012 die Einsetzung einer Einigungsstelle zu präzis bezeichneter Regelungsproblematik unter Mitwirkung von jeweils zwei Beisitzern und unter Vorsitz von Herrn Prof. Dr. K. S. beantragt. Die Arbeitgeberin hat sich dem Antrag im Wesentlichen mit der Argumentation offensichtlich fehlender Zuständigkeit des Betriebsrates entgegengestellt. Hinsichtlich der Person des vorgeschlagenen Vorsitzenden haben sie die Auffassung vertreten, ein im Arbeitsrechtsleben aktiver Richter wäre für den Vorsitz besser geeignet. 2 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.09.2012 die Einigungsstelle antragsgemäß eingesetzt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht weiter mit dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für das Verfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerdeführer haben im Anhörungsverfahren bereits einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR als angemessen bezeichnet. 3 Nachdem der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Wertfestsetzung vom 02.10.2012 den Beschwerdeführer am 08.10.2012 zugestellt wurde, haben sie am 22.10.2012 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert sei vorliegend höher als 4.000,00 EUR zu bemessen gewesen. 4 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 5 Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ist auch ansonsten zulässig. 6 Insbesondere ist der notwendige Beschwerdewert erreicht. Zwar haben die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Wert, den sie erstreben, nicht bezeichnet, auf Grund ihrer Einlassungen im Anhörungsverfahren ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR anstreben. Die Differenz der sich aus den unterschiedlichen Gegenstandswerten ergebenden Anwaltsgebühren übersteigt den Beschwerdewert von 200,00 EUR. 7 Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die arbeitsgerichtliche Festsetzung ist nicht zu niedrig. 8 Die Bemessung des Gegenstandswertes richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Da sich aus anderen Normen des Gerichtskostengesetzes kein festzusetzender Wert ergibt, ist dieser nach freiem Ermessen zu bestimmen. Bei der Frage der Errichtung einer Einigungsstelle sowie der Berücksichtigung der gestellten Anträge, unter wessen Vorsitz und mit wie vielen Beisitzern die Einigungsstelle besetzt werden muss, handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Hierfür bestimmt § 23 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz RVG, dass der Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen ist und letztlich auf 4.000,00 EUR, je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen ist. 9 Der in der Bestimmung formulierte Wert ist dabei nicht als Regelwert, von dem nur unter besonderen Umständen abgewichen werden darf, sondern als Hilfswert für den Fall des Fehlens individueller Anhaltspunkte zu verstehen, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2009, 1 Ta 171/09, Beschluss vom 01.03.2010, 1 Ta 24/10). Kriterien für die Ermessensausübung, insbesondere für das Ansetzen eines vom Hilfswert nach oben oder unten abweichenden Wertes, stellen die Schwierigkeit des Falles, der hiermit verbundene Aufwand für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes, und die Bedeutung für die Beteiligten dar (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2009 aaO). 10 In der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung werden zur vorliegenden Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Während das LAG Schleswig-Holstein (vgl. Beschluss vom 16.09.2005 - 1 Ta 69/05) regelmäßig den halben Ausgangswert ansetzt, setzt das LAG Hamm (Beschluss vom 15.04.2011 - 13 Ta 180/11) bei Auseinandersetzung über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer jeweils eine Erhöhung des Hilfswertes um 2.000 EUR an. 11 Im Hinblick auf das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG, das nach Umfang und Dauer mit eher durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad das sonst übliche Maß nicht erreicht, erscheint regelmäßig der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG eher die Obergrenze zu bilden. Ob der Einigungsstellenvorsitzende ein ehemaliger anerkannter Berufsrichter (sogar Präsident des Landesarbeitsgerichts) oder ein anderer Arbeitsrichter sein soll, ist objektiv betrachtet keine nennenswert schwierige Rechtsfrage. Sie wurde von den Beteiligten auch nur dahingehend thematisiert, dass offensichtlich die Arbeitgeberin mit der Person des Vorsitzenden allein mit der Begründung, er sei nicht mehr im Arbeitsleben tätig, nicht einverstanden war. Dabei hat sie übersehen, dass dieser gerichtsbekannt nach wie vor höchst beachtliche schriftstellerische Leistungen aus dem Gebiet des Arbeitsrechts als Schriftleiter der NZA vollbringt. Die Frage, ob jede Seite zwei oder drei Beisitzer entsenden soll, ist ebenfalls nicht als besonders anspruchsvoll anzusehen. Hierbei ist allenfalls zu prüfen, ob die Regelungsmaterie ein erweitertes Gremium erfordert. Diese Frage war im vorliegenden Fall überhaupt nicht streitig. Im Streitfall hat die Arbeitgeberin eingewendet, die von ihr initiierten Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsschließung solle vom Betriebsrat mit dem vorliegenden Beschlussverfahren torpediert werden. 12 Somit ist es ausreichend und angemessen, bei der konkreten Streitproblematik den Gegenstandswert auf den Hilfswert von 4.000,00 EUR festzusetzen. 13 Auch hat das von den Beschwerdeführern bezeichnete Landesarbeitsgericht Hamm entscheidend einer Erhöhung dieses Hilfswertes nur dann für erforderlich und angemessen erachtet, wenn um die Person des Einigungsstellenvorsitzenden ernstlich gestritten wurde. Dies war im vorliegenden Streitverfahren ersichtlich nicht der Fall, wie sich auch insbesondere daraus ergibt, dass der Einsetzungsbeschluss mit der Person des Vorsitzenden Prof. Dr. S. rechtskräftig geworden ist. 14 Die Beschwerde war daher, da der Gegenstandswert nicht zu niedrig angesetzt wurde, kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 256/07). 15 Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.