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Beschluss

1 Ta 108/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Annahme einer Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung ist der Gegenstandswert des Änderungskündigungsschutzantrags auf die Hälfte der nach § 42 Abs. 4 GKG möglichen Obergrenze zu kürzen (50 % Abschlag). • Feststellungsanträge über wiederkehrende Leistungen neben einem Kündigungsschutzantrag sind zwar grundsätzlich mit dem 36‑fachen Bezugswert zu bewerten, durch den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG aber auf ein Bruttomonatsgehalt zu begrenzen, wenn sie in ihrer Durchsetzbarkeit vom Kündigungsschutzantrag abhängen. • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist bei Anträgen auf Vorlage korrigierter Lohnabrechnungen im Wesentlichen eine wirtschaftliche Teilidentität zu Zahlungsanträgen zu berücksichtigen; ein Wert von 50 EUR je Abrechnung kann angemessen sein. • Werden im Beschwerdeverfahren höhere und zutreffende Entgeltansprüche (z. B. Überstundenzuschläge) vorgetragen, kann der Gegenstandswert für diesen Antrag entsprechend erhöht werden.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Änderungskündigung: Abschlag bei Annahme unter Vorbehalt • Bei Annahme einer Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung ist der Gegenstandswert des Änderungskündigungsschutzantrags auf die Hälfte der nach § 42 Abs. 4 GKG möglichen Obergrenze zu kürzen (50 % Abschlag). • Feststellungsanträge über wiederkehrende Leistungen neben einem Kündigungsschutzantrag sind zwar grundsätzlich mit dem 36‑fachen Bezugswert zu bewerten, durch den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG aber auf ein Bruttomonatsgehalt zu begrenzen, wenn sie in ihrer Durchsetzbarkeit vom Kündigungsschutzantrag abhängen. • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist bei Anträgen auf Vorlage korrigierter Lohnabrechnungen im Wesentlichen eine wirtschaftliche Teilidentität zu Zahlungsanträgen zu berücksichtigen; ein Wert von 50 EUR je Abrechnung kann angemessen sein. • Werden im Beschwerdeverfahren höhere und zutreffende Entgeltansprüche (z. B. Überstundenzuschläge) vorgetragen, kann der Gegenstandswert für diesen Antrag entsprechend erhöht werden. Die Klägerin ist seit 1986 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt; das zuletzt geltende Bruttomonatsgehalt betrug 1.791,28 EUR (Gehaltsgruppe K4). Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 07.11.2007 eine Änderungskündigung und bot Weiterbeschäftigung ab 01.07.2008 zu reduzierten Bedingungen (Gehaltsgruppe K3) an. Die Klägerin nahm das Angebot am 27.11.2007 unter Vorbehalt an und erhob Änderungskündigungsschutzklage. Sie beantragte u. a. Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung, Erteilung korrigierter Lohnabrechnungen für Aug–Okt 2007 und Auszahlung der Differenzen, Feststellung künftiger Lohnabrechnungen ab Nov. 2007, und Geltendmachung von 321,5 Überstunden. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 59.269,12 EUR fest. Die Klägerin beschwerte sich form- und fristgerecht mit dem Ziel einer Verringerung und trug für die einzelnen Anträge abweichende Bewertungsgrundlagen vor. • Die Beschwerde war gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig und hatte in der Sache Erfolg. • Änderungskündigungsschutzantrag: Bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt ist der Gegenstandswert nicht nach der vollen gesetzlich zulässigen Obergrenze zu bemessen. Entsprechend § 42 Abs. 3 und Abs. 4 GKG ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst; bei Vorbehalt ist wegen des auf einzelne Arbeitsbedingungen beschränkten Streitgegenstands ein Abschlag von 50 % vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund war der Wert für den Antrag auf 1,5 Bruttomonatsgehälter (2.686,92 EUR) festzusetzen. • Antrag auf korrigierte Lohnabrechnungen (Aug–Okt 2007): Wegen wirtschaftlicher Teilidentität mit dem Zahlungsantrag genügt ein geringer Gegenstandswert; das Gericht hielt 150,00 EUR (3 x 50,00 EUR) für angemessen. • Feststellungsantrag über wiederkehrende Leistungen ab Nov. 2007: Obwohl grundsätzlich mit dem 36‑fachen Bezugswert zu bewerten, folgt aus dem sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG eine Begrenzung auf ein Bruttomonatsgehalt (1.791,28 EUR), da die Durchsetzbarkeit vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängt. • Überstundenforderung: Im Beschwerdeverfahren legte die Klägerin zutreffend einen höheren Stundensatz einschließlich Überstundenzuschlag dar; deshalb war der Gegenstandswert hierfür auf 8.400,79 EUR (321,5 x 26,13 EUR) zu erhöhen. • Vorlage der Lohnabrechnung für Nov. 2007: Kein eigener Gegenstandswert, da dieser Antrag in dem Feststellungsantrag bereits enthalten ist. • In der Gesamtschau ergab sich ein Gegenstandswert, der den von der Beschwerdeführerin beantragten Wert nicht überschreitet; eine weitere Herabsetzung war wegen § 308 ZPO nicht möglich. Die Beschwerde der Klägerin hatte in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde auf 18.564,10 EUR festgesetzt, weil das Landesarbeitsgericht die Einzelwerte wie folgt angepasst hat: 1,5 Bruttomonatsgehälter (2.686,92 EUR) für den Änderungskündigungsschutzantrag; 150,00 EUR für die Erteilung korrigierter Lohnabrechnungen (Aug–Okt 2007); 1 Bruttomonatsgehalt (1.791,28 EUR) für den Feststellungsantrag über künftige wiederkehrende Leistungen; 8.400,79 EUR für die Überstundenforderung; kein gesonderter Wert für die Vorlage der Lohnabrechnung Nov. 2007. Damit wurde der ursprünglich vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert insgesamt herabgesetzt, ein weitergehendes Unterschreiten war mangels Zulässigkeit nicht möglich. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss besteht nicht.